UrheberrechtsreformGrenzen für Uploadfilter

Das Justizministerium hat einen Diskussionsentwurf für ein neues Urheberrecht vorgestellt. Im Rahmen der engen EU-rechtlichen Möglichkeiten wird damit das Urheberrecht an das digitale Zeitalter angepasst. Die umstrittenen Uploadfilter werden trotzdem kommen. Eine Kurzanalyse.

Protestschild mit Text : Wer das internet filtert, quält auch süße Katzenbabys
Demonstration gegen Uploadfilter: „Wir sind keine Bots“

Letztes Jahr sind mehr als 170.000 Menschen in Europa gegen die EU-Urheberrechtsreform auf die Straße gegangen und konnten die EU-Richtlinie am Ende nicht verhindern. Jetzt stellt das Bundesjustizministerium einen Diskussionsentwurf für die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland vor.

Auch wenn die Protestbewegung damals die EU-Richtlinie nicht stoppen konnte, zeigt der jetzige Entwurf der Bundesregierung, dass die Kritik zumindest in Teilen ankam und aus Sicht der Internet-Nutzer:innen auch Positives zu vermelden ist.

Das kann allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Bundesregierung ihr Versprechen, dass es keine Uploadfilter geben werde, mit dem jetzigen Gesetzentwurf brechen wird. Die Umsetzung der neuen Regeln wird nicht ohne Uploadfilter auskommen – außer man verhindert diese noch ausdrücklich im Gesetzestext.

Memes im Netz sollen legal sein

Der größte Erfolg, den die Protestbewegung errungen hat, ist eine Legalisierung von Teilen der Alltagskultur im Internet. Der Gesetzentwurf sieht ein Recht auf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte nicht nur für Karikaturen, Parodien und Pastiches, sondern auch ganz allgemein für „Bagatellnutzungen zu nicht-kommerziellen Zwecken“ vor. Damit wären Memes in Zukunft rechtssicher möglich. Nutzer:innen müssen eine solche Nutzung von Material in Zukunft vor dem Upload zum Beispiel per Checkbox vormerken, damit der Uploadfilter gar nicht erst anspringt. Im Gegenzug gibt es für diese Nutzungen einen Vergütungsanspruch gegenüber kommerziellen Plattformen, über die solche nutzergenerierten Werke verbreitet werden. Das entspricht vom Ansatz her ziemlich genau den Forderungen der Initiative „Recht auf Remix“.

Allerdings sind Bagatellnutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalten nur unter strengen Bedingungen erlaubt. Diese dürfen bei Film oder Ton nicht länger als 20 Sekunden, bei Text maximal 1.000 Zeichen lang sein und bei Fotos und Grafiken eine Größe von 250 Kilobyte nicht überschreiten. Während diese genauen Angaben der Klarheit und Rechtssicherheit dienen dürften, sind sie gleichzeitig sehr statisch und wenig flexibel. Und 250 Kilobyte sind einfach schon sehr wenig.

Ausnahmen für kleine und junge Plattformen

Eine große Sorge während der Proteste war die Frage, für welche Plattformen das Gesetz gelten soll. Im derzeitigen Entwurf sind kleine Plattformen, Foren, Blogs und ähnliches nicht betroffen. Die Regelung sieht nun vor, dass Start-Ups, die jünger als drei Jahre sind und weniger als zehn Millionen Euro Jahresumsatz haben, vom Gesetz ausgenommen sind. Genauso verhält es sich mit kleinen Anbietern mit einem Jahresumsatz von weniger als einer Million Euro. Ausgenommen vom Gesetz sind auch die Wikipedia, Code-Plattformen wie Github, Online-Marktplätze und Cloud-Anbieter zwischen Unternehmen, beziehungsweise solche, die nur das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

Die nun vorgeschlagene Regelung sieht darüber hinaus nicht nur Beschwerdeverfahren mit Beschwerdestellen bei den Plattformen vor, sondern auch den klassischen Rechtsweg. Wird das richtig umgesetzt, können sich Nutzer:innen gegen unberechtigte Löschungen tatsächlich wehren. Vor Overblocking soll ein Passus schützen, eine wiederholte missbräuchliche Nutzung von Uploadfiltern durch die Rechteverwerter kann zu einem Ausschluss dieser aus dem System führen.

Erfreulich ist auch die Klarstellung, dass mit dem Erlöschen des Urheberrechts an einem visuellen Werk „auch der Schutz von Vervielfältigungen dieses Werkes durch verwandte Schutzrechte“ erlischt. Das bedeutet, dass einfache Fotografien gemeinfreier Werke nicht 50 Jahre als Lichtbild urheberrechtlich geschützt sind. Das wird besonders Wikipedianer:innen freuen, die zu diesem Thema einen jahrelangen Rechtsstreit mit den Reiss-Engelhorn-Museen geführt und letztlich verloren hatten.

