Europäische Kommission
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: Vectoring: Bundesnetzagentur veröffentlicht neuen Regulierungsentwurf (Update)
Der Regulierungsentwurf zu Vectoring fand kein Gehör bei der EU-Kommission. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/qscag/8164424558/">QSC AG</a> : Vectoring: Bundesnetzagentur veröffentlicht neuen Regulierungsentwurf (Update) Die Bundesnetzagentur hat heute ihren überarbeiteten Vectoring-Entwurf vorgelegt. Dieser war notwendig geworden, da der vorherige, heftig umstrittene Entwurf offensichtliche Mängel enthielt und der vertieften Prüfung der EU-Kommission nicht standhalten konnte. Daraufhin zog die Bundesnetzagentur Ende letzter Woche den Stecker und den Regulierungsentwurf zurück.
Mit der Vectoring-Technik lassen sich auf kurzen Kupferstrecken Bandbreiten von bis zu 100 MBit/s im Downstream erzielen, allerdings nur von einem Anbieter. Wird Vectoring in einem Verteiler eingesetzt, verlieren alle übrigen Wettbewerber zwangsläufig den direkten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL), die zum Kunden führt. Im Tausch gegen eine Ausbauzusage drängt die Deutsche Telekom seit über einem Jahr darauf, Vectoring auch im Nahbereich von knapp 8.000 Hauptverteilern einsetzen zu dürfen – und das möglichst exklusiv.
Gegen dieses Tauschgeschäft läuft der Rest der Branche seitdem Sturm und warnt vor einer „Re-Monopolisierung der Netze“. Auch der Beirat der Bundesnetzagentur forderte Nachbesserungen am Regulierungsentwurf, während die Monopolkommission ein „Technologiemonopol der Deutschen Telekom“ befürchtete.
Bundesnetzagentur zuversichtlich, Bedenken ausgeräumt zu haben
Ob der überarbeitete Entwurf die Kritik entschärfen kann, bleibt derzeit noch unklar. Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, zeigte sich letzte Woche zuversichtlich, „die Bedenken der Kommission ausgeräumt zu haben“. So sollen künftig Wettbewerber in mehr Gebieten selber die Vectoring-Technik einsetzen können. Zudem sollen die „Zugangsbedingungen für den ersatzweise anzubietenden virtuellen Zugang zur ‚letzten Meile’ an den Kabelverzweigern verbessert“ werden, hieß es aus der Bundesnetzagentur.
Der aktuelle Entscheidungsentwurf wird nun erneut der EU-Kommission sowie dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (BEREC) vorgelegt, die einen Monat Zeit haben, um dazu Stellung zu nehmen. Die Wettbewerber am deutschen Markt und die Deutsche Telekom sind noch dabei, den Entwurf zu prüfen. Zu erwartende Stellungnahmen werden wir als Update einpflegen, sobald sie eintreffen.
Update: Details und Reaktionen
Insgesamt haben sich lediglich sieben Punkte geändert, die meisten davon nur geringfügig. So muss an einem betroffenen Zugangspunkt nicht mehr nur einem, sondern gegebenenfalls mehreren Nachfragern ein virtueller Zugang (VULA) zur TAL zur Verfügung gestellt werden. Der Stichtag für Zugangsnachfrager hat sich entsprechend nach hinten verschoben, wobei sich die Modalitäten für einen Zuschlag geändert haben. Zuvor musste ein Wettbewerber mindestens 50 Prozent der Kabelverzweiger im Anschlussbereich mit DSL-Technik erschlossen haben.
Diesen Schwellwert hat die BNetzA auf 40 Prozent abgesenkt, jedoch eine neue Hürde eingebaut: Es reicht nicht mehr eine Mehrheit für den Zuschlag, sondern Wettbewerber müssen zudem mindestens 33 Prozent mehr Kabelverzweiger als die Telekom erschlossen haben. Bei nachträglicher Zugangsverweigerung (wenn also durch einen Vectoring-Zuschlag der direkte Zugriff auf die TAL entfällt) muss zudem ein Zugang zu Kabelkanälen oder unbeschalteter Glasfaser zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger angeboten werden, wenn auch nur auf zwei Jahre begrenzt. Darüber hinaus muss die Telekom in jedem Fall einen Bitstrom-Zugang auf Layer-2-Ebene zur Verfügung stellen.
Ein Sprecher der Deutschen Telekom erklärte gegenüber netzpolitik.org:
Die Bundesnetzagentur ist den Wettbewerbern noch einmal stark entgegen gekommen: Sie können noch mehr Nahbereiche exklusiv ausbauen und bekommen noch mehr Möglichkeiten, unsere Infrastruktur für sich zu nutzen. Die Wettbewerber sind jetzt gefordert, ihre Versprechen auch einzuhalten.
Laut Kalkulationen der Telekom würden sich durch die neue Verfügung deutlich mehr Nahbereiche ergeben, die Wettbewerber exklusiv ausbauen könnten. „Zudem gibt es neben dem neuen Zugang zum Kabelverzweiger-Anschlusspunkt unter bestimmten Umständen auch Zugang zur unbeschalteten Glasfaser beziehungsweise zum Kabelkanal“, so der Sprecher.
Die Wettbewerber reagierten empört auf den überarbeiteten Entwurf und sprachen von Anpassungen „rein kosmetischer Art“. In der Praxis würden die Ausbaumöglichkeiten für den Wettbewerb allenfalls geringfügig verbessert. In einer gemeinsamen Aussendung der Verbände BREKO, BUGLAS und VATM hieß es:
„Die leichte Absenkung der im ersten Entwurf vorgesehenen Mehrheitsregelung – hier musste ein alternativer Netzbetreiber in jedem Fall mindestens 50 Prozent aller ‚grauen Kästen‘ am Straßenrand und insgesamt mehr Kabelverzweiger als die Deutsche Telekom erschlossen haben – auf nunmehr mindestens 40 Prozent wäre zwar isoliert betrachtet eine geringe Verbesserung“, erläutern die drei Geschäftsführer. „Allerdings muss ein ausbauwilliger Wettbewerber nun auch mindestens 33 Prozent mehr Kabelverzweiger erschlossen haben als die Telekom, was die Schwelle in vielen Fällen weit über 40 und auch mehr als 50 Prozent heben dürfte.“ Diese neue Regelung erhöht zudem die Komplexität und das Risiko für die Investoren.
Zudem sei ein „echter Glasfaserausbau“ auch künftig praktisch unmöglich:
Ebenso werde auch weiterhin der für die kommende Gigabit-Gesellschaft so wichtige Ausbau mit hochmoderner Glasfaser bis direkt ins Gebäude oder die Wohnung (FTTB / FTTH) in den betroffenen Gebieten praktisch unmöglich, da dieser echte Glasfaserausbau ohne den Einbezug der in der Regel dichter besiedelten Nahbereiche vielfach nicht rentabel realisierbar sei. Dies ändere sich auch nicht durch den nun vorgesehenen, aber auf die Dauer von zwei Jahren beschränkten Zugang zu unbeschalteter Glasfaser („Darkfibre“) oder alternativ zu Leerrohren der Deutschen Telekom. Dieser soll zudem nur vom Hauptverteiler bis zum Kabelverzweiger, aber nicht für die Strecke vom Kabelverzweiger bis zum Endkunden angeboten und darf auch nicht zum weiteren Ausbau mit FTTB / FTTH – etwa zum Anschluss von Gewerbebetrieben – genutzt werden. Außerdem sieht der nun vorgelegte Entwurf weiterhin kein Überbau-Verbot von FTTB-/FTTH- und HFC-Infrastrukturen vor, sondern verpflichtet im Gegenteil die Telekom dazu, in den Nahbereichen vorhandene, leistungsfähigere Netze mit Vectoring zu überbauen.
