WLAN
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: WLAN-Störerhaftung: Große Koalition kann sich nicht zu echter Rechtssicherheit für offene Netze durchringen
Unfreiwilllige No-Wifi-Zonen dank Störerhaftung? <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/legalcode">CC BY-NC 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/caseorganic/8402345213/">Amber Case</a> : WLAN-Störerhaftung: Große Koalition kann sich nicht zu echter Rechtssicherheit für offene Netze durchringen Das politische Tauziehen um eine Reform der WLAN-Störerhaftung ist vorbei, doch der Kompromiss von Union und SPD ist faul: Experten und Zivilgesellschaft kritisieren, dass die entscheidende rechtliche Lücke nicht geschlossen werden soll.
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: Störerhaftung: Bundesgerichtshof beschleunigt das Ende der Abmahnindustrie
Anschlussinhaber müssen ihre Gäste im WLAN nicht mehr belehren. Foto: <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC-BY 2.0</a> <a href="https://www.flickr.com/photos/notionscapital/11280892395/sizes/o/">Mike Licht</a> : Störerhaftung: Bundesgerichtshof beschleunigt das Ende der Abmahnindustrie Der Bundesgerichtshof hat heute in einem Urteil die Störerhaftung erheblich eingeschränkt. Die Abmahnindustrie befindet sich nun endgültig in Auflösung.
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: New York: Kostenloses WLAN mit Datenschutzproblemen
Eine von bald 10.000 WLAN-Säulen in New York. Foto: CityBridge : New York: Kostenloses WLAN mit Datenschutzproblemen In New York werden unter dem Namen LinkNYC gerade bis zu 10.000 WLAN-Hotspots stadtweit aufgestellt. Klingt wie ein Traum, doch es gibt große Datenschutzprobleme, wie jetzt die Bürgerrechtsorganisation NYCLU moniert.
Das kostenlose, werbefinanzierte WLAN wird über drei Meter hohe Säulen der Firma CityBridge verbreitet. Jede dieser Säulen dient als Werbefläche, Hotspot und moderne Telefonzelle samt Tablet zum kostenlosen Surfen und Stadtplan anschauen. Zudem gibt es einen Notrufknopf und die Möglichkeit per USB Geräte zu laden.
Die New Yorker Abteilung der ACLU (NYCLU) kritisiert in einem offenen Brief die datenschutzrechtlichen Implikationen der Umsetzung:
In order to register for LinkNYC, users must submit their e‑mail addresses and agree to allow CityBridge to collect information about what websites they visit on their devices, where and how long they linger on certain information on a webpage, and what links they click on. CityBridge’s privacy policy only offers to make “reasonable efforts” to clear out this massive amount of personally identifiable user information, and even then, only if there have been 12 months of user inactivity. New Yorkers who use LinkNYC regularly will have their personally identifiable information stored for a lifetime and beyond.
Doch die zwölfmonatige – bei Dauernutzung ewige – Speicherung der Mailadresse der Nutzer sowie der besuchten Webseiten ist nicht das einzige Datenschutzproblem bei der Umsetzung. Jede der Säulen ist mit einer Kamera, Temperatursensoren und Mikrofonen zur Erfassung der Umgebungsgeräusche ausgestattet. Die Privacy Policy (PDF) von LinkNYC lässt zu, dass die Daten aus diesen Sensoren der Stadt oder der Polizei zur Verfügung gestellt werden können. Gegenüber spiegel.de sagte eine Sprecherin von LinkNYC, dass sie noch nicht angeschaltet seien. Eine alte Datenschützerweisheit lautet jedoch: „Wo ein Trog ist, da sammeln sich die Schweine“.
Berlin kommt mit WLAN nicht voran
Sollten die Datenschutzprobleme behoben werden, ist das Projekt mit seinen bis zu 10.000 Hotspots dennoch wegweisend. In Berlin sind gerade einmal 650 Hotspots in Planung. Doch das Projekt verzögerte sich mehrfach, mittlerweile ist von maximal 500 Hotspots die Rede, die in diesem Jahr online gehen sollen. Über die Datenschutzbestimmungen der Berliner Hotspots ist noch nichts bekannt. In einer schriftlichen Anfrage der Grünen (PDF) ist von eingesetzten Jugendschutzfiltern die Rede.
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: Vorhabendokumentation: Diese Gesetze hat die Regierung letzten Monat entwickelt – oder gestrichen
Gibt die Vorhabendokumente nur an ausgewählte Journalisten & Lobbyisten: Bundeskanzleramt in Berlin. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Tischbeinahe">Tischbeinahe</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.de">BY 3.0</a>. : Vorhabendokumentation: Diese Gesetze hat die Regierung letzten Monat entwickelt – oder gestrichen Die Bundesregierung hat seit Mitte Januar 24 neue „bedeutsame Vorhaben“ entwickelt, 11 Vorhaben sind entweder erledigt oder aus den Schwerpunkten verschwunden. Insgesamt steigt damit die Anzahl wichtiger Projekte auf 106. Das geht aus der aktuellen Vorhabendokumentation hervor, die wir hier veröffentlichen.
Die Bundesregierung aktualisiert diese Liste regelmäßig, aus ihr lassen sich die Schwerpunkte der Regierungsarbeit erkennen. Aber die Liste soll geheim gehalten werden, um die „ungestörte interne Meinungsbildung“ nicht zu gefährden. Das haben wir erfahren, als wir einmal versucht haben, die Liste per Informationsfreiheitsanfrage anzufordern.
Wir finden, die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, welche Schwerpunkte die Regierung setzt und veröffentlichen sie trotzdem. Die netzpolitisch relevanten Themen haben wir zusammengefasst:
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (neu)
Hier wird es spannend. Im Mai soll es einen Referententwurf für eine Änderung der TKÜ-Verordnung geben. Aufgrund der eingeführten Vorratsdatenspeicherung soll sie ergänzt werden…
…um Regelungen zum Treffen von Vorkehrungen für die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden betreffend Telekommunikationsverkehrsdaten.
Da uns noch nichts zu diesem Vorhaben vorliegt, können wir zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilen, in welche Richtung es geht. Aber wir werden beobachten und baldmöglichst berichten.
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Ziel des Gesetzes ist es, insbesondere den Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu verbessern.
Hier geht es darum, dass Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen klagen dürfen. Das erfreuliche Gesetz ist fertig und hat bereits den Bundesrat passiert,
jetzt muss es nur noch in Kraft treten.Korrektur: Es ist bereits in Kraft getreten.
Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
Oder auch: Störerhaftung. Sachverständige haben bei einer Anhörung im Wirtschaftsausschuss den Gesetzesentwurf der Bundesregierung scharf kritisiert, wir sind gespannt, ob sich bis zur finalen Abstimmung etwas an den Regelungen ändert.
Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts
Im März soll der Gesetzesvorschlag ins Kabinett gehen, das Gesetz soll „die individualrechtliche Stellung der Kreativen“ stärken. Während der Entwurf unter anderem vom Börsenverein und der Produzentenallianz aus den Bereichen Film und Fernsehen kritisiert wurde, begüßte ver.di den Entwurf als „Schritt zur Verbesserung der Arbeits- und Einkommensbedingungen der professionellen Medien- und Kulturschaffenden“.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie […] über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten […]
Im Rahmen der Umsetzung einer EU-Richtlinie soll die Arbeitsweise von Verwertungsgesellschaften wie GEMA und VG-Wort neu geregelt werden. Laut iRights.info soll das Gesetz zu mehr Transparenz und Mitbestimmung der Künstler führen, sowie die Lizenzierung digitaler Werke vereinfachen.
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
Breitband für alle – das war eines der großen Vorhaben in der Digitalen Agenda. Das soll das DigiNetzGesetz ermöglichen, das unter anderem den Glasfaserausbau beschleunigen will. Ob das reicht, muss sich erst zeigen. Genauso, wer die Kosten trägt, denn diese Frage ist noch offen.
Strategie Intelligente Vernetzung
Die Bundesregierung entwickelt ressortübergreifend im Rahmen der „Digitalen Agenda“ eine Strategie zur Unterstützung des Ausbaus von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Bereichen Bildung, Energie, Gesundheit, Verkehr und Verwaltung.
In der Digitalen Agenda hat die Bundesregierung Nachholbedarf bei der „intelligenten Vernetzung“ von verschiedenen Infrastrukturbereichen mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) festgestellt. Zur Behebung gibt es nun eine Strategie mit 36 Maßnahmen, die wir uns schon genauer angeschaut haben.
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
Regelungen zur zulässigen, aber auch zwingend erforderlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung – insbesondere von personenbezogenen – Daten.
Die Bundesregierung würde gern in jedem deutschen Haushalt Smart-Meter installieren. Diese „intelligenten Stromzähler“ haben jedoch ein Problem: Sie sammeln Daten, die viel auf die persönlichen Gewohnheiten der Bewohner rückschließen lassen und werden daher von Datenschützern kritisiert. Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgestellt, der nun im Bundestag debattiert werden muss.
Legende:
- seit dem 19. Januar gestrichen
- seit dem 19. Januar hinzugekommen
- unverändert
- netzpolitisch relevant
Vorhabendokumentation der Bundesregierung (Auswahl)
Stand: 17. Februar 2016
- Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben und der Allgemeinen Bundesbergverordnung
- Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
- Strategie Intelligente Vernetzung
- Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile
- Gesetz zur Änderung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen
- Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikations-Endgeräten
- Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung im Energiewirtschaftsgesetz
- Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
- Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
- Bergverordnung für den Offshorebereich
- Gesetz zur Nachhaftung für Rückbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich
- gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
- Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
- VO zur Pilotausschreibung zur Einbeziehung ausländischen Stroms
- Energiestatistikgesetz
- Jahreswirtschaftsbericht
- Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
- Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve
- Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts
- Verordnung zu durchschnittlichen Strompreisen in der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- Rüstungsexportbericht für das Jahr 2015
- Nationales Reformprogramm 2016
- Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
- Bundesbericht Energieforschung 2016
- Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
- Gesetz über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, finanzielle Leistungen und Unterstützungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen
- Gesetz zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
- Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
- Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
- Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR
- Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
- Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
- Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
- Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
- Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates
- Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
- Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
- Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzverordnung und nach dem Anfechtungsgesetz
- Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
- Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Umweltstrafrecht
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenten für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung
- Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
- Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
- Gesetz zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhandengekommenem Kulturgut
- Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
- Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts
- Gesetz zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes
- Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
- Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
- Gesetz zu dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht
- Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
- Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
- Gesetz zur Anpassung des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EUV vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
- Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte
- Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
- Vierter Tragfähigkeitsbericht des BMF
- Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung
- Eckwertebeschluss für den Bundeshaushalt 2017 und Finanzplan 2020
- Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
- Gesetz zur Änderung steuerlicher Verordnungen
- Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung
- Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung und zur Änderung von Arbeitsschutzverrordnungen
- „Bundesteilhabegesetz“ insbesondere Reform der Eingliederungshilfe
- Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
- Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragsverhältnissen sowie Weiterentwicklung der Arbeitnehmerüberlassung
- Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zur Regelung über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 25. Juni 2015
- Behindertengleichstellungsgesetz
- Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung
- Änderung des Gentechnikrechts
- Änderung Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- Änderung des GAK-Gesetzes
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
- Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der EU-geführten Ausbildungs- und Beratungsmission EUTM Somalia
- Erweiterung der Beteiligung des Deutschen Engagements im Rahmen der Multidimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali
- Fortsetzung der Unterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Streitkräfte
- Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
- Gesetz zur Förderung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern
- Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas
- Reform des Mutterschutzes
- Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
- Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
- Gesetz zur Reform der Pflegeberufe
- Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr
- 1. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung von Carsharingfahrzeugen
- Zweite Verordnung zur Änderung der sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes und luftrechtlicher Verordnungen
- Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
- Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
- Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften
- Änderung der Straßenverkehrsordnung
- Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien
- Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen
- Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer
- Erste Verordnung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
- Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG
- Nationales Programm für Nachhaltigen Konsum
- Zustimmung der Bundesregierung zur Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015
- Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur Wohnungsbau-Offensive
- Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
- Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungssförderungsgesetz
- Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Mikroelektronik 2016–2020: Grundlage für die Digitalisierung von Technik und Wirtschaft
- Berufsbildungsbericht 2016
- Bericht der Bundesregierung zum Deutschlandstipendium
- Novellierung des Kulturgüterschutzgesetzes
- Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
- Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
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: Trotz Störerhaftungs-Desaster: Dobrindt redet WLAN-Reform schön
: Trotz Störerhaftungs-Desaster: Dobrindt redet WLAN-Reform schön
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) betreibt an seinen beiden Dienstsitzen in Bonn und Berlin ein kostenfreies offenes WLAN. Das ist lobenswert, denn man kommt wohl ohne Anmeldung rein. Wünschenswert wäre es, wenn jede Behörde ein offenes WLAN anbieten würde.Aber die Bundesregierung plant derzeit die Verschlimmbesserung der Störerhaftung, und nach den derzeitigen Gesetzesentwürfen wäre das offene WLAN des BMVI so nicht mehr zu betreiben. Denn die sogenannte Lügenseite (aka Rechtstreueerklärung) müsste eingebaut werden und technische Anforderungen zur Verschlüsselung. Das heißt, das BMVI-WLAN wäre dann nur noch mit einem Passwort zu betreiben – aber das BMVI könnte das Passwort auch einfach groß an die Fassade malen, um die Anforderung zu erfüllen und weiterhin niedrigschwellig nutzbar zu sein. Klingt bescheuert, ist es auch.
Die Bundestagsabgeordnete Katja Dörner von Bündnis 90/Die Grünen hat das BMVI in einer schriftlichen Fragen gebeten zu erklären, wie denn das offene WLAN zu den Plänen der Bundesregierung zur Verschlimmbesserung der Störerhaftung passen würde. Die Antwort ist eher nichtssagend ausgefallen (PDF). Das BMVI erklärt, dass „die Verbesserung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen für einen leistungsfähigen Internetzugang für jeden Bürger“ ihm „ein Kernanliegen“ sei. Die „Verbreitung und Verfügbarkeit von mobilem Internet über WLAN“ solle „daher im Rahmen der Digitalen Agenda verbessert werden“. Zudem sähe „der Koalitionsvertrag vor, dass die Potentiale von lokalen Funknetzen ausgeschöpft werden“ müssen, „damit mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar“ sei. Diesem Ziel diene „auch die Schaffung von mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber durch Klarstellung der Haftungsregelungen im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“.
