Informationsfreiheit
-
: Überraschende Wende: Britische Transparenzgegner empfehlen mehr Informationsfreiheit
The Right Honourable Jack Straw (<a href="https://www.nationalarchives.gov.uk/doc/open-government-licence/version/1/">OGL</a> via <a href="https://en.wikipedia.org/wiki/Jack_Straw#/media/File:Jack_Straw_2.jpg"Wikipedia</a>)</a> : Überraschende Wende: Britische Transparenzgegner empfehlen mehr Informationsfreiheit Die Kritik von 140 Nichtregierungsorganisationen und Verlagen hatte Erfolg: Statt wie befürchtet das britische Informationsfreiheitsgesetz (Freedom of Information Act) abzuschwächen, empfiehlt eine Expertenkommission im Auftrag der Cameron-Regierung sogar eine teilweise Stärkung des Gesetzes auf der Insel.
Das geht aus einem in dieser Woche veröffentlichen Report der „Independent Commission on Freedom of Information“ hervor. Die Besetzung der Kommission hatte zuvor Entsetzen bei Zivilgesellschaft und Medien ausgelöst, da sie ausschließlich ausgewiesene Gegner der Informationsfreiheit versammelte, darunter den ehemaligen Außen- und Justizminister Jack Straw.
Wider Erwarten kamen die fünf Experten jedoch zu dem Schluss, dass der Freedom of Information Act sich nicht mit der Einführung von Gebühren für Auskünfte vertrage, wie dies etwa in Deutschland der Fall ist. Außerdem sollten Hochschulen weiterhin auskunftpflichtig im Sinne des Gesetzes sein. Auch dies ist hierzulande in einigen Bundesländern wie Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen.
Kommission empfiehlt Veröffentlichung aller Behördenantworten
Bemerkenswert ist zudem, dass die Kommission für alle Antworten von Behörden auf Anfragen aus der Bevölkerung eine automatische Online-Veröffentlichung empfiehlt, wie dies beim britischen FragDenStaat-Pendant WhatDoTheyKnow.com bereits bei mehr als 300.000 Bürgeranfragen der Fall ist.
Dementsprechend erleichtert schreibt auch die Organisation mySociety, die WhatDoTheyKnow.com betreibt:
We’ll continue to keep an eye on potential breaches to our rights under FOI [Freedom of Information]. But for now, things look a lot better than we might have feared.
Der Report ist auch ein deutliches Zeichen in Richtung Deutschland: Die Empfehlungen der Kommission gehen, wie schon das bestehende Gesetz in Großbritannien, deutlich über die Transparenzvorgaben hierzulande hinaus.
-
: FragDasFBI: Aktivist schreibt Skript zum Befreien von amerikanischen Geheimdienstakten
<a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/" >CC BY 2.0</a> by <a href="https://www.flickr.com/photos/12452432@N03/8136629475/" >J</a> : FragDasFBI: Aktivist schreibt Skript zum Befreien von amerikanischen Geheimdienstakten Die technische Entwicklung hat das Informationsfreiheitsgesetz überholt. Das zeigt sich nach dem Erfolg von FragDenBundestag hierzulande jetzt auch in den USA. Dort hat nämlich der Aktivist Michael Best ein Skript geschrieben, mit dem viele Personen gleichzeitig fast 7.000 Akten von ehemaligen FBI-Mitarbeitern anfragen können.
Das offen zugängliche Skript soll automatisiert alle Akten der ehemaligen FBI-Mitarbeiter erfragen, die auf der „Dead List“ des FBI stehen. Auf der knapp 900-seitigen Liste, die das US-amerikanische Portal MuckRock veröffentlicht hatte, verzeichnet das FBI inzwischen verstorbene Personen, über die es eine Akte geführt hatte und die Ziel von Anfragen wurden. Auf der Liste befinden sich neben illustren Namen wie Albert Einstein und Hugo Chavez auch 6.912 ehemalige FBI-Mitarbeiter.
FBI erstellt Online-Archiv der eigenen Akten
Möglich wird Bests Vorgehen durch die Handhabung des Freedom of Information Act beim Inlandsgeheimdienst der USA: Akten des FBI über noch lebende Personen bleiben der Öffentlichkeit verborgen, nach ihrem Tod werden sie jedoch in der Regel auf Anfrage veröffentlicht. Im Online-Archiv des FBI finden sich daher etwa Akten zu Steve Jobs, Martin Luther King, Bertolt Brecht und Muammar al-Gaddafi.
Der Clou am Skript: Stellen mehr als zwei Personen eine gleichlautende Anfrage nach einem Dokument, ist es deutlich wahrscheinlicher, dass eine US-Behörde es in sein eigenes Online-Archiv hochlädt, statt es einzeln herauszugeben („rule of three“) – eine Regelung, die es in Deutschland nicht gibt. Allerdings können manche Menschen nicht nach den Akten fragen: Nach den Vorgaben des FBI sind ausländische Geheimdienste und Kriminelle auf der Flucht vom Informationszugang ausgeschlossen.
Damit zeigt sich, dass die Idee einer reaktiven Informationspflicht eigentlich ausgedient hat. Können Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz inzwischen schon automatisiert gestellt werden, bietet es sich an, dass Verwaltungen auch ohne Anfrage dazu übergehen, bestimmte Dokumente von sich aus zu veröffentlichen.
660 Millionen Dollar für eine Anfrage
Hinzu kommt, dass nach der jetzigen Gesetzeslage in den USA in bestimmten Fällen Gebühren für Anfragen berechnet werden können, wenn sie außergewöhnlich viel Aufwand machen. Einen neuen Rekord erzielte dabei ein Anfragesteller in der vergangenen Woche, als ihm das Verteidigungsministerium für das Schwärzen von Dokumenten Gebühren in Höhe von 660 Millionen US-Dollar berechnen wollte – der Gegenwert von 15 Millionen Arbeitsstunden.
Neben dem FBI beschäftigt sich Michael Best übrigens derzeit noch mit anderen Schlapphüten: Mithilfe einer erfolgreichen Kampagne auf Kickstarter will er bald anfangen, etwa 13 Millionen Seiten aus Dokumenten der CIA online zu publizieren. Der US-Auslandsgeheimdienst hat die Dokumente zwar freigegeben – sie sind jedoch nur über vier Computer im Nationalarchiv im Bundesstaat Maryland erreichbar. Da das Speichern der Akten verboten ist, will Best alle CIA-Dokumente im Nationalarchiv ausdrucken, danach an anderer Stelle wieder einscannen und ins Internet hochladen.
-
: Leaking und Transparenz – Gefahren für die Sicherheit?
Notwehr gegen Geheimhaltung braucht manchmal Löcher - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/25172838@N05/4074004633">Fredrik Linge</a> : Leaking und Transparenz – Gefahren für die Sicherheit? Immer wieder finden eingestufte Dokumente aus Geheimdiensten und anderen Behörden ihren Weg an die Öffentlichkeit. Beim Bundesnachrichtendienst stieg die Anzahl der geleakten Dokumente in den vergangenen Jahren stetig an, Zahlen dazu musste das Bundeskanzleramt nach einer Klage des Tagesspiegels im Dezember 2015 offenlegen. Für die Geheimdienstler ist das unangenehm, Leaking wird immer wieder als Risiko für die nationale Sicherheit oder das Staatswohl bezeichnet. Das darf keine Pauschalausrede sein, in völliger Geheimhaltung und Intransparenz zu agieren. Aber solange das der Fall ist, ist Leaking eine notwendige Voraussetzung, Missstände und demokratiegefährdende Entwicklungen aufzudecken.
Dieser Artikel erschien zuerst unter der Lizenz CC-BY 4.0 in der Februarausgabe des prager frühling.
Doch was ist, wenn geleakte Dokumente tatsächlich Informationen enthalten, die Nachteile für die nationale Sicherheit bedeuten oder etwa durch die Veröffentlichung von Namen Menschen in Gefahr bringen? Leaking ist immer ein Abwägungsprozess, eine Einzelfallentscheidung. Mit der Veröffentlichung von Dokumenten geht die Verantwortung einher, einzuschätzen, welche Konsequenzen ein Leak haben kann, ob damit unschuldige Menschen in Gefahr gebracht werden und ob im Zweifel das öffentliche Interesse an den Informationen überwiegt. Diese Verantwortung muss sowohl die Quelle selbst tragen als auch derjenige, der das Material publiziert.
Letzterer ist traditionellerweise ein Journalist, der das Material aufarbeitet und veröffentlicht. Er hat auch die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Quelle nicht identifiziert werden kann und in Gefahr gerät. Darüberhinaus ist seine Aufgabe, Informationen so in den Kontext zu setzen und zu erklären, dass sie einen tatsächlichen Mehrwert für eine breite Öffentlichkeit darstellen. Oftmals sind Informationen, isoliert betrachtet, schwer zu verstehen und ihre gesamtheitliche Bedeutung kaum zu interpretieren.
Die Art des Leakens hat sich verändert
Durch Whistleblower-Plattformen wie Wikileaks hat sich das klassische Verhältnis von Quelle und Journalist verändert. Informationen werden zunehmend auch ohne Begleitung eines Nachrichtenmediums veröffentlicht, außerdem leisten auch NGOs vermehrt einen Beitrag, indem sie geheime Daten veröffentlichen und erklärend aufbereiten. Das bringt große Chancen mit sich, da die Deutungs- und Veröffentlichungshoheit der Medien geschwächt wird. Es erhöht aber auch das Risiko, dass ein gründlicher Abwägungsprozess fehlt und Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, die tatsächlich Einzelne in Gefahr bringen, etwa wenn Namen Unbeteiligter nicht geschwärzt werden.
Um Menschen den verantwortungsvollen Umgang mit sicherheitsrelevanten Dokumenten zu ermöglichen, die keinen offiziellen Pressestatus haben, ist es wichtig, ihnen den gleichen Schutz durch Pressefreiheit zu gewährleisten wie berufsmäßigen Journalisten. Dafür ist es dringend geboten, den Straftatbestand der Datenhehlerei wieder abzuschaffen, der mit der Gesetzgebung zur Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür eingeführt wurde. Er bringt durch unklare Rechtsformulierungen jene in Gefahr, mit denen Informationen geteilt werden. Dabei ist genau das unabdingbar, um die Tragweite von Veröffentlichungen zu beurteilen. Sich ein Urteil von Rechtskundigen und Technikspezialisten zu holen, sollte die Pflicht sorgfältiger publizistischer Aufbereitung sein.
Eigentlich sollten Leaks in einer demokratischen Gesellschaft nur eine Ausnahme sein müssen. Leaking ist Transparenz von unten, wo der Staat verfehlt, von sich aus genügend Informationen bereitzustellen, um eine gesellschaftliche Diskussion über Grundrechtsgefährdungen zuzulassen. Sei es im Entwurfsprozess von Gesetzen, beim Einsatz von Überwachungstechnologie und ‑maßnahmen oder anderen sicherheitspolitisch relevanten Sachverhalten. Mechanismen zu Transparenzverpflichtungen des Staates gegenüber seinen Bürgern gibt es bereits, ihre Anwendbarkeit und Umsetzung besteht nur unzureichend.
Pauschalausnahmen vom Informationsfreiheitsgesetz
Das Informationsfreiheitsgesetz regelt die Möglichkeit, von Bundesbehörden und ähnlichen Stellen Zugang zu amtlichen Informationen zu bekommen. Das stellt ein wichtiges Instrument der demokratischen Kontrolle dar, weil die angefragten Stellen im Grundsatz zur Auskunft verpflichtet sind. Oft genug scheitern Informationsfreiheitsanträge, sind zu großen Teilen geschwärzt oder bringen Kosten mit sich, die den Fragenden abschrecken. Zumindest aber muss eine Ablehnung begründet werden. Der Antragssteller hat daraufhin die Möglichkeit, dieser Ablehnung zu widersprechen und gerichtlich feststellen zu lassen, ob sie zulässig war. Für Geheimdienste gilt das nicht. § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes sieht eine sogenannte Bereichsausnahme für Nachrichtendienste und andere Stellen vor, sobald sie „Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit“ vornehmen.
Das bedeutet, dass Geheimdienste selbst trivialste Informationen nicht mit der Öffentlichkeit teilen müssen. Ein Paradebeispiel dafür ist eine Informationsfreiheitsanfrage nach den Kosten des vom BND herausgegebenen Kochbuchs „Top(f) Secret – Die ‚Geheimrezepte’ des Bundesnachrichtendienstes“. Eine Gefahr für das Staatswohl würde eine Herausgabe dieser Information wohl kaum darstellen — für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst ist das unerheblich.
Eine solche pauschale Ausnahme erstickt Transparenz und rechtsstaatliche Kontrolle im Keim. Wenn Informationen geheim bleiben sollen, muss das für jeden Fall begründet und von einem unabhängigen Gremium überprüft werden können.
Mehr Transparenz und Eigeninitiative notwendig
Eine Ausweitung des Informationsfreiheitsanspruchs gegenüber Geheimdiensten und Co. kann nur der erste Schritt sein. Wünschenswert wäre es, dass Informationen nicht erst über Informationsfreiheitsanfragen ans Licht gezerrt werden müssten, sondern von den betroffenen Stellen proaktiv veröffentlicht würden. Ein inhärentes Problem ist nämlich, dass zum Anfragen von Informationen und Dokumenten bekannt sein muss, welche Informationen überhaupt vorhanden sind.
Das Bereitstellen von Informationen muss zum Standard werden — in maschinenlesbarer und umfassender Form. Wenn Informationen als Verschlusssachen eingestuft sind und ihre Veröffentlichung unterbunden werden soll, sind Kriterien dafür in Verschlusssachenanweisungen, Verwaltungsvorschriften und dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt. Es soll jeweils der niedrigste angemessene Geheimhaltungsgrad gewählt werden. Welcher das ist, wird von der jeweiligen Stelle selbst entschieden. Eine Überprüfung durch Dritte wäre hierbei dringend notwendig, um willkürliche Übereinstufungen zu verhindern.
Wovor haben die eigentlich Angst?
Nicht nur der Öffentlichkeit wird es verwehrt, sicherheitspolitische Praktiken zu beurteilen. Auch die Parlamentarischen Kontrollinstanzen wissen besonders in Bezug auf Geheimdienste kaum, was wirklich passiert. Besonders im Rahmen des NSA-Untersuchungsausschusses wurde deutlich, wie jahrelang die G‑10-Kommission und das Parlamentarische Kontrollgremium hinters Licht geführt und ihnen Informationen vorenthalten wurden. Selbst wenn den Parlamentarier Einsichtnahme gewährt wird, ist ihnen oftmals verwehrt, öffentlich und konkret über diese zu reden. Noch dazu sind die beiden zentralen Kontrollinstanzen des Parlaments personell und fachlich zu schwach ausgestattet, um einen umfassenden Geheimdienstapparat beurteilen und damit kontrollieren zu können.
Leaks aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass viele der Informationen, die der Öffentlichkeit vorenthalten werden, keineswegs die Sicherheit der Bundesrepublik oder die konkreter Personen gefährdet haben. Meist ist das Operieren im Verborgenen eine Vermeidung gesellschaftlicher Diskussion, die Verschleierung unrechtmäßiger Praktiken und Planungen oder schlicht die Angst vor Peinlichkeit. Gerade in diesen Fällen ist eine Offenlegung von fragwürdigen Zuständen unentbehrlich.
Solange es kaum Transparenz und wirksame Kontrollmechanismen gibt, sind wir als Gesellschaft auf die Courage von Whistleblowern und Leakern angewiesen. Angemessene Gesetze zum Schutz derer zu erlassen, die sich durch die Offenlegung von Missständen in Gefahr bringen, ist das mindeste was ein Gesetzgeber tun muss. Wenn ein Whistleblower daran scheitert, Missstände intern zu Bewusstsein zu bringen und sich dann dem Risiko von Strafverfolgung aussetzt, um diese der Öffentlichkeit mitzuteilen, muss es Schutzmechanismen geben. Denn: Whistleblower gefährden nicht unsere Sicherheit. Sie verteidigen unsere Demokratie.
-
: Bundesverwaltungsgericht: Geheimdienstakten auch beim Kanzleramt geheim
: Bundesverwaltungsgericht: Geheimdienstakten auch beim Kanzleramt geheim
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Akten der Geheimdienste, die im Besitz des Kanzleramts sind, nicht auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) herausgegeben werden müssen. Hintergrund ist die Klage eines Journalisten, der bereits in den beiden Vorinstanzen mit dem Antrag gescheitert war, Akten von Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst über die RAF, Terroranschläge aus dem Jahr 1977 und nachfolgende Strafverfahren einzusehen.Zwar sind die Geheimdienste nach einer Bereichsausnahme im IFG ohnehin komplett von einer Auskunftspflicht befreit, während alle anderen Bundesbehörden den Zugang zu Informationen nur dann verwehren können, wenn ein Ausnahmetatsbestand wie die Gefährdung der inneren Sicherheit dagegen spricht.
Bisher ungeklärt war jedoch die Frage, ob dies auch auf Akten der Dienste zutrifft, die bei anderen Behörden liegen, in diesem Fall das Kanzleramt, das Aufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bereichsausnahme für Geheimdienste nicht nur für die Behörden selbst, sondern auch für ihre Dokumente gilt, wenn diese beim Bundeskanzleramt liegen. Bei Akten, die etwa beim Auswärtigen Amt liegen, ist dies offenbar unklar.
Nach Argumentation des Bundes, abermals vertreten durch die Kanzlei Redeker Sellner Dahs, könne nur auf diese Weise sichergestellt werden, dass der Staatsschutz durch Bundesnachrichtendienst und Co. effektiv wahrgenommen werde. Wäre eine Beschaffung von Informationen der Geheimdienste über andere Behörden möglich, unterliefe dies den politisch gewollten Geheimhaltungsschutz im IFG.
Der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar fordert hingegen schon seit langem die Streichung der Bereichsausnahme für Geheimdienste. Ein effektiver Schutz sensibler Informationen sei auch durch die Prüfung der Ausnahmetatbestände im IFG gegeben. Für eine bessere rechtsstaatliche Kontrolle müssten die Geheimdienste grundsätzlich auch gegenüber der Öffentlichkeit auskunftspflichtig werden. Ohnehin ist die Bereichsausnahme international ungewöhnlich: Nach dem US-amerikanischen Freedom of Information Act etwa müssen selbst FBI und CIA regelmäßig Dokumente an Bürger und Journalisten herausgeben.
-
: #FragDenBundestag erfolgreich: Bundestag öffnet seine Aktenschränke!