Eine Sprecherin der EU-Kommission bestätigte uns, dass die BNetzA bereits gestern den überarbeiteten Entwurf zur Notifizierung vorgelegt hat. Die Kommission werde diesen nun bis spätestens 20. Juli 2016 prüfen und gegebenenfalls Schritte einleiten. Sollte wieder eine „vertiefte Prüfung“ notwendig werden, könne diese bis zu drei Monaten dauern.
EU-Digitalkommissar Günther Oettinger hoffte auf Twitter, dass der neue Entwurf die Kritikpunkte der Kommission ausräumt. Sollte das der Fall sein, dann würde man die Quadratur des Kreises schaffen: „Vectoring + Wettbewerb + Anreize für Investitionen“.
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Wir veröffentlichen das Anti-Terror-Paket: Der Ausweis-Zwang für Mobilfunk kommt
Bald nur noch mit Personalausweis: SIM-Karten. Bild: <a href="https://www.flickr.com/people/mroach/">mroach</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">BY-SA 2.0</a>. Wir veröffentlichen das Anti-Terror-Paket: Der Ausweis-Zwang für Mobilfunk kommt Mobilfunk-Anschlüsse dürfen nicht mehr pseudonym genutzt werden, ab jetzt soll Ausweiszwang für SIM-Karten gelten. Das ist Teil des neuen Anti-Terror-Pakets, das die Bundesregierung heute beschlossen hat. Schon jetzt werden diese Daten millionenfach abgefragt.
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: Ein Fall für FindFace? EU-Polizeidatenbanken sollen Fingerabdrücke, Gesichtsbilder und DNA-Daten speichern
Geflüchtete auf der "Balkan-Route" im Herbst 2015. Die erweiterten Systeme SIS II, EURODAC, VIS und ECRIS betreffen zuerst MigrantInnen. : Ein Fall für FindFace? EU-Polizeidatenbanken sollen Fingerabdrücke, Gesichtsbilder und DNA-Daten speichern Biometriebasierte Datenbanken von EU-Sicherheitsbehörden verschmelzen derzeit zu einem „Kernsystem“. Nun sollen durchsuchbare Gesichtsbilder hinzukommen, auch DNA-Daten sind im Gespräch. Die Neuerungen betreffen zuerst Asylsuchende.
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: Bericht zum digitalen Fortschritt der EU: Deutschland schwächelt weiterhin bei E‑Government und Glasfaser
Quelle: EU-Kommission : Bericht zum digitalen Fortschritt der EU: Deutschland schwächelt weiterhin bei E‑Government und Glasfaser Ende April forderte Sigmar Gabriel, Deutschland solle bis 2025 die beste digitale Infrastruktur der Welt aufbauen. Der aktuelle EU-Report zum Status der digitalen Entwicklung in Europa lässt die Erfolgsaussichten seiner Pläne höchst zweifelhaft erscheinen.
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: Neue FRONTEX-Agentur: Satellitenaufklärung „mit speziellen Anomalie-Algorithmen und Prognosetools“
Cover der Broschüre "Integrating Maritime Surveillance common information sharing environment" (CISE) : Neue FRONTEX-Agentur: Satellitenaufklärung „mit speziellen Anomalie-Algorithmen und Prognosetools“ Die EU hebt die Überwachung der Meere auf eine neue Stufe. Die drei Agenturen zur Überwachung der Meere und Küsten werden zusammengelegt. Allein für unbemannte Luftfahrzeuge stehen 81 Millionen Euro bereit. Das Geld fließt in die Kassen von Rüstungskonzernen.
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: Europäische Union kündigt vollautonome Testflüge mit Flugzeug-Drohnen an
Männer verfolgen Testflüge/ Simulationen von Flugzeug-Drohnen im EU-Projekt RAID auf dem Monitor. : Europäische Union kündigt vollautonome Testflüge mit Flugzeug-Drohnen an Ein Forschungsprojekt der EU startet eine Serie von Flugversuchen zur Integration von großen Drohnen in den allgemeinen Luftraum. Zum Einsatz kommt ein „optionally piloted vehicle“ (OPV). Gemeint ist ein Flugzeug, das auch ohne PilotInnen gesteuert werden kann. Den Tests gingen umfangreiche Simulationen voraus.
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Neues Anti-Terror-Paket: Bundesregierung will Identifikationspflicht für Prepaid-Mobilfunk im Eiltempo beschließen
Bald nur noch mit Personalausweis: SIM-Karten. Bild: <a href="https://www.flickr.com/people/mroach/">mroach</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">BY-SA 2.0</a>. Neues Anti-Terror-Paket: Bundesregierung will Identifikationspflicht für Prepaid-Mobilfunk im Eiltempo beschließen Die Bundesregierung will schon nächste Woche ein neues Anti-Terror-Gesetz beschließen. Eine von neun Maßnahmen ist eine Identifikationspflicht für Prepaid-SIM-Karten. Doch laut EU-Kommission gibt es „keine Beweise für die Wirksamkeit dieser Maßnahme“.
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: EU prüft Erweiterung des Prüm-Verfahrens auf Gesichtsbilder
Wie umgehen mit immer mehr Gesichtserkennungssystemen? Das BMBF-Projekt "FeGeb" erforscht bereits die "Fälschungserkennung". (Bild: BMBF-Broschüre) : EU prüft Erweiterung des Prüm-Verfahrens auf Gesichtsbilder Der „Lichtbildvergleich“ in Polizeidatenbanken nimmt stetig zu. Wegen immer besserer Algorithmen soll die Bildersuche nun grenzüberschreitend möglich werden. In Deutschland könnte dies die INPOL-Datei betreffen.
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: Netzpolitischer Wochenrückblick KW 18: re:publica, TTIP, EURODAC
Brian Costelloe/CC BY-NC 2.0 : Netzpolitischer Wochenrückblick KW 18: re:publica, TTIP, EURODAC Diese Woche stand netzpolitisch im Zeichen der zehnten re:publica. Auf der dreitägigen Konferenz rund um die digitale Gesellschaft gab es zahlreiche interessante Vorträge, von denen viele (bald) zum Download verfügbar sein werden.
Markus Beckedahl sprach in seiner Keynote „Fight for Your Digital Rights“ rückblickend über die wichtigsten netzpolitischen Debatten der letzten zehn Jahre und gab einen Ausblick zu den zukünftigen Herausforderungen der digitalen Zivilgesellschaft. Dazu gehört sicher auch Geoblocking. Piraten-Politikerin Julia Rede sprach über die umstrittene Praxis und beantwortete in einem anschließenden Interview weitergehende Fragen.
Unser Netzpolitischer Wochenrückblick erscheint jeden Freitag und fasst die wichtigsten Themen der Woche zusammen. Ihr könnt ihn auch als Newsletter abonnieren.