Mit anderen Worten: Das BMVI verkündet, dass zukünftig alles besser werde und man dran sei. Aber wenn der derzeitige Kabinettsbeschluss von Dobrindt & Co so durch den Bundestag geht, führt das zu noch weniger Rechtssicherheit, zu einer Verschlechterung der „infrastrukturellen Rahmenbedingungen“, die „Verbreitung und Verfügbarkeit von mobilem Internet über WLAN“ würde vor allem für nicht-kommerzielle Betreiber noch weiter verschlechtert und insgesamt würden die Potentiale von lokalen Funknetzen überhaupt nicht ausgeschöpft.
Die grüne Bundestagsabgeordnete Katja Dörner, selbst Betreiberin eines Freifunk-Knotens in ihrem Wahlkreis-Büro in Bonn, kommentiert gegenüber netzpolitik.org:
„Trotz jahrelanger Debatte und zuletzt einer vernichtenden Sachverständigen-Anhörung im Bundestag, vermag es die Bundesregierung noch immer nicht, die Hürden für offene WLAN-Netze zu beseitigen. Im Gegenteil, mit neuen unbestimmten Rechtsbegriffen wird die Rechtsunsicherheit für private und kommerzielle WLAN-Anbieter sogar erhöht und somit die Verbreitung erschwert. Dass das BMVI lakonisch ein WLAN anbietet, mag zwar nett für Gäste und Anwohner sein, aber von dem Ziel „mobiles Internet für jeden“ ist die Bundesregierung nach wie vor weit entfernt.“
Was traurig ist: Deutschland ist bei offenem WLAN ein Entwicklungsland. Und unsere Bundesregierung will diesen Status noch weiter zementieren.
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: Gesetzentwürfe in Frankreich: Pläne gegen Tor und öffentliches WLAN
: Gesetzentwürfe in Frankreich: Pläne gegen Tor und öffentliches WLAN
Die französische Regierung plant die Einschränkung digitaler Rechte französischer Bürger_innen. Die Zeitung „Le Monde“ berichtet von zwei Gesetzentwürfen des französischen Innenministeriums. Die Gesetzentwürfe betreffen den Ausnahmezustand, wie er nach den Anschlägen in Paris verhängt wurde, sowie die Terrorbekämpfung. Die Entwürfe kommen aus der Direktion für Grundfreiheiten und Rechtsangelegenheiten (DLPAJ) des Innenministeriums. Die Verfassungsmäßigkeit der Entwürfe wird vom Innenministerium bereits selbst bezweifelt. Offiziell könnten die Entwürfe dem Parlament bereits im Januar vorgelegt werden.Drei Maßnahmen sind geplant: Erstens sollen öffentliche und von mehreren Personen geteilte WLAN-Anbindungen im Falle eines Ausnahmezustands verboten werden. Vice zufolge soll der Entwurf damit die Überwachung von Hotspot-Nutzer_innen erleichtern. Zweitens soll der Anonymisierungsdienst Tor verboten oder blockiert werden und drittens sollen Hintertüren in VoIP-Dienste eingebaut werden, also die Überwachung der Internettelefonie ermöglicht werden.
Tor: Blockieren oder verbieten?
Ob Tor verboten oder blockiert werden soll, geht aus dem Gesetzentwurf nicht eindeutig hervor. Zudem wäre die Umsetzung beider Varianten natürlich problematisch. Ars Technica schreibt, Tor zu blockieren, sei technisch anspruchsvoll, ein Verbot müsse die Provider einbeziehen:
Blocking people from using Tor within France is technologically quite complex, but the French government could definitely make it difficult for the average user to find and connect to the Tor network. […] France could simply make it illegal for people to access Tor. The difficulty there, though, is in the policing of that new law: The country’s ISPs would have to snoop on its users to find out who is using Tor, and then report back to the police.
Die Effektivität bezweifelt Ars Technica in beiden Fällen. Potenzielle Terroristen könnten Tor außerhalb Frankreichs immer noch nutzen. Im Falle eines Verbots stellt sich die Frage, ob sie sich davon abschrecken ließen. Andere Nutzer_innen wären dagegen in jedem Fall betroffen:
On the other hand, criminalising and/or blocking Tor might affect many other legitimate users of the network, such as whistleblowers, journalists, and anyone else who wants to surf the Web privately.
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: EU-Kommission kritisiert Gesetz-Entwurf zur Verschlimmbesserung der Störerhaftung
Vertretung der EU-Kommission in Berlin. : EU-Kommission kritisiert Gesetz-Entwurf zur Verschlimmbesserung der Störerhaftung Heute Nacht findet im Deutschen Bundestag die erste Lesung der geplante Reform des Telemediengesetzes statt, um die Störerhaftung zu verschlimmbessern. Die Debatte ist für 23:30 Uhr angesetzt und wird „zu Protokoll“ gegeben. Mit anderen Worten: Es lohnt sich nicht, um 23:30 Uhr auf bundestag.de den Stream zu schauen, weil die Reden vorab abgegeben werden und niemand sie vorliest.
Mit der ersten Lesung geht der Reformvorschlag der Bundesregierung in die parlamentarische Debatte über. Für den 15. Dezember ist eine Anhörung im Wirtschaftsausschuss geplant. Theoretisch könnte das Gesetz noch in der Woche vor Weihnachten in zweiter und dritter Lesung abgestimmt werden, so dass es kommendes Jahr in Kraft treten kann.
Über die Kritik an der Verschlimmbesserung haben wir ausreichend geschrieben. Heute veröffentlichen wir ein internes Schreiben der EU-Kommission an die Bundesregierung, in dem die EU-Kommission das Gesetz kritisiert und auf mögliche Grundrechtsverletzungen hinweist. Das Schreiben findet sich im Volltext weiter unten.
Deutliche Kritik der EU-Kommission
Inhaltlich sagt die EU-Kommission recht deutlich, dass der geplante § 8 TMG (WLAN-Störerhaftung) wegen der vorgesehenen Betreiberpflichten (angemessene Sicherungsmaßnahmen und Rechtstreueerklärung) gegen Artikel 12 der E‑Commerce-Richtlinie verstößt. Danach sind Access-Provider nämlich ohne weitere Voraussetzungen von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter freizustellen. Der Punkt ist ein starkes rechtliches Argument gegen die Betreiberpflichten.
Außerdem sieht die Kommission auch Probleme im Hinblick auf Art. 16 der EU-Grundrechte-Charta (Recht auf unternehmerische Freiheit). Die Betreiberpflichten schränken nach Ansicht der Kommission die Freiheit von Access-Providern ein, ihr Geschäftsmodell frei zu gestalten. Solche Einschränkungen wären zwar grundsätzlich möglich, nur müssen sie dann auch verhältnismäßig sein. Dazu gehört, dass die Maßnahmen zu dem eigentlichen Zweck (hier: Verhinderung und Verfolgung von Rechtsverletzungen) zumindest irgendwie wirksam sein (Geeignetheit und Erforderlichkeit). Genau das bezweifelt die Kommission und möchte deshalb von der Bundesregierung nähere Ausführungen dazu hören. Tatsächlich trägt natürlich die Verschlüsselung des Netzes und das Vorschalten der Rechtstreueerklärung („Lügenseite“) überhaupt nicht zur Verhinderung oder Verfolgung von Rechtsverstößen bei. Aus dem gleichen Grund sieht die Kommission auch das EU-Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt.
Kritisch ist die Kommission auch bei der geplanten Änderung des § 10 TMG (Hostproviderhaftung). Danach soll die Kategorie eines „gefahrgeneigten Dienstes“ eingeführt werden. Für diese Dienste soll die bisherige Haftungsprivilegierung in § 10 TMG nicht mehr gelten. In dieser Änderung sieht die Kommission einen Verstoß gegen Art. 14 E‑Commerce-Richtlinie, der eine solche Differenzierung nicht vorsieht. Die Richtlinie macht abschließende Vorgaben dazu, wann solche Dienste haftungsbefreit sind. Die geplante Änderung des TMG überschreitet nach Ansicht der Kommission diese durch die Richtlinie gezogene Grenze.
Außerdem weist die Kommission noch darauf hin, dass der EuGH ohnehin demnächst eine Entscheidung zur Haftung von Access-Providern treffen wird. Die Kommission wird außerdem Ende 2015 eine Bewertung der Rolle von Plattformen und Onlinemittlern im Zusammenhang mit der Bekämpfung illegaler Inhalte im Netz einleiten. Als Ergebnis könnte der europäische Rechtsrahmen für die Haftung von Hostprovidern reformiert werden.
Kritik von Digiges und Freifunk
Im Vorfeld der heutigen ersten Lesung haben die Digitale Gesellschaft und der Förderverein freie Funknetze in Pressemitteilungen nochmal auf die wesentlichen Kritikpunkte hingewiesen.
Digitale Gesellschaft: WLAN-Störerhaftung – Parlament muss dringend nachbessern
„Der Kabinettsentwurf zur WLAN-Störerhaftung verspielt digitale Chancen zugunsten einer kruden Sicherheitsesoterik. Die vorgesehenen Bedingungen für die Haftungsfreistellung verstoßen gegen das Europarecht und verhindern faktisch den Betrieb offener Funknetze. Hier muss das Parlament dringend nachbessern, damit wir endlich Anschluss an den international längst üblichen Standard bei freien Netzzugängen finden“, fordert Volker Tripp, politischer Referent des Vereins Digitale Gesellschaft.
Freifunk: Fauler Kompromiss beim WLAN-Gesetz: Bundestag muss WLAN-Störerhaftung endlich ganz abschaffen.
In Bezug auf die heutige erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetze (TMG) im Bundestag stellt Christian Heise, Vorstandsmitglied des Fördervereins freie Netzwerke e. V. fest: „Das aktuelle Gesetz würde ganz klar zum Gegenteil vom im Koalitionsvertrag angekündigten Ausbau von offenen WLANs und der Schaffung von Rechtssicherheit für Funknetzwerke führen und Deutschland bei der Digialisierung weiter ausbremsen“.
Bemerkungen der Europäischen Kommission zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
Im Rahmen des durch Richtlinie 98/34/EG festgelegten Notifizierungsverfahrens notifizierten die deutschen Behörden der Kommission am 15. Juni 2015 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes.
Im Gesetzentwurf wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber zum Zwecke der Festlegung der Haftungsregelung für Rechtsverletzungen durch Nutzer ihrer WLAN-Dienste als Zugangsanbieter anzusehen sind und es werden die Bedingungen für Haftungsprivilegien festgelegt. Im Entwurf wird ebenfalls der Umfang der Haftungsprivilegien für Hostprovider festgelegt, die einen besonders gefahrgeneigten Dienst anbieten.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG hat die Prüfung des Entwurfs die Kommission zur Abgabe der folgenden Bemerkungen veranlasst.
1. ENTWURF DER ÄNDERUNGEN VON ARTIKEL 8 DES TELEMEDIENGESETZES
Laut dem durch den notifizierten Entwurf eingeführten Artikel 8 Absatz 4 des Telemediengesetzes können Diensteanbieter, die „Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“, nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden‚ wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter „angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewahrt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen“.
Laut Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) [ABl. L 170 vom 17.7.2000. S. 1], der in Deutschland durch Artikel 8 des Telemediengesetzes umgesetzt wurde. ist die einzige Bedingung für Diensteanbieter der „reinen Durchleitung“, um die Ausnahmeregelungen von der Haftung in Anspruch zu nehmen, dass sie in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung stehen. Dies bedeutet unter anderem, dass sie die von ihnen übermittelte Information nicht verändern. Eingriffe technischer Art im Verlauf der Übermittlung gelten nicht als Veränderung, da sie die Integrität der übermittelten Informationen nicht verändern. Die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Entwurfs scheinen über die Bestimmungen bezüglich der Haftung für die reine Durchleitung gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr hinauszugehen. da durch sie zusätzliche Bedingungen zu den ausdrücklich in Artikel 12 der Richtlinie festgelegten auferlegt werden.
Diesbezüglich möchte die Kommission in Erinnerung rufen, dass obwohl es nach Erwägungsgrund 48 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr den Mitgliedstaaten gestattet ist, von Diensteanbietern zu verlangen, die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern, dies nur für diejenigen Diensteanbieter gilt, die Informationen der Nutzer ihres Dienstes hosten, d. h. für die durch Artikel 14 der Richtlinie abgedeckten Diensteanbieter.
Die Haftungsbedingungen für WLAN-Diensteanbieter könnten möglicherweise ebenfalls Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Artikel 16 und 11 der EU-Charta der Grundrechte (unternehmerische Freiheit und Freiheit der Meinungsäußerung) aufwerten. So könnte in der Tat argumentiert werden, dass durch die mit dem Entwurf eingeführten Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 4 WLAN-Diensteanbietern weitere Bedingungen auferlegt werden, die Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell und ihre unternehmerische Freiheit haben. Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass WLAN-Diensteanbieter im Zweifelsfall übertriebene Maßnahmen ergreifen, um die Haftung gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Entwurfs zu umgehen, was Auswirkungen auf die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben haben könnte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass – während Artikel 52 Absatz 1 der EU Charta vorsieht, dass die von der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten, einschließlich der unternehmerischen Freiheit, eingeschränkt werden können – solche Einschränkungen nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach diesen Bestimmungen ist es unter anderem erforderlich, dass die vorgeschlagene Maßnahme ausreichend effektiv ist, um einen effektiven Schutz des betreffenden Allgemeininteresses oder der betreffenden Grundrechte zu gewährleisten. Die Kommission hat Zweifel daran, dass die vorgeschlagenen Vorschriften hinsichtlich angemessener Sicherheitsmaßnahmen und einer Erklärung über die Einhaltung durch die WLAN-Nutzer (vorgeschlagen unter Artikel 8 Absatz 4) erforderlich und geeignet sind, um das Ziel einer Verhinderung von Rechtsverletzungen zu erreichen.
Angesichts des erklärten Ziels der Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Haftung von WLAN-Betreibern möchte die Kommission daran erinnern, dass der Europäische Gerichtshof dieses Problem gegenwärtig anlässlich des vom deutschen Landgericht München I eingereichten Vorabentscheidungsersuchens (Rechtssache C‑484/14, McFadden} prüft und seine in Kürze erscheinende Auslegung des EU-Rechts bei der Anwendung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von den deutschen Behörden berücksichtigt werden müsste.