Wird jetzt ein bisschen transparenter: Bundestag : #FragDenBundestag erfolgreich: Bundestag öffnet seine Aktenschränke! Wie aus einer internen E‑Mail des Bundestagspräsidenten an alle Abgeordnete hervorgeht, wird der Bundestag künftig tausende Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) online auf der Bundestags-Website veröffentlichen – unter anderem zu Themen wie Sicherheitspolitik, Finanzen, Strafrecht, Asylrecht und Europapolitik. Das beschloss der Ältestenrat des Bundestags in seiner heutigen Sitzung.
Die Entscheidung ist ein großer Erfolg für Zivilgesellschaft, Journalistinnen, Wissenschaftler und auch den Bundestag selbst. Sie garantiert einen freien Zugang zum Wissen des Bundestags und macht Informationen für die Öffentlichkeit verfügbar, die in den letzten Jahrzehnten nur wenigen Menschen zugänglich waren. Dabei können die Erkenntnisse der Gutachten nicht nur in der journalistischen Berichterstattung, sondern unter anderem auch in wissenschaftlichen Arbeiten genutzt werden. Auch Bundestagsabgeordnete selbst haben jetzt einen deutlich vereinfachten Zugang zu den Gutachten ihrer Hausjuristen.
Der Grund für die Veröffentlichungen ist offensichtlich die Kampagne #FragDenBundestag von FragDenStaat und Abgeordnetenwatch. Über FragDenBundestag.de haben in den letzten drei Wochen tausende Nutzerinnen Gutachten angefragt, die der Bundestag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) herausgeben muss. Die Anfragen werden jetzt offensichtlich nicht mehr einzeln beantwortet. Stattdessen werden die Gutachten online veröffentlicht. Dazu heißt es in der internen Mail des Bundestagspräsidenten: „Diese Anträge [dienen] erkennbar dem Zweck, externe Datenbanken über die erstellten Gutachten der WD aufzubauen.“ Mit der Entscheidung zur Veröffentlichung spart der Bundestag große zeitliche und finanzielle Ressourcen.
Bereits jetzt stehen unter https://www.bundestag.de/ausarbeitungen fast 900 Ausarbeitungen des Bundestags zur Verfügung, teils als Scan, teils offensichtlich als Original-PDF. Das Gutachten „Zu den rechtlichen Möglichkeiten gegen das Nacktbaden auf einem benachbarten Grundstück“ ist bisher nicht darunter, dafür Gutachten zu einer möglichen Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn für Flüchtlinge, TTIP und Menschenrechte sowie zum Völkermord an den Armeniern.
Außerdem ändert der Bundestag die Praxis seiner Ausarbeitungen: Künftig werden alle Gutachten nach einer Schutzfrist von vier Wochen nach der Ausarbeitung durch den Bundestag online veröffentlicht. Dabei wird der Name der Auftraggeberin nicht bekanntgegeben. Die Möglichkeit, ein Gutachten vertraulich einer Bundestagsabgeordneten exklusiv vorzubehalten, wird es künftig nicht mehr geben.
Welche Jahrgänge das Archiv letztlich umfassen wird, ist derzeit noch unklar.Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2015 ist der Bundestag verpflichtet, Gutachten auf Anfrage nach dem IFG herauszugeben. Nachdem er sich lange dagegen gewehrt hatte, gab er im Januar eine Übersichtsliste mit 4000 Gutachtentiteln heraus, die anschließend auf FragDenBundestag.de veröffentlicht wurde.
-
: Amtsgeheimnis vs. Informationsfreiheit: Österreichs Regierung bricht Versprechen
Österreichs Bundeskanzler Werner Faymann : Amtsgeheimnis vs. Informationsfreiheit: Österreichs Regierung bricht Versprechen Das Forum Informationsfreiheit (FOI) kritisiert die Verzögerungstaktik der österreichischen Regierung bei der Abschaffung des Amtsgeheimnisses. Zwar versprachen SPÖ und ÖVP vor drei Jahren, innerhalb von wenigen Wochen mit einem neuen Informationsfreiheitsgesetz mehr Transparenz in die Verwaltung zu bringen. Trotzdem wurde seitdem kein neues Gesetz beschlossen.
In Österreich ist das Amtsgeheimnis, also die grundsätzliche Geheimhaltung von amtlichen Informationen, in der Verfassung verankert. Unter anderem deswegen belegt Österreich im „Right to Information Index“ von Access Info Europe und dem Centre for Law and Democracy, der die Gesetzeslage zur Informationsfreiheit verschiedener Länder misst, von 103 Staaten den letzten Platz (während Deutschland auf Platz 99 ebenfalls eine schlechte Figur macht).
Dazu kommentiert Mathias Huter, Generalsekretär von FOI:
Während die Regierung seit drei Jahren immer wieder verlautbaren lässt, dass sie nun aber wirklich für Transparenz sorgen werde – einmal mehr nun wohl auch in Reaktion auf diese Aussendung -, ist in Wahrheit seit drei Jahren noch überhaupt nichts passiert: das Amtsgeheimnis gilt heute noch genau so wie vor fast 100 Jahren. Lippenbekenntnisse hin oder her.
Ein derzeit diskutierter Gesetzentwurf der Regierung zur Informationsfreiheit würde die Lage nicht ausreichend verbessern. Access Info Europe kritisiert unter anderem, dass das Gesetz zu große Ausnahmetatbestände vom Zugang zu Informationen vorsieht und keine Abwägungspflicht zwischen Geheimhaltung und öffentlichem Interesse vorgesehen ist. Außerdem fehlt in dem Entwurf die Einrichtung einer Beauftragten für Informationsfreiheit, die Behörden kontrollieren und bei Konflikten vermitteln könnte.
Teilweise würde das neue Gesetz die Auskunftspflicht von Behörden sogar abschwächen. Derzeit sieht das Auskunftspflichtgesetz von 1987 eine Antwortfrist für Behörden von acht Wochen vor. Der neue Entwurf behält dies bei und macht eine Erweiterung der Frist um weitere acht Wochen möglich. Zum Vergleich: Behörden in Deutschland müssen auf Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz innerhalb von vier Wochen antworten, EU-Behörden innerhalb von 15 Arbeitstagen. Dänemark sieht eine Frist von sieben Tagen vor, Schweden gibt Behörden zwei Tage Zeit.
Mit der Kampagne „Transparenzgesetz statt Amtsgeheimnis“ versucht FOI, ihrer Forderung nach Transparenz mehr Druck zu verleihen. Eine Petition an die österreichische Bundesregierung haben bisher mehr als 13.000 Personen unterzeichnet.
-
: Baden-Württemberg hat jetzt etwas mehr Informationsfreiheit, Bayern immer noch nicht
Wechsel angekündigt, aber nicht eingehalten: <a href="https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Koalitionsvertrag-web.pdf">Koalitionsvertrag in BaWü</a>. : Baden-Württemberg hat jetzt etwas mehr Informationsfreiheit, Bayern immer noch nicht In Baden-Württemberg ist zum Ende des vergangenen Jahres ein Informationsfreiheitsgesetz (LIFG) in Kraft getreten. Damit hat die grün-rote Regierung weitgehend unbemerkt ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, das immer wieder öffentlich angemahnt, von ihr selbst aber lange hinausgezögert worden war.
Dies ist ein Gastbeitrag von Heike Mayer. Sie ist freie Autorin.
So eilig hatte man es am Schluss, dass der Vertreter der Grünen im Innenausschuss vorschlug, das Gesetz in Zweiter Lesung im Plenum sofort, also ohne nochmalige Aussprache zu beschließen. Doch da spielte die Opposition nicht mit. Auf die Debatte im Plenum wollte die CDU-Fraktion schon deshalb nicht verzichten, weil sie der Koalition bei dieser Gelegenheit noch einmal genüsslich vorhalten konnte, was mehrere Verbände im Vorfeld empört bescheinigt hatten: Das geplante Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Württemberg sei „im Vergleich der Bundesländer das schlechteste, das es in Deutschland“ gebe. Am Ende wurde das Gesetz jedoch einstimmig, mit den Stimmen der CDU, im Landtag beschlossen.
Zwar sieht das baden-württembergische IFG neben einer Auskunftspflicht von Behörden – ähnlich wie Hamburg, Rheinland-Pfalz oder ein erster Entwurf in Thüringen – eine aktive Veröffentlichungspflicht für Behörden vor. Doch die im Gesetzentwurf in diesem Zusammenhang genannten Informationen erscheinen vergleichsweise harmlos und unverbindlich: Organisations- und Aktenpläne, Geodaten, Verwaltungsvorschriften, Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemeldungen und Statistiken. Im Gesetzentwurf erwähnt sind immerhin auch „Informationen über die Initiativen und das Abstimmungsverhalten der Landesregierung im Bundesrat“. Doch wie der betreffende Paragraph im Gesetz am Ende wirklich aussehen wird, bleibt abzuwarten – er wurde herausgenommen und wird separat erst am 30. März 2016 in Kraft treten.
Vier Bundesländer ohne IFG, zwei davon mit grüner Regierungsbeteiligung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes in Baden-Württemberg gibt es jetzt nur noch vier Bundesländer, in denen es noch keinerlei gesetzlich garantiertes Informationsrecht für die Bürger gibt. In zweien davon – Hessen und Niedersachsen – regieren die Grünen mit und haben dafür gesorgt, dass eine entsprechende Gesetzesinitiave im Koalitionsvereinbarung festgeschrieben wurde. In Niedersachsen existiert inzwischen ein Referentenentwurf, der sich zur Zeit noch in der internen Abstimmung befindet. In Hessen ist Schwarz-Grün gerade damit beschäftigt, einen Vorstoß der SPD für ein hessisches Transparenzgesetz abzuwehren. Nachdem die Grünen dort bereits seit 1993 unablässig die Einführung einer gesetzlichen Informationsfreiheit eingefordert haben, heißt es zur Begründung nun, man wolle keine „Schnellschüsse“. Zu gegebener Zeit werde man einen Gesetzentwurf vorlegen.
Bleiben als Schlusslichter Sachsen und Bayern. Eine Gesetzesinitiative der Grünen für ein Bayerisches Transparenzgesetz nach dem Vorbild von Hamburg wurde kürzlich im Landtag von SPD und Freien Wählern unterstützt, doch mit Stimmenmehrheit der CSU abgelehnt. In Kraft getreten ist dagegen mit Beginn des Jahres ein „Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern“. Interessierte Kreise interpretieren des E‑Government-Gesetz als Einführung von Informationsfreiheit mit anderen Mitteln. Denn im Rahmen dieses Gesetzes ist das Bayerische Datenschutzgesetz unter anderem um ein „Recht auf Auskunft“ ergänzt worden. Doch der Schein trügt. Es bleibt dabei: Wer in Bayern Informationen aus Akten öffentlicher Stellen zu sehen beansprucht, bekommt diese nur, wenn er „ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft“ darlegt. Das neue Gesetz bestätigt somit also nur das ohnehin geltende Recht.
Bayern: E‑Government-Gesetz statt Informationsfreiheit
CSU-Vertreter betonen gegenüber Kritikern, dass Informationen an die Bürger auch so herausgegeben werden, ein Informationsfreiheitsgesetz daher gar keinen Vorteil für die Bürger bringen würde. Das folgende Beispiel lässt daran zweifeln. In Hessen sind die schriftlichen Stellungnahmen von Verbänden zu Gesetzentwürfen im Internet für jedermann nachzulesen, und die mündliche Anhörung ist für jedermann öffentlich zugänglich – auch ohne Informationsfreiheitsgesetz. In Bayern führte die Staatsregierung zuletzt zu dem von ihr geplanten E‑Governmentgesetz eine Verbändeanhörung durch und forderte 26 Interessenverbände auf, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Anfrage auf Übersendung und Offenlegung dieser Stellungnahmen verweigerte das zuständige Finanzministerium ohne weitere Begründung. In Bayern dominiert eben nach wie vor die Geheimpolitik.
-
: Bundesregierung schläft bei Open Data – es geht nur schleppend voran
<a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/notbrucelee/8016189356">justgrimes</a> : Bundesregierung schläft bei Open Data – es geht nur schleppend voran Open Data und die Bundesregierung – ein leidiges Thema. Seit Jahren geht es nur schleichend, wenn überhaupt, voran. Das bestätigen auch die Antworten auf eine aktuelle Kleine Anfrage der Grünen im Bundestag. Dabei las sich das im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD noch so, als sei man sich der Bedeutung offener Daten bewusst:
Erste Open-Data-Projekte in Deutschland zeigen das Potenzial offener Daten.
Und auch nach einem Fachgespräch im Bundestag zum Thema zogen wir im November 2014 das Resümee, dass eigentlich alle das selbe wollen: Offene Daten zum Nutzen aller. Der Realitätscheck ernüchtert.
Gesetzliche Grundlagen
Im Koalitionsvertrag wurde angekündigt:
Die Bundesverwaltung muss auf der Basis eines Gesetzes mit allen ihren Behörden Vorreiter für die Bereitstellung offener Daten in einheitlichen maschinenlesbaren Formaten und unter freien Lizenzbedingungen sein.
Bisher war „ein Gesetz“ noch nicht in Sicht. In der Mainzer Erklärung der CDU von Anfang Januar 2016 zeichneten sich konkretere Pläne ab, die Rede war von einem kommenden Open-Data-Gesetz:
Wir werden mit dem Open-Data-Gesetz eine starke Basis für Innovation schaffen. Der kluge und verantwortungsvolle Umgang mit Daten ist die Grundlage für wirtschaftlichen Fortschritt.
Wo bleiben die konkreten Initiativen für ein solches Gesetz? Es gibt sie nicht. Die Bundesregierung versucht nun, nur einen Monat nach der Mainzer Erklärung, sich aus der Affäre zu ziehen. Die Mainzer Erklärung sei lediglich „eine politische Stellungnahme ohne Bindungswirkung für die Bundesregierung“ – oder deutlicher: ein Papiertiger.
Dabei braucht es verbindliche Regelungen, um Open Data zum Standard zu machen. Hamburg ist dahingehend schon weiter als der Bund und hat ein eigenes Transparenzgesetz erlassen. Rheinland-Pfalz ist nachgezogen, und nun plant auch Thüringen einen Vorstoß.
Internationale Zusammenarbeit
Der Beitritt zur Open-Government-Partnership-Initiative war ein weiteres erklärtes Ziel im Koalitionsvertrag. Dort haben sich mittlerweile 69 Länder dem Ziel verschrieben, ihre Regierungen offener und transparenter zu gestalten. Besonders schwierig sollte sich der Beitritt Deutschlands nicht gestalten, schon seit längerem steht es auf der Liste der „teilnahmeberechtigten Staaten“.
Warum tut man sich also so schwer? Die Antwort kann da auch keine konkreten Gründe nennen:
Die regierungsinterne Meinungsfindung hinsichtlich einer Umsetzung des Beitritts ist noch nicht abgeschlossen.
Konstantin von Notz, einer der Fragesteller und netzpolitischer Sprecher der Grünen, kann das nicht nachvollziehen:
Die Bundesregierung lässt die Chancen von Open Data noch immer sträflich liegen. Sie geht stets einen Schritt vor und zwei zurück. So schafft sie es noch nicht einmal, die von ihr vor rund 2,5 Jahren im Koalitionsvertrag angekündigten Schritte wie den überfälligen Beitritt zur Open Government Partnership umzusetzen. So verliert man endgültig den internationalen Anschluss. Insgesamt ist ihr Vorgehen beim Thema Open Data bezeichnend für ihr gesamtes netzpolitisches Agieren!
Deutschland ist im internationalen Vergleich in den Punkten Open Government und Open Data rückständig.
Investierter Aufwand überschaubar
Um Open Data voranzutreiben, ist vor allem in der Anfangszeit ein erhöhter personeller Aufwand erforderlich. Der lässt sich nicht erkennen, wenn er überhaupt konkret genannt wird. Ansprechpersonen für die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Open-Data-Charta der G8 beschäftigten sich „im erforderlichen und als zweckmäßig anzusehenden Umfang mit Fragen von Open Data“.
Im Auswärtigen Amt ist die Ansprechperson „zu etwa 5 Prozent mit dem Thema befasst“. In vielen anderen Ministerien sei eine genaue Zahl nicht ermittelbar. Open Data werde als Querschnittsthema behandelt. Das ist es auch, hier wirkt es aber wie eine Ausrede für eine stiefmütterliche Behandlung.
Im Innenministerium, das für die Umsetzung von Open Data federführend ist, sind nur noch zwei Menschen mit 1,5 Planstellen – vertretungsweise – mit dem Thema befasst.
Volker Beck, innenpolitischer Sprecher der Grünen, findet das kurzsichtig:
Die Bundesregierung versteckt sicher hinter dünnen Antworten, in der Hoffnung, dass der Stillstand keinem auffällt. Diese Bundesregierung hat beim Thema Open Data längst die Segel gestrichen und keinen Ehrgeiz mehr vor den Wind zu kommen.
Besonders deutlich wird dies bei der Aufschlüsselung der Personalressourcen für dieses Thema: Gerade einmal zwei Personen, und die zumal nicht fest, befassen sich im federführenden Ministerium mit der Umsetzung. Damit verliert die Bundesrepublik wichtige Zeit in einem Wettbewerb um Wissensressourcen und die Entfaltung möglicher positiver Effekte der Öffnung. Die Bundesregierung verpasst damit die bei der Digitalen Agenda so wichtige Geschwindigkeit angesichts des internationalen Wettbewerbes.
Schritt für Schritt
Neben personellem Aufwand in der Verwaltung bedarf es öffentlichen Bewusstseins, dass offene Daten zum Teil schon vorhanden sind. Denn wenn die politische Initiative fehlt, muss die Öffentlichkeit ihr Verlangen nach mehr Offenheit und Transparenz klarmachen. Aber besonders bewerben möchte man das nicht:
Die Bundesregierung hält es für zweckmäßiger und zielführender, in der Verwaltung den notwendigen Kulturwandel einzuleiten und die Zivilgesellschaft Schritt für Schritt über die interessierten Nutzer einzubeziehen, bevor breit angelegte Informationskampagnen durchgeführt werden, die nach Auffassung der Bundesregierung ohne entsprechende Vorbereitung ihren Zweck verfehlen würden.
Dabei hat man doch gerade erst die Neugestaltung von govdata.de durchgeführt. Ohne Nutzer wird das Portal, das Verwaltungsdaten transparent, offen und frei nutzbar zur Verfügung stellen soll, leider seinen Zweck verfehlen müssen. Schade, dass daran nicht gedacht wird.
