Wikimedia verliert Rechtsstreit: Weniger freie Inhalte, mehr Abmahngefahr

Einfaches Abfotografieren gemeinfreier Werke erzeugt Bilder, die 50 Jahre urheberrechtlich geschützt sind. Die Folgen dieser Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs im Prozess zwischen Wikimedia und den Reiss-Engelhorn-Museen sind weniger frei nutzbare Werke im Netz und neue Abmahngefahren.

Diese Selbstporträts von Vincent van Gogh sind gemeinfrei. Ob auch die in Wikimedia Commons gehosteten Fotos dieser Bilder bedenkenlos genutzt werden können, hängt künftig von der Zustimmung des Fotografen ab. – Alle Rechte vorbehalten Screenshot: Wikipedia Commons

Nach der von Thomas Hartmann für netzpolitik.org dokumentierten Verhandlung im Prozess zwischen den Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen und Wikimedia Deutschland war dieses Ergebnis zu erwarten gewesen, mit der heutigen Urteilsverkündung wurde es zur traurigen Gewissheit: der Bundesgerichtshof ermöglicht Museen, Bilder von gemeinfreien Werken auf Jahrzehnte hinaus der Allgemeinheit vorzuenthalten. Und zwar geht das so: unter Verweis auf das Hausrecht wird Museumsbesuchern verboten, selbst ein Foto eines gemeinfreien Werkes anzufertigen. Gleichzeitig sind die vom Museum selbst, zum Beispiel für einen Ausstellungskatalog, in Auftrag gegebenen Scans oder Fotos des Werkes als „Lichtbild“ gemäß § 72 Abs. 1 UrhG für weitere fünfzig (!) Jahre geschützt.

In der Pressemeldung zum Urteil, das noch nicht verlinkbar vorliegt, wird als Begründung für den Lichtbildschutz angeführt, dass „der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen [hat], zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen“. Deshalb erreichen auch bloße Fotos von gemeinfreien Werken „das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung.“

Weitreichende Folgen für Nutzer und Plattformen

Die Folgen dieser Entscheidung sind weitreichend und betreffen gleichermaßen individuelle Nutzer gemeinfreier Werke und Plattformen wie Wikimedia Commons, die Fotos gemeinfreier Werke online frei zugänglich anbieten. Sie müssen nämlich zukünftig nicht nur klären, ob ein Werk gemeinfrei, also der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen ist. Sie müssen darüber hinaus auch die Zustimmung des Fotografen des Bildes des gemeinfreien Werkes einholen oder nachweisen, dass das Bild selbst schon vor über 50 Jahren gemacht worden ist. Beides ist in vielen Fällen überaus schwierig, wenn nicht gar unmöglich.

Damit verbunden ist ein völlig neues Einfallstor für Abmahnungen. Wer auf dem privaten Blog ein Foto eines gemeinfreien Bildes von Wikimedia Commons zur Illustration genutzt hat, um damit auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, kann plötzlich trotzdem vom Fotografen abgemahnt werden. Und zwar noch auf Jahrzehnte hinaus. Die Enttäuschung bei Wikimedia Deutschland über das Urteil ist dementsprechend groß.

Urheberrecht aus der Balance

Von „Tragedy of the Commons“ zu „Tragedy of the Anti-Commons“: Nicht nur zuwenig, auch zuviel urheberrechtlicher Schutz ist schlecht für Kreativität - CC-BY 4.0 Leonhard Dobusch

Mit seinem Urteil bleibt der deutsche Bundesgerichtshof seiner harten Linie in urheberrechtlichen Fragen treu. Die Entscheidung steht exemplarisch für die Auswüchse einer einseitigen, urheberrechtsextremistischen Rechtslage: das urheberrechtliche Schutzniveau ist in vielen Bereichen so hoch, dass die Effekte für Nutzung und Produktion kreativer Werke längst klar negativ sind.

Dass schon simpelste handwerkliche Aspekte des Abfotografierens wie „Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt“ bereits 50 Jahre Schutz des auf diese Weise entstandene Fotos rechtfertigen, ist komplett unverhältnismäßig. Zusammen mit dem Fehlen von Ausnahmen für Bagatellnutzungen trägt das Urteil somit massiv zu digitaler Rechtsunsicherheit und Einschränkungen für digitale Netzkultur bei.

