Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt, Rechtswissenschaftler und Publizist. Er ist Mitgründer und geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei iRights.Law sowie Mitgründer und Herausgeber von iRights.info.
Die laufende Urheberrechtsreform führt zu Konflikten zwischen Bundesministerien. Deutschland muss die umstrittene EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht umsetzen, das SPD-geführte Bundesjustizministerium (BMJV) hat dazu einen Aufschlag gemacht. Ein erster Referentenentwurf ist vor über zwei Monaten offenbar versehentlich im Netz gelandet . Dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und dem Bundeskanzleramt passt dieser erste Vorschlag aber nicht.
Mit einem Schreiben vom 18. Juni fordern die CDU-geführten Häuser das BMJV auf, gravierende Änderungen zulasten der Urheber und der öffentlichen Interessen vorzunehmen. In seinem Schreiben spricht das BMWi von „roten Linien“. Würde den Forderungen nicht nachgekommen, dürfe das federführende BMJV seinen Referentenentwurf nicht veröffentlichen und zur Diskussion stellen.
Schutzregelungen für Urheber*innen: Streichen!
Unterstützt vom Kanzleramt fordert das BMWi rundheraus, zwei Regelungen zu streichen, die für den Schutz der Kreativschaffenden durch das neue Urheberrecht elementar wären. Zum einen enthält der BMJV-Entwurf einen Passus, nach dem Autor*innen zumindest zwei Drittel der Einnahmen aus Pauschalabgaben von Verwertungsgesellschaften zustehen sollen. Die beiden „schwarzen Ministerien“ verlangen, diese Mindestbeteiligung der Urheber*innen zu streichen. Damit legt die Verwertungsgesellschaft nach § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes die Höhe des Verlegeranteils fest.
Zudem soll das BMJV die Klausel streichen, nach der den Journalist*innen zumindest ein Drittel aus den Einnahmen des neu einzuführenden Leistungsschutzrechts für Presseverleger (LSR) zustehen sollen.
Mit diesen Forderungen stellen sich die CDU-geführten Ministerien unmittelbar gegen einen verbesserten Schutz der Urheber*innen. Stattdessen sollen allein Presse- und anderen Verlagen Geschenke gemacht werden. Es liegt auf der Hand, dass gesetzliche Beteiligungsregelungen für Autoren oder freie Journalistinnen von großer Bedeutung sind. Gibt das Gesetz keine konkreten Beteiligungsquoten vor, werden sie sich mit ihren Arbeit- und Auftraggebern anlegen müssen. Das wird zu jahrelangen Verhandlungen und im Zweifel Rechtsstreitigkeiten führen, um die Frage zu klären, wie viel die Kreativschaffenden von den Einnahmen abbekommen. Da die Verlage meist den längeren Atem und vor allem mehr Einfluss auf die Verteilung der Einkünfte haben, würde ihnen das in die Hände spielen.
Schutzregelungen für Bildung und Forschung: Nicht entfristen!
Im Jahr 2018 wurden neue gesetzliche Nutzungserlaubnisse für Unterricht und Wissenschaft eingeführt. Sie ermöglichen beispielsweise Universitäten und Schulen, urheberrechtlich geschützte Werke in bestimmtem Umfang für Unterricht, Lehre und Forschung zu verwenden, ohne die Erlaubnis der Urheber oder Verlage einholen zu müssen.
Diese Schrankenbestimmungen wurden auf Druck der Wirtschaftslobby, allen voran dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels, auf fünf Jahre beschränkt. Das heißt: Wenn der Gesetzgeber nicht vor dem März 2023 eine Verlängerung beschließt, fallen sämtliche Nutzungsbefugnisse für Wissenschaftlerinnen und Lehrer ersatzlos weg.
Das BMJV schlug in seinem Referentenentwurf vor, diese Befristung zu streichen. Abgesehen davon, dass sie vor wesentlichen Investitionen gerade im öffentlichen Bildungs- und Forschungsbereich abschreckt, sei sie auch mit den Vorgaben der aktuellen EU-Urheberrechtsrichtlinie nicht vereinbar. In der Tat schreibt diese einige Schrankenbestimmungen auf diesem Gebiet verbindlich vor.
