Informationsfreiheit

  • : Anwaltspost von der Schufa: Wir stehen zu unserem Artikel und lehnen die Löschung ab
    Anwaltspost von der Schufa: Wir stehen zu unserem Artikel und lehnen die Löschung ab

    Wir haben diese Woche mal wieder Anwaltspost bekommen.

    Die Anwälte aus der Kanzlei Höcker, spezialisiert auf Marken- und Medienrecht, fordern uns im Namen der Schufa am 23. Juni auf, einen unserer Blogposts zu löschen: Schufa-Scoring: Regierung stellt Geschäftsinteressen über Datenschutz.

    Es geht darin um Selbstauskünfte potentieller Mieter, aber auch allgemein um Bonitätsauskünfte und Scoring sowie um eine Antwort der Bundesregierung zum Thema Kredit-Scoring, in der die Schufa namentlich genannt wird. Die Schufa ist eine Auskunftei, an die sich Banken, Telekommunikationsunternehmen, Krankenkassen oder Vermieter für Informationen über Kunden wenden. Seit vielen Jahren gibt es Kritik daran, dass die Daten über die Kreditwürdigkeit oft fehlerhaft sind und nicht offengelegt wird, nach welchen Kriterien diese Bewertungen von Verbrauchern im Detail zustandekommen.

    Es wird jetzt niemanden fürchterlich überraschen: Wir stehen zu unserem Artikel und lehnen die Löschung ab. Unser Anwalt Thorsten Feldmann von JBB aus Berlin hat daher ein Abwehrschreiben verfasst, das heute an die Schufa-Anwälte ging. Es hält im Ergebnis fest, dass wir aus juristischen Gründen den Artikel nicht zu ändern gedenken.

    Was die Schufa bemängelt

    Die Schufa sieht sich und ihre Geschäftspraktiken falsch dargestellt. Überhaupt sei die aktuelle politische Diskussion in dem Blogpost zu Schufa-bezogen ausgefallen, findet die Auskunftei. Man diskutiere schließlich auch über andere Auskunfteien und auch ganz allgemein über das Kredit-Scoring, nicht ausschließlich über den Marktführer Schufa. Man möchte daher nicht allein am Pranger stehen.

    In dem Schreiben der Anwälte wird außerdem mehrfach betont, dass beim Leser der Eindruck entstehen könnte, bei einer Bonitätsauskunft an einen Vermieter werde auch der Score-Wert des angehenden Mieters seitens der Schufa rausgegeben. Dem sei aber nicht so:

    Bei einer Bonitätsauskunft übermittelt unsere Mandantin […] keinen Score an Dritte.

    Die Schufa möchte, dass wir „rechtsverletzende Äußerungen“ löschen, die diesen Eindruck erwecken. Wir hatten aber weder behauptet noch den Eindruck erweckt, dass dem so sei.

    Was wir der Schufa antworten

    In unserem Blogpost steht unzweifelhaft, dass manche Vermieter die Vorlage einer Selbstauskunft von einem potentiellen Mieter wünschen. Es wurde also gar nicht geschrieben, dass die Schufa selbst die Scoring-Werte an die Vermieter übermittelt:

    Ihrer Mandantin wird nicht unterstellt, dass sie Score-Werte an Vermieter herausgibt. Unsere Mandantin unterstellt – zu Recht – Vermietern, dass diese Informationen von potenziellen Mietern verlangen. Im Hinblick auf den Score-Wert gibt unsere Mandantin lediglich die Kritik an der mangelnden Transparenz der Ermittlung dieser Daten wieder.

    Was den Vorwurf angeht, wir würden unzulässigerweise und schon in der Überschrift nur die Schufa in den Vordergrund stellen, dabei gäbe es doch ganz viele andere Auskunfteien, über deren Praktiken man ebenfalls diskutieren müsse, fand unser Anwalt folgende Worte als Erwiderung:

    Wir halten Ihre Deutung der Überschrift des streitgegenständlichen Beitrags für fern liegend, um nicht zu sagen: an den Haaren herbei gezogen.

    So, und nun empfehlen wir nochmal wärmstens die Lektüre: Schufa-Scoring: Regierung stellt Geschäftsinteressen über Datenschutz.

    Wir finanzieren unsere Arbeit und mögliche Gerichtskosten über Spenden. Hier könnt Ihr uns unterstützen.

    26. Juni 2015
  • : Nächste Woche Donnerstag: Wir verklagen die Bundesregierung beim Verwaltungsgericht auf ACTA-Transparenz
    Nächste Woche Donnerstag: Wir verklagen die Bundesregierung beim Verwaltungsgericht auf ACTA-Transparenz

    acta_300Drei Jahre nach dem Ende von ACTA findet am 2. Juli vor dem Verwaltungsgericht in Berlin ein Nachspiel statt. Es geht darum, Licht in die Verhandlungen zu bringen.

    Nächste Woche Donnerstag stehe ich das erste Mal vor Gericht. Um 10 Uhr findet beim Verwaltungsgericht Berlin die Anhörung zu einem Verfahren „Markus Beckedahl vs. Die Bundesregierung“ statt. Die Anhörung dreht sich um ACTA und ist der vorläufige Höhepunkt einer Odyssee mit dem Informationsfreiheitsgesetz, die jetzt bereits drei Jahre andauert. Konkret geht es um zwei Punkte: Ich möchte die Namen aller deutschen Teilnehmer an den ACTA-Verhandlungsrunden wissen. Außerdem möchte ich alle geheimen Dokumente der mittlerweile beendeten ACTA-Verhandlungen erhalten. Die Bundesregierung möchte natürlich beides nicht rausrücken. Dagegen klage ich, weil wir das Informationsfreiheitsgesetz anders verstehen und auslegen und das gerne vor Gericht geklärt haben möchten.

    Deswegen geht es in unserem Fall auch nicht nur um zurückliegende Kleinigkeiten in den gescheiterten ACTA-Verhandlungen, sondern um die Zukunft. Denn solche grundsätzlichen Fragen, ob nämlich die Regierung bei bilateralen oder multinationalen Verhandlungen gesetzliche Informationsfreiheitsrechte umgehen kann, stellen sich für TTIP und sehr viele weitere Vertragsverhandlungen. Dazu kommt die zweite Frage, inwieweit die Bundesregierung zu Transparenz verpflichtet ist, wenn Mitarbeiter der Bundesregierung für diese an internationalen Verhandlungen teilnehmen – und sei es nur als Beobachter, die Berichte schreiben, auf deren Basis die Bundesregierung dann womöglich ihre Entscheidung trifft.

    Die Vorgeschichte:

    Am 11.2.2012 fanden in über sechzig Städten in Deutschland Demonstrationen gegen das Freihandelsabkommen ACTA statt. Innerhalb weniger Wochen hatte sich der Protest von einigen wenigen Aktivisten zu 100.000 Teilnehmern auf dezentralen Protesten an diesem Samstag gesteigert. Die damalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kündigte einen Tag vor den Massen-Demonstrationen einen Stopp der Ratifizierung an und tat ganz überrascht.

    Deutschland wird das internationale Urheberrechtsabkommen Acta vorerst nicht unterzeichnen. Die zuständige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) habe Bedenken angemeldet, sagte ein Sprecher des Auswärtigen Amts. Das Amt habe daher die bereits erteilte Weisung zur Unterzeichnung des umstrittenen Vertragswerks wieder zurückgezogen. Eine Entscheidung in der Sache sei damit aber nicht verbunden. Leutheusser-Schnarrenberger sagte, jetzt müsse sich das Europaparlament mit dem Abkommen befassen und „entscheiden, ob es Acta will oder nicht will“.

    In der darauffolgenden Woche war die EU-Kommission not amused über das Verhalten der Justizministerin und erklärte, ihre Überraschung könne nicht ernstgemeint sein, weil Deutschland doch bei jeder Verhandlungsrunde mit am Tisch gesessen habe.

    Mathias Schindler stellte daraufhin einen Antrag auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes und wollte eine Liste der Teilnehmer an den ACTA-Verhandlungsrunden. Dieser Antrag wurde nach einem Monat mit der Begründung abgelehnt, diese Informationen könne die „öffentliche Sicherheit“ gefährden. Da er als Privatperson kein Geld hatte, um sich dagegen rechtlich zu Wehr zu setzen, wandte er sich an den Digitale Gesellschaft e. V., um diesen als Treuhänder für eine eine Crowdfunding-Kampagne zu nutzen. Das klappte und so sammelte sich übers Wochenende rund 7.000 Euro an, um dagegen klagen zu können.

    Mathias Schindler war damals Mitarbeiter von Wikimedia und dort u. a. für Lobbying gegenüber dem Justizministerium zuständig. Aufgrund dieses Interessenskonfliktes wollte er irgendwann die Klage nicht mehr durchziehen. Und da bin ich eingesprungen, weil wir ein journalistisches Interesse daran haben, die politischen Verhandlungen zu ACTA genauso aufzeichnen zu können, wie wir den Niedergang begleitet haben. Ich habe die IFG-Anfrage erneut gestellt und das Projekt durchgezogen. Dabei hat mir unser Anwalt Ansgar Koreng von JBB bei allen rechtlichen Fragen geholfen, dem wir dafür natürlich sehr dankbar sind.