Jetzt läge es am europäischen und deutschen Gesetzgeber, hier nachzujustieren und die Balance im Urheberrecht wieder herzustellen. Stattdessen ist aber auf europäischer Ebene mit der drohenden Upload-Filterpflicht sogar noch eine weitere Verschärfung geplant. Wegen des Urteils des Bundesgerichtshofs müssten Uploadfilter in Deutschland im Zweifel sogar gemeinfreie Werke filtern, sofern nicht klar ist, ob auch der Fotograf des Werkes seine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben hat. Wenn das vermieden werden soll, müsste Deutschland bei der Umsetzung der geplanten EU-Urheberrechtsrichtlinie den ausufernden Lichtbildschutz eindämmen.

27 Ergänzungen

  1. Lieber Leonard,

    danke fürs verbloggen! Zwei Hinweise:

    1. Der BGH bestätigt nur die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung und schafft nicht neue Tatsachen. Die benannten Rechtsfolgen waren schon vor dem Urteil einschlägig und es wurde auch zahlreich abgemahnt. Das Urteil schafft keine Rechtsunsicherheit, sondern räumt diese vielmehr aus, als nunmehr letztinstanzlich geklärt wurde, dass auch 1:1 Repros von gemeinfreien Werken Rechtsschutz genießen und es die Rechteinhaber an den Repros (= Museen etc.) sind, die entscheiden können, wie diese genutzt werden dürfen.

    2. Der europäische Gesetzgeber muss hier nicht tätig werden. Das kann der nationale Gesetzgeber alleine regeln. In vielen europäischen Mitgliedstaaten gibt es keinen Lichtbildschutz wie in Deutschland (und Österreich), so z.B. in der Schweiz. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten schon 2011 in der Empfehlung zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (2011/711/EU) dafür Sorge zu tragen, dass Gemeinfreies auch digital gemeinfrei bleibt….

    Herzliche Grüße Ellen

    1. Danke für Deinen Kommentar, liebe Ellen. Zu Deinen beiden Punkten:
      1.) Es stimmt, dass sich der BGH der Auslegung der Vorinstanzen angeschlossen hat, gleichzeitig war das aber durchaus ein Musterprozess, die Rechtslage bis zum Urteil also nicht eindeutig. Mit Rechtsunsicherheit meine ich oben aber auch weniger Unsicherheit darüber, wie der Lichtbildschutz in solchen Fällen auszulegen ist – diese Unsicherheit ist jetzt in der Tat beseitigt – sondern Unsicherheit darüber, ob die eigene Nutzung von Bildern, die man auf Plattformen für gemeinfreie Inhalte gefunden hat, rechtmäßig ist. Und diese Unsicherheit der Betroffenen wird massiv erhöht durch das Urteil.
      2.) Hier ist überhaupt kein Dissens, genau das habe ich ja oben auch in meinem letzten Absatz geschrieben.

      1. „sondern Unsicherheit darüber, ob die eigene Nutzung von Bildern, die man auf Plattformen für gemeinfreie Inhalte gefunden hat, rechtmäßig ist.“

        Diese Unsicherheit besteht aber bereits dadurch dass man in der Regel nicht weiß ob das Lichtbildwerk wirklich durch den Rechteinhaber auf dieser Plattform eingestellt wurde.

        1. word! Die Illusion die Leonido immer wieder verbreitet, es wäre keine Klärung der Rechtekette nötig, nur weil irgendjemand mal irgendwann ( war er dazu berechtigt. war er 18 und somit überhaupt Rechtsfähig etc. etc — ) irgendwas mit kryptischen CC oder anderem einem Werk hinzugefügt hat, ist sehr gefährliche Desinformation. Duzende nutzen inzwischen diese Fehlinformation um einen Reibach mit CC zu machen. Teilweise stellen die selbst irgendwas mit CC ein, mit der Gewissheit. dass dies sowieso irgendwann falsch gehandhabt wird und spätestes nach der 3 Reihe irgendjemand leicht abgemahnt werden kann. Die EINZIG sinnvolle Information für Nutzer ist. Seit Euch darüber in klaren, das Ihr IMMER Rechte klären müsst, bevor Ihr irgendein Werk Dritter nutzt.

