Berliner Datenschützerin warnt: Volksbegehren für mehr Videoüberwachung ist eine „Mogelpackung“

Videoüberwachung macht Berlin weder sicher noch ist sie mit den Grundrechten vereinbar, sagt Berlins oberste Datenschützerin. Sie fand zudem einen Fehler im Text der Unterschriftensammler, der an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens rüttelt.

Aktivisten protestieren mit einer Performance am Überwachungsbahnhof Südkreuz in Berlin. CC-BY-SA 4.0 Endstation.jetzt

Die Berliner Datenschutzbeauftragte, Maja Smoltczyk, rät davon ab, für das Volksbegehren für Videoüberwachung zu unterschreiben. Der zugrunde liegende Gesetzentwurf sei „verfassungsrechtlich höchst bedenklich“, schreibt Smoltczyk in einer Stellungnahme. „Dass das vorgeschlagene Gesetz zu mehr Sicherheit führt, ist mehr als zweifelhaft. Dass es mit dem Datenschutz nicht vereinbar ist, steht fest“, heißt es darüber hinaus in einer von ihr erstellten Liste mit zehn Gründen gegen das Volksbegehren [pdf].

Mit der Abstimmung möchte das „Aktionsbündnis für mehr Videoaufklärung und Datenschutz“ einen massiven Ausbau von Video- und Tonaufnahmen erreichen. Die erste Hürde haben die Initiatoren mit der Sammlung von rund 25.000 Unterschriften vor Kurzem erreicht. Im nächsten Schritt müssen sie weitere 170.000 Unterschriften sammeln, damit ein Volksentscheid zustande kommt.

Datenschutz sieht anders aus

Die Initiatoren des Volksbegehrens, darunter Neuköllns Ex-Bürgermeister Heinz Buschkowsky und Ex-Justizsenator Thomas Heilmann, geben an, Datenschutz und Videoüberwachung miteinander vereinen zu wollen. Gegen dieses Versprechen wehrt sich Smoltczyk scharf. Der Gesetzesvorschlag lasse „sämtliche datenschutzrechtlichen Grundprinzipien völlig außer Acht“, schreibt die Datenschützerin. Statt den Datenschutz zu verbessern, wolle das Bündnis Hinweise auf Videokameras entfernen und Aufzeichnungen mindestens einen Monat auf Vorrat speichern. Das habe mit Datenschutz nichts zu tun und sei eine „Mogelpackung“, erklärt Smoltczyk.

Erklärtes Ziel des Volksbegehrens ist es, die Sicherheit in Berlin durch den Ausbau der Videoüberwachung zu erhöhen. Dieses Vorgehen hält Smoltczyk nicht für erfolgversprechend. „Gewalttäter, die im Affekt handeln, lassen sich von einer Kamera nicht abhalten“, warnt Berlins oberste Datenschützerin. Das zeige auch die Erfahrung aus Städten wie London, die in den vergangenen Jahren mehr Überwachungskameras installiert haben. Diejenigen, die ihre Tat im Voraus planen und unerkannt bleiben wollen, würden ihr Gesicht verhüllen, während Terroristen die Aufzeichnungen als Ansporn sehen könnten.

Auch wer nichts zu verbergen hat, ist betroffen

Stattdessen könnten vermehrt Unschuldige in das Raster der Kameras geraten, befürchtet Smoltczyk. Die von der Initiative gewünschte „intelligente“ Videoüberwachung soll Gefahren durch die Erkennung von „verdächtigem“ Verhalten frühzeitig identifizieren. Dazu zählt zum Beispiel häufiges Rolltreppenfahren oder längeres Warten – ein typisches Verhalten von Taschendieben, aber auch von Unschuldigen, die dadurch plötzlich als verdächtige Person gelten können, kritisiert die Datenschützerin.

Ein weiteres Risiko sieht Smoltczyk in der Erhebung und Speicherung von biometrischen und anderen personenbezogenen Daten, wie etwa bei der automatischen Gesichtserkennung, die gerade am Bahnhof Berlin-Südkreuz getestet wird. Die resultierenden Datenberge seien ein willkommenes Angriffsziel für Kriminelle und würden viele Gelegenheiten für Missbrauch bieten. Smoltczyk warnt: „Geraten biometrische Daten einmal in die falschen Hände, kann das für die Betroffenen lebenslange Folgen haben.“

Abstimmung könnte scheitern

Ob die Initiative allerdings die zweite Unterschriftenrunde beginnen darf, ist noch ungewiss. Ein von der Linksfraktion in Auftrag gegebenes Gutachten hatte, wie auch Smoltczyk, festgestellt, dass der Gesetzentwurf nicht mit geltendem Recht vereinbar ist. „Der Gesetzentwurf weist nicht nur handwerkliche Mängel auf, sondern begegnet auch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken“, sagte Gutachter Fredrik Roggan von der Polizeifachschule Brandenburg gegenüber der taz. Womöglich muss also erst einmal der Berliner Verfassungsgerichtshof den Entwurf prüfen.