    Kommende Woche Donnerstag findet die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin statt. Im Kern geht es um zwei getrennte Punkte:

    1. Nennung der Teilnehmer an den Verhandlungsrunden

    Wir wollen wissen, wer genau die Teilnehmer an den Verhandlungsrunden auf deutscher Seite waren. Die Bundesregierung wollte aber nur die Referate nennen. Sie argumentiert damit, dass die Teilnehmer lediglich Beobachter und keine Verhandler gewesen wären. Außerdem argumentiert sie mit Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter und bringt als Beweis Screenshots aus der heißen ACTA-Phase, wo anonyme Kommentare in obskuren Verschwörungsblogs „die Verhandler“™ beleidigt und bedroht hätten. Das ist zwar nicht freundlich, passiert aber leider ständig und überall. Die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr für die Personen begründen diese aber aus unserer Sicht nicht. Es ist nicht erkennbar, dass bei Bekanntwerden der Namen der an den ACTA-Verhandlungen beteiligten Personen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der Rechtsgüter dieser Personen zu befürchten ist. Die Äußerungen in dem erwähnten Beitrag sind keineswegs konkret gegen einzelne an den ACTA-Verhandlungen beteiligte Personen gerichtet, sondern pauschal gegen „die da oben“ und liegen drei Jahre zurück.

    Außerdem: Ginge die Bundesregierung ernstlich davon aus, dass hinter den anonymen Äußerungen ernsthafte Bedrohungen steckten, hätte sie schon längst entsprechende Ermittlungsverfahren angestoßen. Dass sie dergleichen nicht getan hat und offenbar noch nicht einmal auf die Löschung der Äußerungen hingewirkt hat, spricht dafür, dass auch die Beklagte diese – zu Recht – nicht ernst nimmt. Vor allem: Wenn die Bundesregierung mit dieser Rechtsauffassung durchkommt, könnte sie immer wieder selbst anonym im Netz tätig werden und so verhindern, dass Bürger ihr legitimes Informationsfreiheitsrecht durchsetzen und mehr Transparenz bekommen können.

    Wir argumentieren, dass Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht als personenbezogene Daten nach § 5 Abs. 1 IFG besonders geschützt sind (BT-Drs.15/4493, S. 14). Demnach unterliegen die dienstlichen Angaben der an den ACTA-Verhandlungen beteiligten Personen grundsätzlich keinem besonderen Schutz, sondern sind von der Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ohne weiteres umfasst.

    2. Herausgabe der weiteren Unterlagen

    Die Bundesregierung argumentiert, dass die Veröffentlichung der Informationen die Beziehungen zu den betreffenden Staaten belasten könnte, weil „im Falle von ACTA“ die „Verhandlungsparteien Vertraulichkeit der Verhandlungsdokumente ausdrücklich vereinbart und mehrfach bekräftigt hätten“.

    Wir sagten erstmal in unserem Widerspruch, dass wir uns mit der lapidaren Begründung die „Geheimverhandlungen müssen leider geheim bleiben“ als Begründung für die Verweigerung des Informationszugangs nicht zufrieden geben. Es müssen zumindest nachvollziehbare, objektiv überprüfbare und vernünftige Argumente dafür bestehen, dass eine bestimmte Information geheim gehalten werden muss. Es würde der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) eklatant zuwiderlaufen, wenn sich die Regierung, ohne dass dies nachprüfbar wäre, auf Geheimhaltungsinteressen zurückziehen könnte.

    Im hiesigen Kontext meint die Bundesregierung, ihr Ruf als verlässlicher Verhandlungspartner stehe auf dem Spiel, wenn sie sich nicht an Vertraulichkeitszusagen halte. Das klingt freilich plausibel. Uns stellt sich allerdings die wohl auf der Hand liegende Frage, inwieweit es denn der Bundesregierung überlassen bleiben darf, durch solche Vertraulichkeitszusagen Rechte von Bürgern nach dem Informationsfreiheitsgesetz gleichsam durch die Hintertür auszuhebeln.

    Wir argumentieren, dass mit § 3 Nr. 3 lit. a im Informationsfreiheitsgesetz ein Tatbestand geschaffen wurde, der für den Bereich der internationalen Verhandlungen beide Belange in einen Ausgleich bringt: einerseits das berechtigte Interesse der Staaten an der Geheimhaltung, andererseits das legitime Interesse des Bürgers auf Informationszugang. Den Ausgleich hat der Gesetzgeber dahingehend geschaffen, dass der Informationszugang eben nur für einen begrenzten Bereich und Zeitraum ausgeschlossen ist, nämlich eben „wenn und solange“ die Verhandlungen durch den Informationszugang beeinträchtigt werden können. Und die ACTA-Verhandlungen sind vorbei. Die Vertraulichkeitserklärung zum Start der Verhandlungen 2007 ist auch nicht für immer, sondern es steht dort etwas diffus, „die vereinbarte Vertraulichkeit für einen bestimmten Zeitraum nach Abschluss der Verhandlungen“ aufrechtzuerhalten.

    Außerdem argumentieren wir, dass die Bundesregierung nicht ausreichend vorgetragen habe, welche nachteiligen Auswirkungen das Bekanntwerden der vom Kläger begehrten Informationen auf die internationalen Beziehungen hätte. Die Ausführungen dazu in der Klageerwiderung sind sehr allgemein gehalten.

    Es gab dann eine Ablehnung unseres Widerspruchs mit der Begründung:

    Dem Widerspruchsführer steht nicht der Zugang zu den begehrten Informationen zu den ACTA-Verhandlungsrunden zu.

    Außerdem hat er keinen Anspruch auf namentliche Benennung der Personen, die an den Verhandlungsrunden betreffend das ACTA-Abkommen beteiligt waren.

    Das klären wir jetzt vor Gericht. Drückt uns die Daumen.

    Helft mit: Auf welche Dokumente sollten wir uns konzentrieren?

    Bei einer Erörterung vor Gericht (eine Art Vorbesprechung) wurde es deutlich, dass es wohl mehr als komplex und langwierig wird, alle Dokumente zusammen rauszuklagen. Wir haben ein Verzeichnis aller unter Verschluss gehaltener Dokumente bekommen (pdf) und recherchieren schon, welche davon wir definitiv haben wollen bzw. auf welche wir uns konzentrieren. Dazu gehört u. a. das Impressum einer ct’-Ausgabe aus dem Heise-Verlag! Aber selbstverständlich wollen wir auch andere Dokumente haben, die sicherlich mehr zur Aufklärung beitragen als dieses Impressum. Dabei könnt Ihr uns helfen, wenn Ihr etwas Fachwissen mitbringt:

    Schreibt uns in die Kommentare, welche Dokumente Euch wichtig erscheinen und im Idealfall auch eine Begründung. Falls Ihr das nicht öffentlich machen wollt, schickt mir eine Mail über die üblichen Kanäle, aber bitte auch immer mit einer kurzen Begründung.

    24. Juni 2015
  • : Bundesverwaltungsgericht entscheidet am Donnerstag über Ausweitung der Informationsfreiheit
    Bundesverwaltungsgericht entscheidet am Donnerstag über Ausweitung der Informationsfreiheit

    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet an diesem Donnerstag über zwei Klagen, die große Bedeutung für die Informationsfreiheit in Deutschland haben: Muss der Bundestag die Ausarbeitungen seines Wissenschaftlichen Dienstes auf Anfrage veröffentlichen oder nicht?

    Es geht dabei um zwei Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), die von der Bundestagsverwaltung abgelehnt wurden: Einer bezieht sich auf eine Studie zu Ufos, eine auf Dokumente, die der Ex-Minister Karl-Theodor zu Guttenberg erstellen ließ und dann in seiner Dissertation verwendete.

    Kernfrage dabei: Gehören die Ausarbeitungen zur Verwaltung und sind dabei vom IFG abgedeckt oder gehören sie zur Mandatsausübung der Abgeordneten, wodurch sie vom IFG ausgenommen wären?

    Wird den Klagen stattgegeben, würde dies vermutlich bedeuten, dass Tausende Dokumente des Wissenschaftlichen Dienstes anfragbar würden, auch wenn es dann weiterhin ein Problem mit dem Urheberrecht gäbe.

    In erster Instanz wurde vor vier Jahren der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht Berlin kassierte dies 2013 aber wieder.

