Digitale GewaltBundesregierung im Blindflug

Keine Definition, keine Zahlen, keine To-Dos: Auf digitale Gewalt hat die Bundesregierung kaum Antworten parat. Das zeigt die Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion. Die sieht darin einen Skandal und verweist etwa auf unterversorgte Frauenhäuser und Beratungsstellen.

Eine Frau schaut auf ein Smartphone, aus dem Gerät wächst eine Art Auge, das sie betrachtet.
Überwachung durch den Ex-Partner ist nur eine Form von digitaler Gewalt (Symolbild) – CC0 DALL-E-2

Die Bundesregierung sieht keinen weiteren Handlungsbedarf im Kampf gegen digitale Gewalt – und sie kann das Problem weder beziffern noch definieren. Das bereits angestoßene Gesetz gegen digitale Gewalt betrachtet sie dagegen als „ausreichend“. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor.

Digitale Gewalt ist ein Sammelbegriff, darunter können zahlreiche Formen von Übergriffen fallen, unter anderem Hassrede, Stalking, Überwachung per Spyware, bildbasierte Gewalt und vieles mehr. In den vergangenen Jahren wuchs das Bewusstsein für das Problem, das vor allem Frauen betrifft. Die Ampelregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten: „Mit einem Gesetz gegen digitale Gewalt werden wir rechtliche Hürden für Betroffene, wie Lücken bei Auskunftsrechten, abbauen und umfassende Beratungsangebote aufsetzen.“

Aus der nun veröffentlichten Antwort der Bundesregierung spricht dagegen eine eher nüchterne Bilanz. Die Bundestagsabgeordnete Anke Domscheit-Berg von der Linksfraktion spricht von einem „Skandal“ und warnt vor gravierenden Folgen, insbesondere für weibliche Betroffene.

Klaffende Lücken sieht die Regierung nicht

Im April hatte das Bundesjustizministerium (BMJ) Eckpunkte für ein neues Gesetz gegen digitale Gewalt vorgelegt. Ein zentraler Aspekt sind Accountsperren. Das bedeutet: Wer andere Menschen im Netz bedroht oder beleidigt, könnte auf richterliche Anordnung zeitweise den eigenen Social-Media-Account verlieren. Das Papier sieht auch Regelungen vor, die auf eine Art Quick-Freeze-Verfahren hinauslaufen: In diesem Fall sollen Online-Anbieter bei Verdachtsfällen vorsorglich personenbezogene Daten speichern, falls sie später zur Verfolgung von Delikten benötigt werden.

Dafür gab es breite Kritik, unter anderem von Fachleuten für digitale Gewalt, Beratungsstellen und Grundrechte-Organisationen. Ein wichtigster Kritikpunkt: Die Regelungen befassen sich allenfalls mit einem kleinen Teilaspekt von digitaler Gewalt, und zwar Hassrede, während an anderen Stellen gravierende Lücken klaffen. Zum Beispiel fordern Beratungsstellungen mehr Geld, Personal und Fortbildung – das gilt auch für Justiz und Polizei. Auch das Strafrecht für betroffene bildbasierter Gewalt ist ein Flickenteppich.

Gefragt nach weiteren Plänen, um digitaler Gewalt zu begegnen, antwortet die Bundesregierung jedoch: Die bereits getroffenen Maßnahmen „werden als ausreichend erachtet“. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördere zudem einzelne Projekte, etwa das „Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen“.

Anlaufstellen für Betroffene zu finanzieren, das sei allerdings Aufgabe der Bundesländer, wie aus der Antwort hervorgeht. Wie das in der Praxis aussieht, berichtete eine Beraterin im Interview mit netzpolitik.org: „Beratungsstellen in Deutschland sind chronisch unterfinanziert“, sagte sie im April. Es gebe nicht genug Beratungsstellen, in ländlichen Regionen gebe es zum Teil keine.

Problem lösen, ohne es zu definieren

Ob eine Maßnahme „ausreichend“ ist, lässt sich vor allem daran beurteilen, in welchem Umfang sie ein Problem lösen kann. Dafür braucht es eine Problembeschreibung – und die kann die Bundesregierung nicht liefern, wie aus der Antwort hervorgeht. Ihr fehlt nämlich eine Definition von digitaler Gewalt.

Es handele sich „um einen rechtlich bisher nicht definierten Fachbegriff“, heißt er in der Antwort. Darunter verstehe man: „verschiedene Formen von Angriffen auf Personen und Personengruppen, insbesondere durch Herabsetzungen, Rufschädigung, Nötigung, Erpressung, Bedrohung und soziale Ausgrenzung […] im digitalen Raum“.

Auf weitere Formen digitaler Gewalt, die in Fachkreisen diskutiert werden, geht die Bundesregierung nicht ein, etwa Stalking oder Identitätsdiebstahl. Vielmehr kreist die Antwort der Regierung um Phänomene, die sich mit dem – ebenso wolkigen – Begriff Hassrede zusammenfassen lassen. Diese Verengung hatte zum Beispiel bereits der Verein Frauenhauskoordinierung im Frühjahr kritisiert.

Verlässliche Zahlen erst 2025

Leerstellen zeigen sich auch bei den Zahlen zur digitaler Gewalt. Ein Problem: Eine Kategorie „digitale Gewalt“ gibt es in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht, wie die Bundesregierung darlegt. Zu Beleidigungen und Gewaltandrohungen im Internet gibt es zwar Daten aus einer Bevölkerungsumfrage, einer sogenannte „Dunkelfeldstudie“, allerdings decken sie nur Gewaltandrohungen oder Beleidigungen im Netz ab.

Zumindest will die Regierung hier nachliefern und Betroffene befragen. Die Studie hat den Titel „Lebenssituation, Sicherheit und Belastungen im Alltag“, kurz: LeSuBiA.  Ein besonderer Schwerpunkt liege auf „Erhebung von Gewalterfahrungen in (Ex-)Paarbeziehungen, sexualisierter Gewalt und Gewalt im digitalen Raum“. Dafür sollen 15.000 persönlich-mündliche Interviews geführt werden. Mit Ergebnissen rechnet die Bundesregierung im Jahr 2025.

Keine Lockerung der Impressumspflicht in Sicht

Auf manche Probleme digitaler Gewalt gibt es keine einfachen Antworten – es bräuchte mehr Forschung und umfassende Reformen. Andere Probleme wiederum ließen sich vergleichsweise einfach lösen. Zum Beispiel die Impressumspflicht.