TTIP-Dokumente veröffentlicht
Auf ttip-leaks.org sind am Montag die Verhandlungsdokumente des umstrittenen Freihandelsabkommens TTIP mit Stand vom April veröffentlicht worden. Das „Transatlantic Trade and Investment Partnership“ soll unterschiedliche Rechtslagen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union vereinheitlichen. Neben der fehlenden Transparenz im Entstehungsprozess kritisieren Gegner des Freihandelsabkommens die geplanten Liberalisierung und Privatisierung der Wirtschaft. In einer Übersicht können die Geschichte des Abkommens und die wichtigsten Aspekte der großen Politikfelder nachvollzogen werden.
In einer Kurzanalyse haben wir uns den netzpolitisch relevanten Punkte zugewandt. Dabei geht es um Netzneutralität, Datenschutz sowie Privatsphäre und allgemein um Passagen, die elektronische Kommunikation und Internet betreffen.
EU-Kommission will Datenbank mit Gesichtserkennung ausbauen
Laut einem Vorschlag zur Reform der EURODAC-Verordnung will die EU-Kommission die Speicherfristen und Datenkategorien der Biometrie-Datenbank erhöhen. Zudem ist ein Zwang zur erkennungsdienstlichen Behandlung und ein Ausbau der Abgleichsfähigkeiten geplant.
Die Datenbank, die ursprünglich zum Abgleich von Fingerabdrücken genutzt wurde, soll zukünftig auch Bilder von Gesichtern speichern und mit einer entsprechenden Erkennungssoftware ausgestattet werden.
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: EU erweitert polizeiliche Datenbanken mit Fähigkeiten zur Gesichtserkennung
Forschungsprojekt GES-3D von BKA und BSI mit Herstellern biometrischer Software. : EU erweitert polizeiliche Datenbanken mit Fähigkeiten zur Gesichtserkennung Die EU plant erhöhte Speicherfristen, die Erweiterung von Datenkategorien und Abgleichsfähigkeiten sowie einen Zwang zur erkennungsdienstlichen Behandlung.
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: EU-Kommission will Zensur und Überwachung auf Online-Plattformen privatisieren
Facebook darf in Belgien wieder Informationen über alle Besucher der Webseite sammeln. Foto: CC-BY-NC-ND <a href="https://www.flickr.com/photos/tsevis/6127346353/sizes/l">tsevis</a> : EU-Kommission will Zensur und Überwachung auf Online-Plattformen privatisieren Die EU-Kommission will Zensur und Überwachung von Nutzerinhalten auf Online-Plattformen in die Hände von Unternehmen wie Facebook und Google legen.
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: EU-Kommission: „Android bremst Innovationen“
(Foto: etnyk via flickr / CC BY-NC-ND 2.0) : EU-Kommission: „Android bremst Innovationen“ Die EU-Kommission wirft Google vor, seine marktbeherrschende Stellung bei mobilen Betriebssystemen auszunutzen und damit seine Dominanz bei der Internetsuche auszubauen. Der Konzern lege Android-nutzenden Herstellern und Mobilfunknetzbetreibern unzulässige Beschränkungen auf und verstoße so gegen das EU-Kartellrecht.
In einer Mitteilung hat die EU-Kommission Google über die Vorwürfe informiert und so den ersten Schritt für ein rechtliches Verfahren eingeleitet, wie aus einer Pressemitteilung hervorgeht. Die Anschuldigungen könnten milliardenschwere Konsequenzen nach sich ziehen. Der US-Internetkonzern widersprach diesen Anschuldigungen in einer Stellungnahme. Niemand werde gezwungen, Google-Anwendungen auf Android zu nutzen.
Google in Europa: Marktanteile von 90 Prozent
Das Android-Betriebssystem ist derzeit auf circa achtzig Prozent aller mobilen Geräte installiert. Auf den Märkten für Suchmaschinen, lizenzpflichtigen Betriebssystemen für Mobilgeräte und App-Stores für Android verfügt Google laut EU-Kommission einen Anteil von neunzig Prozent im europäischen Wirtschaftsraum.
„Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken kann“, ist gemäß Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten.
EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager sagte zum anstehenden Verfahren:
Unsere bisherigen Ermittlungen lassen darauf schließen, dass Google durch sein Verhalten den Verbrauchern eine größere Auswahl an mobilen Anwendungen und Dienstleistungen vorenthält, Innovationen anderer Unternehmen bremst und damit gegen die EU-Kartellvorschriften verstößt.
Seit 2010 läuft bereits ein Verfahren gegen Google wegen der Platzierung von Werbung. Die EU-Kommission wirft dem US-Konzern vor, eigene Angebote in seiner Suchmaschine zu bevorzugen.
Trotz Open-Source – kaum Entwicklung alternativer Versionen möglich
Einer der zentralen Vorwürfe der EU-Kommission ist der Ausbau der marktbeherrschenden Stellung bei der Internetsuche. Das IT-Unternehmen versperre Konkurrenten den Marktzugang, da die Google-Suche bei den meisten Geräten vorinstalliert sei.
Hersteller von Smartphones und Tablets werden mehr oder weniger gezwungen, ein Paket mit elf Google-Apps vorzuinstallieren. Dieses enthält auch den App-Store, welcher den Zugang zu sämtlichen weiteren Anwendungen ermöglicht und nicht solo verfügbar ist. Der Zugang zum App-Store ist für die meisten Kunden elementares Kriterium bei der Kaufentscheidung, weshalb Hersteller praktisch zur Vorinstallation sämtlicher Google-Dienste verpflichtet sind.
Wollen Gerätehersteller, die Android nutzen, auf Google-Dienste zugreifen, müssen sie zudem eine „Anti-Fragmentierungs-Vereinbarung“ unterschreiben. Obwohl Android Open-Source ist, wird ihnen so die Entwicklung alternativer Versionen untersagt.
„Android fördert Wettbewerb und ist gut für Verbaucher“
In einer Stellungnahme kontert der Konzern die Vorwürfe. Man zwinge keinen Hersteller Dienste und Anwendungen von Google anzubieten. Außerdem hätten Hersteller die Möglichkeit, auch andere Anwendungen vorzuinstallieren, die nicht durch Google entwickelt wurden. Der Chef-Justiziar von Google, Kent Walk, argumentierte, das Android-Betriebssystem habe die Entwicklung eines breiten und innovativen Wirtschaftszweigs ermöglicht.
Die Weiterentwicklung von Android sei außerdem sehr kostspielig, weshalb man darauf angewiesen sei, Geld durch die verschiedenen Angebote wie die Google-Suche einzunehmen. Die Zusammenarbeit mit der EU-Kommission führe man gerne fort, betonte Walk, „um deutlich zu machen, dass Android den Wettbewerb fördert und gut für Verbraucher ist.“
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: Cloud-Initiative: EU-Kommission will wissenschaftlichen Austausch und digitale Infrastruktur fördern
<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Cloud-computing-1.gif">CC-BY-SA Jcawdneu</a> : Cloud-Initiative: EU-Kommission will wissenschaftlichen Austausch und digitale Infrastruktur fördern Die Europäische Kommission hat heute in einer Pressemitteilung einen Plan vorgestellt, um zukünftig Wissenschaft, Unternehmen und den öffentlichen Sektor mit Cloud-gestützten Diensten und verbesserter Infrastruktur zu unterstützen. Damit soll Europa eine weltweit führende Position in der Datenwirtschaft einnehmen. Die großen Mengen an wissenschaftlichen Erkenntnissen und die dazugehörigen Daten sollen im Gegensatz zur aktuellen fragmentierten Infrastruktur besser gespeichert, geteilt und genutzt werden können.
