Vor ziemlich genau einem Jahr im September 2016 sorgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil über Links auf rechtswidrig hochgeladene Bilder für Aufregung. Ein Link auf solche Bilder sei bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit verboten, wobei eine solche Kenntnis bei gewerblichen Angeboten vermutet wird.
Vor diesem europarechtlichen Hintergrund musste der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) jetzt auch einen Fall entscheiden, in dem es um rechtswidrig hochgeladene Bilder ging. Beklagter war in diesem Fall jedoch nicht wie beim EuGH ein Online-Medium, sondern AOL, das sich der Google-Bildersuche bedient hatte. Diese hatte wiederum die Bilder angezeigt. Nun handelt es sich sowohl bei AOL als auch bei Google klar um gewerbliche Anbieter. Für solche gelte prinzipiell die Vermutungsregel der EuGH-Rechtsprechung, wie der BGH in der Pressemitteilung zum Urteil (I ZR 11/16) ausführt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind.
Ist Google inzwischen „too big to fail“?
Dennoch entscheidet sich der BGH gegen die Anwendung der Vermutungsregel und begründet das mit der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für „die Funktionsfähigkeit des Internets“:
Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.
Mit anderen Worten und analog zum Bankwesen: Der BGH erklärt hiermit Google quasi offiziell für „systemrelevant“. Google ist demnach „too big to fail“, für Google gelten andere Regeln als für fast alle anderen Anbieter. Und solange auf Google-Suchergebnisse verlinkt wird, sind auch andere gewerbliche Anbieter durch das Suchmaschinenprivileg geschützt.
„Googlerecht“ für Google, Urheberrecht für den Rest
Dieses Phänomen, dass es im Internet ein „Urheberrecht“ für einfache Nutzer und Anbieter auf der einen, und ein „Googlerecht“ auf der anderen Seite gibt, lässt sich auch andernorts beobachten. Bei Googles Videoplattform YouTube verhält es sich ähnlich. Eigentlich verbietet das Urheberrecht jegliche Registrierungspflicht als Hürde, um Rechte geltend machen zu können. Auch entstehen Vergütungsansprüche durch Nutzung, nicht erst, wenn die Ansprüche geltend gemacht werden.
Das „Googlerecht“ von YouTube basiert aber auf diametral gegensätzlichen Regeln. Rechteinhaber, die bei YouTube ihre Inhalte monetarisieren, d.h. mit Werbung versehen, oder einfach nur sperren lassen möchten, müssen diese dafür im Rahmen von YouTubes „Content-ID-Datenbank“ hinterlegen. Ein Algorithmus prüft dann, ob Inhalte hochgeladen werden, die in der Datenbank verzeichnet sind und ermöglicht so den Rechteinhabern zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.
Das führt letztlich auch zu der Situation, dass viele Inhalte nur auf YouTube verfügbar sind. Und wer eigene Videos mit Musik hinterlegen und keine kostspielige Abmahnung riskieren möchte, ist ebenfalls bei YouTube besser aufgehoben als am eigenen Blog. Denn außerhalb von YouTube gilt eben das Urheberrecht, nicht das „Googlerecht“.
Reformdruck vs. Reformpläne
Letztlich belegt auch das jüngste BGH-Urteil einmal mehr, dass Google mit dem geltenden und unzeitgemäßen Urheberrecht am besten leben, ja sogar noch damit Geschäfte machen kann. Die meisten anderen aber, die nicht über Googles Ressourcen und Marktstellung verfügen, leiden unter Entscheidungen wie jener des EuGH zur Linkfreiheit. Für sie erhöht sich dadurch die Rechtsunsicherheit, sie müssen sich wirklich jeden Link zweimal überlegen.
Und obwohl die Reformvorschläge der EU-Kommission zum Urheberrecht wesentlich durch Kritik von Politikern, Kunstschaffenden und Rechteverwertern am Internet-Giganten Google motiviert sind, dürften sie paradoxerweise den Graben zwischen „Googlerecht“ und Urheberrecht nur noch weiter vertiefen. Der geplante Zwang zu Uploadfiltern beispielsweise ist für Google kein Problem, bedroht aber freie Plattformen wie Wikipedia in ihren Grundfesten. Dasselbe Lied beim Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland: Während Google von den Verlagen eine „Gratislizenz“ erteilt bekam, führte es für kleinere Anbieter und Startups zu Rechtsunsicherheit und Mehraufwand.