Betreiber*innen von Blogs und Websites müssen „ladungsfähige“ Adresse im Impressum angeben. Unternehmen nennen hier üblicherweise ihre Geschäftsdresse. Aber wer sich privat im Netz engagiert und etwa einen Blog betreibt, muss oft die eigene Privatadresse wählen – das macht insbesondere Aktivist*innen, Journalist*innen oder Angehörige marginalisierter Gruppen besonders angreifbar. Die NGO HateAid bezeichnet die Impressumspflicht als „unnötige Gefährdung“. HateAid hat hierzu etwa vorgeschlagen, dass Menschen auch die Adresse von Anwaltskanzleien oder Co-Working-Büros ins Impressum schreiben könnten.

Bei der Bundesregierung stößt das offenbar auf keine Resonanz. „Mit den Informationen soll jeder Nutzer, Verbraucher, Wettbewerber und die Allgemeinheit über den Anbieter aufgeklärt werden, nicht zuletzt aus Gründen der Seriosität und zur Identitätsfeststellung für Klage- und Vollstreckungsverfahren“, heißt er in der Antwort. Eine Abweichung von den Vorgaben der europäischen E-Commerce-Richtlinie seit nicht zulässig.

Domscheit-Berg: „Bundesregierung ignoriert Problem“

Für die Bundestagsabgeordnete Anke Domscheit-Berg von der Linksfraktion  ist es ein „Skandal, dass die Bundesregierung die Position vertritt, es gäbe keine Schutzlücken im gesamten Bereich Digitale Gewalt jenseits des geplanten Gesetzes“. Sie hat die Kleine Anfrage im Bundestag gestellt. Das Gesetz wolle nur „die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verbessern und Accountsperren ermöglichen“, schreibt Domscheit-Berg. Aber Beratungsstellen und Frauenhäusern stehe das Wasser bis zum Hals.

Weiter kritisiert Domscheit-Berg: „Die Bundesregierung ignoriert das Problem geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt gegen Frauen fast vollständig“. In ihrer Antwort nenne die Regierung nur Aktivitäten zum Phänomen Hasskriminalität und den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Das reiche aber nicht aus. „Gewalt gegen Frauen wird hier wie auch sonst oft in der öffentlichen Diskussion verdrängt.“

Es sei zudem ein „Armutszeugnis“, dass die Bundesregierung nicht genug Daten über das Problem habe, so Domscheit-Berg. Schließlich habe sich die Regierung mit der Istanbul-Konvention verpflichtet, Gewalt gegen Frauen sowie häusliche Gewalt regelmäßig zu erforschen. Deutschland hat die Istanbul-Konvention 2017 ratifiziert.


Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut u. a. und der Fraktion DIE LINKE.

„Datenlage zu verschiedenen Formen digitaler Gewalt, Regelungslücken und Handlungsbedarf“
– Bundestagsdrucksache 20/9170 –

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ist festgehalten: „Mit einem Gesetz gegen digitale Gewalt werden wir rechtliche Hürden für Betroffene, wie Lücken bei Auskunftsrechten, abbauen und umfassende Beratungsangebote aufsetzen.“ Dabei ist nicht weiter ausgeführt, was die Koalition mit dem Begriff „digitale Gewalt“ meint und welche rechtlichen Hürden, über die Lücken bei Auskunftsrechten hinaus, die als Beispiel aufgeführt sind, abgebaut werden sollen.

Auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es: „Bei digitaler Gewalt geht es den meisten Tatpersonen darum, die ausgewählte Person zu ängstigen oder zum Schweigen zu bringen. Sie wollen sie herabsetzen, ihren Ruf schädigen, sie sozial isolieren, zu einem bestimmten Verhalten nötigen oder erpressen. Dafür nutzen sie das Internet oder verschaffen sich zum Beispiel direkt Zugriff auf das Mobiltelefon oder den Computer des Opfers.“ (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt/formen-der-gewalt-erkennen-80642).

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erarbeitet aktuell einen Entwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt und definierte im April 2023 im Eckpunktepapier dazu „sog. digitale Gewalt“ als „Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum“ (https://www.bmj.de/SharedDocs/ Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Digitale_Gewalt_Eckpunkte.pdf?__blob=publicationFil e&v=2). Darüber hinaus finden sich auf der Website des BMJ keine Informationen oder Definitionen zum Thema.

Die vorherige Bundesregierung hatte keine Definition und beantwortete eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vor fünf Jahren so: „Eine allgemein gültige Definition des Begriffs „digitale Gewalt“ gibt es derzeit nicht. Oft werden unter diesem Begriff mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere über soziale Medien, über Mobiltelefonie oder sonstige Kommunikationswege im Internet umgesetzte Handlungsweisen wie verschiedene Formen von Diffamierung, Herabsetzung, Belästigung, Bedrängung, Bedrohung, Nachstellung und Nötigung zusammengefasst.“ (Bundestagsdrucksache 19/6174).

Das Europäische Parlament erwog in seiner Entschließung „Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet“ im Dezember 2021, „dass die häufigsten Arten von geschlechtsspezifischer Gewalt im Internet Straftaten wie etwa Cybermobbing, Cyber-Stalking, Verletzungen der Privatsphäre im Zusammenhang mit IKT [Informations- und Kommunikationstechnik], einschließlich des Zugriffs auf Daten oder Bilder – dazu zählen auch intime Daten – sowie deren Aufnahme, Aufzeichnung, Weitergabe, Erstellung und Manipulation ohne Zustimmung, Identitätsdiebstahl und Hetze im Internet, Zwangskontrolle durch digitale Überwachung und Kontrolle der Kommunikation mittels Stalkerware- und Spyware-Apps sowie die Nutzung technologischer Mittel für den Menschenhandel, auch zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, sind“ (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt: Gewalt im Internet (2020/2035(INL)), P9_TA(2021)0489).

Auf europäischer Ebene findet derzeit der Trilog zur Verabschiedung einer Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt statt, die sich insbesondere mit der nichteinvernehmlichen Weitergabe von intimem oder manipuliertem Material, mit Straftaten im Zusammenhang mit Cyberstalking, Straftaten im Zusammenhang mit Cybermobbing und Aufstachelung zu Hass oder Gewalt im Internet befasst, weil hier ein Regelungsbedarf erkannt wurde (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52022PC0105).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Hat die Bundesregierung eine Definition für „digitale Gewalt“, und wenn ja, wie lautet sie?