    22. Juni 2015
  • Informationsfreiheits-Ablehnung: Dokumente „im öffentlichen Interesse“ sind „schutzbedürftig“
    BND-Erfassungsstelle Schöningen, früher "Bundesstelle für Fernmeldestatistik". Bild: <a href="http://www.bnd.bund.de/DE/_Home/Startseite/Downloads/Umwidmung%20AST/Bild%20Schoeningen.jpg?__blob=publicationFile">BND</a>.
    Informationsfreiheits-Ablehnung Dokumente „im öffentlichen Interesse“ sind „schutzbedürftig“

    Im Februar sagte der Zeuge „E. B.“ vom BND, Leiter der Erfassungsstelle Schöningen, im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss:

    Martina Renner (Linke): Der BND hat Metadaten an die Bundeswehr gegeben. Was ist Grundlage der Datenweitergabe? Eine Vereinbarung? Was ist der rechtliche Status?

    E. B. (BND): Es gibt eine Einzelvereinbarung zwischen Bundesministerium der Verteidigung und BND, dass der BND die Bundeswehr im Rahmen der Einsätze mit Daten, auch Rohdaten, versorgt.

    Diese Einzelvereinbarung wollten wir lesen und haben sie per Informationsfreiheitsgesetz beantragt. Jetzt ist die Antwort da – eine Ablehnung.

    Hierbei handelt es sich um Unterlagen, die als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“, „Verschlusssache – Vertraulich – amtlich geheim gehalten“ bzw. als „Geheim – amtlich geheim gehalten“ eingestuft wurden.

    Wir würden ja sagen, die Dokumente sind „im öffentlichen Interesse“. Aber das Verteidigungsministerium meint, sie seien „im öffentlichen Interesse schutzbedürftig“.

    10. Juni 2015
  • Informationsfreiheits-Ablehnung: Der Bundesnachrichtendienst antwortet uns überhaupt nicht mehr
    Auf der Webseite verspricht man "<a href="http://www.bnd.bund.de/DE/Einblicke/Einblicke_node.html">Einblick in das Innenleben des BND</a>". Es gibt aber keine.
    Informationsfreiheits-Ablehnung Der Bundesnachrichtendienst antwortet uns überhaupt nicht mehr

    Der BND lehnt sämtliche Anfragen nach Informationsfreiheitsgesetz ab, auch den Speiseplan der Kantine in Pullach. Wir bekommen sogar überhaupt keine Antwort mehr – auch keine Ablehnung. Rechtsanwälte halten das für illegal – leider können wir uns nicht sinnvoll dagegen wehren.

    9. Juni 2015
  • Wir verklagen das Bundeskriminalamt!: Wir wollen Einblick in den Vertrag über den Staatstrojaner FinFisher
    Vertrag des BKA über den Kauf von FinSpy.
    Wir verklagen das Bundeskriminalamt! Wir wollen Einblick in den Vertrag über den Staatstrojaner FinFisher

    Wir wollen den Vertrag, mit dem das Bundeskriminalamt den international berüchtigten Staatstrojaner FinFisher/FinSpy der Firma Gamma/Elaman kauft. Nachdem unser Informationsfreiheits-Antrag durch umfangreiche Schwärzungen ins Leere lief, haben wir jetzt Klage eingereicht. Die Kontrolle dieses hochsensiblen Instruments darf nicht Behörden und zwielichtigen Firmen überlassen werden.

    8. Juni 2015
  • : Publikumspreis beim Grimme Online Award: Abstimmen für FragDenStaat!
    Publikumspreis beim Grimme Online Award: Abstimmen für FragDenStaat!

    FragDenStaat ist für den Grimme Online Award in der Kategorie Spezial nominiert. Das ist schön.

    Wer zusätzlich für das Portal beim Publikumspreis des Awards abstimmen möchte, kann das sehr gerne tun: Und zwar hier.

    5. Juni 2015
  • : IFG-Antwort zur Netzallianz: Verkehrsministerium kommuniziert mit Interessengruppen nur in eine Richtung
    Credit: <a href="http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Fotoreihen/Bilder/Presse-und-Leitungstermine/2014/140307-netzallianz-ankunft-gruppenbild/140307-netzallianz-ankunft-gruppenbild-02.jpg?__blob=poster">BMVI</a>
    IFG-Antwort zur Netzallianz: Verkehrsministerium kommuniziert mit Interessengruppen nur in eine Richtung

    Mitte Mai hatten wir darüber berichtet, dass das Verkehrsministerium 135 Euro haben will, um über das Informationsfreiheitsgesetz angefragte Dokumente zur Netzallianz aus der Regierungs-Paywall zu befreien. Freundlicherweise gab es aus unserer Leserschaft sofort ausreichend Spenden, um das Geld einzuwerfen und so wurden uns Dokumente zugeschickt. Dazu gehören Einladungen zu den Treffen der Netzallianz, sowie zu den sogenannten Sherpa-Sitzungen zur Vorbereitung und Zwischenstände von gemeinsamen Papieren. Davon würden wir zwar gerne Diff-Versionen machen, haben aber momentan leider zu viele andere Baustellen zu bearbeiten. Wir haben die ganze Korrespondenz bei FragdenStaat online gestellt.

    Verkehrsministerium kommuniziert schriftlich nur in eine Richtung?

    Es gibt ein paar interessante Sachen in den Dokumenten zu finden. In der IFG-Anfrage beantragten wir „sämtliche Korrespondenz“ zur Netzallianz. Explizit hatte ich auch E‑Mail- und Post-Korrespondenz gemeint. Laut den zugeschickten Dokumenten gibt es im Ministerium aber nur Kommunikation in eine Richtung: Die bekommen dort nie schriftliche Antworten. Oder sie haben diese einfach nicht mitgeschickt. Ich habe daraufhin Widerspruch eingelegt und das Ministerium aufgefordert, mir alles zuschicken, was man als Korrespondenz interpretieren könnte. Immerhin habe ich das Geld schon bezahlt, dann möchte ich auch die richtige Gegenleistung dafür bekommen.

    Forderungen zur Abschaffung der Netzneutralität wurden umformuliert

    Interessant ist noch folgendes: Man sieht ein wenig den Entstehungsprozess eines „Positionspapier der Mitglieder der Netzallianz Digitales Deutschland zum zukünftigen europäischen Telekommunikations-Rechtsrahmen“, das im Namen von Netzallianz und Minister Dobrindt an unseren Digitalkommissar Günther Oettinger geschickt wurde. Es gibt einen Entwurf vom 24. März, der folgendes enthielt:

    Wie können Internetdiensteanbieter zur Finanzierung der Netze beitragen?

    Den Telekommunikationsunternehmen muss die Möglichkeit eröffnet werden, sich Erlösquellen außerhalb des Netzbetriebs erschließen zu können. So müssen neue, innovative Geschäftsmodell möglich sein, z.B. bei Industrie 4.0, eHealth, eMobility. Hier muss es eine europaweit einheitliche innovationsoffene Regelung für Datendienste geben. Sie muss unterschiedliche Qualitätsklassen zulassen und für differenzierte Regelungen bei der Netzneutralität sorgen.

    Die Forderung der Abschaffung der Netzneutralität war aber wohl etwas zu deutlich. Interessanterweise ist das Papier umgeschrieben worden und in der offiziell veröffentlichten Version vom 22. April wurde das Ganze etwas blumiger und verklausulierter formuliert:

    Den Telekommunikationsunternehmen muss weiterhin die Möglichkeit eröffnet bleiben, sich zusätzliche Erlösquellen innerhalb und außerhalb des Netzbetriebs erschließen zu können. Industrie 4.0, eHealth, eMobility, Cloud-Computing und Big-Data Analysis, aber auch die Unterhaltungs- und Spieleindustrie, sind Zukunftsfelder, die mitentscheiden werden, ob Europa im weltweiten Innovationswettbewerb langfristig mithalten kann. Telekommunikationsanbieter stellen fortlaufend zusätzliche Netzkapazitäten und neue Dienste zur Verfügung. Davon profitieren sowohl Kunden als auch Inhalteanbieter. Hieraus ergeben sich neue Möglichkeiten der Wertschöpfung, die allen Akteuren in der Wertschöpfungskette zugutekommen sollten. Dies kann gelingen, wenn die verschiedenen Marktakteure weiterhin frei miteinander verhandeln und Verträge schließen können. Die Belange von KMUs und Start-Ups müssen dabei berücksichtigt werden. So wird auch gewährleistet, dass Telekommunikationsunternehmen sich neue Erlösquellen erschließen können. Neue, innovative Geschäftsmodelle müssen möglich sein. Das erfordert eine europaweit einheitliche innovationsoffene Regelung , die qualitätsgesicherte Dienste neben dem Best-Effort Internet zulässt.

    Wir sind gespannt, ob wir eine Antwort auf unseren Widerspruch erhalten. Wir können uns nicht vorstellen, dass es keine Antworten gab, wenn in mehreren Anschreiben die Anschreibenden dazu aufgerufen wurden, schriftlich zu antworten.