Fazit
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Potential von Open Data noch nicht ausgeschöpft ist.
So steht es in der letzten Antwort. Das finden wir auch. Und wir finden, dass man dringend aktiver daran arbeiten sollte. Daher: Wartet nicht, bis die Daten zu euch kommen! Fragt sie bei Ministerien, Behörden und Co. an und macht deutlich, dass es einen Bedarf für Offene Daten gibt. Und macht sinnvolle Dinge daraus. Wie das aussehen kann, machen Initiativen wie Code for Germany vor.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Beck (Köln) u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Chancen der Nutzung von Open Data
BT-Drucksache 18/7327
Vorbemerkung der Fragesteller
Deutschland zählt weltweit nach Einschätzung der Open-Knowledge-Foundation (http://www.heise.de/open/meldung/Stiftung-Deutschland-bei-Open-Data-nur-Schlusslicht-2679606.html) zu den Schlusslichtern bei der Zugänglichmachung von öffentlichen Datenbeständen (Open Data). Entgegen dem weltweiten Trend ist die Nutzung von E‑Government-Angeboten in Deutschland sogar rückläufig (vgl. „E‑Government in Deutschland“ Nationaler Normenkontrollrat). Die kostenfreie Bereitstellung und Verfügbarkeit von im öffentlichen Sektor anfallenden Daten für kommerzielle wie auch nichtkommerzielle Zwecke u.a. für mehr Innovation, Transparenz und Wertschöpfung zählt weltweit zu den großen Hoffnungsträgern der Digitalisierung, während sie in Deutschland seit Jahren weitgehend ignoriert wird. Bei der Umsetzung der umfassenden G8 (G7) Aktionspläne zu Open Data etwa belegt Deutschland den letzten Platz (vgl. Studie des Center für Data Innovation, https://www.datainnovation.org/2015/03/open-data-in-the-g8/). Während Staaten wie die USA oder Großbritannien dem Thema Open Data sowohl national als auch im Rahmen der G8 eine hohe Priorität einräumen (vgl. Studie der Stiftung Neue Verantwortung von 2015, http://www.stiftung-nv.de/sites/default/files/impulse_g8-open_data_charta_1.pdf) und große Fortschritte realisieren, fällt Deutschland hier weiter zurück. Weiterhin verweigert Deutschland den Beitritt zur Open Govemment Partnership Initiative (OGP), einem Zusammenschluss von derzeit mehr als 60 Staaten, die durch Open Data Aktivitäten die politische Offenheit, Transparenz und Zusammenarbeit staatlicher Stellen mit der Zivilgesellschaft fördern wollen. Das federführende Bundesministerium des Innern lässt dieses zentrale Thema der Digitalisierung und die mit dieser Entwicklung verbundenen Modernisierungs- und Wachstumsmöglichkeiten auf mehr als fahrlässige Weise ungenutzt.
Entgegen der Ankündigungen im Koalitionsvertrag und der „Digitalen Agenda“ wurde bis heute auf Bundesebene keine gesetzliche Grundlage geschaffen, mit der Verwaltungsbehörden angehalten werden können, größere Anteile ihrer Datenberge der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Stattdessen überholen einzelne Bundesländer wie Hamburg den Bund mit Transparenzgesetzen, die kluge Weiterentwicklungen der bisherigen Informationsfreiheitsgesetze der ersten Generation darstellen. Nennenswerte Aktivitäten zur Förderung des auch von der Bundesregierung stets betonten (vgl. Aktionsplan der Bundesregierung zu Open Data 2014, S. 6, „Herausforderungen“)‚ notwendigen kulturellen Wandels in den Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen fehlen nahezu vollständig. Die mit Open Data Ansätzen erzielbaren Gemeinwohlgewinne und Wachstumsmöglichkeiten, etwa durch darauf aufbauende Innovationen und Geschäftsmodelle einer jungen und dynamischen Digital-Wirtschaft, werden ungenutzt liegengelassen. Es fehlt im Bundesministerium des Innern nach Informationen der Antragsteller zudem an jeglichen finanziellen und personellen Ressourcen, um die notwendigen Fortschritte zu erzielen. Die Gründe für diese im Ganzen aus Sicht der Fragesteller unverständliche Blockadehaltung der Bundesregierung bleiben im Dunkeln.
Vorbemerkung der Bundesregierung:
Die Bundesregierung hat mit der Erstellung und weitest gehenden Umsetzung des Nationalen Aktionsplans ihren Willen deutlich gemacht, die Bereitstellung von Daten der Verwaltung als offene Daten auf der Basis international anerkannter Open-Data-Prinzipien nachhaltig zu fördern. Sie hat dabei auch deutlich gemacht, dass dies ein langwieriger Prozess ist. Das der Open-Data-Charta der G8 zugrundeliegende Prinzip „Offene Daten als Standard“ kann nur langfristig und Schritt für Schritt umgesetzt werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Haushaltsbelastungen sind zudem vollständig und dauerhaft in den betroffenen Einzelplänen gegen zu finanzieren.
Soweit in den nachfolgenden Fragen die Bundesregierung oder die Ministerien angefragt werden, erfolgen die Antworten bezogen auf die Ressorts, BKM und BPA ohne Einbeziehung des jeweiligen Geschäftsbereichs. Bei der Beantwortung der Fragen 43 bis 46 wurde auch der Geschäftsbereich beteiligt.
1. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag gemachten Open-Data-Ankündigungen zum Bund als Vorreiter bei Open Data konkret umzusetzen? Und bis wann und durch welche konkreten Maßnahmen?
Zu 1.
Auf die Vorbemerkung zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. September 2015 auf BT-Drs. 18/6027, und auf die Ausführungen im Aktionsplan wird verwiesen. Insbesondere die Umsetzung des Prinzips „Open Data als Standard“ wird auch weiterhin ein wesentlicher Aspekt bei der Förderung der Bereitstellung öffentlicher Daten als Open Data sein.2. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die in der „Digitalen Agenda“ gemachten Open-Data-Ankündigungen, unter anderem bei „Beschaffungen der Bundesverwaltung praktische Hemmnisse für Open Source Software (OSS) mit dem Ziel der Chancengleichheit“ weiter abzubauen, bis wann und durch welche konkreten Maßnahmen umzusetzen?
Zu 2.
Beim Abbau praktischer Hemmnisse bei der Beschaffung von OSS geht es nicht um einen Open-Data-Ansatz (im Sinne der Bereitstellung von öffentlichen Daten). Es geht vielmehr um den Umgang mit vielen, zum Teil sehr unterschiedlichen OSS-Lizenzbedingungen, deren Rechte und Pflichten in öffentlichen Vergabeverfahren korrekt erfasst und beachtet werden müssen.Um Unsicherheiten im Umgang mit OSS zu vermeiden und besser handhabbare Lösungen zu haben, wurden seitens einer Bund-Länder-übergreifenden Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministeriums des Innern Arbeiten aufgenommen, um die Beschaffung von OSS in den sog. „EVB-IT Verträgen“ dezidiert abzubilden. Dies erfolgt auch unter Einbezug von Einschätzungen aus der IT-Wirtschaft, da Pluralismus, Wettbewerb und Preise in Vergabeverfahren maßgeblich davon abhängen, ob bestimmte Anforderungen der öffentlichen Hand überhaupt akzeptiert werden bzw. erfüllt werden können. Diese Arbeiten dauern noch an.
Im Kontext mit IT-Beschaffungen wird ferner auf den Beschluss 2015/5 des Rates der IT-Beauftragten der Ressorts vom 29. Juli 2015 zu Kriterien für die Nutzung von Cloud-Diensten er IT-Wirtschaft durch die Bundesverwaltung hingewiesen. Der Beschluss besagt in Ziffer 3.0.: „Soweit Cloud-Lösungen in Anspruch genommen werden, ist zur Vermeidung von „Lock-in-Effekten“ und wirtschaftlich ausnutzbaren Abhängigkeiten in möglichst hohem Maße Cloud-Lösungen auf Basis offener Standards der Vorzug zu geben.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Rechtsstaat effektive Maßnahmenkataloge zum Aufbrechen traditioneller Verwaltungsstrukturen hin zu einem offenen und transparenteren Staat am besten entsprechende, die angestrebten Ziele befördernde gesetzliche Vorgaben für die Verwaltung beinhalten?
Zu 3.
Mit Blick auf traditionelle Verwaltungsstrukturen bedarf es eines weiter voranschreitenden Wandels im Denken und Handeln, um den Prinzipien eines offenen, transparenten Staates zu genügen. Dies kann, soweit erforderlich, grundsätzlich auch durch begleitende gesetzliche Maßnahmen unterstützt werden.4. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung neben der bereits durch Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/37/EU erfolgten Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes keine weiteren gesetzlichen Regelungen zur Stärkung und Umsetzung von Informationsfreiheit und Open Data plant bzw. welche Bedeutung kommt dem in der „Mainzer Erklärung“ der CDU vom 9. Januar 2016 (S. 3) gemachten Ankündigung zu, man werde noch ein Open Data Gesetz vorlegen?
Zu 4.
Die Annahme ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zutreffend. Die Mainzer Erklärung ist zunächst eine politische Stellungnahme ohne Bindungswirkung für die Bundesregierung.5. Bis wann wird das genannte Open Data Gesetz dem Deutschen Bundestag vorgelegt und welche grundlegenden Fragen werden darin geregelt?
Zu 5.
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.6. Bedeuten die Aussagen der Bundesregierung, man werde Open Data allenfalls „langfristig und Schritt für Schritt“ umsetzen (Nationaler Aktionsplan 2014, S. 8), dass sie Fragen der Digitalisierung, des internationalen Wettbewerbs und des damit verbundenen wettbewerblichen Zeitfaktors insgesamt eine eher nachrangige Bedeutung zumisst und wenn ja, weshalb, falls nein, mit welchen konkreten Maßnahmen sollen die formulierten Ziele bis wann erreicht werden?
Zu 6.
Die Bundesregierung misst den genannten Fragestellungen im Rahmen der aktuellen politischen Situation die angemessene Bedeutung zu. Dies gilt ebenso für konkrete Maßnahmen wie auch den erforderlichen Zeitrahmen.7. Was bedeutet im Kontext der Rechtfertigung ihrer langfristig angelegten Planung die Aussage der Bundesregierung konkret, es handele sich um einen Prozess, der „eng mit der Digitalisierung verzahnt sei“? (Antwort auf kleine Anfrage Linke, S. 4 Frage 6, BT-Drs: 18/6027)
Zu 7.
Die Digitalisierung schafft die Möglichkeit, Daten maschinenlesbar und damit breit und effizient zur Verfügung zu stellen. Open Data verlangt standardisierte Formate und technische Strukturen in den Verwaltungsbehörden, die geeignet sind, große Datenmengen öffentlich zur Verfügung zu stellen. Der notwendige Anpassungsprozess kann aufgrund der heute gegebenen technischen Systeme nur langfristig und Schritt für Schritt vorgenommen werden. Der Fortschritt der Digitalisierung ist somit eng verzahnt mit dem Prinzip Open Data als Standard.8. Warum vertritt die Bundesregierung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Diskussion um (Evaluation des Bundes-IFG von 2012, Autoren J. Ziekow/A. Debus/E. Musch, BT-IA-Drs. 17/(4) 522 B) und der Möglichkeiten der Reform der entsprechenden gesetzlichen Rahmenvorgaben die Auffassung, eine Bereitstellung von offenen Daten könne „selbstverständlich“ nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen (so der Aktionsplan der Bundesregierung, S. 5)?
Zu 8.
Auch im Falle einer Änderung von Rahmenvorgaben besteht das Erfordernis fort, dass die Bereitstellung offener Daten nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen kann.9. Gibt es auf Seiten der Bundesregierung wirtschaftliche Bedenken gegen die verstärkte Bereitstellung von Open Data, vergleichbar etwa den Sorgen der Bundesländer bezüglich möglicher Einnahmeausfälle durch vormals entgeltliche Datenweitergaben bei den Geodaten und wenn ja, welche?
Zu 9.
Beachtet werden müssen haushaltsrechtliche Vorgaben und Verpflichtungen. Der Möglichkeit, mit der Abgabe von Daten Einnahmen zu erzielen, setzt das novellierte Informationsweiterverwendungsgesetz jedoch enge Grenzen. Im Übrigen gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Geodaten, die nach den Geodatenzugangsgesetzen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen. Dies ist bei den Geodaten des Bundes in der Regel der Fall (§ 11 des Geodatenzugangsgesetzes).Speziell zu Umwelt-Geodaten ist anzumerken, dass die informationspflichtigen Stellen des Geschäftsbereichs des für die Umwelt-Geodaten federführend zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) umfassende Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) getroffen haben, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. indem sie ihre Informationen – auch Geodaten – zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten speichern und über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar anbieten. Insoweit wird auch § 10 Absatz 3 UIG Rechnung getragen.
Diese Formen der Bereitstellung und aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgen gemäß § 12 Absatz 1 UIG frei von Gebühren und Auslagen. Damit wird den Open Data-Prinzipien bezogen auf die Umwelt-Geodaten vollumfänglich Rechnung getragen. Wirtschaftliche Bedenken vergleichbar denen der Länder bestehen hier insoweit nicht.
10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Potential der Nutzung offener Verwaltungsdaten in Deutschland und auf welcher Grundlage beruht diese Schätzung?
Zu 10.
Das wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Potential der Nutzung offener Verwaltungsdaten wurde in den vergangen Jahren in einer Reihe von Studien in Deutschland und anderen Staaten durchgängig als hoch eingeschätzt. Zuletzt hat eine Studie der EU Kommission im November 2015 das Potential offener Daten (Open Data) untersucht und Schätzungen zum voraussichtlichen Marktwert, entstehenden Arbeitsplätzen, Kostenersparnissen und weiteren möglichen Effekten für den Zeitraum 2016 bis 2020 abgegeben. Die Bundesregierung verfolgt solche Untersuchungen und teilt deren Einschätzung im Grundsatz. Eine konkrete Quantifizierung ist wegen der raschen und offenen technischen Entwicklung aber nur bedingt belastbar, wie auch die Bandbreite der Ergebnisse unterschiedlicher Studien verdeutlicht. Von einer eigenen Bezifferung sieht die Bundesregierung deshalb zurzeit ab.11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Transparenzgesetzen der Länder Hamburg, Bremen und Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die auf diesen Gesetzen beruhenden, offenen Informationsportale den Verwaltungsaufwand zur Beantwortung von Anfragen unter Berufung auf die Informationsfreiheitsgesetze um ein Vielfaches reduzieren könnten?
Zu 11.
Die mit der Fragestellung behauptete Tatsache, dass „die auf diesen Gesetzen beruhenden, offenen Informationsportale den Verwaltungsaufwand zur Beantwortung von Anfragen unter Berufung auf die Informationsfreiheitsgesetze um ein Vielfaches reduzieren könnten“, ist der Bundesregierung nicht bekannt.12. Unter der Federführung welchen Bundesministeriums wird das von der CDU angekündigte Open-Data-Gesetz erstellt und vorgelegt werden? (siehe oben, Fragen 4 und 5)
Zu 12.
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.13. Wie ist der konkrete Umsetzungsstand bezüglich der im Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Chan‘a der G8 verankerten Einzelpunkte (bitte tabellarisch
aufschlüsseln)?Zu 13.
Die Verpflichtungen aus dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 sind weitestgehend umgesetzt. Eine tabellarische Übersicht wird seit Beginn der Umsetzung des Aktionsplans öffentlich zugänglich im Internet unter http://www.verwaltung-innovativ.de/DE/E_Government/Open_Government/Monitoring/Monitoring_node.html gepflegt.Ergänzend dazu wird angemerkt:
Mit dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 hat die Bundesregierung sich zur Öffnung der öffentlichen Datenbestände auf Basis anerkannter Open-Data-Prinzipien selbst verpflichtet. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat die Gesamtkoordination der Bereitstellung von Daten der Bundesverwaltung im Bund-Länder-übergreifenden Portal „GovData“ sowie der weiteren Open-Data-Aktivitäten in der Bundesverwaltung übernommen. Das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG) wurde geändert. Eine Studie zur Bedeutung des Verkaufs von Daten für den Bund wurde in Auftrag gegeben und veröffentlicht.
In einzelnen Behörden und Ministerien wurden und werden darüber hinaus regelmäßig themenspezifische Workshops und Hackathons durchgeführt, so z. B. ein Workshop für (Daten-)Journalisten zur Nutzung der Daten des Statistischen Bundesamts oder der „Daten-Run“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veranstaltet im April 2016 eine Konferenz zum wirtschaftlichen Potential offener Daten.
Über das Datenportal für Deutschland – GovData, über das Beteiligungsportal open-data-aktionsplan.de sowie über Social-Media-Kanäle wurden darüber hinaus regelmäßig aktuelle Themen, aber auch z. B. Leitfäden zur Datenveröffentlichung kommuniziert. Technische Grundlagen wie z. B. das Metadatenformat, aber auch der Quellcode von GovData, wurden über den Online-Dienst GitHub öffentlich zur Verfügung gestellt.
Bezüglich der Datenbereitstellung fand und findet ein regelmäßiger Austausch zwischen Bund, Ländern und Kommunen statt. Bund und einige Länder arbeiten bereits seit dem Jahr 2011 gemeinsam am Thema, woraus u.a. GovData entstand.
Ebenso bringt Deutschland sich auf der europäischen Ebene aktiv ein und arbeitet eng mit den deutschsprachigen Nachbarstaaten in der „Kooperation OGD DACHLI“ (Kooperation Deutschland-Österreich-Schweiz-Liechtenstein) zusammen.
14. Warum ist die Mehrzahl der im Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 verankerten Punkte über ein Jahr nach Inkrafttreten des Aktionsplans noch nicht umgesetzt oder erst teilweise umgesetzt?
Zu 14.
Diese Auffassung wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Im Übrigen hat die Bundesregierung im Aktionsplan erklärt, dass sie damit nationale Schwerpunkte zur Förderung von Open Data gesetzt hat, der erforderliche Änderungsprozess damit aber nicht abgeschlossen ist, sondern auch über das Jahr 2015 hinausgehen wird und unter Berücksichtigung verfügbarer finanzieller wie personeller Ressourcen schrittweise weiter umgesetzt werden muss.15. Bis wann und durch welche konkreten Maßnahmen soll der Aktionsplan umfänglich umgesetzt werden?
Zu 15.
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.16. In welchem Umfang ihrer Arbeitszeit (bitte ggf. nach Bundesministerium differenzierend aufschlüsseln) sind die mit der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans benannten sogenannten Ansprechpersonen angewiesen und befugt, sich neben ihren eigentlichen Aufgaben mit Fragen von Open Data zu befassen?
