Schengener InformationssystemEuropäische Inlandsgeheimdienste fahnden verstärkt im Ausland

Mehr als 1.500 Personen werden im Ausland vom deutschen Geheimdienst getrackt. Damit liegt das Bundesamt für Verfassungsschutz europaweit an der Spitze. Bitten für eine solche heimliche Beobachtung können auch aus Drittstaaten stammen.

Der deutsche Inlandsgeheimdienst nimmt die meisten heimlichen Ausschreibungen im SIS II vor. Werden die Ausgeschriebenen im Schengen-Raum angetroffen, erhält die Behörde eine diskrete Mitteilung. – Alle Rechte vorbehalten BfV

Mehr als 1.500 Personen werden vom deutschen Geheimdienst mithilfe des Schengener Informationssystems (SIS II) europaweit observiert, schreibt das Bundesinnenministerium in einer Übersicht. Einträge erfolgen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Das Amt liegt damit europaweit an der Spitze. Geheimdienste in Frankreich und Großbritannien haben jeweils etwas weniger als 1.500 Personen ausgeschrieben, Schweden 625, die Niederlande und Tschechien rund 500.

Das SIS II wird seit 25 Jahren von Grenz-, Polizei-, Zoll- oder Ausländerbehörden sowie Geheimdiensten aus 26 EU-Mitglied­staa­ten genutzt, auch Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz sind daran beteiligt. Letztes Jahr waren dort fast eine Million Personen zur Fahndung ausgeschrieben. Ausschreibungen über den Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses betreffen mit 168.000 einen vergleichsweise großen Teil davon, diese Zahl steigt außerdem jedes Jahr deutlich an. Weitere Fahndungen im SIS II erfolgen beispielsweise zur Festnahme mit Europäischem Haftbefehl oder zur Suche nach Vermissten. Die meisten Einträge betreffen jedoch Personen, die nach ihrer Abschiebung mit einer Einreisesperre belegt sind.

Diskrete Meldung an ausschreibende Behörde

Werden die nach Artikel 36 gesuchten Personen im Schengen-Raum bei einer routinemäßigen Polizeikontrolle oder beim Übertritt einer EU-Außengrenze angetroffen, erfolgt keine Festnahme oder Durchsuchung. Stattdessen werden sie während der Maßnahme von der Polizei diskret beobachtet. Anschließend erfolgt eine Meldung an die Behörde, die die heimliche Fahndung eingetragen hat. Auf diese Weise erhält der deutsche Inlandsgeheimdienst Informationen über den Aufenthalt und die Reiseroute der Betroffenen, aber auch zu verwendeten Verkehrsmitteln und Mitreisenden.

Heimliche Fahndungen der Geheimdienste nach Artikel 36 werden im Absatz 3 des SIS-II-Ratsbeschlusses erlaubt. Möglich ist dort auch die Ausschreibung zur Kontrolle. Die Betroffenen werden dann angesprochen, kontrolliert und gegebenenfalls durchsucht. Nicht allen Geheimdiensten ist dies erlaubt. Das BfV darf beispielsweise keinen Gebrauch davon machen, dies würde dem Gebot zuwiderlaufen, dass deutsche Geheimdienste keine Polizeivollmachten innehaben dürfen. Aus der Übersicht ergibt sich, dass vor allem Dienste aus Italien die Methode nutzen. Dort sind fast 3.900 Personen zur offenen Kontrolle ausgeschrieben, in Frankreich rund 1.000.

Ausschreibungen durch französische Polizei verdreifacht

In weitaus größerem Umfang wird die Fahndung nach Artikel 36 aber von Polizeibehörden genutzt, für sie gilt Absatz 2 des SIS-II-Ratsbeschlusses. In Deutschland können die Polizeien des Bundes und der Länder die Maßnahme zur Gefahrenabwehr sowie zur Strafverfolgung anwenden. Mit 2.810 Einträgen liegt die deutsche Polizei im europäischen Mittelfeld, die polizeiliche Fahndung mithilfe des SIS II wird vor allem von Frankreich eingesetzt. Dort sind über 100.000 Personen nach Artikel 36 ausgeschrieben, davon jeweils die Hälfte zur Observation sowie zur Kontrolle. Diese Zahl hat sich seit 2018 verdreifacht.

Viele Einträge, die deutsche Polizeien und Geheimdienste zur Observation vornehmen, gehen vermutlich auf Erkenntnisse von „Partnerdiensten“ aus Drittstaaten zurück. So schicken etwa Geheimdienste aus Westbalkan-Ländern oder den USA Listen von Personen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen sollen. Dieser Vorwurf kann von den europäischen Behörden nicht überprüft werden. Trotzdem landen Hunderte nur aufgrund dieser ausländischen Hinweise in der europäischen Datenbank. Die SIS II-Regularien erlauben eine Speicherung von Personen aber nur unter strengen Voraussetzungen.

Deutsche Behörden erhielten „größere Datensätze“

Die Europäische Union will dieses Drittstaaten-Verfahren nun erleichtern. Denn oftmals werden Personen durch mehrere SIS II-Teilnehmer gleichzeitig und mit einer mitunter abweichenden Schreibweise eingetragen. Zukünftig könnte die Polizeiagentur Europol deshalb die Listen aus Drittstaaten entgegennehmen und willige europäische Behörden für die Zusammenarbeit suchen. In einem Pilotprojekt nehmen Tschechien und Italien bereits solche Einträge für Drittstaaten vor. Vermutlich sind daran auch Behörden aus Deutschland beteiligt. Alle Details dazu sind aber streng geheim, da sie nach Ansicht der Bundesregierung die „Third Party Rule“ verletzen. Gemeint ist die in Geheimdienstkreisen übliche Regel, wonach Informationen, die von ausländischen Partnern stammen, nicht offengelegt werden.

Nach jahrelangem Streit über die Auslegung der „Third Party Rule“, mehreren kritischen Bundestagsgutachten und einer abermaligen Beschwerde der Linksfraktion im Bundestag hat das Innenministerium nun zugegeben, dass auch deutsche Behörden das SIS II mit Informationen aus Drittstaaten füttern. Anfang des Monats schrieb der Parlamentarische Staatssekretär Günter Krings, dass der Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt sowie die Bundespolizei „in der Vergangenheit entsprechende größere Datensätze erhalten haben“. Ob diese wie vermutet von US-amerikanischen Polizei- oder Geheimdienstbehörden stammen, bleibt aber weiter unklar.

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