Den CDU-Ministerien ist das offenbar egal. Sie beharren darauf, dass die Befristung nicht gestrichen, sondern lediglich um zwei Jahre verlängert wird. Damit würden aufgrund der Planungsunsicherheit wohl auch weiterhin wichtige Investitionen im Bildungs- und Forschungsbereich – sofern es um die digitale Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials geht – verhindert. Denn die öffentliche Hand kann schwerlich in Infrastruktur investieren, die nach wenigen Jahren womöglich nur noch illegal genutzt werden könnte, weil hierfür elementare gesetzliche Nutzungserlaubnisse einfach weggefallen sind.
Auch hier ist die Tendenz der CDU-Ministerien eindeutig: Was kümmern uns öffentliche Interessen an Bildung und Forschung, wenn es um die Forderungen von Verlagen geht?
Rechtssicherheit bei der Umsetzung des LSR: Streichen!
In die gleiche Richtung gehen weitere Forderungen der CDU-Regierungstruppe in Bezug auf das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Das LSR ist ein neuartiges Schutzrecht für Pressepublikationen. Es muss nach den Vorgaben der EU-Richtlinie in Deutschland neu einführt werden. Das deutsche Gesetz hierzu wurde vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben. Nach dem LSR soll für die Verwendung von Presseerzeugnissen – etwa Nachrichtenartikeln – Nutzungsgebühren gezahlt und Rechte eingeholt werden. Das gilt – nach den Vorgaben der EU-Richtlinie – auch für Teile von Presseartikeln, aber nicht für die Verwendung von „einzelnen Worten oder kurzen Auszügen“. Diese sollen frei bleiben.
Im Referentenentwurf des BMJV wurde vorgeschlagen, diese für die Rechtssicherheit elementare Einschränkung des LSR klar zu regeln. Dort ist festgelegt, dass „einzelne Worte oder kurze Auszüge“ einer Presseveröffentlichung generell bei (nur) 8 Wörtern liegen soll. Die CDU-Ministerien wollen mit ihren Forderungen nun anscheinend die maximal ungünstige Regelung erreichen und diese Klarstellung ganz streichen.“ Eine solche Definition „schränkt die Rechte der Presseverleger zu weit gehend ein“, heißt es in dem Papier.
Statt also Rechtssicherheit durch das Gesetz zu gewährleisten, möchte ausgerechnet das Bundeswirtschaftsministerium offenbar lieber jahrelange Gerichtsverfahren, in denen darüber gestritten wird, wie viele Worte oder was für ein Vorschaubild in den Suchergebnissen eines News-Aggregators oder einer Suchmaschine Lizenzgebühren-frei angezeigt werden dürfen.
Dahinter steht natürlich eine Forderung der mächtigen Presseverlage, allen voran Axel Springer sowie den von ihnen dominierten Verbänden BDZV und VDZ: Wenn das Gesetz klare Regeln vorgäbe, könnten sich Google und Co. womöglich aus dessen Anwendung herauswinden. Also schafft man lieber völlig unklare Regelungen und lässt sie von den Gerichten in jahrelangen, aufwändigen Verfahren auslegen. Dass diese Rechtsunsicherheit aber alle betrifft, die in irgendeiner Weise Presseerzeugnisse in kommerziellen Kontexten durchsuchen, auffindbar machen oder auswerten oder sonst wie nutzen, scheint wiederum keine Rolle zu spielen.
Web mit Inhalten von Presseverlagen durchsuchen: Kostenpflichtig!