Zu 16.
Die Ansprechpersonen der Ressorts und von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung (BPA) für Open Data befassen sich im Rahmen der in den Geschäftsverteilungsplänen festgelegten Aufgaben im erforderlichen und als zweckmäßig anzusehenden Umfang mit Fragen von Open Data.17. Wie viele Personen arbeiten innerhalb der Bundesregierung laut Stellenbeschreibungen und gemäß tatsächlicher derzeitiger Stellenbesetzungssituation konkret an der Förderung von Open Data sowie an der Umsetzung des Aktionsplans (bitte nach Ministerium aufschlüsseln)?
Zu 17.
Auswärtiges Amt (AA)
Das AA hat eine organisatorisch in der Zentralabteilung angesiedelte Ansprechperson für Open Data, die sich neben ihren sonstigen Zuständigkeiten derzeit zu etwa 5 Prozent mit dem Thema befasst. Da es sich um ein Querschnittsthema handelt, sind weitere Arbeitseinheiten, insbesondere in der IT und der Rechtsabteilung, aber auch in den Fachreferaten, mit dem Thema befasst, deren Aufwand sich nicht genau quantifizieren lässt.Bundeskanzleramt (BKAmt)
Drei Personen in dem dafür notwendigen Umfang.BKM
Bei der BKM gibt es eine Ansprechperson zu Open-Data und zwei weitere Beschäftigte, die laut Geschäftsverteilungsplan der BKM mit Aufgaben zu Open Data betraut sind. Alle haben daneben eine Vielzahl weiterer Aufgaben zu erledigen. Ein genauer Stellenanteil für Open-Data-Aufgaben ist nicht festgelegt.Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Das Thema Open Data ist im BMAS als querschnittliches E‑Government-Thema eingestuft. Wie viele Personen mit Open Data sowie an der Umsetzung des Aktionsplans befasst sind, kann deshalb nicht konkret beziffert werden.Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Für die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans sind im BMBF zwei Personen (auf Sachbearbeitungs- und Referatsleitungsebene) als Ansprechpartner benannt. Eine weitere Person nimmt übergreifende Fragen von Open Data wahr. Darüber hinaus betrug der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der Datensätze, die im GovData-Portal für das BMBF bereitgestellt wurden, ca. zwei Personenmonate für einen externen Auftragnehmer.Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Da es sich bei Open Data um ein Querschnittsthema handelt, sind je nach Fragestellung verschiedene Fachreferate im BMEL und auch Mitarbeitende des Geschäftsbereichs in unterschiedlich hohem Maß beteiligt. Eine Quantifizierung ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Im zuständigen Referat sind drei Personen neben anderen Aufgaben auch mit dem Thema Open Data befasst, je nach Fragestellung werden andere Fachreferate, konkret derzeit weitere 14 Personen, einbezogen.Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Im BMFSFJ gehört das Themenfeld „Open Data“ zum Aufgabenbereich des Referats DG 3 (Transparenz und Teilhabe, Informationsfreiheitsgesetz). Die Mitglieder des Referates beschäftigen sich koordinierend für das gesamte BMFSFJ mit Fragen und Konzeptionen zu Open Data. Im BMFSFJ gibt es keine Erhebungen, die die aktuellen Arbeitsanteile zu diesem Kriterium widerspiegeln.Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Das Bundesministerium für Gesundheit und die Behörden seines Geschäftsbereichs sind den ihnen aus dem Aktionsplan obliegenden konkreten Verpflichtungen nachgekommen. Die weitere Förderung von Open Data erfolgt im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung.BMI
Zwei Personen, die diese Aufgabe gegenwärtig vertretungsweise wahrnehmen.Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Eine Person laut Stellenbeschreibung und gemäß tatsächlicher derzeitiger Stellenbesetzungssituation.Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
Im BMVg sind auf den zwei Dienstposten zwei Personen mit dem Thema IFG/IWG befasst.
BMVI
Im BMVI ist eine Person involviert.BMWi
Zwei Personen zu jeweils 15 Prozent der Arbeitszeit.Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Zwei PersonenBPA
Eine Person, ggf. unterstützt durch betroffene Arbeitseinheiten des Hauses (z. B. Internetredaktion)18. lst es zutreffend, dass die im federführenden Bundesministerium des Innern bislang in „Referat O1 – Verwaltungsmodernisierung“ für das Thema Open Data fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht länger mit dem Thema betraut sind?
Zu 18.
Im Rahmen der normalen Personalentwicklung haben Mitarbeiter, die lange Zeit mit Open-Data-Themen befasst waren, neue Aufgaben übernommen. Die Stellen werden nachbesetzt.19. Wie viele Planstellen sind insgesamt im Bundesministerium des Innern mit der Bearbeitung des Themas Open Data derzeit betraut (bitte Auflistung nach Referaten und genauen Planstellen)?
Zu 19.
Im BMI sind in dem für den Bereich Open Data zuständigen Referat O 1 insgesamt 1,5 Planstellen für die Bearbeitung dieses Themas vorgesehen.20. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die derzeitige Personalsituation, sowohl im federführenden Bundesinnenministerium als auch in den Bundesministerien insgesamt ausreichend ist, um die selbstgesteckten Ziele zu erreichen?
Zu 20.
Grundsätzlich ja. Neue Schwerpunkte oder Programme können die personellen Belastungen verändern und Überprüfungen des Personalbedarfs zur Folge haben.21. Gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, dem Thema Open Data im Rahmen der angekündigten Kompetenzbündelung und der Schaffung einer Digitalagentur (vgl. mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz für die Fragestunde am Mittwoch, dem 13.1.2016) einen höheren Stellenwert einzuräumen als bislang? Falls ja, wie konkret soll dies sichergestellt werden?
22. Wie gedenkt die Bundesregierung im Rahmen der geplanten Digitalagentur die unterschiedlichen Entwicklungen in den unterschiedlichen Ministerien (z. B. Bundesministerium des Innern mit „Open Data Aktionsplan“, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit „Modernitätsfond“ und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Umsetzung der „PSI-Richtlinie“) zu koordinieren, bzw. wird eine solche ressortübergreifende Koordinierung des Themas Open Government Data überhaupt angestrebt?
Zu 21. und 22.
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.Das BMWi und das BMJV haben in ihrem Maßnahmenprogramm „Mehr Sicherheit, Souveränität und Selbstbestimmung in der digitalen Wirtschaft“ angekündigt, die Bündelung und Optimierung der regulatorischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Digitalisierung in einer Behörde zu prüfen. Das Thema Open Data ist von den derzeitigen Überlegungen zur Bündelung von Kompetenzen in einer Digitalagentur nicht erfasst. Eine erforderliche Meinungsbildung zur Errichtung einer Digitalagentur und zu möglichen Inhalten hat zwischen den Ressorts noch nicht stattgefunden.
23. Welche Gesamtkosten entstehen aus Sicht der Bundesregierung durch die vollständige Umsetzung der Open Data Strategie des Bundes? Und über welchen Zeitraum fallen diese Kosten an?
Zu 23.
Die Bundesregierung hat keine isolierte Open Data-Strategie. Open Data ist vielmehr ein Prozess, der eng mit Fragen der Digitalisierung verzahnt ist und daher als Teil der von der Bundesregierung aufgestellten Digitalen Agenda verfolgt wird. Eine isolierte Betrachtung und Benennung aller Kosten der Umsetzung des Open Data Prinzips ist daher nicht möglich.24. Auf welche Weise ist die Open Data Strategie des Bundes in eine Gesamtstrategie zum produktiven und zugleich sicheren Umgang mit Daten und Informationen eingebettet und wenn ja, in welchen Dokumenten zur Digitalisierung sind diese Überlegungen niedergelegt?
Zu 24.
Die Öffnung staatlicher Datenbestände – etwa Geo-‚ Statistik- sowie anderer Datenbestände – ist als Ziel in der Digitalen Agenda genannt, das sowohl der Transparenz als auch dem Angebot neuer digitaler Dienste dient. lm Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.25. Welche datenschutzrechtlichen Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung in Umsetzung der Tatsache, dass auch nicht personenbezogene Datensätze, wenn sie mit Daten aus anderen Quellen kombiniert werden, dazu beitragen können, personenbezogene Informationen zu schaffen und/oder öffentlich zugänglich zu machen?
Zu 25.
Solange Daten nicht personenbezogen sind, unterfallen Sie nicht dem Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Erst wenn aus einer Kombination mit anderen Hinweisen Informationen ein Datum auf eine Person bezogen werden kann, gilt es als „personenbezogen“ und unterfällt vollumfänglich dem Datenschutzrecht. Insbesondere sind die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gern. § 3a BDSG einzuhalten.Danach haben sich Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen und diese, soweit möglich und nicht unverhältnismäßig, zu pseudonymisieren oder zu anonymisieren. Unter Geltung der künftigen Datenschutzgrundverordnung werden Datenschutz durch Technik („privacy by design“) und datenschutzrechtliche Voreinstellungen („privacy by default“) weiter gestärkt, um die Entstehung personenbezogener Daten durch technische Maßnahmen auf das Erforderliche zu beschränken. Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachen die unabhängigen Datenschutzbehörden und Gerichte. Angesichts dessen sieht die Bundesregierung derzeit keinen Handlungsbedarf.
26. Warum setzt die Bundesregierung zur Förderung des allgemein als bedeutend erkannten Themas Open Data weder auf klassische Werbemaßnahmen noch auf anderweitige Werbemaßnahmen und wie soll auf diese Weise der letztlich auch von ihr für nötig gehaltene kulturelle Wandel hin zu mehr Offenheit erreicht werden?
Zu 26.
Die Bundesregierung hält es für zweckmäßiger und zielführender, in der Verwaltung den notwendigen Kulturwandel einzuleiten und die Zivilgesellschaft Schritt für Schritt über die interessierten Nutzer einzubeziehen, bevor breit angelegte Informationskampagnen durchgeführt werden, die nach Auffassung der Bundesregierung ohne entsprechende Vorbereitung ihren Zweck verfehlen würden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf BT-Drs. 18/6027 vom 21. September 2015 verwiesen.27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach es sich bei Open Data um eine weltweite Bewegung handelt, welche weitere Anstrengungen auf europäischer Ebene sowie auch auf internationaler Ebene nach sich ziehen muss, und wenn ja, welche konkret?
Zu 27.
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung, weshalb sie den internationalen Austausch zu Open Data unterstützt z. B. in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), in der Kooperation OGD DACHLI oder auch im Rahmen der Open-Data-Charta der G8.28. Weshalb beharrt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund weiterhin auf einem europäisch wie international nicht an die gängigen Creative Commons-Lizenzen (https://irights.info/wp-content/uploads/2015/10/Open_Content_-_Ein_Praxisleitfaden_zur_Nutzung_von_Creative-Commons-Lizenzen.pdf) anschlussfähigen, nationalen Sonder-Lizensierungssystem?
Zu 28.
Die Datenlizenz Deutschland hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. In ihrer Version 2.0 ist sie vom Sachverständigenrat der „Open Definition“ als offene Lizenz anerkannt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf BT-Drs. 17/12616 vom 5. März 2013, sowie auf Frage 13 zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf BT-Drs. 18/6027 vom 21. September 2015 verwiesen.29. Teilt die Bundesregierung die Erkenntnisse der Open Data Bewegung, wonach nicht für jedes auftretende Problem in der Umsetzung der Open Data Prinzipien das Rad neu erfunden werden muss und deshalb der Erfahrungsaustausch zwischen den Anwenderstaaten von hervorgehobener Bedeutung sein kann?
Zu 29.
Ja30. Inwiefern findet ein Erfahrungsaustausch zwischen Deutschland und anderen Anwenderstaaten statt und welche Erkenntnisse hat dieser Austausch bereits ergeben?
Zu 30.
Deutschland bringt sich auf europäischer Ebene aktiv ein und arbeitet eng mit den deutschsprachigen Nachbarstaaten in der „Kooperation OGD DACHLI“ zusammen. Als Folge dieser Zusammenarbeit konnten z.B. Metadatenmodelle in der „Kooperation OGD DACHLI“ abgestimmt werden. Auch auf kommunaler Ebene findet ein internationaler Erfahrungsaustausch statt, worüber der Bundesregierung jedoch keine detaillierten Erkenntnisse vorliegen.31. Warum verweigert die Bundesregierung, entgegen der Ankündigung im Koalitionsvertrag (vgl. SPD-CDU-Koalitionsvertrag zur 18. WP, S. 153) und entgegen zahlreicher Forderungen aus den Ländern sowie aus Nichtregierungsorganisationen weiterhin den Beitritt zur Open Government Partnership-Initiative?
Zu 31.
Die regierungsinterne Meinungsfindung hinsichtlich einer Umsetzung des Beitritts ist noch nicht abgeschlossen.32. Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag gemachten Open-Data-Ankündigungen zum Beitritt Deutschlands zur Open Govemment Partnership-lnitiative noch innerhalb dieser Legislaturperiode umzusetzen? Wenn ja, wann? Wenn nein, welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen einen baldigen Beitritt?
Zu 32.
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.33. Wie steht die Bundesregierung dazu, dass sich einige Bundesländer nicht an der Finanzierung des Datenportals Govdata beteiligen werden und von Januar 2016 an die Daten dieser Länder in dem Portal nicht mehr zu finden sein werden?
Zu 33.
Die Bundesregierung bedauert es, dass nicht alle Länder der Verwaltungsvereinbarung beigetreten sind, auf dessen Grundlage das Datenportal GovData finanziert und betrieben wird. Neben dem Bund, vertreten durch das BMI, sind die folgenden Länder beigetreten:- Baden-Württemberg
- Berlin
- Brandenburg
- Hamburg
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen
- Schleswig-Holstein (seit 1. Dezember 2015)
Bremen ist der Verwaltungsvereinbarung nicht beigetreten, beteiligt sich aber an der Finanzierung.
34. Wird die Neuaufsetzung von Govdata zu einer Zählbarkeit von downloads führen und wenn nein, warum wird eine auch für die Akzeptanz der Plattform so zentrale Funktionalität (ggf. in Kooperation mit den Bundesländern) nicht eingeführt?
Zu 34.
Ja. Die Zahlen werden in Kürze auch auf GovData als Datensatz veröffentlicht.35. Welche Erwägungen liegen der Entscheidung der Bundesregierung zugrunde, eine dem Open Data Institute in Großbritannien vergleichbare Institution zur Entwicklung der Open Data-Kultur bislang nicht gründen zu wollen? (Antworten d. Bundesregierung auf kleine Anfrage, BT-Drs. 18/6027)
Zu 35.
Die Bundesregierung sieht den Schwerpunkt bei ihrer Förderung von Open Data gegenwärtig in anderen Bereichen.36. Welche Schritte hat die Bundesregierung zur Umsetzung der G20 Anti-corruption open data princip/es unternommen bzw. welche konkreten, weiteren Schritte sind geplant, um die für 2016 festgelegten Ziele noch zu erreichen?
Zu 36.
Die G20 Anti-Corruption Open Data Principles enthalten keine „für 2016 festgelegten Ziele“. Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 13 genannten Maßnahmen verwiesen.37. Welche konkreten Planungen hat die Bundesregierung in Vorbereitung auf die International Open Data Conference 2016 von Madrid getroffen bzw. wird sie noch treffen (Größe der Delegation; Vorlage von Initiativen usw.), um einen sichtbaren Beitrag zu erbringen und den inzwischen international wahrgenommenen Rückstand in Sachen Open Data aufzuholen (vgl. auch Impulspapier der Stiftung Neue Verantwortung: Offene Daten ohne Deutschland, Juni 2013)?
Zu 37.
Die Bundesregierung hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten Planungen in Vorbereitung der o.g. Veranstaltung getroffen oder beabsichtigt.38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach bedeutende Fortschritte für Open Data nicht allein von einer zentral abrufbaren Plattformlösung abhängen, sondern parallel auch durch Anreize zur dezentralen Veröffentlichung relevanter Datenbestände verwirklicht werden können? Wenn ja, welche Maßnahmen sind hierzu konkret geplant?
Zu 38.
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass allein von einer zentral abrufbaren Plattformlösung bedeutende Fortschritte für Open Data abhängen, sieht hier aber gegenwärtig den Schwerpunkt.39. Welcher Kosten-Aufwand entstand für die Entwicklung einer „Lizenz über die Nutzung eines europaweiten webbasierten Darstellungsdienstes, eines deutschlandweiten Ortssuchdienstes sowie eines Routingdienstes des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie für Aufgaben im Zusammenhang mit der Flüchtlingslage“?
Zu 39.
Die genannten Dienste nutzen Daten und Verfahren des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG), der Vermessungsverwaltungen der Länder und von OpenStreet-Map. Die Daten der Länder werden in der Regel an Dritte nur gegen Gebühr abgegeben. Der Aufwand bei der Festlegung einer Lizenz entstand in erster Linie durch Verhandlungen mit den Ländern zur Bereitstellung ihrer Daten zu annähernd offenen Bedingungen. Für die Entwicklung der Lizenz sind keine Sachkosten entstanden. Es fanden Verhandlungen mit Vertretern der Vermessungsverwaltungen statt, die auf Seite der Bundesregierung mit ca. 5 Personentagen höherer Dienst abzuschätzen sind. Aufwände auf Seiten der Ländergremien können nicht abgeschätzt werden.40. Welche Gründe sprachen gegen die Verwendung einer existierenden Lizenz für die Dienste wms_topplus_web_refugees‚ wmts_topplus_web_refugees‚ wfs_geokodierung_refugees, gdz_geokodierung_refugees und web_routing und die dazugehörigen Daten?
Zu 40.
Der Lizenztext für die genannten Dienste wurde aus der Gebührenrichtlinie der Vermessungsverwaltungen der Länder abgeleitet und an die gegebenen Rahmenbedingungen angepasst. Die Verwendung einer international standardisierten Lizenz wie z.B. Creative Commons kam nicht in Frage, da dort die einschränkenden Bedingungen der Länder nicht abgebildet sind.41. Wie erklärt die Bundesregierung den Anspruch, Unternehmen mit der Bereitstellung des Dienstes ”TopPlus-Web-refugees“ unterstützen zu wollen
(http://www.geodatenzentrum.de/geodaten/gdz_rahmen.gdz_div?gdz_spr=deu&gdz_akt_zeile=4&gdz_anz_zeile=5&gdz_unt_zeile=0&gdz_user_id=0)‚ wenn die dazugehörigen Lizenzbedingungen genau diese Nutzung ausschließen?Zu 41.
