Pressefreiheit

  • : Merkel verspricht Verlegern weniger Datenschutz und mehr Urheberrecht
    Kurzer Hinweis von <a href="https://twitter.com/maxschrems/status/661208829875605504">Max Schrems</a>
    Merkel verspricht Verlegern weniger Datenschutz und mehr Urheberrecht

    Bundeskanzlerin Angela Merkel hat gestern eine Rede auf dem Publishers‘ Summit des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) in Berlin gehalten. Dabei ging es vor allem um netzpolitische Themen. Die Kernmessage war: Datenschutz ist schlecht fürs Geschäft, Pressefreiheit ist wichtig und beim Urheberrecht wird alles besser, weil Günther Oettinger sich drum kümmert.

    Aber erst mal ging es um Pressefreiheit mit den üblichen Bekenntnissen und Floskeln, wie wichtig diese sei. Aber ein Punkt ist uns nach den Landesverrats-Ermittlungen gegen uns aufgefallen:

    „Das gilt natürlich auch für die Pressefreiheit. Sie fehlt aber in vielen Staaten bzw. steht in vielen Staaten nur auf dem Papier, sodass von unabhängigem Journalismus keine Rede sein kann. Das fängt damit an, dass Recherchen nur unter staatlicher Beobachtung möglich sind oder Interviewpartner und Informationsquellen Einschüchterungen ausgesetzt sind. “

    In Zeiten, wo Deutschland keinen vernünftigen Whistleblower-Schutz hat, dieser durch Datenhehlerei noch weiter ausgehöhlt wird und der Quellenschutz durch Vorratsdatenspeicherung gefährdet ist, könnte man natürlich auch mal zuhause aufräumen. Gegen unsere Quellen bei der Landesverrats-Geschichte wird übrigens immer noch gefahndet. Genau das schafft eine mögliche Situation, wo „Informationsquellen Einschüchterungen ausgesetzt sind“.

    Über den aktuellen Stand der Trilog-Verhandlungen zur EU-Datenschutzgrundverordnung haben wir gestern berichtet. Es könnte viel weiter sein, wenn der EU-Rat sich nicht gegen klare Regeln zum Datenschutz einsetzen würde. Bei Merkel klingt das natürlich anders:

    Ich glaube, dass diese Datenschutz-Grundverordnung, so wie sie sich nach Kommissions- und Ratsberatung darstellt, relativ ausgewogen ist. Wir haben jetzt aber einen Trilog mit dem Europäischen Parlament, bei dem wir aufpassen müssen, dass der Datenschutz nicht die Oberhand über die wirtschaftliche Verarbeitung der Daten gewinnt. Alles, womit Sie uns dabei unterstützen können, nehmen wir gern auf.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den vergangenen zwei Jahren mehr als dreimal festgestellt, dass Datenschutzrechte Grundrechte sind. Im Umkehrschluss erklärt hier gerade Angela Merkel, dass Grundrechte die Wirtschaft schädigen. Und lädt die Verleger ein, ihre Lobbyinteressen besser zu unterstützen. Konkreter wird es beim Punkt Direktmarketing, einem der Lieblingsthemen der Verleger, wo sie zumindest halben Erfolg verkünden kann (der zu Lasten unserer Verbraucherinteressen geht):

    Auf dem Weg zu einem modernen Rechtsrahmen gibt es die verschiedensten Anliegen. Sie haben berechtigte Geschäftsinteressen, aber es geht immer auch um Kompromisse. Da ist zum Beispiel das Thema Direktmarketing. Die Regeln im Direktmarketing sahen im ursprünglichen Kommissionsentwurf noch deutlich anders aus. Die Presseverleger haben sich sehr für Verbesserungen eingesetzt. Wir glauben, dass auch einige erreicht wurden.

    Positives kommt zumindest von der Mehrwertsteuerfront. Ich habe noch nie verstanden, warum gedruckter Journalismus nur 7% MwSt kostet, Online-Journalismus hingegen 19%. Beziehungsweise wenn wir ein Buch gedruckt haben, brauchte das nur 7% und als eBook 19%. Dahinter steht die Idee, dass Kultur gefördert gehört, aber Kultur nun mal nur gedruckt erscheint. Oder so. Aber das will Angela Merkel jetzt ändern. Das einzige Problem: Dazu braucht es Einstimmigkeit in der EU.

    Damit komme ich zu den Mehrwertsteuersätzen. Es ist relativ schwer verständlich, warum für Bücher oder Zeitschriften als Printausgaben der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, für E‑Books und E‑Paper der volle Mehrwertsteuersatz gilt. Der Gedanke der umsatzsteuerlichen Begünstigung von gedruckten Presseerzeugnissen ist natürlich der, Kulturgüter zu schützen und auf diese Weise die Zugangsschwelle für Nutzer so niedrig wie möglich zu halten. Aber ich glaube, es kann nicht das entscheidende Kriterium sein, ob ein Text oder ein Bild auf Papier gedruckt ist oder ob es elektronisch zu sehen ist, sondern entscheidend muss der Qualitätsstandard der Inhalte sein. Deshalb glauben wir, dass sowohl auf elektronische als auch auf herkömmliche Presseerzeugnisse der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist. Dazu müssen wir das europäische Steuerrecht ändern, was in Europa immer sehr schwierig ist, weil Steuerrecht nur einstimmig geändert werden kann.

    Dazwischen gab es noch einen Exkurs zur Vorratsdatenspeicherung, die Merkel eine Verkehrsdatenspeicherung nennt. Aber da war auch nichts Neues dabei, sie findet die gut und erzählte dazu noch das Märchen vom Richtervorbehalt, diese gilt aber leider nicht für die häufig angewendete Bestandsdatenauskunft, wie wir seinerzeit belegen konnten.

    Kommt zum Schluß noch die kommende Reform des Urheberrechts. Ebenso wie beim Datenschutz verspricht sie auch hier, die Interessen der Verleger durchzusetzen, die in der Regel aber nicht unsere Interessen sind. Große Hoffnungen setzt sie dabei auf Günther Oettinger, der seinen Job „prima“ macht:

    Damit bin ich nicht mehr weit entfernt vom Urheberrecht. Da wünschen Sie sich natürlich eine größere Dynamik, wenn es darum geht, das Urheberrecht an die digitale Entwicklung anzupassen. Sie, Herr Burda, haben gesagt, mit Kommissar Oettinger haben wir für all die Bereiche, die ich genannt habe, einen sehr kundigen und engagierten Ansprechpartner. Jean-Claude Juncker liebt es nicht, wenn ich von „unserem deutschen Kommissar“ spreche, sondern er möchte, dass sich alle Kommissare für alle verantwortlich fühlen und nicht nur für ein Land. Aber: Günther Oettinger macht das prima.

    Dann kann ja bei der Urheberrechtsreform nichts mehr scheitern, wenn unser bester Mann jetzt dafür zuständig ist, oder?

    Apropos Burda! Das Buch „Europas Strippenzieher“ schildert detailliert, wie die Lebensgefährtin von Oettinger, Friederike Beyer, mit ihrer Agentur Lobby-Parties für Burda in Brüssel organisiert und durchgeführt hat. Kein Wunder, dass Oettinger für Burda ein kundiger Ansprechpartner ist.

    3. November 2015 20
  • : Vorratsdatenspeicherung gefährdet Informanten
    Vorratsdatenspeicherung gefährdet Informanten

    Das Medienmagazin ZAPP im NDR hat gestern über die Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung auf Pressefreiheit und Quellenschutz berichtet: „Vorratsdatenspeicherung gefährdet Informanten“. Das gibts in der Mediathek und auf Youtube:

    Mitte Oktober hat der Bundestag die Vorratsdatenspeicherung beschlossen. FDP-Chef Christian Lindner will dagegen Verfassungsbeschwerde einlegen, weil sie das Berufsgeheimnis von Journalisten, Juristen und Pastoren verletze. Es geht also um Informantenschutz. Für investigativ arbeitende Journalisten hat er erste Priorität.

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    29. Oktober 2015 19
  • : Interview zu Medienfreiheit und Whistleblowing: „Im Interesse der öffentlichen Diskussion“
    Interview zu Medienfreiheit und Whistleblowing: „Im Interesse der öffentlichen Diskussion“

    Nicht erst seit dem Skandal um Ermittlungen gegen Journalisten unserer Redaktion wegen Landesverrats wird über die Pressefreiheit und den Umgang mit Geheimnissen gestritten – natürlich nicht nur in Deutschland. Der Schweizer Presserat hat sich kürzlich deutlich positioniert und seinen Journalistenkodex geändert: Journalisten sollen geheime Dokumente veröffentlichen dürfen, auch dann, wenn die Vorgehensweise zur Erlangung unlauter war.

    pressefreiheit

    Keine Freiheit ohne Pressefreiheit, CC BY 2.0 via flickr, Stefanie Eisenschenk.

    Wir haben uns beim Schweizer Presserat erkundigt, wie es zu dieser Änderung kam. In unserem Interview sprechen wir außerdem über die derzeit vorgenommene Revision des Artikels 293 des Schweizer Strafgesetzbuches („Whistleblower-Artikel“), der bisher eine Publizierung vertraulicher Amtspapiere unter Strafe stellt. Er steht in der Kritik, weil er die Medienfreiheit einschränkt und in Widerspruch zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungsäußerungsfreiheit) steht. Strafbar für Journalisten soll zukünftig eine Veröffentlichung geheimer amtlicher Papiere nur noch sein, wenn das Interesse von Beamten, Politikern oder Behörden an der Vertraulichkeit der Dokumente größer ist als ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen.

    Die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten (pdf) des Schweizer Presserats mit der Richtlinie a.1 über „Indiskretionen“ (zum Vergleich die vorherige Version) empfehlen wir gern zur Lektüre, ebenso die lesenswerten Stellungnahmen des Schweizer Presserats über traktandierte Fälle.

    Wir sprachen mit Max Trossmann, dem Vizepräsidenten des Schweizer Presserats.

    Sie haben im April eine Änderung Ihres Journalistenkodexes vorgenommen und einen Passus gestrichen, der sich mit unlauteren Methoden der Erlangung von Akten oder Dokumenten, die Journalisten übergeben werden, beschäftigt. Können Sie sagen, warum dieser Passus gestrichen wurde?

    Max Trossmann: Die Änderung ist im April 2015 in Kraft getreten. Beschlossen haben wir das effektiv schon im Herbst 2014, aber in Kraft getreten ist es erst dieses Jahr. Und die Diskussion, sowohl im Präsidium zuvor und als auch im Plenum der 21 Mitglieder des Presserats, war vor allen Dingen befeuert von den Whistleblowern: angefangen von Wikileaks, aber auch von Schweizer Whistleblower-Fällen.

    Das Recht der Öffentlichkeit auf Information und die Freiheit der Information halten wir als Presserat sehr hoch. Daten, die unlauter erworben und beispielsweise an einen Journalisten weitergegeben worden sind, soll man unter Umständen journalistisch verwenden dürfen.

    Ist das auch eine Folge der langjährigen öffentlichen Diskussion, etwa um Wikileaks und andere Leaking-Plattformen?

    Max Trossmann: Ja, aber es ist natürlich auch aus Schweizer Fällen heraus entstanden. Wir hatten diesen Fall unseres Nationalbankpräsidenten, der dann zurückgetreten ist. Da hat ein Angestellter einer Privatbank, wo der Präsident und seine Frau ein Konto hatten, Screenshots gemacht von Kontoauszügen des Nationalbankpräsidenten. Die gelangten zu einem Rechtsanwalt und von dem Rechtsanwalt zur „Weltwoche“.

    Der Fall des Journalisten Urs Paul Engeler, die sogenannte „Hildebrand-Affäre“, benannt nach dem Nationalbankpräsidenten, Philipp Hildebrand?

    Max Trossmann: Ja, die Hildebrand-Affäre. Der Angestellte, der die Screenshots aufgenommen hat, handelte widerrechtlich und hat eigentlich gegen das Bankgeheimnis verstoßen. Die „Weltwoche“ hat das veröffentlicht und dann gesagt, der Hildebrand hätte Devisengeschäfte gemacht, obwohl er Präsident der Notenbank war und den Devisenkurs und die Devisenpolitik wesentlich bestimmen kann. Er musste dann zurücktreten. Das war ein Schweizer Fall, wo eigentlich ein unlauterer Erwerb einer Information – nicht durch den Journalisten selbst, aber indirekt – vorlag.

    Auch dieser Fall hat uns dazu gebracht, den Passus zum „unlauteren Erwerb“ zu streichen. Denn da kam auch eine Beschwerde an den Presserat. Das war natürlich ein prominenter Fall, weil dem Notenbankpräsidenten am Ende nichts anderes übrig blieb, als zurückzutreten. Die „Weltwoche“ hat noch ein paar handwerkliche Schnitzer gemacht.

    Sie haben schon eine Rüge ausgesprochen wegen dieser Schnitzer?

    Max Trossmann: Ja, aber nicht, weil sie das veröffentlicht haben. Die Rüge hat sich auf Nebenpunkte bezogen, wo etwas nicht richtig deklariert wurde, beispielsweise eine Montage eines Kontoauszugs. Im Grundsatz haben wir gesagt, die „Weltwoche“ hat Recht daran getan, im Interesse der öffentlichen Diskussion und auch der Demokratie, dass sie das auf den Tisch gebracht hat, obwohl am Ursprung dieser Information eigentlich ein unlauterer Erwerb stand. Der Angestellte – ich glaube, er war Informatiker – hatte ja einen Screenshot gemacht und das dann weitergegeben.

    In der Schweiz geht es ja auch um die Strafbarkeit, also den sogenannte Whistleblower-Artikel 293, etwa bei der Weitergabe amtlicher Geheimpapiere. Gibt es denn in jüngerer Zeit Fälle, in denen Journalisten nach diesem Artikel bestraft wurden?

    johanna

    Wortlaut des Artikel 293 StGB („Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen“)

    Max Trossmann: Ich bin kein Jurist, aber da sind mir im Moment keine Fälle bekannt. Was ich dazu sagen kann: Der Whistleblower-Artikel ist in Revision. Bei so einer Gesetzesrevision wird in der Schweiz eine sogenannte Vernehmlassung gestartet. Da werden interessierte Verbände und Parteien von den Behörden oder der Regierung eingeladen, sich zu äußern. Auch der Presserat wurde eingeladen, sich zu dieser Revision des Artikel 293 zu äußern. Wir haben uns in unserer sogenannten Vernehmlassungsantwort ganz klar dafür ausgesprochen, diesen Passus einfach zu streichen.

    Und Sie haben Ihren eigenen Pressekodex vorab geändert, also bevor gesetzlich eine Änderung zu Whistleblowern eintritt?

    Max Trossmann: Ja, Medienethik ist nicht gleich Medienrecht. Wir stellen uns juristischen Vorgaben zum Teil auch entgegen. Es gibt ab und zu Entscheide des Presserats, wo wir im Interesse der Informationsfreiheit, Pressefreiheit und Medienfreiheit etwas billigen, das ein Gericht zum Beispiel nicht billigt.

    Bei einer versteckten Kamera haben wir beispielsweise in einem Fall gesagt, dass das medienethisch in Ordnung ist, und haben keine Rüge ausgesprochen, dass die Redaktion das gemacht hat. Das ging dann bis vor das Schweizer Bundesgericht, das gesagt hat, dass es nicht in Ordnung gewesen ist. Da können die Meinungen manchmal auseinander gehen.

    In Bezug auf das Publizieren von amtlichen, geheimen Verlautbarungen haben wir beispielsweise auch einen weiteren Präzedenzfall (beim Entscheid 1/2013). Da hat die Züricher Zeitung „Tages-Anzeiger“ einen Bericht einer parlamentarischen Untersuchungskommission veröffentlicht. Es ging da um einen Korruptionsskandal einer Beamtenversicherungskasse, eine jahrelange Affäre. Es gab dazu eine parlamentarische Untersuchung des Kantonsrats Zürich, dem Züricher Parlament. Sie haben damals eine Untersuchung gemacht, der Bericht lag bereits fertig in der redigierten Vorversion vor. Dem „Tages-Anzeiger“ wurde er zugespielt. Der Kantonsrat und die Untersuchungskommission wollten ihn erst in sechs oder acht Wochen veröffentlichen. Der „Tages-Anzeiger“ hatte aber diesen Bericht, hat daraus zitiert und die Kernpunkte schon veröffentlicht.

    Auch in wörtlicher Rede?

    Max Trossmann: Ja, zum Teil auch Passagen in wörtlicher Rede. Daran war das Spezielle, dass der Kantonsrat beim Presserat eine Beschwerde gegen den „Tages-Anzeiger“ erhoben hat. Sie sagten, da seien äußerst wichtige, schützenswerte Interessen tangiert, das dürfe nicht vorzeitig veröffentlicht werden. Aber wir haben dann im Interesse der Medienfreiheit gefunden, dass man zwar von der Redaktion erwarten könnte, ein paar wenige Tage zu warten, aber nicht, etwas sechs oder acht Wochen zu verschieben, obwohl man den Bericht und die Ergebnisse hat. Wir haben also dem „Tages-Anzeiger“ keine Rüge ausgesprochen.

    max trossmann

    Max Trossmann

    Um die netzpolitik.org-Redaktion gab es ja in der Landesverratsaffäre neben dem politischen Streit auch die Solidarisierung vieler Journalisten. Meinen Sie, dass es insgesamt zunimmt, gerade investigativen Journalisten oder solchen, die bei Enthüllungsjournalismus auch Originaldokumente mitveröffentlichen, stärker zu Leibe zu rücken? Oder ist die deutsche Landesverratsaffäre ein Unikum und ein Ausreißer?

    Max Trossmann: Von der Schweizer Medienszene aus gesehen wäre die deutsche Landesverratsaffäre ein Ausreißer. Bei uns in der Schweiz geht das eher in die Richtung, dass eingesehen wird, dass es um das Interesse der Öffentlichkeit und um die demokratische Diskussion geht, wenn Journalisten etwas mehr gestattet ist. Wenn bei Behörden, Amtsstellen, Bundesämtern oder Bundesräten ein Leak ist oder etwas herauskommt, lassen sie die Staatsanwälte auch in der Schweiz gegen Unbekannt ermitteln. Aber meistens findet man nicht heraus, wer die Sachen weitergegeben hat. Ich habe eher das Gefühl, hier wird diskutiert, wie wir diesen unsäglichen Artikel 293 fallenlassen oder zumindest relativieren können, weil er immer noch aus alten Zeiten da drin steht und Journalisten mit Gefängnis bedroht.

    Max Trossmann ist Historiker und Publizist und leitet die dritte Kammer des Schweizer Presserats, die deutschsprachige Beschwerden behandelt. Er schrieb viele Jahre Kolumnen für message – Internationale Zeitschrift für Journalismus und arbeitete auch als Korrektor.

    Transkript von Nikolai, Anna und Constanze.

