Netzsperren

  • : CSU-Abgeordnete Hohlmeier bringt Netzsperren in Europa auf den Tisch
    <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0">CC BY-SA 2.0</a> via <a href="https://www.flickr.com/photos/doctorow/16182961310/sizes/l">Gruntzooki (Flickr)</a>
    CSU-Abgeordnete Hohlmeier bringt Netzsperren in Europa auf den Tisch

    Die CSU-Politikerin Monika Hohlmeier hat im EU-Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres einen Bericht eingebracht, in dem Zensurmaßnahmen gefordert werden.

    Der Bericht bezieht sich auf die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung COM/2015/0625, welche die EU-Kommission vorgelegt hat. Die Richtlinie hatte die Kommission mit ungewöhnlich schneller Nadel zusammengestrickt.

    Das Parlament bringt zu jedem Vorschlag der Kommission einen Bericht ein. Hohlmeier ist Berichterstatterin für diese Richtlinie. In ihrem Bericht (PDF) vom 16. März 2016 wird im Änderungsantrag 40 nicht nur die „Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen“ zur Löschung von Inhalten gefordert. In Absatz 2 ist auch von Netzsperren die Rede:

    2. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat anstiften, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Diese Maßnahmen müssen in transparenten Verfahren festgelegt werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist und dass die Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.

    Joe McNamee von EDRi, einem Dachverband europäischer Bürgerrechtsorganisationen, kommentiert:

    Die Definition, welche Seiten blockiert werden können, ist sehr weit gefasst. Das schafft ein großes Potenzial für willkürliche Sperrungen, was die Rechtmäßigkeit des Vorschlags in Frage stellt. Gleichzeitig ist der Zweck der Sperrungen nicht definiert.

    Bis zum 7. April können nun die Abgeordneten Änderungsvorschläge zu Hohlmeiers Berichtsentwurf einreichen.

    17. März 2016 26
  • : Präsidentschaftswahl in Uganda: Unbeabsichtigte Folgen der Social-Media-Sperre
    Gähnende Leere hatte sich die Regierung wohl auch online gewünscht | <a href="https://twitter.com/ntvuganda/status/702405495517216768" >NTV UGANDA</a>
    Präsidentschaftswahl in Uganda: Unbeabsichtigte Folgen der Social-Media-Sperre

    Die vor einer Woche durchgeführte Präsidentschaftswahl in Uganda wurde begleitet von einer dreitägigen Social-Media-Sperre: Facebook, Twitter und Whatsapp waren nicht erreichbar, ebenso das mobile Bezahlsystem Mobile Money.

    Der seit 30 Jahren regierende Präsident Yoweri Museveni wurde letztendlich wiedergewählt, der Anführer der größten Oppositionspartei verhaftet und Berichte von gekauften Wählerstimmen und unverhältnismäßig gewalttätigem Vorgehen von Polizeikräften gegen Protestierende der Opposition publik. Die heftigsten Reaktionen betrafen allerdings die Social-Media-Sperre.

    Social-Media-Sperre gegen Sicherheitsgefahren

    Uganda hat die jüngste Bevölkerung weltweit, 77 Prozent der Einwohner_innen sind jünger als 30 und nutzen mobile Apps zu Kommunikations- und wirtschaftlichen Zwecken. Während der dreitägigen Sperre verwendeten 1,5 Millionen Ugander_innen – 15 Prozent der Internetnutzer_innen – VPN-Software, um die Blockade zu umgehen und auf den Social-Media-Kanälen über die Wahl zu schreiben.

    Die ugandische Regierung hatte die Sperre nicht angekündigt. Erst nachdem die Wahlbehörde die Telekommunikationsbehörde aufgefordert hatte, die Blockade durch die Telekommunikationsunternehmen umsetzen zu lassen, äußerte sich auch die Regierung: Es handle sich um eine präventive Maßnahme, um nicht weiter definierte Sicherheitsgefahren zu unterbinden, „Fehlinformationen“ einzudämmen und die illegale Weiterführung von Wahlkampagnen am Wahltag zu verhindern. Später hieß es von Regierungsseite sogar, dass eine Umgehung der Sperre als „Verrat“ klassifiziert und verfolgt würde. Museveni sagte in einem Fernsehinterview, manche Wege würden missbräuchlich verwendet werden, um Lügen zu verbreiten: „Wenn du ein Recht haben willst, dann nutze es auch ordnungsgemäß“.

    Wie der Aktivist Daniel Turitwenka erklärt, hätte „jeder“ irgendwie versucht, die Sperre zu umgehen, „auch diejenigen ohne Technikerfahrung“. Dazu wurden Apps wie Firechat oder Telegram benutzt, oder eben ein VPN-Zugang, etwa von Cloud VPN, Tunnelbear VPN, VPN express oder Cloud Ark VPN. Auch TOR verzeichnete einen deutlichen Anstieg:

    TOR_Uganda

    Gegenöffentlichkeit statt Zensur

    Wieder online, berichteten die Ugander_innen über Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren, etwa vorausgefüllte Wahlscheine. Außerdem wurden Informationen über Straßensperren sowie Standorte von Polizeikräften geteilt, der Hashtag #UgandaDecides gehörte zeitweise zu den Trending Topics auf Twitter.

    Beobachter_innen sehen in der Sperre eine staatliche Reaktion auf vorausgegangene negative Berichterstattung über die Regierung, die Menschenrechtsorganisation Article 19 nannte die Blockade einen „Bestandteil einer Reihe von tiefgreifenden Maßnahmen der ugandischen Regierung, um die Meinungsfreiheit und den Zugang zu Informationen während der Wahl einzuschränken. Pauschale Blockaden von Social-Media-Kanälen können unter internationalem Recht nicht legitimiert werden und sind ganz und gar unverhältnismäßig“.

    Letztendlich könnte die Social-Media-Sperre sich als äußerst förderlich für die Entstehung einer Gegenöffentlichkeit erweisen, wie der ugandische Fotograf Daniel Gilbert Bwete feststellt. Sie habe die Online-Aktivismus-Bewegung in Uganda gestärkt und eine neue Kreativität freigesetzt: „Wir müssen herausfinden, welche Alternativen wir haben bei diesem schrumpfenden politischen Raum“.

    25. Februar 2016 10
  • : Zensur in Indonesien: Tumblr zu pornografisch, Netflix zu freizügig und LGBT-Inhalte zu gefährlich
    Indonesien fordert Tumblr zur Selbst-Zensur auf | <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/" >CC BY-NC-ND 2.0</a> by <a href="https://www.flickr.com/photos/laughingsquid/8185559217/" >Scott Beale</a>
    Zensur in Indonesien: Tumblr zu pornografisch, Netflix zu freizügig und LGBT-Inhalte zu gefährlich

    Am Mittwoch sperrte die indonesische Regierung die Plattform Tumblr aufgrund pornografischer Inhalte in manchen Blogs – die Blockade war Teil einer umfangreichen Sperr-Maßnahme, die rund 500 Webseiten betraf. Was Tumblr anging, war die öffentliche Empörung jedoch so massiv, dass die Regierung am Donnerstag zurückruderte und ankündigte, den Tumblr-Besitzer Yahoo auffordern zu wollen, seine Regeln bezüglich nicht jugendfreier Inhalte zu ändern. Zusätzlich soll die Plattform kontinuierlich von Beamt_innen überwacht werden, um sicherzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden.

    2008 wurde in Indonesien das Herunterladen von Pornografie gesetzlich verboten. Mit dem Gesetz wurde alles unter Strafe gestellt, was öffentlich sexuelle Lust erregt oder gegen die Moral verstößt. Dazu gehörten auch uralte Traditionen, Tänze und andere Rituale heimischer Kulturen, sodass die Debatte um das Anti-Pornografie-Gesetz von zahlreichen Protesten von Frauen- und Menschenrechtsgruppen, Künstler_innen und Befürworter_innen des pluralistischen Staates begleitet wurde (Hoepfner 2009). Auf Basis des Gesetzes wurde im Mai 2014 auch das Videoportal Vimeo in Indonesien gesperrt. Ende Januar 2016 folgte die Blockade von Netflix, einerseits ebenfalls aufgrund zu gewalttätiger oder freizügiger Inhalte, andererseits, weil Netflix nicht die nötige Erlaubnis habe, um sein Angebot in Indonesien zu öffnen.

    Das Citizen Lab veröffentlichte zur Vimeo-Sperrung einen Blogeintrag über Informationskontrolle in Indonesien und analysierte die verschiedenen Zensur- und Filterpraktiken – übrigens exportierte auch das britisch-deutsche Unternehmen Gamma International seinen Staatstrojaner „made in Germany“ FinFisher nach Indonesien – ohne Lizenz. Doch Internetzensur ist in Indonesien gar nicht so leicht, da etwa 300 verschiedene Internetanbieter existieren. Das indonesische Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnik verwaltet daher Blacklists, zu denen jeder Vorschläge für zu blockierende Webseiten einreichen kann. Der genaue Selektionsprozess, was im Endeffekt auf die Blacklists gesetzt wird, bleibt jedoch unklar. Es verwundert kaum, dass das Citizen Lab verschiedene Seiten entdeckte, die fälschlicherweise als pornografisch klassifiziert worden sind.