Eine Regelung im BMJV-Entwurf besagt, dass Vervielfältigungen von Presseerzeugnissen nur unter das LSR-Vervielfältigungsrecht fallen, wenn sie der Veröffentlichung oder der öffentlichen Zugänglichmachung dienen. Das Crawlen von Presseerzeugnissen würde demnach nur insoweit dem LSR unterfallen, als die dabei erzeugten Kopien im Anschluss veröffentlicht werden. Die Formulierung lautet: „Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und hierzu zu vervielfältigen.“
Das Bundeskanzleramt verlangt nun, das Wort „hierzu“ zu streichen. In der Praxis könnten – so richtig klar ist das natürlich nicht – dadurch Vervielfältigungen generell unter das LSR fallen und zustimmungspflichtig, beziehungsweise lizenzpflichtig sein. Entsprechend müssten gegebenenfalls (eindeutig ist das nicht) auch für reine Indexkopien Rechte eingeholt und Lizenzen geklärt werden. Das würde beispielsweise bedeuten, dass Suchmaschinen nicht einfach die Snippets kürzen können, um das „Leistungsschutzgeld“ zu vermeiden. Um das zu erreichen, müssten sie Presseerzeugnisse gänzlich auslisten. Diese Option dürfte marktstarken Unternehmen wie Google und gegebenenfalls auch Facebook jedoch wiederum aus kartellrechtlichen Gründen versagt sein.
Wie gehts weiter?
Die Gesetzesreform nimmt ihren Lauf. Das genannte Schreiben der schwarzen Ministerien betrifft nur den ersten Referentenentwurf, in dem nur ein Teil der Urheberrechtsreform enthalten ist. Ein zweiter Teil wurde am heutigen Tag vom BMJV veröffentlicht. Hierin geht es dann auch um die berüchtigten Upload-Filter und Artikel 17 der Urheberrechts-Richtlinie. Die Haltung der CDU zu den bisherigen Vorschlägen lässt leider nichts Gutes aus Sicht der öffentlichen Interessen und Bürger*innen-Rechte erhoffen.
Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Referentenentwurf zur Teilumsetzung der DSM-RL an das Bundesministeriuum der Justiz und für Verbraucherschutz
Berlin, 18. Juni 2020
Zu dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts (RefE) nimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wie folgt Stellung:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt das mit dem Referentenentwurf verfolgte Ziel einer frühzeitigen Umsetzung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts (Art. 15 DSM-RL) und des Anspruchs auf einen gerechten Ausgleich (Verlegerbeteiligung, Art. 16 DSM-RL).
Gleichwohl müssen in verschiedenen Vorschriften des RefE Änderungen vorgenommen werden, bevor die Zustimmung zur Beteiligung der Länder und Verbände erteilt werden kann. Bei den nachfolgenden Punkten handelt es sich um rote Linien, ohne deren Einhaltung der Widerspruch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nicht aufgehoben wird. Im Rahmen der sich an die Länder- und Verbändebeteiligung anschließenden Ressortabstimmung behalten wir uns die Äußerung zu weiteren Punkten ausdrücklich vor.
Die zwingenden Änderungen vor der Durchführung der Länder- und Verbändebeteiligung betreffen folgende Regelungen
- Streichung von § 87g Abs. 3 RefE und der entsprechenden Gesetzesbegründung
Die DSM-RL nimmt einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge aus einer Presseveröffentlichung vom Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Art 15DSM-RL aus (Art. 15 Abs. 1 UAbs. 3). Dieser Ausschluss muss so interpretiert werden, dass die Wirksamkeit der in der Richtlinie festgelegten Rechte nicht beeinträchtigt wird (Erwägungsgrund 58). Die im RefE formulierte (vermeintliche) Konkretisierung der Ausnahme vom Leistungsschutzrecht wird diesem Ziel nicht gerecht. Denn die Regelung in $ 87g Abs. 3 RefE schränkt die Rechte der Presseverleger zu weitgehend ein.