2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die folgenden Phänomene:
a) Hassrede im Internet,
b) digitales Stalking (auch „Cyber-Stalking“),
c) Einsatz von Stalkerware- bzw. Spyware-Apps,
d) bildbasierte sexualisierte Gewalt, z. B. Zusendung unerwünschter Bilder („Dickpics“), Upskirting & Downblousing, Sextortion,
e)  Erpressung mit der Drohung, intime Bilder zu versenden oder zu veröffentlichen,
f)  heimliche Bild- bzw. Video-Aufnahmen mithilfe versteckter und/oder sehr kleiner Kameras,
g)  das Veröffentlichen solcher Aufnahmen etwa auf Porno-Plattformen,
h)  Deepfakes,
i)  das Anfertigen von Video-Aufnahmen von Vergewaltigungen,
j)  das Veröffentlichen von Video-Aufnahmen von Vergewaltigungen,
k)  heimliches oder offenes Verfolgen mithilfe von GPS-Sendern oder der Geolokations- Funktion von mobilen Geräten,
l)  die Verfolgung mithilfe der heimlichen Verwendung von AirTags oder SmartTags,
m)  Identitätsdiebstahl,
n)  das unverlangte Zusenden oder Bestellen von Dingen an Privatadressen,
o)  Kontrolle und Mitlesen von Mail- und/oder Social-Media-Accounts aktueller oder ehemaliger Partnerinnen und Partner mithilfe konsensual oder nach Bedrohung ausgehändigter oder heimlich verschaffter Passwörter,
p)  Einbau von GPS-Sendern, sendefähigen Mikrofonen oder Aufnahmegeräten z. B. in Kinderspielzeug, das bei geteiltem Umgang in den jeweils anderen Haushalt eingeschleust wird, auch mit dem Sammelbegriff „digitale Gewalt“ bezeichnet werden können, und wenn nein, warum nicht?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Bei dem Begriff „digitale Gewalt“ handelt es sich um einen rechtlich bisher nicht definierten Fachbegriff, unter dem verschiedene Formen von Angriffen auf Personen und Personengruppen, insbesondere durch Herabsetzungen, Rufschädigung, Nötigung, Erpressung, Bedrohung und soziale Ausgrenzung, verstanden werden, die im digitalen Raum, also insbesondere auf Online-Portalen und sozialen Plattformen, über Messengerdienste oder auch über E-Mail-Dienste, begangen werden. Viele der in Frage 2 genannten Phänomene werden im politischen Diskurs im Zusammenhang mit digitaler Gewalt genannt.

3. Was ist über die Häufigkeit sowie die Zahl der Opfer und Täterinnen und Täter bekannt (bitte nach den einzelnen in Frage 2 aufgezählten Phänomenen aufschlüsseln)?

Die Kategorie „Digitale Gewalt“ wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht verwendet. Die in Frage 2 aufgeführten Phänomene werden nur näherungsweise und nicht explizit in der PKS abgebildet. Zahlreiche Informationen zu Fällen, die mit dem Tatmittel Internet begangen wurden, sind auf der Internetseite des Bundeskriminalamtes(BKA) veröffentlicht (https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2022 /Bund/Faelle/BU-F-12-T05-TM-Internet_xls.xlsx).
Es wird außerdem auf die Statistik zu Politisch motivierter Kriminalität (PMK) verwiesen (vergleiche https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/ nachrichten/2023/05/pmk2022-factsheets.pdf?__blob=publicationFile&v=5).

Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse zur Häufigkeit des Phänomens digitaler Gewalt und zur Anzahl von Tätern und betroffenen Personen vor.

Einige Dunkelfeldinformationen liefert die periodische repräsentative Bevölkerungsbefragung „Sicherheit und Kriminalität in Deutschland“ (SKiD), die vom BKA in Zusammenarbeit mit den Ländern durchgeführt wird. Aktuell liegen die Daten der ersten Erhebungswelle aus 2020 vor, die zweite Erhebung startet Anfang 2024. Ein detaillierter Bericht mit den Befunden aus der ersten Erhebungswelle ist unter www.bka.de/ErgebnisseSKiD2020 frei zugänglich.

In SKiD 2020 wurden unter anderem Informationen zu den Delikten „Beleidigung im Internet“ und „Gewaltandrohung im Internet“ erhoben, die dem Bereich der digitalen Gewalt zuzuordnen sind. Laut den Ergebnissen von SKiD 2020 waren innerhalb eines Jahres 4,6 Prozent der Bevölkerung von Beleidigung im Internet betroffen. Von Gewaltandrohungen im Internet waren 1,6 Prozent BKA betroffen.

Des Weiteren führt das BKA aktuell gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die geschlechterübergreifende Opferbefragung zu Gewalterfahrungen „Lebenssituation, Sicherheit und Belastungen im Alltag“ (LeSuBiA) durch. LeSuBiA verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von Gewaltvorkommnissen in Deutschland geschlechterdifferenzierend zu untersuchen. Ein besonderer Schwerpunkt wird dabei auf der Erhebung von Gewalterfahrungen in (Ex-)Paarbeziehungen, sexualisierter Gewalt und Gewalt im digitalen Raum liegen. (siehe auch Antwort auf Frage 7).

LeSuBiA erhebt Informationen zu den in Frage 2 genannten Phänomenen, jedoch variiert der Zuschnitt und die Aggregationsebene. Die umfangreiche Erhebungsphase (mindestens 15 000 persönlich-mündliche Interviews) hat im Juli 2023 begonnen und soll in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 abgeschlossen werden. Ergebnisse sind für 2025 geplant.
Bezüglich der Häufigkeit der Phänomene sowie der Zahl der Opfer sowie Täterinnen und Täter ist insbesondere auch auf Kinder und Jugendliche als eine zu beachtende Personengruppe zu verweisen. Entsprechende Erkenntnisse sind im Gefährdungsatlas (2. Außage 2022) der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz mit aktuellen Zahlen hinterlegt. Der Gefährdungsatlas ist abrufbar unter https://www.bzkj.de/bzkj/service/publikationen/gefaehrdungsatlas-digitales-aufwachsen-vom- kind-aus-denken-zukunftssicher-handeln-aktualisierte-und-erweiterte-2-außage–197812.