    Der indonesischen Regierung ist nicht nur Pornografie ein Dorn im Auge. Vergangene Woche hat sie Instant Messenger aufgefordert, Emojis von gleichgeschlechtlichen Paaren zu entfernen – diese könnten zu „öffentlichen Unruhen“ führen. Die App Line ging dieser Forderung nach und entfernte die Emojis. Homosexualität ist nicht illegal in Indonesien, gilt jedoch als heikles Thema in der überwiegend muslimischen Bevölkerung. Zum „Schutz von Kindern“ wurden, ebenfalls vergangene Woche, Fernseh- und Radioprogramme verboten, welche das Leben von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) als „normal“ darstellen. Der Vize-Präsident Indonesiens, Muhammad Jusuf Kalla, untersagte sogar dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), eine LGBT-Gleichstellungskampagne weiterzuführen.

    Während die Zensurbemühungen der indonesischen Regierung keine Neuigkeit darstellen, kommt die aktuelle Stimmungsmache gegen LGBT-Personen für viele Menschenrechtsorganisationen eher überraschend – die Bevölkerung Indonesiens gilt im Vergleich zu anderen mehrheitlich muslimischen Staaten als tolerant. Graeme Reid von Human Rights Watch fordert den Präsidenten Joko Widodo auf, sich gegen die Hetze auszusprechen:

    Der Präsident hat sich lange für Pluralismus und Diversität eingesetzt. Nun ist die Gelegenheit, sein Engagement zu demonstrieren. […] Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transsexuelle vor Gewalt und Diskriminierung zu schützen ist Teil der menschenrechtlichen Verpflichtung Indonesiens. Präsident Widodo sollte sich unmissverständlich für die Wahrung grundlegender Recht für alle Indonesier aussprechen und LGBT-Personen Schutz vor Angriffen zusagen.

    19. Februar 2016 18
  • : Wahl in Uganda: Social-Media-Portale abgeschaltet
    Wahl in Uganda: Social-Media-Portale abgeschaltet

    Bei den heute stattfindenden Präsidentschaftswahlen in Uganda ist es zu Unregelmäßigkeiten gekommen: Journalisten und Aktivisten berichten, dass sie seit Beginn des Wahltages nicht mehr auf Social-Media-Seiten wie Facebook, Twitter und WhatsApp zugreifen können. Auch mobile Bezahlsysteme sind von der Blockade betroffen.

    Während zu Beginn unklar war, wer hinter der Netzsperre steckt, hat sich die ugandische Telekommunikationsbehörde gegenüber dem ugandischen TV-Sender NBS Television dazu bekannt. Auf Anforderung der Wahlbehörde seien Facebook und Twitter gesperrt worden, weil dort noch nach Ende der offiziellen Kampagnenzeit Wahlwerbung betrieben worden sei. Die mobilen Bezahldienste hätten der Bestechung von Wählern gedient.

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    Seit dreißig Jahren regiert Präsident Yoweri Museveni in Uganda, der sich für eine weitere Amtszeit bewirbt. In den Umfragen liegt der 71-jährige Museveni vorn, doch es gibt auch aussichtsreiche Herausforderer wie seinen ehemaligen Leibarzt Kizza Besigye.

    Laut Reporter ohne Grenzen unterdrückt der Staatsapparat von Präsident Museveni die freie Presse massiv: In den vergangenen Monaten sind mehr als vierzig Journalisten festgenommen und angegriffen worden. Im letzten Jahr war bekannt geworden, dass Oppositionspolitiker durch das Militär mit der deutsch-britischen Spionagesoftware FinFisher überwacht worden waren.

    18. Februar 2016 16
  • : Netzsperren-Urteil des Bundesgerichtshof: Etappensieg für die Musikindustrie
    Netzsperren-Urteil des Bundesgerichtshof: Etappensieg für die Musikindustrie

    Ende November urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), das Netzsperren wegen Urheber- oder Leistungsschutzrechtsverletzungen erlaubt seien. Damals gab es nur die Pressemitteilung des BGH, aber keine Urteile im Wortlaut. Eine erste Einschätzung konnte aber bereits Ansgar Koreng von JBB im Netzpolitik-Interview machen: Was bedeutet das Netzsperren-Urteil?.

    Der Heise-Justiziar Joerg Heidrich hat sich die beiden jetzt erschienen Urteile (BGH, Az. I ZR 3/14 und Az. I ZR 174/14) im Wortlaut durchgelesen und analysiert für die ct’, was drin steht: Etappensieg für die Musikindustrie.

    Die Entscheidung ist daher nur auf den ersten Blick eine Niederlage für die Vertreter der Musikindustrie. Denn grundsätzlich ist der Einsatz von Netzsperren nunmehr zulässig und es scheint nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Zugangsanbieter gezwungen werden, ihren Kunden den Zugang zu einzelnen Angeboten zu verwehren.

    Aber nicht alles ist schlecht. Immerhin haben die Bundesrichter nebenbei noch geurteilt, dass „es sich bei IP-Adressen um „personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG“ handelt, da „der Access-Provider einen Bezug zwischen den IP-Adressen und der Person des Nutzers herstellen kann“.“

    4. Februar 2016 11
  • : Interview zu Netzsperren in der EU: „Die Frage ist immer, wie weit geht das Ganze?“
    Interview zu Netzsperren in der EU: „Die Frage ist immer, wie weit geht das Ganze?“

    Die leidigen Netzsperren sind wieder Thema, seit der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst sein Netzsperren-Urteil fällte. Doch längst nicht nur der BGH hat sich mit den Sperr-Pflichten der Access Provider beschäftigt, sondern auch die Bestimmungen der EU für technische Zugangshemmnisse sind einen Blick wert. Schließlich muss sich auch der BGH in seiner Rechtsprechung im Rahmen der EU-Richtlinien bewegen.

    Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgte dem Trend, Access Provider für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen. Und in Österreich werden Netzsperren bereits praktiziert, technisch wird dazu das Domain Name System (DNS) bei den Providern manipuliert. Das Umgehen solcher DNS-Sperren ist allerdings wenig anspruchsvoll.

    Wir sprachen mit Andreas Ney, der in Saarbrücken, Speyer und Wien Jura studiert hat. Er arbeitete als Musik- und Onlineredakteur bei Radio Salü, in der österreichischen Rundfunkregulierungsbehörde, bei Telekom Austria und ist seit 2007 im Fachverband Telekom-Rundfunk der Wirtschaftskammer Österreich, der die Interessenvertretung der österreichischen Telekommunikationsanbieter und Rundfunkunternehmen ist und sich entsprechend mit den Themen Telekommunikationsrecht, Urheberrecht und Rundfunkrecht auseinandersetzt.

    Interview mit Andreas Ney

    netzpolitik.org: Das deutsche BGH-Urteil zu den Netzsperren ist bisher noch nicht veröffentlicht worden. Wir wollen heute dennoch einen Blick auf europäische Regelungen werfen, denn auf die Richtlinie 2001/29/EG wird in der Pressemitteilung des BGH hingewiesen. Was sagt diese Richtlinie in Bezug auf Netzsperren aus?

    Andreas Ney: Diese Richtlinie hat eine ganz grundsätzliche Bestimmung, die auch Gegenstand der jüngsten EuGH- und in Österreich der OGH-Entscheidung war. Das ist der Artikel 8, konkret der Absatz 3 (der Infosoc-Richtlinie (2001/29/EG)). Es wird formuliert, dass Inhaber von geistigen Eigentumsrechten gerichtliche Anordnungen gegenüber Vermittlern beantragen können, wenn dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden. Gegen einen Access Provider kann also eine Sperre beantragt werden, weil er Vermittler ist, weil beispielsweise über seinen Internetzugang auf einen Server irgendwo in der Welt unzulässigerweise Filme zum Abruf bereitgehalten werden. Bei der kino.to-Entscheidung, die vom österreichischen Kabelnetzprovider geführt wurde und bis zum EuGH gegangen ist, ging es genau um diese grundsätzliche Frage: Ist der Access Provider Vermittler im Sinne dieser Bestimmungen?

    netzpolitik.org: Es geht also vor allem um die Access Provider, die Host-Provider wären eine andere Frage?

    Andreas Ney: Bei Host-Providern ist das Haftungsregime grundsätzlich anders, das ist auch naheliegend. Schließlich hostet er und ist in der Pflicht, nachdem er auf Urheberrechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden ist. Aber ein Access Provider ist am ehesten zu vergleichen mit einem inhaltsagnostischen Infrastrukturbetreiber, vergleichbar einem Autobahnbetreiber oder der Post. Da käme ja nie und nimmer jemand auf die Idee zu sagen, dass es eine Verantwortlichkeit gibt darüber, welche illegalen Inhalte transportiert oder verbreitet werden.

    netzpolitik.org: Ist diese EU-Richtlinie Ihrer Meinung nach die Wurzel des Übels, ist nicht das BGH-Urteil und andere Urteile hier zu kritisieren, sondern stattdessen die EU-Richtlinie?