Zum einen ist die in § 87g Abs. 3 RefE genannte Ausnahme nicht abschließend („in der Regel“) und laut der Gesetzesbegründung soll eine kumulative Nutzungvon Texten, Bildern, Grafiken und audiovisuellen Inhalten möglich sein (S. 44 der Gesetzesbegründung). Eine solche kumulative Nutzung entspricht jedoch nicht den Vorgaben der Richtlinie (Wortlaut von Art. 15 spricht von der „Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge“). Zudem fehlen Anhaltspunkte dafür, wie die Ausnahme für diese Inhalte bestimmt werden soll. So wird eine durch eine Konkretisierung angestrebte Rechtssicherheit (vgl. S. 44 der Gesetzesbegründung) nicht erreicht.
Ein Umsetzungsgesetz der DSM-RL darf den Anwendungsbereich nicht über Gebühr einschränken. So sieht beispielsweise das französische Gesetz zur Umsetzung der DSM-RL (Loi n°2019-775 du 24 juillet 2019 tendant à créer un droit voisin au profit des agences de presse et des éditeurs de presse) eine der im RefE entsprechende Formulierung nicht vor. Die Vorgaben der Richtlinie sollten in diesem Punkt in einer deutschen Regelung 1:1 umgesetzt werden.
- Streichung der gesetzlichen Beteiligungsquote der Urheber an den Einnahmen der Presseverleger aus § 87k Abs. 1 RefE
§ 87k Abs 1 RefE sieht vor, dass die Urheber an den Einnahmen der Presseverleger angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen sind. Um die Privatautonomie der Parteien nicht zu beschränken, sollte auf eine Mindestquote verzichtet werden.
- Streichung von § 27b RefE
Nach dem RefE soll auch die Höhe der Verlegerbeteiligung gesetzlich auf maximal ein Drittel begrenzt werden. Auch hier sollte zugunsten der Selbstverwaltung der Organe der Verwertungsgesellschaften von einer gesetzlichen Festlegung abgesehen werden. Eine pauschale Vorgabe ist auch angesichts der differenzierten Behandlung der Verteilung in den verschiedenen Sparten nachteilhaft, zudem ließe sich eine feste Quote bei sich ändernden Rahmenbedingungen schwerer anpassen. Für eine solche Quotenfestlegung besteht auch kein Bedürfnis, hat doch die Praxis gezeigt, dass eine Anpassung der Verteilung durch die Mitglieder der Verwertungsgesellschaften autonom erfolgen kann (bspw. durch Erhöhung des Urheberanteils bei einzelnen Rechten).
- Streichung der vorgesehenen Entfristung des § 142 RefE bzw. der §§ 60a bis h UrhG bei gleichzeitiger Verlängerung der Befristung bis zum 28. Februar 2025 und Weiterführung des Dialogprozesses Lizenzierungsplattform
Der RefE sieht eine Entfristung der Bestimmungen in Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 des UrhG vor, dazu soll 8 142 UrhG entsprechend geändert werden. Die Gesetzesbegründung (S. 48) führt dazu aus, dass ein Außerkrafttreten der §§ 60a bis h UrhG zum 28. Februar 2023 zu einer unmittelbar unionsrechtswidrigen Rechtslage führen würde. Das ist zutreffend, soweit die Vorschriften der §§ 60a bis h UrhG ab Inkrafttreten am 7. Juni 2021 der Umsetzung der DSM-RL dienen. Im RefE ist weiter ausgeführt, dass „weite Teile“ der Regelungen die Maßgaben der DSM-RL umsetzen würden. Richtig ist, dass nur ein Teil der Regelungen, die durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz eingeführt wurden, von der DSM-RL vorgegeben werden. Der andere Teil der Regelungen ist von der DSM-RL nicht erfasst. Es sollte daher zunächst die Evaluierung aus §§ 142 Abs. 1 UrhG abgewartet werden, um dann die Vorschriften des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes ggf. (z B. auch an die Erfordernisse der digitalen Bildung aus den Erfahrungen mit der der Corona-Pandemie) anpassen zu können. Daher ist eine Verlängerung der Befristung der Regelungen bis zum 28. Februar 2025 angemessen. Um gleichzeitig allen betroffenen Akteuren gerecht zu werden, sollte der vom BMJV angestoßene Dialogprozess Lizenzierungsplattform weiter vorangetrieben werden.