    28. Oktober 2015 3
  • : Antworten der Bundesregierung zum abstrusen Vorwurf des Landesverrats: Maaßens Vorgehen wurde gebilligt
    Antworten der Bundesregierung zum abstrusen Vorwurf des Landesverrats: Maaßens Vorgehen wurde gebilligt

    Trotz mehrerer Gedächtnisausfälle und langer Verzögerung beantwortet die Bundesregierung nun einige offene Fragen zur Landesverratsaffäre (pdf) und zur Rolle der beteiligten Spitzenbeamten darin. Wer in der Bundesregierung wann was wusste über die Strafanzeigen des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Hans-Georg Maaßen, wollte die grüne Bundestagsfraktion im Rahmen einer neuerlichen parlamentarischen Anfrage („Strafrecht und Pressefreiheit II“) genauer wissen.

    Die Anzeigen und die darauffolgenden Ermittlungen wegen unserer Veröffentlichungen zu den Plänen des Verfassungsschutzes, massenhaft Internet-Inhaltsdaten auszuwerten, hat nach Angaben der Bundesregierung weitere Ministerien-Kreise gezogen, als bisher bekannt: Neben dem Innenministerium war auch das Justizministerium sehr frühzeitig beteiligt, aber auch das Auswärtige Amt.

    Wer die Strafanzeigen Maaßens abnickte

    Maaßen plante, Anzeige wegen „Landesverrats“ nach Paragraph 94, Absatz 1, Strafgesetzbuch zu erstatten, nachdem der geheime Haushaltsplan für den Verfassungsschutz aus dem Jahr 2013 mitsamt der behördlichen Dokumente bei uns leakte. Der Verfassungsschutzchef muss eine gewisse Brisanz des Vorhabens erkannt haben und machte sie zur Berichtssache. Er informierte die BMI-Staatssekretärin Emily Haber unter vier Augen „im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 3. März 2015“ frühzeitig von seinen Plänen einer Strafanzeige, ebenso wie den Leiter der BMI-Abteilung „Öffentliche Sicherheit“, der am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt wurde. Die Abteilung „Öffentliche Sicherheit“ führt im BMI die Fachaufsicht über den Verfassungsschutz.

    Details zum Inhalt der Strafanzeige seien gegenüber der Fachaufsicht zwar „nicht erörtert“ worden, man hätte jedoch auf unsere Veröffentlichungen zum Verfassungsschutz explizit hingewiesen. Dass Maaßens Vorgehen an irgendeiner Stelle nicht gebilligt oder wenigstens hinterfragt worden sei, ist nicht erkennbar. Das BMI erklärte sich „einverstanden“ (S. 4) mit der Strafanzeige, es ginge schließlich um „Verschlusssachenweitergabe“ und man hätte doch nicht ahnen können, dass Maaßen Journalisten im Visier hatte.

    Der behördliche Buschfunk ohne Notizen

    Als die erste Strafanzeige vom BfV bei Staatsschutz des Landeskriminalamts Berlin gestellt worden war, erfolgte die Weiterleitung vom LKA an den Generalbundesanwalt (GBA) am 1. April (sic). Noch am selben Tag, am „Nachmittag des 1. April 2015“, vermeldete der GBA dem BfV telefonisch, dass man an der Sache dran sei. Eine schriftliche Mitteilung über die Ermittlungen ging dann erst am 13. Mai raus und am 22. Mai beim BfV ein. Unterdessen kam Anfang Mai das geheime Insider-Gutachten der Verfassungsschützer zum Ergebnis, hier gehe es um Staatsgeheimnisse im Sinne des Paragraphen 93 StGB. Das Justizministerium war da bereits im Bilde: Die beamtete Staatssekretärin war schon am 21. April „mündlich“ durch einen GBA-Mitarbeiter informiert worden.

    Am selben Tag, dem 21. April, kamen im Bundeskanzleramt einige Teilnehmer zu einer „Besprechung“ zusammen, wie schon aus einer früheren Antwort der Bundesregierung hervorging (Drucksache 18/5859, pdf). Ein Staatssekretär des Auswärtigen Amtes sei bei dieser „Besprechung im Bundeskanzleramt am 21. April 2015“ auch über die Aktivitäten des Präsidenten des BfV in Kenntnis gesetzt worden. Die Strafanzeigen wurden zwar dort besprochen, aber wer noch alles in der Runde dabei war, lässt sich angeblich nicht mehr klären:

    Zur Frage der konkreten Teilnahme ist keine Auskunft möglich, da Teilnehmerlisten zu dieser Runde nicht geführt werden.

    Vermutlich steht man im Kanzleramt einfach informell in den Gängen und tauscht sich ganz unverbindlich über vermeintliche Staatsgeheimnisse aus, ohne nach dem Namen des Gegenübers zu fragen. Wie aus einer Antwort auf eine aktuelle Informationsfreiheitsanfrage hervorgeht (pdf), gibt das Bundeskanzleramt an, gar nicht vor dem Bekanntwerden der Landesverrats-Ermittlungen am 30. Juli involviert gewesen zu sein. Jedenfalls hätte man vor dem 30. Juli nichts verschriftlicht, was nach IFG herausgegeben werden könnte. Das gibt wohl keinen Ausschlag auf der nach oben offenen Glaubwürdigkeitsskala.

    Die Bundesregierung versichert aber: Nachstellungen von Geheimdiensten gegen die Redaktion hat es nach unseren Veröffentlichungen vom 25. Februar und vom 15. April 2015 nicht gegeben. Das BfV hätte zwar Strafanzeige gestellt, aber „nicht etwa nachrichtendienstliche Beobachtungen durchgeführt“ (S. 2). Das wäre für einen Geheimdienst ja auch kaum vorstellbar. Auch „Maßnahmen anderer Sicherheitsbehörden fanden nicht statt“ (S. 9), teilt die Bundesregierung mit, wenn man mal davon absieht, dass das BKA am 16. Juni „Erkenntnisanfragen“ an die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen stellte und das Handelsregister konsultierte. Auch wurden von der Ermittlungsbehörde „die BKA-internen Auskunftssysteme“ (S. 9) befragt, um Informationen zu den damaligen Beschuldigten Andre und Markus zu finden.

    Reaktion der Fragesteller

    Wir haben Konstantin von Notz (Grüne) um einen Kommentar zu den Antworten gebeten. Er zeigt sich nicht begeistert über die Auskunft der Bundesregierung:

    Die uns mit wochenlanger Verspätung zugeleiteten Antworten der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage zeigen erneut, wie bewusst man sich der Brisanz des Vorgehens gegen netzpolitik.org durchaus war. Statt dies endlich öffentlich einzugestehen und ihren Teil zur Aufklärung beizutragen, setzt die Bundesregierung ihren Kurs des Mauerns fort. Teile der Antworten sind nur als schlicht bizarr einzuordnen: So will man sich unter anderem nicht mehr erinnern, wer alles an einer entscheidenden Runde im Kanzleramt teilnahm. Das ist absolut unglaubwürdig und wird ganz gewiss nicht dazu beitragen, dass das Vertrauen in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit angesichts eines ohnehin rechtsstaatlich abstrusen Vorgangs wieder hergestellt wird. Das Eigentor war bereits vor der Beantwortung unserer Kleinen Anfrage ein phänomenales. Durch ihr jetziges Antwortverhalten zeigt die Bundesregierung nur eins: Die Größe, einen phänomenalen Fehler einzugestehen, hat man noch immer nicht. Stattdessen setzt man ein unwürdiges Spiel der gegenseitigen Schuldzuweisungen fort und täuscht eklatante Gedächtnislücken vor. Die Aufklärung der Affäre ist damit für uns noch lange nicht abgeschlossen.

    Für uns auch nicht.

    Wer die letzten Monate offline, von Aliens entführt oder sonst verhindert war und nicht weiß, wovon hier die Rede ist, kann sich für einen Überblick zur Landesverrats-Affäre diesen Vortrag von Markus zu Gemüte führen. Lohnt sich. :}

    27. Oktober 2015 5
  • : Äthiopien: Zone9-Blogger von Terrorismusvorwürfen freigesprochen
    Äthiopien: Zone9-Blogger von Terrorismusvorwürfen freigesprochen

    Im April 2014 hatten wir über die Verhaftung von sechs äthiopischen Blogger_innen des regierungskritischen Kollektivs Zone9 berichtet. Sie waren auf Grundlage eines Antiterror-Erlasses angeklagt worden, unter anderem für die Unterstützung terroristischer Aktivitäten und die Nutzung von Verschlüsselungs-Tools. Der Prozess wurde insgesamt 38 Mal vertagt, im Juli waren die Anklagen gegen zwei der Zone9-Blogger_innen, Mahlet Fantahun und Zelalem Kibret, ohne Begründung fallengelassen worden. Nun wurden auch die verbliebenen vier Blogger_innen vom Terrorismusvorwurf freigesprochen, wie Reporter ohne Grenzen (ROG) berichtet. Befekadu Hailu bleibt jedoch in Haft. Ihm wird vorgeworfen, auf seinem Blog zu Gewalt animiert zu haben. Atnaf Berane, Abel Wabella und Natnail Feleke sollen in Kürze freigelassen werden.

    Auch eine fünfte Bloggerin, Soleyana Gebremichael, die in die USA geflohen war und in Abwesenheit angeklagt wurde, wurde freigesprochen. Das Gericht erklärte die Freisprüche damit, dass Kritik an der Regierung noch keinen Terrorakt darstellt. Das sei völlig unzureichend, so die Leiterin des Afrika-Ressorts von ROG, Cléa Kahn-Sriber:

    These bloggers should never have been arrested and, even more so, should never have spent 539 days in preventive detention. We urge the judicial authorities to compensate them for the effects of their unjustified detention. We also call on the judicial authorities to pursue their reasoning to its logical conclusion and to drop the remaining charge against the last blogger still held.

    Auch Muthoni Wanyeki, Direktor von Amnesty International in der Region, sieht in der Entscheidung noch keinen Sieg der Meinungsfreiheit in Äthiopien:

    The imminent release of three bloggers must not be dressed up as a victory for freedom of expression in Ethiopia. It is shameful that the Ethiopian authorities arrested them in the first place, subjected them to a sham judicial process and incarcerated them for nearly a year and a half. […] This is an authoritarian government which continues to repress freedom of expression and crush dissent at every turn. If it is serious about putting right the wrongs of the past, it must immediately release the scores of other journalists, political opposition leaders, and protesters who have been arbitrarily detained or wrongfully imprisoned simply for exercising their right to freedom of expression.

    Das PEN American Center, eine Vereinigung von 4.000 Autor_innen, die sich für freie Meinungsäußerung weltweit einsetzt, sieht in der Entscheidung einen Hoffnungsschimmer. Im September hatte PEN die Blogger_innen Soleyana Gebremichael und Endalkchew Chala von Zone9 interviewt und mit ihnen über den Stand der Meinungsfreiheit in Äthiopien gesprochen.

    19. Oktober 2015
  • : Belarus: DDoS-Attacken gegen Nachrichtenseiten kurz vor der Wahl
    Präsident Aljaksandr Lukaschenko wird wahrscheinlich am Sonntag wiedergewählt werden <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/"> CC BY-NC-ND 2.0</a> via flickr/ <a href="https://www.flickr.com/photos/un_photo/">United Nations Photo </a>
    Belarus: DDoS-Attacken gegen Nachrichtenseiten kurz vor der Wahl

    Kurz vor den anstehenden Präsidentschaftswahlen in Belarus am 11. Oktober sind die unabhängigen Nachrichtenseiten Belapan.by und Naviny.by aufgrund von DDoS-Angriffen für mehrere Tage unerreichbar gewesen. Da die klassischen Medien fast vollständig von staatlicher Seite kontrolliert werden, finden kritische Diskussionen mittlerweile vor allem online statt, wie Reporter ohne Grenzen in einer Pressemitteilung schreibt.

    Die bisher unbekannten Angreifer legten die Server der beiden Nachrichtenportale von Samstag, 3. Oktober bis zum Montag, 5.Oktober durch eine Flut an Anfragen lahm. Dies geschah nach Veröffentlichung eines Artikels über eine Veranstaltung mit dem seit 21 Jahren amtierenden Präsidenten Lukaschenka, zu der Studierende zwangsweise geschickt wurden. BelaPAN schreibt dazu in einer Stellungnahme:

    We believe that it is this objective coverage, which was not aimed at pleasing authorities, that angered ideology workers who then ordered our websites hit by the DDoS attacks.

    We view the incident as flagrant pressure on an independent media outlet and a violation of the constitutional principles of freedom of speech and freedom of the media. This is happening during a presidential election campaign. Such incidents should be taken into account by observers in their assessment of the conditions in which Belarus’ presidential election has taken place.

    Anfang des Jahres wurden unter dem Vorwand des Schutzes nationaler Interessen die Internetkontrollen und die Mediengesetze durch die Regierung verschärft. So ist es dieser nun erlaubt, Internetseiten ohne richterliche Prüfung zu sperren. Unternehmen, welche journalistische Inhalte anbieten, müssen sich registrieren lassen, ansonsten drohen ihnen Strafen. Schon seit längerem dürfen Webseiten nur noch von einheimischen Servern betrieben werden.

    9. Oktober 2015 5
  • : Libanon: Aktivist und Journalist wegen Facebook-Posts verurteilt
    Libanon: Aktivist und Journalist wegen Facebook-Posts verurteilt

    Der Aktivist Michel Douaihy und der Journalist Mohammad Nazzal wurden angeklagt, in ihren Facebook-Posts zu Verleumdung und Beleidigung angestiftet zu haben. Douaihy wurde zu zwei Monaten Haft verurteilt, diese wurden jedoch ersetzt durch die neun Tage, die er bereits in Haft verbracht hatte. Zusätzlich muss er 200 Dollar Strafe zahlen. Nazzal wurde in Abwesenheit zu sechs Monaten Haft und einer Geldstrafe von 633 Dollar verurteilt – für einen Nebensatz, den er vor zwei Jahren auf Facebook formuliert hat: „The judicial system is as low as my shoes.“

    Douaihy hatte in seinem Post kritisiert, dass der Geistliche Ahmad Al-Assir eine „Sonderbehandlung“ im Gefängnis erhalten habe. Al-Assir wurde am 15. August 2015 im Flughafen von Beirut festgenommen, nachdem er 2013 im Süden Libanons eine bewaffnete Miliz gegründet und ihnen befohlen haben soll, das Feuer auf einen Posten der libanesischen Armee zu eröffnen. Er floh daraufhin und versuchte, über Ägypten nach Nigeria zu gelangen. Aktivist_innen, und darunter auch Michel Douaihy, kritisierten, dass Al-Assir in seiner Haft „verhätschelt“ wurde – während inhaftierte Aktivist_innen oftmals mit Gewalt rechnen müssen.

    Seit 2009 wurden mehr als 15 libanesische Aktivist_innen und Blogger_innen für Online-Posts verhaftet, überwiegend für „Verleumdung des Präsidenten“. Auf der Rangliste der Pressefreiheit (PDF) der Reporter ohne Grenzen belegt der Libanon den 98. von 180 Plätzen.

    9. Oktober 2015
  • : Fachgespräch im Bundestag: Die Lehren aus #Landesverrat
    Fachgespräch im Bundestag: Die Lehren aus #Landesverrat

    86qgiF1Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte gestern zu einem Fachgespräch über „Landesverrat? Pressefreiheit stärken – JournalistInnen schützen“ in den Bundestag eingeladen, um über Lehren aus den Ermittlungen wegen Landesverrat gegen uns zu diskutieren. Die grüne Bundestagsabgeordnete Tabea Rößner erklärte in der Einleitung, dass es um die Frage gehe, welche Konsequenzen sich aus der Affäre ergeben und ob der Gesetzgeber Journalisten besser schützen müsse?

    [Update: Ein Video-Mitschnitt ist jetzt hier verfügbar.]

    Im ersten Teil der vierstündigen Debatte ging es um Problemstellungen und eine Analyse der Landesverrats-Debatte.

    Günther Latsch, Journalist beim Spiegel, sah in der Affäre ein ermutigendes Beispiel. Die Zivilgesellschaft habe funktioniert, es habe einen massiven Medien-übergreifenden Aufschrei und deutlichen öffentlichen Druck gegeben, der dann auch rasch zur Einstellung der Ermittlungen gegen uns geführt habe. Es sei „in diesem Land Konsens gewesen, dass sowas nicht geht“. Das sei ein „lehrreiches Beispiel“. Aber es gebe weiterhin ein Problem – und das seien Whistleblower, gefährdete Menschen, die ihren Job riskierten, um auf gesellschaftliche Missstände hinzuweisen. Die seien noch nicht ausreichend geschützt.

    Carola Witt, Justiziarin des NDR, erklärte, dass ihr Haus den Landesverrat-Paragraphen zuvor auch nicht im Blick hatte. Sie habe zwar die Spiegel-Affäre gekannt, aber sie habe sich in ihrer Arbeit (sie arbeitet seit 1989 in diesem Bereich beim NDR) noch nie damit beschäftigen müssen. „Landesverrat hat uns ziemlich auf dem linken Fuss erwischt“.

    Christian Rath, rechtspolitischer Korrespondent (u.a. taz), erklärte, dass die Sicherheitsbehörden wegen des Cicero-Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2007 „eine Nummer höher einsteigen“ musste und daher die rechtliche Konstruktion des Verrats von Staatsgeheimnissen ausprobiert habe. Es sei ein „grober handwerklicher und strategischer Schnitzer“ gewesen, dass nicht die „Offenbarung von Staatsgeheimnissen“ herangezogen wurde (§ 95 StGB). Da dies erkannt und beim nächsten Mal ausgenutzt werden könnte, sei eine Gesetzesänderung notwendig, um auch diesen Weg zu verbauen und Journalisten besser zu schützen.

    Der grüne Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele erzählte aus dem Rechtsausschuss, dass man die Regierung gefragt habe, wie oft denn in ähnlichen Fällen Anzeige erstattet worden sei. Antwort: In jüngerer Zeit hätten die beiden Geheimdienste BND und MAD keine einzige Anzeige gestellt, der Verfassungsschutz drei Anzeigen. Zwei davon gingen gegen uns, die dritte wegen einer Veröffentlichung des Rechercheverbundes zum Corelli-Report. Für Ströbele ist aber ein gefährlicher Trend erkennbar, wenn das Schule machen sollte.

    Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin und gelegentlicher Autor bei netzpolitik.org, widersprach den Vertretern von Spiegel und NDR, dass man Originaldokumente nicht veröffentlichen sollte. „Originaldokumente helfen Lesern, Einschätzungen von Journalisten zu hinterfragen“. Er äußerte sich auch skeptischer, was die bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Pressefreiheit angeht. Es gebe in diesem Bereich viele Einschätzungsklauseln. Die hätten den Nachteil, dass keine glasklaren Regeln für Informantenschutz und Pressefreiheit existierten und Polizisten weitgehend freie Hand hätten, wenn Überwachungsmaßnahmen oder Redaktions- und Hausdurchsuchungen bei Journalisten durchgeführt werden. Man müsse weg von Einschätzungsklauseln, die nicht wasserdicht sind. Auch das Presseprivileg des § 353b Abs. 3a StGB – wonach sich Journalisten nicht wegen Beihilfe zum Verrat von Geheimnissen strafbar machen können, wohl aber wegen Anstiftung – müsse auf Anstiftung erweitert werden, denn Beihilfe und Anstiftung seien in der Praxis nicht klar abzugrenzen.