    Andreas Ney: Ja, ein Gericht hat bei der Auslegung der Richtlinie eben seine Grenzen. Die finden sich im Wortlaut und in dem, was der Rechtsgeber gewollt hat. Das Gericht ist bei der Auslegung nicht umhin gekommen zu sagen, dass Access Provider Vermittler im Sinne dieser Bestimmungen sind. Es kann nur die Auslegung einer Richtlinie vornehmen und natürlich hier und da noch ein paar Anmerkungen machen, aber grundsätzlich ist die Richtlinie die Wurzel des Übels.
    Das hat natürlich zwei Seiten: Auf der anderen Seite sagen die Inhalteanbieter natürlich, das ist genau der richtige Schluss, den Access Provider in Verantwortung nehmen zu können, der uns ansonsten fehlen würde bei der Rechtsverfolgung.

    netzpolitik.org: Gibt es einen Gegensatz zwischen den Interessen der Access Provider und der Host-Provider?

    Andreas Ney: Gar nicht mal so sehr. Wir kennen das von der Bekämpfung der Bilder und Filme im Netz, die Kindesmissbrauch zeigen. Da gab es zum Beispiel in Deutschland das Zugangserschwerungsgesetz. So etwas gab es nie in Österreich. Da gab es Initiativen wie die Stopline, bei der wir als Fachverband auch mitgewirkt haben. Damit konnte man Inhalte angeben, die Host-Provider haben das relativ unproblematisch vom Netz genommen.

    netzpolitik.org: Also eine Art Meldestelle?

    Andreas Ney: Ja, das ging auch schneller als ein Rechtsersuchen. Da gab es wenig Gegenwehr und keine Interessenkollision. Aber hier ist jetzt jemand im Spiel, der nur Infrastruktur macht, also Netzzugangsbetrieb, der komplett agnostisch ist dazu, was da transportiert wird.

    Auf der anderen Seite sind die Rechteinhaber, die unser Verband zum Teil auch vertritt. Unsere Rundfunkunternehmen haben ja eigene Urheberrechte an den Materialien bzw. sind teilweise vertraglich verpflichtet, Inhalte nicht unzulässigerweise im Netz zu verbreiten. Sie sagen eben: Wenn uns diese letzte Möglichkeit fehlt, den Access Provider zu verpflichten, dann hilft gar nichts mehr. Sie sagen, das sei das letzte Instrument.

    netzpolitik.org: Da Sie in ihrem Verband sowohl die Inhalteanbieter als auch die Access Provider vertreten, ist das natürlich ein Spagat. Aber ich entnehme Ihren Aussagen, dass Sie Netzsperren prinzipiell ablehnen. Was sind die technischen und juristischen Gründe dafür?

    Andreas Ney: Ganz grundsätzlich ist mit dieser Verantwortlichkeit des Access Providers als Vermittler etwas etabliert worden, gesetzlich und europarechtlich verankert, was wir bei anderen Infrastrukturbereichen nicht kennen. Der Betreiber einer Infrastruktur, der gar nicht von den Inhalten Kenntnis nehmen darf, die dort transportiert werden, soll in die Verantwortung genommen werden können, etwas zu sperren. Man kann natürlich sagen, wenn das einen gewissen Rahmen nicht überschreitet und nur die eindeutigen Fälle betrifft, könnte man das akzeptieren. Aus prinzipiellen Erwägungen kann man andererseits zu dem Schluss kommen, dass man die Access Provider verschonen sollte.

    Es gibt es beispielsweise den Versuch in Österreich, die Torrent-Geschichten anzugehen, dass also generell Torrent von den Rechteinhabern als unzulässig bezeichnet wird. Man kann einwenden: Es gibt ganz legale Daten, die darüber transportiert werden. Wieviel Prozent davon legal oder illegal sind, sei mal dahingestellt. Die Frage ist immer, wie weit geht das Ganze? Wenn man prinzipiell eine Sperr-Verpflichtung hat, dann bleibt die Frage, wo hört das auf? Dann kommen noch ganz konkrete Fragen hinzu, etwa nach dem Overblocking.

    Nehmen wir eine Plattform, die zwar in rechtsverletzender Weise Kinofilme anbietet, aber eben auch andere Inhalte. Kann man die halb vom Netz abschneiden, ist das dann deren Risiko, dass der Zugang zu ihnen abgedreht wird, weil sie auch illegale Inhalte haben? Was ist, wenn sie nur fünf Prozent illegale Inhalte haben? Ist die Schwelle vielleicht zehn Prozent, oder drückt man da noch ein Auge zu? Denn es steht ja auch immer die Informationsfreiheit im Raum, die grundrechtlich geschützt ist, das hat ja auch der EuGH gesagt. Das ist einfach abzuwägen und auch die unternehmerische Freiheit des Access Providers zu beachten. Mit den Eigentumsrechten haben wir drei Grundrechtspositionen zu berücksichtigen.

    Ein absolut enttäuschendes Urteil

    netzpolitik.org: Es gibt auch ein Urteil in Österreich vom Juni 2014. Wie ist denn dieser Spagat in Österreich gelöst worden?

    Andreas Ney: Er wurde gar nicht gelöst in Österreich. Es ist ein absolut enttäuschendes Urteil. Ganz grundsätzlich hat der österreichische oberste Gerichtshof aufgegriffen, was der EuGH gesagt hat, und nochmal klargestellt, was ein Vermittler ist. Das passt soweit. Dann hat das Gericht versucht, die Vorgaben des EuGH umzusetzen und vor allem den Punkt der Rechteabwägung aufzugreifen. Sprich: Wie kann sichergestellt werden, dass einerseits die Kunden, also die Informationssuchenden, ihre mögliche Rechtsverletzung geltend machen können, also sagen können: Mit dieser Sperre bin ich nicht einverstanden, meine Informationsfreiheit ist beeinträchtigt. Und wie können andererseits die Access Provider dagegen vorgehen. Man suchte im österreichischen Verfahrensrecht und Vollstreckungsrecht Institute, die man dafür heranziehen kann.

    netzpolitik.org: Wurden welche gefunden?

    Andreas Ney: Ja, auf gut Deutsch: Es ist ein ziemlicher Krampf geworden. Das Gericht hat ein Verfahren herangezogen und eine Klagemöglichkeit gegen ein Vollstreckungsverfahren, die eigentlich vom Gesetzgeber so nie vorgesehen war. Mit anderen Worten: Der OGH hat versucht, die Republik Österreich vor dem Vertragsverletzungsverfahren zu retten. Wenn er nichts gefunden hätte, wäre die Umsetzung nicht entsprechend der Richtlinie erfolgt und Österreich hätte irgendwie nachbessern müssen. So hat er mit Hängen und Würgen versucht, das mit dem österreichischen Verfahrensrecht vereinbar hinzubekommen. Ganz anders als der BGH hat der OGH dabei ein paar Grundsätze aufgestellt, sich aber nicht groß mit Abwägungsfragen aufgehalten und den Konsequenzen daraus. Über Fragen der Betroffenheit der Rechte Dritter, etwa bei der Informationsfreiheit, ist er grob hinweggegangen.

    netzpolitik.org: Wie setzen die Mitglieder Ihres Verbandes das nun technisch um?

    Andreas Ney: Wir sind gerade dabei, das zu bestreiten. Der OGH hat wie der EuGH gesagt, dass es nicht erforderlich ist, dass die Rechteinhaber bestimmte Sperrmaßnahmen beantragen oder dass ein Gericht in einer Anordnung sagt, ihr müsst das technisch auf eine bestimmte Weise machen. Das ist also gar nicht erforderlich. Der EuGH hat auch noch gesagt, das sei sogar positiv für die Access Provider, weil sie sich dann aussuchen könnten, welche Methode sie technisch wählen. Je nachdem, wie ihre Netzinfrastruktur technisch gestaltet ist, können sie aussuchen. Das ist natürlich ein Problem.

    Auf der anderen Seite sagt der OGH, dass das ihr eigenes Risiko ist. Sie müssten eben zusehen, dass sie ihre Flexibilität so nutzen, dass sie möglichst sicher sperren. Sie haben ein Erfolgsgebot: Es reicht, ihnen aufzutragen, dass sie wirksam den Zugang zu diesen Seiten unterbinden. Den Erfolg müssen sie herstellen. Auf Overblocking und andere technische Gesichtspunkte geht der EuGH überhaupt nicht ein. Er schreibt nur, dass es das Erfolgsverbot gibt. Wie er das konkret macht, ist dem Access Provider überlassen. Er muss dabei sowohl die Rechte der Rechteinhaber als auch seiner Kunden auf Informationsfreiheit beachten. Mit anderen Worten: Der EuGH hat die ganze Branche im Regen stehen lassen.

    netzpolitik.org: Im Prinzip ist das doch so etwas wie eine eierlegende Wollmilchsau zu erfinden?