Schließlich geben die deutschen Behörden in der Begründung des notifizierten Entwurfs an, dass durch diese Bestimmungen der bereits im Rahmen der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert wird, der die Frage angemessener Maßnahmen, die ein WLAN-Diensteanbieter ergreifen muss, betrifft. Zu diesem Punkt würde die Kommission weitere Erläuterungen begrüßen.
2. ENTWURF DER ÄNDERUNGEN VON ARTIKEL 10 DES TELEMEDIENGESETZES
Laut dem durch den notifizierten Entwurf eingeführten Artikel 10 Absatz 2 des Telemediengesetzes wird in Bezug auf besonders gefahrgeneigte Dienste vermutet, dass der Diensteanbieter Kenntnis von Tatsachen oder Umständen, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, hat. In Artikel 10 Absatz 2 wird unter den Ziffern 1–4 festgelegt, wann ein besonders gefahrgeneigter Dienst vorliegt.
Gemäß den Erklärungen der deutschen Behörden zum notifizierten Entwurf besteht die Absicht dieser neuen Bestimmung darin, die Haftung von Hostprovidern zu klären, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es immer einfacher wird, in einem größeren Ausmaß geistige Eigentumsrechte im Internet zu verletzen. Es wird beabsichtigt zu verdeutlichen, dass eine tatsächliche Kenntnis im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vermutet wird, wenn ein Geschäftsmodell zum Großteil auf Urheberrechtsverletzungen beruht.
Gemäß Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die durch Artikel 10 des Telemediengesetzes in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist der Anbieter eines Hostingdienstes unter der Bedingung nicht für die gespeicherten Informationen verantwortlich, dass er keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat. Darüber hinaus muss der Anbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, um von der Haftung freigestellt zu werden. Dieser Artikel wurde vom Europäischen Gerichtshof in verschiedenen Urteilen ausgelegt, zum Beispiel C‑324/09 (L’Oreal gegen Ebay) oder bei den verbundenen Rechtssachen C‑236/08 bis C‑238/08 (Google France gegen LVMH). Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr besagt in Erwägungsgrund 44: „Ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, leistet mehr als „reine Durchleitung“ und „Caching“ und kann daher den hierfür festgelegten Haftungsausschluss nicht in Anspruch nehmen“. Angesichts dessen scheinen die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 über die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs hinauszugehen.
Was die durch Artikel 10 Absatz 2 eingeführten Konzepte betrifft, möchte die Kommission die deutschen Behörden auffordern zu erläutern, was unter „in der Regel“ zu verstehen ist (und ob Ausnahmen dazu vorgesehen werden) sowie was unter „rechtswidriger Speicherung“ und „weit überwiegender Zahl“ zu verstehen ist. Abschließend nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass sich Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 4 auf Fälle bezieht, in denen „keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen“. Die Kommission möchte die deutschen Behörden auffordern zu erläutern, in welchem Verhältnis zum bestehenden Verfahren hinsichtlich des Wahrnehmens und Ergreifens von Maßnahmen gemäß Artikel 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dies steht.
3. DIE BEVORSTEHENDE BEWERTUNG DER ROLLE VON PLATTFORMEN UND ONLINEMITTLERN DER KOMMISSION
Die Kommission nutzt diese Gelegenheit, um die deutschen Behörden daran zu erinnern, dass die Kommission sich verpflichtet hat, vor dem Ende 2015 eine umfassende Bewertung der Rolle von Plattformen und Onlinemittlern einzuleiten, die sich unter anderem damit befasst, „wie illegale Inhalte im Internet am besten bekämpft werden können“. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Kommission, eine weitreichende öffentliche Konsultation einzuleiten, die Fragen im Zusammenhang mit der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr festgelegten Haftungsregelung und „ob Mittlern mehr Verantwortung übertragen und größere Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung ihrer Netze und Systeme auferlegt werden sollten“ umfasst. Diese umfassende Bewertung kann gegebenenfalls zu einer Initiative für eine Rechtsvorschrift bezüglich der Haftung von Mittlern führen.
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: Strahlenfühlige gegen freies WLAN
: Strahlenfühlige gegen freies WLAN Im oberbayrischen Städtchen Wolfratshausen tut sich netzpolitisch eigentlich Erfreuliches: Seit Kurzem ist in der Innenstadt WLAN frei verfügbar. Nun gibt es jedoch von einem Teil der lokalen Grünen Widerstand. Der Grund: Elektrosmog.
Grünen-Stadtrat Hans Schmidt, Sprecher der „Bürgerinitiative Wolfratshausen zum Schutz vor Elektrosmog“, berichtet in einem Offenen Brief an die Stadt, die insgesamt mehr als 40 Unterzeichnenden „fühlen sich durch die Strahlung des kürzlich installierten WLAN in ihrem Wohlbefinden und ihrer Gesundheit ‚massiv beeinträchtigt’ “.
Bereits Anfang Oktober wurde vom damals erst geplanten Widerspruch berichtet, der sich vor allem auf die Schilderung individuell wahrgenommener gesundheitlicher Problematiken stützt – statt auf wissenschaftlich haltbare Interpretationen:
Seit das Funk-Internet läuft, haben einige der Bürgerinitiativen-Mitglieder nach eigenen Angaben gesundheitliche Probleme. In ihrer Versammlung im Gasthaus Löwenbräu am Mittwochabend berichteten Elektrosensible von Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Lucia und Dr. Hans Schmidt sagten, es sei ihnen nach dem jüngsten Vollmond-Ulmentanz auf der alten Floßlände im Vergleich zum Vormonat richtig schlecht gegangen. Sie berichteten von „Kribbeln und Vibrieren vorm Einschlafen“.
Auch Kinder und deren vermeintlicher Schutz vor „frei zugänglicher Hass-Propaganda und Pornografie“ werden bemüht, um gegen offenes WLAN zu argumentieren. Schon Anfang des Jahres wurde in einer Stellungnahme der Bürgerinitiative über Versuche von Schülern berichtet, die ein erhöhtes Mehlwurmsterben aufgrund der Strahlung von Schnurlostelefonen nachgewiesen haben wollen. Kein Scherz.
Bei der Ernennung Schmidts zum Schriftführer der örtlichen Grünen gab es übrigens vor einigen Jahren Kritik am intransparenten Vorgehen.
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: Dobrindt fordert kostenloses WLAN im Regionalverkehr
Kostenloses WLAN soll künftig zum Standard im Regionalverkehr werden, fordert Verkehrsminister Alexander Dobrindt. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/kaffeeeinstein/3886927396/">kaffeeeinstein</a> : Dobrindt fordert kostenloses WLAN im Regionalverkehr Wenn es nach Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) geht, soll kostenloses WLAN im Nah- und Regionalverkehr zum Standard werden. Die Länder mögen bei allen künftigen Ausschreibungen ein entsprechendes Angebot vorschreiben, sagte Dobrindt der Süddeutschen Zeitung. Das Thema soll auf der heute beginnenden Verkehrsministerkonferenz der Länder behandelt werden.
Für den Verkehrsminister kann die Bahn „das Verkehrsmittel des digitalen Zeitalters werden“. Dazu gehöre aber „lückenloser Mobilfunk- und Internetempfang auf den Bahnhöfen und in den Zügen“. Nur wenn die Kunden im Zug störungsfrei Wlan nutzen könnten, bleibe die Bahn attraktiv. Dobrindt wies darauf hin, dass die Fahrgäste in den ICE-Zügen in der ersten Klasse inzwischen kostenlos Wlan nutzen können. Dieses Angebot müsse es auch im Nah- und Regionalverkehr geben.
Die Luft anhalten sollte jedoch niemand, denn bislang schafft es selbst die Deutsche Bahn nicht, in den ICEs kostenlose WLAN-Zugänge in der zweiten Klasse anzubieten. Und auch die kostenpflichtigen Zugänge haben unserer Erfahrung nach regelmäßig mit Ausfällen und schlechter Performance zu kämpfen. Ursprünglich war geplant, ein kostenloses Angebot im nächsten Jahr auszurollen, allerdings scheint fraglich, ob dieses Ziel rechtzeitig erreicht werden kann:
„Wir werden alles daran setzen, es möglichst noch 2016 hinzubekommen – aber nur zu einer guten Qualität“, sagt sie [Fernverkehrschefin Birgit Bohle]. Bohle will offenbar auf jeden Fall vermeiden, dass die neue Technik in den Zügen nicht richtig funktioniert und sich die Seiten im Internet doch nicht oder nur sehr langsam aufrufen lassen.
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: Unterwegs im öffentlichen WLAN – aber gut geschützt
: Unterwegs im öffentlichen WLAN – aber gut geschützt Im Auftrag der Staatskanzlei NRW hat Jürgen Kuri von der c’t einen Ratgeber geschrieben, wie Nutzer ihre Kommunikation im öffentlichen WLAN absichern können: Unterwegs im öffentlichen WLAN – aber gut geschützt.
Öffentliche WLANs sind eine praktische Sache, besonders, wenn sie wie bei Freifunk (http://freifunk.net/worum-geht-es/technik-der-community-netzwerke/) von einem Anbieter unabhängig sind und die Nutzung nichts kostet. Unterwegs, im Café, beim Warten am Bahnhof oder Flughafen oder gar während des Bummels in der Stadt Zugriff aufs Netz, ohne das Mobilfunkbudget zu belasten: Das freut viele Anwender. Allerdings sind sich viele aber auch nicht klar darüber, dass mit öffentlichen WLANs und dem Zugang zum Netz über öffentliche Hotspots auch Gefahren verbunden sind. Wer sich des Risikos jedoch bewusst ist, kann einschätzen, was geht und was nicht – und auch Gegenmaßnahmen ergreifen, die das Online-Leben über ein öffentliches WLAN praktisch so sicher machen wie übers heimische Netz.
Gibt es auch als PDF und kann gerne weitergegeben werden, weil es unter der CC-BY-ND‑3.0‑Lizenz veröffentlicht wurde.
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: Novelle des Telemediengesetzes beschlossen: Dunkle Zukunft für öffentliche WLANs
CC-BY-SA: <a href="https://secure.flickr.com/photos/fboyd/3507672573/">Florian Boyd</a> : Novelle des Telemediengesetzes beschlossen: Dunkle Zukunft für öffentliche WLANs Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den bisherigen Referentenentwurf des Telemediengesetzes verabschiedet, der unter anderem die Haftungsfrage von WLANs klären soll. Davon erhofft sich die Bundesregierung eine stärkere Verbreitung von „WLAN-Hotspots im öffentlichen Raum“. Von einer Ausweitung freier WLANs ist hier zunächst gar nicht die Rede. Aber selbst das ambitionslose Ziel der Bundesregierung dürfte mit dem Gesetztesentwurf nicht zu erreichen sein. Im Gegenteil ist mit einem WLAN-Sterben in Deutschland zu rechnen. Ulf Buermeyer hat auf unserer „Das ist Netzpolitik!“-Konferenz erklärt, was die Änderungen des Telemediengesetztes im Detail für öffentliche WLANs bedeuten:
Das eigentliche Ziel einer Neuregelung des Telemediengesetzes (TMG) hätte es sein sollen, WLAN-BetreiberInnen in die Haftungsprivilegierung für Provider aufzunehmen. Sie sollten so nicht länger für Rechtsverstöße haftbar gemacht werden können, die unwissentlich über ihre Anschlüsse stattfinden. Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums verpasst dieses Ziel auf ganzer Linie.
Provider haften einfach gar nicht, WLAN-Betreiber sollen nur dann nicht haften, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben. Mit anderen Worten: Im Vergleich zu der Regelung im § 8 TMG, die wir heute haben, eine deutliche Haftungsverschärfung.
Von einer Verbesserung der Rechtslage für WLAN-BetreiberInnen kann also keine Rede sein. Die geplanten Neuregelungen bei der Störerhaftung sollen in § 8 folgendermaßen ergänzt werden:
(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
- 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und
- 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Zu den Anforderungen an die WLAN-BetreiberInnen zählt eine Vorschaltseite. Dort sollen NutzerInnen, die sich mit dem WLAN verbinden, beteuern, keine Rechtsverletzungen über diesen Anschluss zu begehen. Diese Maßnahme ist für Ulf Buermeyer nicht mehr als eine „Lügenseite“, durch die sich voraussichtlich niemand vom eigentlichen Vorhaben abhalten lässt. Dass diese Seite ebenso nervig wie wirkungslos ist, um Rechtsverstöße zu verhindern, stellt nicht das eigentliche Problem der Neuregelung dar. Sie verkompliziert nur die Anforderungen an die Netzwerk-BetreiberInnen, was die Verbreitung frei nutzbarer WLANs mit einiger Sicherheit lähmen dürfte. Doch die Vorschaltseite alleine reicht nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzteswurfes nicht aus, um sich die „Haftungsprivilegierung“ zu verdienen.
Das Fatale dieser Regelung versteckt sich in der Formulierung „unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte“. An dieser Stelle wird durch das Gesetz quasi „by design“ eine bewusste Unklarheit geschaffen, die zunächst nur eine Verschlüsselung des Netzwerks verlangt. Eine wohlwollende Auslegung könnte natürlich feststellen, dass es in offenen WLANs keine unberechtigten Zugriffe gibt, wenn jedeR darauf zugreifen kann. Damit würde es keine unberechtigte oder außenstehende Dritte geben.
Doch es besteht das starke Risiko, dass sich in der Rechtsprechung letztlich die nachteiligere Interpretation durchsetzt. Dadurch könnte von WLAN-BetreiberInnen zwangsläufig verlangt werden, dass es in einem öffentlichen WLAN berechtigte und unberechtigte NutzerInnen geben muss. Die BetreiberInnen hätten die Pflicht, unberechtigte NutzerInnen durch eine Verschlüsselung des Funknetzwerks am Zugriff zu hindern. Augenscheinlich ist das Gesetz also nicht für eine Haftungsprivilegierung von öffentlichen WLANs konzipiert, die frei und offen sind.