Alle nichtkommerziellen Vorhaben von Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie von Nicht-Regierungsorganisationen und Unternehmen bei der Bewältigung der Flüchtlingslage sollen unterstützt werden. Darauf sind die Lizenzbedingungen ausgerichtet. Unter der Voraussetzung, dass die Anwendung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt, wird auch den Unternehmen das Nutzungsrecht am Dienst „TopPlus-Web-Refugees“ eingeräumt.42. Aus welchen konkreten Gründen wurde darauf verzichtet, die Dienste und Daten von TopPlus-Web-Refugees als Open Data bereitzustellen?
Zu 42.
Eine Bereitstellung der Daten und Dienste als Open Data kam für die Vermessungsverwaltungen der Länder (als Inhaber der Rechte an den für die Dienste genutzten Geobasisdaten) nicht in Frage.43. Wie oft hat der Bund seit 2013 jeweils Nachnutzer von Daten des Bundes (unabhängig von der jeweiligen Lizenzierung oder Bereitstellung als Open Data) zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen oder zum Einholen noch nicht eingeräumter Nutzungsrechte aufgefordert (bitte jeweils den Datensatz, den Nachnutzer, den entstandenen Aufwand, die Beanstandung und den Ausgang der Rechtedurchsetzung auflisten)?
Zu 43.
BMEL:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) hat seit dem Jahr 2013 in insgesamt drei Fällen (potentielle) Nachnutzer zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen aufgefordert:- in Bezug auf die Nutzung von Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Verwendung für ein Bewertungssystem für Kontaminanten, Arzneimittel und Toxine in Form einer Smartphone-Anwendung, die auf den Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung beruht. Die Nutzung wurde gestattet. Eine die Nutzung im Detail regelnde Vereinbarung wurde geschlossen.
- bezüglich einer Anfrage zur Weiterverwendung von Daten zu Kupfer-Rückstandsgehalten aus der „Nationalen Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln 2013“. Der Nutzer beabsichtigte, diese Daten einer eigenen Analyse zu unterziehen und in Form eines wissenschaftlichen Artikels zu veröffentlichen. Die Nutzung wurde in Abstimmung mit den für die Erhebung der Daten zuständigen Ländern unter Auflagen gestattet.
- bezüglich einer Nutzung der „Liste Milcherzeuger“ zwecks Entwicklung einer Smartphone-Anwendung. Der Nutzer wurde darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Nutzung als Weiterverwendung im Sinne des IWG einzustufen sei und es ggf. einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung bedürfe. Das Ansinnen wurde daraufhin aufgegeben.
BMG:
Im Geschäftsbereich gab es zwei Fälle (beide beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information), die ggf. in diesem Kontext zu nennen wären.Fall 1:
Datensatz: Ergebnismenge eines Antrags basierend auf DaTraV-Daten (s. http://www.dimdi.de/static/de/versorgungsdaten/index.htm)
Aufwand: geschätzt 4–8 Stunden
Beanstandung: Verdacht der Weitergabe einer Ergebnismenge an einen nicht nutzungsberechtigten Dritten.
Ausgang der Rechtedurchsetzung: Aufforderung zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen aufgrund eines Verdachts.Fall 2:
Datensatz: Ergebnismenge eines Antrags basierend auf DaTraV-Daten (s. http://www.dimdi.de/static/de/versorgungsdaten/index.htm)
Aufwand: geschätzt 2 Stunden.
Beanstandung: Verdacht auf Vorhaltung und Analyse der Ergebnismenge auf einem privaten, nicht hinreichend abgesicherten Notebook.
Ausgang der Rechtedurchsetzung: Aufforderung zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen aufgrund eines Verdachts.44. Wie oft war der Bund in gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen um die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken (unabhängig von der jeweiligen Lizenzierung oder Bereitstellung als Open Data) verwickelt (bitte jeweils das Werk, die Art der Nutzung, den Streitgegenstand, den entstandenen Aufwand und den Ausgang der Auseinandersetzung auflisten)?
Zu 44.
Die Beantwortung wird unter Berücksichtigung der Fragestellung in Frage 43 auf den Zeitraum ab dem Jahr 2013 beschränkt. Der entstandene Aufwand ist detailliert beziffert, soweit dies möglich war.AA:
Seit dem Jahr 2013 gab es für das Auswärtige Amt einen Fall:
Ein Werk war betroffen: Bericht einer Auslandsvertretung an die Zentrale
Art der Nutzung: Der Kläger wollte den Bericht im Internet veröffentlichen
Streitgegenstand: Der Kläger beantragte die gerichtliche Feststellung, dass eine Veröffentlichung zulässig sei.
Entstandener Aufwand: kein externer (kein externer RA, keine Gerichtskosten); interner nicht mehr nachzuvollziehen.
Ausgang der Auseinandersetzung: Unterliegen des Klägers.BKM und Geschäftsbereichsbehörden:
Nur das Bundesarchiv war im Bereich des audiovisuellen Archivguts insgesamt in sechs Auseinandersetzungen verwickelt, davon zwei gerichtlich:1. Auseinandersetzung. gerichtlich:
Zwei Werke waren betroffen: „Das Haus“ und „Polizei 1984“
Art der Nutzung: Fernsehen
Streitgegenstand: Beanspruchung der Nutzungsrechte durch Filmschaffenden
Entstandener Aufwand: RA-Kosten 7.769‚-€
Ausgang der Auseinandersetzung: Musterprozess. Urteil; Nutzungsrechte bei BArch2. Auseinandersetzung, gerichtlich:
Ein Werk war betroffen: NVA-Logo
Art der Nutzung: exklusive Nutzung als Wort/Bildmarke durch Dritten
Streitgegenstand: Löschung der Wort/Bildmarke
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Wort/Bildmarke zu Gunsten BArch gelöscht3. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Sechs Werke (a‑f) waren betroffen: a) Neue Deutsche Wochenschau Nr. 656, Peter Fechter b) Der schwarze Kanal c) Eine Mauer klagt an d) Licht an der Mauer e) Freiheit kennt keine Mauer f) Bilanz
Art der Nutzung: a) Ausschnittverwertung b)-f) Bearbeitung/ Publikation
Streitgegenstand: a) Bestreiten der BArch-Nutzungsrechte durch Kameramann/Rechtsnachfolger b)-f) Nutzung v. Archivgut bei Miturheberschaft
Entstandener Aufwand: a)-f) selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: a) weitere Nutzung durch BArch b)-f) keine Nutzung bei fehlender Zustimmung von Miturhebern4. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Ein Werk war betroffen: Triumph des Willens
Art der Nutzung: nicht genehmigte Verbreitung
Streitgegenstand: strafrechtliche Verfolgung bei widerrechtlicher Nutzung im Ausland
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Ermittlungsverfahren offen5. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Ein Werk war betroffen: ADN-Foto Bild 183-J14021
Art der Nutzung: Abdruckgenehmigung
Streitgegenstand: Abmahnung durch BArch
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Schadensersatz bei fehlendem Benutzungsverhältnis durchgesetzt6. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Ein Werk war betroffen: ADN-Foto Bild 101l-578‑1928–23A
Art der Nutzung: Abdruckgenehmigung
Streitgegenstand: Abmahnung durch BArch
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Schadensersatz bei fehlendem Benutzungsverhältnis durchgesetztBMEL:
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat eine außergerichtliche sowie in der Folge gerichtliche Auseinandersetzung um die Nutzung von zwei urheberrechtlich geschützten Werken geführt, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Es handelt sich um das urheberrechtliche Nutzungsrecht an zwei wissenschaftlichen Berichten im Rahmen eines Pflanzenschutzmittelgenehmigungsverfahrens der Europäischen Union. Der Anspruchsgegner veröffentlichte diese Berichte ohne Zustimmung des BfR auf seiner Internetseite mit Download-Option. Streitgegenstand in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Anspruch auf Unterlassung der genannten Nutzung. Das zuständige Landgericht hat dem Antrag des BfR stattgegeben. Der Anspruchsgegner hat Widerspruch angekündigt, die Berichte aber von seiner Internetseite entfernt. Der entstandene Aufwand für das BfR lässt sich noch nicht konkret beziffern, da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das BfR hat eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Eventuelle Verfahrenskosten sind ggf. vom Unterlegenen des Rechtsstreits zu tragen.BMI:
Das BMI war zweimal in eine gerichtliche Auseinandersetzung verwickelt.
Im Jahr 2014 stellte die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. eine im Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhaltene Informations-Ministervorlage von 2011 über ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer Sperrklausel im Europawahlgesetz auf ihr Internetportal www.fragdenStaat.de. Die vom BMI beantragte einstweilige Verfügung scheiterte vor Land- und Kammergericht Berlin an der Einstufung der fünfseitigen Ministervorlage als mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich schutzfähig. Es entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 7.821 Euro.Im Jahr 2015 begehrte ein lFG-Antragsteller Informationszugang zu den (in Rechtsstreitigkeiten nie veröffentlichten) Rechtsanwaltsschriftsätzen des Bundes, mit denen vor dem Bundesverwaltungsgericht um den IFG-Informationszugang zu Nachrichtendiensten gestritten wird. Das BMI hat sich auf Drängen des von ihm beauftragten Rechtsanwalts und Hochschullehrers bei der Ablehnung des Informationszugangs auf die Urheberrechte des RA an seinen Schriftsätzen berufen. Diese gehen mangels Veröffentlichung nicht in die Verfügungsbefugnis des Bundes als Mandanten über. Der verwaltungsgerichtliche Streit schwebt vor Gericht und ist noch nicht entschieden.
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA)
Das BeschA war im angefragten Zeitraum einmal in eine außergerichtliche Auseinandersetzung um die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes verwickelt:
Werk: Schnittstellenkonzept und Wortmarke „X‑Vergabe“
Art der Nutzung: Nutzung der Wortmarke im Geschäftsverkehr
Streitgegenstand: Registrierung der Marke „X‑Vergabe“ im Markenregister seitens des nutzenden Unternehmens
Aufwand: ca. 3.800 EUR Anwaltskosten
Ausgang: Außergerichtliche Einigung über die Löschung der Firmeneintragung und Registrierung der Bundesrepublik als rechtmäßiger Markeninhaberin im Register, Gewährung von Nutzungsrechten an das UnternehmenBMJV:
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Ein Verfahren; das Bundespatentgericht bejahte den Anspruch eines Dritten im Verfahren der freien Akteneinsicht nach § 31 PatG auf Übersendung von Kopien bzw. Ausdrucken von Nichtpatentliteratur (NPL). Das DPMA hat sein Verfahren daraufhin umgestellt und liefert seither Kopien der NPL im Akteneinsichtsverfahren an den Antragsteller. Der Aufwand im gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Verfahren ist mit ca. 5 Personentagen im hD zu beziffern.BMUB:
Gerichtliche Auseinandersetzungen:
In einem Urheberrechtsstreit wegen Nachvergütung auf Grund der Nutzung der Figur des Luchses „Don Cato“ als Bildungsmaterial zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit (CD-ROMs, Poster, Broschüren) wurde die Klage auf Zahlung eines ergänzenden Nutzungsentgeltes gegen das BMUB vom Landgericht Berlin abgewiesen. Der Streitwert wurde auf 250.000 Euro festgelegt.
Außergerichtliche Auseinandersetzungen:- In ca. 25 Fällen macht das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber den Inhabern von Sonnenstudios in
Deutschland geltend, die in ihren Geschäftsräumen wie auch auf ihrer Internetseite das Logo für das nicht mehr gültige Zertifikat des BfS „Geprüftes Sonnenstudio – Zertifiziert nach den Kriterien des Bundesamts für Strahlenschutz“ zu Werbezwecken nutzen und veröffentlichen. Das BfS ist Inhaber der Nutzungsrechte an diesem Logo. Durch Nutzung des Logos ohne die Zustimmung des BfS werden die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Nutzungsrechte verletzt. Der Aufforderung zur Beseitigung des Logos wird überwiegend nachgekommen. Der entstandene Aufwand seitens des BfS kann hier nicht beziffert werden. - Im Rahmen einer Bürgeranfrage hat sich das BfS über die Einräumung von Nutzungsrechten für die Verwendung eines im Auftrag des BfS erstellten Berichtsanhangs (Auflistung radioaktiver Isotope) auseinandergesetzt. Der Bürger beabsichtigte den Anhang unter Quellenangabe auf einer Internetseite als PDF einzustellen sowie die Tabelle in den Anhang seines Buches aufzunehmen. lm Ergebnis wurde ihm vom BfS unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Der entstandene Aufwand seitens des BfS kann hier nicht beziffert werden.
- Im Auftrag eines Verlages wird gegenüber dem BfS ein Lizenzschaden wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung (Herunterladen und das zur Verfügungstellen eines Werkes) geltend gemacht und mit Klage gedroht. Von 2010 bis 2015 gingen beim BfS regelmäßig Zahlungsaufforderungen zu diesem Vorgang ein. Der Zahlungsaufforderung wird seitens des BfS nicht nachgekommen, da die Umstände der behaupteten Rechtsverletzung auf Verlangen des BfS durch den Anspruchsteller nicht näher bestimmt werden und daher eine Überprüfung der Vorwürfe nicht möglich ist. Der Ausgang der Auseinandersetzung ist ungewiss. Der entstandene Aufwand seitens des BfS kann hier nicht beziffert werden.
BMVg:
Seit dem Jahr 2013 führt die Bundesregierung gegen die Funke Medien NRW GmbH einen Zivilprozess um den Urheberrechtsschutz der vom BMVg erstellten „Unterrichtungen des Parlaments“ über die Auslandseinsätze der Bundeswehr. Nachdem die Klage des Bundes in den beiden ersten Instanzen erfolgreich war, bemüht sich die Beklagte beim Bundesgerichtshof um die Zulassung der Revision.Die außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Funke Medien NRW GmbH in der Angelegenheit war Gegenstand der Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 15. März 2013 auf BT-Drs. 17/13510.
BMWi:
Auseinandersetzung: außergerichtlich
Werk: Förder-Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Art der Nutzung: Verwendung des Logos für kommerzielle Zwecke
Gegenstand der Auseinandersetzung: Unzulässige Nutzung des Logos
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang: Beendigung der unzulässigen Nutzung45. Wie viele Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) hat der Bund seit 2013 erhalten (bitte jeweils die Behörde, das Werk und den Ausgang des IWG-Antragsverfahrens auflisten)?
Zu 45.
AA:
Insgesamt zwei Anträge
1)
Werk: die in der Bundestagsdrucksache Nr. 18/4765 (Antwort auf Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen u. a. und der Fraktion DIE LINKE. zu Visaerteilungen im Jahr 2014 vom 24. April 2015) zu Visazahlen genannten Informationen in (weiteren) maschinenlesbaren Formaten zur Veröffentlichung auf einer Website eines Vereins
Ausgang: Ablehnung, da weitere maschinenlesbare Formate nicht im Auswärtigen Amt vorlagen2)
Werk: Berichte mehrerer Botschaften in osteuropäischen Staaten zur Situation der Minderheiten (v.a. Roma) dort zur Veröffentlichung auf einer Website eines Vereins
Ausgang: Ablehnung des Antrags wegen entgegenstehenden Urheberrechts, der Antragsteller hat daraufhin ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg angestrengt und verloren (siehe auch Antwort zu Frage 44). Ebenso ist er vor dem VG Berlin unterlegen.BMAS:
Es wurden zwei Anfragen als Antrag nach IWG erfasst. Diese betrafen zum einen die Videodatei einer Pressekonferenz (Weiterverwendung wurde nicht gestattet), zum anderen eine Druckvorlage (Weiterverwendung gestattet). Es handelte sich in beiden Fällen um niedrigschwellige Anfragen per E‑Mail, bei denen sich der Anfragende nicht auf das IWG berufen hat.Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):
Seit dem Jahr 2013 hat das BVL 26 Anträgen nach dem IWG stattgegeben und dementsprechende Lizenzvereinbarungen geschlossen. In 25 Fällen waren Daten der Pflanzenschutzmittel-Rohdatei und in einem Fall Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung betroffen.BMJV:
Eine Anfrage im Jahr 2015 für den Bereich Daten des Handelsregisters/Unternehmensregisters; Ausgang des Verfahrens: Verweis des Anfragenden an die jeweils zuständigen Stellen.Bundesverwaltungsgericht:
Im Jahr 2013 wurde an das Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Übermittlung sämtlicher Entscheidungen in identischer Form und zu den gleichen Konditionen, wie diese an die juris GmbH weitergegeben werden, nach dem lWG gestellt. Seitens des Antragstellers wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig auf Herausgabe der geforderten Informationen erhoben. Dieses Verfahren wurde – im Zusammenhang mit dem hier anhängigen und im Jahr 2015 durch Klagerücknahme beendeten Verfahren zum gleichen Thema gegen das BVerfG (BVerwG 7 C 13.13) – durch Klagerücknahme 2015 eingestellt.Deutsches Patent- und Markenamt:
83 Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten nach dem IWG seit dem Jahr 2013. Es handelt sich um elektronische Daten zu Schutzrechtsverfahren. Von den 83 Anträgen haben 77 zu erfolgreichen Vereinbarungen geführt.Bundesamt für Justiz (BfJ):
Das BfJ hat einen Antrag nach dem IWG, und zwar im Jahr 2013, erhalten. Es wurde beantragt, regelmäßig möglichst frühzeitig über geplante Gesetzblätter und deren voraussichtliche Inhalte informiert zu werden. Der Antrag wurde abschlägig beschieden.BMI:
Ein Antrag. Die im Jahr 2015 vom BMI begehrte Nutzung richtete sich auf eine Informations-Ministervorlage von 2011 über ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer Sperrklausel im Europawahlgesetz. Diese fünfseitige Ministervorlage war jedoch von Land- und Kammergericht Berlin schon als mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich schutzfähig eingestuft worden. Damit war der Antrag auf Einräumung von Nutzungsrechten nach dem IWG gegenstandslos, der fragliche Text ohnehin schon gemeinfrei und einschränkungslos verwendbar.BKA:
Das Bundeskriminalamt hat einen solchen Antrag erhalten. Bei dem Werk handelt es sich um das „Bundeslagebild Korruption 2014“. Der Antrag wurde positiv beschieden.46. Welche der in der Antwort zu Frage 44. genannten Werke wurden seitdem als Open Data bereitgestellt oder könnten als Open Data bereitgestellt werden?
Zu 46.