    3. Juni 2015
  • : 500 Euro für PDFs: Ministerien gefährden mit Gebührenzwang Informationsfreiheit
    CC BY-SA 3.0 Sebastian Terfloth
    500 Euro für PDFs: Ministerien gefährden mit Gebührenzwang Informationsfreiheit

    Statt Kosten der Verwaltung zu decken, sind Gebühren für Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz zum Abschreckungsinstrument verkommen

    Was ist die Transparenz der staatlichen Verwaltung wert? Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dürfen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren verlangen, für einfache Anfragen jedoch nicht. „Öffentliche Leistungen“ können dabei für einen Antragssteller nach dem Gesetz bis zu 500 Euro kosten. Gleichzeitig sollen die Gebühren aber „nicht abschreckend“ wirken.

    Die Realität sieht jedoch anders aus. Zwei aktuelle Fälle zeigen, wie die Gebührenordnung des IFG missbraucht wird, um Anfragen aus der Bevölkerung abzuwehren:

    Verkehrsministerium genügt eigenem Anspruch nicht

    - Stichwort Deutsche Bahn: Für die Übersendung des Infrastrukturkatasters, einer Streckenmerkmalsliste, Messdaten und eines PDF veranschlagt das Verkehrsministerium die Höchstgebühr von 500 Euro plus Gebühren für Kopien. Das begründet sie mit dem Rechercheaufwand, der Beteiligung der Deutschen Bahn im Verfahren und „Prüfaufwand“.

    Die Dokumente sind jedoch ohnehin schon (als PDF bzw. Excel-Tabelle) vorhanden und sollten damit auch keine Gebühren kosten. „Prüfaufwand“ an sich sollte gar kein Gebührenbestand sein, schließlich ist dieser Teil jeder einfachen Anfragenbearbeitung. Dass Kosten für die Beteiligung der Bahn entstehen (sofern tatsächlich schützenswerte Interessen des Staatskonzerns berührt sind), rechtfertigt nicht die Maximalgebühr. Schließlich werden noch Kosten für Kopien prognostiziert, die bei einer digitalen Bearbeitung der Daten aber auch nicht anfallen müssten.

    Bei einem so wichtigen Thema wie der Öffnung von Daten der Bahn sollte das Verkehrsministerium erkennen, dass Transparenz der richtige Weg ist – und nicht die Abschreckung mit überzogenen Gebühren. Die Blockadehaltung der Behörde ist vor allem auch deswegen verwunderlich, weil das Verkehrsministerium in ihrem „Handbuch für eine gute Bürgerbeteiligung“ selbst das Ziel vorgibt, Beteiligung „transparent im Hinblick auf Informationen“ zu gestalten.

    Bundesamt für Verbraucherschutz blockiert Verbraucherinformationen

    - Stichwort Verbraucherschutz: Für die Beantwortung von acht einfachen Fragen zu ihrem Verbraucherschutzportal clewwa.de veranschlagt das Bundesamt für Verbraucherschutz ohne weitere Begründung ebenfalls den Maximalgebührensatz von 500 Euro. Dabei ließen sich die Antworten nach den Kosten, Nutzungsstatistiken und zum Datenschutz vermutlich mit einer einfachen Recherche innerhalb des Bundesamts beantworten.

    Stattdessen drängt sich der Verdacht auf, dass das Bundesamt die Informationen verheimlichen will und dafür zur Gebührenkeule greift. Schließlich interpretiert das Bundesamt die Anfrage außerdem als IFG-Antrag, anstatt das ebenfalls einschlägige (und in Sachen Gebühren deutlich großzügigere) Vebraucherinformationsgesetz heranzuziehen.

    Das grundsätzliche Problem bei den Gebühren: Jede Behörde kann ihre eigenen Gebühren mitunter recht willkürlich festsetzen. Das sieht dann etwa so aus, dass die Universität der Künste Berlin eine Anfrage kostenlos beantwortet, während die Freie Universität für eine gleichlautende Anfrage 250 bis 500 Euro berechnen will.

    Das Auswärtige Amt weist gar in jeder Standard-Antwort auf IFG-Anträge unabhängig vom Inhalt daraufhin, dass die Anfrage bis zu 500 Euro kosten kann und wie hoch Personalkosten sind. Vor allem mit dem IFG unerfahrene Nutzer werden dadurch eingeschüchtert, statt zur Wahrnehmung ihres gesetzlich abgesicherten Rechts ermutigt zu werden.

    Für etwa 10 bis 15 Prozent aller erfolgreichen IFG-Anfragen werden Gebühren berechnet (nicht inbegriffen also die wegen zu hoher Gebühren zurückgezogene Anträge). Dass das nicht so sein muss, zeigt das Umweltministerium: Das beantwortet Anfragen in der Regel schnell und auch kostenlos. Dies liegt vermutlich daran, dass es durch das über eine EU-Richtlinie durchgesetzte Umweltinformationsgesetz besonders für Anfragen aus der Bevölkerung sensibilisiert ist. Tatsächlich gibt es für Behörden die Möglichkeit, unter anderem „aus Gründen der Billigkeit“ auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, zumal die Bürokratie um Rechnungsstellungen nur weitere Kosten erzeugt.

    Schließlich ist die Gebührenerhebung ohnehin nicht dazu gedacht, die durch IFG-Anträge anfallenden Kosten komplett zu decken. Wenn wir es mit dem Recht auf Informationsfreiheit ernst meinen, sollte es uns auch etwas wert sein. Deswegen muss das Informationsfreiheitsgesetz geändert werden und – wie schon in der Evaluation des Gesetzes vorgeschlagen – die derzeitige Kostenregelung aufgehoben und das Abschreckungsinstrument Gebühren abgeschafft werden. Transparenz und Bürgerbeteiligung dürfen den Staat etwas kosten, weil sie für die Demokratie essentiell sind. Für Bürger aber sollten sie kostenlos sein.


    Was tun bei Gebührenforderungen durch Behörden?

  • Freundlich antworten: Manche Behördenmitarbeiter gehen davon aus, dass IFG-Anfragen nicht kostenlos sein dürfen. Es lohnt sich, auf eine Gebührenschätzung mit einer freundlichen Erklärung des Anliegens zu reagieren.
  • Andere Gesetze benutzen: Für Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) werden bis zu einem Aufwand von 1000 Euro teilweise gar keine Gebühren fällig
  • Auf Billigkeit hinweisen: Für Empfänger von Transferleistungen können Behörden von Gebühren absehen
  • Vermittlung einschalten: Die Bundes- und die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vermitteln in Fällen von zu hohen Gebühren mit Behörden
  • Crowdfunding: Bei interessanten Anfragen kann es sich lohnen, von verschiedenen Personen Geld für den Gebührenbetrag einzuwerben
  • : Das Whistleblower-Regulierungs-Gesetz oder: Staatlich kontrollierte Hehlerei
    Das Whistleblower-Regulierungs-Gesetz oder: Staatlich kontrollierte Hehlerei

    Dieser Gastbeitrag von Wolfgang Michal erschien zunächst auf seinem Blog. Wir veröffentlichen ihn mit freundlicher Genehmigung.

    Im Sommer will der Bundestag ein Gesetz gegen Datenhehlerei verabschieden. Wozu soll das gut sein?

    Künftig sollen Leute, die „gestohlene“ Daten erwerben und weiterverwenden, härter bestraft werden.

    Künftig sollen Leute, die „gestohlene“ Daten erwerben und weiterverwenden, straffrei bleiben.

    Hä?

    Das klingt ein bisschen irre, aber exakt so könnte man den Gesetzentwurf zur „Datenhehlerei“ zusammenfassen, der im Sommer gemeinsam mit der Vorratsdatenspeicherung vom Bundestag verabschiedet werden soll.

    Der Widerspruch, den der geplante Strafgesetzbuch-Paragraph 202d enthält, löst sich erst auf, wenn man die Bezeichnung „Leute“ etwas ausdifferenziert. Sind damit z.B. Finanzbeamte gemeint, so dürfen diese „gestohlene“ Daten künftig straffrei erwerben und für ihre dienstlichen Aufgaben verwenden, sind dagegen Mitarbeiter von NGOs, Betreiber von Enthüllungsportalen, Blogger oder sonstige Interessierte gemeint, könnten sie wegen Datenhehlerei belangt werden – und dafür gibt’s bis zu fünf Jahre Gefängnis.

    Das heißt: Brisante Dateien, die auf dem Schwarzmarkt kursieren, sollen künftig (wenn man einer Strafe entgehen will) nur noch den ordentlichen Dienstweg nehmen dürfen und nicht mehr ungefiltert in die Öffentlichkeit oder sonst wohin gelangen. Zugespitzt könnte man sagen: Staatliche Stellen haben künftig ein gesetzlich verbrieftes „Vorkaufsrecht“ oder das Privileg einer ius primae noctis für Steuer-CDs.

