Im August wies der E‑Mail-Provider Posteo in seinem Transparenzbericht darauf hin, dass es gravierende Missstände bei Behördenersuchen nach Bestandsdaten gibt. Die Antworten auf eine Kleine Anfrage des linken Abgeordneten Andrej Hunko (unten im OCR-Volltext) bestätigen das. Ausgangspunkt der Kritik von Posteo war, dass Behörden ihre Auskunftsersuche häufig unverschlüsselt übertragen und Daten abfragen, für die keine Befugnis vorliegt:
Meist erhalten wir von den Polizeibehörden E‑Mail-Adressen oder Namen, die in Verbindung mit einem konkreten Tatvorwurf genannt werden. Manchmal enthalten die Ersuchen sogar vollständige Konto- bzw. Zahlungsdaten einer Person. Posteo erhält regelmäßig solche Bestandsdatenabfragen.
Das widerspricht dem besonderen Schutz dieser persönlichen Daten, der gesetzlich vorgeschrieben ist.
Auch Fragesteller Hunko findet die Praxis höchst fragwürdig:
Die Nachlässigkeit des Bundeskriminalamts in Bezug auf die Verschlüsselung sensibler Informationen überrascht nicht. Die Abfrage von Telekommunikationsdaten ist in polizeilichen Ermittlungen inzwischen zur Regel geworden, diese Schwelle liegt schon jetzt zu niedrig. Dass die dort verlangten Bestandsdaten unverschlüsselt übermittelt werden ist ein Skandal und muss von den Datenschutzbeauftragten untersucht werden.
„E‑Mail-Anfragen nur bei Eilbedürftigkeit“
Laut Bundesregierung erfolgten Bestandsdatenabfragen durch den Bundesverfassungsschutz und das BKA „nur im absoluten Ausnahmefall“ per unverschlüsselter Mail, „wenn wegen der Eilbedürftigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhalts die Übermittlung der personenbezogenen Daten erforderlich ist und bei der verpflichteten Stelle keine Verschlüsselungsmöglichkeiten per E‑Mail-Kommunikation bestehen bzw. in der Kürze der Zeit nicht zum Einsatz gelangen können.“ Um zu prüfen, ob die Möglichkeit der verschlüsselten Kommunikation besteht, werde in der Regel vorher nachgefragt, welche Verschlüsselungmöglichkeiten bestünden. Auch bei Posteo wurde das gemacht, allerdings erst am 21. Oktober 2015 – nachdem der Transparenzbericht veröffentlicht wurde und bereits mehrere Nachrichten unverschlüsselt gesendet wurden.
Posteo bietet diese Möglichkeit zur verschlüsselten Kontaktaufnahme, genutzt wurde sie nicht. Posteo kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
Die Bundesregierung antwortet erneut, das BKA frage nur dann per unverschlüsselter E‑Mail an, wenn erstens Eilbedürftigkeit erforderlich sei und zweitens beim Verpflichteten keine Möglichkeiten zur Verschlüsselung bestehen. Diese Antwort hatte auch der Bundesinnenminister am 5. Oktober schriftlich auf eine Anfrage von Thomas Oppermann gegeben. Diese Aussage der Bundesregierung ist aber nicht zutreffend. Uns wurden z.B. bisher alle Bestandsdatenersuchen des BKA per unverschlüsselter E‑Mail übermittelt, obwohl bei uns Möglichkeiten zur Verschlüsselung bestehen und auch auf unserer Website deutlich sichtbar seit vielen Jahren angegeben sind.
Auch die Eilbedürftigkeit ist kein Argument, denn auf dem Faxweg ist ebenfalls eine unmittelbare Anfrage möglich.
Posteo fragt sich, ob die Anfragen auch in Zukunft unverschlüsselt erfolgen werden – alle bisherigen Anfragen seien vor Oktober gestellt worden. Fraglich ist auch, wie bei anderen Providern vorgegangen werden wird, denn die Anfrage nach Echtheit des Schlüssels von Posteo geschah nur nach öffentlichem Druck.