    2015-08-11-113708_449x634_scrotNikolaos Gazeas vom Lehrstuhl für deutsches und internationales Strafrecht der Universität Köln, sah in § 160a StPO eine sehr neuralgische Vorschrift mit Blick auf Journalisten und Informantenschutz. Der Verrat von Dienstgeheimnissen in § 353b StGB erlaube keine Telekommunikationsüberwachung bei Journalisten, § 160a StPO sei aber ein „Einfallstor für Ermittlung gegen Journalisten“, zusammen mit Landesverrat erlaube die Anwendung eine Telekommunikationsüberwachung, wie sie uns auch drohte.

    Hans-Christian Ströbele brachte als vergleichbares Beispiel die Diskussion um § 129a StGB, der bei politischen Aktivisten auch als ein Türöffner für Telekommunikationsüberwachung gesehen wird.

    Christian Rath erklärte auch, dass mit Ermittlungen wegen Landesverrat niemand gerechnet habe. Vorher habe man gedacht, dass die Anstiftung zum Geheimnisverrat das Problem und Einfallstor sein könnte. Er brachte den Wikileaks-Fall, dass man einen Preis für das Leaken der TTIP-Verhandlungsdokumente ausgerufen habe, als mögliches Problem. Das sei „eher kontraproduktiv für die Diskussion, die wir hier führen“.

    Auf die Frage, was es für Beispiele für Grenzen der Pressefreiheit gäbe, verwies Carola Witt auf die journalistischen Sorgfaltspflichten. Beim NDR offenbare man keine Dinge, die nicht wasserdicht seien. Latsch vom SPIEGEL erklärte, dass es offenen staatlichen Druck kaum gebe, das traue man sich nicht, das laufe subtiler. Promis etwa kämen vor allem mit hochbezahlten Anwälten, die sofort mit Schadensersatzforderungen und wirtschaftlichem Schaden drohen würden. Das könnten sich große Redaktionen leisten, für kleine ohne Rechtsabteilung würde das häufig zu massiver Einschüchterung führen.

    Christian Partsch, Vertrauensanwalt für die Korruptionsbekämpfung in der Hauptverwaltung Berlin, brachte das Beispiel, dass Whistleblower in Verwaltungen oft keine Möglichkeit hätten, legal auf Missstände hinzuweisen. Ein BND-Mitarbeiter müsse ein Formular an seinen Vorgesetzten ausfüllen und eine mögliche Aussage an seinen Anwalt vorher dokumentieren, damit es bei einem Whistleblowing keine dienstrechtlichen Konsequenzen gebe. Man müsse beim Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ansetzen, hier sei eine große Bedrohung im privatwirtschaftlichen Bereich.

    In der zweiten Runde der Debatte ging es um mögliche Gesetzesänderungen, um die Pressefreiheit auszubauen und anzupassen.

    Gazeas erklärte, dass bei der vom Justizminister Maas vorgeschlagenen Veränderung von § 94 StGB (Landesverrat) das Missbrauchsrisiko steigen würde, dass z.B. Nazis das ausnutzen könnten, um unter dem Schutz der Pressefreiheit zu hetzen. Entweder müsse man Journalisten ganz raus nehmen, eine Abwägungsklausel einbauen oder Lehren aus Landesverrat ziehen und hoffen, dass es nicht wieder missbraucht wird. Sinnvoller wäre, bei § 95 StGB Journalisten raus zu nehmen. Man könne auch Ermittlungen von einer Ermächtigung des Justizministers abhängig machen. Das sei nicht ganz unheikel. Aber die Disziplinierungsfunktion sei besser, weil der Justizminister politisch verantwortlich gemacht werden könnte. Möglicherweise würde dies zu einer strafferen internen Kontrolle des Generalbundesanwaltes führen. Gazeas sah auch die Verschlusssachen-Anweisung kritisch, diese sei „sehr Behörden- und Nachrichtendienst-freundlich“ geregelt. Diese würden selbst entscheiden, was Verschlusssache ist. Kürzere Fristen und bessere Kontroll-Mechanismen könnten eine Möglichkeit sein. Die Geheimhaltung müsste insgesamt überprüft werden.

    Im späteren Verlauf wies Ströbele daraufhin, dass das zwar ein gut gemeinter Vorschlag sei, angesichts von Millionen eingestuften Dokumenten sah er aber keine realistische Chance für die Durchführung. Alleine die hunderttausenden eingestuften Dokumente des Geheimdienst-Untersuchungsausschusses würden eine massive Bürokratie benötigen, um sie alle paar Jahre auf Einstufung zu überprüfen.

    Christian Rath hielt den Vorschlag des Justizministers Rath für unbrauchbar, den Landesverrat-Paragraphen ändern zu wollen. Das sollte dem Justizministerium auch selber auffallen, wenn sie sich das mal genauer anschauen. Die „Gefährdung äußerer Sicherheit“ sei zu weit gefasst. Sein Vorschlag war, alle Themen, die von gesellschaftlichem Interesse sind, dürfen kein Staatsgeheimnis sein! Als Beispiel, wo das nicht greift, brachte er aber ein Beispiel aus der Cicero-Affäre, wo die Redaktion eine Telefonnummer veröffentlichte, an der kein gesellschaftliches Interesse zu erkennen war. In „unserem“ Fall Landesverrat habe es aber ein klares gesellschaftliches Interesse an einer Veröffentlichung gegeben, also hätten wir kein Staatsgeheimnis verraten. Sein konkreter Formulierungsvorschlag war: „Vorgänge des Zeitgeschehens von öffentlichen Interesse sind keine Staatsgeheimnisse.“

    Ulf Buermeyer brachte als weiteren Änderungsvorschlag ein, dass das Kriterium der Berufsmäßigkeit in § 53 StPO ein Problem beim Informantenschutz sei. „Das Kriterium der Berufsmäßigkeit halte ich für gefährlich“. Blogger und Hobbyjournalisten hätten z.B. kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn sie nicht professionell als Journalist arbeiten würden, auch wenn sie dieselbe gesellschaftliche Funktion erfüllen. Sein Vorschlag war, das Kriterium der Berufsmäßigkeit zu streichen und stattdessen ein „materielles Kriterium, dass journalistisch gearbeitet wird“, einzuführen. Als weiteres Gefährdungspotential sah er die geplante Datenhehlerei. Der Tatbestand sei zu weit gefasst. Es habe zwar vom BMJV nach einem kritischen Beitrag auf netzpolitik.org eine kleine Änderung gegeben, aber auch hier bestehe das Problem der „Berufsmäßigkeit“, da der Entwurf der Datenhehlerei auf § 53 StPO verweist. Ulf Buermeyer forderte eine Streichung dieser Voraussetzung für die Straffreiheit und für das Zeugnisverweigerungsrecht, denn „wenn Gesetze nicht klar verfasst sind, laden sie zum Missbrauch und Missverständnis ein“.

    In einem kurzen Redebeitrag wies ich daraufhin, dass die Frage, wer Journalist sei, nicht an die „Berufsmäßigkeit“ gekoppelt sein dürfe. Bis wir hier ein funktionierendes „Geschäftsmodell“ durch Leserfinanzierung hatten, musste ich mein Gehalt auch auf andere Weise erarbeiten. Vielen Bloggern oder Hobby-Journalisten gehe es ähnlich, zumal die Medienkrise und mangelnde Finanzierung von Journalismus nicht dazu führen würde, dass wir mehr berufsmäßige Journalisten erhalten, sondern weniger. In vielen Bereichen, vor allem auf kommunaler Ebene, würden Blogger und Hobby-Journalisten wichtige gesellschaftliche Funtkionen übernehmen, die früher funktionierende Lokalmedien übernommen hätten. Mein Vorschlag war, dass alle unter der Pressefreiheit stehen, die sich an journalistische Standards und Pflichten halten. Das war dann auch weitgehend Konsens auf dem Podium, aber die Rechtssprechung ist leider noch nicht so weit – und wegen der Einstellung der Ermittlungen gegen uns konnten wir z.B. diese Frage nicht höchstrichterlich durchfechten.

    Die Debatte war streckenweise vor allem wegen der rechtlichen Bewertungen sehr interessant, einen Video-Mitschnitt wird es in den kommenden Tagen geben. Änderungsbedarf gibt es zahlreich, die Regeln zur Pressefreiheit müssten mal endlich an die Realität angepasst und weitere Türöffner zum möglichen Angriff auf Journalisten geschlossen werden. Aber nicht alle klangen hoffnungsvoll. Günther Latsch hatte keine Hoffnung auf Gesetzesänderungen. Auch nach dem Cicero-Urteil und den dazugehörigen Gesetzesänderungen hätte man einen Weg gefunden, daran vorbei zu gehen, indem wegen Landesverrat gegen uns ermittelt wurde. Hoffen wir zumindest, dass vor allem durch den öffentlichen Druck dieser Weg für viele Jahre versperrt bleibt.

    6. Oktober 2015 9
  • : Datenhehlerei? Justizminister Heiko Maas will ein Anti-Whistleblower-Gesetz durch den Bundestag schmuggeln
    Datenhehlerei? Justizminister Heiko Maas will ein Anti-Whistleblower-Gesetz durch den Bundestag schmuggeln

    Ulf Buermeyer kommentiert in der Süddeutschen Zeitung den in der geplanten Vorratsdatenspeicherung versteckten Paragraphen, der „Datenhehlerei“ kriminalisiert und massive Auswirkungen auf die Pressefreiheit haben könnte:

    Womöglich zielt das Gesetz auf etwas ganz anderes ab. Tatsächlich handelt es sich um den eindeutigen Versuch, den Umgang mit Daten, wie sogenannte Whistleblower ihn pflegen, möglichst weitgehend zu kriminalisieren. Denn welches Verhalten wird künftig klar unter Strafe gestellt? Zum Beispiel, dass ein Journalist Daten, die er auf vertraulichem Weg von einem Whistleblower erhalten hat, vertraulich an Experten zur Prüfung oder an einen Zeitungsredakteur zur Einschätzung übergibt. Es reicht aus, dass Experte und Redakteur sich die Daten, zum Beispiel eine Word- oder PDF-Datei, auf einen USB-Stick überspielen – schon haben sie sich künftig strafbar gemacht.

    Für unsere journalistische Arbeit könnte das zu einem Damoklesschwert werden, da wir bei investigativen Recherchen oft kollaborativ mit Experten zusammen arbeiten, die keine berufsmäßigen Journalisten sind. Vielen anderen Journalisten dürfte das ähnlich gehen.

    4. Oktober 2015 25
  • : Rechtsbelehrung Folge 28: Whistleblowing, Leaks und Landesverrat
    Rechtsbelehrung Folge 28: Whistleblowing, Leaks und Landesverrat

    rechtsbelehrung_folge_28-590x590Für den Rechtsbelehrung-Podcast Folge 28 haben Marcus Richter (@monoxyd) und Thomas Schwenke (@thsch) unseren Ulf Buermeyer über „Whistleblowing, Leaks und Landesverrat“ interviewt.

    Die Ermittlungen gegen Netzpolitik.org wegen angeblichen Landesverrats zeigten diesen Sommer, mit welcher Härte sich der Staat gegen Whistleblower und Leaks vertraulicher Dokumente wehren kann. Mit dem Entwurf einer Strafvorschrift gegen Datenhehlerei (§ 202d StGB‑E) sollen mögliche Leaks in der Zukunft sogar noch weiter eingeengt werden. Der Fall des Landesverrats brachte zudem eine alte Frage wieder in die Diskussion: Warum werden Berufsjournalisten durch das Gesetz anders behandelt als Blogger und andere nicht professionelle Journalisten? All diesen spannenden Fragen behandeln wir mit unserem Gast Dr. Ulf Buermeyer, der beruflich als Richter am Landgericht Berlin tätig ist und privat u.a. als Autor auch für Netzpolitik schreibt. Wir bedanken uns für seinen Besuch und die sehr verständlichen Erläuterungen, die sich jeder Journalist und Blogger anhören sollte, bevor er mit Whistleblowern in Kontakt tritt oder Leaks, bzw. Hacks veröffentlichen möchte.

    Den Podcast gibt es hier als MP3 (58MB).

    1. Oktober 2015
  • : #Landesverrat: Legendenbildung mit Hans-Georg Maaßen im Deutschlandfunk
    #Landesverrat: Legendenbildung mit Hans-Georg Maaßen im Deutschlandfunk

    demo landesverratDer Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, wurde am Wochenende beim Interview der Woche des Deutschlandfunks auch zu den Ermittlungen wegen Landesverrats gegen uns „befragt“. Das Interview führte der Deutschlandfunk-Journalist Rolf Clement, über den wir Anfang Juli erfahren hatten, dass offensichtlich Ermittlungen gegen uns laufen. Drei Wochen später stellte sich raus, dass es sich gar um Landesverrat handelt. Stefan Niggemeier hat bereits ausführlich zusammengestellt, dass die Nähe von Clement zum Verfassungssschutz nicht gerade die Distanz hat, die man sich von Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorstellt: Rolf Clement, der besonders versierte Sicherheitskorrespondent des DLF. Clement schaffte es sogar nach Bekanntgabe der Ermittlungen wegen Landesverrats immer noch, im Deutschlandfunk zu erklären, gegen uns würde nicht ermittelt. Wahrscheinlich hat er was falsch verstanden, als er kurz vorher beim Jahressymposium des Verfassungsschutzes moderieren durfte.

    Auch im Interview der Woche schaffte er es wieder, Fehlinformationen zu verbreiten:

    Clement: Herr Maaßen, im Sommer haben wir darüber diskutiert, dass Sie sich dagegen gewehrt haben, dass Unterlagen, die in Ihrem Amt als geheim eingestuft worden sind, an die Öffentlichkeit geraten sind. Dieser Vorstoß, den Sie da unternommen haben, ist gestoppt worden – wir kennen alle die Diskussion noch. Wollen Sie da einen neuen Anlauf unternehmen, wollen Sie nochmal versuchen, die Löcher, die es da irgendwo gibt, zu stopfen?

    Die Ermittlungen wegen Landesverrats gegen Andre Meister und mich wurden eingestellt. Aber gegen unsere Quellen wird immer noch ermittelt. Insofern ist die Feststellung, der „Vorstoß, den Sie da unternommen haben, ist gestoppt worden“, schlicht falsch. Im weiteren Verlauf der Fragen zur Landesverrats-Affäre, die Clement nahe am Fragestil eines BfV-Pressesprechers formuliert, darf Maaßen weiter erklären, dass er nie vorhatte, dass gegen uns als Journalisten wegen Landesverrats ermittelt wird.

    Clement: Wie gehen Sie mit dem Vorhalt um, das sei ein Verstoß gegen die Pressefreiheit?

    Maaßen: Die Strafanzeigen meiner Behörde waren gegen Unbekannt erstattet worden, Zielrichtungen waren insoweit nicht Journalisten gewesen. Das möchte ich an dieser Stelle auch noch einmal betonen. Mir geht es darum, Lecks zu stopfen, mir geht es auch darum, die Personen, die die Informationen in die Öffentlichkeit geben, dass diese Personen dafür auch bestraft werden. Und ich denke, das ist nicht nur legitim, und ich empfinde das auch als eine Verpflichtung, dies zu tun, weil meine Aufgabe – wie ich sagte – auch darin besteht, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen geheim zu halten.

    Clement: Herr Maaßen, herzlichen Dank für dieses Gespräch.

    Wir bleiben weiterhin skeptisch, ob man der Antwort von Maaßen Glauben schenken kann. Die von uns veröffentlichten Strafanzeigen legen nahe, dass die Motivation doch die war, auch in unsere Richtung zu ermitteln. Wir bekommen als ehemalige Verdächtige keine Akten wie das BfV-Gutachten, denn das sind merkwürdigerweise noch geheimer eingestuft als die Dokumente, die wir veröffentlicht haben und die der Grund für Maaßens Strafanzeige waren. Dieses Gutachten soll den Generalbundesanwalt dazu gebracht haben, eine offensichtliche Fehlentscheidung zu treffen und gegen unsere Quellen und uns wegen Landesverrats zu ermitteln. Wir fordern die Freigabe des Gutachtens, damit die Öffentlichkeit dies auch lesen kann, um sich selbst ein Bild zu machen und einzuschätzen, ob Herr Maaßen die Wahrheit sagt.

    Desweiteren fehlen in den Akten laut unseren Anwälten diverse Vermerke über E‑Mails und Telefonate zwischen Generalbundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Ein Widerspruch unserer Anwälte mit der Forderung, die Akten auch vollständig zu bekommen, wurde abgelehnt. Das alles legt den Verdacht nahe, dass der Verfassungsschutzpräsident Maaßen weiterhin versucht, eine Aufklärung über die Ermittlungen gegen uns zu verhindern. Und Rolf Clement hilft ihm im Deutschlandfunk, seine Legende weiter zu stricken.

    29. September 2015 5
  • : Rede von Heiko Maas über Pressefreiheit, Zivilgesellschaft und Landesverrat
    Beim Politischen Aschermittwochstreffen der SaarlŠndischen SPD spricht am Mittwoch (18.2.2015) der Bundesjustizminister Heiko Maas in Rehlingen-Siersburg. Foto: Becker&Bredel
    Rede von Heiko Maas über Pressefreiheit, Zivilgesellschaft und Landesverrat

    Unser Justizminister Heiko Maas (SPD) hat gestern beim Bundesverband der Zeitungsverleger über „Presse und Zivilgesellschaft – Wer braucht wen?“ geredet. Dabei ging es auch um die Landesverrat-Ermittlungen. Ein Transkript seiner Rede gibt es beim BMJV zu lesen.

    Diese Frage nach der Bedeutung der Presse für die Zivilgesellschaft stellt sich also durchaus. Informationen gibt es ja heute auch per Twitter und bei YouTube; Meinungen findet man in den zahllosen Blogs, und Debatten werden heute auch bei Facebook ausgetragen. Vielleicht fragt sich auch mancher, ob es nicht bezeichnend ist, dass bei der jüngsten Kontroverse über Pressefreiheit, Justiz und Landesverrat kein Printmedium im Mittelpunkt stand, sondern ein Blog zur Netzpolitik?
    […]
    Im Netz tummeln sich viele Amateure. Aber wer Informationen aufbereiten, einordnen und bewerten will, der sollte ein Profi sein. Nötig ist Journalismus mit Kompetenz und Ethos. Wie wichtig das ist, zeigt sich zum Beispiel beim journalistischen Umgang mit Staatsgeheimnissen. Es stimmt schon: Die Pressefreiheit beweist sich immer dann, wenn die Presse den Mächtigen unbequem ist. Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen zwei Blogger haben das auch deutlich gemacht. Und ohne Überschreitung meiner Kompetenzen kann ich sagen: Ich halte es für richtig, dass die Bundesanwaltschaft dieses Verfahren eingestellt hat. Und wir werden auch ganz konkret überlegen müssen, ob wir den Straftatbestand des Landesverrats nicht so ändern, dass das bloße Veröffentlichen von Informationen nicht mehr als Beihilfe gelten kann.