    Der Fall Hervé Falciani

    Erinnern wir uns: Vor acht Jahren „klaute“ der Bankangestellte Hervé Falciani die Kunden-Dateien der Genfer HSBC-Bank. Zunächst wollte er sie an einen Geschäftsmann verhökern, dann an verschiedene Banken, Geheimdienste und Finanzbehörden – und schließlich an Journalisten. (Auf Falcianis Daten-„Diebstahl“ basieren nicht nur die Swiss Leaks-Enthüllungen, sondern auch die berühmte Lagarde-Liste der griechischen Steuervermeider). Ein schierer Zufall, dass diese Daten nicht 2006 in dunklen Kanälen verschwanden. Die Steuerbehörden konnten sie erst 2009 unter Kontrolle bringen. Ob Geld dafür geflossen ist oder ein anderer Deal zustande kam, weiß man nicht. 2013 wurde Falciani nach einigen Monaten Haft aus der Obhut des Staates entlassen. Aber erst 2014 wurde die Swiss Leaks-Enthüllung zu einem öffentlichen Skandal.

    Viele Bankangestellte auf der ganzen Welt wissen inzwischen, wie viel Geld eine Steuer-CD einbringen kann. Von ehrenwerten Whistleblowern ganz zu schweigen. Eine Zeit lang zirkulierten auch einige Daten der Schweizer Bank Vontobel – und gelangten dummerweise in die Hände eines Journalisten. Der Fall Hoeneß erregte die Republik. Nicht auszudenken, wären die Daten in die Hände von Betreibern einer Enthüllungsplattform gelangt! Dort hätte man sich wohl weder an das Schweizer Bankgeheimnis noch an das Steuergeheimnis noch an die Privatsphäre des Betroffenen gehalten.

    Kanalisierung des Daten-Schwarzmarkts

    In diesen schmutzigen, unübersichtlichen und anarchisch wachsenden Daten-Schwarzmarkt sollte endlich Ordnung gebracht werden. Das ging am besten durch Kanalisierung, also durch eine Kombination von Legalisierung einerseits und Strafandrohung andererseits. Ergebnis ist jener merkwürdige Gesetzentwurf, der ein- und dasselbe Handeln mit Strafe bedroht und straffrei stellt. Missverständnisse sind da geradezu programmiert. Zumal die Formulierungen im Entwurfstext ziemlich ungenau ausfallen.

    Nicht-Staatliche Erwerber „gestohlener“ Daten müssen künftig umständlich nachweisen, dass sie berechtigt waren, die Daten zu erwerben und zu verwenden. Ein Enthüllungsportal wie WikiLeaks stünde dann immer mit einem Bein im Gefängnis, investigative Journalisten und NGOs würden sich manches Angebot vielleicht zwei Mal überlegen.

    Aber reiche Steuervermeider könnten wieder ruhiger schlafen. Ihre Vergehen würden ganz diskret mit dem Finanzamt geregelt, der öffentliche Pranger bliebe ihnen erspart. (In die gleiche Richtung zielt übrigens die geplante EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen).

    Idee aus dem Bankenland

    Die politische Initiative zur Einführung des Datenhehlerei-Paragraphen wurde übrigens schon 2012 vom Bundesland Hessen ergriffen, jenem Land, in dem die großen Banken ihren Sitz haben. Die Geldinstitute haben seit jeher ein existentielles Interesse daran, dass „gestohlene“ Kundendaten (von der Kreditkarte bis zum Offshore-Konto) nicht frei und gefahrlos auf dem Schwarzmarkt gehandelt werden können. Also brachte Hessen den Gesetzentwurf am 14. März 2014 im Bundesrat ein. Zur Begründung sagte die federführende Staatsministerin Eva Kühne-Hörmann:

    Wer einen gestohlenen Computer oder ein gestohlenes iPad verkauft, macht sich wegen Hehlerei strafbar. Wer dagegen nur die Daten aus dem gestohlenen Gerät verkauft, kann nicht nach dem Hehlereitatbestand des § 259 StGB bestraft werden, obwohl die Daten in der Regel wertvoller sind als ein gebrauchter Computer. Hier setzt der hessische Gesetzentwurf zur Einführung eines Straftatbestandes der Datenhehlerei ein. Denn was in der „realen“ Welt selbstverständlich strafbar ist, das sollte auch im Internet strafrechtlich verfolgt werden…

    Wenn also Ihre Kreditkarteninformationen bei der Reisebuchung für den heutigen Tag entwendet wurden – was ja möglich sein könnte – und jemand sie im Internet gegen kleines Geld erwirbt, kann es sein, dass er in Asien oder anderswo auf der Welt damit online auf Ihre Kosten einkauft. Wir beobachten in den letzten Jahren einen intensiven Handel mit solchen Daten. In einigen Internetforen dieser „underground economy“ waren bis zu 10 000 deutschsprachige Nutzer registriert. Anders als vielleicht beim gestohlenen Schmuck, den der Gesetzgeber Ende des 19. Jahrhunderts bei der Schaffung des Straftatbestandes der Hehlerei im Blick hatte, ist der Weiterverkauf rechtswidrig erlangter Daten ein Massenphänomen mit einer entsprechend hohen Anzahl Geschädigter. Jüngstes Beispiel ist der im Januar vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – kurz: BSI – vermeldete Diebstahl von 16 Millionen digitalen Identitäten. Davon sollen über die Hälfte, mehr als 8 Millionen, die Endung „.de“ aufgewiesen haben, was die Betroffenheit von bis zu 8 Millionen in Deutschland lebenden Personen nahelegt. Dies zeigt die Dimensionen, über die wir sprechen, und den dringenden Handlungsbedarf…

    Am Ende ihrer Rede fügte die Ministerin noch hinzu:

    „Zwar ist es vorrangiges Ziel des Gesetzentwurfs, die sensiblen Daten der Bürger vor Missbrauch zu schützen; er schafft aber auch Rechtssicherheit beim Ankauf von Steuer-CDs. Hier geht es nämlich nicht nur um die Zulässigkeit der Verwertung von Daten im Steuer- und Strafverfahren, sondern auch darum, dass der Dienstherr seine Beamten davor schützt, durch den Ankauf von Steuer-CDs aus dem Ausland strafbare Handlungen vorzunehmen. Der Erwerb dieser Daten ausschließlich in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht wird nun von der Strafbarkeit ausdrücklich ausgenommen.“

    Das ist ein wichtiges Signal. Es bedeutet, dass sich Verkäufer von Bank- oder anderen Firmendaten künftig zuerst an staatliche Behörden (an Finanzämter und Geheimdienste) wenden sollen und nicht zuerst an die Öffentlichkeit, an WikiLeaks, an Transparency International oder andere. Der Staat sichert sich auf diese Weise ein Monopol. Er nimmt sich das Recht, zu tun, was andere nicht dürfen.

    Siehe zum gleichen Thema auch Thomas Stadler und Bernhard Freund sowie die Zeit und netzpolitik.org.

  • : Berlins bisheriger Datenschutzbeauftragter Dix im Interview
    Berlins bisheriger Datenschutzbeauftragter Dix im Interview

    Im Tagesspiegel erschien heute zum Anlass seines offiziellen Ruhestands – real bleibt er bis zur Wahl seines Nachfolgers tätig – ein Interview mit Alexander Dix, dem Berliner Datenschutzbeauftragten. Drin spricht er über die einschneidenden Veränderungen durch die Snowden-Enthüllungen, die dennoch mangelnden Konsequenzen, den Stellenwert von Nutzeraufklärung und darüber, dass es keine belanglosen Daten gibt:

    Bei der Nutzung des Internets werden Datenverarbeitungsprozesse angestoßen, die für den Nutzer nicht erkennbar sind. Das birgt viele Gefahren. Manche Menschen haben ein nahezu intimes Verhältnis zu ihrem Computer, auch ein naives: Sie geben Kontodaten ein, wenn in einer betrügerischen Mail danach gefragt wird. Und Hacker räumen dann das Konto leer. Was noch bedrohlicher ist: Wer immer sich über Aids im Netz informiert – aus welchen Gründen auch immer – muss damit rechnen, dass das registriert wird und falsche Schlüsse daraus gezogen werden.

  • : Österreich: Vertrag mit BND-Dienstleister Deutsche Telekom zur Datenausleitung bei Eikonal veröffentlicht
    Österreich: Vertrag mit BND-Dienstleister Deutsche Telekom zur Datenausleitung bei Eikonal veröffentlicht

    Letzten Freitag hatte der Abgeordnete im österreichischen Nationalrat Peter Pilz bereits durch Veröffentlichen einer E‑Mail bewiesen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) mit Hilfe der Deutschen Telekom (DTAG) an den Telefon- und Internetleitungen im Nachbarland lauscht. Die österreichische Zeitung Krone beschreibt nun in einem Artikel die Geheimvereinbarung zwischen dem deutschen BND und der DTAG unter dem Titel: So wurden wir von den Deutschen ausspioniert.