Auch Hunko glaubt nicht an die Einzelfälle in Eilsituationen:
Ich glaube im Gegensatz zu der Antwort des Bundesinnenministeriums nicht, dass es sich um einen Einzelfall handelt. Die Behörden machen sich nicht einmal die Mühe, PGP-Schlüssel von den auskunftspflichtigen Internetprovidern zu besorgen. Darin zeigt sich die Gutsherrenmentalität deutscher Sicherheitsbehörden: Einerseits werden vom BKA und dem Verfassungsschutz große Anstrengungen darauf verwendet, Möglichkeiten und Werkzeuge zum Abhören digitaler Telekommunikation zu finden und sogar Verschlüsselungsverfahren umgehen zu wollen. Andererseits wird in den Behörden mit Personendaten mitunter sorglos umgegangen, etwa wenn diese auch nach Ablauf der Speicherfristen nicht gelöscht werden oder diese sogar an Private weitergegeben werden.
„Aufwand im Verhältnis zum Schutzzweck“ – Auslegung dehnbar wie Gummi
Die Bundesregierung sieht die Vorgaben aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dennoch nicht als verletzt an. Es seien nur Maßnahmen erforderlich, „wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.“
Darin sehen wir eines der Grundprobleme: Der Auslegungsspielraum von angemessenem Verhältnis zu Schutzzweck wird gedehnt, auch wenn Verschlüsselung – gerade bei Strafverfolgungsbehörden – Standard sein sollte. Und außerdem kann bei Klartext-Übertragung einer Mail in keinem Fall von adäquatem Datenschutz gesprochen werden, wie auch Posteo kritisiert:
Die Bundesregierung kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es für die Übermittlung kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren gibt. Die Pflichten des BDSG bestehen unabhängig davon und es ist allgemein bekannt, dass eine Kommunikation per unverschlüsselter E‑Mail diese nicht gewährleisten kann. Ist eine Kommunikation per verschlüsselter E‑Mail den Behörden nicht möglich, muss der Post- oder der schnelle Faxweg für die Anfrage genutzt werden.
Peinlichkeit darf nicht vor öffentlicher Beantwortung schützen
Besonders verwunderlich an der Antwort der Bundesregierung ist, dass die Beantwortung einiger Fragen in offener Form verweigert wird. Insgesamt sieben Antworten sind als Verschlussache „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft, da daraus „Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der Ermittlungsbehörden gezogen werden“ könnten. Diese Argumentation erschließt sich beim Blick auf die Fragen nicht.
Es wird etwa danach gefragt, welche Programme für Auskunftsverlangen genutzt werden, welche Verschlüsselungsverfahren eingesetzt werden und seit wann, beziehungsweise ab wann Behörden PGP-Verschüsselung nutzen können. Die Auskunft, dass und welche Verschlüsselung eingesetzt wird dürfte die Arbeit der Behörden in keiner Weise gefährden. Höchstens die Antwort, dass in manchen Stellen keine Verschlüsselung genutzt wird, würde ein Sicherheitsrisiko und nicht zuletzt eine Peinlichkeit darstellen. Das findet auch Posteo:
- Bestehende Missstände werden nicht eingestanden, stattdessen stuft man sie als „Verschlusssache“ ein. Dabei hat in Berlin erst kürzlich eine Anfrage an den Berliner Senat ergeben, dass die Berliner Polizei bisher nicht über Möglichkeiten zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verfügt. Und auch an uns haben Ermittlungsbehörden des Bundes und der Länder Anfragen per E‑Mail bisher stets unverschlüsselt übersendet.
- Unabhängig davon muss für Provider und andere Verpflichtete ersichtlich sein, welche Verschlüsselungsmethode für einen sicheren Kontakt mit einer Behörde verwendet werden kann. Macht die Behörde dies nicht transparent, kann keine sichere Kommunikation zustande kommen. Es ist daher absurd, die für die Kommunikation mit Behörden zu verwendenden Verschlüsselungsmethoden als Verschlusssache zu kennzeichnen.
Ohne Protokollierungspflichten und Transparenz wenig Hoffnung auf Besserung
Eines der Grundprobleme bei der Bestandsdatenabfrage ist die mangelnde Protokollierung. Aussagekräftige Statistiken werden nicht angefertigt, die Bundesregierung hat keinen Überblick darüber, welche Behörden wie viele Anfragen stellen und wie vielen davon entsprochen wird. Hunko findet, es müsse dringend mehr Transparenz geben:
Das bedeutet nicht nur die Vorlage regelmäßiger Berichte zu Auskunftsverlangen, sondern auch die ausführliche Darstellung der Fallzahlen von Funkzellenabfragen, Trojaner-Einsätzen und sämtlichen anderen nach §100 StPO vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen. Dann würde offensichtlich, wie unsere digitalen Fußabdrücke den polizeilichen Datenhunger immer weiter steigern, während die Privatheit der Telekommunikation zusehends auf der Strecke bleibt.