„Den Aufbau der Hochleistungs-Breitbandnetze, Großspeichereinrichtungen und Superrechner-Kapazitäten, die für den effektiven Zugang zu den in der Cloud gespeicherten großen Datensätzen und deren Verarbeitung benötigt werden“, will man mit zwei Milliarden Euro an EU-Forschungsgeldern fördern. Die restlichen 4,7 Milliarden, die zur Finanzierung dieses Riesenprojekts nötig sind, sollen aus öffentlichen und privaten Geldern stammen.
Die Kommission drängt mit diesem Plan darauf, Europas weltweite Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der „Big-Data“-Analyse zu verbessern und sich „bis 2020 in die weltweit drei besten Infrastrukturen für Hochleistungsrechner“ einzureihen, so EU-Digitalkommissar Oettinger.
Ferner soll die Initiative die Kosten für Speicherung und Analyse von Daten senken und so Startups, kleine und mittelständige Unternehmen, aber auch die Medizin-Branche und den öffentlichten Gesundheitssektor untersützen.
Schrittweise Öffnung der Cloud und Einführung moderner Infrastruktur
Anfangs soll die geplante Cloud von Wissenschaftlern in Europa und Partnerländern weltweit genutzt werden, später sollen auch Nutzer aus dem öffentlichen sowie industriellen Sektor darauf zugreifen können. Folgendermaßen stellt sich die EU-Kommission die Umsetzung vor:
Ab 2016: Schaffung einer Europäischen Cloud für offene Wissenschaft für europäische Forscher und ihre weltweiten Wissenschaftspartner durch die Integration und Konsolidierung von e‑Infrastruktur-Plattformen, die Verknüpfung bereits vorhandener wissenschaftlicher Clouds und Forschungsinfrastrukturen und durch die Unterstützung der Entwicklung cloudgestützter Dienste.
2017: Alle wissenschaftlichen Daten, die im Rahmen des mit 77 Mrd. EUR ausgestatteten Forschungs- und Innovationsprogramms Horizont 2020 generiert werden, sollen standardmäßig offen zugänglich werden, damit die wissenschaftliche Gemeinschaft die gewaltigen mit dem Programm erzeugten Datenmengen wiederverwenden kann.
2018: Start Flaggschiff – Initiative, um die neuen Entwicklungen im Bereich der Quantentechnologie zu beschleunigen, die die Grundlage für die Hochleistungsrechner der nächsten Generation bildet.
Bis 2020: Entwicklung und Einführung einer europäischen Großinfrastruktur für Hochleistungsrechner, Datenspeicher und Netze, worunter auch der Erwerb von zwei Prototypen von Hochleistungsrechnern der nächsten Generation, von denen einer zu den weltweit drei besten zählen wird, sowie der Aufbau eines europäischen Big-Data-Zentrums und die Modernisierung des Kernnetzes für Forschung und Innovation (GEANT) fallen werden.
Open Access zu öffentlich finanzierten Forschungserkenntnissen
Durch öffentlich finanzierte Forschung entstandene wissenschaftliche Erkenntnisse werden häufig nicht zur Nutzung für andere Wissenschaftler freigegeben. Das beklagt Andrus Ansip, EU-Vizepräsident und Zuständiger für den digitalen Binnnenmarkt, laut heise-online und fordert, den Zugriff auf solche Daten via Internet zu ermöglichen.
Die Cloud-Initiative wird aus dem 77 Milliarden Euro an Forschungsgeldern umfassenden Topf „Horizont 2020“ finanziert. EU-Forschungskommissar Carlos Moedas forderte die Offenlegung aller Daten aus Projekten, deren Finanzierung sich auf diese Gelder stützt und will sie dadurch weiteren Forschungen zur Verfügung stellen.
Wissenschaftsinitiativen fordern schon seit längerem, den Zugriff auf Forschungserkenntnisse zu erleichtern. So will die Initiative „Open Access 2020“ den freien Zugang auf breiter Linie zum Standard machen. Bleibt zu hoffen, dass die EU ihren Ankündigungen nachkommt und alle europäischen Bürger von den milliardenschweren Investitionen profitieren.
Die veröffentlichten Pläne zur Cloud sind Teil einer großen Strategie für den digitalen Binnenmarkt in Europa.
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: EU will 750 Millionen für das zukünftige Internet ausgeben. Jetzt mitbestimmen, wofür!
: EU will 750 Millionen für das zukünftige Internet ausgeben. Jetzt mitbestimmen, wofür! Die EU-Kommission will in den nächsten Jahren 750 Millionen Euro für das zukünftige Internet ausgeben und hat dazu eine Umfrage gestartet. Viele wichtigen Themen haben sie jedoch nach unseren Informationen noch nicht auf dem Radar; zum Beispiel all die Dinge, die wir von Edward Snowden gelernt haben.

Gemeinsam können wir die EU-Kommission darauf hinweisen. Soweit wir wissen, gibt es bisher nur einige Dutzend Einreichungen der üblichen Verdächtigen. Das heißt, eure Antwort würde (zumindest auf dem Papier) einige Millionen Euro des Budgets beeinflussen können. Selbst ein kurzer Vorschlag macht einen Unterschied.
Was muss ich tun?
Reicht eure Ideen bis zum 10. April auf der Website der EU-Kommission ein.
Lasst euch von den Fragen nicht verunsichern, bei der ersten Frage nach eurer Einschätzung zum aktuellen Status des Internets kann man einfach etwas in dieser Richtung antworten:
Die Architektur des Internets ist defekt. Das liegt an Massenüberwachung und den aktuellen Problemen mit Datenschutz und Datensicherheit. Um das zu lösen, muss Europa mehr in bessere Standards und Freie Software investieren, die diese Standards umsetzt.
Die zweite Frage nach eurer Vorstellung des Internets 2025 ist schon schwieriger, aber schreibt einfach einige Stichpunkte auf. Beispielsweise zu euren positiven Aussicht auf das Internet 2025 oder eurer negativen, wenn die aktuellen Probleme nicht gelöst werden.
In der dritten und vierten Frage könnt ihr eigenen Ideen einbringen. Ihr könnt beispielsweise damit anfangen, dass die höchste Priorität sein sollte, die Grundprobleme in der Struktur des Internets zu reparieren. Zum Beispiel, dass neue Heransgehenswesen nötig sind, die flexibler sind als die der großen Konsortien, die oft in anderen Kommissionsprojekten genutzt werden. Damit wird es möglich, besser von dem großen Wissen der Freien-Software-Bewegung und der technischen Internet-Community zu profitieren.
Außerdem könnt ihr Artikel mit früheren Projektvorschlägen oder Problemanalysen hochladen. Leitet die Umfrage auch an andere Menschen und Gruppen weiter, die gute Ideen für ein besseres Internet haben.
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: Konferenz der Datenschutzbeauftragten: Notfalls gegen Privacy Shield klagen.