Mehr Möglichkeiten für Museen, Archive und Kreative

Außerdem werden mit dem Gesetzesentwurf die Möglichkeiten von Museen und Archiven erweitert, nicht verfügbare Werke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das in skandinavischen Staaten bewährte Instrument der „erweiterten kollektiven Lizenz“ wird in diesem Zusammenhang Teil des deutschen Urheberrechts. Umfassende Angebote wie das norwegische Bokhylla-Projekt, das sämtliche vor 2000 erschienenen norwegischen Bücher im Volltext online zugänglich macht, sind durch den Fokus auf nicht verfügbare Werke in Deutschland jedoch weiterhin nicht möglich.

Schließlich findet sich eine Reihe von Bestimmungen im Vorschlag, die vor allem die Rechtsposition professionell Kreativer stärken. Neben Auskunftsansprüchen und den bereits erwähnten Vergütungsansprüchen gegenüber Plattformen sollen sich Urheber:innen künftig bei Rechtsstreitigkeiten durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen können. Das ist deshalb wichtig, weil es das Machtungleichgewicht zwischen großen Rechteverwertern und einzelnen Urheber:innen etwas abmildern dürfte.

Der Entwurf schließt Uploadfilter nicht aus

Auch wenn Teile des Gesetzentwurfes auf langjährige Forderungen eingehen und angesichts der Lobbystärke der Rechteverwerter einen kleinen Erfolg darstellen, bleibt das große Grundproblem: Die Einführung von Uploadfiltern. Diese Uploadfilter kommen definitiv, wenn sie nicht noch im Gesetzentwurf ausdrücklich ausgeschlossen werden. Ob das aber überhaupt auf nationaler Ebene im Einklang mit der Richtlinie möglich wäre oder ob der Entwurf bereits einem „weitestgehenden Verzicht auf Uploadfilter“, wie ihn die SPD-Vorsitzende Saskia Esken verkündete, entspricht, wird damit vorerst nicht gerichtlich geklärt werden können.

Uploadfilter sind gefährlich, weil sie zu Overblocking führen und so Grundrechte beeinträchtigen können. Wie gut es gelingt, mittels Checkbox willkürliche Löschungen und Overblocking in Grenzen zu halten, wird erst die Umsetzung durch die Plattformen zeigen.

Jedenfalls aber wird mit einmal eingeführten Uploadfiltern eine Infrastruktur etabliert, mit der einfach Löschungen und Zensur unliebesamer Inhalte durchgesetzt werden können. Alleine die Existenz einer solchen Infrastruktur wird Begehrlichkeiten aus anderen Bereichen als dem Urheberrecht hervorrufen. Was gerade noch zur Durchsetzung von Urheberrechten diente, kann mit einem Gesetz schnell auch für Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit missbraucht werden.

Nicht gegeneinander ausspielen lassen!

Die misslungene EU-Richtlinie, die ein von der Realität überholtes Urheberrecht für die nächsten Jahrzehnte europaweit zementiert hat, setzt der deutschen Umsetzung enge Grenzen. Im Vergleich zu anderen nationalen Implementierungen versucht der deutsche Vorschlag immerhin, die Rechte von Nutzer:innen zu berücksichtigen und zu einem Ausgleich zu führen (in Frankreich oder den Niederlanden fanden die Interessen von Internet-Nutzer:innen kaum Berücksichtigung). Einige der vorgeschlagenen Änderungen wie die Checkbox-Lösung sind – unter den EU-rechtlichen Umständen – als durchaus innovative Ansätze zu bewerten.

Angesichts der kürzlich veröffentlichten Stellungnahmen von Bundeswirtschaftsministerium und Bundeskanzleramt zu einer früheren Fassung des Referentenentwurfs ist es aber keineswegs sichergestellt, dass der jetzt vorliegende Entwurf des Bundesjustizminsteriums so auch beschlossen wird. In der Vergangenheit wurden häufig in letzter Minute auf parlamentarischer Ebene noch Änderungen zu Gunsten von Rechteverwerter-Lobbys vorgenommen. Mitentscheidend wird sein, dass die digitale Zivilgesellschaft und die Mehrheit der professionell Kulturschaffenden sich nicht von Verwerterverbänden gegeneinander ausspielen lassen.