    Den Geschäftsbesorgungsvertrag „Transit“ zwischen dem BND und DTAG (pdf) vom 1. März 2004 (Mirror auf unserem Server, aus dem PDF befreit) veröffentlicht sie ebenfalls. Die Herausgabe des Eikonal-Vertrags zwischen BND und DTAG hatte das Bundeskanzleramt nach unserer IFG-Anfrage verweigert. Er regelt, dass „kabelgestützte leitungs- und paketvermittelte Fernmeldeverkehre, die ihren Ursprung nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben“, an den BND ausgeleitet werden.

    DTAG

    Ein wenig Aufwand musste sich die DTAG laut dem Vertrag machen, da offenbar Umbauten nötig wurden, sie verpflichtete sich zur:

    Durchführung erforderlicher baulicher und technischer Maßnahmen, die für die Aufklärung notwendig sind. Die Auftragnehmerin führt diese Umbaumaßnahmen […] in eigener Zuständigkeit aus.

    Im Jahr 2001 war das G‑10-Gesetz neugefasst und damit das Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnis stark aufgeweicht worden. Seitdem hat der BND die Erlaubnis, auch internationale Telekommunikationsverbindungen von Deutschland ins Ausland oder umgekehrt abzufangen.

    Bild-Lizenz: CC BY-NC 2.0 via flickr Herr Olsen


    Deutsche Telekom AG, T‑Com Zentrale

    Geschäftsbesorgungsvertrag „Transit“

    zwischen

    dem Bundesnachrichtendienst
    [geschwärzt]

    -Auftraggeber

    und

    Deutsche Telekom AG, T‑Com
    [geschwärzt]

    -Auftragnehmerin

    Inhaltsverzeichnis

    1. § 1 Vertragsgegenstand
    2. § 2 Leistungen der Auftragnehmerin
    3. § 3 Verpflichtungen des Auftraggebers
    4. § 4 Vergütungen
    5. § 5 Zeit und Ort der Leistungserbringung; Berichterstattung
    6. § 6 Mängelansprüche/Haftung
    7. § 7 Schweigepflicht
    8. § 8 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
    9. § 9 Inkrafttreten und Dauer
    10. § 10 Schlussbestimmungen

    § 1 Vertragsgegenstand

    1. Der Auftraggeber beabsichtigt im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst vom 20.12.1990 kabelgestützte leitungs- und paketvermittelte Fernmeldeverkehre, die ihren Ursprung und ihr Ziel nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben („Transit“), aufzuklären.

    2. Hierzu sollen die dem Auftraggeber in der Auslandsvermittlungsstelle der Auftragnehmerin in [geschwärzt] überlassenen Räumlichkeiten verwendet werden.

    3. Die Vertragspartner verpflichten sich im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu umfassender gegenseitiger Information über alle für ihre Zusammenarbeit relevanten Fragen. Es werden auf beiden Seiten zuständige Ansprechpartner für die Durchführung der Zusammenarbeit benannt.

    § 2 Leistungen der Auftragnehmerin

    Zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird die Auftragnehmerin insbesondere folgende Leistungen erbringen:

    1. Beschaffung von Informationen über die Durchführung oben genannter Fernmeldeverkehre aus allgemein zugänglichen sowie internen Informationsquellen der Auftragnehmerin, aus letzteren Quellen allerdings nur, soweit die Auftragnehmerin hierdurch nicht in einen Konflikt mit ihren Untemehmensinteressen oder Interessen einer anderen Gesellschaft des Konzerns Deutsche Telekom gerät.

    2. Planungsmässige Umsetzung von auftragsrelevanten Intentionen in technisch realisierbare Anwendungen unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom AG, T‑Com und Beachtung der allgemeinen Wirtschaftlichkeit.

    3. Durchführung erforderlicher baulicher und technischer Massnahmen, die für die Aufklärung notwendig sind. Die Auftragnehmerin führt diese Umbaumaßnahmen nach Beauftragung durch den Auftraggeber in eigener Zuständigkeit aus.

    4. Beratung und Fortbildung in Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand.

    § 3 Verpflichtungen des Auftraggebers

    1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmerin alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen rechtzeitig erteilt und erforderliche Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Informationen, die erst wahrend der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.

    2. Auf Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm mit Blick auf diesen Vertrag vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

    3. Gegebenfalls erforderliche Erweiterungen einer vorhandenen oder Installation einer zusätzlichen Raumsicherung führt der Auftraggeber durch eigenes Personal und auf eigene Kosten durch.

    4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages aus der Durchführung des Vertragsverhältnisses erworbenes Wissen nicht einem zur Auftragsnehmerin in Konkurrenz stehenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

    § 4 Vergütungen

    1. Die Abgeltung der personellen Aufwendungen der Auftragnehmerin erfolgt mittels einer Monatspauschale, deren Höhe auf 6.500 € pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer festgelegt wird. Die vereinbarte Pauschale enthält Auslagen, wie bspw. die für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, Schreibauslagen, sowie anfallende Reisekosten.

    2. Nach Ablauf eines jeden Jahres (Stichtag erstmalig 1.2.2005) können die Parteien eine Anpassung des Monatspauschbetrages einvernehmlich vereinbaren.

    3. Das Entgelt für die zwecks Erreichung des Vertragsziefs gegebenenfalls von der Auftragnehmerin zu beschaffende Femmeldetechnik richtet sich nach den jeweils einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin.

    4. Anfallende Kosten der Auftragnehmerin, die diese für erforderlich werdende bauliche Erweiterungen an Dritte zu entrichten hat, werden ihr vom Auftraggeber ersetzt. Darüber hinaus kann die Auftragnehmerin für damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen einzelfallabhängig oder pauschal nach beiderseitiger Abstimmung eine angemessene Vergütung festsetzen.

    5. Der Ersatz sonstiger Aufwendungen der Auftragsnehmerin bedarf der (schriftlichen) Zustimmung des Auftraggebers.

    6. Zahlungen sind auf das Konto der Auftragnehmerin

    [geschwärzt]

    kostenfrei gutzuschreiben.

    § 5 Zeit und Ort der Leistungserbringung; Berichterstattung

    1. Die Auftragnehmerin bestimmt ihren Arbeitsort, ihre Arbeitszeit und das zur Erledigung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag einzusetzende Personal eigenverantwortlich.

    2. Die Auftragnehmerin erstattet dem Auftraggeber auf Anforderung Berichte über ihre laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

    3. Die Auftragnehmerin gewährt Mitarbeitern des Auftraggebers zu üblichen Geschäftszeiten ein Zutrittsrecht zu den vom Auftraggeber angemieteten Räumlichkeiten.

    § 6 Mängelansprüche/Haftung

    Die Deutsche Telekom AG, T‑Com gewährleistet eine unverzügliche Bearbeitung und wird hierbei die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheit walten lassen.

    2. Soweit Bearbeitungszeiten vereinbart werden, sind diese einzuhalten. Können die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber unter Angabe der Gründe hierüber unverzüglich unterrichten. Unter Berücksichtigung des Hintergrundes, vor dem dieser Vertrag geschlossen wird, sowie des Verzögerungsgrundes kann ein neuer Termin vereinbart oder die Vergütung angemessen gemindert werden.

    3. Für Vorsatz haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt. Im Fall der fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung der Auftragnehmerin auf das Dreifache der Jahresvergütung für personelle Aufwendungen beschränkt.

    4. Die Beschäftigten der Vertragsparteien haften der anderen Vertragspartei außer bei Vorsatz persönlich nicht.

    5. Die Regelung ist abschließend. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht.

    § 7 Schweigepflicht

    1. Die Parteien verpflichten sich, über alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten. die Ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit ausdrücklich nach den staatlichen Geheimhaltungsvorschriften als vertraulich gekennzeichnet worden ist oder nicht.

    2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt mindestens 10 Jahre über das Ende der Laufzeit der Vereinbarung hinaus fort.

    § 8 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

    Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle diesen Vertrag betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte nicht Einsicht nehmen können. Sofern ihr für die Durchführung des Vertrages Unterlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, sind diese während der Durchführung des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrags dem Auftraggeber unaufgefordert zurückzugeben.

    § 9 Inkrafttreten und Dauer

    1. Der Vertrag tritt rückwirkend zum 1. Februar 2004 in Kraft.

    2. Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen. Sofern die Parteien keine abweichenden Regelungen treffen oder eine Partei einer Fortführung widerspricht, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 6 Monate und kann anschließend schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

    3. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

    § 10 Schlussbestimmungen

    1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

    2. Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

    3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, so dass der mit dem Vertrag verfolgte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich erreicht wird. Für den Fall einer von den Parteien nicht gewollten Regelungslücke gilt das Vorstehende entsprechend.

    4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    5. Diese Vereinbarung wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar. Dieser Vertrag darf grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden.