Keine, zumindest sind keine Fälle dieser Art bekannt.47. Welches Potential misst die Bundesregierung sozialen Innovationen durch Open Data bei? Und ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese durch die Offenlegung von öffentlichen Daten bereits ausreichend ermöglicht werden?
Zu 47.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Potential von Open Data noch nicht ausgeschöpft ist. Sie misst den daraus potentiell resultierenden sozialen Innovationen u. a. auch Bedeutung für Familien, Frauen, ältere Menschen und die Jugend zu. Der Offenlegung und Nutzung von Verwaltungsdaten über das GovData-Portal kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. -
: Zu viel Transparenz: Britische Regierung plant Einschränkung der Informationsfreiheit
: Zu viel Transparenz: Britische Regierung plant Einschränkung der Informationsfreiheit Das Informationsfreiheitsgesetz in Großbritannien soll nach Plänen der Regierung geschleift werden. Der Grund: Es funktioniert zu gut.
Der ehemalige britische Premierminister Tony Blair ist kein großer Fan des Freedom of Information Act (FOIA), den er 2005 selbst mit aus der Taufe hob. Ein Berater Blairs ließ sich 2011 mit dem Satz zitieren, der FOIA (und nicht etwa der Irak-Krieg) sei das schlimmste Vermächtnis seiner Regierungszeit gewesen. Blair selbst schrieb in seiner Biografie:
Informationsfreiheit. Ein harmloses Wort. Ich sehe es mir an, nachdem ich es geschrieben habe, und könnte so lange den Kopf darüber schütteln, bis er mir von den Schultern fällt. Ich Idiot. Ich naiver, dummer, verantwortungsloser Einfaltspinsel. Meine Dummheit spottet wirklich jeder Beschreibung. Ich schüttle mich beim Gedanken an so viel Beschränktheit.
Der Grund für Blairs Selbstgeißelung: Mithilfe des FOIA konnten Journalisten in den letzten Jahren einige Skandale enthüllen, darunter die Abrechnungen von Parlamentsmitgliedern, die sich vom Steuerzahler Renovierungen privater Häuser und in einem Fall sogar einen Burggraben bezahlen ließen. Auch Briefe von Prinz Charles, mit denen er versuchte, Einfluss auf Gesetzgebung zu nehmen, wurden kürzlich mithilfe von FOI-Anfragen veröffentlicht.
FOIA-Skeptiker sollen Änderungen des Gesetzes ausarbeiten
Blairs Misstrauen gegenüber der Informationsfreiheit hat sich auch auf die Regierung Cameron übertragen, die derzeit eine fünftköpfige Kommission prüfen lässt, wie sich der FOIA abschwächen lässt. In der Kommission sitzen unter anderem der ehemalige Außen- und Justizminister Jack Straw, dessen Ministerien schon in Blairs Amtszeit als besonders intransparent galten, Lord Carlile of Berriew, der die Berichterstattung des Guardian zu den Snowden-Dokumenten „einen kriminellen Akt“ nannte sowie Lord Howard, dessen Gärtnereiausgaben über den Abrechnungsskandal bekannt wurden.
Ein Bündnis aus 140 Medien- und Nichtregierungsorganisationen hatte letztes Jahr bereits gegen die Kommission protestiert. Darunter auch die Organisation MySociety, die die Webseite WhatDoTheyKnow.com betreibt. Über die FOI-Plattform haben Bürger in den letzten fünf Jahren mehr als 300.000 Anfragen an Behörden gestellt. Zum Vergleich: In Deutschland werden auf Bundesebene jährlich etwa 5.000 IFG-Anfragen gestellt.
Die Popularität des FOIA erklärt sich nicht nur aus der ungleich größeren Bekanntheit des Gesetzes, sondern auch aus ihrer Ausgestaltung: Behörden sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 20 Arbeitstagen zu antworten. Gebühren sind die Ausnahme. Und der Beauftragte für Informationsfreiheit hat die Möglichkeit, Sanktionen auszusprechen.
Dies führte in den letzten Jahren zu transparenterem Regierungshandeln, änderte laut einer Studie der University of London allerdings nicht die Art und Weise, wie regiert wurde. Für Tony Blair und die Regierung Cameron bleibt der FOIA jedoch vor allem ein Ärgernis, wie ebenfalls in Blairs Biografie steht:Doch in Wirklichkeit wird das Gesetz über die Informationsfreiheit höchst selten »vom Volk« genutzt, sondern in erster Linie von Journalisten. […] Ein Journalist beschafft sich die Informationen nicht, weil er sich für die Hintergründe interessiert oder »das Volk« aufklären will, sondern er benutzt sie als Waffe.
-
: „Spähangriffe im Parlament“: Aushöhlung des Frage- und Informationsrechts im Bundestag
: „Spähangriffe im Parlament“: Aushöhlung des Frage- und Informationsrechts im Bundestag Gegenüber vielen anderen EU-Mitgliedstaaten ist das parlamentarische Frage- und Informationsrecht in Deutschland weit entwickelt. Die Abgeordneten üben damit ihre Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung aus. Die Ministerien unterliegen einer Auskunftspflicht, die allerdings mit Tricks unterlaufen wird.
Naturgemäß sind parlamentarische Initiativen vor allem ein Instrument der Opposition. Die Fraktionen können damit eigene Aktivitäten mit Fakten, Informationen und Hintergründen unterfüttern oder Themen, die am Rande des politischen Geschehens ablaufen, der öffentlichen Diskussion zugänglich machen. Das Frage- und Informationsrecht bildet auf diese Weise ein kleines Gegengewicht zur Mediendominanz und zur Diskussions- und Definitionshoheit von Regierung und Mehrheitsfraktionen.
Es gibt verschiedene Typen von Anfragen:
- Große und Kleine Anfragen sind Fraktionsinitiativen, die von mehreren Abgeordneten eingebracht werden. Die Anfragen und die Antworten werden als Parlamentsdrucksache veröffentlicht.
- JedeR Abgeordnete kann außerdem maximal zwei mündliche Fragen pro Sitzungswoche stellen. Die zuständigen StaatssekretärInnen beantworten sie in der jeweils mittwochs stattfindenden Fragestunde, Zusatzfragen sind möglich. Das Ganze wird tags darauf im Plenarprotokoll veröffentlicht. Ein Abkömmling ist die „dringliche Frage“, die aus aktuellen Anlässen bis Dienstagmittag vor der Mittwochssitzung eingereicht werden kann.
- Pro Monat können die Abgeordneten vier schriftliche Fragen stellen. Die Antworten werden nach etwa vier Wochen in einer Drucksache veröffentlicht, die FragestellerInnen erhalten sie aber bereits nach Ablauf einer Woche zur zunächst alleinigen Verwendung.
Möglichkeiten zum Unterlaufen der Auskunftspflicht
Die Antwortverweigerungsmöglichkeiten der Bundesregierung sind zahlreich. Sie reichen von Fristverschiebungen, dem Verorten außerhalb des Verantwortungsbereichs der Regierung bis hin zum Versenken in der Geheimschutzstelle. Darüber hinaus scheitern Anfragen oft auch am vermeintlich gefährdeten „Staatswohl“.
Eine weitere Möglichkeit zum Umschiffen von Antworten ist der vor Gerichten höchst umstrittene „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“. Hierzu gehört die Willensbildung der Regierung: Erörterungen im Kabinett, ressortübergreifende und interne Abstimmungsprozesse etc. Auch laufende Verhandlungen sind ausgeschlossen.
Aktivitäten anderer Staaten werden ebenfalls nicht beauskunftet. Das ist nicht nur dann problematisch, wenn sich die EU-Mitgliedstaaten an gemeinsamen Einsätzen der Grenzagentur Frontex beteiligen und es dabei zu Verstößen kommt. Strittig ist auch der „alleinige Zuständigkeitsbereich der Bundesländer“ in polizeilichen Angelegenheiten. So gibt die Bundesregierung beispielsweise kaum Auskunft über Aktivitäten der Bundespolizei bei Unterstützungseinsätzen in den Bundesländern.
Verschlusssachen-Anweisung zur Geheimhaltung
Vielfach wird auch nur um den heißen Brei herum geredet oder die Frage der Abgeordneten unter Auslassung des Fragezeichens lediglich wiederholt. Manchmal wird auf frühere Drucksachen verwiesen, in denen angeblich ähnliche Fragen behandelt wurden. Schlägt man dort nach, finden sich häufig ebenfalls Ausflüchte oder aber weitere Verweise.
Müssen wirklich heikle Antworten gegeben werden, unterliegen sie den Geheimhaltungsregeln der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen“ (Verschlusssachen-Anweisung, VSA). Hierunter fallen auch „Geschäftsgeheimnisse“ wie zum Beispiel Verträge mit Softwarefirmen oder Verträge mit verbündeten Staaten.
Die Verschlusssachen-Anweisung unterteilt in die vier Verschlusssachen- bzw. Geheimhaltungsgrade „streng geheim“ (Informationsaufkommen BND), „geheim“ (Unterlagen kritischer Infrastrukturen, Staatsverträge), „vertraulich“ (Erkenntnisse über die Arbeitsweise extremistischer/terroristischer Organisationen, deren Bekanntgabe die Beobachtung gefährden würde) und „nur für den Dienstgebrauch“ (besondere Dienstanweisungen, Dienstpläne, Zusammenstellungen polizeilicher Ermittlungen). Liegen die Antworten in der Geheimschutzstelle, dürfen sich die einsehenden Abgeordneten keine Notizen machen und Inhalte schon gar nicht mit AnwältInnen oder Bürgerrechtsgruppen besprechen.
Kurzer Draht zum „Chefreporter“
Treffen die FragestellerInnen empfindliche Stellen, kann es auch passieren, dass sie zwar eine Antwort erhalten, deren wesentliche Aussagen aber bereits vorher größeren Medien zugespielt wurden. So verweigert das Verkehrsministerium beispielsweise seit September in zwei Anfragen (1 | 2) jeden Hinweis auf eine geplante Regulierung privat genutzter Drohnen, machte die erfragten Details aber zwischendurch gegenüber der Presse öffentlich.
In einem anderen Fall hatte sich die genervte Staatsschutzabteilung des Bundeskriminalamtes, die Anfragen zu grenzüberschreitenden Einsätzen von Polizeispitzeln beantworten sollte, selbst an die Presse gewandt. Unter dem Titel „Späh-Angriff im Parlament?“ behauptete kurz darauf das Magazin FOCUS, die Polizei und die Bundeswehr fühlten sich von der Linkspartei und ihren MitarbeiterInnen ausgeforscht. „Sensible Daten“ zur Inneren Sicherheit landeten „im linken Berliner Untergrund“, würden dort ausgedruckt und den linksradikalen Archiven einverleibt.
Es handele sich laut Josef Hufelschulte, dem „Chefreporter“ des FOCUS, also um einen „Missbrauch des parlamentarischen Fragerechts“.
Jedoch unterschlug der „Chefreporter“, dass die Antworten stets von der Bundesregierung selbst im Internet veröffentlicht werden. Sogar das Bundesinnenministerium hatte sich daraufhin von Hufelschulte distanziert.
Dieser stark gekürzte und etwas aktualisierte Beitrag von Albrecht Maurer und Matthias Monroy erschien zuerst in der Ausgabe 107 der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei CILIP“.
-
: Transparenz-Vorreiter: Thüringer Datenschutzbeauftragter stellt Entwurf für Transparenzgesetz vor
Thüringer Datenschutzbeauftragte Lutz Hasse : Transparenz-Vorreiter: Thüringer Datenschutzbeauftragter stellt Entwurf für Transparenzgesetz vor Hamburg hat es vorgemacht, Rheinland-Pfalz mitgezogen – jetzt soll auch die Verwaltung in Thüringen transparenter werden. Der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Lutz Hasse hat heute seinen Entwurf für ein Transparenzgesetz in dem Bundesland vorgestellt (Entwurf hier).
Damit setzt er die rot-rot-grüne Regierung unter Zugzwang, die im Koalitionsvertrag eine Umsetzung eines solchen Gesetzes vereinbart hat. Ministerpräsident Bodo Ramelow hatte im Januar per Twitter bestätigt, dass die Linke Landtagsfraktion derzeit einen Entwurf erarbeitet.
Der 29-seitige Gesetzentwurf von Hasse würde eine umfassende Weiterentwicklung des bisherigen Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in Thüringen darstellen. Statt nur wie bisher auf Informationsanfragen zu reagieren, würden Behörden fortan verpflichtet werden, unter anderem Dienstanweisungen, Gutachten und Studien, Verträge der Daseinsvorsorge, Baugenehmigungen und umfangreiche Daten von Unternehmen in staatlicher Hand von sich aus in einem zentralen Online-Portal zu veröffentlichen.
Input aus Hamburg und Rheinland-Pfalz
Auch die Kommunen würden nach dem Entwurf unter die Veröffentlichungspflicht fallen. Im bisher einzigen Flächenland mit Transparenzgesetz, Rheinland-Pfalz, war eine verpflichtende Regelung angesichts klammer Kommunenhaushalte nicht umgesetzt worden, obwohl die meisten Personen vor allem an Informationen aus ihrem direkten Umfeld interessiert sind. Zur Umsetzung der Veröffentlichungen wäre eine Umsetzungsphase mit Schulungen für Behördenmitarbeiter vorgesehen. Hasses Entwurf verspricht zudem eine Zusammenführung der Auskunftspflichten aus dem IFG mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Eine Zersplitterung der Informationsgesetze könnte so zumindest teilweise aufgefangen werden.
Wichtiger Unterschied zu den Hamburger und Rheinland-Pfälzischen Transparenzgesetzen: Der Thüringer Vorschlag sieht keine Bereichsausnahmen für einzelne öffentliche Stellen wie Geheimdienste oder Hochschulen vor, wenngleich der Rechnungshof teilweise vom Informationszugang ausgeschlossen werden. Auch der Hochschulbereich „Forschung und Lehre“ soll von der Informationspflicht ausgenommen werden, was vermutlich sehr breit interpretiert werden könnte.
Mit dem Entwurf wäre es möglich, Auskünfte auch vom Verfassungsschutz zu verlangen, der gerade in Thüringen im Zusammenhang mit den NSU-Morden aufgefallen war. Aber auch der Transparenz-Entwurf enthält in diesem Bereich Ausnahmen: Ein Zugang zu Informationen solle unterbleiben, wenn ein Bekanntwerden der Infos „nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheitsbelange des Verfassungsschutzes hätte“. Was das genau hieße, müssten im Zweifelsfall womöglich Gerichte klären.Auch in Sachen Gebühren bietet Hasses Entwurf einen Fortschritt zum bisherigen IFG: Hat Thüringen derzeit als einziges Bundesland neben Baden-Württemberg keine Höchstgebühr für Auskünfte vorgesehen, könnte sich dies mit dem Transparenzgesetz ändern. Den großen Schritt, die Auskunftspflicht im Sinne der Bürgerfreundlichkeit nur in Ausnahmefällen mit Gebühren zu versehen, bietet der Entwurf jedoch nicht. Die Frist für Antworten soll dabei wie üblich einen Monat betragen und bei großem Aufwand einmal „angemessen“ verlängerbar sein.
Keine Rücktrittsmöglichkeit bei Verträgen
Einen wichtigen revolutionären Passus aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz enthält der Thüringer Entwurf nicht: In der Hansestadt müssen bestimmte Verträge der öffentlichen Hand so geschlossen werden, „dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann.“
Ein Streitpunkt des Hamburger Pendants würde in Thüringen im Falle einer Umsetzung jedoch umschifft werden: Der CCC klagt im Norden auf Veröffentlichungspflicht der mittelbaren Staatsverwaltung wie der Handelskammer. Diese wäre in Thüringen klar veröffentlichungspflichtig.
Die nächsten Wochen werden zeigen, wie die Regierung den Entwurf von Lutz Hasse aufnimmt. Mit seinem Entwurf hat er seine Behörde und sein Anliegen einer transparenten Verwaltung jedenfalls in eine starke Position gebracht. Am 18. Februar diskutieren die Regierungsfraktionen in Erfurt gemeinsam mit Expertinnen den Entwurf des Thüringer Datenschutzbeauftragten.
-
: Vizekanzler Sigmar Gabriel über die überwachten TTIP-Leseräume: „Überflüssig“
: Vizekanzler Sigmar Gabriel über die überwachten TTIP-Leseräume: „Überflüssig“ Nach monatelangen Diskussionen um die mangelnde Transparenz bei den Verhandlungen zum Handelsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Europa (TTIP, Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft) wurde gestern bekannt, dass es für Volksvertreter in Zukunft mehr Einblick geben soll. Dazu werden sogenannte TTIP-Leseräume eingerichtet, in denen nun auch Abgeordnete des Deutschen Bundestages in einige der Verhandlungspapiere Einsicht nehmen können.
Tilo Jung nutzte heute die Gelegenheit, den Bundeswirtschaftsminister, SPD-Parteivorsitzenden und Vizekanzler Sigmar Gabriel nach den Umständen dieser TTIP-Sichtungen zu befragen. Es ergab sich ein kleiner Dialog, den wir hier wiedergeben. Hier sind die Fragen und Antworten ab Minute 42.50 nachzuhören, jung & naiv wird auch das Video noch online stellen.
Es gab massenhaft Proteste gegen die Geheimniskrämerei bei TTIP. Auch die stärkere Einbindung der nationalen Parlamente wird seit Monaten gefordert. Die Parlamentarier sollen nun zwar endlich Zugang bekommen, in diese Leseräume allerdings nur vereinzelt eintreten dürfen. Sie werden außerdem beim Lesen der Dokumente permanent überwacht und dürfen nur ein paar Notizen, jedoch keine Abschriften aus dem Gelesenen fertigen.
Gelten die Auflagen im TTIP-Leseraum auch für den Minister?
Tilo Jung fragte, ob diese Auflagen im TTIP-Leseraum nur für die Bundestagsabgeordneten oder auch für den Minister selbst gelten würden. Sigmar Gabriel antwortete:
Antwort: Ja, ich nehme mal an, ja. Ich bin ja auch Abgeordneter des Bundestages.
Im nachfolgenden Dialog verteidigt Gabriel die von Misstrauen gegenüber den Parlamentariern geprägten Bedingungen:
Tilo Jung: Sie werden also auch überwacht, wie Sie da lesen?
Sigmar Gabriel: Ja, das ist so.
Tilo Jung: Finden Sie das befriedigend?