Modernisierung des Urheberrechts als Mittel gegen „Googlerecht“
Das BGH-Urteil veranschaulicht damit die Tragik der aktuellen Urheberrechtsreformdiskussion. Unter Verweis auf Google wird das Urheberrecht verschärft, nur um im Ergebnis Googles Marktstellung zu stärken und fast alle anderen unter einem übermäßig restriktiven Urheberrecht bluten zu lassen. Hinzu kommen die Nachteile des „Googlerechts“. Content ID bietet keine Lösung für Remix und Mashups, es gibt keine Rechtssicherheit, da Rechteinhaber ihr Einverständnis jederzeit widerrufen können und Rechte werden nicht allgemein, sondern nur für die Nutzung auf YouTube geklärt. Auch für die Kunstschaffenden ist das System intransparent und kleinere Anbieter haben gegenüber Google keine Verhandlungsmacht.
Eine gesetzliche Lösung in Form einer Schranke mit pauschaler, von Verwertungsgesellschaften verhandelter Vergütung wäre hier transparenter und auf andere, kleinere wie größere Plattformen übertragbar. Und auch in Sachen Linkfreiheit wäre es wohl zielführender, statt einer generellen Vermutungsregel auf Vorsätzlichkeit der Rechtsverletzung abzustellen. Auf diese Weise würde sich das Urheberrecht stärker an der digitalen Lebenswirklichkeit Aller orientieren. Und erst dann wird sich auch Google wieder daran halten müssen.
Öhm, Unterschied zwischen Mensch und Maschiene nicht begriffen oder wie kommt der Autor hier auf seine Schlüsse?
Alternative wäre mangelndes Textverständnis.
Unterschied zwischen den beiden Fällen ist, wie es zur Verlinkung kam, einmal eine Person während der Ausführung ihrer Arbeit und einmal ein Algorythmus bzw. ein Computer der einfach einem Algorythmus folgt, der mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mal versteht was er gerade macht, geschweige den ein Verständnis von Recht und Unrecht hat.
Auf wessen Computer der Algorythmus tätig war scheint bei der Urteilsfindung keine Rolle gespielt zu haben.
Die Begründung ist für die Konsequenzen der Entscheidung völlig sekundär. Und ich sage ja nichtmal, dass die BGH-Entscheidung falsch ist. Ich weise nur daraufhin, was die Folgen unserer aktuellen Urheberrechtsgesetzgebung und -rechtsprechung sind. #bigpicture
ich sehe ehrlich gesagt den Zusammenhang mit der neuen Bildersuche nicht. Im Urteil geht es doch nur um „Vorschaubilder“ – und es wird noch angenommen, dass Google wie eine „Suchmaschine“ agiert. Bei der neuen Bildersuche ist beides infrage gestellt. Habe dazu auch schon geschrieben: https://www.tagseoblog.de/zum-neuen-urteil-ueber-die-google-bildersuche
Gruß, Martin
Danke für den im Hinweis im Link „die Klage von Freelens gegen Google“ – Als alter Hase im SEO Bereich ist mir natürlich der Begriff „Keyword Stuffing“ schon geläufig und Spam-Kommentare sind mir auch nicht neu.
Aber dann geht es ja noch weiter
„Schadensersatz gegenüber Google: Bildersuche-Verluste jetzt schon dokumentieren“
Spätestens hier konnte ich mich vor Lachen nicht mehr halten. Wer hat sich das den einfallen lassen und bei welcher Gelegenheit?
Bitte?! WAS?! Die Urteilsbegründung ist sekundär?
Die Urteilsbegründung ist das zentrale in der Rechtsfindung.
Zukünftige Entscheidungen werden exakt auf diese gestellt.
Worauf wenn nicht auf die Urteilsbegründung haben Sie bitte Ihren Kommentar abgestützt?
Heisst das jetzt im Umkehrschluss, dass sich Entwickler von Algorithmen nicht an der Rechtssprechung orientieren müssen?
Guter Punkt F.H
Ich denke das muss man unter „der Preis der Digitalisierung“ verbuchen.
Algo kann da nicht differenzieren und von Hand geht es nicht.
An den Preis der Mobilität haben wir uns ja auch gewöhnt. :P
Wie bitte kommen Sie auf diesen Schluss?
Ich kann der Logik nicht ganz folgen.
Bitte Aufbau nach
Prämisse 1:
Prämisse 2:
….
Prämisse n:
Schlussfolgerung:
Mal als Beispiel:
Prämisse 1: Das Recht macht einen Unterschied zwischen Vernunft begabten Wesen und nicht Vernunft begabten Wesen/Dingen.
Prämisse 2: erwachsene Menschen sind im allgemeinen Vernunft begabte Wesen.
Prämisse 3: Algorythmen sind nicht Vernunft begabt.
