Handygate in Dresden: Dritte Verfassungsbeschwerde gegen Funkzellenabfrage zu Anti-Nazi-Protesten

Mobilfunkantennenanlage in der Großenhainer Straße in Dresden. Alle Handys, die hier kommuniziert haben, wurden überwacht.

Mit einer Funkzellenabfrage hat die Dresdner Polizei eine großflächige Gesamtüberwachung eines ganzen Stadtteils durchgeführt, um alle sich dort aufhaltenden Personen unter einen grundsätzlichen Tatverdacht zu stellen. Vor diesem Hintergrund wurde nun auch die dritte Verfassungsbeschwerde gegen eine Handy-Rasterfahndung aus dem Jahr 2011 eingereicht. Gleichzeitig wurde eine ganze Reihe weiterer Überwachungsmaßnahmen durchgeführt – inklusive einem IMSI-Catcher.

Im Februar 2011 hat die Polizei in Dresden mit drei Funkzellenabfragen mehr als eine Millionen Verbindungsdaten sowie die Bestandsdaten von fast 60.000 Menschen gesammelt und gerastert. Nach zwei Linkspartei-Landtagsabgeordneten und der grünen Bundestags-Spitzenkandidatin wurde jetzt die dritte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht dagegen eingereicht. Die Jenaer Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk klagt als Betroffene ebenfalls gegen die massenhafte Handy-Überwachung. In einer Pressemitteilung heißt es:

Im Hinblick auf die mittlerweile inflationäre Praxis der Durchführung von Funkzellenabfragen, haben wir ein starkes Interesse daran, für den prominentesten dieser Fälle, der sich den Spitznamen „Handygate“ redlich verdient hat, eine Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht herbei zu führen.

Die bekannteste der drei Funkzellenabfragen, die während des größten Naziaufmarschs Europas durchgeführt wurden, ist die um das Haus der Begegnung in der Großenhainer Straße. Ganze 48 Stunden lang wurden sämtliche Handy-Verbindungen, die über Mobilfunkzellen gingen, die auch am Haus der Begegnung zu empfangen sind, gespeichert und an die Dresdner Polizei übermittelt. Von diesen 81.229 Verkehrsdaten wurden von 35.748 Handy-Nummern die Bestandsdaten eingeholt, also Name und Adresse der Anschluss-Inhaber. Dieser Datensatz ging später auch an das Landeskriminalamt, das damit eine Rasterfahndung druchführte.

Das Ziel der Maßnahme ist nicht ganz klar. Offiziell wollten die Behörden ein paar Antifaschisten finden, die ein paar Nazis verprügelt haben sollen. Diese sollen sich über ein Handy koordiniert haben. Dagegen hat die Staatsmacht gleich eine ganze Reihe an Maßnahmen aufgefahren: Telekommunikationsüberwachung, Observation, IMSI-Catcher, Video-Überwachung und sogar die Durchsuchung des Hauses und Beschlagnahme von Kommunikationsgeräten. Das geht aus der veröffentlichten Zusammenfassung der Verfassungsbeschwerde hervor:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass […] ein IMSI-Catcher eingesetzt wurde, der den Standort als Großenhainer Str. 93 ermittelte. Das Objekt wurde durchsucht und neben anderen Gegenständen eine Vielzahl von Rechnern, Laptops und Mobiltelefonen beschlagnahmt. […] wurden […] einer vollumfänglichen Telekommunikationsüberwachung unterzogen, einige auch observiert. […] Auch die […] Auswertung der Videoaufnahmen […] war noch nicht erfolgt.

Es leuchtet auch aus ermittlungstechnischen Gründen nicht ein, warum neben einer vollumfänglichen Telekommunikationsüberwachung […] noch die Abfrage und Auswertung einer Funkzelle benötigt wurde. Dieses Vorgehen ergibt nur unter dem Blickwinkel einen weitergehenden Sinn, wenn man den Strafverfolgungsbehörden unterstellt, mittels einer großflächigen Gesamtüberwachung eines ganzen Straßenzuges oder Stadtteils alle sich dort aufhaltenden Personen unter einen grundsätzlichen Tatverdacht zu stellen, ohne hinreichende Momente des Anfangsverdachts in Bezug auf die erfassten Personen darstellen zu können.

Trotz all dieser Maßnahmen wurde übrigens bis heute, mehr als zweieinhalb Jahre danach, noch kein einziger Verdächtiger ermittelt und angeklagt.