"They put ten layers of lipstick on a pig" - Max Schrems <a href="https://twitter.com/maxschrems/status/704278172708302848">via Twitter</a> : Konferenz der Datenschutzbeauftragten: Notfalls gegen Privacy Shield klagen. Am 6. und 7. April tagten die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder in Schwerin, dabei ging es auch um Privacy Shield, den Safe-Harbor-Nachfolger, der in Zukunft den Datenaustausch zwischen Firmen in der EU und den USA regeln soll. Safe Harbor war vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt worden und auch Privacy Shield zog massive Kritik auf sich, da es mitnichten einen einheitlichen Datenschutzstandard dies- und jenseits des Atlantiks garantiert.
Auch die Datenschutzbeauftragten sehen noch einige Fragezeichen und wollen diese in der Artikel-29-Gruppe zur Sprache bringen. Die Artikel-29-Gruppe besteht aus den Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedsstaaten und dem EU-Datenschutzbeauftragten und berät die EU-Kommission in Datenschutzfragen.
Der bisher vorgelegte Entwurf genüge nicht, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu garantieren. Besonders beim Thema Nationale Sicherheit gibt es Probleme, daran scheiterte bereits Safe Harbor. In den USA ist die Weiterleitung von Daten an US-Geheimdienste standardmäßig und ohne große Hürden vorgesehen. Um europäischem Recht zu entsprechen, müsste diese Standardweiterleitung gestrichen werden. Privacy Shield gibt vor, diese Weiterleitung klar begrenzen zu wollen, Massenüberwachungsdaten dürften nur noch in sechs Fällen genutzt werden. Doch dazu gehören dehnbare Begriffe wie „Cybersecurity“ und „länderübergreifende kriminelle Bedrohungen“.
Die Empfehlungen der Artikel-29-Gruppe sind für die Kommission nicht bindend, doch in dem Beschluss der deutschen Datenschutzbehörden findet sich folgender Absatz:
Sollte die [EU-Kommission] die Adäquanzentscheidung treffen, ohne die Defizite auszuräumen, wird die Art-29-Gruppe befürworten, dass diese Entscheidung (etwa durch Musterklagen einzelner Datenschutzaufsichtsbehörden) durch Vorlage an den EuGH überprüft wird.
Die gemeinsame Stellungnahme der Artikel-29-Gruppe wird bald erwartet. Es bleibt spannend, ob die Punkte des deutschen Beschlusses aufgegriffen werden, wie sich die Kommission entscheidet und ob es letztlich wieder einmal zu einer Klage kommen wird.
Neben Privacy Shield beschäftigten sich die Datenschutzbeauftragten außerdem mit Wearables, Terrorismusbekämpfung und der EU-Datenschutzgrundverordnung. Die Beschlüsse lassen sich hier nachlesen.
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: Privacy Shield: Bundesregierung vertraut auf US-Versprechen
Umstritten: Der Schutz der EU-Bürger durch das "Privacy Shield" (MatthiasKabel/CC BY-SA 3.0) : Privacy Shield: Bundesregierung vertraut auf US-Versprechen Vergangenen Oktober hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA aus datenschutzrechtlichen Gründen für ungültig erklärt. Seitdem plant die Europäische Kommission eine Nachfolgeregelung, die den Schutz der Grundrechte der europäischen Bürger bei der Übermittlung von Daten in die USA gewährleisten soll. Im Februar hatten sich die EU-Kommission und die Vereinigten Staaten auf einen neuen Rahmen für die transatlantische Übermittlung von Daten für kommerzielle Zwecke geeinigt. Dieser trägt den Namen Privacy Shield und soll mit den europäischen Datenschutzbestimmungen vereinbar sein.
Die Bundesregierung hat nun in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion (PDF) im Bundestag ihre Position zur umstrittenen Neuregelung des transatlantischen Datenaustauschs dargestellt und sich für eine rasche Einführung ausgesprochen. Das geht aus einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung hervor. Heute will der EU-Innenauschuss erstmals zum Privacy Schild beraten und Einzelheiten zum geplanten „Datenschutzschild“ klären.
Privacy Shield – Safe Harbor 2.0?
Grund für das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (PDF), die zuvor geltende Safe-Harbor-Regelung abzulehnen, war dessen Unvereinbarkeit mit der europäischen Grundrechtscharta. Durch die Snowden-Enthüllungen 2013 war bekannt geworden, dass Safe Harbor die persönlichen Daten von EU-Bürgern, vor dem Hintergrund geheimdienstlicher Überwachungs- aktivitäten der USA, nicht adäquat schützen kann. Das sollte sich mit Privacy Shield ändern.
Doch auch das geplante Privacy-Shield-Abkommen scheint die an der alten Vereinbarung geäußerten Bedenken und Kritik nicht ausräumen zu können. So forderten im März 2013 verschiedene zivilgesellschaftliche Gruppen in einem Brief (PDF) entschiedene Nachbesserungen an der Neuregelung. „Bei den Schutzrechten von Europäerinnen und Europäern im Falle von Datensammlungen durch US-Unternehmen, bei den Rechtsschutzmöglichkeiten und bei Fragen der Transparenz“ müsse entschieden nachgebessert werden.
Verstärkte NSA-Kooperation und datenschutzrechtliche Bemühungen
Ausgangspunkt der Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion (PDF) waren ebenfalls Bedenken an der Neuregelung des Datentransfers sowie Kritik an der Bundesregierung. Außerdem fragte sie die Bundesregierung nach ihrem Bemühen bezüglich der Schaffung von Rechtssicherheit, die unter anderem von Wirschaftsverbänden gefordert wurde.
Sie werfen der Bundesregierung vor, anstatt sich für entsprechende Lösungen einzusetzen, „ihre Kooperation mit der für das Urteil ursächlich gewordenen US-amerikanischen National Security Agency (NSA)“ weiter auszubauen, obwohl der EuGH moniert hatte, dass die weitgehenden Zugriffsmöglichkeiten von Sicherheitsbehörden nicht mit einem angemessenen Schutzniveau für Datentransfers vereinbar seien.
Die Anfrage forderte auch eine Positionierung der Bundesregierung bei dem Konflikt zwischen unkontrollierter Geheimdienstpolitik westlicher Regierungen und der Gewährleistung von Menschen- und Grundrechten. Zudem wollte die Fraktion die „Unterschiede zwischen US- und EU-Recht zur Frage der Schutzwürdigkeit von Privatsphäre und Privatheit“ erörtert haben und wissen, wie man die vom EuGH monierten Praktiken effektiv abzustellen versuche.
Bundesregierung vertraut auf US-Garantien
Die Bundesregierung sprach sich in ihrer Antwort grundsätzlich für das vom EuGH geforderte Schutzniveau aus, welches dem der EU entsprechen soll und sich „aufgrund der Richtlinie 95/46 im Licht der Charta“ ergibt. Zudem stellte man klar, dass der neue Entwurf im Anhang „sieben Schreiben der US-Administration mit von US-Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätzen sowie Zusicherungen der US-Regierung zu Garantien und Beschränkungen für den behördlichen Datenzugriff“ beinhalte.