Beispielhaft sei auf folgende Gefährdungsmomente hingewiesen:

Hate Speech: Ein Fünftel der befragten 12- bis 19-Jährigen gibt in der JIM-Studie 2019 an, dass schon einmal falsche oder beleidigende Inhalte über die eigene Persönlichkeit online verbreitet wurden. Bei Mädchen (18 Prozent) sind diese Vorfälle etwas seltener als bei Jungen(24Prozent). Die Wahrscheinlichkeit, betroffen zu sein, nimmt mit dem Alter der Jugendlichen zu.

Erfahrungen mit sexueller Belästigung: Knapp 30 Prozent der Befragten der deutschen EU Kids Online-Studie geben an, in den letzten zwölf Monaten online nach sexuellen Dingen gefragt worden zu sein, obwohl sie diese Fragen eigentlich nicht beantworten wollten (15 Prozent der 12- bis 14-Jährigen; 43 Prozent bei den 15- bis 17-Jährigen; Mädchen: 34 Prozent; Jungen: 23 Prozent).

Aus den Klassenstufen 5 bis 10 gaben 2019 21 Prozent der in Deutschland lebenden Befragten an, bereits via Smartphone/Internet sexuell belästigt worden oder nach einem Nacktbild gefragt worden zu sein.

4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über demografische Merkmale der Opfer und Täterinnen und Täter, insbesondere in Bezug auf Alter und Geschlecht (bitte nach den einzelnen in Frag 2 aufgezählten Phänomenen aufschlüsseln)?

Hinsichtlich der PKS-Daten und der Betroffenheit von Kindern und Jugendlichen wird auf die Frage 3 verwiesen.

Auf Basis der Daten aus SKiD 2020 lässt sich zu „Beleidigung im Internet“ und „Gewaltandrohung im Internet“ Folgendes sagen (vergleiche Ergebnisbericht SKiD 2020, Seite 39): Von Beleidigung im Internet sind Männer (4,8 Prozent) und Frauen (4,5 Prozent) gleichermaßen betroffen – für dieses Phänomen lässt sich kein Geschlechterunterschied feststellen. Gleiches gilt für Gewaltandrohung im Internet (Männer 1,7 Prozent, Frauen 1,5 Prozent). Hinsichtlich des Alters zeigt sich für beide Delikte, dass vor allem jüngere Personen am stärksten betroffen sind (vergleiche SKiD 2020 Ergebnisbericht, Seite 44). Die Betroffenheit ist unter den 16- und 17-jährigen Personen am höchsten (Beleidigung im Internet: 14,5 Prozent; Gewaltandrohung im Internet: 7,3 Prozent), sinkt kontinuierlich mit dem Alter und liegt bei den ältesten Personen im Bereich von etwa maximal einem Prozent.

In SKiD werden außerdem Informationen zu Opfern erfasst, wie etwa das Geschlecht des Täters oder der Täterin oder die Beziehung zum Täter oder zur Täterin (vergleiche SKiD 2020 Ergebnisbericht, Seite 118). Bei Missbrauch persönlicher Daten bei Nutzung des Internets ist bei gut 8 Prozent der Fälle der Täter männlich, in etwa 1 Prozent ist die Täterin weiblich und bei etwa 91 Prozent ist das Geschlecht des Täters oder der Täterin unbekannt (vergleiche SKiD 2020 Ergebnisbericht, Seite 99). Bei Beleidigungen im Internet ist in etwa der Hälfte der Fälle dem Opfer das Geschlecht des Täters beziehungsweise der Täterin unbekannt. In etwa 41 Prozent der Fälle handelt es sich um einen männlichen Täter, in etwa 9 Prozent der Fälle um eine weibliche Täterin.

Bei Gewaltandrohungen im Internet ist in etwa 29 Prozent der Fälle dem Opfer das Geschlecht des Täters oder der Täterin unbekannt. In 69 Prozent der Fälle handelt es sich um männliche Täter, bei etwa 2 Prozent um weibliche Täterinnen. Hinsichtlich der Beziehung zwischen Opfer und Täter oder Täterin (vergleiche SKiD 2020 Ergebnisbericht, Seite 121) handelt es sich in den meisten Fällen um eine dem Opfer fremde Person (Beleidigung im Internet 63 Prozent, Gewaltandrohung im Internet 42 Prozent). Auffällig ist jedoch, dass es sich bei etwa 17 Prozent der Gewaltandrohungen im Internet um einen ehemaligen Partner beziehungsweise eine ehemalige Partnerin des Opfers handelt.

5. Welche Schutzlücken gibt es nach Ansicht der Bundesregierung jeweils für die in Frage 2 aufgezählten Phänomene?

Die Bundesregierung prüft fortlaufend, ob das geltende Recht ausreicht oder ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen ist für Betroffene von digitaler Gewalt mit finanziellen und praktischen Hürden verbunden. Viele Betroffene können ihre bereits nach geltendem Recht bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche mangels Kenntnis von der Identität des Verletzers nicht geltend machen. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung deshalb auf der Ebene der individuellen Rechtsdurchsetzung. Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt soll das bestehende Auskunftsverfahren stärken, das auch gerichtsgebührenfrei sein soll. Um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern, soll auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Accountsperre gegen die jeweilige Plattform geschaffen werden. Die Zustellung von gerichtlichen und Gerichtsverfahren einleitenden Schriftstücken an eine Adresse im Inland soll im europarechtlich zulässigen Umfang weiterhin möglich sein.

Die Möglichkeit, Strafanzeigen und Strafanträge online zu stellen, ist ein weiterer wichtiger Baustein, um digitale Gewalt effektiver zu bekämpfen. Die von den Justizministern und Justizministerinnen eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Onlinedienste zur Meldung von Hasskommentaren für Bürgerinnen und Bürger“ hat geprüft, wie die unterschiedlichen Länderangebote betreffend Online-Anzeigemöglichkeiten ausgeweitet, verbessert und effektiviert werden können. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 10. November 2023 hat die Auffassung der Arbeitsgruppe geteilt, dass möglichst niedrigschwellige Online Anzeigemöglichkeiten zur Meldung von Hasskommentaren im Internet ein wichtiges Mittel sind, um eine effektive Verfolgung von Hasskriminalität im Internet zu ermöglichen, sieht aber keinen Bedarf für die Entwicklung eines länderübergreifend abgestimmten justiziellen Anzeigeportals.