  2. Kann mir jemand den anderen Punkt genauer erklären: Strafen bei Verstoß gegen das Hausrecht.

    Z.B. „rennen verboten“ – Ergebnis wäre vll Rauswurf seitens des Betreibers.

    Ich hätte ja nicht so ein Problem damit, wenn bereits erstellte Fotografien selbst geschützt sind so wie das Urteil das festgestellt hat.
    Aber wie ist es bei Verstoß gegen das Hausrecht? In ein kostenfreie Museum wenn die da einen raus werfen hat man nicht mal einen finanziellen Schaden von. Das gemachte Foto von gemeinfreien Werk ist einfach nur ein Beweis für den Verstoß gegen das Hausrecht aber kein Verstoß gegen das Urheberrecht.
    Wenn man sich in eine Diskothek mit sein Kumpel prügelt, wird man auch raus geworfen. Ein Schaden für den Betreiber ist nicht entstanden außer vll den kurzen Tumult. Somit kann der Betreiber einen zwar raus werfen aber keine Kosten geltend machen.
    Ist das hier nicht genau so? Rauswurf wegen Fotografie möglich, Folgen daraus aber nicht, da fotografiertes Foto gemeinfrei.

    1. Im oben verlinkten Blogeintrag bei Wikimedia Deutschland heißt es dazu:

      Auch reicht laut BGH das Foto-Verbot, das in den Reiss-Engelhorn-Museen gilt, bis ins Netz, das heißt: Wer dagegen verstößt (im aktuellen Fall war umstritten, ob vor Ort das Museums-Personal die Fotos doch erlaubt hatte), darf die Bilder auch nicht im Netz veröffentlichen.

      1. Diese Anwendung erscheint mir nicht schlüssig, wenn ein niederes, nachfolgendes Recht (AGB) ein höheres (Urheberrecht) bis zur Unanwendbarkeit einschränken kann.

        Wenn ein eine Künstlerin Abbildung und Weiterverwertung ihrer Werke als gemeinfrei festlegt, ihr Werk im Original aber auch durch Übereignung in Privatbesitz überführt, kann, nach dem beschriebenen Urteil, der grundsätzliche Charakter der Arbeit durch eine Besitzerin soweit eingeschränkt werden, dass eine Verbreitung von Abbildungen dritter, die nach der Übereignung entstehen, untersagt werden können.

        Ist das bei aktueller Kunst ggf. noch durch Vertragsgestaltung bei der Übereignung zu berücksichtigen, so ist diese Rechtslage bei Kunstgegenständen die schon übereignet wurden, oder deren Erzeugerinnen längst verstorben sind, kaum mehr anwendbar.

        Nur in den seltesten Fällen könnte angenommen werden, diese Rechtslage war in der Vergangenheit weder abzusehen, noch war der Kontext, die technischen Möglichkeiten, noch die Notwendigkeit des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages vorauszusehen, welches die Absicht der verstorbenen Urheberrechtsinhaberinnen gewesen sein kann.

        Daraus müsste, meiner Ansicht nach, zwingend folgen, enstprechend oben und des Sinns der Regelungen zur Gemeinfreiheit, dass ein einschränkendes Verwertungsrecht der Abbildung eines Werkes, und dass eine Einschränkung der Rechte zur Anfertigung von Abbildungen innerhalb öffentlich zugänglicher Räume (und deren Verwertung) ebenso, nicht gegeben sein kann.

        Vielleicht kurz und platt gesagt. Wir haben als Gesellschaft entschieden, dass er unser Wille ist festzulegen, dass die materiellen Verwertungsinteressen (das Verwertungs- und Abbildungsrecht) einer Künstlerin nach einer festgesetzten Periode erlöschen und damit in Folge in die kulturelle Gemeinfreiheit aller Menschen übergehen. Wen unsere Gesetze Besitzern des materielle Gutes erlauben diese hohe und wichtige Recht einzuschränken, dann müssen sie geändert werden.