    Andreas Ney: Ja, und alles erfüllen – und wehe, wenn nicht. Also entweder sagen die Rechteinhaber, dass du als Access Provider nicht genug gesperrt hast, und klagen auf Schadenersatz. Oder es klagt möglicherweise ein Kunde aus dem Vertrag heraus, weil er einen Internet-Vertrag hat. Zu dem Punkt gibt es ein kleines Schmankerl: Da sagt doch der OGH tatsächlich, dass solche Kunden-Klagen kaum zu erwarten sind, weil das ja Nutzer von diesen illegalen Angeboten seien und sowieso illegale Quellen, deswegen wird sich da keiner rühren und beschweren.

    netzpolitik.org: Da gibt es also gar kein Overblocking in diesem Zirkelschluss?

    Andreas Ney: Nein, und die Rechteinhaber haben dann an die vier größten Access Provider eine Sperr-Aufforderung geschickt und auch reingeschrieben, dass zu verfolgen sei, wohin die Seite umzieht.

    netzpolitik.org: … was etwas ganz anderes als Sperren wäre.

    Andreas Ney: Genau, das wäre eine Beobachtungspflicht und würde über das Sperren hinausgehen. Sie haben natürlich keine technischen Sperrmaßnahmen vorgeschlagen, sondern stattdessen eben auf OGH und EuGH und das Erfolgsgebot verwiesen und gesagt, dass die Access Provider zusehen sollen, richtig zu sperren. Jetzt stehen die Betreiber auf dem Standpunkt, dass sie die Minimalversion nehmen, also die DNS-Sperre. Wir als Verband klagen darauf, dass andere Sperrmaßnahmen überschießend und unverhältnismäßig sind. An diesem Punkt sind wir gerade, haben also noch nicht geklärt, welche Sperrmaßnahmen diesem Erfolgsgebot genügen. Mehr als DNS-Sperren hat aber in Österreich noch niemand umgesetzt.

    netzpolitik.org: Es gibt ja in Österreich auch das Fernmeldegeheimnis, das die Access Provider bindet. Wären bestimmte technische Maßnahmen also auch verwehrt, weil man nicht in die Inhalte hineinschauen darf?

    Andreas Ney: Das Oberlandesgericht Köln hat etwas zum Fernmeldegeheimnis ausgeführt, nämlich dass das nicht betroffen sei bei dieser Art von Sperren. Da werde ja nicht auf die Inhalte geschaut, sondern im Prinzip nur der Zugang zu Inhalten unterbunden. Das betrifft nicht das Fernmeldegeheimnis im engeren Sinne, das ja die Vertraulichkeit der Kommunikation als solches beschützt.

    Ein Anspruch gegen einen Access Provider, das geht billiger und schneller

    netzpolitik.org: Es gäbe aber durchaus technische Möglichkeiten, die über DNS-Sperren weit hinausgehen, also zum Beispiel Deep Packet Inspection, wo man mit dem Fernmeldegeheimnis in Konflikt gerät.

    Andreas Ney: Die Rechteinhaber, mit denen es ja einen gewissen Dialog gibt, sehen keine realistische Möglichkeit, dass so etwas möglich wäre. Das würde allen zu weit gehen. Worauf sie definitiv hinauswollen, ist aber: DNS-Sperren reichen nicht, IP-Sperren hätten wir gern.

    netzpolitik.org: Wie sehen Sie diese IP-Sperre?

    Andreas Ney: Ich sehe das offengestanden genauso kritisch. Das hat auch der EuGH gesagt: Ein taugliches Mittel, das wirklich zu einhundert Prozent sperrt, das gibt es nicht. Sprich: Wenn Sie Taschendiebstähle zu einhundert Prozent ausschließen wollten, dann müssten Sie allen Menschen die Hände abhacken. Es wird sonst immer ein Restbereich Taschendiebstahl geben. Die übertragene technische Frage ist dann natürlich, ob man beispielsweise den kino.to-Powernutzer mit einer DNS-Sperre abhält, und wie die Quote dann wäre, wenn man eine IP-Sperre hätte. Das Argument aber, man könne sowieso alles umgehen, taugt auch nichts. Wobei ich sagen muss, was der BGH angedeutet hat, das mir gefällt mir schon gut.

    netzpolitik.org: Sie meinen die Argumentation, dass bei den zu sperrenden Plattformen ganz überwiegend rechtsverletzende Inhalte vorliegen müssen?

    Andreas Ney: Ja, und dann auch zu sagen, dass zu dieser Verhältnismäßigkeit auch gehört, dass versucht und nachgewiesen werden muss, dass man den Host-Provider zuerst versucht hat in Anspruch zu nehmen.

    netzpolitik.org: Also die Stufen, die es nach dem Urteil des BGH abzuarbeiten gilt?

    Andreas Ney: Genau, das gibt es im OGH-Urteil nicht. Der OGH hält sich an die Richtlinie, und die Richtlinie gibt kein Stufenverhältnis vor. Da muss man sagen, dass der BGH relativ mutig ist. Er könnte ja auch auf dem Standpunkt stehen: Die Richtlinie sagt dazu nichts. Er macht stattdessen die Verhältnismäßigkeitsabwägung, wo die Grundrechteabwägungen einfließen. Das hat man bei uns in Österreich nicht. Bei uns kann ein Rechteinhaber sagen: Der Host-Provider interessiert mich nicht, ich habe hier den Anspruch gegen einen Access Provider, das geht billiger und schneller. Wenn der Access Povider sperrt, dann bin ich zufrieden. Dann muss ich nicht in Übersee oder in zweifelhaften Ländern auf der ganzen Welt Rechtsverfolgung betreiben.

    netzpolitik.org: Es wurde in Deutschland über diese Prüfpflichten diskutiert. Ein Beispiel: Eines Ihrer Mitglieder, der ein Access Provider ist, bekommt eine Meldung, dass er nach dem Erfolgsgebot einen Inhalt zu sperren hätte. Wie muss er prüfen, ob der Inhalt rechtswidrig oder vielleicht doch rechtmäßig ist. Prüft er überhaupt?

    Andreas Ney: Das ist ein ganz großer Punkt: Da hängen wir komplett in der Luft. Der Access Provider muss das in gewisser Weise prüfen, weil er sich letzten Endes absichern muss gegenüber den Rechteinhabern. Jeder könnte ja behaupten, da ist eine Rechtsverletzung. Wie das zu lösen ist, weiß ich nicht.

    netzpolitik.org: Der Access Provider muss es zwar prüfen, aber es gibt dafür noch kein etabliertes Vorgehen?

    Andreas Ney: Nein, das gibt es eben nicht, deswegen lobbyieren wir – seitdem die Urteile im Raum stehen – beim österreichischen Justizministerium, um klarzumachen, dass wir eine Art Verfahrenseinrichtung brauchen. Es ist ja schön, die Grundrechte aufzuzeigen, die hier zu beachten sind. Der Access Provier, also ein Privatrechtsträger, steht mit der Grundrechtsabwägung aber allein da. Wir haben gefordert, dass der Gesetzgeber Rahmenbedingungen steckt. Es gibt die Idee, ein transparentes Verfahren vorzusehen, damit die Rechteinhaber über eine Stelle ihr Begehren formulieren können. Sie könnten dort begründen, vielleicht nicht zu einhundert Prozent beweisen, aber eben plausibel machen. Das hätte dann entsprechende Rechtsfolgen, nämlich die, dass die Provider, wenn sie dann sperren, auch aus der Haftung sind, und zwar gegenüber allen, auch gegenüber den Kunden. Es braucht jedenfalls irgendein Verfahren, denn es kann nicht sein, dass komplexe Grundrechtsabwägungen grundsätzlich auf Privatrechtsträger abgeschoben werden. Das ist leider eine Tendenz, die wir in letzter Zeit in der Rechtsprechung haben.

    netzpolitik.org: Können Sie ein Beispiel nennen, wofür in Österreich Access Provider überhaupt haften müssen? Haften sie für irgendwas, was über ihre Infrastruktur läuft, also jenseits von urheberrechtsverletzenden Inhalten?

    Andreas Ney: Da gilt auch in Österreich die E‑Commerce-Richtlinie der EU. Sprich: Access Provider sind grundsätzlich nicht verantwortlich für die Inhalte, was wiederum bei Host-Providern anders aussieht. Der Rechtsrahmen ist sogar weiter als in Deutschland. Es gibt keine Störerhaftung, entsprechend sind alle WLANs offen.

    netzpolitik.org: Herr Ney, vielen Dank für das Interview!

    18. Januar 2016 5
  • : Interview: Was bedeutet das Netzsperren-Urteil?
    Interview: Was bedeutet das Netzsperren-Urteil?