Man erklärte, dass das Vertrauen in die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen durch US-Geheimdienstverantwortliche sich „auf Zusagen der US-Regierung auf höchster politischer Ebene“ stütze. Die Tatsache, „dass diese veranlassten, z. B. heimlich den Telefonverkehr der Bundeskanzlerin abzuhören, und selbst gegenüber ihrem eigenen Parlament ein […] stark taktisches Verhältnis zur Wahrheitspflicht offenbaren“, scheint dem keinen Abbruch zu tun.
Die gesetzlichen Veränderungen der US-Rechtslage zur Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten der US-Behörden auf Daten von EU-Bürgern hält die Bundesregierung für ausreichend, obwohl der Zugriff „durch gezielte Anfragen an US-Telekommunikationsunternehmen“ immer noch möglich ist und etablierte datenschutzrechtliche Grundsätze nur gültig sind, „soweit mit nationalen Sicherheitsbelangen vereinbar“.
„Umbrella Agreement“ nicht im „Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie“
Das „Umbrella Agreement“ ist ein transatlantisches Rahmenabkommen zum Datenschutz bezüglich der Verfolgung von Straftaten und besteht neben dem geplanten Privacy Shield. Zu einer möglichen Einschneidung der Beanspruchung eines gerichtlichen Rechtschutzes vor dem EuGH durch das Abkommen wollte sich die Bundesregierung, mit Verweis auf das noch nicht abgeschlossene Vertragsschlussverfahren, nicht äußern. Entgegen den Auffassungen des juristischen Dienstes des EU-Parlaments (PDF) ist die Bundesregierung der Meinung, das „Umbrella Agreement“ falle nicht unter den „Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie und folglich auch nicht [die im] ‚Safe Harbor‘-Urteil vom EuGH aufgestellten Anforderungen“.
Verarbeitungen, „die die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffen“, fielen nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie.
Damit hat es die Bundesregierung wiedermal versäumt, sich klar zur Unantastbarkeit europäischer (Datenschutz-)Grundrechte zu bekennen. Wir werden weiterhin über die Entwicklung von Privacy Shield“ berichten, sobald Verhandlungsergebnisse des EU-Innenausschusses vorliegen.
Antwort auf die Kleine Anfrage aus dem PDF befreit
Kleine Anfrageder Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Dieter Janecek, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Konsequenzen aus dem „Safe Harbor“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs
Vorbemerkung der Fragesteller:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. Oktober 2015 die sogenannte „Safe Harbor“-Regelung der Europäischen Kommission mit den Vereinigten Staaten von Amerika für unwirksam erklärt, ohne Übergangsfrist. Seit diesem Datum ist damit die notwendige zentrale Rechtsgrundlage der Privatwirtschaft für Informations- bzw. Datentransfers in die USA entfallen. Das Urteil betrifft über 4 000 Unternehmen, darunter auch zahlreiche bundesdeutsche Unternehmen. Nach Ablauf der von der Artikel-29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten ausgesprochenen Frist präsentierte die Europäische Kommission am 2. Februar 2016 mündlich Inhalte einer Einigung mit den USA unter dem Namen EU-US Privacy Shield.
Über eigene Aktivitäten der Bundesregierung zur Lösung der nach dem EuGH-Urteil eingetretenen, auch nach der jüngsten Einigung unverändert rechtlich unsicheren Situation ist bislang nichts bekannt. Die Bundesregierung baut vielmehr ihre Kooperation mit der für das Urteil ursächlich gewordenen US-amerikanischen National Security Agency (NSA) weiter aus (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Januar 2016, BND und NSA kooperieren wieder in Bad Aibling, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de/politik/abhoerskandal-bnd-und-nsa-kooperieren-wieder-in-bad-aibling‑1.2810828, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016). Dabei wirft die im Lichte der Enthüllungen von Edward Snowden getroffene, in seiner Reichweite kaum zu überschätzende Kernaussage des Gerichts, wonach zu weitgehende Zugriffsmöglichkeiten von Sicherheitsbehörden ein für Datentransfers in dieses Land bzw. das für Übermittlungen in die USA EU-rechtlich erforderliche angemessene Schutzniveau ausschließen, gravierende und weitergehende Fragen auf.
Wirtschaftsverbände auf beiden Seiten des Atlantiks monieren zu Recht die für ihre Unternehmen entstandene Rechtsunsicherheit (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 18. Januar 2016, Safe Harbor: Verbände schreiben Brandbrief an EU und Obama, abrufbar unter: www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/safe-harbor-unternehmer-verbaende-senden-brandbrief-a-1072543.html, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016). Der Ausgang der auf europäischer wie nationaler Ebene anstehenden Gespräche der im EuGH-Urteil gestärkten nationalen Datenschutzbehörden zu einer möglichen gemeinsamen Positionierung bleibt nach wie vor ungewiss. Auf Nachfragen des Parlamentes zur Positionierung reagiert die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller ausweichend (siehe die Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. vom 21. Dezember 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/7134).
Es erscheint angeraten, den dahinterliegenden, grundlegenden Konflikt zwischen einer ausgeuferten Geheimdienstpolitik westlicher Regierungen einerseits und den menschen- wie grundrechtlichen Gewährleistungen andererseits ebenso wie die Unterschiede zwischen US- und EU-Recht zur Frage der Schutzwürdigkeit von Privatsphäre und Privatheit schnellstmöglich und entschlossen mit allen beteiligten Akteuren anzugehen und die vom höchsten europäischen Gericht monierten Praktiken effektiv abzustellen.
Vorbemerkung der Bundesregierung:
Bevor die Kleine Anfrage bei der Bundesregierung eingegangen ist, hat die Europäische Kommission am 29. Februar 2016 als mögliche „Safe Harbor“-Nachfolgeregelung den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ (EU-US-Datenschutzschild) vorgelegt. Der Entwurf umfasst als Anhänge sieben Schreiben der US-Administration mit von US-Unternehmen einzuhaltenden Datenschutzgrundsätzen sowie Zusicherungen der US-
Regierung zu Garantien und Beschränkungen für den behördlichen Datenzugriff und ist auf der Internetseite der Kommission abzurufen (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16–433_en.htm).
Antworten der Bundesregierung:1.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach insbesondere die globale Abkehr der Mitgliedstaaten von der ungezielten Massenüberwachung der Zivilgesellschaften sowie allgemein eine rechtsstaatlich und menschenrecht-
lich effektive Einhegung von Überwachungseingriffen eine zentrale Grundlage für eine rechtssichere, auf dem globalen Austausch von Informationen und Daten basierende Weltwirtschaft darstellt?Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass eine Vermeidung ungezielter Massenüberwachung von Zivilgesellschaften sowie allgemein eine rechtsstaatlich und menschenrechtlich effektive Einhegung von Überwachungseingriffen eine zentrale Grundlage für eine rechtssichere, auf dem globalen Austausch von
Informationen und Daten basierende Weltwirtschaft darstellt.2.