6. Hält die Bundesregierung das gegenwärtig durch das Bundesministerium der Justiz erarbeitete Digitale-Gewalt-Gesetz, so wie es in den vorliegenden Eckpunkten skizziert wurde, für ausreichend, um den Gefahren der digitalen Gewalt in ihrer ganzen Breite angemessen zu begegnen,
und wenn nein, was wird sie darüber hinaus unternehmen?

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erarbeitet derzeit den Referentenentwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt und wird diesen anschließend innerhalb der Bundesregierung abstimmen.

Das BMJ hat zudem einen Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz vorgelegt, der unter anderem die digitale Stellung von Strafanträgen vorsieht. Die Stellungnahmefrist läuft noch bis zum 28. November 2023.

Diese Maßnahmen werden als ausreichend erachtet.

7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass einzelne und befristete Pilotprojekte nicht ausreichend sind, um Gewaltberatungsstellen und Frauenhäuser zu befähigen, zu den verschiedenen Formen digitaler Gewalt angemessen zu beraten und die Betroffenen zu unterstützen,
und wenn ja, was wäre aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um eine angemessene Beratung zu ermöglichen?

Aufgrund des föderalen Systems in Deutschland fällt die Zuständigkeit für die Bereitstellung und den Ausbau sowie die Finanzierung von Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen für von Gewalt betroffene Frauen in den Bereich der Bundesländer.

Im Rahmen seiner Zuständigkeit engagiert sich das BMFSFJ seit Jahren mit unterschiedlichen Projekten und Maßnahmen zum Schutz von Frauen vor digitaler Gewalt und fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit mehrere Vorhaben auf Bundesebene, die die Sensibilisierung der Betroffenen und der Fachöffentlichkeit, den besseren Schutz von Mädchen und Frauen und das Empowerment der Einrichtungen zum Schutz von Frauen mit ihren Kindern zum Ziel haben. Die Bundesregierung ist überzeugt, dass auch diese Projekte eine nachhaltige Wirkung entfalten. Mit dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention sowie dem Eintritt der Corona-Pandemie wurde der Schutz von Mädchen und Frauen vor digitaler Gewalt noch einmal verstärkt in den Fokus gerückt.

Überblick über die vom BMFSFJ geförderten Projekte zum Schutz vor digitaler Gewalt:

Abgeschlossene Projekte:

  • Frauenhauskoordinierung: „Schutz vor digitaler Gewalt unter Einbeziehung der
    Datensicherheit im Frauenhaus“ (bis 12/2022)
Ziel ist die sichere Nutzung digitaler Medien in Frauenhäusern, ohne die Bewohnerinnen, Mitarbeiterinnen und den Standort zu gefährden. https://www.frauenhauskoordinierung.de/arbeitsfelder/digitale-gewalt
  • Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe: „InterAktion – Interdisziplinäre Aktionspartnerschaften gegen digitale geschlechtsspezifische Gewalt“ (bis 12/2022)
Mit dem Projekt wurden Kooperationspartnerschaften und Vernetzung von Fachberatungsstellen für von (digitaler) Gewalt betroffene Frauen mit Organisationen und Fachkräften der IT-Branche etabliert und erprobt.
  • Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe: Aktiv gegen digitale Gewalt (beendet: 12/2021)
Ziel ist die Qualifizierung des Frauenunterstützungssystems, die Stärkung der Rechtssicherheit, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie der Schutz und die Beratung betroffener Frauen und Mädchen. https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/aktionen-themen/bff-aktiv-gegen-digitale- gewalt.html

Laufende Projekte:

  • Frauenhauskoordinierung: „Digitaler Gewalt im Frauenhaus handlungssicher begegnen“
(3/2023 bis 5/2026)
Das Projekt baut auf dem oben genannten Schutzkonzept auf und soll durch zielgerichtete und umfangreiche Fortbildungen bundesweit flächendeckend implementiert werden. Modellhaft wird eine telefonische IT Beratung erprobt; außerdem soll ein medienpädagogisches Konzept erarbeitet werden, das speziell auf Kinder und Jugendlichen in Frauenhäusern ausgerichtet ist. https://www.frauenhauskoordinierung.de/arbeitsfelder/digitale-gewalt
  • Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe: „Aktiv gegen digitale Gewalt/Konzepte gegen digitale Gewalt im sozialen Umfeld und im öffentlichen Raum“ (1/2023 bis 12/2026)
Fortführung des abgeschlossenen gleichnamigen Projekts; der Fokus liegt auf den neuesten technischen Entwicklungen und den Rechten der Betroffenen. Ziel ist die Entwicklung zielgenauer Maßnahmen, um das Frauenunterstützungssystem fortzubilden.
  • Modellprojekt „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – Ein interdisziplinärer Online-Kurs“ Im Rahmen des Modellprojektes ist ein umfassendes, interdisziplinäres, qualitativ hochwertiges Fortbildungsangebot entstanden, das es in dieser Form und Qualität im deutschsprachigen Raum bisher nicht gab. Kern des Angebots ist ein E-Learning-Kurs für alle Fachkräfte, die im Themenbereich „Häusliche Gewalt“ arbeiten. „Gewalt und Kontrolle und digitale Gewalt“ ist eine Lerneinheit des Kurses.
    Das Modellprojekt endete zum 30.04.2022. Die Bundesländer haben mit Umlaufbeschluss 04/2022 der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, – senatorinnen und -senatoren der Länder(GFMK) „Verstetigung des Interdisziplinären Online-Kurses „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt““ einstimmig beschlossen, den Kurs zunächst für weitere fünf Jahre über Ländermittel zu finanzieren. https://haeuslichegewalt.elearning-gewaltschutz.de/
  • Dunkelfeldstudie LeSuBiA: Die geschlechterübergreifende Bevölkerungsbefragung zur Gewaltbetroffenheit in Deutschland wird derzeit gemeinsam von BMFSFJ, BMI und BKA gemeinsam durchgeführt. LeSuBiA verfolgt das Ziel, das Dunkelfeld im Bereich von Gewaltvorkommnissen in Deutschland geschlechterdifferenzierend zu untersuchen. Gewalt im digitalen Raum wird dabei auch erfasst. Die einjährige Feldphase startete im Juli 2023. Erste Ergebnisse werden 2025 erwartet. Https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Forschung/ForschungsprojekteUndErgebnisse/Dunkelfeldforschung/LeSuBiA/lesubia_node.html
    Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Auch das bundesweite Frauen-Hilfetelefon ist eine erste Ansprechstation für Betroffene von digitaler Gewalt. Das Hilfetelefon ist 365 Tage im Jahr rund um die Uhr kostenfrei erreichbar. Es bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich zu jeder Zeit anonym, kompetent, sicher und barrierefrei beraten zu lassen.
https://www.hilfetelefon.de/das-hilfetelefon.html

8. Wie wird die Bundesregierung den im Koalitionsvertrag im Kontext des angekündigten Digitale-Gewalt-Gesetzes enthaltenen Halbsatz „und umfassende Beratungsangebote aufsetzen“ umsetzen?