    Wir haben heute bereits darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) zu einem Urteil gelangt ist, das Netzsperren wegen Urheber- oder Leistungsschutzrechtsverletzungen erlaubt. Zwar ist bisher nur die Pressemitteilung des BGH und nicht das gesamte Urteil zu lesen, aber klar ist jetzt schon: Das Gericht hat Netzsperren grundsätzlich erlaubt. Es hat sie sogar mit dem Urteil überhaupt erst eingeführt.bgh

    Netzsperren können einer Zensur im Internet Vorschub leisten, im Prinzip sind sie daher ein Sargnagel für das freie Internet und bedrohen mittelbar auch die Netzneutralität. Wo die vom BGH ausgemachte „Rechtsschutzlücke“ ist, wie es mit Overblocking aussieht und was das heutige Urteil konkret bedeutet, haben wir in einem Interview besprochen. Die Antworten gibt der Jurist und Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng, der zum Thema „Zensur im Internet“ promoviert wurde.

    netzpolitik.org: Herr Dr. Koreng, wie schätzen Sie die Entscheidung zu den Netzsperren ein, die heute die Urheberrechtskonzerne beim BGH erstritten haben?

    Ansgar Koreng: Bisher ist ja nur die Pressemitteilung veröffentlicht, daher kennt man nur das Ergebnis. Das Ergebnis ist eine klassische „Ja, aber“-Entscheidung des BGH. Er lehnt Netzsperren nicht generell ab, sagt aber, dass Access Provider für Urheberrechtsverletzungen in die Verantwortung genommen werden können. Das Gericht sagt aber auch, dass die Hürden dafür sehr hoch sind: Vorher müssen erstmal zumutbare Maßnahmen ergriffen werden, um alle anderen Beteiligten – den Hostprovider oder den eigentlichen Verletzer – in Anspruch zu nehmen. Darum werden sich wahrscheinlich in Zukunft die Streitigkeiten drehen. Das Ergebnis kann uns natürlich nicht glücklich machen.

    netzpolitik.org: Es gibt jetzt quasi drei Stufen: Man muss sich zunächst an den Anbieter wenden, wenn man dort nicht erfolgreich ist, wendet man sich danach an den Hostprovider. Zu guter Letzt kann man bei Misserfolg den Access Provider in Beschlag nehmen und ihn zu Netzsperren zwingen. Was die Frage der Störerhaftung angeht, wäre damit das Privileg der Access Provider unterminiert, dass sie nicht für Inhalte verantwortlich sind?

    Ansgar Koreng: Ja. Wir haben ja eigentlich den Paragraphen § 8 Telemediengesetz, der besagt, dass Access Provider für die Durchleitung von Informationen überhaupt nicht haften, es sei denn, sie machen vorsätzlich bei Rechtsverletzungen mit. Insofern bin ich sehr gespannt, wie der BGH mit der Begründung des Urteils an dieser Norm vorbeigekommen ist.

    netzpolitik.org: Nun spricht der BGH in der Pressemitteilung von einem „Gesamtverhältnis“, er sagt also, dass die rechtswidrigen Inhalte in deutlich höherem Maße auf den zu sperrenden Websites vorhanden sein müssen als die rechtmäßigen. Ist das überhaupt praktisch ermittelbar? Ist das ein Kriterium, welches Sie als Jurist sinnvoll finden?

    Ansgar Koreng: Die erste Frage, die ich mir da stelle, ist natürlich: Welcher rechtliche Maßstab gilt da? Das Internet ist international, nach welcher Rechtsordnung messen wir jetzt, ob diese Inhalte im Einzelfall rechtmäßig sind oder rechtswidrig. Das ist die erste Frage, die erst einmal beantwortet werden muss. Die nächste Frage, die sich stellt, ist natürlich, wie hoch dieses Verhältnis von illegalem zu legalem Content sein muss. Die dritte Frage ist: Wie rechtfertigt man denn überhaupt die Sperrung von legalem Content? Man kann ja nicht einfach hingehen, gerade bei Plattformen, auf denen sowohl Legales als auch Illegales gehostet wird, und den legalen Content dort faktisch verbieten, obwohl der vielleicht gar kein Bezug zu dem illegalen Content hat, der da zufällig auch drauf ist. Wir müssen uns klarmachen, dass auch Social-Media-Angebote wie Facebook, Twitter usw. in großem Umfang illegale Inhalte beinhalten, ohne das Wissen der Anbieter. Da würden wir sicherlich auch nicht auf die Idee kommen, deswegen sperren zu wollen. Ich bin tatsächlich etwas konsterniert darüber. Wie soll das denn funktionieren? Anders ausgedrückt: Die Frage, die Sie mir gerade gestellt haben, stelle ich mir auch. Ich halte die bislang noch nicht für beantwortbar.

    netzpolitik.org: Nun könnte man einwenden, dass es bei der Betrachtung des Gesamtverhältnisses rechtmäßiger zu rechtswidrigen Inhalten bei diesen großen kommerziellen Plattformen wie Facebook und Instagram eben nicht so ist, dass die überwiegenden Inhalte rechtswidrig sind. Wer soll denn dieses „Gesamtverhältnis“ ermitteln?

    Ansgar Koreng: Das müsste natürlich in einem Prozess der Rechteinhaber machen, der die Sperrung will. Er müsste dezidiert aufstellen, wie viele Inhalte auf der Plattform vorhanden und wie viel davon rechtswidrig und wie viel rechtmäßig sind. Dann müsste er das in ein Verhältnis setzen und ein Gericht die Frage beantworten, ob das reicht, das Angebot insgesamt zu sperren. Ich halte das einfach nicht für praktikabel, denn diesen Aufwand wird sich kein Rechteinhaber machen können. Man wird nicht hingehen können und sich alles angucken, was auf so einer Plattform verfügbar ist, um dann zu sagen, wie das Verhältnis von legal und illegal ist. Zumal legal und illegal auch immer Wertungsfragen sind, die man teilweise nicht so einfach beurteilen kann. Wer weiß denn, ob nicht vielleicht derjenige, der einen Film, ein Musikstück, ein Bild irgendwo hochlädt, doch eine Lizenz vom Rechteinhaber hat, das tun zu dürfen. Das ist ja von außen den Sachen nicht anzusehen.

    netzpolitik.org: Der BGH sagt nun in seiner Pressemitteilung deutlich, dass grundsätzlich der Access Provider als Störer in Anspruch genommen werden kann. Ist das ein Paradigmenwechsel?

    Ansgar Koreng: Ein Paradigmenwechsel ist es wahrscheinlich deswegen nicht, weil die Frage bisher noch nicht gestellt und auch nicht beantwortet wurde. In der rechtswissenschaftlichen Literatur war die Meinung bisher – soweit ich das gelesen habe – überwiegend, dass Access Provider gar nicht haften. Da bin ich sehr auf die Urteilsgründe des BGH gespannt, denn zu erwägen ist ja auch, dass der Access Provider dem Telekommunikationsgeheimnis unterliegt und sich eigentlich nicht dafür interessieren darf, was seine Nutzer über seine Infrastruktur so tun. Das ist eine Frage, die sich jetzt stellt: Wie soll man denn als Access Provider diese Pflichten erfüllen und dabei gleichzeitig das Telekommunikationsgeheimnis wahren? Ich halte das für eine Art Quadratur des Kreises, was da verlangt wird.ansgar koreng

    netzpolitik.org: In Deutschland haben wir im Zuge des „Zugangserschwerungsgesetzes“ schon einmal über Netzsperren diskutiert. Nun spricht der BGH wieder die sogenannten „zumutbaren Prüfungspflichten“ an. Aus juristischer Sicht: Was sind denn zumutbare Prüfungspflichten?

    Ansgar Koreng: Das ist in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich zu beantworten. Diese Prüfungspflichten sind eine Rechtsfigur, die aus dem Rechtsinstitut der Störerhaftung kommen: Der Störer haftet für einen Tatbeitrag, den er leistet, aber nur, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Dann dreht sich der Streit immer um die Frage, was diese Prüfungspflichten eigentlich im Einzelnen sind. Der BGH hat das für verschiedene Rechtsgebiete unterschiedlich beantwortet. So hat er zum Beispiel gesagt, dass der Hostprovider beim Äußerungsrecht – bei der Blogspot-Entscheidung – Prüfungspflichten unterliegt, sobald er informiert wird darüber, dass da rechtswidrige Inhalte sind. Dann muss er dem nachgehen. Ähnliches haben wir vom ersten Senat des BGH, der auch das heutige Urteil gefällt hat, zum Thema Urheber- und Markenrecht gehört. Wir werden beobachten müssen, was genau in der schriftlichen Entscheidung steht. Es ist zu erwarten, dass die Funktionsweise ähnlich sein wird: Zuerst wird man informieren müssen, dass es da illegale Angebote gibt. Und wenn diese Information plausibel ist und er der Pflicht unterliegt, dem nachzugehen, muss er eben Maßnahmen ergreifen oder nicht.

    netzpolitik.org: Aber sind wir dann nicht wieder beim Thema Telekommunikationsgeheimnis? Wenn ich einem Hostprovider Prüfungspflichten zumute, ist das doch etwas anderes, als wenn ich sie dem Access Provider zumute, weil der ja eigentlich nicht in die Inhalte hineinzuschauen hat.