    [geschwärzt]

    [geschwärzt]

  • Informationsfreiheits-Ablehnung des Tages: Der MAD will nicht unter das IFG fallen – und schickt geheimen Brief
    Informationsfreiheits-Ablehnung des Tages Der MAD will nicht unter das IFG fallen – und schickt geheimen Brief

    Der Militärgeheimdienst MAD ist der Rechtsauffassung, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht für ihn gilt. Mit dieser Begründung wird eine Antwort auf IFG-Anfragen verwehrt. Das Verhältnis zur Öffentlichkeit wird auf dem einseitigen Schreiben gleich doppelt deutlich: es ist als Geheimhaltungssache eingestuft.

  • : „Instant Articles“: Facebook als journalistischer Inhalteanbieter
    „Instant Articles“: Facebook als journalistischer Inhalteanbieter

    Wegen der gestern bekannt gewordenen „Instant Articles“ ist der Datenkonzern Facebook gerade in aller Munde, denn er wird nun verstärkt journalistischer Nachrichten- und Inhalteanbieter. Im Kern sollen durch „Instant Articles“ die schriftlichen und interaktiven Inhalte der kooperierenden Verlage auf mobilen Geräten direkt und vor allem schnell im Stream der Facebook-Nutzer landen (mitsamt Feature in der iPhone-App). Im Gegenzug bekommen die Verlage ein Stück vom Werbekuchen: Die New York Times, National Geographic, BuzzFeed, NBC, The Atlantic, der Guardian, BBC News, der Spiegel und die „Bild“-Zeitung sind in der ersten Runde mit dabei.

    Ein schönes Geschenk für seinen heutigen Geburtstag hat sich der Chef des Unternehmens aus Palo Alto, Mark Zuckerberg, da gemacht, der an Platz 14 der reichsten Männer der Welt wohl sonst nur wenig unerfüllbare Wünsche haben dürfte. Denn die Nutzer sollen dadurch an der kurzen App-Leine gehalten werden.

    Facebook hat bereits für viele den Status „unentbehrlich“ erreicht und nun noch ausgebaut, den Nutzern gilt der Werbekonzern als selbstverständlicher Teil des digitalen Lebens. Mag sein, dass mancher sich ein kommerzfreies soziales Netzlebens auch gut vorstellen könnte, in der ihm die eigene Vorhersagbarkeit nicht permanent unter die Nase gerieben wird, doch wenige finden den Absprung. Daran, dass pro halbem Jahr über 20.000 Nutzerkonten allein an die Behörden der Vereinigten Staaten rausgegeben werden und man sowieso immer den NSA-Zweitaccount gratis dazubekommt, stört sich kaum mehr jemand. Selbst der BND will mitschnorcheln.

    Wenn sich nun Verlage in die Abhängigkeit der im Jahr 2004 gegründeten Plattform begeben, stellen sich Fragen zur von Zuckerberg gern betonten politischen Rede- und Meinungsfreiheit, die Facebook, wenn es um Länder wie Indien, Pakistan oder beispielsweise um Bilder des Propheten Mohammed in der Türkei geht, allzu oft ignoriert.

    Es wird in Zukunft wohl nicht nur um das absichtliche Blockieren oder um das Ausblenden politischer Inhalte gehen, sondern auch darum, welche journalistischen Inhalte Facebook-Nutzer wann zu sehen bekommen und welche eben nicht oder nur umständlich.

    Die Dominanz der Plattform wird jedenfalls durch die neuen Allianzen im Rahmen von „Instant Articles“ faktisch zunehmen. Jeffrey Rosen, Jurist an der George Washington University, drückte es schon vor einigen Jahren so aus:

    Facebook has more power in determining who can speak and who can be heard around the globe than any Supreme Court justice, any king or any president.

  • : Informationsfreiheitsablehnung des Tages: Kanzleramt weiß nichts von Terminen im Kanzleramt
    Informationsfreiheitsablehnung des Tages: Kanzleramt weiß nichts von Terminen im Kanzleramt

    Klaus Landefeld, Aufsichtsrat von DE-CIX, hatte im NSA-BND-Untersuchungsausschuss von zwei Terminen im Kanzleramt im Jahr 2009 und 2013 berichtet, aus seiner Sicht eine „sehr ungewöhnliche Vorgehensweise“, die „Druck aufgebaut“ hätte.

    Thematisch soll es darum gegangen sein, wie der Bundesnachrichtendienst (BND) seit 2008 den Internet-Knoten DE-CIX mit einer Art Generalzugriff abschnorchelt. Nach Angaben von Landefeld hatte das Bundeskanzleramt mehrfach eingegriffen und die G‑10-Kommission und die Bundesnetzagentur daran gehindert, die Abhörmaßnahme zu untersuchen. Es seien Einladungen ins Bundeskanzleramt erfolgt.

    Konkret sind folgende Aussagen im NSA-BND-Ausschuss gefallen, die im Live-Blog protokolliert sind:

    Landefeld: Das führte zu Termin mit Kanzleramt, die uns sagten, dass wir uns mit G‑10-Kommission noch nicht mal unterhalten dürften, weil die Maßnahme noch nicht angeordnet war. […] Wenn ich dann ins Kanzleramt geladen werde, ist das nicht Rechtsstaatlichkeit, sondern Power-Play.
    […]
    Landefeld: Dann ins Bundeskanzleramt zitiert und uns ganz klar erklärt, dass wir mit niemandem reden dürfen, eh es keine Anordnung gibt, auch nicht G‑10-Kommission oder Parlamentarischem Kontrollgremium.

    Landefeld wurde noch konkreter, als Konstantin von Notz und Hans-Christian Ströbele zu den Treffen im Kanzleramt nachfragten:

    von Notz: Wer war beim Treffen im Bundeskanzleramt 2008 dabei? Was wurde besprochen?

    Sensburg: Anderes Jahr?

    Landefeld: Januar 2009.
    […]
    von Notz: Wann war das Treffen im Bundeskanzleramt?

    Landefeld: 27. Februar 2009.

    Ströbele: Und der zweite Termin im Kanzleramt?

    Landefeld: 9. August 2013.

    Das haben wir per IFG genauer wissen wollen und alle vorhandenen Informationen zu den zwei Treffen im Bundeskanzleramt angefordert, inklusive der Liste der Teilnehmer, der Redevorlagen und der Ergebnisseprotokolle.

    Die Antwort des Kanzleramts (pdf) auf die Anfrage vom 26. März wurde uns am 12. Mai zugestellt und ist eine gebühren- und auslagenfreie Ablehnung mit einer bemerkenswerten Begründung, die aus einem Satz besteht:

    In den Akten des Bundeskanzleramtes konnten keine einschlägigen Informationen im Sinne Ihrer Anfrage ermittelt werden.

    Das bedeutet, dass es entweder keine Akten zu den beiden Treffen gibt, was wegen der Archivierungspflicht unwahrscheinlich ist. Denn die Informationen, Daten und überhaupt sämtliches Material, das im Zuge der Regierungsarbeit und bei Verwaltungsvorgängen entsteht, muss aufbewahrt werden. Oder aber das Bundeskanzleramt gibt nur vor, nichts zu wissen, und verschweigt Informationen über die Treffen.

    Dass Klaus Landefeld die Unwahrheit gesagt hat, ist hingegen wenig wahrscheinlich, da er konkrete Daten der Treffen und auch den Anlass genau bezeichnete.

  • Informationsfreiheits-Ablehnung: Schutz vor Überwachung gefährdet innere und äußere Sicherheit
    Bundesnetzagentur in Bonn. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenläufer">Eckhard Henkel</a> (<a href="//commons.wikimedia.org/wiki/User:Hasenl%C3%A4ufer/QI#/media/File:2014-06-12_Tulpenfeld_4,_Bonn_IMG_5567.jpg">Direktlink zum Foto bei wikimedia</a>). Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.de">BY-SA 3.0</a>.
    Informationsfreiheits-Ablehnung Schutz vor Überwachung gefährdet innere und äußere Sicherheit

    Das Bekanntwerden von „Lücken der Überwachung“ gefährdet die innere und äußere Sicherheit Deutschlands. Mit dieser Begründung verweigert die Bundesnetzagentur die Herausgabe von Informationen zu zwei Treffen mit Überwachungsbehörden. Dabei hatten deutsche Behörden kurz nach den ersten Snowden-Enthüllungen diese Befugnisse der US-Geheimdienste auch für sich gefordert.

  • : Regierungs-Paywall: Mehr Transparenz-Informationen zur Netzallianz kosten 135 Euro
    Credit: <a href="http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Fotoreihen/Bilder/Presse-und-Leitungstermine/2014/140307-netzallianz-ankunft-gruppenbild/140307-netzallianz-ankunft-gruppenbild-02.jpg?__blob=poster">BMVI</a>
    Regierungs-Paywall: Mehr Transparenz-Informationen zur Netzallianz kosten 135 Euro

    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veranstaltet zusammen mit „Vertretern der investitions- und innovationswilligen Unternehmen“ der Telekommunikations- und Netzwirtschaft die „Netzallianz Digitales Deutschland“. Die Netzallianz schreibt zusammen ein „Kursbuch“, um den Breitbandausbau in Deutschland zu bewältigen. Praktischerweise können hier direkt die großen Lobbys der Telekom-Industrie dem Verkehrsministerium ihre Wünsche aufschreiben. Den Tausch „Weniger Regeln für Netzneutralität“ gegen „Etwas Hoffnung auf etwas mehr Breitbandausbau“ inklusive.