Die Bundesregierung hat mit ihrer Absicht, „WLANs im öffentlichen Raum“ zu fördern, etwas grundsätzlich anderes im Blick als „öffentliche WLANs“ zu stärken. Ulf Buermeyer kritisiert die Bundesregierung für diese bewusst herbeigeführte unklare Regelung. Stattdessen hatte die Bundesregierung den Gesetzesvorschlag der Digitalen Gesellschaft, den Linke und Grünen schon vergangenes Jahr im Bundestag eingebracht hatten, wiederholt abgelehnt. Der Gesetzesvorschlag der Bundesregierung entspricht dagegen nahezu komplett den Forderungen der Wirtschaft, die auch davon profitiert, dass Cloud-Dienste oder Filehoster künftig als „gefahrengeneigte Dienste“ nicht mehr von der Haftungsprivilegierung erfasst werden sollen.
Dass durch die Gesetzesänderung mehr Rechtssicherheit geschaffen wird, darf also bezweifelt werden. Darauf deutet auch ein Gutachten des Branchenverbandes eco e. V. hin, das den Entwurf an vielen Stellen für nicht konform mit europäischem Recht hält.
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: Berlin bekommt 650 weitere WLAN-Hotspots mit kostenlosem Internet
: Berlin bekommt 650 weitere WLAN-Hotspots mit kostenlosem Internet
Seit rund zehn Jahren verspricht die Berliner Politik über alle Parteigrenzen hinweg kostenloses WLAN für alle. Bisher gab es davon nicht viel zu sehen. In einem Testprojekt installierte Kabel Deutschland an 90 Orten WLAN-Hotspots mit 30 Minuten kostenfreiem Netz, das Projekt PublicWIFI wurde von der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg gefördert (in deren Medienrat ich Mitglied bin). Parallel dazu gibt es über 350 Hotspots der Freifunker (Deren Backbone-Infrastruktur auch von der MABB gefördert wird).Im vergangenen Jahr hatte der Berliner Senat 170.000 Euro ausgeschrieben. Heute wurde eine Vergabe bekannt gemacht: Auswahlentscheidung im WLAN-Projekt getroffen.
„Die Firma wird mehrere hundert Standorte mit einem 24/7, d.h. zeitlich unbegrenzt kostenfrei nutzbarem WLAN ausstatten“, erläutert Böhning das Angebot. „Und dies nicht nur in der Innenstadt, sondern mit einer Verteilung auf alle interessierten Bezirke.“ Berlinerinnen und Berliner, aber auch Touristinnen und Touristen sollen von der neuen WLAN-Infrastruktur profitieren.
In der BZ ist zu lesen, dass es sich um insgesamt 650 Hotspots handelt: Endlich kostenloses WLAN für Berlin!
Das Rennen um den Senats-Auftrag (170.000 Euro) machte nach B.Z.-Informationen “abl social federation”. Ein 14-Mitarbeiter-Betrieb, gegründet 2013. Die Experten bestückten unter anderem schon Stadien (z.B. VfL Bochum), Ministerien, die Presseräume beim letzten G7-Gipfel. “Bis Jahresende wollen wir in Berlin 650 Hot-Spots installiert haben”, sagt Technik-Chef Benjamin Becker (29). In Rathäuser, Bibliotheken, Bürgerämter. Becker: “In jede Richtung wirkt ein Hotspot etwa 250 Meter.” Die etwa 30 x 40 Zentimeter großen, weißen Kästen mit oder ohne Antenne stammen vom weltgrößten Lieferanten Cisco.
Die 250 Meter Wirkung in jede Richtung ist eher Wunschdenken, da muss nur ein Baum oder eine Wand dazwischen stehen…
Wir sind gespannt, wie das funktionieren wird. Flächendeckend ist was anderes, aber besser als (wie bisher) nichts. Das Geschäftsmodell dahinter soll Werbung sein, allerdings lauf BZ nur zehn Sekunden am Anfang.
Über Datenschutzfragen können wir Euch erst informieren, wenn es dazu mehr Infos gibt und/oder die teile in Betrieb genommen werden.
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: Informationsrechtler Thomas Hoeren zur Neuregelung der Störerhaftung: „Entwurf in jeder Hinsicht unsinnig“
: Informationsrechtler Thomas Hoeren zur Neuregelung der Störerhaftung: „Entwurf in jeder Hinsicht unsinnig“ Thomas Hoeren ist Professor für Informationsrecht und Rechtsinformatik an Universität Münster und geht auf seinem Blog bei Beck-Online hart mit dem Entwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der WLAN-Störerhaftung ins Gericht, bezeichnet ihn als „eine einzige Unverschämtheit“:
Der Entwurf hat das Ziel, den Ausbau öffentlicher WLAN-Netze in den Städten vorantreiben. Soweit Neusprech. In Wirklichkeit geht es um eine radikale Verschärfung der Haftung für WLAN-Betreiber. Personen, die anderen über ihr WLAN Zugang zum Internet gewähren, sollen nämlich nur dann nicht als Störer für Rechtsverletzungen Dritter verantwortlich sein, wenn sie “zumutbare Maßnahmen” zur Verhinderung solcher Verstöße ergriffen haben. Dazu müssen die Anbieter ihren Anschluss verschlüsseln und dürfen den Zugang nur solchen Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, die zuvor eingewilligt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Rein private, nicht geschäftsmäßige WLAN-Anbieter – wie z.B. die Freifunker – sollen nach dem Entwurf nur dann in den Genuss der Haftungsfreistellung kommen, wenn sie darüber hinaus auch die Namen der Nutzerinnen und Nutzer kennen. Wieso private Netzbetreiber gegenüber gewerblichen Providern so schlecht gestellt werden, versteht keiner.
In den Kommentaren zu seinem Beitrag legt Hoeren noch nach und bezeichnet den „Entwurf in jeder Hinsicht unsinnig“:
Um nur ein Beispiel zu bringen: Das Haftungsprivileg für gewerbliche WLAN-Provider soll nur dann greifen, „wenn dieser den Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen“. Was geschieht, wenn der Provider nicht nachweisen kann, das er eine solche Erklärung im jeweiligen Einzelfall eingeholt hat? Er haftet dann als Täter voll für alle Rechtsverletzungen durch den Nutzer (egal aus welchem Rechtsgrund). Wer sollte ein solches Risiko eingehen wollen.
Hoerens Fazit:
Wer schreibt eigentlich solch einen Unsinn? Und wieso geht so etwas ins Kabinett? Und wer stoppt diesen Zug? Langsam wird man müde und verbittert, wenn man sich die Qualität der Gesetzgebung in Deutschland ansieht.
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: Bundesregierung schützt Abmahnindustrie: Keine Abschaffung der Störerhaftung für Bürger
: Bundesregierung schützt Abmahnindustrie: Keine Abschaffung der Störerhaftung für Bürger 
Vor drei Wochen haben wir einen nicht-abgestimmten Referentenentwurf zur Neuregelung der Störerhaftung hier veröffentlicht. Der Referentenentwurf las sich damals schon nicht gut und eine Stelle war noch nicht zwischen den Ministerien abschließend geklärt. Gestern hat das federführende Bundeswirtschaftsministerium den abgestimmten Referentenentwurf veröffentlicht, der wahrscheinlich kommende Woche vom Kabinett pünktlich zur CEBIT beschlossen und präsentiert werden soll. Der Entwurf kommt den Forderungen der Wirtschaft entgegen, endlich auch mal WLAN-Zugänge ohne ständige Urheberrechtsabmahnungen anbieten zu können. Allerdings trifft das nicht für Private zu. Hier werden so hohe Hürden angesetzt, dass es nicht zu mehr offenen WLANs durch Privatpersonen führen wird, sondern möglicherweise sogar noch zu weniger.
Kurzfassung: Die Förderung von offenem WLAN sieht anders aus – und ist weiterhin von dieser Bundesregierung nicht erwünscht.
Vor drei Wochen war ein Punkt noch nicht ausverhandelt:
[(5) Alle anderen Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen haben und den Namen des Nutzers kennen.]
Hier hat sich jetzt wohl das Bundesinnenministerium und die Abmahnindustrie durchgesetzt. Im abgestimmten Entwurf steht jetzt:
(5) Sonstige Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, können wegen einer eechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben.
Vollkommen absurd ist die Begründung für diesen Paragraphen, warum die Störerhaftung für Private nicht gelten soll:
Grund für diese zusätzliche Anforderung ist die Tatsache, dass die Möglichkeit, dass ein Nutzer im geschützten Bereich bzw. in Privaträumen unbemerkt Straftaten wie Kinderpornografie oder Urheberrechtsverletzungen begeht, erheblich größer ist als im öffentlichen Raum. Dort muss der rechtswidrig Handelnde stets damit rechnen, vom Diensteanbieter oder anderen Personen beobachtet bzw. entdeckt zu werden.
Preisfrage: Wo würde man hingehen, um sich illegal Kinderpornographie herunterzuladen? Zu einem Freund, bei dem es zu einer Razzia kommen könnte? Oder in ein Cafe, wo man sich anonym aufhalten kann? Zumal Kinderpornographie nichts mit der Störerhaftung zu tun hat, denn die dreht sich um Zivilrecht, Kinderpornographie ist aber Strafrecht! Mit anderen Worten: Dieser Paragraph wurde freundlicherweise von der Abmahnindustrie und ihren Unterstützern in der Politik gesponsert. Kein anderes Land hat eine solche Regelung – und auch kein anderes Land leistet sich eine mächtige Abmahnindustrie wie wir.
Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel verkündet stolz: „Schub für kostenloses WLAN“.
Deutschland fährt bei der Verbreitung von WLAN-Hotspots im internationalen Vergleich derzeit noch mit angezogener Handbremse. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir das ändern und ein breites Angebot an kostenlosem WLAN ermöglichen. In Deutschland sollen Flughäfen, Cafés oder auch Rathäuser und Bibliotheken künftig rechtssicher kostenloses WLAN anbieten können. Sie sollen nicht länger Gefahr laufen, für die Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften zu müssen. Das wird dem Ausbau öffentlich zugänglicher Hotspots einen Schub geben und die Nutzung vorhandener Infrastruktur erleichtern.
Möglicherweise kennen nicht alle Internetminister das Gesetz
Lustig ist noch ein Text in der heutigen BILD-Zeitung. Dort verkündet „Internet-Minister“ Alexander Dobrindt:
„Ab heute können bis zu 500 Personen gleichzeitig das WLAN rund ums Verkehrsministerium in der Brliner Invalidenstrasse nutzen – ohne Registrierung. „Bei uns gibt es keine Barrieren“, sagte Minister Dobrindt zu Bild“.
Funfact: Sobald dieser Gesetzesentwurf Realität ist, ist das mit den „keine Barrieren“ auch Geschichte. §8 Abs. 4 TMG hat da klare Anforderungen definiert. Aber darüber wird dann nicht mehr die Bild berichten. Dobrindt könnte übrigens die Barrieren gering halten, wenn er ein WLAN-Passwort verwendet, dass er dann groß an seine Ministeriumswand draufklebt. Kein Scherz, das wäre dann in Ordnung.
Reaktionen:
Der Digitale Gesellschaft e.V. kritisiert den Entwurf als „Verharren in der digitalen Steinzeit“:
„Mit dem Regierungsentwurf zur WLAN-Störerhaftung verharrt Deutschland in der digitalen Steinzeit. Während offene Funknetze fast überall auf der Welt längst Standard sind, baut die Bundesregierung hierzulande unüberwindbare Hürden für private Betreiber auf, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen möchten. Damit verspielt sie wichtige Chancen für Online-Wirtschaft, Tourismus und Zivilgesellschaft.“, erklärt Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.
Die Freifunk-Community sieht weiterhin massive Rechtsunsicherheit für lokale Funknetzwerke und sagt: Deutschland bleibt ein WLAN-Entwicklungsland.
Die Bundesregierung und das SPD-geführte Ministerium behindern damit weiter den Ausbau von öffentlichen WLAN-Netzen und Internetzugangspunkten in Deutschland. Anstatt dass öffentliche WLAN-Netze der Gesamtgesellschaft zu Gute kommen, benachteiligt der Entwurf fundamental private Anbieter von W‑LANs gegenüber den geschäftlichen Anbietern. Doch auch die Hürden für geschäftlichen Anbieter sind durch den Entwurf gestiegen. Insgesamt führt der Entwurf eindeutig zu mehr Rechtsunsicherheit als bisher und behindert klar den digitalen Wandel in Deutschland.
Update: Auch eco – Der Verband der Internetwirtschaft ist nicht glücklich:
eco befürwortet grundsätzlich die Initiative der Bundesregierung, für WLAN Betreiber eine größere Rechtssicherheit schaffen zu wollen, ist aber skeptisch, ob dieses Ziel mit dem Gesetzentwurf erreicht werden kann. „Der Gesetzentwurf bleibt leider hinter unseren Erwartungen zurück. Ich bin skeptisch ob die vorgeschlagene Regelung tatsächlich zu einer Verbesserung der Rechtssicherheit für WLAN Betreiber führt“, so das Fazit von Süme, Vorstand Politik & Recht. […] Grundsätzlich sinnvoll ist die vorgeschlagene Regelung mit der klar gestellt werden soll, dass WLAN-Betreiber auch Zugangsanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind. Allerdings macht der Entwurf die dort geregelte Haftungsprivilegierung von Aufklärungs- und Sicherungsmaßnahmen abhängig. Anstatt einen einfachen und unkomplizierten Zugang zu öffentlich zugänglichen WLAN-Diensten zu ermöglichen wird dies durch Anmelde- und Registrierungsprozesse konterkariert und bürokratischer Aufwand geschaffen.
Vergangene Woche hatte die Digiges einen ausführlichen Artikel zusammengestellt, der das Problem der WLAN-Störerhaftung beschreibt und verständlich in die rechtliche Situation und Lösungsmöglichkeiten einführt. Für Anfänger und Fortgeschrittene geeignet: WLAN-Störerhaftung: Warum sie bedingungslos abgeschafft werden muss.