    Kompetenz und Ethos stünde einem Justizminister übrigens auch ganz gut zu Gesicht. Dass er sich nach einigem Zögern nun dafür ausspricht, den Straftatbestand zu präzisieren, ist zu begrüßen, wenngleich diese Forderung schon seit der Spiegel-Affäre immer wieder erhoben wurde.

    Aber mitunter hat man den Eindruck, dass bei mancher Enthüllungsplattform – und damit meine ich jetzt nicht netzpolitik.org – die pubertäre Lust am Tabubruch im Vordergrund steht und nicht der kritische Journalismus. Aus den Informationen von wikileaks haben erst die Journalisten vom Guardian, Le Monde und dem Spiegel gesellschaftlich relevante Nachrichten gemacht. Die bloße Veröffentlichung von geheimen Dokumenten hat dagegen eher Schaden angerichtet, zum Beispiel hat sie Informanten in Gefahr gebracht.

    Maas wiederholt hier die alte Mär von dem „Schaden“, der angerichtet werde, wenn geheime Dokumente öffentlich werden. Die Frage ist dabei immer, wem ein Schaden entsteht. Die Antwort gibt Maas selbst, wenn er sagt, manches sei den „Mächtigen unbequem“. Im Rückblick auf die Veröffentlichungen von Wikileaks muss man konstatieren, dass das Ergebnis schlicht eine besser informierte Öffentlichkeit ist, die sich in den Originaldokumenten selbst ein Bild machen konnte über Militärs, Geheimdienste und Diplomaten. Das betrifft nicht nur die Kenntnis des Inhalts der Dokumente selbst, sondern auch die Einschätzung, wie weit die öffentliche Darstellung von den im Geheimen verfassten Papieren abweicht. Ein Schaden entsteht in Wahrheit doch nur den geheimniskrämerischen staatlichen Entitäten, die sich natürlich nicht in die Karten schauen lassen wollen. Es ist ein gern gebrauchtes Argument gegen Wikileaks, dass ihre Veröffentlichungen Informanten in Gefahr gebracht hätten. Allerdings fehlt bis heute ein Beweis, dass dieses Vorurteil auch stimmt.

    Interessant ist außerdem, dass in der dpa-Meldung zu der Rede ganz andere Sachen genannt werden, die wir im Redetranskript nicht finden konnten:

    Rückblickend sei es „sehr gewöhnungsbedürftig, dass ausgerechnet gegen zwei Blogger ermittelt wurde, hinter denen keine große Infrastruktur steht“. Er sei von Journalisten angesprochen worden, warum denn nicht gegen sie ermittelt worden sei, obwohl sie doch viel größere Geheimnisse als die Blogger veröffentlicht hätten. „Die fanden das schon rufschädigend.“ Die Bundesanwaltschaft hatte Mitte August die Ermittlungen gegen die beiden Blogger eingestellt. Bei den von ihnen veröffentlichten Informationen über den Verfassungsschutz handele es sich nach übereinstimmender Einschätzung mit dem Bundesjustizministerium nicht um ein Staatsgeheimnis. Die Affäre kostete Generalbundesanwalt Harald Range den Job. „Die Anzeigensteller haben genau das Gegenteil erreicht von dem, was sie wollten“, sagte Maas.

    Update: Die Zitate stammen von der Frage&Antwort-Runde im Anschluß, hier findet sich eine Mitschrift:

    Maus zu Netzpolitik.org: Wie froh waren Sie, dass Sie dieses Problem so schnell gelöst haben?
    Maas: Die Tatsache, dass man sich zwei Blogger gesucht hat, die man dann angezeigt hat, finde ich doch sehr gewöhnungsbedürftig. Es gab Journalisten, die mich fragten, warum sie nicht angezeigt wurden. Ich will nicht weiter kommentieren, warum man sich zwei Blogger aussucht, hinter denen so gut wie keine Infrastruktur stand.
    Die Anzeigesteller haben genau das Gegenteil erreicht von dem, was sie wollten. Künftig wird sich jeder gut überlegen, ob er soetwas noch einmal machen will. Maas wiederholt er will die Beihilfe zum Geheimnisverrat vielleicht künftig straffrei stellen. Es gehe drum, gegen die vorzugehen, die Geheimnisse weitergeben.

    Maus: Aber Snowdens Enthüllungen waren doch gut?
    Maas: Sicher hat Snowden das Bewusstsein dafür geschärft, wie mit unseren Daten umgegangen wird. Aber ich würde mir wünschen, dass genauso intensiv wie über die Vorratsdatenspeicherung darüber diskutiert wird, wie Google und Co. mit unseren Daten umgehen.

    Selbstlob von Verbraucherminister Maas für weniger Verbraucherrechte im Datenschutz

    In seiner Rede sprach unser Justizminister, der gleichzeitig auch für den Verbraucherschutz zuständig ist, auch über Datenschutz. Und lobte sich selbst und die Bundesregierung dafür, dass sie sich erfolgreich im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung dafür eingesetzt hätten, dass wir weniger Verbraucherschutz und weniger Datenschutz im Rahmen des Direktmarketing bekommen. Danke für nichts.

    Ich weiß, dass viele Verlage die Reform des Datenschutz-Rechts in Europa sehr aufmerksam beobachten. Da bewegt sie vor allem die Zukunft des Direktmarketings. Die Bundesregierung hat hier eine klare Haltung: Wir wollen, dass es hier keine Veränderungen zu Lasten der Verlage geben sollte. Wir haben uns in Brüssel dafür eingesetzt, dass Geschäftsmodelle wie das Direktmarketing durch Verlage weiter zulässig sind. Und wir konnten erreichen, dass die Datenverarbeitung zum Zwecke der Direktwerbung weiterhin ein berechtigtes Interesse der Verarbeiter darstellt. Das war nicht einfach, hier auf europäischer Ebene bei den Beratungen der Datenschutz-Grundverordnung dieses Ergebnis zu erreichen, aber wir haben es jetzt und das ist eine gute Nachricht für Deutschlands Zeitungsverlage.

    22. September 2015 15
  • : Diskussionsabend: Journalist_innen im Visier der Geheimdienste
    Diskussionsabend: Journalist_innen im Visier der Geheimdienste

    Die Humanistische Union und die Potsdamer Gruppe AktE (Arbeitskreis für die totale Einsicht) veranstalten am 23. September im Haus der Demokratie und Menschenrechte einen Diskussionsabend über die geheimdienstliche Überwachung von Journalist_innen. Es wird sowohl um die Landesverrat-Affäre von netzpolitik.org gehen als auch um die Überwachung von Journalist_innen wie Andrea Röpke. Diskutiert werden soll, wie die unterschiedlichen Skandale aufgearbeitet wurden, welche Folgen sie für die Betroffenen hatten und welche Konsequenzen die geheimdienstliche Überwachung von Journalist_innen für die Pressefreiheit hat. Anna wird für netzpolitik.org dort sein.

    17. September 2015 6
  • : Ländle-Verrat? BaWü-Innenministerium will gegen Mitglieder des NSU-Untersuchungsauschuss ermitteln
    Ländle-Verrat? BaWü-Innenministerium will gegen Mitglieder des NSU-Untersuchungsauschuss ermitteln

    Die Stuttgarter Nachrichten haben detailliert über eine als „geheim“ eingestuften Sitzung des dortigen NSU-Untersuchungsausschuss berichtet. Dabei ging es um ein Verhör eines V‑Mann-Führers, der über die Kooperation von Verfassungsschutz und des Ku-Klux-Klans berichtet hatte. Das Innenministerium hat das Justizministerium daraufhin „um Prüfung gebeten, ob ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht einzuleiten ist“. Die Staatsanwaltschaft hat wiederum den Parlamentspräsidenten angefragt, ob das Parlament von Baden-Würtemberg Ermittlungen gegen die eigenen Abgeordneten und ihre Mitarbeiter aus dem NSU-Untersuchungsausschuss zustimmt. Der Ausgang ist noch offen. Die Stuttgarter-Nachrichten befürchten jetzt, dass sie ebenfalls ins Visier geraten, wenn Ermittlungen gegen ihre Quellen aufgenommen werden.

    In Anlehnung an unsere Landesverrats-Geschichte spricht der DJV von einem möglichen „Ländle-Verrat“:

    Diesmal jedoch, und das ist der vielleicht entscheidende Unterschied zur Affäre um die Landesverratsermittlungen gegen Netzpolitik.org, fragen die Ermittler erst den Landtag, ob sie das Verfahren einleiten sollen. Dort ist die Entscheidung noch nicht gefallen. Die Journalisten der Stuttgarter Nachrichten bereiten sich schon darauf vor, dass auch ihr Blatt ins Visier gerät. Wegen Ländle-Verrat?

    10. September 2015 6
  • : Presseverbände lehnen Vorratsdatenspeicherung ab
    Presseverbände lehnen Vorratsdatenspeicherung ab

    In einer gemeinsamen Stellungnahme lehnen der Deutsche Journalistenverband, dju in ver.di, BDZV, VDZ, VPRT, Presserat sowie ARD und ZDF das Vorhaben der großen Koalition ab. Der Rechtsausschuss des Bundestages wird voraussichtlich am 21. September zur geplanten Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung (VDS) beraten.

    Die anlasslose Speicherung, Erhebung und sonstige Verwendung solcher Daten auf Vorrat ist mit dem national und auf europäischer Ebene garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den hieraus erwachsenden datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit nicht zu vereinbaren und deswegen unzulässig und stellt in der vorgesehenen Form auch einen massiven Eingriff in die Bürgerrechte dar.

    Die Presseverbände sehen den derzeitigen Entwurf zur VDS nicht in Einklang mit dem Urteil des EuGH, das letztes Jahr die EU-Richtlinie gekippt hat. Besonders die Erforderlichkeit der VDS ist in dem Entwurf keineswegs ausführlich begründet. Die Argumentation der BefürworterInnen stütze sich auf Einzelfälle, die als „typisch“ bezeichnet werden, um den Nutzen der VDS zu belegen. Sie bleiben jedoch einen empirischen Beleg für die Notwendigkeit der VDS schuldig. Gravierende Auswirkungen sehen die Verbände auf den Schutz von BerufsgeheimnisträgerInnen und insbesondere auf die gesamte Arbeit von JournalistInnen.

    Eine grundrechtlich geschützte Presse-und Rundfunkfreiheit kann nicht verwirklicht werden, wenn die ungehinderte Informationsbeschaffung und eine vertrauliche Kommunikation der Medien insbesondere mit den Informanten nicht mehr möglich sind. Potenzielle Informanten würden ihre Kenntnisse nicht weitergeben, wenn sie sich nicht darauf verlassen könnten, dass die Journalistinnen und Journalisten ihre Quellen nicht preisgeben. Es geht dabei nicht ausschließlich um den Schutz der Quellen, sondern auch um den Schutz des Redaktionsgeheimnisses, dem das BVerfG in ständiger Rechtsprechung eigenständige Bedeutung zumisst und in das eingegriffen würde, wenn die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte staatlich ausgeforscht würden oder nachvollzogen werden können.

    Ihren weiteren Befürchtungen können wir uns ebenfalls anschließen.

    Die für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess wichtige Aufgabe der Journalistinnen und Journalisten, Missstände an die Öffentlichkeit zu bringen, ist massiv gefährdet, wenn Informanten befürchten müssen, dass ihre Informationen nicht vertraulich bleiben, sondern z. B. durch die Herausgabe von Verkehrsdaten etc. personalisiert werden können. Dasselbe gilt, wenn Journalistinnen und Journalisten zudem damit rechnen müssten, dass ihre Kontakte staatlicherseits ausgeforscht werden können.

    Trotz der umfassenden Auswirkungen auf die Arbeit von JournalistInnen ist der gemeinsamen Stellungnahme zufolge keine Anhörung von Vertretern der Presse im Rechtsausschuss des Bundestages geplant. Unterdessen versucht die Bundestagsfraktion der Linken mit einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung zu rekonstruieren, durch welche Gespräche mit dem Bundesinnenministerium der Sinneswandel im Justizministerium herbeigeführt wurde. Darin geht es neben der konkreten Frage zur Ausgestaltung der VDS auch darum, wie sich die Bundesregierung den Schutz von BerufsgeheimnisträgerInnen vorstellt und ob dieser beispielsweise auch für BloggerInnen gelten soll.

    7. September 2015 9
  • : #Landesverrat: Verräterische Datenspuren
    #Landesverrat: Verräterische Datenspuren

    In der Süddeutschen Zeitung kommentiert Tobias Gostomzyk, Professor am Institut für Journalistik der TU Dortmund, wie der Schutz der Pressefreiheit in Folge der Landesverrats-Ermittlungen verbessert werden könnte: Verräterische Datenspuren.

    Online wird sich der Informantenschutz der analogen Welt aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ohne Weiteres gewährleisten lassen. Dennoch haben die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch in der digitalen Welt Bestand. Mindestens die Regelungen des Paragrafen 160a StPO wie auch entsprechende Regelungen im Gesetz über das Bundeskriminalamt sollte der Gesetzgeber den digitalen Recherchebedingungen anpassen. Im Ergebnis sollten sich Journalisten also auf ein abwägungsfestes Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot verlassen können, um die vertrauliche Kommunikation mit Informanten stärker zu schützen. Gewiss wäre auch an eine einschränkende Konkretisierung des Tatbestands der Telekommunikationsüberwachung zu denken. Das gilt insbesondere auch, weil die Ausweitung der Datenspeicherungsdauer durch die geplante Vorratsdatenspeicherung die Lage voraussichtlich weiter verschärft.

    3. September 2015 2
  • : Medienmagazin journalist über #Landesverrat
    Medienmagazin journalist über #Landesverrat

    Die aktuelle Ausgabe des Medienmagazins journalist hat #Landesverrat auf dem Titel: „Unter Verrätern – Der Fall netzpolitik.org“.

    In Berlin liegen die Nerven blank. Dabei geht es nicht nur um Pressefreiheit oder das Schicksal zweier Blogger. Es ist ein Kampf um Macht und Kontrolle – es geht um die Spielregeln in einer bald durch und durch digitalisierten Gesellschaft. Mittendrin: netzpolitik.org.

    Ein längeres Interview mit Andre Meister und mir wurde online gestellt: „Das ist für uns noch lange nicht abgeschlossen“.

    Markus Beckedahl und Andre Meister – sie hätten mindestens ein Jahr im Gefängnis landen können. „Wenn da so ein Briefkopf vom Generalbundesanwalt drauf ist, kann man vorher nicht wetten, was passiert“, sagt Meister. Ein Gespräch über den vermeintlichen #Landesverrat, über Solidarität, über Journalisten, Blogger und das Erbe von Edward Snowden.

    1. September 2015
  • : Landesverrat: Wer wusste wann was? Bundesregierung verteidigt Bild von ahnungslosem Innenminister
    Nach Einstellung der Ermittlungen: Aufdröseln, wer was wann wusste - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/albaraa/7837158826/in/photolist-cWxuh3-qmutQm-qCSXt8-pGh3oV-qmutRd-7Rwk8e-cWxrBQ-6WkUCV-9ENsLc-4MevTX-cWxrYb-mmvK2M-5oF6Bs-6Tj3vh-vfw9w-5ctVGG-79Xm1i-79Xnzv-7a332b-7a2fAE-6WpVJm-59KB7-79Xjtp-4J61YU-pTg4Cf-7Q9hMB-6WkVtv-4fpo7A-5e8XWi-cWxssQ-6WpUmE-5GX87S-cWxsaC-5UgyfX-7a29c5-5BWPm2-5C1YNo-5BWEuc-NTcKx-cWxrvN-7MmqrC-7a2XVb-5C1Z1U-5BWEFB-5BWEgF-7Caabw-5C1RVG-5C1ESC-5BWoVz-5BWp8v">albaraa</a>
    Landesverrat: Wer wusste wann was? Bundesregierung verteidigt Bild von ahnungslosem Innenminister

    Wer hat was wann bei der Einleitung der Landesverratsermittlungen gegen uns und in deren späterem Verlauf gewusst? Das ist eine Frage, die uns und andere immer noch umtreibt, auch wenn die Ermittlungen mittlerweile eingestellt sind. Denn die Problematik der Verantwortlichkeit ist nicht damit abgehandelt, dass Ex-Generalbundesanwalt Harald Range seinen Hut nehmen musste. Mehr Details versuchten die Grünen im Bundestag über eine Kleine Anfrage zu erfahren, deren Antworten jetzt vorliegen. Dazu gibt es auch ein Blog-Post bei Gruen-Digital.de.

    Sie helfen uns an manchen Stellen, die Chronologie der Ereignisse zu vervollständigen, daher hier ein Überblick anhand der Informationen aus der Antwort und voriger Berichterstattungen (eine weitere, sehr ausführliche Chronologie zum Durchklicken findet sich bei CORRECT!V, einige Informationen aus der aktuellen Antwort der Bundesregierung sind dort jedoch noch nicht enthalten):

    25. Februar 2015: Veröffentlichung von Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“.

    26. Februar 2015: Einen Tag nach Veröffentlichung informiert der Verfassungsschutzpräsident „die zuständige Sicherheitsstaatssekretärin und den fachlich zuständigen Abteilungsleiter im BMI“.

    Eine Benachrichtigung von Bundesinnenminister Thomas de Maizière sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.

    3. März 2015: Der Verfassungsschutzpräsident berichtet der Staatssektretärin Emily Haber „ergänzend“, dass Strafanzeige gegen Unbekannt geplant sei.

    4. März 2015: Ein Vertreter der Bundesregierung beantwortet im Plenum des Deutschen Bundestages öffentlich eine Mündliche Frage von Hans-Christian Ströbele über das bei uns veröffentlichte Vorhaben des Verfassungsschutzes, das später als Staatsgeheimnis deklariert werden soll. Laut Regierung sei es jedoch in den Antworten nur um die Mitteilung offener Informationen gegangen.

    25. März 2015: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stellt beim LKA Berlin Strafanzeige wegen der Veröffentlichung von Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“.

    In der Anzeige findet sich bisher nur der Name „Marcus Beckendahl“.

    1. April 2015: Die erste Strafanzeige geht beim Generalbundesanwalt zur Prüfung ein.

    15. April 2015: Veröffentlichung von Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung.

    Noch am selben Tag informiert die Hausleitung des BfV den „zuständigen Abteilungsleiter im BMI“, auch über die Absicht, erneut Strafanzeige zu stellen: „Der Abteilungsleiter hat dies unterstützt und die Sicherheitsstaatssekretärin unterrichtet“, von de Maizière keine Rede.

