Widerspricht die EU‐Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung der EU‐Grundrechtecharta? Diese Bedenken hat der österreichische Verfassungsgerichtshof und legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der EU‐Grundrechtecharta vor. Das ist ein Erfolg für die Verfassungsbeschwerde des AK Vorrat Österreich.
Im Juni hatte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Österreich die Klagen von 11.139 BürgerInnen gegen das österreichische Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung eingereicht. Heute hat der Verfassungsgerichtshof Österreich „Bedenken“ gegen die Vorratsdatenspeicherung öffentlich gemacht und den Europäischen Gerichtshof angerufen. In der Pressemitteilung sagen die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter:
„Die Vorratsdatenspeicherung betrifft fast ausschließlich Personen, die keinen Anlass für die Datenspeicherung gegeben haben. Die Behörden ermitteln ihre Daten und sind über das private Verhalten solcher Personen informiert. Dazu kommt das erhöhte Risiko des Missbrauchs“, erklärt VfGH‐Präsident Gerhart Holzinger zu den Bedenken. Und weiter: „Der Verfassungsgerichtshof ist verpflichtet, den EuGH einzuschalten, wenn er Zweifel an der Gültigkeit bzw. Auslegung von Unionsrecht hat. Wir haben Zweifel daran, dass die EU‐Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit den Rechten, die durch die EU‐Grundrechtecharta garantiert werden, wirklich vereinbar ist.“
Das sind deutliche Worte für ein Gericht. Österreich schließt sich damit Irland an, dessen High Court bereits im September ähnliche Fragen zur Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit der Grundrechte-Charta an den Europäischen Gerichtshof geschickt hat. Die beiden Gerichte wagen damit einen Schritt, den sich das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil im März 2010 nicht getraut hat.
Damit liegt die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung immer mehr in den Händen der Richterinnen und Richter in Luxemburg. Sie müssen jetzt beurteilen, ob die verdachtslose Massenüberwachung jeglicher Telekommunikation in Europa gegen die Grundfreiheiten auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Schutz personenbezogener Daten und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit verstößt. Bejaht der EuGH dies, dürfte die Vorratsdatenspeicherung in der derzeitigen Form Geschichte sein. Sieht das Gericht keinen Verstoß gegen die Grundfreiheiten, wird der Widerstand gegen die Vorratsdatenspeicherung einen schweren Stand haben.
Wann die Entscheidung getroffen wird, lässt sich nicht abschätzen. Letztes Jahr dauerten Vorabentscheidungsersuchen im Schnitt 16,4 Monate. Kann also sein, dass wir erst 2014 eine Entscheidung bekommen. Bis dahin liegen die Verfahren in Irland und Österreich auf Eis. Und Deutschland ist gut beraten, keine neue Umsetzung zu versuchen.
Hier die Fragen der Österreicher im Detail:
1. Zur Gültigkeit von Handlungen von Organen der Union:
Sind die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsdatenspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG mit Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar?
2. Zur Auslegung der Verträge:
2.1. Sind im Lichte der Erläuterungen zu Art. 8 der Charta, die gemäß Art. 52 Abs. 7 der Charta als Anleitung zur Auslegung der Charta verfasst wurden und vom Verfassungsgerichtshof gebührend zu berücksichtigen sind, die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr für die Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen gleichwertig mit den Bedingungen nach Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 Abs 1 der Charta zu berücksichtigen?
2.2. In welchem Verhältnis steht das in Art. 52 Abs. 3 letzter Satz der Charta in Bezug genommene „Recht der Union“ zu den Richtlinien im Bereich des Datenschutzes?
2.3. Sind angesichts dessen, dass die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) 45/2001 Bedingungen und Beschränkungen für die Wahrnehmung des Datenschutzgrundrechts der Charta enthalten, Änderungen als Folge des späteren Sekundärrechts bei der Auslegung des Art. 8 der Charta zu berücksichtigen?
2.4. Hat unter Berücksichtigung des Art. 52 Abs. 4 der Charta der Grundsatz der Wahrung höherer Schutzniveaus in Art. 53 der Charta zur Konsequenz, dass die nach der Charta maßgeblichen Grenzen für zulässige Einschränkungen durch Sekundärrecht enger zu ziehen sind?
2.5. Können sich im Hinblick auf Art. 52 Abs. 3 der Charta, Abs. 5 der Präambel und die Erläuterungen zu Art. 7 der Charta, wonach die darin garantierten Rechte den Rechten nach Art. 8 EMRK entsprechen, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK Gesichtspunkte für die Auslegung des Art. 8 der Charta ergeben, die die Auslegung des zuletzt genannten Artikels beeinflussen?
Wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht, ist doch schon eine materiell-rechtliche Klage gegen die VDS-Richtlinie anhängig oder ?