Welche über das Urteil hinausgehenden Maßnahmen leitet die Bundesregierung national, supranational und international vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lediglich die zwingend von den Mitgliedstaaten zu beachtenden rechtlichen (Mindest-) Vorgaben enthalten, in die Wege, um das vom Gericht eindeutig artikulierte, zugrundeliegende Problem sowohl übermäßiger staatlicher Überwachung und mangelhafter rechtlicher Schutzvorkehrungen im Sinne der Menschen- und Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger als auch der Wirtschaft konstruktiv und effektiv voranzubringen?Die Bundesregierung setzt sich sowohl bilateral als auch international für die Wahrung von Menschenrechten online wie offline ein. Den Vereinten Nationen (VN) kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Auf eine deutsch-brasilianische Initiative hin wurde zum Beispiel in 2015 das Mandat für einen Sonderberichterstatter für das Recht auf Privatleben im Menschenrechtsrat der VN geschaffen. Zuvor hatte Deutschland ebenfalls zusammen mit Brasilien 2013 und 2014 Resolutionen zum Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter in die VN-Generalversammlung eingebracht, die dort im Konsens angenommen wurden. Die Bundesregierung bringt sich intensiv in die Reform der Europaratskonvention 108 ein (Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten). Menschenrechtliche Anforderungen haben auch die Verhandlungen zum EU-US-Rahmenabkommen „Umbrella Agreement“ und zum EU-US-Datenschutzschild „Privacy Shield“ geprägt.
3.
Unter welche Rechtsnormen des bundesdeutschen als auch des US-amerikanischen Rechts fällt die kürzlich in Bad Aibling wiederaufgenommene Kooperation der Bundesregierung mit der Obama-Administration bzw. von Bundesnachrichtendienst (BND) und National Security Agency (NSA) bei der Telekommunikationsüberwachung von Informationen und Daten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 8. Januar 2016, BND und NSA kooperieren
wieder in Bad Aibling, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de/politik/abhoerskandal-bnd-und-nsa-kooperieren-wieder-in-bad-aibling‑1.2810828, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016), und aufgrund welchen faktischen
Prüfverfahrens sowie aufgrund welcher rechtlicher Grundlage bewertet die Bundesregierung diese Normen als auch das Wiederanfahren dieser Kooperation als mit den Grundsätzen des „Safe Harbor“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für vereinbar?Die einschlägigen US-amerikanischen Rechtsnormen, unter denen es US-amerikanischen Behörden wie der National Security Agency (NSA) gestattet ist, Kooperationen einzugehen, sind der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt. Die Kooperation des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit ausländischen Behörden in Bad Aibling stützt sich auf § 1 Absatz 2 des BND-Gesetzes (BNDG). Übermittlungen zwischen Nachrichtendiensten waren und sind von dem Regelungsgehalt der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2000 („Safe Harbor“-Entscheidung) nicht erfasst, da sie nicht in den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) fallen, deren Umsetzung die „Safe Harbor“-Entscheidung diente.
4.
Schließt die Bundesregierung auf der Grundlage der von ihr nach den Snowden-Enthüllungen inzwischen angeblich ergriffenen (www.tagesschau.de/inland/bnd-nsa-113.html) tatsächlichen und/oder rechtlichen Maßnahmen aus, dass ihre eigenen Überwachungsmaßnahmen als auch ihre Kooperationen mit ausländischen Nachrichtendiensten die Grundrechte von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern verletzen?Die Grundrechte binden in ihrem Anwendungsbereich die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Die Nachrichtendienste des Bundes sind zudem für ihre Aufgabenwahrnehmung an das jeweils für sie geltende Fachrecht gebunden.
5.
Welche konkreten innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen sichern das angemessene Schutzniveau im Umgang des BND und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) mit Informationen
und Daten der Angehörigen von Drittstaaten, insbesondere von US-Bürgerinnen und US-Bürgern bei Datenerfassungen und Datenverarbeitungen durch die und in der Bundesrepublik Deutschland, um den zwingenden Vorgaben des „Safe Harbor“-Urteils, insbesondere der Pflicht zum Schutz der freien Kommunikation durch hinreichend konkrete und verhältnismäßige gesetzliche Regelungen zu genügen?Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten von Angehörigen von Drittstaaten durch den BND und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) richten sich nach den jeweils anwendbaren Fachgesetzen (BNDG, Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG, Gesetz zur Beschränkung des Brief‑, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G10-Gesetz). Diese gewährleisten einen angemessenen Datenschutz.
6.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die deutsche Rechtslage etwa für die Erteilung eines „Freibriefes“ des Bundeskanzleramtes an die Deutsche Telekom für Massenzugriffe auf in Deutschland gelegene Glasfaserkabel sowie das Teilen der Ergebnisse des Abgriffes mit der NSA (vgl. Netzpolitk.org vom 12. Juni 2015, Live-Blog aus dem Geheimdienst-Untersuchungsausschuss, abrufbar unter: https://netzpolitik.org/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-ex-bnd-praesident-ernst-uhrlau-und-dieter-urmann/, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2016) den im „Safe Harbor“-Urteil niedergelegten, aus Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) abgeleiteten Anforderungen des EuGH (siehe insbesondere Rn. 91 des Urteils) standhalten würde, und wenn ja, welche Rechtsschutzmöglichkeiten gab es für die von dem damaligen Abgriff Betroffenen?Das „Safe Harbor“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2015 (Rs. C‑263/14) findet auf den Datenaustausch zwischen Nachrichtendiensten keine Anwendung; auf die Antwort zu Frage 3 wird insoweit verwiesen. Für den BND lassen sich hieraus keine zwingenden rechtlichen Vorgaben oder Anforderungen ableiten.
7.
Auf welche Weise unterstützte die Bundesregierung, wie auch etwa von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gefordert, konkret das Ziel der Europäischen Kommission, zeitnah ein neues „Safe Harbor“-Abkommen zu erreichen, und was stand einer zeitnahen Vereinbarung entgegen?Die Europäische Kommission hat am 29. Februar 2016 als mögliche „Safe Harbor“-Nachfolgeregelung den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ vorgelegt. Damit hat die Kommission ihrer mit den USA am 2. Februar 2016 erzielten politischen Einigung zügig ein konkretes Maßnahmenpaket folgen lassen.
8.
Zu welchen konkreten Terminen welcher Gremien insbesondere des Rates fand insbesondere seit der Verkündung des Urteils sowie nach der Verkündung der Einigung mit den USA am 2. Februar 2016 auf welcher Rechtsgrundlage eine Einbeziehung der Mitgliedstaaten zum weiteren Vorgehen der Europäischen Kommission statt? Erfolgte etwa vorab eine inhaltliche Abstimmung bezüglich des Verhandlungsmandats der EU-Kommission für ein „Safe Harbor 2.0“, und wenn ja, welchen konkreten Inhalts?Das Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission ergibt sich direkt aus Artikel 25 Absätze 5 und 6 der EU-Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG). Die EU-Mitgliedstaaten sind über den Artikel 31 – Ausschuss (einem Komitologie-Ausschuss gemäß Verordnung EU Nr. 182/2011) im Hinblick auf die Annahme des neuen Angemessenheitsbeschlusses beteiligt. Am 7. April 2016 wird dieser Ausschuss erstmals zum „Privacy Shield“ beraten. Die Europäische Kommission will dort Einzelheiten zum Datenschutzschild erläutern.
9.