Das BMFSFJ fördert eine Vielzahl von Projekten und Initiativen, die Beratung für betroffene Personen anbieten, um den Erwerb von Medienkompetenz und einen verantwortungsbewussten Umgang digitaler Medien zu fördern. So beispielsweise auch JUUUPORT.de, eine bundesweite peer-to-peer-basierte Online-Beratung für junge Menschen speziell für internetbasierte Probleme wie Cybermobbing. Ehrenamtlich aktive Jugendliche und junge Erwachsene, die JUUUPORT-Scouts, beraten Gleichaltrige bei Online-Problemen. Sie engagieren sich auch in den sozialen Medien des Projektes, indem sie dort Aufklärungskampagnen zu Themen wie Hass und Teil der Website ist zudem ein Rat- und Hilfeangebot für Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche, welches Informationen und Hilfestellungen bei internetbezogenen Problemen bietet. Der Elternratgeber „SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht“ hält Beratungsangebote für Eltern, Fachkräfte und Kinder zu den Risiken digitaler Mediennutzung bereit.

Darüber hinaus wird über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ unter anderem das „Kompetenznetzwerk gegen Hass im Netz“ mit den Trägern HateAid, Jugendschutz.net, Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur und Das Netz gefördert und seit 2021 ausgebaut. Auch die Betroffenenberatung wurde hierbei signifikant – mit der Förderung des Trägers HateAid – gestärkt. Unter anderem wendet sich das Projekt an kommunal Engagierte und sensibilisiert Jugendliche zu Hass im Netz.

Das BMJ fördert in diesem Jahr das HateAid Projekt „Digitale Gewalt in einem volatilen Umfeld: Neue Phänomenbereiche, Gewaltformen und Betroffenengruppen“ mit den Phänomenbereichen Deepfakes und Pornoplattformen sowie der Zielgruppe Frauen als Opfer digitaler Gewalt. Bei diesem Projekt greift HateAid die neusten technischen Entwicklungen in der Ausübung von digitaler Gewalt auf und bietet darauf ausgerichtete spezielle Beratungsangebote an. Für das Haushaltsjahr 2024 steht eine weitere Förderung von HateAid in Aussicht.

9. Was ist die Ursache dafür, dass die Zahl der Beratungen zu digitaler Gewalt des „Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen“ mit 314 von 39 484 Beratungen im Jahr 2022 (Jahresbericht 2022) außerordentlich gering ist, während (andere) Frauengewaltberatungsstellen seit Jahren berichten, dass die Zahlen der Fälle digitaler Gewalt deutlich steigen?
a)  Wie wird die Zahl für „digitale Gewalt“ beim Hilfetelefon konkret ermittelt?
b)  Wird im Regelfall bei den einzelnen Meldungen an das Hilfetelefon erfragt, ob es neben gemeldeten zusätzlich auch Formen digitaler Gewalt gab, und wenn ja, welche Formen digitaler Gewalt werden dabei erfragt, und wie werden die Ergebnisse erfasst?
c)  Werden beim Hilfetelefon Details zu den spezifischen Formen digitaler Gewalt erfasst, die unter diesem Sammelbegriff registriert werden?

Die Fragen 9a bis 9c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Seinem Auftrag gemäß erfolgt die Betroffenen-Beratung des Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“ anonym und vertraulich. Statistische Angaben wie Altersgruppe, Herkunft oder Erscheinungsform der Gewalt werden nicht aktiv von den Beraterinnen erfragt. Sofern diese Angaben in den Beratungen bekannt werden, werden sie in einer Datenbank anonymisiert erfasst.

Statistisch ausgewertet wird die von der Beraterin als primär angegebene Gewaltform. Details zu spezifischen Formen digitaler Gewalt werden nicht erfasst.
Erkenntnisse zu den unterschiedlichen Beratungszahlen bei den Frauengewaltberatungsstellen zu Digitaler Gewalt und beim “Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen“ liegen der Bundesregierung nicht vor.

10. Wenn die Ursache für die in Frage 8 genannte geringe Zahl ist, dass alle Beratungen nur je einer Gewaltform zugeordnet werden und dabei häusliche Gewalt häufig als Hauptursache festgehalten wird, was will die Bundesregierung unternehmen, um zu einer realistischeren Zahl der Fälle digitaler Gewalt zu gelangen?

Die in der Antwort auf Frage 9 beschriebene anonymisierte Dokumentation und statistische Auswertung durch das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen erfolgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Hilfetelefons unter anderem für Zwecke des jährlichen Sachstandsberichts nach § 7 HilfetelefonG zur Inanspruchnahme des Hilfetelefons und dient auch dazu, die Angebote des Hilfetelefons bedarfsgerecht anzupassen.

Eine Aussage zur Verbreitung und zu einzelnen Formen von Gewalt gegen Frauen insgesamt zu treffen, ist nicht Ziel der Auswertungen der Statistik des Hilfetelefons und methodisch nicht möglich. Die Dokumentation der Beratungen des „Hilfetelefons Gewalt gegen Frauen“ wird ständig optimiert und angepasst. Inwieweit eine Erfassung und Auswertung von Unterkategorien bei den einzelnen Gewaltformen sinnvoll ist, wird geprüft.

11. Ist die Bundesregierung der Auffassung, mit der vorhandenen Datenlage zum Gewaltphänomen „Digitale Gewalt“ als Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen den Anforderungen nach Artikel 11 der Istanbul-Konvention zu entsprechen?