Wir sind vorerst auf mehr öffentlichen Druck angewiesen. Die Provider tragen eine Mitverantwortung, die zweifelhaften Behördenpraktiken offenzulegen und Zahlen zu eingegangenen Anfragen zu veröffentlichen. Gerade in Zeiten der kommenden Vorratsdatenspeicherung findet Posteo:
Sofern Zahlen überhaupt bekannt werden, stammen diese aus den Transparenzberichten von deutschen Telekommunikationsanbietern, die es erst seit 2014 gibt [z.B mailbox.org, JPBerlin und die Deutsche Telekom], nachdem Posteo als erster deutscher Anbieter einen Transparenzbericht über Behördenersuchen veröffentlicht hatte. Somit kann die Öffentlichkeit nicht nachvollziehen, wie häufig Behörden nach den Bestandsdaten der Bürgerinnen und Bürger ersuchen.
Dies halten wir aus Gründen der demokratischen Kontrolle für verbesserungsbedürftig. In der aktuellen Situation kann z.B. auch nicht evaluiert werden, wie sich die Einführung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung konkret auf die Anzahl der Abfragen auswirken wird.
Das würde uns auch interessieren. Also liebe Provider: Geht mit gutem Beispiel voran!
Disclaimer: Posteo ist Sponsor von netzpolitik.org und einige unserer Autorinnen und Autoren sind dort Kunden.
Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem PDF befreit
Kleine Anfrage des Abgeordneten Andrej Hunko u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
Unverschlüsselte Auskunftsverlangen durch Polizeien und Geheimdienste des Bundes
BT-Drucksache 18/6723
Vorbemerkung der Fragesteller:
Das Bundeskriminalamt (BKA) fragt mitunter ohne die erforderlichen Absicherungen bei Providern Bestandsdaten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung ab (Heise online vom 19. Oktober 2015). Sensible Daten seien laut in einem manuellen Verfahren dem Bundesinnenminister „per unverschlüsselter E‑Mails verschickt worden“. Einschränkend erklärte der Minister, das BKA habe nur dann im Klartext Bestandsdaten begehrt, wenn beim Provider keine Verschlüsselung für die E‑Mail-Kommunikation möglich sei oder der Zugangsanbieter die bei der Polizeibehörde genutzten Methoden nicht unterstütze. Eine Sprecherin des Providers Posteo widersprach den Angaben jedoch. Posteo stelle Schlüssel bereit, mit denen „problemlos mittels PGP oder S/Mime kommuniziert werden“ könne. Das BKA schicke dem Anbieter Ersuchen, die unsicher übermittelt worden seien. Laut einem Transparenzbericht der Firma habe Posteo bislang alle Ersuchen unverschlüsselt erhalten. In den E‑Mails würden teils konkrete Tatvorwürfe oder Zahlungsdaten einer Person aufgeführt. Auch werde unzulässigerweise immer wieder nach dynamischen IP-Adressen gefragt. Auch Polizeibehörden der Länder handelten auf diese Weise.
Posteo hat bereits mit Landesdatenschutzbeauftragten kommuniziert, das Problemsei laut dem Bericht „dort bekannt, aber noch nicht gelöst“. Das BKA verstoße deshalb laut Posteo gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Strafverfolger müssten gewährleisten, dass ausgetauschte personenbezogene Daten „nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können Biete ein Provider keine Möglichkeit zur verschlüsselten Kommunikation an, müsse der Fax- oder Postweg verwendet werden. Gremien und Arbeitsgruppen des Bundes und der Bundesländer entwickelten laut heise eine „elektronische Schnittstelle“ für größere Anbieter mit über 100.000 Kunden. Diese seien schon jetzt gesetzlich verpflichtet, eine „automatische Kontaktmöglichkeit“ vorzuhalten.
Vorbemerkung:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 17 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Behörden und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten, Analyse- und Verschlüsselungsmethoden stehen.
Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen der Behörden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der Ermittlungsbehörden gezogen werden. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der VSA als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Dies betrifft im Einzelnen ganz oder teilweise die Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 17.