Schlussfolgerung: Vor Gericht macht es einen Unterschied ob die Handlung von einem Menschen oder einem Algorythmus vorgenommen wurde.
Durch „[Schein-]Logik“ und das Setzen von „[Schein-]Prämissen“ kann jeder versuchen, irgendeine Aussage “beweisen“ zu wollen.
1. Die entscheidenden Fragen sind aber: Woher kommen die Prämissen? Wie wurden sie konstruiert?
1.1. Bspw. Ihre „Prämisse 1: Das Recht macht einen Unterschied zwischen Vernunft begabten Wesen und nicht Vernunft begabten Wesen/Dingen.“
1.2. Wieso erweitern Sie die Negation von „Vernunft begabte Wesen“ auf „[nicht Vernunft begabte Wesen/]Dinge“? Logisch wäre, ihrem Duktus entsprechend, allein „nicht Vernunft begabte Wesen“. Wenn Sie Ihre Negation auch auf „nicht Vernunft begabte Dinge“ erstrecken, gibt es im Umkehrschluss auch vernunftbegabte Dinge? Wenn ja: Was verstehen Sie eigentlich unter: „Vernunft“?
1.3. Das Urheberrechtsgesetz ist „Recht“ im Sinne Ihrer Prämisse 1. Wo finden Sie im Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Tatbestandsmerkmal „Vernunft begabte Wesen“? Und wo unterscheidet das UrhG zwischen „Vernunft begabten Wesen“ einerseits und „nicht Vernunft begabten Wesen/Dingen“ andererseits?
1.4. Im Recht, insb. im UrhG, finden sich Tatbestände, die eine sog. Zurechnung ermöglichen. So haftet bspw. nach § 99 UrhG der Inhaber eines Unternehmens, wenn in seinem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden ist. Übrigens hat der EuGH in seinen Urteilen zu dieser Thematik (= Recht) auch Prämissen aufgestellt. Inwiefern finden sich Ihre Prämissen in der Rechtsprechung des EuGH zu dieser Thematik wieder?
1.5. Nur für den Fall, dass generell die Haftung eines „Vernunft begabten Wesens“ für „nicht Vernunft begabte Wesen/Dinge“ im „Recht“ bestritten wird, sei beispielhaft auf die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) oder die Produkthaftung (Produkthaftungsgesetz) hingewiesen.
2. Übrigens haben Sie in Ihrer Schlussfolgerung (Conclusio) etwas eingeschleust, was sich nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – in Ihren Prämissen findet, nämlich „Gericht“ und „Handlungen“. Ist das in Ihrer Logik, bzw. Ihrem Verständnis von Syllogismus, zulässig?
Letztlich kommt es in der Rechtspraxis auch gar nicht auf Ihre Logik und Ihre selbstgesetzten Prämissen an. Die Rechtspraxis hat sich mit der Rechtsprechung auseinanderzusetzen; der BGH hatte sich mit der Rechtsprechung des EuGH auseinanderzusetzen. Wir werden – auf Grundlage der Urteilsgründe – sehen, inwiefern die Auseinandersetzung des BGH mit der Rechtsprechung des EuGH überzeugend ist.
Ich muss mich @Leseversteher anschließen.
Der Unterschied zwischen bewusster Verlinkung und automatisierten Crawl ist rechtlich sehr relevant. Google indiziert nicht absichtlich geschütztes Material. Wenn Google explizit Seiten mit überwiegend geschützten Materials durchsuchbar machen würde (als Haupttätigkeit), dann wäre dies etwas Anderes.
Der derzeitige Zustand ist jedoch, dass Google dies nicht expliziert macht, sondern dass man die normalen Suchfunktionen dazu missbrauchen kann. Ein quasi-Verbot von automatisiertem durchsuchen andere Websites würde tatsächlich Suchmaschinen unmöglich machen.
Bezüglich Youtube ist noch zu ergänzen, dass man keinen Account braucht um seine Materialien löschen zu lassen, man kann aber mit einem Account stattdessen auch Geld dafür bekommen. Das ist ein Angebot Youtubes an die Rechteinhaber, welche so den Kampf gegen Windmühlen vermeiden und noch etwas Geld abgreifen können.
Sehr mutig die rechtliche Würdigung der Entscheidung allein auf die Pressemitteilung zu gründen.
Wäre es, ja. Deshalb habe ich mich auf die rechtspolitische Würdigung beschränkt.
Für mich gibt es da nur eine Wertung,
Artikel 19 AEdM
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
„…sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen…“
Dies im Endeffekt durch einen mutmaßlichen Rechtsbruch aufzuheben (Vorbeugende Bestrafung), der ja erst erfolgt wen die Sache hinter der Information wirklich Rechtswidrig genutzt wird, wäre das wirkliche Verbrechen!
