Schon im Mai 2010 urteilte der irische High Court über die Klage unserer Freunde bei Digital Rights Ireland gegen die Vorratsdatenspeicherung. Das oberste Zivil- und Strafgericht der Republik entschied damals, den Europäischen Gerichtshof zu fragen, ob die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung überhaupt mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Vor drei Monaten sind die, vorher geleakten, Vorlagefragen dann offiziell eingegangen und jetzt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden.
Darin fragt das irische Gericht unter anderem, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den Rechten auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten und der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit vereinbar ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union definiert sind. Das irische Gericht scheint also davon auszugehen, dass die Vorratsdatenspeicherung diese Rechte einschränkt und fragt, ob die Eingriffe gerechtfertigt sind.
Parallel dazu reichte Ende Mai die EU-Kommission Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim EuGH ein. Weil Deutschland als einziger EU-Staat derzeit die Richtlinie nicht in nationales Gesetz umgesetzt hat, sollen ab Tag der Urteilsverkündung Strafzahlungen fällig werden. Der Gerichtshof hat nun die Möglichkeit, erst über die Vereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundrechten zu entscheiden und erst danach, ob man eine Strafe für die Nichtumsetzung verhängen will.
Hier nochmal die offiziellen Fragen mit Links:
- Ist die sich aus den Erfordernissen der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/24/EG ergebende Beschränkung der Rechte der Klägerin bezüglich der Nutzung des Mobilfunks mit Art. 5 Abs. 4 EU unvereinbar, weil sie unverhältnismäßig und nicht erforderlich bzw. ungeeignet zur Erreichung der berechtigten Ziele ist, die darin bestehen,
- sicherzustellen, dass bestimmte Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen,
und/oder
- sicherzustellen, dass der Binnenmarkt der Europäischen Union reibungslos funktioniert?
Insbesondere:
- Ist die Richtlinie 2006/24/EG mit dem Recht der Bürger gemäß Art. 21 AEUV vereinbar, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten?
- Ist die Richtlinie 2006/24/EG mit dem Recht auf Privatleben gemäß Art. 7 der Charta der Grundrechte und Art. 8 EMRK vereinbar?
- Ist die Richtlinie 2006/24/EG mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte vereinbar?
- Ist die Richtlinie 2006/24/EG mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 11 der Charta der Grundrechte und Art. 10 EMRK vereinbar?
- Ist die Richtlinie 2006/24/EG mit dem Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte vereinbar?
Inwieweit hat ein nationales Gericht nach den Verträgen — insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 EU verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG mit dem Schutz der Charta der Grundrechte einschließlich dessen Art. 7 (in dem der Gedanke des Art. 8 EMRK zum Ausdruck kommt) zu prüfen und festzustellen?