Die Bundesregierung will einfach nicht locker lassen: Obwohl die anlasslose und massenhafte Speicherung von Vorratsdaten wiederholt von Gerichten für illegal erklärt wurde, beharrt die große Koalition weiterhin darauf, das Instrument in Gesetzesform zu gießen.
Im Referentenentwurf der anstehenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), den wir kürzlich veröffentlicht haben, finden sich einschlägige Passagen aus dem bisher geltenden Gesetz wieder. Die Bestimmungen wurden zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt. Derzeit prüft der Europäische Gerichtshof erneut, ob eine verdachtsunabhängige Überwachung rechtens ist.
Verdachtsunabhängige Speicherung
Dessen ungeachtet hat die Bundesregierung die rechtlich fragwürdigen Regeln übernommen. Demnach sollen Telefonie-Anbieter unter anderem alle Rufnummern samt der Uhrzeit des jeweiligen Telefonats oder einer SMS-Nachricht speichern, und zwar für zehn Wochen. Selbiges gilt für IP-Adressen, über die Internetverbindungen abgewickelt werden. Standortdaten sollen vier Wochen lang vorgehalten werden.
Das Bundesinnenministerium wiegelt ab: „Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sind nach wie vor geltendes Recht“, sagt ein Sprecher gegenüber netzpolitik.org. Offenbar hofft das Ministerium, aus dem Rechtsstreit als Gewinner hervorzugehen. In dem Falle wäre die Vorratsdatenspeicherung bereits im Gesetz verankert, man könnte dann sofort loslegen. „Die Entscheidungen des EuGH und des BVerwG bleiben abzuwarten“, sagt der Sprecher.
„Klarer Verstoß“
Dennoch könnten Probleme auf die Regierung zukommen. Schließlich muss das geplante Gesetz bei der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt werden, bevor es in Kraft treten kann. Dies könnte sich als Stolperstein entpuppen, sagt Ulf Buermeyer von der Gesellschaft für Freiheitsrechte.
„Aus europarechtlicher Sicht ist der TKG-Entwurf ein ziemlich klarer Verstoß gegen Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EU zu unionstreuem Verhalten, weil kein Staat Gesetze erlassen darf, die gegen Europarecht verstoßen“, so Buermeyer weiter. „Und in diesem Fall hat die Bundesregierung bereits vom Oberverwaltungsgericht Münster schriftlich bekommen, warum die Vorratsdatenspeicherung im TKG mit Unionsrecht unvereinbar ist.“
Bereits 2017 hatte das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die aus 2015 stammende und jetzt wieder aufgekochte Regelung in dieser Form unionsrechtswidrig ist. Damals bemängelten die Richter, die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu aller Nutzer:innen von Telefon- und Internetdiensten – ohne jeglichen Verdacht, dass diese eine Straftat begangen hätten.
Auflagen werden ignoriert
„Erforderlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jedenfalls Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe“, zeigte das Gericht auf, wo die Regierung nachbessern muss.
Gefruchtet hat dies bislang nicht, allerdings steht Deutschland nicht alleine da. Europaweit drängen vor allem Innenminister darauf, die grundrechtsfeindliche Vorratsdatenspeicherung auf Biegen und Brechen durchzusetzen. Nur wenige Länder konnten sich bislang dazu durchringen, von dem Instrument abzurücken und andere Verfahren einzusetzen. Österreich etwa setzt inzwischen auf „Quick Freeze“. Hierbei werden bestimmte Vorratsdaten erst dann eingefroren, wenn ein Anfangsverdacht besteht.
Zu noch nicht verabschiedeten Gesetzen will sich die EU-Kommission nicht äußern. Allerdings stellt ein Kommissionssprecher gegenüber netzpolitik.org klar: „Grundsätzlich ist es so, dass es zunächst in der Verantwortung der Mitgliedstaaten liegt zu prüfen, ob ihre nationalen Gesetze mit EU-Recht vereinbar sind.“
Update, 17:00: Uns erreichte eine Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber:
Bevor wir über neue Befugnisse für die Sicherheitsbehörden reden, sollten zunächst die Erfahrungen aus der Polizeipraxis evaluiert werden. Viele der aktuellen Ermittlungserfolge sind Ergebnis von mehr Personal und besserer Koordination bei den Sicherheitsbehörden und eben nicht einer vermehrten Datenspeicherung. Abgesehen davon speichern die Telekommunikationsanbieter die Verkehrsdaten aus technischen Gründen ohnehin kurzfristig. Vorstellbar wäre beispielsweise ein sogenannter „Quick Freeze“. Dabei können die Sicherheitsbehörden bei einem Verdacht einen Telekommunikationsanbieter anweisen die Verkehrsdaten länger zu speichern. Die Gerichte würden dann entscheiden, ob die Daten für eine Ermittlung genutzt werden können oder gelöscht werden müssen.