    Die Schnittchen zahlt der Steuerzahler:

    Die Kosten der „Netzallianz Digitales Deutschland“, für Logo, Key Visual, Kursbuch, Catering sowie Ausstattung, Veranstaltungstechnik, Personal für drei High-Level- und sechs Sherpa-Sitzungen belaufen sich auf insgesamt rund 39.300 Euro. Das konnten wir bereits mit einer Informationsfreiheitsgesetzanfrage herausfinden. Protokolle hatten wir auch angefragt, die wurden aber nicht angefertigt und konnten somit leider auch nicht rausgegeben werden. Dafür bekamen wir die Pressemitteilung.

    Wir wollten aber noch etwas mehr über die Arbeit der Netzallianz erfahren und haben über eine weitere Informationsfreiheitsgesetzanfrage explizit „sämtliche Korrespondenz im Rahmen der Netzallianz angefragt“. Eine halbe Antwort ist jetzt gekommen.

    Der Rest liegt hinter einer Regierungs-Paywall:

    Hier liegen Einladungen zu sämtlichen Sitzungen der Netzallianz sowie deren Sherpa-Sitzungnen, die jeweiligen Tagesordnungen und Arbeitsunterlagen der Sitzungen und die Ausgangs- und Schlussversion des Kursbuches vor. Zwischenversionen des Kursbuches wurden nicht veraktet, da die Schlussversion im Rahmen von Telefonkonferenzen direkt im Dokument erarbeitet wurde.

    Auf dieser Grundlage wurde ein Schnellhefter mit Kopien erstellt, in dem Dokumente durchgesehen und aus datenschutzrechtlichen Gründungen Schwärzungen durchgeführt wurden. Hierdurch entstand ein Arbeitsaufwand von drei Stunden für den gehobenen Dienst, Stundensatz 45 Euro. Die Gegühren betragen also 135 Euro.

    Gebühren für IFG-Anfragen werden gerne als Verhinderungsstrategie für legitime IFG-Anfragen genutzt. In diesem Fall finde ich das dreist. Mein Anspruch ist berechtigt, sie müssen die Dokumente rausrücken, aber wollen dafür noch mal extra Geld haben. Andere Behörden schicken uns Antworten in der Regel ohne weitere Gebührenkosten.

    Wir wollen mit Eurer Hilfe die Informationen aus der Regierungs-Paywall befreien.

    Wenn Ihr uns unterstützen wollt: Wenn wir im Laufe des Tages mehr als 135 Euro an Spenden (im Idealfall mit dem Spendenvermerk IFG-Netzallianz) erhalten, dann werden wir die Informationen anfordern und die Ergebnisse mit Euch teilen. Und dann schauen wir, ob die uns auch tatsächlich alles geschickt haben. Und wenn nicht, dann fragen wir einfach weiter an.

  • : IFG-Ablehnung des Tages: Bekanntwerden der Dateistruktur von „Sportgewalt Berlin“ kann innere Sicherheit gefährden
    Fußballfans (Symbolbild) <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/">CC BY-NC-SA 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/nericblein/2372852188">nericblein</a>
    IFG-Ablehnung des Tages: Bekanntwerden der Dateistruktur von „Sportgewalt Berlin“ kann innere Sicherheit gefährden

    Die heutige IFG-Ablehnung des Tages ging nicht an uns, sondern an einen Leser. Da sie sich durch besondere Dreistigkeit auszeichnet, wollen wir sie hier veröffentlichen. Gefragt wurde nach der „Errichtungsanordnung der Datei ‚Sportgewalt Berlin’ inkl. Beschreibung der darin vorhandenen Datenkategorien und Datenmodelle.“

    Eine Errichtungsanordnung ist für die Einrichtung neuer Dateien mit personenbezogenen Daten erforderlich. Sie enthält Vorschriften „aus denen jeder Anwender entnehmen kann, wie mit der Datei, den Daten umzugehen ist.“

    In der Berliner Sportgewalt-Datei waren im Februar 2015 laut einer Anfrage der Piraten die Daten von 1612 als „gewaltbereit“ oder „gewaltsuchend“ eingestuften Fußballfans gespeichert.

    In der Ablehnung der Anfrage durch den Polizeipräsidenten Berlin wird unter anderem auf § 19 a Abs. 1 Satz 7 des Berliner Datenschutzgesetzes verwiesen.

    Die Errichtungsanordnung für die Datei „Sportgewalt“ ist gemäß § 19 a Abs. 1 Satz 7 BlnDSG von einer Einsichtnahme ausgeschlossen […] Die aus der Errichtungsanordnung der Datei „Sportgewalt“ ersichtliche Datenstruktur der Datei enthält neben allgemeingültigen Datenfeldern auch Felder, deren Inhalte wichtige Grundlage für gefahrenabwehrrechtliches Handeln in diesem Phänomenbereich darstellen. Das Bekanntwerden der besonderen Datenfelder könnte zu einer Anpassung und weiteren Abschottung der Hooliganszene führen, was zu einer nicht unerheblichen Erschwerung der Arbeit der szenekundigen Beamten durch Informationsverluste und Wegfall wichtiger Ermittlungsanhalte führen könnte.

    In diesem Fall besteht die Gefahr, dass die gesetzlich übertragene Aufgabe der Polizei zur Gefahrenabwehr und der vorbeugenden Strafverfolgung nicht mehr erfüllt werden kann. Wenn in Gefährdungslagen die Polizei eines Landes auf Grund von Störmaßnahmen diesen nicht mehr oder nur teilweise begegnen könnte, ist auch eine Gefährdung der inneren Sicherheit zu erwarten.

    Liest man sich den korrespondierenden Satz im Gesetz durch heißt es, Beschreibungen könnten unentgeltlich eingesehen werden, das gilt nicht jedoch…

    […] für Beschreibungen für Aufgaben des Verfassungsschutzes, der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und der Steuerverwaltung, soweit die Daten verarbeitende Stelle eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt, sowie für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.

    Dieser Paragraph findet Anwendung, wenn auf dem Deckblatt der Anordnung vermerkt ist, dass diese nicht zur Einsicht bestimmt sei.

    Uns fehlt die Phantasie, uns vorzustellen, wie die Struktur der Datei die innere Sicherheit gefährden könnte und wie die bloße Existenz von Datenfeldern Hooligans zu anderem Verhalten bewegen könnte. In einer früheren Anfrage der Piraten nach den in der Datei erfassten Daten antwortete man zwar, aber allgemeiner wäre es kaum möglich gewesen:

    In der Datei werden personenbezogene sowie vorgangsbezogene Daten erfasst.

    Wir sind optimistisch, dass der Rechtfertigungsversuch im aktuellen Fall einem Widerspruch kaum standhalten können wird und sind gespannt, wie es weitergeht. Denn andere Errichtungsanordnungen, wie etwa für die „Stadtweite Veranstaltungsdatenbank“ wurden bereits veröffentlicht. Und wenn man sich die 15 Seiten Stichpunkte zu erfassten Merkmalen in der Datei „Politisch motivierte Kriminalität links“ des BKA mit über 20 Freitextfeldern ansieht, kann man sich kaum eine Sammlung noch kritischerer Informationen vorstellen.

  • Informationsfreiheits-Ablehnung: Jedes Dokument des Untersuchungsausschusses soll geheim bleiben
    Teil des BKA-Gesetzes: Der Staatstrojaner.
    Informationsfreiheits-Ablehnung Jedes Dokument des Untersuchungsausschusses soll geheim bleiben

    Jedes einzelne Dokument, das auch dem Geheimdienst-Untersuchungsausschuss vorliegt, soll vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen sein. Mit dieser Begründung verweigern uns Kanzleramt, Innenministerium und nun BSI die Herausgabe von Dokumenten zur Rolle des BSI beim Staatstrojaner. Die Opposition bezeichnet das als „hanebüchen“ und „fragwürdig“.

  • Informationsfreiheits-Ablehnung: Fragen der Regierung zu Ramstein-Drohnen sind nachteilig für Deutschland
    Herz tödlicher Drohnenmorde: Ramstein Air Base.
    Informationsfreiheits-Ablehnung Fragen der Regierung zu Ramstein-Drohnen sind nachteilig für Deutschland

    Wenn bekannt wird, was die Bundesregierung die USA zur Rolle Ramsteins bei ihren weltweiten Drohneneinsätzen gefragt hat, werden die Interessen der Bundesrepublik beschädigt. Mit dieser Begründung verweigert das Auswärtige Amt die Herausgabe der Fragen. Die USA hat seit über einem Jahr keine Antwort geschickt.