Weitere rechtliche Analysen (zur früheren Version, die aber immer noch gültig sind):
Matthias Bergt / CR-Online: Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs
Freie WLANs könnten bald ihr Ende finden: Nach dem Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes dürfen WLANs künftig nicht mehr jedem Interessierten freien Zugang zum Internet gewähren. Nichtkommerzielle Anbieter sollen möglicherweise gar verpflichtet werden, die Namen ihrer Nutzer zu protokollieren, wenn sie nicht als Störer haften wollen. Der lange erwartete Gesetzentwurf kommt just in dem Moment, wo sich auch Gerichte der herrschenden Meinung im Schrifttum anschließen, dass WLAN-Anbieter grundsätzlich die Haftungsprivilegierung für Access-Provider genießen und im Ergebnis auch nicht als Störer für Handlungen ihrer Nutzer zur Rechenschaft gezogen werden können. Sollte der Gesetzentwurf so umgesetzt werden, wäre dies das Ende freier WLANs.
Reto Mantz / Offene Netze: Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) – ein kurzer Blick
Mit anderen Worten: Wer mit WLAN keine Geschäfte macht, der soll seine Nutzer identifizieren. Das ist – auch darauf wurde immer wieder hingewiesen – datenschutzrechtlich bedenklich. Es bleibt zu hoffen, dass der Absatz in der Diskussion noch gestrichen wird.
Reto Mantz / Offene Netze: Der WLAN-Gesetzesentwurf der Bundesregierung (§ 8 TMG) im Detail – ein zweiter Blick – oder doch lieber weggucken?
Insgesamt stellt sich der Gesetzesentwurf also in nicht ganz so positivem Licht dar. Wir könnten Herrn Jarzombek folgen und ihn als unnötig bezeichnen. Dann brauchen wir ihn aber auch nicht. Im Ergebnis hat sich bewahrheitet, was schon lange befürchtet wurde: Wenn ein Gesetzesentwurf kommt, macht er die Situation nicht besser …
Wir haben die Änderungen gegenüber der letzten Version visualisiert:
17.02.201511.03.2015Referentenentwurf
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Zweites Telemedienänderungsgesetz – 2.
TMTMGÄndG)A. Problem und Ziel
Mit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung ist auch das Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet unter Nutzung drahtloser lokaler Netzwerke (Wireless Local Area Network – WLAN) gestiegen. In Hotels, aber zunehmend auch in Innenstädten, Cafés, Flughäfen und Wartebereichen im Allgemeinen wird die Verfügbarkeit des Internets über WLAN mittlerweile vorausgesetzt. In Deutschland ist dies weitaus weniger verbreitet als in vielen anderen Ländern (vgl. Erhebung von eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., einzusehen unter > https://www.eco.de/wp-content/blogs.dir/eco-microresearch_verbreitung-und-nutzung-von-wlan1.pdf.<, Stand: Dezember 2014). Eine Ursache hierfür liegt darin, dass potentielle Anbieter von WLAN-Internetzugängen aufgrund von Haftungsrisiken
aufgrund der unklarendurch eine unklare Rechtslage verunsichert sind. Die Frage, inwieweit ein Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt worden; höchstrichterlichemuss, istRechtsprechunggesetzlichliegt nurbislang nichtvereinzelteindeutigvor. Diegeregelt worden;Vorschriften zur Haftungsfreistellung desTMGTelemediengesetzes (TMG) erfassen nicht die verschuldensunabhängige Inanspruchnahme auf Beseitigung oder Unterlassung von Rechtsverletzungen, die nach allgemeinen Vorschriften erfolgt. Insbesondere das Abmahnrisiko bleibt daher beim WLAN-Anbieter, weshalbinsbesonderevor allem kleinere Unternehmen wie Cafés oder Hotels trotz des damit verbundenen Wettbewerbsnachteils oft auf die Bereitstellung von WLAN-Internetzugängen und damit auf potentielle Kunden verzichten.GleichzeitigSchließlich leiden Inhaber geistiger Eigentumsrechte zunehmend darunter, dass mit Hilfe des Internet Rechtsverletzungen leichter und in größerem Ausmaß begangen werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, dass Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung geistiger Eigentumsrechte aufbaut, sich auf das Haftungsprivileg für Hostprovider nachderm Telemediengesetzdem TMG berufen können.B. Lösung
Die Haftung der Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer ist im Telemediengesetz zu präzisieren. Hierzu ist zum einen klarzustellen, dass solche Anbieter Zugangsanbieter im Sinne des TMG sind. Des Weiteren ist klarzustellen, dass für Anbieter von WLAN auch eine Haftung als Störer nicht in Betracht kommt, wenn diese bestimmte, im Gesetz zumindest beispielhaft aufzuführende, Sorgfaltspflichten erfüllt haben.
Zudem soll in diesem Gesetz geregelt werden, dass sich Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen aus der Verletzung von Urheberrechten besteht, nicht auf das Haftungsprivileg berufen können sollen, das sie nach diesem Gesetz als Hostprovider genießen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Durch die geschaffene Rechtssicherheit wird WLAN häufiger angeboten werden. Gleichzeitig dürften sich die Kosten für öffentliches WLAN durch das zusätzliche Angebot und den gesunkenen Beratungsbedarf eher reduzieren. Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
(Zweites Telemedienänderungsgesetz – 2.
TMTMGÄndG)Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Ersten Telemedienänderungsgesetzes vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:1. Nach § 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. ist „drahtloses lokales Funknetz“ ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen nutzt,.
Nach Absatz 22. Dem § 8 werdenfolgendedie folgenden Absätze 3und 4 [bis 5]bis 5 angefügt:(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern
deneinen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk(WLAN)zur Verfügung stellen.(4) Diensteanbieter, die
deneinen Internetzugang nach Absatz 3anlässlich einergeschäftsmäßigen Tätigkeitig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen,haften nur dannkönnen wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nichtals StöreraufUnterlassen,Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffenwurden,haben, um eine Rechtsverletzung durchDritteNutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbietera)1. angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regeldurch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen,gegen den unberechtigten Zugriff aufden Internetzugang mittels WLANdas drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Drittevorgenommenergriffen hat undb)2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährtwurde, dereingewilligterklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.[(5) Alle anderen(5) Sonstige Diensteanbieter, diedeneinen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen,haften nur dannkönnen wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nichtals StöreraufUnterlassen,Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solchenahmen im Sinneder Absätzedes Absatzes 4a) und b), getroffenergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie denNamen des Nutzers kennen.]Zugang gewährt haben.2.3. § 10 wird wie folgt geändert:a) Die Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Die Kenntnis von Tatsachen oder Umständen nach Absatz 1, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, wird vermutet, wenn es sich bei dem angebotenen Dienst um einen besonders gefahrgeneigten Dienst handelt. Ein besonders gefahrgeneigter Dienst liegt in der Regel dann vor, wenn:
a) die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt oder
b) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert oder
c) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird oder
d) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Koalitionsfraktionen von CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode „Deutschlands Zukunft gestalten“ darauf verständigt, in deutschen Städten die Voraussetzungen für mehr WLAN-Angebote zu schaffen. Ziel ist, dass mobiles Internet über WLAN dort für jeden verfügbar ist. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schafft die Bundesregierung die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung offener Netze und deren Anbieter, die einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellen. Konkret sollen diese WLAN-Betreiber durch eine „Klarstellung der Haftungsregelungen (Analog zu Accessprovidern)“ die dringend gebotene Rechtssicherheit erhalten (Seiten
910 bzw.3548 des Koalitionsvertrages).Um auch eine Haftung als Störer ausschließen zu können, wird in diesem Gesetzentwurf ebenfalls kodifiziert, dass gegen
Zugangsanbieter, insbesondere WLAN-Betreiber,WLAN-Betreiber kein Anspruch aufUnterlassenUnterlassung besteht, sofern diese zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Für WLAN-Anbieter werden diese zumutbaren Maßnahmen im Einzelnen beschrieben. Mit der beispielhaften Aufzählung der zumutbaren Maßnahmen für WLAN-Betreiber wird dem bestehenden Bedürfnis nach Rechtssicherheit potentieller Anbieter von WLAN entsprochen.Im Koalitionsvertrag wurde ferner vereinbart, dass sich Betreiber von Plattformen, deren Geschäftsmodell
ganz überwiegendim Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberechten beruht, nicht auf das Haftungsprivileg für Host-Provider berufen können sollen (Seite 133 des Koalitionsvertrages). . Auch dies stellt der Gesetzentwurf klar.I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Verbreitung öffentlicher Hotspots ist in Deutschland im Verhältnis zu anderen Ländern weniger stark ausgeprägt. Grund hierfür ist das Haftungsrisiko, dem Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr – z.B. Cafés, Restaurants, Hotels, Einzelhändler oder auch Touristeninformationen, Bürgerämter und Arztpraxen – ausgesetzt sind, da Kunden bzw. Gäste über ihren Hotspot Rechtsverletzungen (z.B. Urheberrechtsverletzungen) begehen könnten. Konkret ist zum einen unklar, ob auch Betreiber von
WLANWLAN-Anschlüssen Zugangsanbieter im Sinne des § 8 TMG sind. Offen ist zum anderen, welche Pflichten diese erfüllen müssen, um nicht als „Störer“ aufUnterlassenUnterlassung in Anspruch genommen werden zu können.Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Verbreitung von WLAN-Internetzugängen im öffentlichen Raum gestärkt werden. Nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens werden mittlerweile durch das Internet bzw. elektronische Kommunikation geprägt oder unterstützt. Im Wirtschaftsleben boomen digitale Geschäftsmodelle; vor allem die jüngeren Menschen nutzen das Internet zur Pflege ihrer sozialen Kontakte. Erwartet wird die jederzeitige Erreichbarkeit möglichst für jedermann, und zwar nicht nur zuhause sondern überall. Dementsprechend wollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sich während eines Aufenthalts in der Öffentlichkeit oder zur Überbrückung von Wartezeiten jederzeit und an jedem Ort schnell im Internet informieren bzw. kommunizieren können. Nicht nur bei der Wahl des Hotels für eine Geschäfts- oder Urlaubsreise spielt die Verfügbarkeit von schnellem Internet, das größtmögliche Flexibilität verschafft, eine immer größere Rolle.
Die Verfügbarkeit öffentlicher WLAN-Zugänge dient denUm diesen Erwartungen von Bürgerinnen und Bürgern gerecht zu werden underhöht gleichzeitigdie Attraktivität Deutschlands im internationalenKontext.Kontext zu erhöhen, zielt dieser Gesetzentwurf auf eine breitere Verfügbarkeit öffentlicher Hotspots in Deutschland. Die Bundesregierung wird im Jahr 2018 evaluieren, ob das Ziel des Gesetzentwurfs erreicht wurde; über das Ergebnis wird sie dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten.Derzeit laufen Hotspot-Betreiber Gefahr, insbesondere mit urheberrechtlichen Abmahnungen von Rechteinhabern konfrontiert zu werden. Diese werden u.a. auf eine Entscheidung des BGH von 2010 (BGH Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) gestützt, aufgrund derer ein Endnutzer für Rechtsverletzungen Dritter als Störer verantwortlich ist, wenn er seinen (privaten) WLAN-Zugang nicht gegen die Nutzung durch Dritte sichert. Das Urteil betrifft den Fall eines privaten WLAN-
NutzersAnschlussinhabers. Höchstrichterlich nicht geklärt und folglich umstritten ist, ob kommerzielle Betreiber von WLAN die gleichen Schutzpflichten treffen. Ebenfalls nicht entschieden wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines WLAN auch dann als Störer in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Zugangsschlüssel zu einem gesicherten WLAN an einen bestimmten Nutzer weitergibt. All dies hat zu einer starken Verunsicherung der Betreiber von WLAN geführt, die zur Folge hat, dass völlig unterschiedliche Vorkehrungen von WLAN-Betreibern getroffen werden oder eben – sehr häufig – aus Furcht vor rechtlichen Konsequenzen auf ein WLAN-Angebot gänzlich verzichtet wird.ImSchließlich wurde ebenfalls im Koalitionsvertragwurde fernervereinbart, dass Plattformen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaut, sich nicht länger auf das Haftungsprivileg, das sie als sog. Host-Provider genießen (§ 10 TMG), berufen können sollen(S. 93 des Koalitionsvertrages). Bei der Umsetzung der Forderung sind die europarechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) haftet ein Host-Provider nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er „keine tatsächliche Kenntnis“ von der Rechtsverletzung hat. Von Kenntnis ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf insbesondere dann auszugehen, wenn das Geschäftsmodellganzweit überwiegend auf der Verletzung von z.B. Urheberrechten aufbaut,so dass das Haftungsprivileg fwas bei Auslegung des geltenden Rechts auch heute schon der Fall sein dür diesen Host-Provider schon jetzt nicht gilt. Jedoch ist dies umstritten, weshalb die Bundesregierung auch dies gesetzlich klarstellen will.rfte. Dies unzweideutig festzulegen, bezweckt der Gesetzentwurf.II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetz wird klargestellt, dass
auchBetreiber von WLAN-Netzen Zugangsanbieter i.S.v. § 8 TMG sind.[Die haftungsrechtliche Privilegierung von WLAN-Anbietern durch Ergänzung des § 8 TMG und die damit verbundene Qualifizierung von WLAN-Anbietern als Diensteanbieter im Sinne von § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 TMG führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten zum Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG).Gemäß § 1 Abs. 1 TMG gilt das TMG gerade nicht für Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG. Die Tätigkeit des Internet Access-Providers und damit auch des WLAN-Anbieters unterfällt als Telekommunikationsdienstleistung jedoch auch dem TKG (§ 3 Nr. 24 TKG). Nach derzeitiger Rechtslage unterfällt der Anbieter von offenem WLAN daher dem Regelungsregime des TKG (insb. im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis nach den §§ 88 ff. TKG, die Schutzvorschriften nach den §§ 43a ff TKG und den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit nach den §§ 108 ff. TKG). Die gesetzliche Neuregelung des Haftungsprivilegs für WLAN-Anbieter im TMG könnte dazu führen, dass das Anbieten von WLAN nicht mehr als Telekommunikationsdienstleistung im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG angesehen wird (arg. § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG). Um dies zu vermeiden, ist die Klarstellung erforderlich, dass die Anwendbarkeit des TKG durch die Schaffung der Haftungsprivilegierung nicht in Frage gestellt wird.]Diese Klarstellung führt zu keinen Änderungen an der bisherigen Rechtslage für Diensteanbieter, die den Zugang zu einem Kommunikationsnetz nach dem TKG vermitteln. Für diese Diensteanbieter gelten die sich aus dem TKG ergebenden Pflichten weiterhin fort.