10 Ergänzungen

  1. Dann wäre das Schachforum Osnarbrück also raus, der deutsche Schachbund aber vielleicht nicht??

    Die Indiegamingeinentwicklungspersonklitsche muss also bei unvorhersehbarem Erfolg regelmäßig den Preis halbieren, damit die Anforderungen hinterm Mond bleiben.

  2. Da es in der Berichterstattung häufig verwischt wird: Die Bagatellgrenzen gelten nur für im Gesetz definierte Diensteanbieter, heißt außerhalb auf Webseiten aller Art kann man sich nicht auf die Bagatellgrenze berufen. Dafür müssen diese Diensteanbieter allerdings auch zahlen, indem sie Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften schließen. Diese Zahlungspflicht gilt auch für kleine Dienstleister oder Start-ups auf diesem Gebiet, die sind nur von Sperreinrichtungen ausgenommen. Die Bagatellgrenze selbst ist bei Text im Prinzip ein Angriff auf eine bisher zumindest in Sonntagsreden geschätzte Literatur: die Lyrik. Da dürften wahrscheinlich 90% und mehr Gedichte Bagatellen werden, die Nutzer hochladen dürfen und für die Diensteanbieter eine Kleinigkeit springen lassen müssen, aber da das nur Bagatellen sind, dürfte das pro Text auf Cent-Beträge hinauslaufen. Heißt also Videos und Audios und längere Textwerke werden weitgehend geschützt durch knappe Grenzen, die Lyrik nicht. Ähnliches gilt für Grafiken: 250 KB kann schon reichen für Druckauflösung in Postkartengröße, bei Vektorgrafik ist der Speicherbedarf noch wesentlich geringer, da müsste eine andere Grenze her, aber welchen Gesetzgeber stören schon Details, wenn er sich im Neuland befindet?

    1. Man wird sich dann bald vor Gericht streiten dürfen, ob der Gesetzgeber mit „Text“ nur Prosa meinte, oder auch Gedichte. Und so will es die Seehofer-Union doch immer: nix genaues weiß man nicht, und klare Gesetze will man nicht.

  3. Das ist für mich typische Unions-Politik: Entscheidung auf Morgen vertagt, und von da an nur noch auf der Suche nach Wegen die Schuld anderen in die Schuhe zu schieben. Wetten dass: Upload-Filter werden kommen, aber SCHULD daran sind dann die bösen IT-Riesen aus USAmerika, weil die von ihren Milliarden den Kleinen* nichts abgeben wollen. Dann kommen die Zwangslizenzen für Google/Apple und Co. – und danach ein paar Jahre Rechtsstreit, der natürlich verloren geht. Aber egal, macht man eben ein neues Gesetz (siehe Vorratsdatenspeicherung 4.0).

    *Die „Kleinen“ werden wohl Axel-Springer, GEMA, und Konsorten sein. Man hat ja auch keine Scham gehabt den Schriftstellern und Autoren die erkämpften 100% Auszahlung durch die VG Wort direkt wieder aus den Händen zu reißen!

  4. Problem: Politiker
    Lösung: Sitz des Unternehmens ins Ausland verlagern, irgendwo im Kleingedruckten dass sich das Angebot nicht an Leute in der EU richtet. Gesetz nicht anwendbar.

  5. Kann mir bitte jemand helfen, bin gerade ratlos. Worum geht es wirklich, (Upload)Filter werden doch schon seit Jahren z.B. bei YouTube (Deutschland) eingesetzt.
    Video-Clips bei denen (wenn auch nur als leises ‚Nebengeräusch‘ im Hintergrund) Musik aus dem Autoradio zu hören war, wurden schon vor 10 Jahren mit dem Hinweis auf Copyright vom Upload geblockt. Sicherlich ein automatisierter Prozess und ein Filter.
    Aber nochmal, worum geht es bei der Diskussion? Derartige Filter gibt es. Geht es ‚nur‘ um die sanktionsbewährte Verpflichtung solche Filter einzusetzen oder was übersehe ich?
    Die Erweiterung auf ‚alle‘ Medientypen? Erschließen neuer Einnahmequellen für die Abmahnindustrie? Bin gerade etwas ratlos.
    Vielen Dank für die Erleuchtung.

    1. Die Urheberrechtsreform ist kein „wäre nett wenn Youtube und Facebook das machen“ Reformpopöchen, sondern ein gigantischer flächenverwüstender Katastrophenriesenfettarsch mit Konzernbespassungsautomatik (Verlagsbranche, ca. 90% Profit für Axel Springer).