    Ansgar Koreng: Ja, der Hostprovider unterliegt dem Telekommunikationsgeheimnis eben nicht, sondern er kann sich ansehen, was bei ihm gehostet wird. Das ist genau der Unterschied zum Access Provider, der im Grunde eine vollkommen neutrale Dienstleistung erbringt. Er hat ja keinen Service, der dazu da ist, Bilder, Musik, Software oder sonst irgendetwas hochzuladen, sondern er stellt einfach eine Infrastruktur bereit. Der Gedanke ist dem deutschen Recht auch fremd, dass der Inhaber einer Infrastruktur für Rechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann, die über seine Infrastruktur stattfinden. Im Internet kommt sogar das Telekommunikationsgeheimnis noch hinzu, das so etwas meiner Meinung nach verbietet. Eine andere Frage ist, was hier mit Verschlüsselung passiert: Wie soll das technisch umgesetzt werden? Und welche Technologien soll eigentlich der Access Provider einsetzen, um zu blockieren? Wir wissen, dass es da unterschiedliche Möglichkeiten gibt und diese äußerst intensiv in die Privatsphäre der Nutzer eingreifen können, wenn wir an so etwas wie Deep Packet Inspection denken. Ansonsten unterhält man sich vielleicht über einfache Methoden wie DNS-Sperren, aber das ist am Ende natürlich ein technischer Witz. Ich weiß nicht, wie das funktionieren soll. Und ich bin mir auch nicht sicher, ob der BGH das weiß.

    Die Meldungen des BGH sind hier zu finden: Az: I ZR 3/14 (pdf) und AZ: I ZR 174/14 (pdf).

    Interview, Transkribierung und Bearbeitung von Simon, Nikolai und Constanze.

    Full Disclosure: Ansgar Koreng arbeitet bei JBB Rechtsanwälte in Berlin und hat Markus als Rechtsanwalt beim Urteil gegen das BKA um den Staatstrojaner-Vertrag vertreten.

    Bildlizenz oben: CC BY-SA 3.0 via wikipedia/ComQuat.

    26. November 2015 13
  • : Neu in Frankreich: Innenministerium darf ohne Richter Webseiten sperren lassen
    Neu in Frankreich: Innenministerium darf ohne Richter Webseiten sperren lassen

    In Reaktion auf die neuesten Attentate in Paris hat das französische Parlament heute beschlossen, dass das Innenministerium zukünftig Webseiten und Soziale Medien sperren lassen darf. Eine Sperrinfrastruktur gab es bereits, aber bisher musste immer ein Richter über eine Sperrverfügung entscheiden.

    Das zeigt auch wieder: Ist eine Sperrinfrastruktur erst installiert, wird sie immer weiter ausgebaut bzw. in diesem Fall jetzt die Rechtsstaatlichkeit immer weiter ausgehöhlt. Solche Maßnahmen kannten wir bisher nur aus repressiven Regimen.

    Was kann da schon schiefgehen, wenn das Innenministerium einfach mal ohne Rechtsstaat Zensurmaßnahmen veranlassen kann?

    Update: Das Innenministerium konnte das bereits seit diesem Frühjahr, das scheint heute nur ein kleines Update gewesen zu sein.

    19. November 2015 6
  • : Russland droht Wikipedia mit Sperre
    Stein des Anstoßes: Ein Artikel über das Cannabis-Produkt Charas. Via Wikimedia/<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Tosh_Valley_charas.jpg">Atonedstonedsparrow</a>
    Russland droht Wikipedia mit Sperre

    Wegen eines Artikels über „illegale Drogen“ sollen russische Provider damit beginnen, ihren Nutzern den Zugang zu Wikipedia zu sperren. Eine entsprechende Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde Roskomnadsor heute an alle Netzbetreiber verschickt. Aus der knapp gehaltenen Ankündigung auf der Webseite der Behörde lässt sich mit etwas wackliger Hilfe von Google Translate herauslesen, dass sich die Sperre allein auf die russischsprachige Version der Wikipedia bezieht; andere Wikipedia-Angebote sollten davon also unberührt bleiben.

    Dennoch bleibt das Ausmaß der Sperrung unklar. Laut einem Posting auf der Wikimedia-Mailingliste sei die ursprüngliche Absicht gewesen, bloß den Zugang zu einem Artikel über die Haschisch-Variante Charas zu blockieren, was aber technisch nicht realisierbar ist. Mehr Informationen sollten aus dem offiziellen Schreiben hervorgehen, das zur Zeit leider nur auf Russisch vorliegt und wir mangels Russischkenntnissen nicht lesen können. Über Hinweise freuen wir uns in den Kommentaren.

    Es ist nicht das erste Mal, dass Russland bestimmte Internetangebote sperrt, seit 2012 ein Gesetz zur Internet-Zensur in Kraft getreten ist. Erst vor wenigen Tagen wurde der Plattform Reddit angedroht, wegen eines einzelnen Threads, in dem es um Tipps zum Cannabis-Anbau ging, den Zugang zur gesamten Webseite abzudrehen. Auch Informationen zum Umgang mit Methamphetamin, Amphetamin, LSD und anderen Drogen würden die russischen Behörden am liebsten in der Versenkung verschwinden lassen.

    24. August 2015 70
  • : Zehntausende Webseiten für Bundestagsabgeordnete gesperrt
    Screenshot: <a href="https://twitter.com/presroi/status/613325435326320640/photo/1">Mathias Schindler</a>
    Zehntausende Webseiten für Bundestagsabgeordnete gesperrt

    Über 100.000 Webseiten sollen aus dem Bundestagsnetz nicht mehr erreichbar sein, wie der Spiegel berichtet. Diese Netzsperren sollen verhindern, dass sich weitere Rechner im Parlakom-Netz mit Schadsoftware wie Trojanern infizieren, die für den aktuellen Bundestags-Hack verantwortlich gemacht werden.

    Die Quarantäne-Liste, die mehrere zehntausend Einträge enthalten soll, stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zur Verfügung. Beim Versuch, eine gesperrte Webseite aufzurufen, erscheint eine Nachricht, dass „der Zugriff auf diese Webseite automatisch blockiert“ wurde, was dem Schutz des Arbeitsplatz-PCs sowie des Regierungsnetzes dienen soll. Betroffene Nutzer mögen sich unter Angabe der Webseite sowie einer angezeigten Referenznummer beim Computer Emergency Response Team für Bundesbehörden (CERT-Bund) im BSI melden.

    Dass bestimmte Webseiten nicht mehr aufrufbar sind, war Mathias Schindler, Mitarbeiter der EU-Parlamentarierin Julia Reda, bereits vergangenen Dienstag aufgefallen. Ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme handelt, bleibt vorläufig unklar. Lars Klingbeil, netzpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, sagte dem Spiegel: „Es ist mit dem freien Mandat unvereinbar, dass eine Regierungsbehörde entscheidet, auf welche Informationen Abgeordnete zugreifen dürfen, und diese Kommunikation zudem protokolliert.“ Dass im Bundestagsnetz Verbindungsdaten auf Vorrat gespeichert werden, sollte Klingbeil freilich nicht überraschen, denn das stellt schon seit längerem eine gängige Praxis dar.

    Die Bundestagsverwaltung wollte unsere Nachfragen nicht beantworten und verwies darauf, dass man „aus Gründen der IT-Sicherheit dazu keine Auskünfte erteilen“ könne.

    26. Juni 2015 36
  • : Netzsperren: EU-Kommission ist „bemüht“
    Netzsperren: EU-Kommission ist „bemüht“

    Die EU-Justizkommissarin Věra Jourová hat sich auf eine Nachfrage der Europa-Piratin Julia Reda zur Sperrung der Webseiten des Chaos Computer Clubs (CCC) durch britische Provider Ende letzten Jahres in einem Brief (pdf) geäußert, den wir hier veröffentlichen. Reda hatte gefragt, ob und wie die Kommission auf die begründungslose Blockierung der CCC-Seiten für britische Kunden reagieren würde.

    Die Antwort bleibt vage und eher grundsätzlicher Natur. Man „bemüht“ sich aber.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht darstellen. Sie ist bemüht, die Wahrung dieses Rechts mit allen ihr im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Verfügung stehenden Instrumenten sicherzustellen.

    Man habe immerhin die

    Vision des Internets als einheitliches, offenes, neutrales, freies und unfragmentiertes Netzwerk, das denselben Gesetzen unterliegt, die im Offline-Bereich gelten, in dem jeder Einzelne seine Rechte genießt und Rechtsmittel einlegen kann, wenn diese Rechte verletzt werden.

    Die britischen Opt-Out-Sperren sollen angeblich gegen pornographische Inhalte und Terror-Propaganda helfen. Der CCC hatte die Zensur seiner Inhalte in Großbritannien kritisiert. Im Dezember konnte ein Teil der britischen Netznutzer, etwa die Kunden von Vodafone UK, nicht mehr auf ccc.de zugreifen. Betroffen waren auch die Ticket-Vorverkaufsseiten des Chaos Communication Congress.