Nach Artikel 11 der Istanbul-Konvention verpflichten sich alle Vertragsparteien, in regelmäßigen Abständen einschlägige und genau aufgeschlüsselte statistische Daten über alle Formen von Gewalt gegen Frauen, deren Vorkommen, Ursachen und Folgen sowie die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu erheben. Zu diesen Verppfichtungen gehört es insbesondere, bevölkerungsbezogene Studien durchzuführen, um die Verbreitung und Entwicklung aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu bewerten (Artikel 11 Absatz 2 Istanbul-Konvention).

Die Bundesregierung entwickelt die Umsetzung von Artikel11 der Istanbul-Konvention insbesondere auch im Hinblick zur Datenlage „Digitale Gewalt“ kontinuierlich weiter. Derzeit führen BMFSFJ, BMI und BKA gemeinsam die Studie LeSuBiA durch, mit der auch digitale Gewaltvorkommnisse erfasst werden sollen (siehe Antwort auf Frage 7).

Darüber hinaus trägt die im November 2022 eingerichtete unabhängige Berichterstattungsstelle zu geschlechtsspezifischer Gewalt am Deutschen Institut für Menschenrechte dazu bei, eine breite und belastbare Datengrundlage zu schaffen, um Entwicklungen und Trends in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt in Deutschland sichtbar zu machen. So soll geschlechtsspezifische Gewalt zielgenauer verhütet und bekämpft werden. Die Berichterstattungsstelle hat am 30. August 2023 den ersten Bericht über die Datenlage zu geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Deutschland veröffentlicht (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/abteilungen/berichterstattungsstelle-zu-geschlechtsspezifischer-gewalt).

12. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass Betroffenen digitaler oder technikbasierter Gewalt durch Polizei und Justiz, die dafür häufig keine spezifische Ausbildung haben, kompetent und sensibel begegnet wird?

Die Aus- und Fortbildung von Richterinnen und Richtern aller Gerichtsbarkeiten sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird seit Jahren durch Tagungen bei der Deutschen Richterakademie, einer von Bund und Ländern gemeinsam getragenen, überregionalen Fortbildungseinrichtung, gewährleistet. Diese bietet Tagungen zu dem Themenbereich „Digitale Gewalt“ an. So beispielsweise im Jahr 2023 die Tagungen:

  • „Hass im Internet – Möglichkeiten einer effektiven Bekämpfung“: Die Tagung hat das Phänomen Hate Speech näher beleuchtet sowie den strafrechtlichen Umgang mit Hassreden im Internet untersucht und konkrete Vorschläge für eine effektive Bekämpfung und Strafverfolgung von Hate Speech entwickelt und diskutiert.
  • „Cybercrime – Vertiefende Fachtagung mit aktuellen Bezügen für Spezialistinnen und Spezialisten der Zentralstellen sowie Strafrichterinnen und Strafrichter“
  • Darüber hinaus wird eine Blended-Learning-Fortbildung „Digitale Kompetenz“ angeboten, die den Bogen von Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik bis zu Themen wie Darknet und Blockchain schlägt.

Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Aus- und Fortbildung der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bei den Ländern, bei denen der Großteil der Richter und Staatsanwälte beschäftigt ist. Dies gilt ebenso für die Fortbildung der Polizei, weil die Strafverfolgung in die Kompetenz der Länder fällt, sodass die Bundesregierung die Arbeit der Polizei in diesem Bereich nicht regeln kann. Allerdings werden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in der Aus- und Fortbildung auf vielfältige Aufgaben vorbereitet. Dazu gehört auch der sensible Kontakt zu Menschen, die Opfer von Gewalt wurden, unabhängig davon, ob diese im analogen oder digitalen Raum stattfindet.

13. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Veröffentlichung der Privatadresse im Impressum u. a. für Soloselbständige, Bloggerinnen und Blogger, Freiberuflerinnen und Freiberufler, Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten eine Gefahr darstellt, weil es Stalking oder verschiedene Formen der Bedrohung stark vereinfacht oder aber im Umkehrschluss den Betroffenen unmöglich macht, eine eigene Website zu betreiben?

Die Pflicht zur Angabe eines Impressums nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) trifft alle Diensteanbieter für geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, nicht die einzelnen Nutzerinnen und Nutzer. Mit den Informationen soll jeder Nutzer, Verbraucher, Wettbewerber und die Allgemeinheit über den Anbieter aufgeklärt werden, nicht zuletzt aus Gründen der Seriosität und zur Identitätsfeststellung für Klage- und Vollstreckungsverfahren. § 5 TMG dient der Umsetzung von Vorgaben der europäischen E-Commerce-Richtlinie, von denen eine Abweichung nicht zulässig ist.

Darüber hinaus enthält § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages (MStV) eine Impressumspflicht für Internetseiten, auf welchen regelmäßig journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online gestellt werden, die zur Meinungsbildung beitragen können.Gemäß § 18 Absatz 2 MStV haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Für den MStV sind die Länder zuständig.

14. Welche Überlegungen bezogen auf a) potentielle Täterinnen und Täter,

Es wird auf die Antwort auf Frage 7 verwiesen. Die Projekte „aktiv gegen digitale Gewalt“ und „Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt – ein interdisziplinärer Online-Kurs“ enthalten Elemente zur präventiven Täterarbeit.

Für die Verbreitung der oben genannten Gefährdungsphänomene kommen oft auch Kinder und Jugendliche selbst als Tatverdächtige in Betracht. Dahinter verbirgt sich oftmals, dass Minderjährige im Rahmen von Gruppenchats entweder vermeintlich witzige Bilder oder Videos aus dem Internet oder intime Darstellungen von Klassenkameradinnen und -kameraden an Gleichaltrige versenden. Hier ist es wichtig, die Kinder und Jugendlichen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Medien zu sensibilisieren. Gleichzeitig muss eine übermäßige Kriminalisierung Jugendlicher verhindert werden.

Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ wird außerdem das Projekt „Stop Hate“ des Trägers „Stop Hate gemeinnützige Unternehmergesellschaft“ im Innovationsfonds gefördert. Im Rahmen dessen wird ein digitales Interventionsprogramm zur Arbeit mit Täterinnen und Tätern von Hasskriminalität und digitaler Gewalt entwickelt.

b) die Betroffenen

stellt die Bundesregierung an, um präventiv den verschiedenen Formen digitaler Gewalt vorzubeugen?