Daneben wird der bereits von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert, dass
ZugangsanbieterWLAN-Anschlussinhaber nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern.Insbesondere werden mitMit dem Gesetz werden die Anforderungen an Diensteanbieter, die Zugang zum Internet über WLAN vermitteln, präzisiert. Bei Einhaltung der im Gesetz genannten Vorgaben wird davon ausgegangen, dass der WLAN-Anbieter die ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. In diesen Fällen haftet er nicht als Störer auf Unterlassen und kann dann auch nicht abgemahnt werden. Die im Gesetz genannten Vorgaben sind in der Regel von WLAN-Anbietern erfüllbar. Dies schließt indes nicht aus, dass der Anschlussinhaber in bestimmten Fällen seinen Pflichten auch durch andere zumutbare Maßnahmen nachkommen kann.SchließlichDarüber hinaus benennt das Gesetz verschiedene Konstellationen, bei deren Vorliegen von Kenntnis des Host-Providers von einer rechtswidrigen Handlung ausgegangen werden kann.III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Gesetzesänderung ergibt sich
[hinsichtlich der geschäftsmäßig handelnden Diensteanbieter]wie auch für das TMG im Übrigen aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes – Recht der Wirtschaft – (vgl. im Übrigen die Ausführungen hierzu in BT-Drs. 16/3078, S. 19). Die Anforderungen des TMG richten sich vor allem an Dienste, die im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit angeboten werden. Die mit diesem Gesetzentwurf vorgeschlagenen neuen und grenzüberschreitend wirkenden Vorschriften im Bereich der Anbieterverantwortlichkeit haben besondere Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Ihr Erlass liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse.[Hinsichtlichaller anderender privaten Diensteanbieter ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Nr. 9Grundgesetz (Urheberrecht) bzw.(gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht) und Art. 74 Nr. 1 (Bürgerliches Recht und Strafrecht).]V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Vorgaben der E‑Commerce Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) sind zu beachten. Die Bestimmungen präzisieren lediglich die bestehenden Regelungen des TMG und die von der Rechtsprechung entwickelte Störerhaftung und stehen damit im Einklang mit der E‑Commerce Richtline.
Das Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (erweiterte Transparenzrichtlinie) wurde durchgeführt.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz führtDie Vorschriften zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs und zu den Bedingungen für einen Ausschluss der Störerhaftung führenzu einer Präzisierung der bestehenden rechtlichen Regelungen und schafftendamit Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN. Daneben wird klargestellt, dass in bestimmten, im Gesetz genau beschriebenen Fällen bei Host-Providern von Kenntnis der rechtswidrigen Handlungen ausgegangen werden kann.BeidesBeide Regelungen führthren zu mehr Rechtsklarheit.Im FalleInsbesondere im Fall von WLAN wird die Verfügbarkeit von WLAN im öffentlichen Raum deutlich erhöht, im Falle der Host-Provider kann leichter gegen Anbieter,ht. Gegen Host-Provider, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, kann leichter vorgegangen werden.2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder oder der Kommunen.
3. Erfüllungsaufwand
Der Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit im Rahmen der bestehenden Rechtslage. Es werden keine neue Pflichten geschaffen, sondern lediglich bereits bestehende Verpflichtungen präzisiert. Es entsteht daher kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder für Bund, Länder und Kommunen.
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
4. Weitere Kosten
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen die Rechtssicherheit im Bereich der Internethaftung verbessern. Finanzielle Mehrbelastungen der Wirtschaft und der öffentlichen Haushalte sowie nachteilige Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Nr. 1
§ 2 Satz 1 Nummer 2a:
Die Begriffsbestimmung folgt Art. 2 Abs. 9 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (COM(2013) 627 final).
Nr. 2
§ 8 Abs. 3 TMG
Bislang bestand Rechtsunsicherheit, ob sich die Anbieter von WLAN-Netzen
sichauf das Haftungsprivileg i.S.d. § 8 berufen können. Dies stellt Absatz 3 klar. Danach sind Diensteanbieter, die einen Zugang zur Nutzung ihres drahtlosen lokalen Funknetzes vermitteln, Zugangsprovider i.S.d. § 8 TMG. Für sie gelten demzufolge die Bestimmungen des §8.8 TMG. WLAN-Betreiber erhalten damit dahingehend Rechtssicherheit, dass sie für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, Kunden etc. weder zumSchadenersatzSchadensersatz verpflichtet noch strafrechtlich verantwortlich sind.§ 8 Abs. 4 TMG:
Durch § 8 Absatz 3 TMG wird der Anbieter eines drahtlosen lokalen Funknetzes nicht zugleich von seiner Haftung als sog. Störer befreit. Haftpflichtiger Störer kann nach der Rechtsprechung jeder sein, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Diese Haftung ist auf Unterlassung, nicht aber auf
SchadenersatzSchadensersatz gerichtet (BGH, Urt. v. 15.5.2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“, abgedruckt in BGHZ 185, 330). In diesem Sinne kodifiziert § 8 Absatz 4 Satz 1 TMG, dassderDiensteanbieter, die geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtungthandeln, grundsätige WLANBetreibertzlich dann nicht als Störer in Anspruch genommen werdenkann,können, wennersie dieer zumutbareihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffenhat,haben, um eine Rechtsverletzung durch unberechtigte Dritte zu verhindern.Da die Rechtsfortentwicklung der Störerhaftung im Wege richterrechtlicher Einzelfallentscheidungen erfolgt, besteht in allen anderen Fällen Rechtsunsicherheit, welche Pflichten dem Störer jeweils zuzumuten sind. Eine Fortdauer dieser Rechtsunsicherheit würde potenzielle Anbieter von Internetzugängen über WLAN wegen des Haftungsrisikos weiter davon abhalten, ihren Kunden einen solchen zur Verfügung stellen. Neben der Klarstellung zum Haftungsprivileg präzisiert der Gesetzentwurf daher in Satz 2 auch die Voraussetzungen, unter denen bei diesen Zugangsanbietern davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre zumutbaren Pflichten erfüllt haben, um eine missbräuchliche Nutzung des Internetzugangs durch Dritte zu verhindern. Die bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
dientenwerden dabeials Orientierung und wurdenim Sinne von Regelbeispielen aufgegriffen und fortentwickelt, um möglichst weitgehend Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei sollen die von der Rechtsprechung für private WLAN-Anschlussinhaber entwickelten Grundsätze gleichermaßenauchfür gewerbliche und andere kommerzielle Anbieter von WLAN sowie für öffentliche Einrichtungen gelten. Dies schließt nicht aus, dass auch andere zumutbare Maßnahmen ergriffen werden können, wodurch nicht zuletzt die dauerhafte Anwendbarkeit der Vorschrift im fortschreitenden technologischen Veränderungsprozess sichergestellt wird.Geschäftsmäßig im Sinne der ersten Alternative ist jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Für geschäftsmäßiges Handeln ist weder erforderlich, dass der Hauptzweck der Geschäftstätigkeit in der Überlassung von WLAN-Netzen besteht, noch dass der Internetzugang gegen Entgelt gewährt wird. Ausreichend ist daher bereits, dem Gast, Kunden etc. das WLAN-Netz als unentgeltliche, untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Geschäftszweck zu überlassen, um so etwa eine größere Kundenbindung zu erreichen oder die Attraktivität des Hauptangebots zu steigern. Für die Geschäftsmäßigkeit ist auch die Trägerschaft oder Rechtsform der Geschäftstätigkeit des Diensteanbieters
unerheblich.unerheblich. Beispielsweise wären ein Internet-Café oder ein Sportverein demzufolge in der Regel geschäftsmäßig tätige WLAN-Anbieter.Nicht erfasst wird eine nur gelegentliche private Betätigung.Schnelle mobile Internetzugänge sind besonders bei der Inanspruchnahme des Informationsangebotes kommunaler oder anderer öffentlicher Einrichtungen wie z.B. Bibliotheken, Schulen, Universitä
ten, Bibliothekenten oder Freizeiteinrichtungen im Allgemeininteresse und daher vom Gesetzgeber erwünscht. Deshalb werden diese in Absatz 4 Satz 1, 2. Alternative ausdrücklich erwähnt. Zwar sind öffentliche Einrichtungen in der Regel „geschäftsmäßig“ tätig und werden damit auch von der zweiten Alternative umfasst. Durch die Klarstellung wird jedocherreicht,sichergestellt, dass sich ausnahmslos alle öffentlichen Einrichtungen bei Beachtung der Voraussetzungen derBuchstaben a)Ziffern 1 undb)2 auf den Ausschluss der Störerhaftung berufen können sollen.nnen.Nicht von Absatz 4 erfasst wird hingegen eine nur gelegentliche private Betätigung. Hiervon ist beispielsweise grundsätzlich im Falle der Überlassung des WLAN-Anschluss an Familienmitglieder, Freunde und Bekannte auszugehen. Auch eine studentische Wohngemeinschaft nutzt das WLAN-Netz des Anschlussinhabers in der Regel privat und wäre demzufolge grundsätzlich nicht von Absatz 4 erfasst.
Im Einzelnen kann davon ausgegangen werden, dass der kommerzielle WLAN-Anbieter bzw. die
ihmöffentliche Einrichtung die ihnen zumutbaren Pflichten erfüllt, wenner:sie:a)1. angemessene Sicherungsmaßnahmen,in der Regelinsbesondere durch anerkannte Verschlüsselungsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unerlaubten Zugriff getroffenhathabenErste Voraussetzung für eine Befreiung von der Störerhaftung ist, dass der WLAN-Betreiber sein Funknetz in angemessener Form technisch gegen die Nutzung durch Unberechtigte sichert. Einem Diensteanbieter, der mit dem WLAN einen Zugang zum Internet eröffnet, ist dies zumutbar, da
er.er andernfalls eine potentielle Gefahrenquelle zur Begehung rechtswidriger Taten schafft, ohne noch die Kontrolle darüber zu haben, wer sich über sein WLAN Zugang zum Internet verschafft hat.Diese Voraussetzung stellt sicher, dass niemand ohne Einverständnis des Anschlussinhabers dessen WLAN nutzen kann.Insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Cyberkriminalitätdürfte sieentspricht dies auch dem ureigensten Interesse desAnschlussinhabers entsprechen.Anschlussinhabers. Denn so wird gewährleistet, dass seine Daten und die der Nutzer des WLAN so weit wie möglich gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert werden. Der Diensteanbieter genügtdieserseiner Verpflichtung in der Regel, wenn er seinen Anschluss verschlüsselt. Dabei sollen sichere Verschlüsselungsverfahren zur Anwendung kommen. Unter „Verschlüsselung“ ist in der Regel die Verschlüsselung des Routers, wie vom Hersteller vorgesehen, oder eine vergleichbare Maßnahme zu verstehen. Zumutbar kann u. U. sein, dass der WLAN-Anbieter die aktuelle Firmware/Verschlüsselung einrichtet (z.B. WPA2). Mit der Formulierung „oder vergleichbare Maßnahmen“ wird die gebotene Technologieneutralität sichergestellt.b) den2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, dereingewilligterklärt hat,beiim Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehenDem Diensteanbieter ist es außerdem
zuzumutenzuzumuten, sicherzustellen, dass der Nutzer nur dann Zugang zum Internet erhält, wenn er in die Bedingung eingewilligt hat, keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen. Dies kann bei der Überlassung eines WLAN–Zugangs durch Nutzungsbedingungen erfolgen, denen der Nutzer vor Öffnung der WLAN-Verbindung, möglichst durch Setzen einesHakens,Häkchens, ausdrücklich zustimmen muss. Das Gesetz macht hier jedoch keine Vorgaben, so dass z.B. die Einwilligung auch durchAGB oderZustimmung zu veröffentlichten AGB, aus denen sich die Nutzungsbedingungen[oder – insb. im privaten Bereich – mergeben, erfolgen kann. In der Regel wird der Diensteanbieter dem Nutzer den Internetzugang durch Mitteilung eines Passwortes zur Nutzung ündlichberlassen. Dieses kann beispielsweise auf der Eintritts- oder(sozialadäquat) konkludent] erfolgen kann.Nr. 2Speisekarte veröffentlicht oder dem Nutzer auf anderem Wege mitgeteilt werden. Möglich ist auch die Einrichtung einer Vorschaltseite, auf der lediglich die Nutzungsbedingungen mit einem Klick – akzeptiert werden können.