    Das „Overblocking“ in Großbritannien und auch in Frankreich wird von vielen Seiten kritisiert und im britischen Fall wegen der vielen betroffenen Seiten schon „The Great Firewall of Britain“ genannt. Jourová kündigt nun an, dass

    die Kommission die Notwendigkeit einer spezifischen Initiative zu Melde- und Abhilfeverfahren, die Rechtssicherheit und Transparenz in Bezug auf die Art und Weise, wie Online-Vermittler vermeintlich illegale Inhalte vom Netz nehmen,

    erstmal analysieren wolle.

    Auch Jennifer Baker berichtet für The Register von einer geplanten „EU-wide complaint procedure“, die es für fälschlicherweise blockierte Webseiten geben soll.

    Der im Europarat für Menschenrechte zuständige Nils Muižnieks hatte die Sperrpraktiken in Europa kritisiert, speziell für den Fall Frankreich:

    The blocking of internet sites without prior judicial authorisation which recently started in France is a clear example of the risks that such measures represent for human rights, and particularly for freedom of expression and the right to receive and communicate information.

    Man könnte es auch rechtsfreier Raum nennen.

    9. April 2015 5
  • : Iran verstärkt Internetzensur und verhaftet Facebook-Nutzer
    Logo des Anti-Zensur-Projekts "Weapons of Mouse Destruction" via sxsw.com
    Iran verstärkt Internetzensur und verhaftet Facebook-Nutzer

    Der Iran verschärft seine Internetkontrollen, so berichtete die Nachrichtenagentur Reuters am Montag und beruft sich auf das iranische Staatsfernsehen. Das widerspricht den Aussagen des iranischen Präsidenten Hassan Rohani, der im letzten Jahr angekündigt hatte, die Zensur des Internets einzuschränken.

    Das Center for Investigation of Organized Crime, eine Abteilung der iranischen Geheimdienste habe mehrere Facebook-Nutzer aufgrund der Verbreitung unmoralischer Inhalte verhaftet – dabei ein Video einer Gruppe Iraner beim Tanzen zu westlicher Musik – und verkündete:

    [Facebook] is trying to push its users toward immoral content via its suggestion system, by making them choose harmful, decadent and obscene content over beneficial and educational subject matter.

    Soziale Netzwerke und ähnliches werden im Iran zwar seit längerem geblockt und zensiert, aber bekanntermaßen dauert es nicht lange bis viele Nutzer Möglichkeiten finden, die Sperren zu umgehen. Zusätzlich existiert das sogenannte „Spider“-Programm, das weitere Soziale Netzwerke überwacht.

    3. März 2015 8
  • : Zu extremistisch? Britische Provider filtern Chaos Computer Club weg
    Zu extremistisch? Britische Provider filtern Chaos Computer Club weg

    In Großbritannien können wir leider seit einiger Zeit beobachten, wie eine Netzzensur-Infrastruktur, die ursprünglich mit der Begründung einer Bekämpfung von Kinderpornographie eingeführt wurde, auf andere Inhalte ausgeweitet wird. Mittlerweile gibt es Filterlisten auch für unterschiedlichste Sex-Fetische und gegen extremistische Seiten. Jetzt ist ccc.de Opfer dieser Filterlisten geworden und da auf der Seite keine Pornos gefunden wurden bleibt nur die andere Variante übrig. Und hier sehen wir eine eklatante Einschränkung von Meinungs- und Informationsfreiheit in einem unserer EU-Nachbarstaaten.

    Der Chaos Computer Club ist not amused, auch weil die 31c3-Congressseiten samt Ticketvorverkauf gesperrt sind: Chaos Computer Club zur Zensur seiner Inhalte in Großbritannien. Britischen Internetnutzern sei die Ip-Adresse http://213.73.89.123/ empfohlen.

    Die technischen Umgehungsmöglichkeiten der Zensurlisten ändern aber nichts daran, daß es – wie beim Beispiel der Seiten des CCC – zum sogenannten Overblocking kommt, also auch Inhalte gesperrt werden, die keine der faktisch zensierten Themen enthalten. Möglicherweise geht aber der CCC in Großbritannien, einem Land, das seit Jahren abseits mitteleuropäischer Standards der Meinungsfreiheit agiert, als „extremistisch“ durch. „Schon bei der Einführung dieser Filter war klar, daß sie mißbraucht werden würden. Daß sie nun aber nicht nur den Zugang zu unserer Seite, sondern auch noch zu unseren Veranstaltungen erschweren, das schockiert selbst uns,“ sagte Dirk Engling, Sprecher des CCC. „Wir sehen uns leider darin bestätigt, daß Zensurinfrastruktur – ganz unabhängig vom Land, in dem sie eingesetzt wird – früher oder später auch zur Durchsetzung politischer Interessen eingesetzt wird.“

    5. Dezember 2014 37
  • : Netz-Sperren in Großbritannien: Eingeführt gegen Pornografie, ausgeweitet auf Copyright, jetzt Markenrechte
    Netz-Sperren in Großbritannien: Eingeführt gegen Pornografie, ausgeweitet auf Copyright, jetzt Markenrechte

    Der britische Guardian berichtet: Internet service providers must help crack down on fake goods, high court rules

    The Courts had already granted orders requiring ISPs to block sites for infringement of copyright in relation to pirated content. This decision is a logical extension of that principle to trade marks.

    Laut dem Urteil müssen jetzt auch cartierloveonline.com, iwcwatchtop.com, replicawatchesiwc.com, 1iwc.com, montblancpensonlineuk.com und montblancoutletonline.co.uk gesperrt werden.

    Womit (mal wieder) bewiesen war, dass wir bei Zensursula Recht hatten: Sind Netz-Sperren einmal eingeführt, werden sie auf andere Bereiche ausgeweitet.

    30. Oktober 2014 4
  • : Demo gegen Netzsperren in Wien
    <a href="https://secure.flickr.com/photos/sashafatcat/4092036350/in/photostream/">Paul Joseph</a> CC-by 2.0
    Demo gegen Netzsperren in Wien

    Morgen gibt es in Wien eine spontane Demonstration gegen die kürzlich in Österreich eingeführten Netzsperren. Demonstrier wird vor dem Sitz des Vereins für Anti-Piraterie, welcher die Netzsperren gerichtlich durchgeboxt hat und politisch dafür eintritt.

    Wo: Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
    Wann: 10. Oktober 2014, 14:00

     

     

    9. Oktober 2014
  • : Fünf Jahre nach Zensursula stellt die Bundesregierung fest: Löschen statt Sperren funktioniert!
    Fünf Jahre nach Zensursula stellt die Bundesregierung fest: Löschen statt Sperren funktioniert!

    Fast alle Internet-Inhalte mit „Kinderpornografie“ lassen sich zeitnah und problemlos löschen. Das belegt auch der aktuelle Bericht der Bundesregierung mit Statistiken. Damit geben Bundeskriminalamt und Regierung den Kritikern von Internet-Zensur in allen Punkten recht.

    24. September 2014 27
  • : Frankreich weitet Netzsperren ohne Richterkontrolle im Kampf gegen den Terrorismus aus
    Frankreich weitet Netzsperren ohne Richterkontrolle im Kampf gegen den Terrorismus aus

    loi-terrorismeOhne viel Aufsehen zu erregen verabschiedet die französische Regierung in dieser Woche in “beschleunigter Prozedur” ein neues Anti-Terror-Gesetz. Die Nationalversammlung diskutiert seit gestern Abend den Vorschlag des Innenministers Bernard Cazeneuve. Die Parti Socialiste, die Nicolas Sarkozys repressive Sicherheitsgesetze vehement kritisierte, ist heute drauf und dran, genau jene meilenweit zu übertreffen. Sogar die etwas konservativere Zeitschrift Le Monde nannte den Text einen „gefährlichen Gesetzentwurf“.

    Der Entwurf soll gegen die Radikalisierung und Rekrutierung durch Terrororganisationen im Internet vorgehen. Und hier liegt auch schon der größte Denkfehler des Entwurfs: Er geht davon aus, dass die meisten neuen Kämpfer über das Internet rekrutiert werden, obwohl Studien belegen, dass dies hauptsächlich in Gefängnissen, Freundes- und Familienkreisen passiert. Reporter ohne Grenzen kritisiert an dem Vorhaben, dass Artikel 4 zur „Provokation“ zu terroristischen Akten aus dem Pressegesetz von 1881 entfernt und dem Strafgesetzbuch hinzugefügt werden soll. Die Organisation unterstreicht, dass der Gesetzgeber damals bewusst das Vokabular der „Apologie“ des Terrorismus vermieden habe, denn Meinungen sollten nicht unter Strafe gestellt werden.

    Laut Artikel 9 des Entwurfs soll die Verwaltung (also das Innenministerium) allen Internetanbietern Listen mit zu sperrenden Webseiten übermitteln, sobald diese zu „terroristischen Akten auffordern oder sie verherrlichen“. Hierbei gibt es keine klaren Kriterien und keinen Richtervorbehalt. Stattdessen werden Unternehmen dazu ermuntert, proaktiv ihre Netzwerke zu überwachen.