    16. April 2015: Das Bundesamt für Verfassungsschutz stellt beim LKA Berlin die zweite Strafanzeige wegen der Veröffentlichung von „Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung“ am 15. April.

    Nun taucht auch der Name Andre Meister in der Strafanzeige auf. Bisher sei aber der Vorwurf Landesverrat noch nicht im Raum. Es fällt auf, dass bei der zweiten Anzeige nur ein Tag zwischen Veröffentlichung und Anzeigenstellung liegt.

    Das Stellen der Anzeigen beim LKA Berlin ist ungewöhnlich. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass die Anzeigen eher bei den Staatsanwaltschaften in Köln oder Berlin gestellt worden wären, die für die Verletzungen von Dienstgeheimnissen zuständig sind. Die Bundesregierung begründet das folgendermaßen als nebensächlich:

    Die Anzeige einer Straftat kann bei jeder Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO), ohne dass insoweit eine besondere sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme bestimmter Anzeigen besteht. In der Praxis steht die Anzeigeerstattung bei Polizeibehörden allgemein im Vordergrund.

    21. April 2015: Ein Mitarbeiter des GBA informiert die Staatssekretärin des BMJV mündlich über die erste Strafanzeige und den eingeleiteten Prüfvorgang. Folgend sei auch Minister Heiko Maas persönlich in Kenntnis gesetzt worden:

    Die Staatssekretärin hat auf die Brisanz eines solchen Verfahrens hingewiesen und eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf die Pressefreiheit angemahnt. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wurde im Nachgang über den Vorgang informiert.

    Am 21. April habe auch das Bundeskanzleramt „am Rande einer Besprechung“ von der ersten Anzeige gegen Unbekannt erfahren. Weiteres soll es danach bis zum Beginn der medialen Diskussion nicht gewusst haben, auch nicht über die namentliche Erwähnung von Markus und Andre. Es ist natürlich praktisch für alle Beteiligten, dass man über solche heiklen Sachen „am Rande einer Besprechung“ klärt und nicht schriftlich festhält. Wir hatten bereits am 6.7. vermutet, dass das Kanzleramt im Rahmen dieser Runde Bescheid gewusst haben müsste.

    29. April 2015: Die zweite Strafanzeige geht beim Generalbundesanwalt ein. Das BfV übermittelt dem BMI seine Einschätzungen zur Staatsgeheimnis-Frage, genauer den „zuständigen Unterabteilungsleitungen der Fachabteilung und der Zentralabteilung“. Außerdem wurden sie dem Fachabteilungsleiter und den zuständigen Fachreferaten vorgelegt.

    30. April 2015: Das BfV übermittelt dem LKA „rechtliche Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses“ – im Weiteren BfV-Gutachten genannt.

    Das Gutachten bekommen wir nicht zu Gesicht, denn es ist als Verschlusssache eingestuft. Es ist aber bereits bekannt, dass es zu dem Schluss kommt, dass ein Staatsgeheimnis vorliegt. Grund dafür seien „die publizierten Angaben zu Personalstärken im konkret umrissenen Aufgabenfeld und die Angabe bestimmter Methodiken und Ansatzpunkte nachrichtendienstlicher Maßnahmen“.

    Wer das Gutachten verfasst hat? Ob es wirklich „Herr Müller“ ist, der in der Berichterstattung der SZ genannt wird, ist unklar. Die Bundesregierung schweigt sich über die Identität des Gutachters aus. Es gibt lediglich nichtssagende Angaben zu seiner Qualifikation:

    Der Verfasser besitzt eine wissenschaftliche Ausbildung und die Befähigung zum Richteramt. Dies ist üblicher Standard bei behördlichen Gutachten mit rechtlichen Bezügen.

    5. Mai 2015: Der GBA erhält ebenso das BfV-Gutachten zum Vorliegen eines Staatsgeheimnisses.

    13. Mai 2015: Der Generalbundesanwalt eröffnet ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Markus und Andre wegen Verdacht des Landesverrats.

    19. Mai 2015: Der GBA ordnet an, vor Vorliegen des GBA-Gutachtens keine Exekutivmaßnahmen, etwa Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, durchzuführen.

    27. Mai 2015: Das BMJV wird über das Ermittlungsverfahren des GBA informiert, das Schreiben ist auf den 19. Mai 2015 datiert. Die Information erreicht Justizminister Maas, die vorher genannte Staatssekretärin und „die zuständigen Mitarbeiter der Strafrechtsabteilung“ am 27. Mai. Während nun selbst Maas Bescheid wusste, scheint im BMI immer noch niemand die politische Brisanz des Themas erkannt zu haben oder darauf hingewiesen worden zu sein. Auch das Bundeskanzleramt sonnt sich in Unwissenheit.

    18. Juni 2015: Der GBA beauftragt einen externen Sachverständigen mit der Anfertigung eines Gutachtens (GBA-Gutachten) zur Prüfung des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses.

    23. Juni 2015: Das BMI erhält vom BKA einen Bericht darüber, dass es mit Landesverratsermittlungen beauftragt worden sei. Wieder sei Minister de Maizière nicht unterrichtet worden, der Bericht sei „routinemäßig“ erfolgt.

    2. Juli 2015: Schriftlicher Auftrag für das GBA-Gutachten.

    Der Auftrag geht an Professor Dr. Jan-Hendrik Dietrich von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Das Justizministerium sei in die Frage der Vergabe des GBA-Gutachtens einbezogen worden.

    4. Juli 2015: Wir erfahren aus dem Deutschlandfunk von Anzeigen wegen Verrats von Staatsgeheimnissen aufgrund unserer Berichterstattung, bisher jedoch vermeintlich nur gegen Unbekannt.

    30. Juli 2015: Uns erreicht das Schreiben, dass gegen Markus, Andre und Unbekannt wegen Landesverrats ermittelt wird. Das Schreiben ist auf den 24. Juli datiert.

    31. Juli 2015: Eine Staatssekretärin aus dem Justizministerium erörtert mit dem Generalbundesanwalt telefonisch die Rücknahme des Auftrages für das GBA-Gutachten, man war der Auffassung, dass das Gutachten „frühestens in der zweiten Monatshälfte des Augusts“ fertiggestellt sein würde. Das Justizministerium hat inzwischen ein eigenes Gutachten (BMJV-Gutachten) in Auftrag gegeben, das bis zum 6. August vorliegen sollte.

    Man spricht ausdrücklich nicht von einer „Weisung“ des Justizministeriums, sondern von einer Vereinbarung. Ebenso gebe es keinerlei schriftliche Fixierungen der Vereinbarung, das sei „aufgrund der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht für notwendig erachtet“ worden.

    Das BMI behauptet, erst am 31. Juli davon erfahren zu haben, dass Justizminister Maas Zweifel am Ermittlungsverfahren gehabt habe. Generell habe der Bundesinnenminister überhaupt nichts von der Anzeige gewusst, andere Mitglieder des Ministeriums jedoch (siehe 29. April) sehr wohl, die Anzeigen wurden offiziell gebilligt.

    Die Frage, ob de Maizière sein Ministerium nicht im Griff hat oder schlichtweg gelogen wird, wurde bereits mehrmals aufgeworfen. Die Regierung begründet seine Uninformiertheit damit, dass der Vorfall erst durch die „aktuelle Mediendiskussion eine politische Bedeutung erlangt“ habe. Wobei man sich das eigentlich vorher hätte ausmalen können, wenn gegen Journalisten ermittelt wird und die Pressefreiheit in Frage steht.

    3. August 2015: Erst jetzt kommt der GBA der „Vereinbarung“ zur Rücknahme des GBA-Gutachtenauftrags nach. Dazu teilt er jedoch der BMJV-Staatssekretärin mit, der externe Gutachter sei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass zumindest eines der Dokumente Staatsgeheimnisse enthalten habe.

    4. August 2015: Justizminister Maas versetzt GBA Range in den Ruhestand.

    6. August 2015: Das BMJV übermittelt dem GBA die Ergebnisse des eigenen Gutachtens.

    Wieder ist das Gutachten nicht der Öffentlichkeit zugänglich und als VS-VERTRAULICH eingestuft.

    10. August 2015: Die Ermittlungen werden eingestellt.

    19. August 2015: Die Bundesregierung stellt dem Rechtsausschuss und dem Innenausschuss das BfV- und BMJV-Gutachten zur Verfügung. Dieser kommt in einer nicht-öffentlichen Sondersitzung zusammen, um über die Ermittlungen wegen Landesverrat gegen uns und unsere Quellen zu diskutieren.

    Ein Gutes zum Schluss: Laut Angaben der Bundesregierung gebe es keine weiteren Strafanzeigen gegen Journalisten wegen Weitergabe vertraulicher Informationen. Wir hoffen, dass das so bleibt. Genauso wichtig wäre aber auch der Schutz von Unbekannt, also der Quellen, gegen die immer noch ermittelt wird. Denn auch wenn eine Einschüchterung von uns nicht funktioniert hat, wissen wir nicht, wie es mit den potentiellen Whistleblowern da draußen aussieht. Die Bundesregierung gibt auch an, nicht beurteilen zu können, ob eine Einschücherungssituation – zumindest für Journalisten – vorliegt:

    Bei dem erfragten „Effekt“ handelt es sich um innere Tatsache dritter Personen, zu der die Bundesregierung keine Einschätzung abgeben kann.

    Leider will sie keine Aussage dazu treffen, ob Reformbedarf besteht, wenn es um Pressefreiheit und Whistleblowerschutz geht. Dabei wäre genau jetzt der Zeitpunkt, besseren Whistleblowerschutz konkret anzugehen, das ist eine unserer zentralen Forderung im Zusammenhang mit der Landesverratsaffäre.

    Eine weitere ist die lückenlosen Aufklärung der Verantwortlichkeiten. Denn für uns steht fest: Die Verantwortlichen sitzen im Verfassungsschutz und Innenministerium. Es sind zufällig genau die Personen, die sich in der Sondersitzung des Rechtsausschusses letzte Woche nicht den Fragen stellen wollten und nur Vertretungen schickten.

    Außerdem wollen wir wissen, ob und wie Mitglieder unserer Redaktion überwacht wurden. In der Antwort findet sich der Hinweis, dass es ausschließlich „standardisierte, niedrigschwellige Erkenntnisanfragen“ durch das BKA gegeben habe. Exekutivmaßnahmen seien zu keiner Zeit geplant worden. Was das bedeutet, können wir nur mutmaßen – welche Datenbanken wurden abgefragt und welche Angaben enthielten diese?

    Die Antwort der Bundesregierung fasst zwar einiges zusammen, aber die vorgenannten Fragezeichen bleiben. Wir hoffen, dass bald die Akteneinsicht möglich sein wird, die uns weitere Puzzleteile zur Komplettierung des Bildes bringen kann. Und wir fordern auch, zu erfahren, was in den jeweiligen Gutachten steht. Wir halten Euch auf dem Laufenden.

    Aus dem PDF befreiter Volltext der Antwort

    Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Tabea Rößner u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    „Strafrecht und Pressefreiheit“

    - Bundestagsdrucksache 18/5739 -

    [Vorbemerkung der Fragesteller:]

    Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Straftatbestände in Bezug auf die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Neben dem Verbrechen des Landesverrats (§ 94 des Strafgesetzbuchs – StGB) kennt das StGB das wesentlich milder bestrafte Vergehen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), das nach dem „Spiegel-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1966 (1 BvR 161/63) zum Schutz der Pressefreiheit in das StGB eingeführt wurde. In Umsetzung des „Cicero-Urteils“ des BVerfG (1 BvR 538/06) aus dem Jahr 2007 wurde in § 353b Absatz 3a StGB zum Schutz der Pressefreiheit im Jahr 2012 normiert, dass näher bestimmte bloße Beihilfehandlungen von Journalisten im Zusammenhang mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer bestimmten Geheimhaltungspflicht nicht mehr unter Strafe stehen, um die für eine Demokratie grundlegende Aufklärungsfunktion der freien Presse nicht behindern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag hatte am 7. Februar 2006 einen Gesetzentwurf für einen weitergehenden Schutz von Journalisten vorgelegt (Bundestagsdrucksache 16/576), den die Mehrheit der Großen Koalition am 10. Mai 2007 ablehnte (Plenarprotokoll 16/97, S. 9880 A).

    Gegen den netzpolitischen Blog netzpolitik.org bzw. die presserechtlich verantwortlichen Journalisten Markus Beckedahl und Andre Meister wurde bereits am 13. Mai 2015 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt (GBA) wegen des Verdachts des Landesverrats (§ 94 StGB) eröffnet. Vorausgegangen waren zwei Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 25. März und 16. April 2015, welche sich u. a. auf die am 25. Februar und 15. April 2015 erfolgte Veröffentlichung zweier Dokumente bezogen. Darin wird dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in abstrakter Form über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe des BfV zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger berichtet.

    Auf vorangegangene detaillierte Veröffentlichungen schon anderer Medien zu diesem Vorhaben des BfV (etwa www.tagesschau.de vom 25. Juni 2014; Süddeutsche Zeitung vom 26. Juni 2014; neues deutschland vom 28. Juni 2014) war nicht mit Strafanzeigen reagiert worden. Außerdem hatte ein Vertreter der Bundesregierung am 4. März 2015 im Plenum des Deutschen Bundestages öffentlich über dieses Vorhaben – also über das angebliche Staatsgeheimnis – auf eine Mündliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele berichtet (Plenarprotokoll 18/90, Prot. S. 8555 C f.).

    Bereits im Rahmen der Aufklärung des behördlichen Versagens im Zusammenhang mit den Morden des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) sowie seit Beginn der Enthüllungen von Edward Snowden im Juni 2013 steht das BfV gemeinsam mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) im Mittelpunkt einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen, die sich zum Teil auch auf als geheim eingestufte Dokumente berufen.

    Mehr als zweifelhaft und offenbar auch in der Bundesregierung heftig umstritten ist, ob bei den Veröffentlichungen überhaupt Ansatzpunkte dafür vorhanden sind, dass es sich hierbei um Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB handelt (siehe dazu Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015 sowie Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015).

    Noch ungewiss ist im Detail, wann welche Ministerien (Bundesministerium des Innern – BMI, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJV und das Bundeskanzleramt) und die dortigen Amtsleitungen über die Planung und Absendung der Strafanzeigen, die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beim GBA sowie die konkreten Ermittlungsmaßnahmen informiert waren und wie die Amtsleitungen der Ministerien dazu je votierten.

    Wir fragen die Bundesregierung:

    1a. Trifft es zu, dass das BfV die Strafanzeigen nicht bei der für die Verletzung von Dienstgeheimnissen zuständigen Staatsanwaltschaft (in Köln oder Berlin), sondern beim für Staatsschutzdelikte zuständigen Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015)?
    Falls ja, warum bewertet die Bundesregierung die zugrunde liegende Entscheidung des BfV als sachgerecht, und ggf. warum?

    Es trifft zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Strafanzeigen beim Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat. Die Anzeige einer Straftat kann bei jeder Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO), ohne dass insoweit eine besondere sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme bestimmter Anzeigen besteht. In der Praxis steht die Anzeigeerstattung bei Polizeibehörden allgemein im Vordergrund.

    1 b. Wann und je wie genau waren an der Weiterleitung der Strafanzeigen durch das Berliner Landeskriminalamt an den GBA nach Kenntnis der Bundesregierung auch Berliner Justizstellen oder das Bundeskriminalamt (BKA) beteiligt?

    Die Strafanzeige vom 25. März 2015 wurde unmittelbar vom LKA Berlin an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) weitergeleitet und ist dort am 1. April 2015 eingegangen. Die Strafanzeige vom 16. April 2015 wurde ebenfalls unmittelbar vom LKA Berlin an den GBA weitergeleitet und ist dort am 29. April 2015 eingegangen. Das Bundeskriminalamt (BKA) war nicht beteiligt.

    2. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BfV die Erhebung der Anzeigen vorab mit dem fachaufsichtlich zuständigen BMI abgestimmt hat?

    Wenn ja, jeweils zwischen wem, und wann?

    Das BfV hat das Bundesministerium des Innern (BMI) über die Veröffentlichung von Verschlusssachen auf „netzpolitik.org“ und die Absicht informiert, angesichts der dadurch bekannt gewordenen strafbaren Verschlusssachenweitergabe an „netzpolitik.org“ Strafanzeige zu stellen. Die Information zur ersten Veröffentlichung vom 25. Februar 2015 ist am 26. Februar 2015 durch den Präsidenten des BfV an die zuständige Sicherheitsstaatssekretärin und den fachlich zuständigen Abteilungsleiter im BMI erfolgt. Am 3. März 2015 hat der Präsident des BfV der Staatssekretärin ergänzend berichtet und auch mitgeteilt, dass Strafanzeige gegen Unbekannt beabsichtigt sei. Die Anzeige ist im Nachgang am 25. März 2015 beim LKA Berlin gestellt worden.

    Über die weitere Veröffentlichung von Verschlusssachen auf „netzpolitik.org“ am 15. April 2015 hat die Hausleitung des BfV den zuständigen Abteilungsleiter im BMI am selben Tage unterrichtet und dabei auch mitgeteilt, dass neuerlich Strafanzeige gegen Unbekannt beabsichtigt sei. Der Abteilungsleiter hat dies unterstützt und die Sicherheitsstaatssekretärin unterrichtet. Am Folgetag erstattete das BfV beim LKA Berlin wiederum Strafanzeige gegen Unbekannt.

    Über den Sachverhalt der Anzeige, die das BfV am 9. Juni 2015 wegen des Zugänglichmachens einer Verschlusssache an die Süddeutsche Zeitung gegen Unbekannt gestellt hatte, hat der Präsident die Sicherheitsstaatssekretärin im BMI in einer Besprechung am 16. Juni 2015 informiert.

    3. Liegen dazu (Frage 2) konkrete Aktenvorgänge vor?
    Wenn ja, wird die Bundesregierung diese veröffentlichen, um Klarheit gegenüber der Öffentlichkeit zu schaffen?

    Die angesprochenen Abstimmungen sind ursprünglich vorgangsmäßig nicht gesondert erfasst worden. Das BMI hat im Zuge der Nach- und Aufbereitung aus Anlass der öffentlichen Diskussion zu den Anzeigevorgängen insgesamt gesonderte Aktenvorgänge angelegt.

    Da ein parallel zum Ablauf geführter Vorgang nicht existiert, kann er auch nicht veröffentlicht werden. Im Übrigen prüft die Bundesregierung stets einzelfallbezogen, inwiefern der Öffentlichkeit Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Bundesregierung hat jederzeit Klarheit über den Sachverhalt geschaffen, dass vorliegend offenkundig geheime Verschlusssachen unter Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht, also im Wege einer Straftat, an Medien weitergegeben worden sind und der Täter unbekannt ist. Auch dass das BfV wegen der begangenen Straftaten Anzeigen gestellt hat, ist seit Anfang Juli öffentlich bekannt.