[§ 8 Abs. 5Im Unterschied zum geschäftsmäßig handelnden Diensteanbieter
muss der private WLAN-Betreibermüssen sonstige WLAN-Betreiber, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen. über die Voraussetzungen des Absatzes 4,Buchstaben a)Ziffern 1. undb)2. hinaus, zusätzlich den oder die Nutzer namentlich kennen, denen sie den Zugang gewährt haben, um nicht als Störer in Anspruch genommen werden zu können.Grund für diese zusätzliche Anforderung ist die Tatsache, dass die Möglichkeit, dass ein Nutzer im geschützten Bereich bzw. in Privaträumen unbemerkt Straftaten wie
KinderpornographieKinderpornografie oder Urheberrechtsverletzungen begeht, erheblich größer ist als im öffentlichen Raum. Dort muss der rechtswidrig Handelnde stets damit rechnen, vom Diensteanbieter oder anderen Personen beobachtet bzw. entdeckt zu werden. Der geschäftsmäßig handelnde Diensteanbieter hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, einem Nutzer, der entgegen seiner Zusicherung gem.gem.Absatz 4,Buchstabe b),Ziffer 2., rechtswidrige Handlungen begeht, die weitere Nutzung des WLAN zu untersagen. Die namentliche Kenntnis des Nutzers ist daher verzichtbar. Hierdurch wird dem Interesse des Nutzers am Schutz seiner personenbezogenen Daten Rechnung getragen und im Übrigen eine praktikable Handhabung ermöglicht. Demgegenüber soll der private Anschlussinhaber nur dem oder den Nutzern sein WLAN überlassen, die er kennt. Er haftet folglich dann nicht als Störer, wenn er darlegen kann, dass er nur denjenigen Nutzern sein WLAN zur Verfügung gestellt hat, die er zumindest namentlichkennt.]kennt. Sodann kann der Anschlussinhaber dem ihm bekannten Nutzer sein WLAN-Netz mündlich oder (sozialadäquat) konkludent überlassen.Nr. 3
§ 10 TMG:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben. Im Falle von Schadenersatzansprüchen gilt dies nur dann, wenn ihnen keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Bei bestimmten Diensten kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Diensteanbieter ausreichend viele Tatsachen oder Informationen bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird. Diese Dienste bezeichnet die Rechtsprechung mittlerweile als „gefahrgeneigte Dienste“. Um hier für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu
sorgensorgen, zählt das Gesetz, dieser folgend, Fallkonstellationen auf, bei denen von einem besonders gefahrgeneigten Dienst ausgegangen werden kann. Hierdurch trägt die Bundesregierung dem Umstand Rechnung, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Vorgehen der betroffenen Inhaber des Rechts auf geistiges Eigentum gegen Diensteanbieter, deren Geschäftsmodelle im Wesentlichen auf Rechtsverletzungen beruht, vielfach schwierig, wenn nicht unmöglich ist. Von einem besonders gefahrgeneigten Dienst ist im Einzelnen bei folgenden Konstellationen auszugehen:a) Wenn die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt
Werden ganz überwiegend Informationen mit rechtswidrigen Inhalten gespeichert, bzw. die ganz überwiegende Zahl der gespeicherten Informationen in rechtswidriger Weise verwendet, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dem Diensteanbieter dies auch bekannt ist. Entscheidend ist hierbei nicht die absolute Zahl der rechtswidrigen Inhalte, sondern der relative Anteil der rechtswidrigen Inhalte. Liegt dieser bei weit über 50% der gespeicherten Informationen kann davon ausgegangen werden, dass dem Diensteanbieter dies
auchnicht verborgen geblieben ist.b) der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert
Fördert der Dienstanbieter gezielt die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung, kann ebenfalls Kenntnis vermutet werden. Entscheidend ist, dass die rechtswidrige Nutzung gezielt gefördert wird. Die Maßnahmen und Angebote des Diensteanbieters müssen also zielgerichtet so beschaffen sein, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung gefördert wird. Nicht ausreichend ist, wenn Maßnahmen lediglich auch die Gefahr einer rechtsverletzenden Handlung fördern.
c) in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird
Wird in der Werbung des Diensteanbieters zielgerichtet darauf hingewiesen, dass das Angebot so konstruiert ist, dass auch bei Rechtsverstößen keine Verfolgung droht, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Diensteanbieter
auchKenntnis darüber hat, dass sein Dienst in erheblichem Maße für rechtswidrige Handlungen genutzt wird.d) keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen
Diensteanbieter sind verpflichtet, rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sobald sie Kenntnis hiervon erlangen. Der Berechtigte, z.B. ein Rechteinhaber, muss daher die Möglichkeit haben, den Diensteanbieter hiervon in Kenntnis zu setzen und der Diensteanbieter muss die Möglichkeit haben, den Inhalt dann
auchzu entfernen.BestehenAuch wenn diese Möglichkeitennicht,nicht bestehen, kann daher davon ausgegangen werden, dass der Diensteanbieter sichdieser Verpflichtungdiesen Verpflichtungen bewusst entziehen will. Auch dies lässt darauf schließen, dass er Kenntnis vonden rechtswidrigen Inhaltender Rechtswidrigkeit der Informationen hat. -
: Bundesnetzagentur will Überwachungseinrichtungen jetzt auch für WLAN-Hotspots
: Bundesnetzagentur will Überwachungseinrichtungen jetzt auch für WLAN-Hotspots Müssen große WLAN-Hotspot-Anbieter Überwachungsmaßen einrichten? Die Bundesnetzagentur wünscht sich das und verschickt Briefe an die Betreiber. Doch ob das wirklich alle betrifft und wie man sich dagegen wehren kann, fassen wir hier zusammen.
Die rechtliche Standardbegründung, auf die sich die Bundesnetzagentur beruft, ist folgende:
[…] nach § 110 TKG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 5 TKÜV müssen Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen ein teilnehmerbezogener unmittelbarer Internetzugang (z.B. xDSL, CATV, WLAN) realisiert wird und an denen mehr als 10.000 Teilnehmer angeschlossen sind, Vorkehrungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen treffen.
Das kennen wir bereits von Telekommunikationsprovidern. Doch bisher die Anbieter von öffentlichen WLAN-Hotspots mit vielen Teilnehmern ein blinder Fleck. Das will die Bundesnetzagentur unter anderem „aufgrund der stetig zunehmenden Marktanteile“ ändern und verschickt nun Briefe mit Aufforderungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen an Hotspot-Anbieter. Einen dieser Briefe haben wir zu Gesicht bekommen (Volltext unten) und uns einmal angesehen.
Was sind eigentlich 10.000 Teilnehmer im WLAN?
Was uns zuerst aufgefallen ist, war die 10.000-Teilnehmer-Schwelle. In kabelgebundenen Netzwerken ist die Feststellung von 10.000 „Teilnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten“ vergleichsweise einfach. In öffentlichen WLANs wird das ungleich schwerer. An was wird diese Zahl festgemacht? An der Anzahl der potentiell verfügbaren IP-Adressen? An der Anzahl registrierter MAC-Adressen pro Stunde/Tag/Monat? An der Maximalanzahl gleichzeitig eingewählter Teilnehmer? Und wie wird bestimmt, ob ein Nutzer mit ein, zwei oder vielen Endgeräten im Netzwerk angemeldet ist? Und was ist mit Freifunk und Co.?
Wir haben versucht, das von der Bundesnetzagentur zu erfahren, besonders viel Aufschlussreiches in Bezug auf die Praxis im WLAN gab es dabei nicht. „Die Teilnehmeranzahl bezieht sind in diesem Zusammenhang auf die Anzahl der vertraglich an den Anbieter gebundenen Kunden,“ ist jedoch zu lesen und das bewegt zu der Annahme, dass offene WLANs damit aus dem Spiel wären und sich die Anordnung auf beispielsweise Telekom-Hotspots und ähnliche beschränken würde.
§ 3 Nr. 24 TKG heißt es auch:
Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen […]
Auch für Freifunker sieht es gut aus, denn uns liegt ein Schreiben der Bundesnetzagentur von letzter Woche vor, in dem es heißt, dass nach § 3 Nr. 6 TKG derjenige, der sein WLAN „durch spontane Überlassung des WLAN-Anschlusses an Jedermann“ teilt, nur an der Diensteerbringung mitwirkt und das überdies kostenlos anbietet.
Falls ihr ein Schreiben der Bundesnetzagentur bekommen solltet, in dem ihr zur Einrichtung von Überwachungsmaßnahmen aufgefordert werdet, stehen also die Chancen gut, dass ihr das eigentlich gar nicht tun müsst, vor allem da die reale Teilnehmerzahl laut Aussagen zweier von uns zu Rate gezogenen Rechtsanwälten leicht anfechtbar wäre. Falls euch also ein Brief erreicht, freuen wir uns über Mitteilung über die üblichen Kanäle.
Überwachung mit MAC-Adresse
Ein paar Absätze später stolperten wir erneut:
Die Überwachung muss aufgrund einer zur Erbringung des Dienstes eingesetzten Nutzeridentifizierung (z.B. aufgrund MSISDN oder Kundenaccount) und auf der Grundlage einer in der Telekommunikationsanlage erhobenen Gerätekennung durchgeführt werden. Sollte keine Nutzeridentifizierung eingesetzt werden, gehe ich davon aus, dass für die technische Realisierung des Internetzugangs die MAC—Adresse des Endgerätes verwendet wird und die Überwachung auf dieser Grundlage umgesetzt werden kann.
Will eine Behörde auf legalem Wege eine Überwachung mittels MAC-Adresse vornehmen, muss sie erst einmal das entsprechende Endgerät identifizieren. Außerdem ist die Maskierung einer MAC-Adresse überaus einfach und ist dementsprechend keinesfalls ein rechtssicherer Indikator.
Gegenwehr I – regelmäßig MAC-Adresse ändern
Wird der Nutzer auf Basis seiner MAC-Adresse beim Nutzen von WLANs getrackt, hilft es, regelmäßig seine MAC-Adresse zu ändern, beziehungsweise die herstellerseitige MAC-Adresse der Netzwerkschnittstelle zu maskieren. Das ist auch unabhängig von „offiziellen“ Überwachungseinrichtungen wichtig, denn in WLANs wird die eigene MAC-Adresse unverschlüsselt in die Welt gesendet und ist für jeden mit einfachen Mitteln einseh- und dementsprechend verfolgbar.
Eine zufällige MAC-Adresse anzunehmen, am besten bei jeder Aktivierung der Netzwerkschnittstelle neu, ist nicht schwer – Tutorials und Tools für alle gängigen Betriebssysteme finden sich zuhauf im Netz.
Gegenwehr II – mehr dezentrale WLANs
Je mehr „große“ Anbieter speichern, umso wichtiger werden kleine, dezentrale WLANs, die von Privatpersonen, Cafes und anderen zur Verfügung gestellt werden können. Aber um Rechtsunsicherheit für diejenigen aus dem Weg zu räumen, die ihr WLAN bereitstellen, brauchen wir dringend eine Reform der Störerhaftung.
Ende Januar wurde im Bundestag über diese Reform beraten. Was genau dabei herauskam, wissen wir nicht, da die Gespräche nicht-öffentlich stattfanden. Wir erfuhren lediglich, dass unser Bundeswirtschaftsministerium immer noch keinen konkreten Zeitplan für die endgültige Vorlage eines eigenen Gesetzentwurfes zu haben scheint. Der letzte Woche in Auszügen bekannt gewordene noch nicht abgestimmte Entwurf aus dem Bundesinnenministerium mit Maßnahmen wie „Verschlüsselung verhindern“ und „Namen der Nutzer kennen“ malt die Zukunft diesbezüglich leider ziemlich schwarz.
Dabei sind sich alle Fraktionen außer CDU/CSU einig, dass die Störerhaftung abgeschafft werden muss und die Opposition hat bereits den Gesetzesvorschlag des Digitale Gesellschaft e.V. eingebracht.
Das, und eine Abkehr von der Praxis, alles und jeden bis auf die MAC-Adresse nachzuverfolgen ist mehr als überfällig, denn auch der Branchenverband eco hat 2014 in einer Studie festgestellt, dass von der rund einen Million öffentlicher WLAN-Netze nur etwa 15.000 offen zugänglich sind. Im internationalen Vergleich steht Deutschland damit nicht gerade glänzend dar. Studienautor Klaus Landefeld dazu:
Während wir in Deutschland so knapp über einen offenen Hotspot pro 10.000 Einwohner haben, sind wir in Südkorea bei 37 und selbst in Ländern wie den USA ist man bei 5 pro 10.000 Einwohner. Das ist ein Mehrfaches im Vergleich zu Deutschland und da muss man sich fragen: Verlieren wir hier den Anschluss an die Spitzengruppe?
Wenn sich nichts ändert muss man leider sagen, dass dieser Anschluss schon verloren ist.
Brief der Bundesnetzagentur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen gem. § 110 TKG
Praktische Umsetzung der Überwachung von WLAN-bezogenen Internetzugangsdiensten (z.B. Hotspot-Dienst)Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 110 TKG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 5 TKÜV müssen Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen ein teilnehmerbezogener unmittelbarer Internetzugang (z.B. xDSL, CATV, WLAN) realisiert wird und an denen mehr als 10.000 Teilnehmer angeschlossen sind, Vorkehrungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen treffen.
Vorwiegend für die kabelgestützten Technologien wurden die Verpflichtungen bereits aufgrund vorhandener Standards umgesetzt.
Nachdem mittlerweile auch für den WLAN-bezogenen Internetzugangsdienst (z.B. Hotspot-Dienst) die Diskussionen zu den technischen Standards abgeschlossen sind und aufgrund der stetig zunehmenden Marktanteile ist es notwendig geworden, auch diese Dienstleistungsangebote der Telekommunikationsunternehmen in die Verpflichtung der TK-Überwachung einzubeziehen.
Technische Details:
Grundlage für die zukünftige Überwachung von WLAN-bezogenen Internetzugangsdiensten sind die in der TR TKÜV, Version 6.2 Anlage G festgelegten verschiedenen ETSI-Spezifikationen für den Internetzugangsweg TS 102 232–03. TS 102 232–04 i.V.m. TS 102 232–01.
Die Überwachung muss aufgrund einer zur Erbringung des Dienstes eingesetzten Nutzeridentifizierung (z.B. aufgrund MSISDN oder Kundenaccount) und auf der Grundlage einer in der Telekommunikationsanlage erhobenen Gerätekennung durchgeführt werden. Sollte keine Nutzeridentifizierung eingesetzt werden, gehe ich davon aus, dass für die technische
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Realisierung des Internetzugangs die MAC—Adresse des Endgerätes verwendet wird und die Überwachung auf dieser Grundlage umgesetzt werden kann.
Die bereitzustellenden Ereignisdaten in der Überwachungskopie für die berechtigten Stellen sind im § 7 Abs. 1 TKÜV definiert.
Bei nicht ortsgebundenen zu überwachenden Kennungen sind die Angaben zum Standort des Endgerätes nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 TKÜV mit der größtmöglichen Genauigkeit, die in dem das Endgerät versorgenden Netz für diesen Standort üblicherweise zur Verfügung stehen, zu erfassen. Die ETSI-Spezifikationen stellen dazu ein Freitextfeld bereit. Die Art der Angaben soll die Behörden befähigen. ohne Rückfragen zumindest auf den Standort des Access Points zu schließen. Ist ein genauerer Standort des Endgerätes verfügbar, muss dieser berichtet werden.
Der Betreiber der Telekommunikationsanlage, mit der Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, hat außerdem der Bundesnetzagentur gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG den unentgeltlichen Nachweis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG mit den Vorschriften der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftsersuchen für Verkehrsdaten (TR TKÜV) nach § 110 Abs. 3 TKG übereinstimmen. Es ist daher von Ihnen ein schriftliches Konzept zur technischen Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen vorzulegen.
Für den nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TKG zu erbringenden Nachweis der Übereinstimmung der von Ihnen getroffenen Vorkehrungen mit den Vorschriften der TKÜV und der TR TKÜV (§ 11 TKÜV) haben Sie der Bundesnetzagentur die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nach § 19 Abs. 2 TKÜV einzureichen und ihr die erforderlichen Prüfungen der Überwachungseinrichtungen und der organisatorischen Vorkehrungen vor Ort zu ermöglichen.