    Artikel 10 bis 15 enthalten keine konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sondern erweitern lediglich die Ermittlungsbefugnisse der Behörden. Dies beinhaltet das Entschlüsseln von Daten oder die Durchsuchung von Geräten – natürlich ohne Richtervorbehalt.

    Wie auch beim Kampf gegen die Kinderpornografie sind die nun in Frankreich vorgeschlagenen Maßnahmen nicht nur ineffizient sondern, was viel schlimmer ist, kontraproduktiv. Sie setzen sich lediglich kosmetisch mit dem Problem auseinander, ohne jedoch das Übel an der Wurzel zu packen. Beim Terrorismus wird die Sache erheblich komplizierter, denn die Grenzen sind hier weniger klar zu definieren. Die Rechtsdurchsetzung in den privaten Sektor und außerhalb jeglicher Rechtsstaatlichkeit zu verlegen, verletzt nicht nur Artikel 52 der EU-Grundrechtecharta sondern widerspricht auch der Rechtsprechung des EuGH.

    Es sieht jedoch ganz so aus, als würde dieser Gesetzentwurf ohne wesentliche Änderungsanträge noch in dieser Woche von der Nationalversammlung abgenickt. Daher mobilisiert nun die Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net gegen den Entwurf. Auf der Seite Présumés Terroristes („mutmaßliche Terroristen“) werden alle relevanten Artikel des Entwurfs detailliert erklärt und bewertet. Außerdem können Abgeordnete mit Hilfe des PiPhone-Tools kostenfrei angerufen werden.

    16. September 2014 1
  • : Neue Domain Und Alte Zensurlisten: Neu gekaufte Domain ist auf Liste indizierter Webseiten – Was nun?
    Neue Domain Und Alte Zensurlisten: Neu gekaufte Domain ist auf Liste indizierter Webseiten – Was nun?

    Vor zwei Monaten hat ein anonymer Hacker die Liste indizierter Webseiten der BPJM geleakt – wir haben ausführlich darüber berichtet.

    Florian „scusi“ Walther, Hacker, Aktivist im AK Zensur und Freund des Hauses, hat vor kurzem die Domain gameinferno.de gekauft und festgestellt, dass diese auf dem Index steht. Die ganze Story gibt’s beim ihm im Blog: Neue Domain Und Alte Zensurlisten

    Ich fasse im folgenden mal zusammen was mir so bisher alles aufgefallen ist:

    • Die BPjM hat das Konzept Domain und FQDN augenscheinlich nicht verstanden. Obwohl sie per Gesetzt dazu beauftragt sind Listen mit Domain und FQDN Namen zu führen. Immer wenn man mit der BPjM redet oder schreibt wird dass offensichtlich wenn BPjM Mitarbeiter von der Domain gameinferno reden (oder eben schreiben).
    • Die BPjM führt auf ihrer Liste knapp 500 Domains die überhaupt nicht registriert sind. Ein glatter Gesetzesverstoß, vgl. JushG §18 Abs. 7 und §21 Abs. 5.
    • Die BPjM hat nicht verstanden was Browser tun, wie URLs normalisiert werden und dass es keine Groß- und Kleinschreibung bei Domainnamen gibt. Was zu Einträgen auf ihren Listen führt die niemals irgendetwas filtern werden, weil URLs wie http://FooBar.org niemals in ihrem tollen BPjM-Modul ankommen werden.
    • Die Implementierung des BPjM-Moduls ist einfach Schrott. Technisch völlig unbrauchbar. Wenn sie zum Beispiel die ganze Domain foobar.org sperren wollen, also alles unterhalb des root Verzeichnis (/) dann steht in ihrer tollen Sperrliste als Pfad die MD5summe d41d8cd98f00b204e9800998ecf8427e. Das ist nicht die MD5summe für / sondern die für einen leeren String. Hier hat wohl jemand das Konzept von Pfaden und dem Wurzelverzeichnis nicht verstanden. Einmal mit Profis arbeiten, nur einmal.
    • Die Listen sind in keiner Weise gepflegt. Es finden sich haufenweise Domains die es nicht gibt, Domains die geparkt sind, Domains die mittlerweile andere Besitzer haben und auch völlig andere Inhalte als die die ursprünglich mal auf die Liste gesetzt wurden. Dabei steht im Gesetz dass Angebote für welche die Vorraussetzung nach denen diese ursprünglich auf die Liste gesetzt wurden von selbiger zu löschen sind. JuschG §18 Abs. 7. Ferner ist ebenfalls im JuschG in §21 Abs. 5 festgelegt dass die BPjM von Amts wegen tätig wird wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen. Das ist meiner Meinung nach ein glatter Gesetzesverstoß, sehenden Auges – durch eine Bundesbehörde.
    • Die BPjM ist langsam. Anscheinend ist es nicht möglich einen Eintrag auf ihren Zensurlisten innerhalb von 4 Wochen zu Löschen. Mit viel Glück schaffen sie 6 Wochen. Da is nix mit Datenautobahn die sind eher so die Kategorie mit einem Rollator auf dem Standstreifen.
    • Die BPjM legt die Gesetzte welche ihre Arbeit betreffen besonders krude aus. So sind sie z.B. der Meinung Bundesgesetzte würden ihnen verbieten whois zu nutzen um zu prüfen ob domains noch vergeben sind. Ferner geht man bei der BPjM davon aus dass nur der ehemalige Besitzer der Domain die Streichung von der Liste veranlassen kann. Völlige geistige Umnachtung, auf ganzer Linie.

    Wer selber mal eine Domain befreien will, dem empfehle ich eine der zahlreichen nicht registrierten Domains welche auf den Zensurlisten der BPjM stehen zu registrieren und das dann mal selber zu versuchen. Viel Glück!

    Ich würde mich freuen von entsprechenden Experimenten, dem Verlauf und Ausgang zu hören.

    11. September 2014 4
  • : Stets zu Diensten: netzpolitik.org hilft der Polizei mit Kontaktdaten von anonymen Hacker
    Polizeipräsidium Bonn
    Stets zu Diensten: netzpolitik.org hilft der Polizei mit Kontaktdaten von anonymen Hacker

    Heute morgen kurz nach 6 Uhr (!) haben wir folgende Mail erhalten:

    Subject: Auskunftsersuchen der Kriminalpolizei Bonn

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Am 10.07.2014 wurde von Ihnen ein Interview mit dem Titel

    BPjM-Leaker im Interview: „Erfahre ich von Kinderpornografie, nehme ich das von der Liste und aus dem Netz“

    auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Es handelte sich um ein Interview mit einem „anonymen Hacker“.

    Sofern Ihnen Personalien dieses „Hackers“ oder Kontaktdaten bekannt sind, bitte ich um Mitteilung dieser Daten.

    Mit freundlichen Grüßen

    <Name entfernt>
    Polizeipräsidium Bonn

    (Der Link ist von uns, war auch in der HTML-Version nicht)

    Als rechtschaffene Bürger antworten wir selbstverständlich der Polizei. Im Sinne der Transparenz tun wir das mal öffentlich:

    Sehr geehrte<Anrede>

    Vielen Dank für ihre Mail. Da der Hacker oder die Hackerin anonym ist, sind uns die Personalien nicht bekannt. Aber da wir mit dem Hacker oder der Hackerin kommuniziert haben, können wir ihnen selbstverständlich die Kontaktdaten mitteilen.

    Die Webseite des Hackers oder der Hackerin, auf der der Hack publik gemacht wurde ist: http://bpjmleak.neocities.org/. (Den Link dahin mussten wir zwischenzeitlich entfernen, weil uns mit Klage gedroht wurde.) Auf dieser Seite steht ganz unten auch eine Kontaktinformation:

    > I’d prefer to stay anonymous for now, but if you feel the need to contact me you can send an email to bpjmleak@riseup.net

    Ich hoffe, ihnen weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andre Meister
    Redaktion netzpolitik.org

    Stets zu Diensten.

    5. September 2014 94
  • : Oberlandesgericht Köln: Access-Provider müssen Zugang zu Webseiten mit eDonkey-Links nicht sperren
    Oberlandesgericht Köln: Access-Provider müssen Zugang zu Webseiten mit eDonkey-Links nicht sperren

    Joerg Heidrich berichtet drüben bei heise online: OLG Köln: Provider nicht zu Netzsperren gegen widerrechtliche Angebote verpflichtet

    Access-Provider sind nicht dazu verpflichtet, Netzsperren für Angebote einzurichten, die Links auf widerrechtlich angebotene Musikalben enthalten. Dies entschied das OLG Köln mit einem heise online vorliegendem Urteil vom 18. Juni 2014 (Az. 6 U 192/11).

    Geklagt hatten vier Unternehmen der Musikindustrie. Diese wollten einem Access-Provider durch verschiedene Anträge verbieten lassen, Kunden den Abruf von sechs Musikalben über eine Website mit eDonkey-Links zu ermöglichen. Wie schon das Landgericht Köln in der Vorinstanz entschied auch das OLG Köln in einem ausführlich begründeten 92-seitigen Urteil gegen die Musikindustrie und wies die Berufung zurück.

    14. August 2014 1