Vor ziemlich genau einem Jahr im September 2016 sorgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil über Links auf rechtswidrig hochgeladene Bilder für Aufregung. Ein Link auf solche Bilder sei bei Kenntnis der Rechtswidrigkeit verboten, wobei eine solche Kenntnis bei gewerblichen Angeboten vermutet wird.
Vor diesem europarechtlichen Hintergrund musste der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) jetzt auch einen Fall entscheiden, in dem es um rechtswidrig hochgeladene Bilder ging. Beklagter war in diesem Fall jedoch nicht wie beim EuGH ein Online-Medium, sondern AOL, das sich der Google-Bildersuche bedient hatte. Diese hatte wiederum die Bilder angezeigt. Nun handelt es sich sowohl bei AOL als auch bei Google klar um gewerbliche Anbieter. Für solche gelte prinzipiell die Vermutungsregel der EuGH-Rechtsprechung, wie der BGH in der Pressemitteilung zum Urteil (I ZR 11/16) ausführt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind.
Ist Google inzwischen „too big to fail“?
Dennoch entscheidet sich der BGH gegen die Anwendung der Vermutungsregel und begründet das mit der besonderen Bedeutung von Suchmaschinen für „die Funktionsfähigkeit des Internets“:
Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.
Mit anderen Worten und analog zum Bankwesen: Der BGH erklärt hiermit Google quasi offiziell für „systemrelevant“. Google ist demnach „too big to fail“, für Google gelten andere Regeln als für fast alle anderen Anbieter. Und solange auf Google-Suchergebnisse verlinkt wird, sind auch andere gewerbliche Anbieter durch das Suchmaschinenprivileg geschützt.
„Googlerecht“ für Google, Urheberrecht für den Rest
Dieses Phänomen, dass es im Internet ein „Urheberrecht“ für einfache Nutzer und Anbieter auf der einen, und ein „Googlerecht“ auf der anderen Seite gibt, lässt sich auch andernorts beobachten. Bei Googles Videoplattform YouTube verhält es sich ähnlich. Eigentlich verbietet das Urheberrecht jegliche Registrierungspflicht als Hürde, um Rechte geltend machen zu können. Auch entstehen Vergütungsansprüche durch Nutzung, nicht erst, wenn die Ansprüche geltend gemacht werden.
Das „Googlerecht“ von YouTube basiert aber auf diametral gegensätzlichen Regeln. Rechteinhaber, die bei YouTube ihre Inhalte monetarisieren, d.h. mit Werbung versehen, oder einfach nur sperren lassen möchten, müssen diese dafür im Rahmen von YouTubes „Content-ID-Datenbank“ hinterlegen. Ein Algorithmus prüft dann, ob Inhalte hochgeladen werden, die in der Datenbank verzeichnet sind und ermöglicht so den Rechteinhabern zu entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.
Das führt letztlich auch zu der Situation, dass viele Inhalte nur auf YouTube verfügbar sind. Und wer eigene Videos mit Musik hinterlegen und keine kostspielige Abmahnung riskieren möchte, ist ebenfalls bei YouTube besser aufgehoben als am eigenen Blog. Denn außerhalb von YouTube gilt eben das Urheberrecht, nicht das „Googlerecht“.
Reformdruck vs. Reformpläne
Letztlich belegt auch das jüngste BGH-Urteil einmal mehr, dass Google mit dem geltenden und unzeitgemäßen Urheberrecht am besten leben, ja sogar noch damit Geschäfte machen kann. Die meisten anderen aber, die nicht über Googles Ressourcen und Marktstellung verfügen, leiden unter Entscheidungen wie jener des EuGH zur Linkfreiheit. Für sie erhöht sich dadurch die Rechtsunsicherheit, sie müssen sich wirklich jeden Link zweimal überlegen.
Und obwohl die Reformvorschläge der EU-Kommission zum Urheberrecht wesentlich durch Kritik von Politikern, Kunstschaffenden und Rechteverwertern am Internet-Giganten Google motiviert sind, dürften sie paradoxerweise den Graben zwischen „Googlerecht“ und Urheberrecht nur noch weiter vertiefen. Der geplante Zwang zu Uploadfiltern beispielsweise ist für Google kein Problem, bedroht aber freie Plattformen wie Wikipedia in ihren Grundfesten. Dasselbe Lied beim Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland: Während Google von den Verlagen eine „Gratislizenz“ erteilt bekam, führte es für kleinere Anbieter und Startups zu Rechtsunsicherheit und Mehraufwand.
Modernisierung des Urheberrechts als Mittel gegen „Googlerecht“
Das BGH-Urteil veranschaulicht damit die Tragik der aktuellen Urheberrechtsreformdiskussion. Unter Verweis auf Google wird das Urheberrecht verschärft, nur um im Ergebnis Googles Marktstellung zu stärken und fast alle anderen unter einem übermäßig restriktiven Urheberrecht bluten zu lassen. Hinzu kommen die Nachteile des „Googlerechts“. Content ID bietet keine Lösung für Remix und Mashups, es gibt keine Rechtssicherheit, da Rechteinhaber ihr Einverständnis jederzeit widerrufen können und Rechte werden nicht allgemein, sondern nur für die Nutzung auf YouTube geklärt. Auch für die Kunstschaffenden ist das System intransparent und kleinere Anbieter haben gegenüber Google keine Verhandlungsmacht.
Eine gesetzliche Lösung in Form einer Schranke mit pauschaler, von Verwertungsgesellschaften verhandelter Vergütung wäre hier transparenter und auf andere, kleinere wie größere Plattformen übertragbar. Und auch in Sachen Linkfreiheit wäre es wohl zielführender, statt einer generellen Vermutungsregel auf Vorsätzlichkeit der Rechtsverletzung abzustellen. Auf diese Weise würde sich das Urheberrecht stärker an der digitalen Lebenswirklichkeit Aller orientieren. Und erst dann wird sich auch Google wieder daran halten müssen.