Terminplanung:
Der nachfolgend angeführte Terminplan ist für die Realisierung vorgesehen:
In Anlehnung an die Übergangvorschriften nach § 110 Abs. 5 TKG gehe ich davon aus, dass die Implementierung der Überwachungstechnik bis spätestens 31. März 2016 erfolgt.
Um festzustellen, inwiefern Ihr Unternehmen zur praktischen Umsetzung der Überwachung von WLAN-bezogenen Internetzugangsdiensten (z. B. Hotspot-Dienst) nach § 110 Abs. 1 TKG verpflichtet ist, bitte Ich Sie, mir dies bis spätestens zum
27.02.2015
mitzuteilen. Für Ihre Rückantwort benutzen Sie bitte den beigefügten Antwortbogen.
Sofern Ihr Unternehmen von der Verpflichtung betroffen ist, bitte ich um Vorlage eines Konzepts gemäß § 19 TKÜV bis
spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme der Überwachungstechnik
Einen Vordruck zur Vorlage eines Konzeptes finden Sie im Downloadbereich unserer
Internetseite:http://www.bundesnetzagentur.de/TKU
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Die vorgelegten Konzepte werden durch die Bundesnetzagentur geprüft. Die technischen Prüfungen der Überwachungseinrichtungen mit der Prüfanlage der Bundesnetzagentur und die Prüfungen der organisatorischen Vorkehrungen vor Ort werden in gleicher Weise wie bei den bisherigen TK-Diensten durchgeführt.
Nach erfolgreicher Prüfung werden die berechtigten Stellen entsprechend informiert. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag -
: Niederlande: Zwei Telekommunikations-Unternehmen für Verletzungen der Netzneutralität verurteilt
: Niederlande: Zwei Telekommunikations-Unternehmen für Verletzungen der Netzneutralität verurteilt
Im Januar 2013 traten die Netzneutralitätsbestimmungen des niederländischen Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Artikel 7.4a garantiert Netzneutralität und verbietet grundsätzlich den Anbietern von öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen, die Internetzugangsdienste anbieten sowie Internetprovidern, die Behinderung oder Verlangsamung von Anwendungen und Diensten im Internet. Es ist ihnen auch verboten, den Preis für Internetzugangsdienste von den Services und Anwendungen, die angeboten werden oder die über ihren Zugang genutzt werden, abhängig zu machen.Dieser Beitrag stammt von Floris Kreiken von der niederländischen NGO Bits of Freedom. Das englische Original erschien im aktuellen EDRi-gram-Newsletter.
Diese Bestimmungen werden von der niederländischen Verbraucherbehörde (ACM) durchgesetzt. Im Dezember 2014 traf die ACM zwei Entscheidungen (gegen KPN und Vodafone), die im Januar diesen Jahres an eine breite Öffentlichkeit gelangt sind.
KPN und WLAN-Hotspots
Ein niederländisches Telekommunikationsunternehmen, KPN, bot Internet-Zugang über WLAN-Hotspots an verschiedenen Orten an – beispielsweise an Flughäfen. Durch diese Hotspots hatten Benutzer Zugriff auf einen „Free Basic Internet“-Service. Dieser Service schloss bestimmten Datenverkehr, wie etwa BitTorrent, FTP, SSHA, Telnet und Voice over IP (VoIP) aus. Wenn Nutzer diese gesperrten Dienste nutzen wollten, mussten sie für einen Premium-Service bezahlen oder ein KPN-Kunde sein. Ein anderer VoIP-Anbieter beschwerte sich daraufhin bei der niederländischen Verbraucherbehörde (ACM). Die ACM entschied, dass es sich um eine diskriminierende Praxis handele, die nicht gerechtfertigt werden könne. KPN räumte selbst ein, dass sie einen Fehler gemacht hätten und akzeptierte eine Geldstrafe in Höhe von 250.000 Euro.
Vodafone und HBO
Vodafone hatte eine Kampagne gestartet, die Kunden mit einem Vodafone-Abonnement drei Monate kostenlosen Zugang zu der „HBO Go“-App erlaubte. Diese App erlaubte Benutzern Programme abzurufen, die durch die HBO Kabel- und Sat-TV-Netze ausgestrahlt werden. Das Angebot verletzte die Netzneutralität, weil es eine positive Diskriminierung darstellte. Es lenkte Nutzer in Richtung eines bestimmten Services, was für die Wahlfreiheit und Innovation schlecht war. Vodafone musste eine Geldstrafe von 200.000 Euro bezahlen.
Sowohl KPN und Vodafone beteuerten, dass das Gesetz, auf dem die Gerichtsurteile basieren, unklar ist.
Das niederländische Ministerium für wirtschaftliche Beziehungen arbeitet seit 2014 an politischen Leitlinien, die Klarheit über einige Aspekte des niederländischen Gesetzes zur Netzneutralität schaffen sollen. Ein wichtiger Punkt der Leitlinien ist es, das Konzept des „Internetzugangsdienstes“ zu erklären.
Mit Blick auf die Vorwürfe durch die Verbraucherbehörde behaupteten KPN und Vodafone zunächst, dass sie ihre internen Richtlinien nicht angepasst hätten, weil sie auf die klaren Leitlinien warten, die sich noch in der Ausarbeitung befinden. Sie behaupteten, dass sie nicht wussten, ob sie tatsächlich Internetzugangsdienste anbieten würden – was eine überraschende Feststellung ist, da während den Parlamentsdebatten damals klargestellt wurde, dass der Begriff „Internetzugangsdienst“ so weit wie möglich ausgelegt werden soll. Das bedeutet, das auch WLAN-Hotspots als Internetzugangsdienst anzusehen sind.
Es ist besonders bizarr, dass Vodafone behauptet, dass sie auf eine Klärung warten würden, da sie bereits in der Vergangenheit mit ähnlichen Konsequenzen für das Angebot einer anderen kostenlosen App konfrontiert waren – der „Sizz“-App, die den Zugang zu den Programmen des niederländischen Senders RTL ermöglichte.
Vodafone behauptet, dass es sich hierbei um eine andere Situation handle, da die „Sizz“-App nur für Vodafone-Kunden verfügbar gewesen ist während „HBO Go“ überall frei erhältlich war. Laut Vodafone bedeutete dies, dass der Service nicht nur in Verbindung mit einem Abo angeboten wurde. Das erscheint unlogisch wenn man bedenkt, dass „HBO Go“ nur in Verbindung mit ihrem eigenen Vertrag nutzbar war.
Die beiden Urteile hatten sofort einen positiven Effekt auf den niederländischen Telekommunikationsmarkt. Das Verbot positiver Diskriminierung zwingt Telekommunikationsanbieter auf der allgemeinen Preis- und Datenmengenebene zu konkurrieren. KPN hat vor Kurzem angekündigt, die Datenmengen zu erhöhen und die Preise für die Internetnutzung zu senken, um eine „unbeschwerte Nutzung“ zu ermöglichen.
Wir warten jetzt auf die politischen Leitlinien des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und auf die Entwicklungen in der EU-Gesetzgebung. Die derzeitigen Vorschläge, die dort auf die Wahrung der Netzneutralität abzielen, wollen positive Diskriminierung nicht aktiv verbieten. Dies würde den Druck auf die niederländischen Bestimmungen erhöhen, obwohl es eine wachsende Zahl von Ländern gibt, die den Wert eines Verbots von Preisdiskriminierung sehen und es scheint wahrscheinlich, dass die Option auch unter EU-Regelungen bestehen bleiben kann.
Quellen:
- Übersetzungen der wichtigsten niederländischen Internetfreiheit Bestimmungen (27.06.2011)
- Die Beschlüsse des ACM (in Niederländisch) auf der Seite des niederländischen Verbraucherbehörde (nur auf Niederländisch, 2015.01.27)
- In den Niederlanden, wo Zero-rating verboten ist, verdoppelt KPN nun (kostenlos) die mobilen Internet-Volumen-Pakete, um eine sorglose Nutzung ihrer Online-Videos zu ermutigen (2015.06.02)
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: Bundestag diskutiert heute 6x über Störerhaftung – immer hinter verschlossenen Türen
: Bundestag diskutiert heute 6x über Störerhaftung – immer hinter verschlossenen Türen Heute ist Tag der Störerhaftung im Deutschen Bundestag! Gleich sechs Bundestagsausschüsse diskutieren den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes-Störerhaftung“ (BT-Drucksache 18/3047) von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Über die erste Lesung im Bundestag hatten wir berichtet. Wir würden heute ebenfalls gerne über die unterschiedlichen Debatten berichten, aber die finden leider alle hinter verschlossenen Türen statt, weil die CDU/CSU keine Transparenz wünscht.
Deshalb bleiben uns nur die Tagesordnungen der sechs Ausschüsse:
- Ausschuss Digitale Agenda (Tagesordnung)
- Innenausschuss (Tagesordnung)
- Ausschuss für Kultur und Medien (Tagesordnung)
- Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Tagesordnung)
- Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur (Tagesordnung)
- Ausschuss für Wirtschaft und Energie (Tagesordnung)
Der Digitale Gesellschaft e.V. schreibt in einer Pressemitteilung: Ausschussdebatten zur WLAN-Störerhaftung: Rechtssicherheit statt neuer Hürden.
„Für eine flächendeckende Versorgung mit offenen Netzzugängen brauchen wir keine neuen Hürden, sondern Rechtssicherheit. Statt etwa über unpraktikable und kontraproduktive Identifikationspflichten zu diskutieren, müssen sich die Ausschussmitglieder deshalb für die konsequente und bedingungslose Abschaffung der WLAN-Störerhaftung stark machen.“, fordert Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft.
Die Freifunker haben vergangene Woche eine erneuerte Stellungnahme an die federführenden Ministerien verschickt: Erneute Stellungnahme zur Störerhaftung an BMWi, BMI, BMJV und BMVI verschickt.
Im Detail ist die Berücksichtigung der folgende Anpassung des Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) sehr erstrebenswert:
An § 8 sollten folgende Absätze 3 und 4 angefügt werden:
„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).
(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“ -
: Freie WLAN-Netze für Einsteiger: Medienanstalt Berlin-Brandenburg veröffentlicht Freifunk-Broschüre
: Freie WLAN-Netze für Einsteiger: Medienanstalt Berlin-Brandenburg veröffentlicht Freifunk-Broschüre „WLAN für alle – Freie Funknetze in der Praxis“ heißt eine neue Broschüre der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb). Aus der Pressemitteilung: Aktuelle Publikation der mabb informiert umfassend über das Thema „Freifunk“.
Sie erläutert ausführlich, was sich hinter „Freifunk“ verbirgt und welche Chancen und Risiken mit diesem Netz verbunden sind. Mit der Publikation möchte die mabb die Freifunk-Community dabei unterstützen, die Bekanntheit von Freifunk in der Öffentlichkeit zu vergrößern. Noch kennen zu wenige Bürger und Institutionen die Möglichkeiten dieses Netzes. Und die, die es kennen, haben Bedenken und Vorbehalte es zu nutzen oder selbst anzubieten. Fragen wie „Ist das Freifunk-Netz sicher?“, „Mache ich mich strafbar wenn ich meinen Router für andere öffne?“ oder „Hafte ich für illegale Downloads anderer?“ werden immer wieder gestellt. Die Publikation der mabb greift diese Fragen auf und gibt praktische Erläuterungen und Anwendungshinweise für Nutzer und Anbieter.
Die Broschüre kann bei der mabb als PDF heruntergeladen oder analog bestellt werden. Die Inhalte stehen unter der CC-BY-Lizenz und können gerne geteilt und geremixt werden.
Transparenz: Ich bin Mitglied im Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg.
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: WLAN für große Distanzen: Öffnet das Spektrum!
: WLAN für große Distanzen: Öffnet das Spektrum! Es gilt leider als ausgemachte Sache, dass irgendwann demnächst die wahrscheinlich freiwerdenden TV-Frequenzen um 700 MHz an die verbliebenen Telekommunikationsriesen versteigert werden. Aber warum eigentlich? Man könnte Teile davon auch freigeben statt an wenige kommerzielle Player zu privatisieren. Und damit die zur freien Nutzung stehenden WLAN-Frequenzen (2,4GHz/5 GHz) ergänzen.
Technology Review berichtet über Karlsruher Wissenschaftler, die genau das erforschen: WLAN für große Distanzen.
„Die Realisierung unseres Ansatzes hätte weitreichende Folgen. Personen, Institutionen und Unternehmen wären bei ihrer digitalen Kommunikation in viel geringerem Maße auf teure Mobilfunknetze angewiesen. Darin sehen wir nicht zuletzt auch einen großen gesamtwirtschaftlichen Nutzen“, meint Weber. Schon die Öffnung der bisherigen WLAN-Frequenzen im letzten Jahrhundert habe gezeigt, dass Anwender und Unternehmen die neuen Möglichkeiten innovativ für neue Produkte nutzten, „neben den drahtlosen Computernetzwerken etwa auch kabellose Lautsprecherboxen und Kameras, Garagenfernbedienungen, Funketiketten, Babyphones, Bluetooth und vieles mehr“.
Öffnet das Spektrum! Oder um es mal mit Elektra zu sagen:
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: Kirchtürme zu WLAN-Antennen!
: Kirchtürme zu WLAN-Antennen! Der britische Komponist Andrew Lloyd Webber hat eine gute Idee, was man mit Kirchen anstellen kann: Da hob ein Sirren und ein Surren an.
Lloyd Webber hat offenbart, dass er die Regierung animiere, sämtliche Kirchen mit kostenlosem WiFi auszustatten, damit die Gotteshäuser wieder als gemeinschaftliche Zentren fungieren. Schon zu Gutenbergs Zeiten stand die Kirche im Zwiespalt mit dem technologischen Fortschritt.
Viele würden sicher sagen, dass damit endlich mal eine sinnvolle Sache von der Kirchensteuer finanziert werden würde.
In Berlin gibt es bereits einige Kirchen, die mit der Freifunk-Community zusammenarbeiten und ihre Türme und Strom zur Verfügung stellen. Davon müsste es aber mehr geben.