Stellungnahme des Bundeskanzleramtes
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
auch BKAmt schließt sich der Stellungahme des BMWi an.
Darüber hinaus bitten wir um die Streichung der Akzessorietät des Vervielfältigungsrechts In § 87g Abs. 1 UrhG-E.
Art. 15 Abs. 1 DSM-RL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen festlegen, mit denen Presseverlage für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen die in Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL) genannten Rechte erhalten. Art. 2 InfoSoc-RL enthält das (ausschließliche) Vervielfältigungsrecht, Art. 3 Abs. 2 InfoSoc-RL das (ausschließliche) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Vorgaben der InfoSoc-RL sehen insoweit keine Einschränkungen vor. Insbesondere sehen sie nicht vor, dass zwischen dem Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und dem Vervielfältigungsrecht eine finale Verknüpfung bestehen muss.
Der RefE in seiner derzeitigen Form gewährt den Presseverlegern das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung jedoch nur zum Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung („hierzu“). Diese Regelung verengt somit das nach der DSM-RL zu gewährende Leistungsschutzrecht für Presseverleger.
Dies bestätigt auch Erwägungsgrund 57 der DSM-RL, der vorgibt, dass die Rechte der Presseverleger „den gleichen Umfang“ haben sollen, wie die in der InfoSoc-RL genannten Rechte. Um eine richtlinienkonforme Umsetzung zugewährleisten, müssen die Presseverleger ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht erhalten, das nicht von der öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird.
Daher sollte das in § 87g Abs. 1 UrhG-E bislang enthaltene Wort „hierzu“ gestrichen werden.
Ohne die Umsetzung dieses und denen bereits in der Stellungnahme des BMWi genannten Punkten kann auch BKAmt seinen Widerspruch gegen die Einleitung der Länder- und Verbändebeteiligung nicht zurücknehmen. Einer Veröffentlichung des RefE auf der Homepage des BMJV stimmen wir dementsprechend weiterhin ebenfalls nicht zu.
Was sind die kartellrechtlichen Gründe, Google zu verbieten, Inhalte nicht anzuzeigen bzw im Umkehrschluss Google zu verpflichten, Inhalte anzuzeigen. Google ist keine Regierung, kein öffentlicher Platz, für die besondere Regeln gelten. Der Rückzug von Google News in Spanien war recht und billig. Wenn sie keine Geschäfte mit den Verlegern machen wollen, sollen sie es tun können. Eine Art umgekehrtes robots.txt sozusagen. Aber es ging den Verleger-Speckmaden nie darum, den Google-Speck fernzuhalten.
Was Bildung angeht, da steckt doch bestimmt Elsevier dahinter. Alle paar Monate gibts eine Nachricht, dass die Geier über einem neuem Opfer kreisen. Sie haben ja auch sonst nichts zu tun, besteht ihre überaus wertvolle Arbeit vor allem darin, dem Preprint-Paper eine andere Schriftart zu verpassen und die Bilder bunt auszumalen (vielleicht auch nur das Cover). Da wäre es doch gar nicht so weit her geholt, einen Magazin-Generator zu bauen: die gemeinnützigen Preprint-Archive erzeugen einmal im Monat ein PDF (inkl. anderer Schriftart und buntem Cover). AI für das Vorwort.
So können Gesetze schneller ausgeliefert werden, was eine wesentliche Anforderung an die heutige Gesetzgebung ist. Der Kunde übernimmt zu gewissen Teilen die Qualitätssicherung und die Tests, so dass auch ohne langwierige Rechtsprüfungen verfahren werden kann.
Interessant wie die Urheber letztes Jahr überwiegend auf der Seite der CDU standen und diese Novelle wollten, weil sie dachten, dadurch bessere Vergütung zu bekommen.
Schon damals war abzusehen, dass die Änderungen eher den Verwertungsgesellschaften zugutekommen.
Jetzt bestätigt sich diese Annahme. Für die Urheber hoffe ich, dass sich das Justizministerium nicht kleinkriegen lässt.