EU-GeneralanwaltTerrorgefahr rechtfertigt keine unbegrenzte Datensammelei durch Geheimdienste

Der Europäische Gerichtshof muss bald über Massenüberwachung durch das britische GCHQ und Sicherheitsbehörden in Belgien und Frankreich entscheiden. Der EU-Generalanwalt empfiehlt dem Gericht, die Datensammelei für rechtswidrig zu erklären.

GCHQ-Lauscheinrichtung
Abhöreinrichtung des britischen Geheimdienstes GCHQ CC-BY-SA 2.0 ExpectGrain

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte Sicherheitsbehörden in Großbritannien, Belgien und Frankreich bald gehörig in Bedrängnis bringen. EU-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona erklärte die massenhafte Datensammlung von GCHQ und anderer britischer Geheimdienste sowie die massenhafte und anlasslose Datenspeicherung durch französische und belgische Behörden für rechtswidrig, auch wenn sie der nationalen Sicherheit diene. „Mittel und Methoden der Terrorismusbekämpfung müssen den Erfordernissen des Rechtsstaats entsprechen“, heißt es heute in einer Pressemitteilung des Generalanwaltes [PDF].

Die EU-Generalanwaltschaft unterstützt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bei seiner Entscheidungsfindung. Ihre Schlussanträge sind rechtlich nicht bindend, haben aber Einfluss auf die Urteile des EuGH. Das Urteil folgt meist drei bis sechs Monate nach einem Schlussantrag.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss derzeit in mehreren Fällen über die massenhafte Datensammlung durch Geheimdienste und Sicherheitsbehörden entscheiden. Gerichte in Belgien, Frankreich und Großbritannien schickten Fälle zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof nach Luxemburg. Der EuGH verhandelt die Fälle gemeinsam und wird in einem einzelnen Urteil darüber entscheiden.

NGOs vs. Sicherheitsbehörden

Im britischen Fall klagte die NGO Privacy International gegen die Praxis von GCHQ, MI6 und anderen britischen Geheimdiensten, im großen Stil Profile über breite Teile der Bevölkerung anzulegen. Nach Angaben der NGO speichern die Dienste Pass- und Reisedaten, aber auch Social-Media-Profile und Kommunikationsdaten aus unterschiedlichen Quellen.

Privacy International brachte den Fall zunächst vor einem Sondergericht für Überwachungsfragen. Das Investigatory Powers Tribunal fragte dann das EU-Gericht, ob für die Arbeit der Geheimdienste überhaupt EU-Recht und die dazu gehörenden Datenschutzgesetze gelten. Auch soll das Gericht in Luxemburg klären, inwiefern die Dienste Schutzmaßnahmen für Grundrechte einhalten müssen.

In den französischen Fällen liegen dem EU-Gericht ähnliche Fragen vor. Die NGO La Quadrature du Net, ein Verband von nicht-kommerziellen Internetprovidern und weitere Organisationen klagten gegen die massenhafte Speicherung von Verbindungsdaten zur Terrorbekämpfung durch den französischen Staat. Auch eine weitere belgische Klage wird behandelt.

Zuvor hatten Privacy International und anderen Menschenrechtsorganisationen die Überwachung durch das GCHQ bereits vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gebracht. Das Gericht urteilte 2018, die von Edward Snowden aufgedeckten Überwachungstechniken des GCHQ stellten Menschenrechtsverletzungen dar, allerdings sei grundsätzlich das massenhafte Sammeln von Daten durch Sicherheitsbehörden mit Schutzmaßnahmen zulässig.

Generalanwalt: EU-Recht gilt

Der EU-Generalanwalt hält nun fest, dass die Gesetzgebung der Europäischen Union auch für Geheimdienste und deren massenhafte Sammlung von Daten gelten müsse. Wenn Behörden Provider oder Diensteanbieter wie Facebook dazu zwängen, Daten ihrer Nutzer:innen zu speichern oder herauszugeben, müsse das mit EU-Gesetzgebung wie der ePrivacy-Richtlinie vereinbar sein. Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer sei unverhältnismäßig. Der EuGH hat in der Vergangenheit bereits zwei mal Verpflichtungen zur Vorratsdatenspeicherung als grundrechtswidrig aufgehoben.

Allerdings spricht sich der Generalanwalt zu Zwecken der „nationalen Sicherheit“ dafür aus, auch ohne konkreten Anlass die begrenzte Speicherung von Daten zuzulassen, etwa von bestimmten Kategorien von Daten für einen gewissen Zeitraum. Der Zugang zu diesen Daten müsse dabei kontrolliert werden, etwa durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle. Selbst eine „weitgehende und allgemeine Pflicht zur Vorratsspeicherung“ sei für eine gewisse Zeit zulässig, wenn eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung oder Ausnahmesituationen vorliege. Mit dieser Argumentation schafft der Generalanwalt potenziell Schlupflöcher für Quick Freeze und andere abgewandelte Formen der Vorratsdatenspeicherung.

In einer ersten Reaktion betonte Privacy International die positiven Seiten des Schlussantrags. Die Chefjuristin der NGO, Caroline Wilson Palow, schrieb in einer Stellungnahme:

Wir begrüßen die heute Rechtsmeinung des Generalanwaltes und hoffen, sie wird das Gericht überzeugen. Der Schlussantrag ist ein Erfolg für die Privatsphäre. Wir profitieren alle davon, wenn robuste Rechtekataloge wie jener der EU-Grundrechtecharta angewandt und befolgt werden. Wenn das Gericht sich der Meinung des Generalanwaltes anschließt, werden gesetzwidrige Massenüberwachungsprogramme, darunter jene in Großbritannien, beschränkt werden.

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