Es dürfte nicht schwer sein sich Vorzustellen, das hinter absolut jeder Information auch jemand steht, der irgendeinen Rechtsanspruch auf eine Sache hat die mit dieser Information verknüpft ist.
Unterm Strich würde ein gegenteiliges Urteil bedeuten, jegliche Verbreitung von Information in Frage zu stellen, weil daraus ein Rechtsbruch entstehen >>könnte<<.
Dasselbe wie die Benachteiligung von Frauen, weil es ja Burschenrchaften gibt, aber keine Schwesternschaften.
Jede Studentin kann eine Schwesternschaft gründen, und sich komische Schärpen umhängen und seltsame Mützen tragen.
Niemand wird daran gehindert das inet zu crawlen und anderen die Ergebnisse, straffrei, zugänglich zu machen.
Jeder … nicht nur Google.
Was für eine Begründung:
Jemand, der ganz fleißig, aber frei von Automatismen per Hand Links zu Bildern einsammelt, muss den Rechtsverstoß verantworten, weil er keine Zeit verschenkt hat und deswegen die Rechte nicht geprüft hat.
Jemand anderes, der noch viel mit Links einsammelt, indem es die Sammlung automatisiert, braucht keine Rechte zu prüfen, weil – es so wertvoll ist.
Tolle Entscheidung lieber BGH, der eine schweffelt mit u.a. mit diesen Rechtsverstößen Milliarden, der andere, mit weniger Durchsatz, muss dann auch noch blechen – hanebüchen. Wurde eigentlich untersucht, welche Anstrengungen Google unternimmt um VOR Indizierung Rechte zu prüfen? Wer, wenn nicht Google, hätte die Mittel dazu. Aber die müssen auch nicht – unzumutbar. Aber die meisten andern schon. Ganz toll und absolut gerechtfertig.
Also, als meiner Sicht zielte die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegen Dienstleister. Eine proaktive Prüfpflicht bei Links steht gegen TMG und die E-Commerce-Richtlinie bzw. Überwachungspflichten dürfen nicht generell aufgelegt werden (s. Artikel 15). Folglich wird die Begründung in diese Richtung gehen (analog zur Frage der Zumutbarkeit).
=> Warten wir die Begründung ab <=
Daher sind Klagen gegen die Bildersuche unter diesen Aspekt relativ sinnlos.
Die Argumentation gegenüber der neuen Bildersuche ist auch nicht gegeben. Soweit ich dies sehe; Google speichert Thumbs als Adresse mit Base64 Bilddaten. Weiterhin erfolgt ein Link auf das Originalbild, dass meistens verkleinert wird (skaliert).
Rechtlich kann ich in der oberflächlichen Funktionsweise der Bildsuche keine Schwachstellen ausmachen (sorry). Die Faktenlage ist; bei Google sitzen kluge Menschen. Gleiches gilt für deren Anwälte.
Der Fehler liegt in der Denkweise — Ihr spielt nach deren Regeln.
Desolat ist aber die unendliche Zeitverschwendung dieser Verfahren. Eine Partei wird es offensichtlich und absichtlich in die Länge gezogen haben; und "unfähige Gerichte" spielen da scheinbar mit. 7 Jahre — einfach Irre — dies sollte mal thematisiert werden (Rechtsstaat Deutschland).
Also ich verstehe den ganzen Artikel nicht. Ist jetzt die Schlussfolgerung des Artikels, dass es Organisationen gibt, die anders gehandhabt werden, als der Rest der Bürger und dass dies einen Einfluss auf die Gesetzgebung hat? Oder fusst der Artikel von der Motivation her weniger auf dem Urteil als mehr auf diesem Satz hier: „Und obwohl die Reformvorschläge der EU-Kommission zum Urheberrecht wesentlich durch Kritik von Politikern, Kunstschaffenden und Rechteverwertern am Internet-Giganten Google motiviert sind, dürften sie paradoxerweise den Graben zwischen „Googlerecht“ und Urheberrecht nur noch weiter vertiefen. “
Anders gesagt, was entsteht und was noch „schlimmer“ wird, ist nicht in einer privilegierten Urteilsfindung oder einem „Googlerecht“ zu suchen (übrigens schön boulevardtechnisch erfunden), sondern in den Wahnvorstellungen derer, die Google für alles verantwortlich machen. Man könnte auch sagen, der Artikel prügelt auf die Falschen ein.