1. Welche Anwendungen existieren bei Bundesbehörden zur digitalen Übermittlung von Auskunftsverlangen zur Abfrage von Bestandsdaten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung (bitte sämtliche Programme, Clients und benötigte Plug-ins aller Behörden des Bundesinnenministeriums und des Bundeskanzleramtes aufführen)?
2. Welche Verschlüsselungsverfahren werden von den jeweiligen Anwendungen verwendet (etwa SSL, PGP, S‑MIME)?
3. Seit wann wird bei besagten Behörden zum Versand von Auskunftsverlangen per E‑Mail zur Übertragung das SSL-Verfahren genutzt?
4. Sofern noch nicht alle Behörden über SSL-Verschlüsselung verfügen, wann soll dies bei welchen Behörden verfügbar sein?
5. Seit wann wird bei besagten Behörden zum Versand von Auskunftsverlangen per E‑Mail zur Übertragung PGP-Verschlüsselung genutzt?
6. Sofern noch nicht alle Behörden über PGP bzw. benötigte Plug-ins verfügen, wann soll dies bei welchen Behörden verfügbar sein?
Zu 1. bis 6.
Auf den als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. In welchem Umfang verschicken Behörden des Bundesinnenministeriums und des Bundeskanzleramtes sensible Daten in einem manuellen Verfahren bezüglich eines Auskunftsverlangens „per unverschlüsselter E‑Mails“?
Zu 7.
Das Bundeskriminalamt versendet Auskunftsverlangen gem. § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) standardmäßig per Telefax. Eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen von Auskunftsverlangen gem. § 113 TKG erfolgt sowohl durch das Bundeskriminalamt als auch das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im absoluten Ausnahmefall, nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall, per unverschlüsselter E‑Mail, wenn wegen der Eilbedürftigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhalts die Übermittlung der personenbezogenen Daten erforderlich ist und bei der verpflichteten Stelle keine Verschlüsselungsmöglichkeiten per E‑Mail-Kommunikation bestehen bzw. in der Kürze der Zeit nicht zum Einsatz gelangen können. Die übrigen Behörden des Bundesministeriums des Innern und des Bundeskanzleramtes setzen E‑Mail-Kommunikation für den Versand von Auskunftsverlangen gem. § 113 TKG nicht ein.
8. Welche Datenfelder werden hierbei im Regel- und im Einzelfall verlangt?
Zu 8.
Die Auskunftsverlangen des Bundeskriminalamts beinhalten Name und Anschrift des Anschlussinhabers, ggf. IP-Adressen, Zugangscodes/Sicherungscodes. Sie erfolgen somit entweder nummernbasiert, namensbasiert oder anschriftenbasiert. Bei personenbasierten Auskunftsersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz werden mindestens Vor- und Nachname, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort verlangt. Im Fall von rufnummernbasierten Auskunftsersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz werden die entsprechenden Rufnummern übermittelt.
9. Inwieweit hält die Bundesregierung diese Praxis für vereinbar mit dem Bundesdatenschutzgesetz, wonach Behörden gewährleisten müssen, dass ausgetauschte personenbezogene Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können?
Zu 9.
Die Abfragen erfolgen unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), nach dem die verantwortliche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Umsetzung des Datenschutzrechts, insbesondere die in der Anlage zum BDSG genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Die Vorschrift macht keine allgemein gültigen technischen oder organisatorischen Vorgaben für die zu treffenden Maßnahmen. Vielmehr sind nach Satz 2 solche Maßnahmen nur dann erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Daher obliegt es im jeweiligen Einzelfall den verantwortlichen Stellen, das Verhältnis von Aufwand und Schutzbedarf zu prüfen und daran anknüpfend über das Erfordernis konkreter Maßnahmen zu entscheiden.
10. Auf welche Weise werden die Mitarbeiter/Innen entsprechender Behörden darüber informiert, wie Auskunftsverlangen im rechtlich zugelassenen Rahmen durchzuführen sind?
Zu 10.
Die Beschäftigen der in Rede stehenden Behörden werden im Rahmen Ihrer verwendungsbezogenen Aus- und Fortbildung, in Lehrgängen, Dienstkundeveranstaltungen, Dienstvorschriften und/oder durch Informationsschreiben über die rechtskonforme Stellung von Auskunftsersuchen informiert.