    4. Trifft es zu, dass in den Strafanzeigen des BfV im Frühjahr 2015 die Namen des Chefredakteurs von netzpolitik.org Markus Beckedahl, und des Journalisten Andre Meister genannt waren?

    Wenn ja, in welcher vermeintlichen Rolle (als Täter, Mittäter etc. )‚ und in Bezug auf welche konkreten Straftatbestände wurde dabei schon von Landesverrat gesprochen? (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015; bitte die betreffende Passage der Strafanzeige im Wortlaut angeben)?

    In der Anzeige vom 25. März 2015 ist der Name Markus Beckedahl und in der Anzeige vom 16. April 2014 auch der Name Andre Meister bei der Beschreibung des Sachverhaltes erwähnt. Eine „Rolle (als Täter, Mittäter etc.)“ wird den Personen dabei nicht zugeschrieben, vielmehr sind die Anzeigen ausdrücklich gegen Unbekannt gerichtet. Eine rechtliche Qualifikation als Landesverrat hat das BfV in keiner seiner Anzeigen vorgenommen, auch nicht in den aus Anlass der Veröffentlichung auf „netzpoiitik.org“ erfolgten.

    5a. Trifft es zu, dass das BfV dem GBA zur Prüfung der Frage, ob es sich bei den Veröffentlichungen durch netzpolitik.org um ein Staatsgeheimnis im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts handelte, ein internes Behördengutachten verlegte?
    Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vorzulegen? (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)

    Das LKA Berlin hat das BfV um ergänzenden Sachvortrag zur Fragestellung gebeten, ob die publizierten Verschlusssachen als ein „Staatsgeheimnis“ i.S.d. § 93 des Strafgesetzbuches (StGB) zu qualifizieren sein könnten. Mit Schreiben vom 30. April 2015 hat das BfV dem LKA Berlin rechtliche Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses übermittelt. Nachträglich hat auch der GBA das Gutachten vom BfV erbeten und am 5. Mai 2015 erhalten.

    Das Gutachten ist angesichts der angesprochenen Risikoanalyse wegen des behandelten Sachverhalts als Verschlusssache eingestuft. Wenngleich das allgemeine parlamentarische Fragerecht keine Unterlagenvorlage einschließt, hat die Bundesregierung diese Unterlage am 19. August 2015 wegen des besonderen, berechtigten Informationsinteresses gleichwohl den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Innenausschusses unter Wahrung des Verschlusssachenschutzes zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.

    5b. Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht?

    Tragend sind dort die publizierten Angaben zu Personalstärken im konkret umrissenen Aufgabenfeld und die Angabe bestimmter Methodiken und Ansatzpunkte nachrichtendienstlicher Maßnahmen. die ausländischen Nachrichtendiensten – auch in Zusammenschau mit weiteren Informationen – eine Risikoabschätzung und ‑vermeidung bei deren gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aufklärung ermöglichen und dadurch aus Sicht der Fachbehörde die äußere Abwehrfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland auf einem besonders wichtigen Gebiet gewichtig schädigen könnten.

    5c. Wer hat dieses Gutachten wann und in welchem Umfang erstellt? Tatsächlich „Herr Müller“ vom BfV auf zehn Seiten (SZ 5. August 2015)?

    5d. Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter des BfV?

    Die Fragen werden gemeinsam beantwortet. Das Gutachten ist im BfV von der zuständigen Organisationseinheit unter Rückgriff auf den Fachverstand der Behörde auch in anderen betroffenen Bereichen erstellt worden. Der Verfasser besitzt eine wissenschaftliche Ausbildung und die Befähigung zum Richteramt. Dies ist üblicher Standard bei behördlichen Gutachten mit rechtlichen Bezügen. Von einer Namensmitteilung sieht die Bundesregierung ab. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Die Frage richtet sich gegen einen einzelnen Bundesbeamten. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens Von Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.

    6. Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichung der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger

    a) die Tätigkeit des BfV behindert hat bzw. behindern könnte?

    Es wird auf die Antwort zu Frage 5 Buchstabe b) verwiesen. Unabhängig von der Frage, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt, ergibt es sich daraus, dass die Kenntnisnahme der publizierten Verschlusssachen durch Unbefugte für die Aufgabenwahrnehmung des BfV schädlich sein kann.

    b) geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbei zu führen?

    Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der insoweit zuständige GBA zwischenzeitlich die Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt hat. Er geht davon aus, dass es sich bei den veröffentlichten Inhalten nicht um ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB handelt.

    7. Bezog sich das Bekanntmachen vermeintlicher Staatsgeheimnisse durch Markus Beckedahl und Andre Meister auf die Informationen, die bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 4. März 2015 zwischen dem Parlamentarischen Staatssekretär im bei Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, und dem Abgeordneten Hans-Christian Ströbele besprochen wurden?
    Wenn nein, welche darüber hinaus gehenden, von Markus Beckedahl und Andre Meister veröffentlichten Informationen waren nach Ansicht der Bundesregierung womöglich Staatsgeheimnisse?
    Wenn ja, warum wurde der GBA nicht durch das BMI über den Inhalt dieses Gesprächs in der Fragestunde unterrichtet?

    Die in der Frage angesprochenen Antworten des Parlamentarischen Staatssekretärs haben sich auf die Mitteilung offener Informationen beschränkt. Insbesondere waren nicht die in der Antwort auf die Frage 5b. angesprochenen, sensiblen Informationen Gegenstand seiner Mitteilung in der Fragestunde.

    8. Hatte der GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass Markus Beckedahl oder Andre Meister den subjektiven Tatbestand des § 94 StGB verwirklicht haben könnten, also insbesondere absichtlich (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB § 94 Randnummer 7) die Bundesrepublik Deutschland benachteiligen oder eine fremde Macht begünstigen wollten?

    9. Wieso wurde das Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und Andre Meister eingeleitet, bevor das vom GBA bestellte externe Gutachten (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015) vorlag, das sich konkret auf eines der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 94 StGB bezog?

    Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesanwaltschaft hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des BfV den Anfangsverdacht einer Straftat des Landesverrats gemäß § 94 StGB – subsidiär auch einer Straftat des Offenbarens von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 StGB – bejaht.

    10. Hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, im Rahmen der Ermittlungen gegen Markus Beckedahl und Andre Meister durch den GBA zu irgendwelchem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht?

    Wenn ja, wann und wie?

    Wenn nein, aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister von der Ausübung seines Weisungsrechts abgesehen,obwohl er die Ermittlungen des GBA inhaltlich für falsch hielt (Pressemitteilung des BMJV vom 31. Juli 2015)?

    Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Markus Beckedahl, Andre Meister und weitere unbekannte Personen durch den GBA zu keinem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht.

    Gemäß §§ 146, 147 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) steht dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufsicht und Leitung gegenüber dem Generalbundesanwalt zu. Diese Dienstaufsicht berechtigt zur Erteilung von allgemeinen Weisungen und Weisungen im Einzelfall, sowohl im Hinblick auf die rechtliche als auch auf die tatsächliche Sachbehandlung. Allerdings unterliegt die Dienstaufsicht Grenzen, die sich wiederum aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) und aus der Bindung an Gesetz und Recht (Artikel 20 Absatz 3 GG) ergeben. Soweit das Gesetz keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zulässt, kommt die Ausübung des Weisungsrechts somit von Vornherein nicht in Betracht.

    11. Hat der GBA am 31. Juli 2015 der Rücknahme des von ihm erteilten Gutachtenauftrags zugestimmt, und wenn ja, in welcher Form?

    Die Rücknahme des Gutachtenauftrags wurde – im Hinblick auf eine rechtliche Stellungnahme, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kurzfristig erstellen sollte – zwischen der beamteten Staatssekretärin und dem Generalbundesanwalt am 31. Juli 2015 telefonisch erörtert. Sie kamen gemeinsam überein, dass dadurch der externe Gutachtenauftrag obsolet werde.

    12. Welche Schritte zur Rücknahme des Gutachtenauftrages wurden verabredet?

    Auf die Antwort zu Frage 11 wird Bezug genommen.

    13. Ist der GBA diesen Vereinbarungen (Frage 12) am Freitag, den 31. Juli 2015, nachgekommen ?

    Nein, entgegen der Vereinbarung wurde der Auftrag erst am 3. August 2015 zurückgenommen.

    14a. Trifft es dazu, dass der GBA ein externes Expertengutachten zu derselben Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)? Falls ja, an wen, wann zu welchen Konditionen genau, warum wurde die Vergabe dieses Gutachtens nicht vorab mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen BMJV, abgestimmt?

    14b. Welchen sonstigen Personen hat der GBA zuvor diesen Gutachtenauftrag vergeblich angeboten (vgl. Süddeutsche Zeitung 3. August 2015: „mehrere ehemalige hohe Richter“)?

    Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Der GBA hat am 18. Juni 2015 einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der schriftliche Gutachtensauftrag datiert vom 2. Juli 2015; darin wurde um sachverständige Bewertung gebeten, ob es sich bei den am 25. Februar 2015 und 15. April 2015 im Rahmen des Internetblogs publizierten Inhalten um Staatsgeheimnisse im Sinne des § 93 StGB handelt. Bei dem Sachverständigen handelt es sich um Herrn Professor Dr. Jan-Hendrik Dietrich von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Entschädigung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 84 StPO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz. Die Bundesanwaltschaft stand bei der Frage der Vergabe des Sachverständigengutachtens in Kontakt mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Andere Experten wurden vertraulich angefragt, hatten aber abgesagt.

    14c. Aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister den GBA angewiesen, das Gutachten zu stoppen und den Gutachtenauftrag zurück zu ziehen (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?

    Es wurde keine Weisung erteilt, vielmehr wurde am 31. Juli 2015 die sofortige Rücknahme des Gutachtenauftrags erörtert und dann gemeinsam vereinbart, siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 11. Gleichzeitig wurde vereinbart, dem GBA zur Frage des Staatsgeheimnisses bis zum 6. August 2015 eine eigene Einschätzung zu übermitteln. Diese Einschätzung sollte – im Einvernehmen mit dem GBA – im Ermittlungsverfahren Berücksichtigung finden, sodass das in Auftrag gegebene externe Gutachten obsolet wurde, vgl. auch die Pressemitteilung des GBA vom 2. August 2015. Über mögliche oder erwartete Ergebnisse des extern vergebenen Gutachtens wurde nicht gesprochen. Nach den im BMJV am 31. Juli 2015 vorliegenden Informationen des GBA war davon auszugehen, dass das extern vergebene Gutachten frühestens in der zweiten Monatshälfte des Augusts 2015 vorliegen würde.

    14d. Inwieweit und mit welchem Wortlaut „verabredeten“ welche Vertreter des GBA und des BMJV bzw. der Bundesjustizminister selbst „gemeinsam“ bereits am 31. Juli 2015 sowie nochmals am 3. August 2015 telefonisch die Rücknahme des Auftrags zu jenem Gutachten, „ohne Kenntnis des möglichen Ergebnisses“ (so Pressemeldung des BMJV vom 4. August 2015, ebenso Bundesminister Maas z. B. in den ARD-Tagesthemen)?

    Zur Vereinbarung vom 31. Juli 2015 wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 11 und 14c. verwiesen. Der GBA hat der Staatssekretärin am Montag, 3. August 2015, telefonisch mitgeteilt, dass nunmehr eine erste, fernmündlich erteilte vorläufige Bewertung des externen Gutachters vorliege, die davon ausgehe, dass es sich jedenfalls bei einem der veröffentlichten Dokumente um ein Staatsgeheimnis handeln könne. Der Gutachtenauftrag war zu diesem Zeitpunkt entgegen der Vereinbarung mit dem GBA vom 31. Juli 2015 offenbar noch nicht zurückgezogen worden.

    In einem weiteren Telefonat am Montag, 3. August 2015, bezog sich die Staatssekretärin auf die am 31. Juli 2015 vereinbarte Verfahrensweise, die der GBA erneut bestätigte. Er teilte mit, er werde den Gutachtenauftrag zurückziehen.

    14e. Warum verzichtete der Bundesjustizminister trotz der Brisanz des Vorgangs darauf, diese Verabredung mit dem GBA persönlich, schriftlich fixiert und vor allem weit früher zu treffen?

    Der Kontakt zwischen BMJV und GBA erfolgt seitens des BMJV üblicherweise auf Fachabteilungsebene und mit der beamteten Staatssekretärin. Eine schriftliche Fixierung der Verabredung selbst wurde aufgrund der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht für notwendig erachtet.

    15a. Trifft es zu, dass der Bundesjustizminister ein Gutachten zu derselben Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat bzw. diese Frage intern prüft (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?
    Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)?

    Das BMJV hat die in der Antwort auf Frage 14c. genannte Einschätzung dem GBA am 6. August 2015 übermittelt. Diese Einschätzung ist als VS – VERTRAULICH eingestuft. Die Bundesregierung hat ungeachtet des Umstandes, dass das allgemeine parlamentarische Fragerecht keinen Anspruch auf Herausgabe oder Zugänglichmachung von Unterlagen begründet, die genannte Einschätzung am 19. August 2015 den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Innenausschusses in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

    15b. Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht?

    Das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses wird in dieser Einschätzung nicht bejaht.

    15c. Wer hat dieses Gutachten wann erstellt?

    Die Einschätzung wurde von der Strafrechtsabteilung des BMJV bis zum 6. August 2015 abgegeben.

    15d. Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter?

    Die Einschätzung basiert auf der in der Strafrechtsabteilung vorhandenen langjährigen forensischen Strafrechtserfahrung und Kenntnissen auf dem Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 5.c) und 5.d) verwiesen.

    16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfV, wonach es sich bei den auf netzpolitik.org veröffentlichten Dokumenten um Staatsgeheimnisse gemäß § 93 StGB handelt (Antwort bitte begründen)?

    Die Bewertung der Veröffentlichung der Dokumente auf netzpolitik.org oblag dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen GBA. Dieser hat die Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses am 10. August 2015 nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, eine gutachtliche Einlassung, die das BfV auf Anforderung einer Strafverfolgungsbehörde zur Tatfolgenbewertung unter dem Gesichtspunkt des § 93 StGB abgegeben hat, zu bewerten.

    17. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im BMI von wem und in welcher Form informiert über

    a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,

    Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.


    b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,

    c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,

    Das BfV hat mit Schreiben vom 29. April 2015 das BMI über seine Antworten auf Bitten des LKA um ergänzenden Sachvortrag informiert. Dem Bericht war auch das betreffende Gutachten beigefügt. Dieses Schreiben war an die zuständigen Unterabteilungsleitungen der Fachabteilung und der Zentralabteilung adressiert. In der Fachabteilung ist der Bericht zudem dem Abteilungsleiter als Eingang vorgelegt worden. Er ist jeweils an die zuständigen Fachreferate ausverfügt worden. Einen Hinweis, dass vom LKA Berlin eine Nachfrage zum Vorliegen eines Staatsgeheimnisses vorlag, enthielt bereits eine Berichtsunterlage des BfV, die im BMI am 21. April 2015 eingegangen ist. Vor dem von der LKA-Nachfrage veranlassten Gutachten hat diese rechtliche Frage, die von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu würdigen ist, in der Berichterstattung des BfV keine Rolle gespielt und im Weiteren erst wieder bei den Berichten und Vorlagen im Zusammenhang der aktuellen Mediendiskussion.

    d) über die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (Süddeutsche Zeitung, 3. August 2015),

    e) die Tatsache, dass Bundesjustizminister Maas im Hinblick auf die Veröffentlichung von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?

    Hiervon hat das BMI am Tag der Presseerklärung von Bundesminister Maas vom 31. Juli 2015 erfahren.

    18. Trifft es zu, dass der Bundesminister des Innern in keiner Weise und von keiner Seite vorab über die Erhebung der Strafanzeige informiert wurde?

    Ja.

    Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Unkenntnis insbesondere auch im Hinblick § 13 Absatz 3 Nummer 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wonach „Eingänge von grundsätzlicher politischer“ Bedeutung“ der Leitung des Bundesministeriums vorzulegen sind?

    Die Hausleitung des BMI besteht aus dem Bundesminister und den Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretären, die ihn vertreten (§ 6 GGO). Zur Unterrichtung der Hausleitung wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Gegenstand der Unterrichtung war die Absicht, einen offenkundig strafbaren Sachverhalt (Weitergabe von Verschlusssachen an Medien) zur Anzeige zu bringen und dadurch die Strafverfolgungsbehörden in der rechtsstaatlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die unabhängig von Anzeigen bestehen, zu unterstützen. Die gebotene Strafverfolgung des Täters bzw. der Täter hat erst durch die aktuelle Mediendiskussion eine politische Bedeutung erlangt, die zudem eine Unterrichtung des Ministers persönlich veranlasste.

    19a. Zu welchen Zeitpunkten erfuhr der Bundesinnenminister jeweils von der Erwägung und Einreichung der Strafanzeigen sowie von den Erörterungen, der Einleitung und der Durchführung des anschließenden Strafermittlungsverfahrens?

    19b. Wie hat er sich dazu jeweils in welchem Rahmen konkret eingelassen?

    Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, hat im Zuge der öffentlichen Diskussion nach Bekanntwerden des vom GBA wegen Landesverrats eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach seiner Erinnerung Ende Juli 2015 von den Strafanzeigen und dem Ermittlungsverfahren erfahren. Seine Einlassungen ergeben sich aus den öffentlichen Verlautbarungen der Regierungspressekonferenz.

    20. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im BMJV von wem und in welcher Form informiert über

    a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,

    Nachdem dem GBA die Anzeige des BfV vorlag, hat ein Mitarbeiter des GBA die beamtete Staatssekretärin und den Leiter der Strafrechtsabteilung am Rande einer Besprechung in anderer Sache am 21. April 2015 erstmals mündlich über diesen Umstand unterrichtet sowie darüber, dass der GBA einen Prüfvorgang angelegt habe. Die Staatssekretärin hat auf die Brisanz eines solchen Verfahrens hingewiesen und eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf die Pressefreiheit angemahnt. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wurde im Nachgang über den Vorgang informiert.

    b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,

    Nachdem das BMJV am 27. Mai 2015 über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert worden war, wurde der Leiter der Strafrechtsabteilung vom GBA zu einem späteren Zeitpunkt unterrichtet, dass zur Klärung der Rechtsfrage, ob es sich bei den veröffentlichten Unterlagen um ein Staatsgeheimnis handelt, ein externes Gutachten in Auftrag gegeben werden soll.

    c) über die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und Andre Meister?

    Das BMJV wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2015, eingegangen im BMJV am 27. Mai 2015, über das bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren unterrichtet. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, die beamtete Staatssekretärin und die zuständigen Mitarbeiter der Strafrechtsabteilung des BMJV erhielten über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis.