        Ein Anwendungsversuch auf weniger materielle Kunstgüter, wie Musik, Theater, Konzept mag ich mir da gar nicht vorstellen wollen.

      2. Hi Leo,
        kurze Frage:
        Was ist, wenn ich das Urteil ignoriere und die Fotos einfach veröffentliche?`Verklagen kann mich ja niemand, die Bilder könnte ich vor 20 Jahren bei einer Wanderaustellung des gleichen Werks gemacht haben.
        Wo Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht. Zumal da er so einfach und wirksam ist.
        A.

        1. Selbst gesetzt den Fall Bilder enthalten keinerlei Wasserzeichen oder gleichwertige Markierungen … ? wäre vielleicht ein Abgleich mit einem Original eines (Ab-)Bildes automatisch, grad bei nicht völlig planen Objekten, möglich?
          Wo kein Kläger sein kann, muss man keine Furcht vor Widerstand haben. In dem Fall wäre das vielleicht schon etwas gewagter.

  3. „Dass beispielsweise simpelste handwerkliche Aspekte des Abfotografierens wie „Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt“ bereits 50 Jahre Schutz des auf diese Weise entstandene Fotos rechtfertigen, ist komplett unverhältnismäßig.“

    Ich Stimme zu, dass dies bei einem Foto eines alten Gemäldes unverhältnismäßig ist, allerdings finde ich es nicht überzogen, Fotos von Gebäuden oder Städten urheberrechtlich zu schützen. 50 Jahre sind dabei aber auch zu viel, finde ich.

    1. Grundsätzlich schafft die Regelung dass ein Lichtbildwerk ausnahmslos immer geschützt ist aber massiv Rechtssicherheit. Denn würde man diesen Schutz an die Notwendigkeit einer Schöpfungshöhe knüpfen, würde diese sicher regelmäßig gegen ein entsprechendes Entgelt von Anwälten und Gerichten bestimmt.

      1. Mein Problem besteht darin, dass es sich ja nicht so richtig um ein Foto handelt, in der Form das man etwas gewählt hätte weil es künstlerisch anders wirkt, das ist nicht Sinn der Sache. Es handelt sich hierbei viel mehr um eine Abbildung, man könnte es auch als exakte Kopie sehen.
        Wie das BGH das dann noch bei Scans, bei denen es ja viele dieser Entscheidungen gar nicht gibt, begründet habe ich jetzt auch nicht so ganz begriffen.

        1. Ein Lichtbildwerk ist eben kein Scan und im deutschen Urheberrecht braucht es für Lichtbildwerke keine keine besondere Schöpfungshöhe braucht. Der Gesetzgeber sieht „handelt sich ja nicht so richtig um ein Foto“ nicht vor, sondern ein Lichtbildwerk ist ein Lichtbildwerk ist ein Lichtbildwerk. Und ein ist immer geschützt. Ausnahmslos.

          1. Und noch einmal korrekt: Ein Lichtbildwerk ist eben kein Scan und im deutschen Urheberrecht braucht es für Lichtbildwerke keine besondere Schöpfungshöhe.

  4. In der Tat brauchen wir eine Reform der Urheber bzw. Monopolrechte insgesamt, um sie „fit“ für das 21. Jahrhundert zu machen: Wenn es einerseits neue Ansprüche, wie zuletzt von Voss & Co. voran getrieben, vielleicht gaben darf, muss man auf der Schädlichkeits-Achse eben gegensteuern und die früher vielleicht mal angemessenen Schutzfristen evaluieren.

    Wenn ein gewöhnlichen Foto eines gemeinfreien, statischen Kunstwerks immer zu der gleichen künstlerischen Aussage kommt – es also vollkommen irrelevant ist, welche künstlerische Eigenleistung die Aufnahme des ohnehin freien Kunstwerks benötigt wird – dann muss auch der Monopolschutz durch die Gesellschaft, der im Urheberrecht zum Tragen kommt, entsprechend mikroskopisch sein.

