Die Bundesregierung möchte die NSA-Selektorenliste nicht den parlamentarischen Kontrollgremien übergeben, die in unserer Demokratie für die Geheimdienstkontrolle zuständig sind. Stattdessen hat die Bundesregierung einen Selektorenbeauftragten ernannt, der sich jetzt beim BND und mit Hilfe von BND-Agenten anschauen darf, was in den Listen stehen könnte. Und wo unklar ist, ob er die Listen versteht und im Anschluss überhaupt Bericht erstatten darf.
Die Opposition im Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, bestehend aus Linker und Grüner Bundestagsfraktion, hat bereits eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt.
Laut Berichten des Rechercheverbundes von Süddeutscher Zeitung, NDR und WDR hat jetzt auch die G-10 Kommission des Bundestages Juristen beauftragt zu überprüfen, ob man auch klagen könnte.
Die Süddeutsche Zeitung schreibt: G10-Kommission will Regierung verklagen.
Man müsse die Listen selbst sehen und könne sich nicht auf einen Beauftragten verlassen, hieß es aus Kreisen der G-10-Kommission. Die Juristen sollen nun zunächst klären, ob die Kommission – ein eigenständiges Organ des Bundestages – klageberechtigt ist. Einen solchen Fall hat es noch nicht gegeben. Mit einer endgültigen Entscheidung über die Klage wird Ende August in der nächsten Sitzung der G-10-Kommission gerechnet.
Wir wünschen viel Erfolg.
Endlich versuchen sich Politiker mal gegen die kriminelle Vereinigung namens Regierung bei dieser Geschichte wirklich durchzusetzen, auch wenn das tatsächliche Motiv für diesen Durchsetzungswillen nicht mit dem kommunizierten übereinstimmen muss.
Fehler im ersten Satz …DEN parlamentarischen Kontrollgremien übergeben.
Ich hoffe ja auch immer mehr auf aufrechte Juristen und Richter zur Wiederherstellung demokratischer Zustände in unserm Land.
Upps…. Hab ich irgendeinen Wandel in unserem politischen System verschlafen? Wurden wir etwa über Nacht zur Bananenrepublik????
Bisher war ich davon überzeugt, dass palarmentarische Gremien, die zuständig für die Kontrolle von Geheimdienstaktivitäten sind,das natürliche Recht haben, diesem Kontrollauftrag auch entsprechend nachzukommen. Ansonsten ist jedes dieser Gremien absolut sinnlos. Das jetzt diese Gremien prüfen müssen, ob sie diese Möglichkeit der Kontrollausübung einklagen können, macht mich sprachlos. Ich kenne solche Situationen eigentlich nur aus entsprechenden Medienberichten aus den 70er – und 80er Jahren, im Zusammenhang mit den Bestrebungen i.welcher Despoten, die Kontrollgremien und die Justiz in Ihrem Land kaltzustellen.
Und seit wann bestimmt eine Regierung in unserem Land darüber, wer eine genehme Person ist, um die Kontrollaufgaben mehrerer, dafür eingesetzter und zuständiger parlarmetarischer Gremien ersatzweise zu übernehmen.
Hmm. Auftrag nicht verstanden…….
Deshalb nur noch einmal zur Erinnerung: Volksvertreter wurden gewählt. Nicht selbstgefällige Volksbeherrscher.
Angesichts dieser Zustände in unserem Land hab nur noch zwei Fragen abschließend: Wann kriegen wir denn jetzt eine neue Nationalhymne und gibt es dann auch ne schöne bunte neue Staatsflagge.
An den Autoren und das Team zum Thema Ermittlungen des Bundesstaatsanwalts:: Lasst Euch nicht unterkriegen. Letztendlich sind solche Aktionen gegen Pressefreiheit und freie Informationsverteilung auch immer wieder und immer mehr ein Grund dafür, dass bei ansonsten diesbezüglich eher flegmatischen Menschen, der letzte Funke Gerechtigkeits- und Freiheitssinn wieder anfängt zu glühen.
Keine Gesetzes-Lücke, nach der die Einsetzung eines „Beauftragten“ zulässig wäre!
Also das G10 Gesetz ist ein parlamentarisch verabschiedetes Gesetz, welches eine Einschränkung von Grundrechten durch ein bestimmtes Verfahren absichern soll. Das Verfahren sieht nach § 14 G10G zwingend vor, dass „Beschänkungsmaßnahmen“ alle 6 Monate dem „parlamentarischen Kontrollgremium“ zur Kontrolle vorgelegt werden.
> http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/__14.html
1. Da steht nix von („Selektoren“)-Beauftragten.
2. Da ist kein „Regierungsvorbehalt“. Hier fehlt der „Regierung“ auch jedwede Zuständigkeit für eine Änderung des Verfahrens oder der Benennung eines Beauftragten.
3. … und eine vom Parlament beschlossene Gesetzesänderung ist auf der genannten Quelle (Gesetzesverzeichnis des Bundes höchstselbst; Abruf heute 31.07.2015) nicht ersichtlich.
Da die G10-Kommission die parlamentarische Kontrolle „in verkleinertem Maßstab“ sichern soll, ist es in keinem Fall die Sache der Regierung, einen Beauftragten zu ernennen. Dies unterhölt den Grundsatz der (eingeschränkten) Gewaltenteilung; hier in einem Grundrechtsbereich.