Die Zusammenarbeit der Polizeien der Länder und des Bundes wird auch bei präventiven Themenstellungen durch die Gremienarbeit sichergestellt. In einem Bund-Länder-finanzierten Programm, dem Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, werden Konzepte, Medien und Initiativen, die über Kriminalität aufklären und Schutzempfehlungen vermitteln, entwickelt. Grundlegende Präventionsinformationen zum Spektrum digitaler Gewalt finden sich unter der Adresse https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im- internet/ (unter anderem Cybergrooming, Cybermobbing, Online-Dating und Sextortion).

Darüber hinaus kann auf das durch die Kommission Polizeiliche Kriminalprävention veröffentlichte Video „Hass im Netz“ verwiesen werden (www.zivile-helden.de/hass-im-netz/). Dieses bezieht sich auf verschiedene Formen digitaler Gewalt.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.

15. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem einstimmigen Beschluss zu Tagesordnungspunkt (TOP) 8.4 „Verbesserung des Gewaltschutzes bei geschlechtsspezifischer digitaler Gewalt im sozialen Nahraum“ der 33. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK) im Juni 2023 (https://www.gleichstellungsministerkonferenz.de/documents/33-gfmk-beschluesse-und-entschliessungen-neu_1687343772.pdf; bitte für Nummer 1 bis 4 des Beschlusses je einzeln ausführen)?

Zu Nummer 1: Die Bundesregierung teilt die Sorge, dass Frauen und Mädchen vermehrt von digitaler Gewalt betroffen sind.

Zu Nummer 2: Die Bundesregierung möchte durch das Gesetz gegen digitale Gewalt den individuellen Rechtsschutz verbessern und dabei auch die Betroffenheit von Frauen berücksichtigen. Taten, die überwiegend Frauen betreffen, wie das Verbreiten von Deepfakes, in denen die Gesichter von Frauen, in pornographische Inhalte eingebaut werden, sollen daher vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein.

Zu Nummer 3: Soweit die GFMK die Bundesregierung auffordert, eine repräsentative, empirische Studie zu Gewalt gegen Frauen vorzulegen, in der digitale Gewalt im sozialen Nahraum explizit untersucht wird, um von digitaler Gewalt betroffene Frauen in Zukunft besser unterstützen und wirkungsvolle Präventionsmaßnahmen entwickeln zu können, wird auf die Dunkelfeldstudie LeSuBiA hingewiesen (siehe Antwort auf die Fragen 3 und 7).

Zu Nummer 4: Die Bundesregierung nimmt den Beschluss der GFMK zur Kenntnis und begrüßt den Auftrag an die Arbeitsgruppe „Gewaltschutz“ der GFMK, die Vernetzung und Zusammenarbeit im Kampf gegen geschlechtsspezifische digitale Gewalt voranzutreiben.

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7 Ergänzungen

  1. Das Problem an:

    „heimliche Bild- bzw. Video-Aufnahmen mithilfe versteckter und/oder sehr kleiner Kameras“

    Wie soll man sowas denn bitte von Fetisch Material unterscheiden? Im Zweifel gegen den Angeklagten?

    1. Ah, du fragst nach der Unterscheidung zwischen einvernehmlichen Aufnahmen des Genres „Voyeur“, die nur eine versteckte Kamera simulieren und wahrhaftig versteckten Kameras? Ja, das kann man von Außen kaum bis gar nicht unterscheiden. Leider haben auch unmittelbar Betroffene, die sagen: „Hey, ich bin das auf dem Video, ich wollte das nicht!“, (zu) große Hürden bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Mehr dazu hier: https://netzpolitik.org/2023/juristinnen-fordern-reform-das-fehlt-im-kampf-gegen-ungewollte-nacktfotos/. Eine Möglichkeit so etwas einzudämmen, hatte ich hier mal vorgestellt: https://netzpolitik.org/2023/republica-was-pornoseiten-aus-kleinen-nackt-communitys-lernen-koennen/

  2. „Hate Speech: Ein Fünftel der befragten 12- bis 19-Jährigen gibt in der JIM-Studie 2019 an, dass schon einmal falsche oder beleidigende Inhalte über die eigene Persönlichkeit online verbreitet wurden. Bei Mädchen (18 Prozent) sind diese Vorfälle etwas seltener als bei Jungen (24Prozent).“

    Oh krass,,Frauen sind gar nicht so schlimm betroffen wie Männer? Gut, dass Ihr das auch mal transparent kommuniziert, danke!

  3. Danke für den Beitrag. Sehr strange, dass auch die Regierungs selbst noch sonstwer den dritte Gleichstellungsbericht der Bundesregierung von 2021 erwähnt. Die Sachverständigenkommission hat just zu diesem Thema ein ganzes Kapitel geschrieben. Da steht im Grunde schon alles drin…

    Gleichstellungsbericht ab S. 197:
    https://www.bmfsfj.de/resource/blob/184544/c0d592d2c37e7e2b5b4612379453e9f4/dritter-gleichstellungsbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf

    und das ist die Expertise dazu:
    „Geschlecht und Gewalt im digitalen Raum. Eine qualitative Analyse der Erscheinungsformen, Betroffenheiten und Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung intersektionaler Aspekte“
    https://www.bmfsfj.de/resource/blob/227376/a0d6b56cbdc1add76d0c7c7589b8db73/frey-regina-geschlecht-und-gewalt-im-digitalen-raum-eine-qualitative-analyse-der-erscheinungsformen-betroffenheiten-und-handlungsmoeglichkeiten-unter-beruecksichtigung-intersektionaler-aspekte-data.pdf

  4. „Bundesregierung im Blindflug!“

    Und das, ohne die Startbahn hinter sich gelassen zu haben. Die Arbeit machen ja irgendwelche Blockchain-KI-Dompteure, und natürlich die armen Schweine von der Polizei.

  5. Es ist wirklich eine Katastrophe. Schaut man sich mal die Kurzvideos bei Facebook an, wird man feststellen, dass fast in jedem Video Gewalt auftaucht. Hauptsächlich Schlägereien aber auch Schüße & Co. Und was macht unsere Katastrophe? Warum geht sie hier nicht gegen Facebook vor? Und Facebook weiß ganz genau, dass sie mit Gewalt mehr Klicks und Aufenthaltsdauer erhält. Facebook verdient bewusst mit Gewalt eine Menge Geld.

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