    Gleiches gilt auch für das Leistungsschutzrecht: Natürlich investiert ein Verleger mit der Absicht, im Nachgang Gewinne zu machen. Aber ein Monopolrecht in diesem Bereich darf eben höchstens eine Woche lang wirken – weil die Schnelllebigkeit und vernetztheit der Gegenwart eine Meldung spätestens nach einer Woche in das Allgemeinwissen der Gesellschaft übergehen lässt. Nach einer Woche behindert und begrenzt uns das Leistungsschutzrecht und unser Allgemeinwissen mehr, als dass es der Gesellschaft bei der Entwicklung nützt.

    Gleiches gilt natürlich auch – und IMO noch dramatischer – bei den Geheimhaltungs- und Monopolrechten für Software, egal ob Urheber- oder Patentrecht: Ein Softwarepatent aus dem Jahre 1997(!) läuft dieses Jahr aus (Prio.-Jahr + PCT-Weg) – das ist in Bezug auf die dazwischen liegenden Computer- und Software-Generationen einfach lächerlich! Beim Urheberrecht für Software sind die Zeitläufe ja nochmal länger – und noch grotesker.

    Und das vollkommen absurde Recht die Software, anders als bei Erfindungen und Patenten, niemals offen legen zu müssen, aber trotzdem von der Gesellschaft bei der Geheimhaltung geschützt zu werden, hat uns all die Computer-Seuchen und Schwächen eingebrockt, an denen wir heute mit dem kaputten Internet und Computern mit unbeweisbaren Backdoors leiden. Da kann das BVerfG noch so oft fordern, dass man der IT vertrauen können muss: Wenn Hard- und Software bis zum St.-Nimmerleinstag geheim gehalten werden kann und wird, dann lässt sich der Betrug nur in Ausnahmefällen, wie z.B. im RL beim Diesel-Skandal, beweisen.

    Hier brauchen wir intelligente Prozesse, die die Markt- und Vertrauenswürdigkeit von Hard- und Software z.B. dadurch herstellen, das analog zum Patentrecht sämtliche Software im Quellcode bei einem staatlichen Repo hinterlegt wird. Dessen Offenlegung unter einer freien Lizenz erfolgt dann automatisch von Amtswegen, sobald ein Hersteller keine Updates mehr veröffentlicht. Dadurch ist der Hersteller motiviert, Software in gewissen Mindest-Zyklen zu aktualisieren. Und wenn er „aufgibt“ kann eine FOSS-Communitiy nachsehen, auf Risiken hinweisen oder der Hard- und Software zu einem zweiten Leben verhelfen. So lassen sich vielleicht die Heerscharen smarter IoT-Zombies vermeiden ..

    Wir brauchen also einen stählernen Besen – mit Gefühl geführt -, um einige Anachronismen aus den Monopol- und Geheimhaltungsrechten raus zu sanieren!

    1. „Da kann das BVerfG noch so oft fordern, dass man der IT vertrauen können muss: Wenn Hard- und Software bis zum St.-Nimmerleinstag geheim gehalten werden kann und wird, dann lässt sich der Betrug nur in Ausnahmefällen, wie z.B. im RL beim Diesel-Skandal, beweisen.“

      Da wär ein interessanter Hebel, um das aktuelle, über die letzten Jahre völlig entstellte, Urheberrecht einmal juristisch anzugreifen.

  5. Wenn man des § 72 Urheberrechtsgesetz ändern will, wäre es vielleicht Sinnvoll mit der Kulturstaatsministerin Monika darüber zu reden und zu verdeutlichen das dieser Umstand eine dringende Novellierung bedarf, eine deutliche Reduzierung der Schutzfrist, wäre angesagt.