Smoltczyk sieht noch eine weitere Hürde. Der Unterschriftenbogen der ersten Runde hatte nicht darüber informiert, dass es neben mehr Videoüberwachung auch Tonaufnahmen geben soll. „Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person, die sich mit ihrer Unterschrift für mehr Videoüberwachung in Berlin einsetzt, darüber hinaus auch eine Tonüberwachung befürwortet“, schreibt die Datenschützerin. Daher sei die Unterschriftensammlung nicht rechtmäßig verlaufen. Gut möglich, dass die Abstimmung also bereits am stümperhaften Vorgehen der Initiatoren scheitert.

9 Ergänzungen

  1. So kritisch ich die Videoueberwachung sehe, das Argument: „Gewalttäter, die im Affekt handeln, lassen sich von einer Kamera nicht abhalten“ greift zu kurz.

    Denn auch das „nur“ nachtraegliche Ermitteln und Bestrafen der Taeter ist wichtig und leistet einen Beitrag zur Sicherheit.

    1. Herr Snowden dazu:
      „Arguing that you don’t care about the right to privacy because you have nothing to hide is no different than saying you don’t care about free speech because you have nothing to say…“

  2. An Maja Smoltczyk:
    Grandios !!!
    Das tut so gut, wenn man mal positive Nachrichten bekommt,
    von Einflussreichen, die unsere Grundwerte verteidigen. *** Danke schön !!! ***

  3. § 89 BKAG demoliert Grundrechte
    Wie beliebig die in den Artikeln 1 bis 19 Grundgesetz verankerten Grundrechte sind, wie einfach sie in ihrem Bestand eingeschränkt werden können, wird durch die Änderung des am 08.06.2017 im Bundesgesetzblatt verkündeten mit Wirkung ab 25.05.2018 in Kraft tretenden Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) belegt. Im Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BGBl I § 89 S. 1354) ist auf Seite 1391 in § 89 BKAG bestimmt:
    § 89 BKAG
    Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

    Normalerweise greift hier Artikel 79 Abs. 3 GG
    Artikel 79 GG

    (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

    Die Beschneidung der Grundrechte, die gem. Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig ist, wird dadurch umgangen, als nicht das Grundgesetz geändert wird, sondern auf der Grundlage des Artikel 19 Abs. 1 GG das Grundrecht durch ein einfaches Gesetz beschnitten wird.
    Die gesamten im Grundgesetz verankerten Grundrechte können durch einfache Gesetze demoliert, liquidiert werden.
    Was sind unsere im Grundgesetz verankerten Grundrechte tatsächlich wert?
    Richtig: Nichts, wenigstens nicht viel.
    Aber immerhin eines wird mit § 89 BKAG eingehalten, das Zitiergebot des Artikel 19 GG.
    Wer seine Rechte einklagen will, der stößt auf § 93a-d BVerfGG und hat keine Chance, irgend etwas durch zu setzen.
    Rechtstaat ne :(:(:(

  4. Vorsicht, dieser Text kann Ironie und Sarkasmus enthalten!

    Ja die Verbrecher und Terroristen!
    Das sind alles statische Gemüter, die sich nicht an sich ändernde Gegebenheiten anpassen können.
    So ein Verbrecherhirn ist ja soooo unflexibel!

    Klar sollte man Verbrechen aufklären, auch im Nachhinein!
    Ich finde, jeder Bürger solle verpflichtet werden eine Bodycam zu tragen.
    Das dient der inneren Sicherheit und dem Sicherheitsempfinden eines jeden Bürgers!
    Außerdem kann man diese auch deaktivieren, z.B. bevor man in’s Bad geht.
    Auch wenn mal der Akku leer ist, da die Anderen Bürger auch eine tragen, ist man gut behütet, da sich kein Verbrecher mehr traut ein Verbrechen zu begehen!

    selbstverständlich muss der mutmaßliche Täter erst dem Sichten der Aufzeichnungen zustimmen, bevor er dem Richter vorgeführt wird, wer unschuldig ist, stimmt der Sichtung zu, wer Schuldig ist, beruft sich auf seine Privatsphäre und widerspricht der Sichtung.
    Stellt sich im Laufe der Verhandlung heraus, das der mutmaßliche Täter die Verhandlung durch die Zustimmung zur Sichtung hätte vermeiden können, so werden diesem die Kosten für das vermeidbare Verfahren, sowie eine Strafe wegen Fluchthilfe/Strafvereitelung für den wahren Täter auferlegt!

    Da soll noch mal einer Kommen und sagen, er habe eine schützenswerte Privatsphäre!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.