Analoges Beispiel: Wer in einen Brief eine Granate packt und den Brief bei seinem Nachbarn einschmeisst wir dafür verurteilt. Wenn die Post eine Granate versendet (ohne dass sie es weiss) wird nicht mal ein Verfahren gestartet gegen die Post.
Nicht weil sie „too Big too fail“ ist oder „Systemrelevant“ (Oder was der Artikel sonst Google noch so zuschreibt), sondern weil die Post eine grundlegende Dienstleistung anbietet, völlig unabhängig von der Bewertung derer die es nutzen. Und das trifft auch auf Google zu, alle Einschränkungen die Suche betreffend, basieren ausnahmslos auf politischen Protesten und Gesetzen. Google könnte eine Suchmaschine anbieten, die das zeigt, was die Menschen suchen, stattdessen ist Google verpflichtet zu zeigen, was die Menschen sehen wollen („Türkenschwein“ ist ein schönes Beispiel für den Konflikt zwischen Realität und gesellschaftlichen Vorstellungen)
Dass der ganze Artikel im Boulevard versunken ist, ist aus meiner Sicht auch daran zu erkennen, dass dauernd von Google gesprochen wird. Als wenn hier Google ein Vorrecht bekommen hätte. Dass das Urteil von Suchmaschinen spricht, wozu bspw auch Bing gehört, wird besser unterschlagen. (Vielleicht, weil sonst selbst dem flüchtigen Leser auffallen würde, dass Drei-Viertel der Artikel-Argumentaion in sich zusammenfallen)
Könnte/müsste man nicht auch darüber streiten, ob der BGH nun explizit Google oder aber Suchmaschinen im allgemeinen als „too big to fail“ewrklärt und Google einfach „blöderweise“ der „bigste“ Anbieter ist der „failen“ könnte?
Wenn ich die Pressemitteilung richtig verstehe, wird sich nur in den Eingangserläuterungen zur Falldarlegung explizit auf Google beschränkt. Danach wir durchgehend verallgemeinernd von „Suchmaschinen“ gesprochen.
Somit könnte man ja auch argumentieren, dass das Urteil den vielen – im Vergleich zu Google – kleinen Anbietern wie duckduckgo, unbubble, deusu etc. rechtlich den Rücken stärkt.
Sicher gilt das auch für andere Suchmaschinen. Alles andere wäre noch absurder und mit der alleinigen Begründung „zu wichtig“ kaum akzeptabel. Trotzdem halte ich die Unterscheidung ob Suchmaschine oder nicht – wo ist die Definition, wo die Unterscheidung zu anderer Art der Sammlung – für gerechtfertigt. Gerade die großen Suchmaschinen nehmen die Listung der eigentlich illegalen Links in Kauf, obwohl sie als einzige in der Lage wären, die Rechte vorher zu prüfen. Sie sind auch die größten Rechtsverletzer – Quantität – und gerade die sollen nun gerade priviligiert sein? So als würde man kriminelle Vereinigungen von Verfolgung und Strafe befreien. Auf die Begründung bin ich auch gespannt.
Und demnächst sind dann auch sämtliche Datenschutzverstöße durch die großen zu akzeptieren, weil sie automatisch stattfinden und überhaupt viel zu wichtig sind.
Was ist denn ein „rechtswidriges Bild“?
Auch bei einer Urheberrechtsverletzung ist das Bild selbst nicht „rechtswidrig“.
Da müsste man jetzt „Kein Bild ist illegal“ auf Hauswände sprühen…
„rechtswidrige“ Bilder sind selten, und meist ist die Rechtswidirigkeit umstritten (außer in einem Fall, aber auch da ist die Rechtswidrigkeit zumindest dann umstritten, wenn es rein digital erzeugte Werke sind…)…
Wie wäre es hiermit:
https://c1.staticflickr.com/5/4037/4516403030_acf8aa2ed5_b.jpg
Schließlich steht darauf 5 Jahre Knast…
hallo,
ich hab NICHT alles gelesen, vermute aber, daß trotz!
juristischer Urheberschaft des Artikels EINES bestimmt nicht
beachtet wurde: Deutsches Recht gilt NUR im Bereich des Grundgesetzes.(Rechtswahl/EGBGB/CISG/UsGaap/) Das würde m.E. bedeuten, wenn der Server in France steht, ist das alles Makulatur!(?)
Deutsche sehen sich manchmal, wie Amerikaner, als
„König der Welt“, was schlichtweg Unsinn ist.
ps.: sehe gerade , EuGH – Urteil, dennoch laß den Server
z.B. in der Türkei, Neuseeland , Südafrika stehen… ;)