Fraglich ist, wozu alle Handys in mehreren Funkzellen überwacht werden müssen, wenn das „verdächtige“ Handy ohnehin abgehört wird. Der gleichzeitige Einsatz eines IMSI-Catchers, der eine eigene Funkzelle vorgibt, macht die Sache noch abstruser:

Weiterhin ist fraglich, ob der gleichzeitige Einsatz eines IMSI-Catchers die Auswertung einer Funkzelle noch ermöglicht, die Daten des zur Auskunft verpflichteten Providers verfälscht oder in anderer Art und Weise eine Funkzellenabfrage nicht ad absurdum führt. Schließlich ist auch fraglich, ob durch den Einsatz des IMSI-Catchers nicht bereits Verbindungsdaten erhoben worden sind. Mangels hinreichender Vermerke zum Einsatz des IMSI-Catchers in der zur Einsicht erhaltenen Akte kann diesbezüglich nur spekuliert werden.

Dass die Funkzellenabfrage schon 32 Stunden vor Inbetriebnahme des Zielhandys begann, können die Behörden selbst nicht ausreichend begründen:

Ein konkreter zeitlicher Bezug zur Tatzeit war auch nicht gegeben. Ausweislich der Akteneinsicht wurden die als Tatmittel in Betracht kommenden Mobiltelefone um 8.00 Uhr des 19.02.2011 in Betrieb genommen. Die Notwendigkeit des Beginns der Funkzellenabfrage über 24 Stunden zuvor vermag auch die Staatsanwaltschaft sowie das LKA in der Beschlussanregung nicht zu erklären.

Eine der 330.000 betroffenen Menschen ist die Anwältin Kristin Pietrzyk. Die Polizei bekam nicht nur die Informationen, wann sie wie lange mit wem kommuniziert hat und wo beide dabei waren, sondern gleich noch ihre Bestandsdaten, also Name und Anschrift. Dagegen klagt Pietrzyk, denn sie sieht ihre Rechte auf Fernmeldegeheimnis, informationelle Selbstbestimmung und Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt.

Vor allem hält sie die massenhafte Rasterfahndung der Mobilfunk-Kommunikation eines ganzen Stadtteils für unverhältnismäßig. Durch die enorme Streubreite der Maßnahme sind zwangsläufig viele unbeteiligte Dritte betroffen, im dicht besiedelten Stadtgebiet waren es allein tausende Anwohner. Die Anordnung war zeitlich und räumlich nicht begrenzt genug, zudem war der Abfragezeitraum mit vollen zwei Tagen extrem lang. Durch die räumliche Größe sagt ein Eintrag in der Funkzellen-Datei auch nicht, dass all diese Handys im im Haus der Begegnung waren.

Darüber hinaus wird der Richtervorbehalt als nicht hinreichend kritisiert, da einfach nur ein Vordruck der Staatsanwaltschaft unterschrieben wurde, der sogar noch die selben Rechtschreib- und Grammatik-Fehler wie die Vorlage hatte. Erst recht gab es keine Prüfung von besonders geschützten Berufsgruppen, wie etwa Anwälten. Ein effektives Zeugnisverweigerungsrecht und damit die freie Berufsausübung als Rechtsanwältin seien somit nicht möglich.

Wegen der „Nutzung einer Funkzellenabfrage als alltägliches Ermittlungsinstrumentarium“ und der „mangelnden Beachtung von Grundrechten“ kommt dieser Verfassungsbeschwerde eine „grundsätzliche Bedeutung zu“.

Neben den beiden bisher eingereichten Beschwerden werden noch weitere folgen, unter anderem von Anwohner/innen, Gewerkschafts-Mitarbeiter/innen und vielleicht auch Journalist/innen und Bundestagsabgeordneten. Das Bundesverfassungsgericht kann dann entscheiden, all diese Einzelbeschwerden in einem einzigen Verfahren zusammenzuziehen, was als sehr wahrscheinlich angesehen wird. Mit einer Anhörung wird frühestens im nächsten Jahr gerechnet, wahrscheinlich sogar noch später.

Kristin Pietrzyk kommentiert:

Jetzt liegt es an den Richtern und Richterinnen vom Bundesverfassungsgericht, die Strafverfolgungsbehörden zu einer gewissenhaften Achtung von Grundrechten zurück zu führen.

Netzpolitik.org wünscht viel Erfolg!

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