    1. Einfache und gute Idee. Eine paar nachvollziehbare Argumente sammeln, „Aussprechpartner“ waehlen, Ansprechpartner finden, angemeldet und ohne Belehrung oder Protesttransparente das Gespraech suchen. Die folgenden Punkte sollen keine negative Kritik sein, mich interessiert einfach, wie man das pragmatisch angehen kann.
      Das Thema ist erkennbar wichtig, wenn man sich des Umfangs bewusst ist. Freies Wissen auf der Wikipedia, Foto- und Urheberrecht, öffentlich und privat, und wie sich diese Bereiche überschneiden. Ich denke aber, dass das Beispiel der „abfotografierten Kunst“ nicht gerade ein alltäglich, für viele Menschen relevantes Problem darstellt, insbesondere, wenn es um Fotos von Kunst auf der Wikipedia geht. Wissen über ein Kunstwerk oder einen Künstler ist auch Wissen und jemand, der sehr viel mit emotionalen und moralischen Argumenten lebt, dem mag Kunst über alles gehen. Aber das gilt wirklich nicht für jeden.
      Abmahngefahr ist nur ein sekundäres Argument hier. Keine Frage, Abmahnungen sind ein deutschlandweites Probl…eine deutschlandweite Angelegenheit, ursprünglich doch entwickelt, um kommerziellen (berechtigten) Interessen leichter Gewicht zu verleihen. Aber die Abmahnung ist nunmal nur eine Konsequenz des rechtswidrigen Verhaltens. Über die Anpassung des Abmahnungsrechts sollten wir aber dringend reden – an anderer Stelle.
      Wenn die Bilder hinter der für die Öffentlichkeit verschlossenen Türen wären, dann hätten wir ein stärkeres Argument für die Zugänglichmachung. Aber wenn Bilder von jedem gesehen werden können (man muss halt für die Anreise und das Ticket zahlen wollen), dann finde ich es auch ein legitimes Argument in der Betrachtung, dass ein Fotograf zustimmen muss: Immerhin hat der Fotograf die Anfahrt, den Zeitaufwand und die Kosten für die Kamera, selbst wenn es nur ein Knipsen im Vorbeigehen gewesen sein sollte. Schöpfungshöhe im künstlerischen Sinne ist wirklich eine rein subjektive Sache, die Kunst der einen ist Vandalismus für andere.
      (TL;DR) Daher mein Gedanke hier:
      Können wir mehr unterschiedliche Beispiele finden, die das normale Leben von unterschiedlichen Menschen, bzw. deren moralische Werte abseits von Kunstwerken, die mehr kosten, als wir in unserem Leben verdienen, betreffen, um mehr Leute erreichen zu können?

  6. @EllenEuler:

    „In vielen europäischen Mitgliedstaaten gibt es keinen Lichtbildschutz wie in Deutschland (und Österreich), so z.B. in der Schweiz.“

    Nun ist die Schweiz aber gar nicht Mitglied…

  7. Gibt es irgendeine Hoffnung, dass sich die Situation mit dem neuen EU-weiten Urheberrecht verbessert? Da sind zwar Upload-Filter und „Leistungsschutzrecht“ vorgesehen, aber angeblich sollen da auch positive Dinge drin stecken.

  8. Ich finde das Urteil in der Hinsicht des Bildschutzes gut. Stellt euch mal vor jemand kommt an alte Fotos von euch die ihr von euch selbst geschossen habt(möglichst einfache Konstellation der Situation).
    Nach der jetzigen Lage, durfte er diese Fotos nicht veröffentlichen, wenn man sie zB mit 20Jahren geschossen hat und man jetzt 65Jahre alt ist. Erst wenn der Fotograf/Fotografierte 71Jahre alt wird, erst dann geht das Copyright am Bild verloren und der (unrechtmäßige?) Finder der Bilder dürfte damit irgendwelche hochmoderne KI-Systeme füttern um über weltweit vernetzen Überwachungskameras nach einen suchen.
    Irgendwie ist das eher ein kleiner Schutz.

    Aber gemeinfreie Bilder gegen das Hausrecht verstosend knipsen – die Fotografien sollten ebenfalls vom Fotograf unter ein Copyright seiner Wahl gehandhabt werden dürfen. Also auch cc-by-sa.