11. Inwiefern trifft es zu, dass vom BKA oder anderen Bundesbehörden auch konkrete Tatvorwürfe oder Zahlungsdaten einer Person unverschlüsselt übertragen werden?
Zu 11.
Im Rahmen der Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 113 TKG durch das Bundeskriminalamt oder andere Bundesbehörden ist nicht vorgesehen, dass konkrete Tatvorwürfe oder Zahlungsdaten einer Person unverschlüsselt übertragen werden.
12. Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage hält die Bundesregierung die Abfrage dynamischer IP-Adressen im Rahmen eines Auskunftsverlangens für zulässig?
Zu 12.
Im Rahmen einer qualifizierten Bestandsdatenauskunft anhand einer bereits bekannten dynamischen IP-Adresse mit Zeitstempel ist grundsätzlich mittels Anfrage beim Betreiber die Zuordnung der IP-Adresse zu einem konkreten Anschluss möglich und nach Maßgabe der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zulässig. Der für die interne Zuordnung nötige Rückgriff des Providers auf Verkehrsdaten richtet sich (am Beispiel der Strafverfolgung) nach § 1OOj Absatz 2 der Strafprozessordnung i. V. m. § 113 Absatz 1 Satz 3 TKG. Diese retrograde Verknüpfung setzt jedoch das Vorhandensein der Daten beim Provider voraus.
13. Auf welche Weise wird vor der Übersendung eines Auskunftsverlangens geprüft, ob die betroffenen Anbieter eine PGP-Verschlüsselung für die E‑Mail-Kommunikation ermöglichen?
Zu 13.
Die Übermittlung an die Anbieter erfolgt an die bekannten offiziellen und von den Anbietern veröffentlichten bzw. gesondert für Anfragen der Sicherheitsbehörden durch den Anbieter benannten Anschriften, Telefaxnummern und E‑Mail-Adressen. Im Falle der Übersendung eines Auskunftsverlangens via E‑Mail ist durch vorherige (z. B. telefonische) Kontaktaufnahme mit dem Anbieter in der Regel bekannt, welche Verschlüsselungsmöglichkeiten beim Empfang von Auskunftsersuchen via E‑Mail beim Provider bestehen, so dass die dafür notwendigen Vorkehrungen getroffen werden (Austausch von Verschlüsselungsmethode und Chiffre / Schlüsselinformationen). Im Amt für den Militärischen Abschirmdienst erfolgt eine Übersendung per E‑Mail nur nach entsprechender Nachfrage beim verpflichteten Unternehmen.
14. Wann und auf welche Weise hatte das BKA geprüft, ob der Provider Posteo Schlüssel bereitstellt, mit denen mittels PGP oder S/Mime kommuniziert werden kann?
Zu 14.
Am 21. Oktober 2015 bat das Bundeskriminalamt die Firma Posteo per Fax um Prüfung und Bestätigung, ob es sich bei dem im Internet zum Download von Posteo zur Verfügung gestellten Schlüssel auch tatsächlich um den korrekten öffentlichen Schlüssel der Firma Posteo handelt. Die Richtigkeit des Schlüssels wurde am 22. Oktober 2015 seitens der Firma Posteo per Fax bestätigt.
15. Inwiefern trifft es wie von Posteo berichtet zu, dass die Firma Ersuchen des BKA unverschlüsselt erhält und welche Gründe sind hierfür maßgeblich?
Zu 15.
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
16. Aus welchen Gründen hat das BKA dem Anbieter Ersuchen unsicher übermittelt, obwohl Posteo gut sichtbar einen PGP-Schlüssel zum Download anbietet (https://posteo.de/other/support@posteo.de_pub.asc)?
Zu 16.
Auf die Antworten zu Fragen 7, 14 und 15 wird verwiesen.
17. Seit wann verfügen welche Bundesbehörden über eine elektronische Schnittstelle für Abfragen von Telekommunikationskennungen, seit wann wird diese von den einzelnen Behörden genutzt und wo ist diese angesiedelt?
Zu 17.
Auf den als „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung wird verwiesen.
18. Welche Gremien und Arbeitsgruppen des Bundes sind in welchen Zusammenarbeitsformen mit Bundesländern damit befasst, eine „elektronische Schnittstelle“ für größere Telekommunikationsdiensteanbieter mit über 100.000 Kunden zu entwickeln bzw. die Provider anzuhalten, diese „automatische Kontaktmöglichkeit“ zu nutzen?