Sigmar Gabriel: Mehr ist mit der Europäischen Union und den USA nicht rauszuverhandeln gewesen. Ich finde, ehrlich gesagt: Es macht ja jetzt wenig Sinn, einen ersten großen Schritt nach vorne, nämlich dass die Abgeordneten des Bundestages und übrigens auch die Bundesratsmitglieder Zugang zu diesem Raum und zu den Texten bekommen, jetzt gleich wieder dadurch kleinzureden, indem man sagt: Ihr dürft aber nicht mitschreiben und unterliegt bestimmten Einschränkungen.
Aber für den Vizekanzler zählt der Fortschritt:
Dass das etwas ist, was ich überflüssig finde, ist so. Aber dass wir die Vereinigten Staaten wenigstens zu diesem Schritt bekommen haben, find ich jetzt erstmal keinen Rückschritt, sondern einen Fortschritt.
Und ich bin ja Sozialdemokrat, ich glaube ja an die schrittweise Reformierbarkeit von unglücklichen Umständen.
Da die Verhandlungen bis Ende 2016 zu einem fertigen Vertragsentwurf führen sollen, könnten nicht ganz so kleine Schritte nutzbringend sein, um diese „unglücklichen Umstände“ zu verändern.
Die Position der CDU
Der Fairness halber sollte man wohl sagen: Das Problem heißt nicht nur SPD und nicht nur TTIP. Jürgen Hardt, Koordinator der transatlantischen Beziehungen zwischen Deutschland und den USA und Bundestagsabgeordneter der CDU, erklärte im Herbst zu den mangelnden Einblicken in Verhandlungen auch anderer internationaler Abkommen (Hervorhebung von mir):
Das ist die gängige Praxis bei allen Handelsabkommen gewesen. Jetzt bedürfte es eines einvernehmlichen Beschlusses, von dieser bisherigen Praxis abzuweichen, und da gibt es Widerstände natürlich vielleicht auf amerikanischer Seite, weil man sagt, wieso sollen wir das jetzt anders machen, nur weil es um ein Abkommen mit Europa geht, wir haben es bei anderen Abkommen ja auch nicht gemacht, und es gibt vielleicht auch Widerstände bei dem einen oder anderen Mitgliedsstaat in der Europäischen Union. Es ist zumindest mein Eindruck, dass es nicht 28 Mitgliedsstaaten sind, die diese große, breite Transparenz von Brüssel in der Frage fordern, so wie wir Deutschen das tun.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion setzt sich übrigens laut ihrem Positionspapiers vom 21. September (pdf) für …
… die umfassende Einbindung der demokratisch legitimierten Institutionen, aber auch von Verbänden und Zivilgesellschaft (z. B. durch Informationen, Stellungnahmen, Anhörungen etc.), sowie die Gewährleistung größtmöglicher Transparenz der Verhandlungen
ein.
Die landläufige Vorstellung von einer „umfassenden Einbindung“ und „größtmöglichen Transparenz“ hat mit den Umständen der nun geplanten überwachten Einsichtnahme wohl wenig zu tun. Zumal es bisher nur um die Volksvertreter geht, nicht jedoch um die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit.
Nicht nur die mangelnde Transparenz ist an TTIP kritikwürdig (pdf), allerdings ist die Einsichtnahme schlicht die Bedingung, um über die Inhalte streiten zu können.
-
: Landesverrat: Eine gescheiterte Attacke auf die Pressefreiheit?
Bezahlte Überholspuren im Internet könnten eine Sackgasse für Vielfalt darstellen. : Landesverrat: Eine gescheiterte Attacke auf die Pressefreiheit? Sie haben weder ein Staatsgeheimnis gelüftet noch die Bundesrepublik verraten: Die beiden des Landesverrats Beschuldigten aus unserer Redaktion, Andre Meister und Markus Beckedahl, sind über die Einstellung des Verfahrens nach nur kurzem politischen Gezänk während der parlamentarischen Sommerpause Mitte August unterrichtet worden. Ob Generalbundesanwalt Harald Range einen Durchsuchungsbefehl für die Redaktion beantragen wollte, bleibt ungewiss. Im Zuge der Diskussion verlor er zwar sein Amt. Die beteiligten Ressorts, das Justiz- und das Innenministerium, mussten sich allerdings mit einigem Recht vorhalten lassen, ein Bauernopfer gebracht zu haben.
Den folgenden Kommentar habe ich für die Ausgabe 37 der CLARA geschrieben. Die Zeitschrift ist das Magazin der Links-Fraktion im Bundestag, die sich für den Schutz, nicht die Bestrafung von Whistleblowern einsetzt, die Pressefreiheit verteidigt und die Strafanzeigen von Hans-Georg Maaßen kritisiert hat. Der Beitrag ist eine leicht gekürzte Fassung.
Ein Kommentar.
Der Initiator der Ermittlungen, Verfassungsschutz-Präsident Hans-Georg Maaßen, sitzt weiterhin fest im Sattel. Für die bei netzpolitik.org in Gänze publizierten geheimen Überwachungskonzepte seines Geheimdienstes musste er nur wenige kritische Nachfragen erdulden. Zu sehr hat sich im politischen Bewusstsein das Denken festgesetzt, dass gegen die Überwachungspläne der Spione ohnehin nicht viel zu machen sei. Gleichzeitig hängt die Latte wieder ein Stückchen höher, die ein Verantwortlicher reißen muss, um bei einem politischen Skandal mit Aussitzen, Schweigen oder Beschwichtigen nicht mehr durchzukommen.
Der Warnschuss ging nach hinten los
Geheime Dokumente werden ihren digitalen Weg in die Öffentlichkeit weiterhin finden, gerade was Geheimdienste angeht. Abgesehen von den Betroffenen, die ihre Geheimnisse damit preisgeben müssen, ist das für die interessierte Öffentlichkeit eine gute Nachricht. Dass diese Erkenntnis auch dem Inlandsgeheimdienst-Chef schwant, beweist gerade die gescheiterte Attacke auf die Pressefreiheit durch seine Strafanzeigen und die erhoffte und auch erfolgte Einleitung von Ermittlungen der Bundesanwaltschaft wegen Landesverrats.
„Die Anzeigensteller haben genau das Gegenteil erreicht von dem, was sie wollten.“
… ließ Justizminister Heiko Maas auf Maaßen gemünzt im Nachhinein verlauten. Was er allerdings nicht aussprach: Was war es denn, was der Geheimdienstchef mit seinen Strafanzeigen erreichen wollte? Sollte jemand mundtot gemacht werden, und wenn ja, wer?
Wenn man das „Gegenteil“ dessen sucht, kann man zunächst die Folgen der Landesverratsaffäre betrachten: Das Bewusstsein für die Bedeutung einer kritischen Presse ist insgesamt gestärkt, und der Reflex, sie zu verteidigen, fiel unerwartet breit und solidarisch aus. Zudem fand eine nachgelagerte Diskussion über die technischen Überwachungswünsche des Inlandsgeheimdienstes statt, die angesichts der übergroßen Koalition der Geheimdienstversteher zwar ohne unmittelbare politische Folgen blieb, aber den Menschen den Rücken stärkt, die aufgrund von Gewissensbissen brisante Papiere an Journalisten und die Öffentlichkeit geben. Das Ansehen der Inlandsgeheimen und ihres Präsidenten hat unterdessen weiter gelitten: Die PR-Initiative der Geheimdienste, die noch vor wenigen Monaten mehr Transparenz versprach, ist nun nicht mehr die einzige Lachnummer.
Wenn man dem Justizminister argumentativ folgt und Maaßen genau das Gegenteil zu erreichen trachtete, dann wollte er eine Diskussion um den Ausbau der technisierten Überwachung vermeiden, die veröffentlichten Papiere über die geplanten Schnüffeleien aus dem Netz tilgen und die undichten Stellen abgedichtet sehen. Soweit wäre das nicht überraschend, wenn man sich in die Denkweise eines Geheimdienstchefs hineinversetzt.
Wenn Maaßen aber mit den Strafanzeigen zugleich auch die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt gegen kritische Journalisten in Stellung bringen wollte, um die lästige Presse dadurch zu schwächen, hat er sich weit entfernt vom Schutz der Verfassung. Denn sowohl Rechtsstaatlichkeit als auch Pressefreiheit sind darin bekanntlich festgeschrieben. Der Warnschuss gegen Journalisten und ihre Informanten ging nach hinten los, der Pistolero aber blieb unbehelligt.
Immerhin rang sich nun Minister Maas dazu durch, eine Änderung der Gesetzesnorm zu erwägen. Er könne sich vorstellen, ähnlich wie beim Geheimnisverrat auch die Beihilfe zum Landesverrat straffrei zu stellen und damit Journalisten in Zukunft solche Ermittlungen zu ersparen. An seine Äußerungen zur geplanten Gesetzesänderung sollte man ihn erinnern, bevor erneut gegen Berichterstatter vorgegangen wird. Schließlich zeigte sich die Redaktion von netzpolitik.org unbeirrt und publizierte schon die nächsten Dokumente zu neuen technischen Überwachungsphantasien – diesmal vom Bundesnachrichtendienst.
Aber demjenigen, der mit der Presse zusammenarbeiten will, um die Öffentlichkeit zu informieren, hilft das Ansinnen des Justizminister noch nicht. Da wir aber ohne solch mutige Menschen über Geheimdienste wenig zu diskutieren hätten, ist Minister Maas als Reaktion auf die Landesverratsaffäre noch deutlich zu kurz gesprungen. Immerhin hat er seinem Amtskollegen Thomas de Maizière aber voraus, dass er überhaupt Stellung bezieht. Denn ob und wann die Strafanzeigen von Verfassungsschutzchef Maaßen in de Maizières Haus diskutiert wurden oder gar erwünscht waren, blieb bisher ungeklärt. Wer die peinliche politische und juristische Fehleinschätzung also wirklich zu verantworten hat, ist noch offen.
Die Inhalte der fraglichen auf netzpolitik.org veröffentlichten Dokumente sind politisch ohnehin vom Innenministerium zu verantworten. Und sie sind der eigentliche Skandal: Als wäre nichts gewesen, als gäbe es gar keine Diskussion um das massenhafte Abgreifen digitaler Daten durch Geheimdienste sollen die Inlandsspione nun technisch weiter aufgerüstet werden.
-
: ZDF-heute in Deutschland: Behörden: Information kontra Kosten
CC BY 2.0 via flickr/matze_ott : ZDF-heute in Deutschland: Behörden: Information kontra Kosten Die ZDF-Sendung „heute in Deutschland“ berichtete gestern über die Strategie von Behörden, das legitime Recht auf Informationsfreiheit von Bürgern durch hohe Kosten zu behindern: Information kontra Kosten.
Eigentlich sollen sich die Bürger in Thüringen dank Informationsfreiheitsgesetz selbst die Infos holen können, die sie brauchen. Doch die Auskunft kostet teilweise richtig Geld.
Dazu befragt wurde Jens Kubieziel über seine Erfahrungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Thüringen. Wir machen mit dem Bundes-IFG häufig dieselben Erfahrungen, wobei das auch sehr unterschiedlich von den Behörden gehandhabt wird.
Es gibt Behörden, die Bürger bei ihrem Recht auf Informationsfreiheit unterstützen, und es gibt Behörden, die massiv Steine in den Weg legen.
-
: Frag den Bundestag! [Update: Mehr als 1000 Gutachten angefragt]
Quelle: Deutscher Bundestag, Fotograf Steffen Unger : Frag den Bundestag! [Update: Mehr als 1000 Gutachten angefragt] [Update, 28.01.2016, 09:55]: Inzwischen wurden mehr als 1100 Gutachten beim Bundestag angefragt. Wie abgeordnetenwatch.de vorrechnet, werden Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung mit der Bearbeitung tausender Anträgen mindestens ein halbes Jahr beschäftigt sein. Das Recherchebüro Correct!v schätzt, dass die Kosten der Verwaltung dafür bei 184.000 Euro liegen werden – im Gegensatz zu einem Bruchteil der Kosten bei aktiver Veröffentlichung durch den Bundestag.
Fast 4000 Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag können ab heute einzeln über das Tool „FragDenBundestag“ bei FragDenStaat.de angefragt werden. Die Organisation abgeordnetenwatch.de hatte in der letzten Woche die Liste der Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes zwischen 2005 und 2015 veröffentlicht, die sie dank einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (und nach einer Ablehnung erst im Widerspruchsverfahren) erhielten. Diese können nun in einer Datenbank gesucht und automatisiert mit zwei Klicks angefragt werden. Wenn der Bundestag den IFG-Anfragen nachkommt, entsteht mit der Zeit ein Archiv der Bundestagsgutachten.
Obergrenzen höchst problematisch, PKW-Maut illegal, Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig
70 Gutachten liegen durch frühere IFG-Anfragen bereits vor. Ihre Inhalte sind durchaus brisant. Wenn die Wissenschaftler des Bundestags ein Gesetzesvorhaben wie die Vorratsdatenspeicherung, die PKW-Maut oder auch die Obergrenzen für Flüchtlinge als illegal einstuft, ist dies stets von öffentlichem Interesse. Noch nicht angefragt wurden bisher beispielsweise Anfragen zu Drohnen, zum Datenschutz und zum Breitbandausbau.
Ein offensichtlich besonders interessantes Gutachten wurde 2014 von der Europa-Abteilung des Dienstes erstellt: Die Ausarbeitung zur Lösung von Streitbeilegungen im Rahmen von TTIP wurde als Verschlussache „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Sie ist die einzige eingestufte Ausarbeitung in der Liste, aber vermutlich nicht die einzige beim Wissenschaftlichen Dienst. Wir freuen uns dazu über Hinweise.
Gutachten über Nacktbaden auf dem Nachbargrundstück
Die Liste könnte auch neues Material für die Plagiatsjäger um Vroniplag und Co. bieten: War Ex-Minister zu Guttenberg bei seiner Plagiatsaffäre unter anderem darüber gestolpert, dass er sich vom Bundestag mutmaßlich Ausarbeitungen für seine Dissertation schrieben ließ, lassen auch viele andere Gutachten einen zumindest direkten Bezug zu parlamentarischer Arbeit zunächst vermissen, etwa Ausarbeitungen zu Joseph von Eichendorff und Rudolph Virchow. Vor allem die Ausarbeitung „Zu den rechtlichen Möglichkeiten gegen das Nacktbaden auf einem benachbarten Grundstück“ wirft die Frage auf, ob das Ergebnis wirklich Einzug in die parlamentarische Arbeit gefunden hat – oder nur als Munition in einem privaten Nachbarschaftsstreit verwendet wurde.
Bisher hat sich der Bundestag geweigert, Gutachten von sich aus aktiv zu veröffentlichen. Auch wehrte er sich bisher dagegen, IFG-Anfragen über FragDenStaat per E‑Mail zu beantworten. Daher verschickt er die Antworten auf E‑Mail-Anfragen regelmäßig per Post. Dass er überhaupt die mit Steuermitteln finanzierten Gutachten herausgibt, ist einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verdanken. Übrigens zeigt die Veröffentlichung der Liste, dass der Bundestag offensichtlich bei früheren Anfragen nach der Liste nicht die Wahrheit sagte. Bis vor zwei Jahren gab er an, über keine solche Liste zu verfügen.
-
: Liste der Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag veröffentlicht
Im Bundestag tummeln sich ungebetene Besucher. CC BY-SA 2.0, via <a href="https://www.flickr.com/photos/pkirtz/15753798960/">flickr/Groman123</a> : Liste der Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag veröffentlicht Abgeordnetenwatch.de hat per Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz eine Übersichtsliste aller Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag befreit. Auf mehr als 200 Seiten finden sich dort Hunderte Titel von Gutachten der Wissenschaftler zu Themen wie Außenpolitik, Innere Sicherheit und Wirtschaft aus den Jahren 2005 bis 2015.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss der Bundestag die Gutachten auf Anfrage herausgeben. Die Ausarbeitungen sind z. B. über FragDenStaat einzeln beim Bundestag anzufragen. Auch netzpolitik.org hat schon zahlreiche Gutachten der Bundestagsabteilung veröffentlicht.
Um eine schnellere Übersicht über alle vorhandenen Ausarbeitungen zu bekommen, müssten die beiden Übersichtslisten (eins und zwei) aus pdf bzw. odt noch in ein maschinenlesbares Format übertragen werden. Wer mag?
[Update 23. Januar, 8:43 Uhr] Die Liste der Gutachten von 2013 bis 2015 gibt es als .ods jetzt hier. Das erste Viertel der Gutachten von 2005 bis 2013 gibt es dank Michael Büker jetzt hier.
-
: Bericht zur Informationsfreiheit in Hamburg: Geheimdienst bleibt von der Öffentlichkeit abgeschirmt
: Bericht zur Informationsfreiheit in Hamburg: Geheimdienst bleibt von der Öffentlichkeit abgeschirmt Der Informationsfreiheitsbeauftragte von Hamburg, Johannes Caspar, hat seinen Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2014/2015 (pdf) veröffentlicht. Er berichtet darin über die Umsetzung der Pflichten nach dem Transparenzgesetz (HmbTG), über von seiner Behörde geprüfte und manchmal kuriose Einzelfälle und über das Ende November 2014 gestartete, bundesweit bisher einmalige Transparenzportal Hamburg. Es ist „Herzstück des Gesetzes“, das momentan Einsicht in etwa 36.000 Dokumente bietet.
Der Tätigkeitsbericht Informationsfreiheit 2014/2015 des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Transparenzgesetze sollen den Bürgern ihre Informationsfreiheit dadurch gewähren, dass Behörden von sich aus und aktiv Informationen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen haben. Ein Transparenzgesetz mit funktionsfähigem Register gibt es bisher nur in Hamburg. Seit wenigen Monaten existiert nun auch in Rheinland-Pfalz ein solches Gesetz, das am 1. Januar in Kraft getreten ist. Bremen ist der nächste Kandidat, dessen Informationsfreiheitsgesetz zu einem Transparenzgesetz erweitert wird, in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen gibt es immerhin Planungen.
Bei öffentlichen Unternehmen und bei „mittelbarer Staatsverwaltung” zeigt sich Caspar noch unzufrieden mit der Einhaltung der Veröffentlichungspflichten im Transparenzregister, ebenso bei der Gebührenpraxis, die Beschwerden von Bürgern wegen unangemessen hohen Stundensätzen einbrachte. Insbesondere mit dem öffentlichen Unternehmen versuchte der Informationsfreiheitsbeauftragte ins Gespräch zu kommen, um die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten anzumahnen und rechtliche Einschätzungen abzugeben.