    21. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundeskanzleramt von wem und in welcher Form informiert über

    a) die Strafanzeigen des BfV,

    b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um Staatsgeheimnisse handelte oder nicht,

    c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,

    d) die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (Süddeutsche Zeitung, 3. August 2015),

    e) die Tatsache, dass im Hinblick auf die Veröffentlichungen von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?

    f) etwaige unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Sache zwischen BMI, BfV und BMJV?

    Der Präsident des BfV hat am 21. April 2015 am Rande einer Besprechung im Bundeskanzleramt erstmalig mündlich und in allgemeiner Form über die Anzeigen des BfV vom 25. März 2015 und 16. April 2015 gegen Unbekannt informiert. An diesen Besprechungen nehmen in der Regel der Chef des Bundeskanzleramtes, der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes und der Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt teil sowie u. a. die Staatssekretäre mehrerer Ministerien, auch von BMI und BMJV. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.

    Über die o. g. Einzelheiten der vom BfV gestellten Strafanzeigen sowie des Ermittlungsverfahrens des LKA Berlin und des GBA ist das Bundeskanzleramt im Vorfeld der Presseveröffentlichungen vom 30. Juli 2015 nicht informiert worden.

    22. Waren die Strafanzeigen oder Aspekte des anschließenden Strafermittlungsverfahrens vor oder nach ihrer Erhebung in irgendeiner Weise Gegenstand von Besprechungen im Bundeskanzleramt, v.a. in dortigen sogenannten nachrichtendienstlichen Lagen bzw. in der Präsidentenrunde ?

    Wenn ja, wann‚ wo, mit welchen Inhalten und Teilnehmern?

    Wenn nein, warum nicht und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?

    Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.

    23. Wer wird üblicherweise durch die Leitung des BfV, des BND und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) informiert, wenn diese eine Strafanzeige wegen Landesverrats stellen?

    Der übliche Meldeweg für das BfV und für den BND zu wichtigen Sachverhalten ist in Fachaufsichtsangelegenheiten an die zuständige Fachabteilung bzw. deren zuständige Fachorganisationseinheit gerichtet. Weitere Unterrichtungen im BMI zu Angelegenheiten des BfV sind dortiges Internum. Bei besonderen Sachverhalten erfolgt unabhängig von diesem Meldeweg auch eine unmittelbare Unterrichtung der Hausleitung des BMI durch die Leitung des BfV, etwa im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen. Im vorliegenden Zusammenhang wird hierzu auch auf die Antwort zu Frage 4 hingewiesen.

    Die Amtsführung des MAD-Amtes würde eine Strafanzeige wegen LandeSverrats bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden stellen und die hierfür relevanten Daten dorthin übermitteln. Aufgrund der Bedeutung eines solchen Sachverhaltes erhielte das für den MAD zuständige Fachaufsichtsreferat im Bundesministerium der Verteidigung einen entsprechenden Bericht des MAD-Amtes.

    Darüber hinaus würde das Parlamentarische Kontrollgremium über einen solchen Vorgang von besonderer Bedeutung unterrichtet werden.

    24. a) Je welche Minister, Staatssekretäre und Abteilungsleiter im BMI und im BMJV waren im Jahr 2015 an Erörterungen der mit dieser Kleinen Anfrage thematisierten Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren beteiligt?

    Zur Erörterung der betreffenden Strafanzeigen im BMI wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen (Sicherheitsstaatsekretärin und Leiter der zuständigen Fachabteilung ÖS).

    Im BMJV waren der Minister, die beamtete Staatssekretärin, der beamtete Staatssekretär und der Leiter der Strafrechtsabteilung befasst.

    b) Trifft es zu, dass keine dieser so beteiligten Personen je hierüber mit dem für die Koordinierung der Geheimdienstarbeit zuständigen Bundeskanzleramt (Mitarbeiter der Abteilung 6, Staatssekretär im BMI Klaus-Dieter Fritsche oder Kanzleramtsminister Peter Altmaier) in Kontakt standen?

    Wenn ja, warum nicht, und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?

    Ja. Die Einschätzung, ob das Bundeskanzleramt gem. § 24 Absatz 1 GGO über eine Angelegenheit von grundsätzlicher politischer Bedeutung zu unterrichten ist, obliegt in erster Linie dem jeweiligen Ressort im Einzelfall.

    25. Falls das Bundeskanzleramt nicht über die mit dieser Kleinen Anfrage thematisierten unterschiedlichen AuffasSungen informiert gewesen sein sollte, ist es in Fällen von erheblicher politischer Brisanz, Presserelevanz und Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit grundsätzlich üblich und nach § 24 Absatz 1 beziehungsweise § 26 Absatz 1 Satz 3 (in Bezug auf BfV und GBA) der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen, dass die Bundesministerien bzw. die ihnen nachgeordneten Behörden das Bundeskanzleramt über das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten informieren?

    Das kommt auf den Einzelfall an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24b verwiesen.

    26a. Welche Position zum strafrechtlichen Vorgehen gegen Journalisten hat die Bundeskanzlerin in der Vergangenheit, u.a. im Kontext der NSA-Überwachungsaffäre und des NSU-Skandals, gegenüber den Bundesministerien und ihnen nachgeordnete Behörden bezogen?

    26b. Gab es weitere Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten oder Bundestagsabgeordnete regierungs- bzw. behördenintern diskutiert und von der Bundeskanzlerin bewertet wurden?

    Der Chef des Bundeskanzleramtes hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 an den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode auf die Problematik der Weitergabe von eingestuften Informationen der Bundesregierung an Pressemedien hingewiesen. Darüber hinaus prüft das Bundeskanzleramt das gebotene Vorgehen generell in Fällen, in denen eingestufte Dokumente aus seinem Zuständigkeitsbereich unautorisiert veröffentlicht werden. Strafanzeige ist bislang in keinem Fall gestellt worden.

    26c. Wurde auf (geplante) Ermittlungen gegen Redaktionen oder Journalisten wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen oder des Landesverrats Seitens der Bundeskanzlerin oder des Bundesjustizministers Einfluss genommen?

    Falls ja‚ warum?

    Nein.

    27. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der der Rechtsaufsicht des BMJV unterstehende Generalbundesanwalt Range

    a) sich trotz angeblich entgegenstehender „Signale“ des Bundesjustizministers bzw. des BMJV in dieser Frage (Süddeutsche Zeitung 3. August 2015) in der Sache der Wertung des Behördengutachtens des BfV anschloss und ein Ermittlungsverfahren gegen die Journalisten Markus Beckedahl und Andre Meister wegen des Verdachts des Landesverrats nach § 94 StGB eingeleitet hat,

    b) ein Ermittlungsverfahren nicht wegen des milderen Straftatbestands des § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) eingeleitet hat?

    Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Der GBA entscheidet in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Straftaten er zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegeben hält.

    28. Welche Bundesministerien und welche Abstimmungsgremien der Bundesregierung waren vorab schriftlich oder auch mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine entsprechende Anzeige erstattet bzw. später ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte?

    Der Unterrichtungsstand in Bezug auf das BMJV ergibt sich aus den Antworten zu den Fragen 20.a) und 20.c).

    Der Unterrichtungsstand in Bezug auf das BMI ergibt sich aus der Antwort zu Frage 2. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.

    29. Kann ausgeschlossen werden, dass Stellen der Bundesregierung in irgendeiner Weise auf das Ergebnis des vom GBA bestellten Gutachtens vorab Einflussgenommen haben?

    Der Bundesregierung sind keine Einflussnahmen bekannt.

    30. Bestand für den GBA neben der Nichteinleitung nicht auch die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt, und wenn nein, warum nicht?

    Nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) ist die Bundesanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten gegen jeden Verdächtigen einzuschrelten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese ergeben sich aus den Anzeigen des BfV.

    31. Wie schätzt die Bundesregierung den Effekt der Strafanzeigen gegen Markus Beckedahl und Andre Meister für Journalisten im Allgemeinen ein? Sollten diese gegebenenfalls einschüchternd wirken?

    32. Wie plant die Bundesregierung, einem etwaigen einschüchternden Effekt der Ermittlungsverfahren im Sinne der Pressefreiheit entgegen zu wirken?

    Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Bei dem erfragten „Effekt“ handelt es sich um innere Tatsache dritter Personen, zu der die Bundesregierung keine Einschätzung abgeben kann.

    Das BMJV prüft derzeit, ob der interessengerechte Ausgleich zwischen dem Schutz der Pressefreiheit einerseits und dem Schutz der äußeren Sicherheit des Staates andererseits durch die bestehenden Regelungen zum Schutz von Staatsgeheimnissen in ausreichender Weise gewährleistet ist. Eine konkrete Aussage zur Frage nach einem etwaigen Reformbedarf kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.

    33. Wird die Bundesregierung die bisherigen Schriftwechsel im Wortlaut mindestens dem Deutschen Bundestag vorlegen, damit die gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA einerseits und GBA sowie BMJV andererseits aufgeklärt werden können?

    Wenn nein, warum nicht?

    Es existieren keine „gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA“. Im Übrigen besteht kein Schriftwechsel, da die maßgeblichen Gespräche zwischen BMJV und GBA telefonisch geführt wurden.

    34a. Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen in dem Strafverfahren des GBA hat das damit durch ihn beauftragte BKA (SZ 3. August 2015) gegenüber Markus Beckedahl und Andre Meister seit dem 13. Mai 2015 durchgeführt bzw. durch das Berliner LKA durchführen lassen?

    Der Ermittlungsauftrag des GBA an das BKA umfasste im besagten Zeitraum ausschließlich standardisierte, niedrigschwellige Erkenntnisanfragen. Exakt in diesem Rahmen bewegte sich das BKA.

    34b. Inwieweit trifft zu, dass GBA Range persönlich angewiesen habe, die in seiner Behörde vorgeschlagene Verhaftung dieser Verdächtigen oder Durchsuchungen bei ihnen nicht durchführen zu lassen (SZ 3. August 2015)?

    Es ist zu keinem Zeitpunkt von Angehörigen der Bundesanwaltschaft vorgeschlagen worden, Exekutivmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Verhaftungen beim Emiittlungsrichter zu beantragen. Es trifft zu, dass der GBA persönlich am 19. Mai 2015 angeordnet hat, dass es zu keinen Exekutivmaßnahmen gegen die beiden namentlich genannten Beschuldigten kommen darf. Er hat zum selben Zeitpunkt angeordnet, dass zunächst ein externes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu der Frage, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt, eingeholt werden soll.

    35. Wann wurden beim BMI oder welchen sonstigen Stellen vor oder nach den Strafanzeigen jeweils die nötigen Ermächtigungen beantragt und ggf. erteilt, um anlässlich der Veröffentlichungen durch netzpolitik.org gemäß § 353b Absatz 4 StGB auch wegen einer Verletzung von Dienstgeheimnissen etwa gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermitteln zu können?

    Wann wurde ggf. auch das BMJV hieran beteiligt auf Veranlassung einer Staatsanwaltschaft bzw. des GBA gemäß den Nummern 249 Absatz 2 und 212 Absatz 1 der Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren?

    Ein Ersuchen auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 353b Absatz 4 StGB wurde bisher weder beim BMI noch beim BfV gestellt. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Strafverfahren vom GBA zunächst unter dem Verdacht einer Straftat nach § 94 StGB geführt worden ist, die eine Verfolgungsermächtigung nicht erfordert und eine tateinheitliche Tat nach § 353b StGB in den Hintergrund treten lässt. Der GBA hat seine rechtliche Prüfung erst am 10. August 2015 mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass eine Straftat nach §§ 93 ff. StGB nicht vorliegt. Dementsprechend wurde BMJV im Hinblick auf Strafverfolgungsermächtigungen nicht beteiligt.

    Falls eine solche Ermächtigung beim BMI nicht eingeholt wurde, so dass wegen dieses Delikts nicht gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermittelt werden kann, warum nicht?

    Die Verfolgung von Straftaten nach § 353b StGB fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (vgl. § 120 GVG). Das Verfahren wurde daher an die hierfür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, die den Vorgaben des § 353b Absatz 4 StGB Rechnung tragen wird. Anzumerken ist, dass sich das eingestellte Verfahren der Bundesanwaltschaft auch gegen Unbekannt, also auch gegen die möglichen Quellen, gerichtet hat.

    27. August 2015 43
  • : Grüne Bundestagsfraktion stellt Kleine Anfrage zu Strafrecht und Pressefreiheit
    Wird jetzt ein bisschen transparenter: Bundestag
    Grüne Bundestagsfraktion stellt Kleine Anfrage zu Strafrecht und Pressefreiheit

    Die parlamentarische Aufarbeitung der Vorkommnisse rund um die Ermittlungen des Generalbundesanwalts Range gegen zwei Redakteure des netzpolitik.org-Teams macht Fortschritte. Ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf eine Sondersitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde zwar abgelehnt, ein solcher Antrag bedarf bei Ausschusssitzungen außerhalb der Sitzungszeiten der Genehmigung des Bundestagspräsidenten, nun versucht es die Fraktion über eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung mit dem Titel „Strafrecht und Pressefreiheit“. In 35 Fragen wollen die Abgeordneten unter anderem Auskunft über ein im Voraus erstelltes Gutachten, über das die Süddeutsche berichtete, und inwiefern es das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses bejaht. Fast ungläubig wird in der Anfrage nach dem Gutachten gefragt:

    Wer hat dieses Gutachten wann und in welchem Umfang erstellt? Tatsächlich ein Herr Müller vom BfV auf ganzen 10 Seiten (so SZ 5.8.2015 )?
    Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (pdf)

    Auch hinsichtlich eines zu erstellenden externen Gutachtens hakt die Bundestagsfraktion nach. So wird danach gefragt, warum das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, bevor das Gutachten vorlag. Interessiert ist die Fraktion auch an den beauftragten Gutachtern, an den Konditionen, zu denen es in Auftrag gegeben wurde, und warum das Justizministerium nicht vorab darüber informiert worden ist. Angesichts der Rücknahme des Gutachtens fragt die Kleine Anfrage nach den Gründen des Justizminister für den Stop und ob der Generalbundesanwalt damit einverstanden war.

    Eine der Kernfragen ist die Frage nach der Gefahr eines schweren Nachteils:

    Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichungen der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger […] geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbei zu führen?
    Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen

    Auch zweifelt die Anfrage den Vorwurf des Landesverrats an, da zuvor bereits ein Vertreter der Bundesregierung im Bundestag einige Informationen aus den veröffentlichten Dokumenten preisgegeben hatte. Kritisch wird auch hinterfragt, warum nicht gegen andere Medien ermittelt wird, die ebenfalls zuvor nicht öffentliche Dokumente veröffentlichten, namentlich wird die tagesschau, die Süddeutsche Zeitung und das Neue Deutschland genannt.

    Hinsichtlich weiterer möglicher personeller Konsequenzen fragen die namens der Fraktion unterschreibenden Fraktionsvorsitzenden Katrin Göring-Eckardt und Anton Hofreiter nach, wer zu welchem Zeitpunkt in den Bundesministerien über die Vorgänge, das Gutachten und die bestehenden rechtlichen Zweifel informiert war.

    Die Antworten auf viele dieser Fragen dürfte mehr Klarheit in die Vorgänge innerhalb der Bundesregierung bringen. Für die Beantwortung hat die Bundesregierung zwei Wochen Zeit. Es ist wünschenswert, dass die Angelegenheit schnell geklärt werden kann, damit wieder über die eigentlich wichtigen Dinge geredet werden kann: zum Beispiel über die Geheime Cyber-Leitlinie des Verteidigungsministeriums.

    Folgend die Kleine Anfrage der Grünen im Vollzitat:

    Kleine Anfrage
    der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Tabea Rößner, Hans-Christian Ströbele, Britta Haßelmann, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Irene Mihalic, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

    Strafrecht und Pressefreiheit
    Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Straftatbestände in Bezug auf die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Neben dem Verbrechen des Landesverrats (§94 StGB) kennt das StGB das wesentlich milder bestrafte Vergehen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen (§95 StGB), das nach dem Spiegel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1966 (Az.: 1 BvR 161/63) zum Schutz der Pressefreiheit in das StGB eingeführt wurde. In Umsetzung des Cicero-Urteils des BVerfG (Az.: 1 BvR 538/06) aus dem Jahr 2007 wurde in § 353b Absatz 3a StGB zum Schutz der Pressefreiheit im Jahr 2012 normiert, dass näher bestimmte bloße Beihilfehandlungen von Journalisten im Zusammenhang mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer bestimmten Geheimhaltungspflicht nicht mehr unter Strafe stehen, um die für eine Demokratie grundlegende Aufklärungsfunktion der freien Presse nicht behindern. Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag hatten am 7.2.2006 einen Gesetzentwurf mit weitergehendem Schutz von Journalisten vorgelegt (BT-Drs. 16/576, den die Mehrheit der Großen Koalition am 10.5.2007 ablehnte (Plenarprotokoll S. 9880 A).

    Gegen den netzpolitischen Blog netzpolitik.org bzw. die presserechtlich verantwortlichen Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wurde bereits am 13. Mai 2015 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt (GBA) wegen des Verdachts des Landesverrats (§ 94 StGB) eröffnet. Vorausgegangen waren zwei Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 25.3. und 16.4. 2015, welche sich u.a. auf die am 25.2. und 15.4.2015 erfolgte Veröffentlichung zweier Dokumente bezogen. Darin wird dem Haushaltsausschuss des Bundestages in abstrakter Form über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger berichtet.

    Auf vorangegangene detaillierte Veröffentlichungen schon anderer Medien zu diesem Vorhaben des BfV (etwa tagesschau.de 25.6.2014; Süddeutsche Zeitung 26.6.2014; Neues Deutschland 28.6.2014) war nicht mit Strafanzeigen reagiert worden. Außerdem hatte ein Vertreter der Bundesregierung am 4.3.2015 im Ple-num des Bundestages öffentlich über dieses Vorhaben – also über das angebliche Staatsgeheimnis –berichtet auf Anfrage des Abgeordneten Ströbele (Plenarprotokoll 18/90, Prot. S. 8555 C f.)
    Drucksache 18/[…] – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
    Bereits im Rahmen der Aufklärung des behördlichen Versagens im Zusammenhang mit den NSU-Morden sowie seit Beginn der Snowden-Enthüllungen im Juni 2013 steht das Bundesamt für Verfassungsschutz gemeinsam mit dem Bundesnachrichtendienst im Mittelpunkt einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen, die sich zum Teil auch auf als geheim eingestufte Dokumente berufen.
    Mehr als zweifelhaft und offenbar auch in der Bundesregierung heftig umstritten ist, ob bei den Veröffentlichungen überhaupt Ansatzpunkte dafür vorhanden sind, dass es sich hierbei um Staatsgeheimnisse i.S.v. § 93 StGB handelt (siehe dazu Süddeutsche Zeitung vom 3. 8. 2015 sowie Pressemitteilung des GBA vom 4. 8.2015).
    Noch ungewiss ist im Detail, wann welche Ministerien (BMI, BMJV, BKAmt) und dortige Amtsleitungen über Planung und Absendung der Strafanzeigen, Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beim GBA sowie konkrete Ermittlungsmaß-nahmen informiert waren und wie die Amtsleitungen der Ministerien dazu je votierten.