      Die Reform verlangt eben das Ausfiltern unter Strafandrohung, das ist ein Unterschied zu „best effort mit Meldesystem“, wie es die Konzerne bisher machen. Hinzu bzw. als Ausweg kommt die Möglichkeit Lizenzvereinbarungen mit Rechteverwertern pauschal zu treffen.

      Das Riesenproblem ist aber, dass diese verrückte Reform nicht nur die sicherlich entfernenswerten US-Riesen trifft sondern ziemlich ungefähr das ganze öffentliche Internet. Der Geltungsbereich ist so gesetzt, dass eigentlich nur wenig erfolgreiche schnell pleitegehende Startups vor der Reform geschützt sind. Das Schachforum Osnarbrück mit einem Werbebanner auf der Seite wäre also gezwungen.

      Die Reform trifft also alles mögliche was einerseits wenige Jahre schon existiert oder mehr als so und so 100k/mio User hat. Damit müssen so ziemlich alle schon existierenden Webseiten Uploadfilter einbauen, gegebenenfalls Lizenzverträge mit der GEMA und sonstwem abschließen (hohoho….), oder HAFTEN.

      Das ist ein Kahlschlag mit Ansage.

    2. Ja, es ist so schlimm. Text, Bild Ton, … alles strafbewährt. Und das nicht nur für Konzerne, sondern für alle die schon länger als ungefähr Null Zeit existieren und irgendwie unter „Gewinnerzielungsabsicht fallen“. Eigentlich alles, wo öffentlich einsehbar gepostet wird, mit anonymer Anmeldung, älter als ca. 3 Jahre oder mehr als X Nutzer.

      Gewinnerzielungsabsicht Beispiele:
      – Werbebanner! („Schachforum Osnarbrück“, … )
      – Spendeneinnahmen (Wikipedia ?, ähnliches was keinen Freibrief bekommt, weil es nicht so groß und schön ist)
      – Zu einer kommerziellen Software gehöriges Forum? (auch Indie Spieleentwicklung…)

      Technische Umsetzbarkeit der Filter für Video mindestens ohne extreme False Positives:
      – nada.
      – Wenn überhaupt, können Konzerne mit (jetzt ja vielfach illegalen) Datensammlungen so ähnliche Filter bauen, da nur jene über die nötigen Trainingsdaten verfügen.
      – Versucht man es trotzdem, wird wegen der Haftung schärfer als scharf geblovkt, erwartbares Ergebnis: False Positives ohne Ende.

      Darf ich meinen eigenen Filter implementieren:
      1. Möglichkeit nicht im Regelwerk vorgesehen..
      2. Haftung greift nach dem ersten anzählen direkt, ohne Umschweife.
      3. Gnädig: Konzerne können vielleicht einen dann „anerkannten“ Filter bauen, den man gegen Schutzgeld einsetzen darf.

      Unterschied zu Stand jetzt:
      – Teils müssen die Konzerne nicht 100% genau unter Strafandrohung agieren.
      – USA haben fair use und Memes, sowie keine abstruse Soforthaftung für beliebige Abwandlungen und Verpackungen von Werken.

      Unsere feine Politik hat ja auch lange behauptet, Uploadfilter sein ja gar nicht nötig, bis kürzlich erwähnt wurde dass es wohl doch nicht ohne gehe, und man werde versuchen es national zu korrigieren (was wegen EU-Recht auch nicht geht, es sei denn es war nationalsozialistisch gemeint – das wiederum könnte klappen).

  6. Kann mir bitte jemand erklären inwiefern der Satz im Untertitel „Uploadfilter kommen?“ gerechtfertigt ist? Ja, Uploadfilter „kommen“ für Plattformen mit mehr als 1 Mio. € Umsatz pro Jahr. Wer kann mir bitte eine einzige Plattform mit mehr als 1 Mio. € Umsatz nennen , die nicht bereits seit Jahren freiwillig ganz ohne gesetzliche Verpflichtung Uploadfilter einsetzt? In der Praxis sehe ich durch den neuen Gesetzesentwurf aus Sicht des Nutzers nur Verbesserungen, Entkriminalisierung und neue Rechte. Bei Uploadfiltern sehe ich keine Änderung zum Status Quo Ante.

  7. „wiederholte missbräuchliche Nutzung von Uploadfiltern durch die Rechteverwerter kann zu einem Ausschluss dieser aus dem System führen.“

    Das ist eigentlich auch sehr sehr interessant. Ist das PR?
    – Wenn der Dienstanbieter trotzdem für Urheberrechtsverletzungen seitens der Benutzer haftet?
    – Wenn Mißbrauch nicht nachgewiesen werden kann? Das Einfüttern von Werken ist bestimmt auch ein automatischer Prozess…

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.