Zu 18.
Die Bundesnetzagentur legt gemäß § 110 Abs. 3 TKG die technischen Einzelheiten zur Auskunftserteilung von Bestandsdaten im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Empfangsanschlüsse in der „Technische Richtlinie zur Beschreibung der Anforderungen an die Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftsersuchen für Verkehrsdaten (TR TKÜV)“ fest.
Die Polizei-/Strafverfolgungsbehörden des Bundes, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundesnetzagentur sowie Vertreter der Justiz, verschiedener Telekommunikationsanbieter und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nehmen an der jährlich stattfindenden „Expertentagung Elektronische Schnittstelle Behörden (ESB)“ teil. Diese Tagung dient dem Austausch von Informationen zwischen den Verpflichteten (Anbieter) und den berechtigen Stellen bezüglich des Umsetzungsstandes der ETSI-ESB Schnittstelle (European Telecommunications Standards Institute). Die Rahmenbedingungen der ETSI-ESB Schnittstelle wurden als ETSI-konformer Standard festgelegt und durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der TR TKÜV in einer nationalen Richtlinie umgesetzt.
19. In wie vielen Fällen wurden seit 2010 von Bundesbehörden Auskunftsverlangen nach dem Telekommunikationsgesetz gestellt, und in wie vielen Fällen wurde diesem Auskunftsverlangen von den Anbietern jeweils entsprochen (bitte nach den einzelnen Jahren darstellen)?
Für den Bundesnachrichtendienst kann eine teilweise Beantwortung der Frage nur für einen Zeitraum ab November 2013 erfolgen, da nach geltender Dienstvorschrift zur Umsetzung des Auskunftsersuchens gem. §§ 112, 113 TKG und der Inverssuche nach § 105 TKG entsprechende Unterlagen im Bundesnachrichtendienst nur für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren sind und daher nur noch Unterlagen bis einschließlich November 2013 für die Beantwortung herangezogen werden können. Durch den Bundesnachrichtendienst wurden im Zeitraum November bis Dezember
2013 210, im Jahr 2014 863 und im Jahr 2015 1039 Auskunftsverlangen nach dem Telekommunikationsgesetz gestellt.
Hinsichtlich Zahlenangaben zum automatisierten Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen gemäß § 112 TKG wird auf die Statistik der Bundesnetzagentur verwiesen, die als Aufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 4 S. 4 TKG verpflichtet ist, Ersuchen der berechtigten Stellen gemäß § 112 TKG (automatisierte Auskunftsersuchen) zu protokollieren und vorzuhalten. Im Jahresbericht der Bundesnetzagentur wird die Gesamtzahl der von den Sicherheitsbehörden gestellten Auskunftsersuchen nach § 112 TKG veröffentlicht. Eine weitergehende Aufschlüsselung der Gesamtzahlen nach entsprochenen und nicht entsprochenen Auskunftsersuchen sowie behördenspezifische Zahlenangaben zu Auskunftsersuchen gem. § 113 TKG können mangels entsprechender Statistiken in den Sicherheitsbehörden des Bundes nicht erfolgen.
20. Wie viele dieser Auskunftsverlangen wurden unverschlüsselt über eine paketvermittelte Verbindung übertragen?
Zu 20.
Durch den Bundesnachrichtendienst wurde keines dieser Auskunftsverlangen unverschlüsselt über eine paketvermittelte Verbindung übertragen. Für die übrigen Sicherheitsbehörden des Bundes wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Wie viele dieser Auskunftsverlangen wurden über eine gesicherte elektronische Schnittstelle gestellt?
Zu 21.
Durch den Bundesnachrichtendienst wurden im Zeitraum November bis Dezember 2013 210, im Jahr 2014 671 und im Jahr 2015 865 Auskunftsverlangen über eine gesicherte elektronische Schnittstelle gestellt. Für die übrigen Sicherheitsbehörden des Bundes wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
22. Aus welchen Gründen wurden Auskunftsverlangen von den Anbietern zurückgewiesen?
Zu 22.
Die Sicherheitsbehörden des Bundes führen keine Statistik über Gründe, nach denen Auskunftsverlangen von den Anbietern zurückgewiesen wurden.