    Wir fragen die Bundesregierung:
    1. a) Trifft es zu, dass das BfV die Strafanzeigen nicht bei der für die Verletzung von Dienstgeheimnissen zuständigen Staatsanwaltschaft (in Köln oder Berlin), sondern beim für Staatsschutzdelikte zuständigen Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat? (so Süddeutsche Zei-tung vom 3. 8. 2015). b) Falls ja: aa) Warum? bb) Bewertet die Bundesregierung die zugrunde liegende Entscheidung des BfV als sachgerecht und ggf. warum?
    c) Wann und je wie genau waren an der Weiterleitung der Strafanzeigen durch das Berliner LKA an den GBA auch Berliner Justizstellen oder das Bundeskriminalamt (BKA) beteiligt?
    2. a) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BfV die Erhebung der Anzeigen vorab mit dem fachaufsichtlich zuständigen BMI abgestimmt hat? b) Wenn ja: jeweils zwischen wem und wann?
    3. a) Liegen dazu (Frage 2) konkrete Aktenvorgänge vor? b) Wenn ja: wird die Bundesregierung diese veröffentlichen, um Klar-heit gegenüber der Öffentlichkeit zu schaffen?
    4. a) Trifft es zu, dass in den Strafanzeigen des BfV im Frühjahr 2015 die Namen des netzpolitik.org-Chefredakteurs Markus Beckedahl und des Journalisten André Meister genannt waren? b) Wenn ja: in welcher vermeintlichen Rolle (als Täter, Mittäter etc.) und in Bezug auf welche konkreten Straftatbestände wurde dabei schon von Landesverrat gesprochen? (so Süddeutsche Zeitung vom 3. 8. 2015). Bitte die betreffende Passage der Strafanzeige im Wortlaut angeben.
    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/[…]
    5. a) Trifft es zu, dass das BfV dem GBA zur Prüfung der Frage, ob es sich bei den Veröffentlichungen durch netzpolitik.org um ein Staatsgeheimnis im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts handelte, ein internes Behördengutachten vorlegte?
    b) Falls ja: aa) Ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen? (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)
    a) bb) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht? cc) wer hat dieses Gutachten wann und ich welchem Umfang er-stellt? Tatsächlich ein Herr Müller vom BfV auf ganzen 10 Seiten (so SZ 5.8.2015 ?)
    dd) über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der BfV Gut-achter?
    6. Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichungen der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger a) die Tätigkeit des BfV behindert hat bzw. behindern könnte? b) geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbei zu führen?
    7. Bezog sich das Bekanntmachen vermeintlicher Staatsgeheimnisse durch Beckedahl und Meister auf die Informationen die bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 4.3.2015 zwischen dem Parlamentarischen Staatssekretär im BMI, Dr. Günter Krings, und dem Abgeordneten Ströbele besprochen wurden?
    a) Wenn nein, welche darüber hinaus gehenden, von Beckedahl und Meister veröffentlichten Informationen waren nach An-sicht der Bundesregierung womöglich Staatsgeheimnisse?
    b) Wenn ja, warum wurde der GBA nicht durch das BMI über den Inhalt dieses Gesprächs in der Fragestunde unterrichtet?
    8. Hatte der GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass Beckedahl oder Meister den subjektiven Tatbestand des § 94 StGB verwirklicht haben könnten, also insbesondere absichtlich (vgl. Fischer, StGB § 94 Rn. 7) die Bundesrepublik Deutschland benachteiligen oder eine fremde Macht begünstigen wollten?
    9. Wieso wurde das Ermittlungsverfahren gegen Beckedahl und Meister eingeleitet, bevor das vom GBA bestellte externe Gutachten (Pressemitteilung des GBA vom 4.8.2015) vorlag, das sich konkret auf eines der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 94 StGB bezog?
    10. Hat Bundesjustizminister Heiko Maas im Rahmen der Ermittlungen gegen Beckedahl und Meister durch den GBA zu irgendeinem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht?
    a) Wenn ja, wann und wie?
    b) Wenn nein, aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister von der Ausübung seines Weisungsrechts abgesehen, obwohl
    Drucksache 18/[…] – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
    er die Ermittlungen des GBA inhaltlich für falsch hielt (Pressemittelung des BMJV vom 31.7.2015)?
    11. Hat der GBA am 31.7.2015 der Rücknahme des von ihm erteilten Gutachtenauftrags zugestimmt und wenn ja, in welcher Form?
    12. Welche Schritte zur Rücknahme des Gutachtenauftrages wurden verabredet?
    13. Ist der GBA diesen (Frage 12) Vereinbarungen am Freitag den 31.7.2015 nachgekommen?
    14. a) Trifft es dazu, dass der GBA ein externes Expertengutachten zu der-selben Frage (s. oben 5) in Auftrag gegeben hat (Pressemitteilung des GBA vom 4. 8. 2015)?
    b) Falls ja: aa) an wen, wann zu welchen Konditionen genau?
    bb) warum wurde die Vergabe dieses Gutachtens nicht vorab mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) abgestimmt? cc) Welchen sonstigen Personen hat der GBA zuvor diesen Gutachtensauftrag vergeblich angeboten (vgl. SZ 3.8.2015: „mehrere ehemalige hohe Richter“)?
    dd) aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister den GBA angewiesen, das Gutachten zu stoppen und den Gutachtenauftrag zurück zu ziehen (Pressemitteilung des GBA vom 4. 8. 2015)?
    ee) Inwieweit und mit welchem Wortlaut „verabredeten“ welche Vertreter des GBA und BMJV bzw. der Bundesjustizminister selbst „gemeinsam“ bereits am 31.7.2015 sowie nochmals am 3.8.2015 telefonisch die Rücknahme des Auftrags zu jenem Gutachten „ohne Kenntnis des möglichen Ergebnisses“ (so PM des BMJV vom 4.8.2015, ebenso Herr Maas z.B. in ARD-Tagesthemen)?
    ff) Warum verzichtete der Bundesjustizminister trotz erkennbarer Bri-sanz des Vorgangs darauf, diese Verabredung mit dem GBA persönlich, schriftlich fixiert und v.a. weit früher zu treffen?
    15. a) Trifft es zu, dass der Bundesjustizminister ein Gutachten zu dersel-ben Frage (s. oben 5) in Auftrag gegeben hat bzw. diese Frage intern prüft? (Pressemitteilung des GBA vom 4. 8. 2015)?
    b) Falls ja: aa) Ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeord-neten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen? (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)
    bb) Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht? cc) wer hat dieses Gutachten wann erstellt?
    dd) über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter?
    16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfV, wonach es sich bei den auf netzpolitik.org veröffentlichten Dokumenten um Staatsgeheimnisse gemäß § 93 StGB handelt? Die Antwort bitte begründen.
    17. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundesministerium des Innern (BMI) von wem und in welcher Form informiert über
    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/[…]
    a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
    b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,
    c) das vom BfV zu dieser Frage (lit.b) erstellte Behördengutachten,
    d) über die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (SZ, 3. 8. 2015),
    e) die Tatsache, dass Bundesjustizminister Maas im Hinblick auf die Veröffentlichungen von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
    18. a) Trifft es zu, dass der Bundesinnenminister in keiner Weise und von keiner Seite vorab über die Erhebung der Strafanzeige informiert wurde? b) Wenn ja: wie bewertet die Bundesregierung diese Unkenntnis insbesondere auch im Hinblick § 13 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wonach „Eingänge von grundsätzlicher politischer Bedeutung“ der Leitung des Bundesministeriums vorzulegen sind?
    19. a) Zu welchen Zeitpunkten erfuhr der Bundesinnenminister jeweils von Erwägung und Einreichung der Strafanzeigen sowie von Erörterungen, Einleitung und Durchführung des anschließenden Strafermittlungsverfahrens? b) Wie hat er sich dazu jeweils in welchem Rahmen konkret eingelassen?
    20. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) von wem und in welcher Form informiert über
    a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
    b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,
    c) Über die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen Beckedahl und Meister?
    21. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundeskanzleramt von wem und in welcher Form in-formiert über
    a) die Strafanzeigen des BfV,
    b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um Staatsgeheimnisse handelte oder nicht,
    c) das vom BfV zu dieser Frage (lit.b) erstellte Behördengutachten,
    f) die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (SZ, 3. 8. 2015),
    g) die Tatsache, dass
    h) im Hinblick auf die Veröffentlichungen von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
    d) etwaige unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Sache zwischen BMI, BfV, und BMJV ?
    22. a) Waren die Strafanzeigen oder Aspekte des anschließenden Strafermittlungsverfahrens vor oder nach ihrer Erhebung in irgendeiner Weise
    Drucksache 18/[…] – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
    Gegenstand von Besprechungen im Bundeskanzleramt,v.a. in dortigen sog. nachrichtendienstlichen Lagen bzw. in der Präsidentenrunde? b) Wenn ja: wann, wo, mit welchen Inhalten und Teilnehmern? c) Wenn nein: aa) Warum nicht? bb) Handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
    23. Wer wird üblicher Weise durch die Leitung des BfV, des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) informiert, wenn diese Strafanzeige wegen Landesverrats stellen?
    24. a) Je welche Minister, Staatssekretäre und Abteilungsleiter in BMI und BMJV waren 2015 an Erörterungen der hier fraglichen Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren beteiligt? b) Trifft es zu, dass keine dieser so beteiligte Personen je hierüber mit dem für die Koordinierung der Geheimdienstarbeit zuständigen Bundeskanzleramt (Mitarbeiter der Abteilung 6, Staatssekretär Fritsche o‑der Kanzleramtsminister Altmaier) in Kontakt standen? b) Wenn ja: warum nicht und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
    25. Falls das Bundeskanzleramt nicht über die unterschiedlichen Auffassungen informiert gewesen sein sollte (oben Frage 12 ff): ist es in Fällen von erheblicher politischer Brisanz, Presserelevanz und mit erheblicher Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit grundsätzlich üblich und nach § 24 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 3 (in Bezug auf BfV und GBA) der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen, dass die Bundesministerien bzw. die ihnen nachgeordneten Behörden das Bundeskanzleramt über das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten informieren?
    26. a) Welche Position zu strafrechtlichem Vorgehen gegen Journalisten hat die Bundeskanzlerin in der Vergangenheit, u.a. im Kontext der NSA-Überwachungsaffäre und des NSU-Skandals, gegenüber den Bundesministerien und ihnen nachgeordneten Behörden bezogen?
    b) Gab es weitere Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten oder Bundestagsabgeordnete regierungs- bzw. behördenintern diskutiert und von der Bundeskanzlerin bewertet wurden?
    c) Wurde auf (geplante) Ermittlungen gegen Redaktionen oder Journalisten wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen oder des Landesverrats seitens der Bundeskanzlerin oder des Bundesjustizministers Einfluss genommen? d) Falls ja, warum?
    Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/[…]
    27. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der der Rechtsaufsicht des BMJV unterstehende Generalbundesanwalt Range
    a) sich trotz angeblich entgegenstehender „Signale“ des Bundesjustiz-ministers bzw. des BMJV in dieser Frage (dazu SZ 3.8.2015) in der Sache der Wertung des Behördengutachtens des BfV angeschloss und ein Ermittlungsverfahren gegen die Journalisten Markus Beckedahl und André Meister wegen des Verdachts des Landesverrats nach § 94 StGB eingeleitet hat,
    b) ein Ermittlungsverfahren nicht wegen des milderen Straftatbestands des § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) eingeleitet hat?
    28. Welche Bundesministerien und welche Abstimmungsgremien der Bundesregierung waren vorab schriftlich oder auch mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine entsprechende Anzeige erstattet bzw. später ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte?
    29. Kann ausgeschlossen werden, dass in irgendeiner Weise Stellen der Bundesregierung auf das Ergebnis des vom GBA bestellten Gutachtens vorab Einfluss genommen haben?
    30. Bestand für den GBA neben der Nichteinleitung nicht auch die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt und wenn nein, warum nicht?
    31. Wie schätzt die Bundesregierung den einschüchternden Effekt der Strafanzeigen gegen Beckedahl und Meister für Journalisten im Allgemeinen ein?
    32. Wie plant die Bundesregierung, einem etwaigen einschüchternden Effekt der Ermittlungsverfahren im Sinne der Pressefreiheit entgegen zu wirken?
    33. a) Wird die Bundesregierung die bisherigen Schriftwechsel im Wort-laut mindestens dem Bundestag vorlegen, damit die gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA einerseits und GBA sowie BMJV andererseits aufgeklärt werden können? b) Wenn nein: warum nicht?
    34. a) Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen in dem fraglichen Straf-verfahren des GBA hat das damit durch ihn beauftragte BKA (vgl. SZ 3.8.2015) gegenüber den Verdächtigen Beckedahl und Meister seit dem 13.5.2015 durchgeführt bzw. durch das Berliner LKA durchführen lassen? b) Inwieweit trifft zu, dass GBA Range persönlich angewiesen habe, in seiner Behörde vorgeschlagene Verhaftung dieser Verdächtigen oder Durchsuchungen bei ihnen nicht durchführen zu lassen (vgl. SZ 3.8.2015)?
    35. a) Wann wurden beim BMI oder welchen sonstigen Stellen vor oder nach den Strafanzeigen jeweils die nötigen Ermächtigungen beantragt
    Drucksache 18/[…] – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
    und ggf. erteilt, um anlässlich der fraglichen Veröffentlichungen ge-mäß § 353 b Abs. 4 StGB auch wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen etwa gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermitteln zu können? b) Wann wurde hieran ggf. auch das BMJV beteiligt auf Veranlassung einer Staatsanwaltschaft bzw. des GBA gemäß Nrn. 249 II, 212 I RiStBV? c) Falls solche Ermächtigung beim BMI nicht eingeholt wurde, so dass wegen dieses Delikts nicht gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermittelt werden kann: warum nicht?

    Berlin, den 5. August 2015

    Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

    5. August 2015 34
  • : Die Kommunikation der Unionsparteien im Zeichen des Landesverratsvorwurfs
    Die Unionsfraktionen im Zeichen des Landesverratsvorwurfes gegen Netzpolitik
    Die Unionsfraktionen im Zeichen des Landesverratsvorwurfes gegen Netzpolitik
    Die Kommunikation der Unionsparteien im Zeichen des Landesverratsvorwurfs

    Die Causa Landesverrat überrollte Ende vergangener Woche die Presselandschaft und das politische Berlin. Zahlreiche Reaktionen verbreiteten sich in den sozialen Netzwerken, Pressemitteilungen verfasst.

    Unter all den Reaktionen fielen die Reaktionen der Unions-Parteien durch eine Veränderung ihrer Sprache und Aussagen auf. Waren sie zunächst recht harsch und unterstützten die Haltung des Generalbundeanwalts Range, wurde bereits am Freitag eine Richtungsänderung erkennbar.

    Grundsätzliche gilt die Pressefreiheit in der Union als schützenswertes gut, was ein Zitat Merkels aus dem Januar dieses Jahres veröffentlicht auf dem Twitter-Account der CDU Deutschland unterstreicht.

    #Merkel: Pressefreiheit gehört zu den „wertvollsten Schätzen unserer Gesellschaft“. #BT #Bundestag #gemeinsamfuereinander
    CDU am 15. Januar 2015

    Jens Koeppen: Pressefreiheit als Vorwand

    Mit der Bekanntmachung der Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen zwei Redakteure von Netzpolitik.org lasen sich verschiedene Tweets von Unions-Politikern schon deutlich anders. Jens Koeppen, Bundestagsabgeordneter für die CDU und Vorsitzender des Ausschusses für die Digitale Agenda und Mitglied des Ältestenrates, sieht die Pressefreiheit als Vorwand.

    Wofür die Pressefreiheit heutzutage alles herhalten muss. Ups…
    Jens Koeppen am 31. Juli 2015

    Im Vorbeigehen spricht er Netzpolitik indirekt den Status als journalistisches Medium ab, scheint so zu versuchen, eine Diskussion um Pressefreiheit vollständig zu umgehen.

    Wenn etwas als „Verschlusssache – vertraulich“ eingestuft wird, dann gilt das auch für Journalisten und die, die es gerne sein wollen…
    Jens Koeppen am 31. Juli 2015

    Kristina Schröder: Auch Pressefreiheit ist einschränkbar

    Ähnlich sieht es Kristina Schröder, Bundestagsabgeordnete und ehemalige Ministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Pressefreiheit habe wie andere Grundrechte seine Schranken.

    Selbstverständlich gilt #Pressefreiheit wie jedes andere Grundrecht nicht schrankenlos. #Landesverrat
    Kristina Schröder am 31. Juli 2015

    In einem weiteren Tweet zieht sie einen Vergleich zur Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit durch die Polizei.

    Selbst Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist eingeschränkt, z. B. darf Polizei körperlichen Zwang anwenden #Pressefreiheit
    Kristina Schröder am 31. Juli 2015

    Weiterhin schreibt Kristina Schröder zu den Ermittlungen

    Wer will, dass gg. Journalisten wg. Landesverrat nicht ermittelt werden darf,sollte dafür Mehrheit Parlament suchen statt Justiz beschimpfen
    Kristina Schröder am 31. Juli 2015

    Der Vorsitzende des NSA-Untersuchungsausschusses Patrick Sensburg betont die Unabhängigkeit des Generalbundesanwalts.

    Der Generalbundesanwalt macht seit Jahren eine gute Arbeit und lässt sich von keiner Seite beeinflussen. Die Unabhängigkeit der Justiz ist dabei in Deutschland ein hohes Gut
    Patrick Sensburg gegenüber dem Handelsblatt am 31.07.2015

    CSUnet: Auch Onlinemedien genießen Schutzstatus

    Damit könnte man ihn als Scheitelpunkt der Kommunikationsparabel der Union bezeichnen. Im folgenden wurde eine klare Richtungsänderung in der Kommunikation erkennbar. Eine Pressemitteilung von CSUnet betont, dass der Schutzstatus für Medien auch im Internet gilt.

    Insbesondere für Onlinemedien scheint der Schutzstatus, der für die gedruckte Presse selbstverständlich ist, bisweilen nicht allen klar zu sein. Die Pressefreiheit muss im Netz in gleichem Maße gelten wie außerhalb.
    Pressemitteilung von CSUnet am 31.07.2015

    Aber wir erwarten eine sehr sorgfältige Abwägung der Rechtsgüter: Dem Generalbundesanwalt ist das Cicero-Urteil sicher wohl bekannt und bewusst. Wir gehen davon aus, dass er diesen Fall mit höchster Sensibilität behandelt.
    Pressemitteilung von CSUnet am 31.07.2015

    Den Vorwurf einer gleichgeschalteten Kommunikation kann man der Union zumindest nicht machen.

    4. August 2015 24