    1. Ich glaube du sitzt da einige Fehlannahmen auf. Ein Copyright, wie in anderen Ländern, gibt es in D nicht. Ein nur teils passender Ersatz wäre hier vielleicht das Verwertungsrecht. Das Recht des Urhebers ist aber nicht veräußerlich. Aber bei fotografischen Abbildungen von nicht-öffentlichen Personen käme hier aber ohnehin das Persönlichkeitsrecht als erstes zum Tragen.
      Im gesetzten Fall geht es aber um Abbilder von künstlerischen Erzeugnissen, die vom Fotografen selbst erstellt und veröffentlicht werden.
      Würde es sich bei den Originalen um Fotografien von Personen handeln, wird das natürlich rechtlich, und Persönlichkeitsrechtlich, wenn das Kunstwerk nicht historisch ist, auch wieder interessant.

  9. Es gibt noch einen noch einen ganz wichtigen Aspekt, den die Pressemitteilung des BGH leider oder vielleicht sogar zum Glück offenlässt. Es geht um die Frage, ob bzw. inwieweit sich die eigentumsrechtliche Betrachtung der Sanssouci-Entscheidungen „Preußische Gärten und Parkanlagen”, die der BGH für die Abbildungen von Immobilien getroffen hat, auf bewegliche Sachen ( z. B. Kunstwerke in Museen) übertragen lässt. Siehe hierzu auch Weller, Matthias: Kunst und Eigentum: Aktuelle Konflikte, ZUM 7/2018, Zitat: „… II. Fotografieren im Reiss-Engelhorn-Museeum …Welche Rechte hat das Museum? Ist die viel und fundamental kritisierte „Sanssouci“- Rechtsprechung des V. Senats des Bundesgerichtshofes zu den Rechten des Grundstückseigentümers auf bewegliche Sachen zu übertragen?…“.

    In der gestrigen Pressemitteilung heißt es: „Mit der Anfertigung eigener Fotografien anlässlich eines Museumsbesuchs hat der Beklagte gegen das vertraglich vereinbarte Fotografierverbot verstoßen.“ Dies ist kein besonderes Problem. An das Fotografierverbot sind nur die Besucher des Museums gebunden. Erst wenn sich darüberhinaus aus der Begründung zu dem neuen Urteil herauslesen lassen sollte, dass sich die Sanssouci-Entscheidung so, wie es das OLG Stuttgart ausgeführt hat, auf bewegliche Sachen anwenden ließe und mit der Verbreitung entsprechender Bilder somit Eigentumsrechte verletzt würden, dann wären auch Dritte daran gebunden. Aber fragt mich bitte nicht, was ich damit sagen will ;-).

    Zum Thema „Hausrecht vs. Eigentumsrecht“ siehe meinen Beitrag unter:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache#Hausrecht_vs._Eigentumsrecht

    Und was den fotografischen Leistungschutz des § 72 UrhG anbetrifft, predige ich seit Jahren, dass dieser nur greifen sollte, wenn mit der Kamera ein neues Bild – manche sagen „originäres Urbild“ – geschaffen wird und nicht, wenn die Kamera lediglich als Gerät eingesetzt wird, um vorhandene Bilder zu reproduzieren. Der Aufwand, der hierbei anfällt, darf bei dem sehr nah an das klassische Urheberrecht des § 2 angelehnte Leistungsschutz des § 72 keine Rolle spielen.

    MfG
    Johannes
    PS: Offenbar wird inzwischen auch in der Schweiz über einen fotografischen Leistungsschutz nachgedacht.
    https://www.fotointern.ch/archiv/2018/06/23/der-lichtbildschutz-beseitigt-die-rechtsunsicherheit-im-umgang-mit-fotografien/
    Zu den Gemälden siehe dort Abschnitt V. Zitat daraus: „In der Botschaft zur Vorlage ist zu lesen, dass reine Reproduktionen von zweidimensionalen Vorlagen eben gerade nicht geschützt werden sollen. Fotografien z.B. von Skulpturen würden also geschützt, Fotografien von Bildern, aus denen (den Fotografien) keine 3-Dimensionalität ablesbar ist, jedoch nicht. Zugegeben: Wo genau die Grenze zwischen einem zweidimensionalen und einem dreidimensionalen Objekt zu ziehen ist, wird wohl ein Gericht in einem Grundsatzentscheid zu regeln haben.“

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.