Wegen „Schwärzungen“ bei Veröffentlichungen und wegen Auskunftsverweigerung hatte es in Hamburg in den letzten Monaten Streitigkeiten gegeben, die mit Ausnahmen von der Transparenzpflicht zusammenhängen. Nach § 4 Abs. 1 HmbTG sind natürlich personenbezogene Daten solche Ausnahmen. Aber neben diesem Offenbarungsvorbehalt wegen des informationellen Selbstbestimmungsrechts gibt es auch Ausnahmen bei geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die umstritten sind.
Keine Transparenz, sondern eine „Bereichsausnahme“ für das Landesamt für Verfassungsschutz (Symbolbild).
CC BY-SA 2.0 via flickr/Johan Oomen
Hamburg bleibt trotzdem ein Vorbild für die Bundesebene, der Zeitgeist verabschiedet sich langsam vom „Herrschaftswissen“. Beim Landesamt für Verfassungsschutz endet in Hamburg allerdings die Transparenz, denn gemäß § 5 Nr. 3 HmbTG darf der Geheimdienst wegen Geheimhaltungsbedürfnissen Informationsbegehren abweisen. Caspar kritisiert in der Pressemitteilung zum Tätigkeitsbericht diese Ausnahme. Überhaupt sei eine generelle Ausnahme …
… nicht zeitgemäß und – wie die Beispiele aus anderen Bundesländern zeigen – auch nicht erforderlich.
Schon im letzten Tätigkeitsbericht war diese sog. „Bereichsausnahme“ für das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 5 Nr. 3 HmbTG kritisiert worden. Diese Kritik wird nun erneuert:
Wir können nicht erkennen, dass es erforderlich sein soll, das Landesamt für Verfassungsschutz vollkommen von der Öffentlichkeit abzuschirmen, und dass es nicht wie jede andere Sicherheitsbehörde in Hamburg, die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Information im Einzelfall begründen muss.
Die Forderung, die Bereichsausnahme für Geheimdienste abzuschaffen und Ausnahmeregeln einzuschränken, wird auch von der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder unterstützt.
Caspar formuliert daher als Forderung an die Politik:
Die derzeitigen Fehlentwicklungen werden durch den Tätigkeitsbericht aufgezeigt. Es ist nun insbesondere an dem Gesetzgeber, diesen abzuhelfen.
-
: Tor und Twitter: Du wirst staatlich gehackt, weil sie es können.
Quelle opensource.com : Tor und Twitter: Du wirst staatlich gehackt, weil sie es können.
Gestern wurde über eine Warnung von Twitter an einige Nutzer wegen eines staatlich motivierten Hackerangriffs berichtet. Alvar Freude nahm die Vorfälle mal wieder zum Anlass, um vor der Benutzung des Anonymisierungsdienstes Tor zu warnen. Er hält die Nutzung von Tor für unsinnig, wenn nicht gar für schädlich. Weltweit vertrauen allerdings sehr viele Menschen der Anonymisierungssoftware. Sollten sich alle getäuscht haben – oder nutzt Alvar nur die Gelegenheit zum Rundumschlag gegen Tor?Diesen Beitrag haben Constanze und Jens Kubieziel zusammen verfasst. Sie gehören zu den von Twitter gewarnten Opfern staatlichen Hackings.
Alvar schreibt unter dem Titel „Du wirst staatlich gehackt, weil Du Tor nutzt!“ eingangs:
Auffällig ist, dass alle bisherigen Empfänger dieser Nachricht den Anonymisierungsdienst Tor nutzen.
Alvars Posting beginnt also mit der Aussage, dass alle Empfänger der Twitter-Nachricht über den staatlichen Angriff Tor benutzen würden. Dies ist falsch.
Die Liste der Betroffenen ist mittlerweile auf 41 Menschen angewachsen. Es gibt darunter einige (Beispiel 1, Beispiel 2 sowie private Kommunikation), die explizit sagen, dass sie noch nie Twitter mit Tor benutzt haben. Alvar ist das auch direkt zur Kenntnis gegeben worden. Andere wurden bisher noch nicht gefragt. Es ist zu vermuten, dass auch von diesen einige kein Tor verwenden. Insofern ist schon die Prämisse seines Blogbeitrages falsch.
Er argumentiert außerdem, dass Twitter und Facebook ohnehin wüssten, wer der jeweilige Nutzer ist. Doch selbst wenn jemand dort einen Namen angegeben hat, woher soll Twitter oder Facebook wissen, dass es sich tatsächlich um diese Person handelt? Es gibt keine Pflicht, sich mittels Personalausweis oder anderen Dokumenten anzumelden, und dies soll auch weiterhin so bleiben. Gerade Menschen, die Wert auf eine freiheitliche Nutzung der Netze legen, geben nicht immer ihren Realnamen an. Das mag Alvar befremdlich verkommen, entspricht aber durchaus den Gepflogenheiten, gerade wenn man aktivistisch tätig ist. Und unter den Betroffenen befinden sich auffällig viele Aktivisten. (Jens hat in seinem Blog nochmal was dazu geschrieben, warum es durchaus Sinn ergibt, bei Twitter mit wirklichem Namen zu schreiben und trotzdem Tor zu nutzen.)
Im weiteren Verlauf spekuliert er, dass die Betroffenen Ziel einer Man-in-the-Middle-Attacke gewesen seien. Das heißt, ein Angreifer stellte ein Zertifikat aus, das sich für Twitter ausgibt. Die Browser der betroffenen Personen würden dies „glauben“, und der Angreifer könnte so die Kommunikation mitlesen. Als „Beweis“ verlinkt Alvar auf eine alte Heise-Meldung, wo es um gefälschte Zertifikate geht. Dieser Angriff ist im Falle von Twitter jedoch ausgesprochen unwahrscheinlich. Durch die bekanntgewordenen Fälle liefern nämlich die Browser Informationen zu Zertifikaten von Haus aus mit (siehe hier). Das heißt: Selbst wenn ein Angreifer ein Zertifikat fälscht und diese Fälschung beglaubigt würde, dann würden die aktuellen Browser (Chrome, Firefox, IE, Safari und andere) diese Fälschung erkennen und den Nutzer warnen. Gerade die Entwickler von Tor haben die Schwächen des Zertifikatssystems seit langem im Blick und versuchen, Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Mindestens einigen der Betroffenen hätten Angriffe auffallen müssen, niemand hat aber davon berichtet.
Bei anderen Anbietern, die nicht so gesichert sind, stellt sich die Frage, warum Angreifer einen derartigen Aufwand treiben und ein derart hohes Risiko der Aufdeckung in Kauf nehmen sollten, nur um dann Informationen von zufällig ausgewählten Nutzern abzugreifen. Hier steht Aufwand und Nutzen für den Angreifer in keinem Verhältnis.
Aber nehmen wir für einen Moment an, Alvar hätte recht und ein Angreifer hätte sich ein Zertifikat besorgt und würde versuchen, eine Man-in-the-Middle-Attacke durchzuführen. Dann würde das innerhalb kürzester Zeit bemerkt werden. Seit einigen Jahren schon durchforsten Freiwillige das Tor-Netzwerk nach Servern, die Fehlverhalten zeigen. Auf diese Weise wurden bereits mehrfach Server enttarnt und aus dem Netz entfernt, wenn sie solche Angriffe durchführten. Das heißt, ein Angreifer hätte nur wenig Aussicht auf Erfolg. Die Scansoftware liegt übrigens bei Github. Wer derartige Tests durchführen oder die Software erweitern will, ist bei der Gelegenheit herzlich dazu eingeladen.
Zum Abschluss von Alvars Beitrag ist noch zu lesen:
Für den normalen Nutzer in einem freiheitlich-demokratischen Staat, der nicht befürchten muss persönlich und direkt von den Geheimdiensten überwacht zu werden, ist Tor für die normale Internet-Nutzung in der Regel keine gute Idee, da die Anzahl der Angriffsvektoren steigt.
Was will uns Alvar sagen? Was für Angriffsvektoren sollen das sein? Die deutsche Marlene Mustermann darf besser brav ihren Browser starten, ihr Surfverhalten protokollieren und sich blinkende Werbung anzeigen lassen, sich nebenbei Schadsoftware über Werbenetzwerke einfangen und dann im Urlaub nicht mal mehr ihre Lieblingswebsites anschauen? Da fehlt ja nur noch, dass der elektronische Personalausweis vor jeder Surfsitzung eingelesen werden muss. Denn wir leben doch in einem rundum freiheitlich-demokratischen Staat.Ist Alvar vielleicht entgangen, dass die deutsche Regierung gerade die anlasslose Protokollierung aller Telekommunikations- und Standortdaten per Gesetz beschlossen hat, heute zudem noch die Tore für die deutschen Geheimdienste aufgestoßen wurden, die in Zukunft auch darauf zugreifen sollen dürfen? Hat Alvar vielleicht die Skandalserie der internationalen Geheimdienst-Cliquen nicht mitbekommen und über ihre massenhaften Datensammlungen nichts gelesen? Es gibt nichts zu befürchten?
Weder Tor noch der Tor-Browser wurden einzig mit dem Ziel geschaffen, Menschen vor der Verfolgung von Geheimdiensten zu schützen. Vielmehr sollen das Werkzeuge sein, die allen helfen, ihre Privatsphäre zu schützen, egal, ob vor dem neugierigen Chef, vor spionierenden Unternehmen, dem Staat oder anderen Akteuren. Die Entwickler des Tor-Browsers investieren viel Arbeit und Energie, den Firefox abzusichern. Dadurch haben wir alle am Ende ein einfach zu nutzendes Programm zur Verfügung. Dieses schützt die Nutzer in freiheitlich-demokratischen Grundordnungen ebenso wie auch andere in diktatorischen Staaten.
Nein, Alvar, wir sollten nicht die „Finger von Tor lassen“, wir sollten besser zusehen, dass wir sichere und nutzbare Anonymisierungswerkzeuge haben, verbessern und selbstverständlich nutzen können. Nicht nur für uns und gegen die derzeit überwachungshysterischen Regierungen mitsamt ihren Geheimdiensten, sondern auch, weil viele Menschen weltweit das noch nötiger brauchen als wir. Mit einer unsinnigen Argumentation, nach der man glauben könnte, Tor wäre für den Benutzer nicht ein Schutz, sondern ein Risiko, läuft man politisch nur denen in die Arme, die ohnehin die Axt an den Tor-Baum legen wollen.
Bild oben: MrTopf, Bild unten: Jürgen Telkmann. Lizenzen: Creative Commons BY-NC 2.0.
-
: Informationsfreiheitsablehnung des Tages: BSI-Berichte zum Bundestagshack sind geheim
: Informationsfreiheitsablehnung des Tages: BSI-Berichte zum Bundestagshack sind geheim Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dürfte im Sommer nach der zeitweiligen Abschaltung des Bundestagsnetzes alle Hände voll zu tun gehabt haben – so könnte man jedenfalls annehmen. Wir fragten im Juni Dokumente per Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an, nämlich die Berichte des BSI an die IuK-Kommission des Deutschen Bundestags. Das Amt hat nach eigenen Angaben aber gar keine Berichte an die Bundestagskommission abgegeben, lehnt entsprechend unsere Anfrage zur Herausgabe nach dem IFG ab.
Ab Mai war bekanntgeworden, dass Rechner im Parlakom-Netz des Deutschen Bundestags mit Spionagesoftware infiltriert worden waren. Die Angreifer erbeuteten Daten von Abgeordneten und deren Mitarbeitern. Öffentliche Informationen waren anfangs kaum erhältlich, die Informationsstrategie gegenüber den weitgehend alleingelassenen Betroffenen, aber auch gegenüber der Öffentlichkeit war chaotisch.
Mindestens seit dem 12. Mai war neben der Geheimschutzstelle (ZR 4) in der Bundestagsverwaltung allerdings auch das BSI in Bonn informiert. Im Sommer wollten wir daher per IFG-Anfrage Informationen darüber erhalten, was das Amt dem Parlament mitgeteilt hatte und fragten nach den Berichten des BSI, die an die IuK-Kommission des Bundestags gegangen waren. Wir baten um …
… Übersendung […] der Berichte des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an die IuK-Kommission des Deutschen Bundestag zum sog. „Bundestagshack“.
Das BSI hat uns geantwortet und lehnt unser Ansinnen ab:
Ihre Anfrage wird abgelehnt, da dem [BSI] zu Ihrer Anfrage keine amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG vorliegen.
Wir bezogen uns in der Anfrage auf einen Bericht von Spiegel-Online zu einer E‑Mail des Bundestagspräsidenten Norbert Lammert an die Abgeordneten, in der erwähnt wird, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) …
… erhalte die Informationen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und versorge den Bundestag seinerseits mit Erkenntnissen.
Da lag es nahe, doch einfach mal zu fragen, was das BSI denn an Erkenntnissen hat. Offenbar aber teilt das BSI sein Wissen nur mit dem Geheimdienst, nicht aber mit der IuK-Kommission des Bundestag. Denn das BSI schreibt in seiner Antwort (pdf, unten im Volltext), man hätte …
… der IuK-Kommission keine derartigen Berichte zugesendet.
Natürlich würden wir die Berichte, wenn es denn welche gäbe, auch gar nicht bekommen, teilt uns das BSI gleich „vorsorglich“ mit, weil …
… diese Berichte der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Dann kommen die üblichen Phrasen von den nachteiligen Wirkungen, die eine Kenntnisnahme den „Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ zufügen würde. Das weiß man beim BSI offenbar schon, bevor man überhaupt einen Bericht geschrieben hat. Hauptsache, man lässt unzweifelhaft durchblicken, dass man eine IFG-Anfrage sowieso ablehnen würde.
Wer uns Informationen zukommen lassen will: Wir nehmen sie dankbar über die üblichen Kanäle entgegen.
Vollständiger Text der Ablehnung
[A]uf Ihre Anfrage vom 15.06.2015 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid:
In Ihrer o. g. Anfrage bitten Sie um:
„Übersendung-der Berichte des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) an die IuK-Kommission des Deutschen Bundestag zum sog. „Bundestagshack“, wie in http://www.spiegel.de/politik/deutschland/hackerangriff-auf-bundestag-lammert-sieht-datenleck-gestopft-a-1038405.html berichtet.“Ihre Anfrage wird abgelehnt, da dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu Ihrer Anfrage keine amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG vorliegen.
Zunächst ist festzustellen, dass in dem von Ihnen zitierten Artikel kein Bericht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik an die IuK-Kommission erwähnt wird. Auch wenn man von diesem Umstand absieht und Ihre Anfrage dahingehend auslegt, dass Sie alle Berichte erhalten möchten, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in diesem Zusammenhang an die IuK-Kommission gesendet wurden, wird Ihre Anfrage aus dem o. g. Grund abgelehnt, da das Bundesamt der IuK-Kommission keine derartigen Berichte zugesendet hat.
Sollte sich Ihre Anfrage generell auf Berichte beziehen, die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in diesem Zusammenhang versendet hat, weise ich bereits vorsorglich darauf hin, dass diese Berichte der Geheimhaltungspflicht unterliegen und Ihre Anfrage daher gemäß § 3 Nr. 4 IFG abzulehnen wäre. Danach besteht unter anderem der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist hier der Fall, da die Kenntnisnahme der angeforderten Informationen durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig bzw. schädlich sein könnte. Insbesondere ließen sich aus den angeforderten Informationen unter Umstände [sic!] Rückschlüsse ziehen lassen, die für Angriffe auf die Informationstechnik des Bundestages genutzt werden könnten. Die Informationen dürfen damit gemäß § 4 Abs. 1 VSA nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von diesen Kenntnis haben müssen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik […] Widerspruch erhoben werden. -
: #netzrückblick: Best of Informationsfreiheit
: #netzrückblick: Best of Informationsfreiheit
Die netzpolitik.org-Redaktion hat 2015 deutlich mehr als einhundert Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt.Wir haben neben allerlei Ablehnungen unter anderem diese Dokumente erhalten und veröffentlicht: das Sicherheitsmerkblatt für Mobilgeräte, interne Stellungnahmen des Justizministeriums gegen die Vorratsdatenspeicherung und Dokumente zur Netzallianz und dem Verkehrsministerium.
Statt eines Jahresrückblicks in Buchform gibt es dieses Jahr jeden Tag im Dezember einen Artikel als Rückblick auf die netzpolitischen Ereignisse des Jahres. Dies ist der 14. Beitrag in dieser Reihe.
netzpolitik.org finanziert sich allein durch Spenden. Wenn Euch unsere Berichterstattung in diesem Jahr gefallen hat, freuen wir uns über ein kleines Weihnachtsgeschenk für unser Blog.
Auch politisch hat sich etwas im Bereich IFG getan: Rheinland-Pfalz führt im kommenden Januar nach dem Transparenzgesetz ein Transparenzportal ein – auch wenn die CDU die Transparenz bei einem Wahlsieg im Herbst wieder abschaffen will. Am kommenden Mittwoch wird der baden-württembergische Landtag ein IFG verabschieden. So haben vier Bundesländer noch immer kein IFG: Niedersachsen, Sachsen, Hessen und Bayern.
Aber auch in den IFG-Bundesländern steht es oft düster um die Informationsfreiheit: Die WAZ musste ihre Afghanistan-Papiere wegen des Urheberrechts depublizieren, Bundesministerien gefährden mit ihrem Gebührenzwang den Zugang zu Informationen und in Berlin kostet eine E‑Mail einen Euro.
Deswegen steigt die Anzahl der Klagen auf Herausgabe von Dokumenten. netzpolitik.org verklagte das Bundeskriminalamt mit Erfolg auf Einblick in den Vertrag über den Staatstrojaner FinFisher und die Bundesregierung mit weniger Erfolg auf ACTA-Transparenz. Der Chaos Computer Club klagt in Hamburg gegen die Handelskammer.
Was Klagen bewirken können, zeigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Juni: Nach vier Jahren und drei Instanzen muss der Bundestag jetzt Zugang zu den Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes gewähren. Am wichtigsten dabei natürlich: das UFO-Gutachten des Bundestags.
Einen ausführlichen Rück- und Ausblick auf die Informationsfreiheit in Deutschland gibt es beim 32c3 am 29. Dezember um 22:00 Uhr.
Nach dem IFG haben alle Personen das Recht, Informationen und Akten von staatlichen Behörden einzusehen. Um IFG-Anfragen zu stellen, nutzt netzpolitik.org FragDenStaat. Die Plattform sendet kostenlos IFG-Anfragen, versehen mit juristischen Hinweisen, automatisiert an Behörden, die Nutzerinnen aus einer Datenbank auswählen können. Eine Übersicht erfolgreicher Anfragen gibt es hier, Blogbeiträge zu einigen von ihnen hier.