4. Sind die Beschränkungsmaßnahmen nicht in vorgenannter Weise durch das Verfahren (ggf.) nachträglich (!) zur Prüfung vorgelegt, dann können öffentlich-rechtliche Handlungen eine Verletzung von Grundrechten sein. (Rechtsfolge ist nicht §§ 17,18 G10G, da diese nur die Offenbarung durch Mitglieder betreffen; sog. Mitteilungsverbot. – Es könnte aber dann sehr wohl eine Strafbarkeit nach allgemeinen Gesetzten gegeben sein…. bitte mal an die Ermittler gegen netpolitik.org: darüber nach-denken!)
5. Ansonsten bleibt es in der Regel bei einem Verbot, u. a. in das Fernmeldegeheimnis einzugreifen, wenn keine (unmittelbar) drohende (!) Gefahr vorliegt So führt es das G10-Gesetz am Anfang ausdrücklich aus:
„§ 1 Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.
(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).“
Mein Fazit:
# Es gibt keinen Raum für eine zulässige Umgehung des G10-Gesetzes aus politischen Wünschen!
# Die Installation eines „Beauftragten“ ist mit den geltenden Verfahrensregeln des G10-Gesetzes nicht vereinbar.
# Die Kontrolle von VS, MAD und BND sind gezielt als wirksame (!) Kontrolle von besonderen Eingriffsrechten und angesichts solcher Rechte formuliert worden.
# Ein gesetzliche „Lücke“, für die ein Beauftragter eingesetzt werden müsste, gibt es nicht.
# Wenn die Bindung an materielle Gesetze, die Bindung an gesetzliche Verfahren zur Ausgestaltung von Grundrechten und die Bindung an eine Gewaltenteilung durch Umgehung der parlamentarischen Kontrolle nicht eingehalten wird, dann werden wesentliche Elemente der Rechtsstaatlichkeit angegriffen.
Keine Gesetzes-Lücke, nach der die Einsetzung eines „Beauftragten“ zulässig wäre!
Also das G10 Gesetz ist ein parlamentarisch verabschiedetes Gesetz, welches eine Einschränkung von Grundrechten durch ein bestimmtes Verfahren absichern soll. Das Verfahren sieht nach § 14 G10G zwingend vor, dass „Beschänkungsmaßnahmen“ alle 6 Monate dem „parlamentarischen Kontrollgremium“ zur Kontrolle vorgelegt werden.
> http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/__14.html
1. Da steht nix von („Selektoren“)-Beauftragten.
2. Da ist kein „Regierungsvorbehalt“. Hier fehlt der „Regierung“ auch jedwede Zuständigkeit für eine Änderung des Verfahrens oder der Benennung eines Beauftragten.
3. … und eine vom Parlament beschlossene Gesetzesänderung ist auf der genannten Quelle (Gesetzesverzeichnis des Bundes höchstselbst; Abruf heute 31.07.2015) nicht ersichtlich.
Da die G10-Kommission die parlamentarische Kontrolle „in verkleinertem Maßstab“ sichern soll, ist es in keinem Fall die Sache der Regierung, einen Beauftragten zu ernennen. Dies unterhölt den Grundsatz der (eingeschränkten) Gewaltenteilung; hier in einem Grundrechtsbereich.
4. Sind die Beschränkungsmaßnahmen nicht in vorgenannter Weise durch das Verfahren (ggf.) nachträglich (!) zur Prüfung vorgelegt, dann können öffentlich-rechtliche Handlungen eine Verletzung von Grundrechten sein. (Rechtsfolge ist nicht §§ 17,18 G10G, da diese nur die Offenbarung durch Mitglieder betreffen; sog. Mitteilungsverbot. – Es könnte aber dann sehr wohl eine Strafbarkeit nach allgemeinen Gesetzten gegeben sein…. bitte mal an die Ermittler gegen netpolitik.org: darüber nach-denken!)
5. Ansonsten bleibt es in der Regel bei einem Verbot, u. a. in das Fernmeldegeheimnis einzugreifen, wenn keine (unmittelbar) drohende (!) Gefahr vorliegt So führt es das G10-Gesetz am Anfang ausdrücklich aus:
„§ 1 Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen.
(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).“
Mein Fazit:
# Es gibt keinen Raum für eine zulässige Umgehung des G10-Gesetzes aus politischen Wünschen!
# Die Installation eines „Beauftragten“ ist mit den geltenden Verfahrensregeln des G10-Gesetzes nicht vereinbar.
# Die Kontrolle von VS, MAD und BND sind gezielt als wirksame (!) Kontrolle von besonderen Eingriffsrechten und angesichts solcher Rechte formuliert worden.
# Ein gesetzliche „Lücke“, für die ein Beauftragter eingesetzt werden müsste, gibt es nicht.
# Wenn die Bindung an materielle Gesetze, die Bindung an gesetzliche Verfahren zur Ausgestaltung von Grundrechten und die Bindung an eine Gewaltenteilung durch Umgehung der parlamentarischen Kontrolle nicht eingehalten wird, dann werden wesentliche Elemente der Rechtsstaatlichkeit angegriffen.
Hallo erstmal, eigentlich müssten die Schlapphüte die Listen doch schon fertig bearbeitet und berichtigt haben. Oder soll der Beauftragte der Regierung extern prüfen, ob alles bereinigt ist?
Warum der Generalstaatsanwalt, das Bundesverfassungsgericht und andere Organe der Rechtspflege noch nicht Tätig geworden sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Landesverrat ist eine schwere Straftat, die Verschleierung/Beihilfe ebenfalls. Und Strafvereitelung im Amt auch.
Es gibt nur einen Grund, warum die Regierung diese Unterlagen nicht rausgibt/rausgeben muß.
Sie müssen sich nicht selbst belasten.
Also ist eine Hausdurchsuchung und Sicherstellung der Unterlagen durchzuführen !!! Und zwar wegen Gefahr im Verzug gaaaanz schnell