Bestehen außer den in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 5 genannten Fällen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7134) weitere Fälle, insbesondere TK-Provider-Verträge und/oder Outsourcing- und Cloud-Verträge von Stellen im Geschäftsbereich der Bundesregierung, bei denen die beauftragten Unternehmen unter die „Safe Harbor“-Regelung fielen oder nach wie vor fallen? Falls ja, welche Konsequenzen hat die Bundesregierung zwischenzeitlich daraus gezogen?Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zum 1. Januar 2016 einen neuen Vertrag mit der Firma Microsoft über Premier Support Services abgeschlossen, bei dem als Standard für den Datenschutz das „Safe Harbor“-Modell galt. Aufgrund der „Safe Harbor“-Entscheidung des EuGH wurde mit der Firma Microsoft ein EEA Data Privacy Offering als Add-On abgeschlossen. Über die EEA Data Privacy Services kann sichergestellt werden, dass im Rahmen des Problemlösungssupports anfallende Daten ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet und gespeichert werden. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 16. Juli 2015 eine Auftragsdatenvereinbarung mit Microsoft geschlossen, die festlegt, dass die Datenverarbeitung ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen hat.
10.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die Gesetzeslage in Großbritannien und in Frankreich, die dort jüngst verabschiedeten Sicherheitsgesetze sowie die durch die Snowden-Dokumente bekanntgewordene Überwachungspraxis digitaler Kommunikation etwa des britischen Geheimdienstes GCHQ (Government Communications Headquarters) ein den Datenschutzrisiken für EU-Bürger mit den USA vergleichbares, unangemessenes Schutzniveau schafft, und mit welchen Mitteln beabsichtigt die Bundesregierung, gegen diese die Grundrechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ebenfalls und in ähnlich starkem Maße beeinträchtigende Situation vorzugehen?Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) fällt die nationale Sicherheit in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.
11.
Was hat die Bundesregierung konkret seit der Entscheidung des EuGH getan, um konstruktiv auf wirksame Schutzvorkehrungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen hinzuarbeiten und damit den schwe-
lenden Konflikt zwischen EU und USA zu entschärfen?Die Bundesregierung hat stets deutlich gemacht, dass zur Wiederherstellung einer sicheren Rechtslage die zügige Vorlage eines Vorschlags für ein konkretes Maßnahmenpaket durch die Europäische Kommission erforderlich ist, das im Einklang mit den vom EuGH aufgestellten Kriterien steht. Im Übrigen obliegt es den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden sicherzustellen, dass die Datenverarbeiter im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes Daten in Drittstaaten übermitteln.
12.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Glaubwürdigkeit der EU-Verhandlungsposition eine Schwächung erfährt, wenn einige EU-Mitgliedstaaten selbst im Hinblick auf den aus Artikel 7 und 8 GRCh gebotenen, ableitbaren Grundrechtsschutz dringenden Nachholbedarf in ihrer Sicherheitsgesetzgebung aufweisen, und wenn ja, welche Schritte unternimmt sie, um diesen Missstand zu beheben?Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
13.
Welche EU-Rechtsgrundlagen für Informations- bzw. Datenübermittlungen in die USA könnten nach Ansicht der Bundesregierung von dem jüngsten EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“ ebenfalls betroffen sein (bitte konkrete Auflistung einschließlich gesonderter Datenabkommen wie PNR, SWIFT usw.), und was hat die Bundesregierung unternommen, um diese Frage zu klären und ggf. auch weitere Abkommen schnellstmöglich auf ihre Rechtskonfor-
mität hin zu überprüfen?Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7134 vom 21. Dezember 2015 verwiesen. Die Rechtskonformität des Entwurfs eines PNR-Abkommens zwischen der EU und Kanada wird derzeit vom EuGH auf Antrag des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 218 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) überprüft.
14.
Welche nationalen Rechtsgrundlagen, bilateralen Abkommen sowie anderweitige US-Vorgaben und US-Anforderungen, die zwingend zu Datenübermittlungen von Behörden oder Unternehmen an US-Stellen führen oder Datenübermittlungen zwischen Behörden oder Unternehmen in Deutschland und den USA rechtlich legitimieren, könnten nach Ansicht der Bundesregierung von dem jüngsten EuGH-Urteil zu „Safe Harbor“ ebenfalls betroffen sein (bitte konkrete Auflistung), und was hat die Bundesregierung unternommen, um diese Frage zu klären und ggf. auch weitere Abkommen oder Vereinbarungen schnellstmöglich auf ihre Rechtskonformität hin zu überprüfen?Eine Ressortabfrage hat ergeben, dass keine anderen Regelungen, die einen Datentransfer zwischen Behörden oder Unternehmen in Deutschland mit US-Behörden legitimieren, von dem EuGH-Urteil betroffen sind.
15.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Regelungen, die in allgemeiner und nicht näher bestimmter Art und Weise den Zugriff auf Inhaltsdaten elektronischer Kommunikation ermöglichen, als Beeinträchtigung des Kernbereichs („essence“) von Artikel 7 GRCh anzusehen sind, und entspricht die derzeitige gesetzliche Regelung der sogenannten „strategischen“ BND-Rasterfahndung (nach dem Artikel 10-Gesetz als auch die sog. „Routineerfassung“ nach dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst) nach Ansicht der Bundesregierung den aus Artikel 7 GRCh abgeleiteten gesetzlichen Anforderungen des EuGH?Mit Blick auf die GRCh wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Soweit die in der Charta verbrieften Grundrechte dem Grundrechte-Kanon des Grundgesetzes entsprechen, wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
16.
Teilt die Bundesregierung den Ansatz des Europäischen Gerichtshofs, wonach unabhängig vom tatsächlichen Bestehen oder vom tatsächlichen Ausmaß von „Five Eyes“-Überwachungsprogrammen wie PRISM oder TEMPORA bereits die Untersuchung des geltenden US-Rechts im Hinblick auf den Schutz von Nicht-US-Bürgerinnen und ‑Bürgern Grundrechtsbeeinträchtigungen zumindest der Artikel 7 und 8 GRCh belegt und schon deshalb entsprechende, wie im Urteil dargelegte Schutzvorkehrungen zum Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und der Privatheit zu treffen sind, und wenn nein, warum nicht?Die Bundesregierung begrüßt, dass mit dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen EU-US-Datenschutzschild „Privacy Shield“ u. a. im US-Außenministerium eine Ombudsstelle eingerichtet wird, an die sich Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit Rechtsschutzbegehren wenden können, die den Bereich der nationalen Sicherheit der USA betreffen und sie begrüßt, dass von der US-amerikanischen Presidential Policy Directive 28 aus dem Jahr 2014, die datenschutzrechtliche Grundsätze für den gesamten Bereich der Fernmeldeaufklärung etabliert, grundsätzlich auch Unionsbürgerinnen und ‑bürger erfasst werden (die nicht dem Schutz des Vierten Zusatzartikels zur Verfassung der Vereinigten Staaten unterfallen).
17.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (www.datenschutz.rlp.de/de/grem_dsbkonferenz/sonstiges/20151021_Positionspapier_DSK_Safe_Harbor.pdf), wonach den Datenschutzbehörden gesetzlich ein eigenes Klagerecht einzuräumen ist, und wenn ja, bis wann wird sie dazu einen Entwurf vorlegen? Wenn nein, warum nicht?Die Bundesregierung prüft diese Frage im Zusammenhang mit der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung.
18.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (www.datenschutz.rlp.de/de/grem_dsbkonferenz/sonstiges/20151021_Positionspapier_DSK_Safe_Harbor. pdf), wonach insbesondere die Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Standardvertragsklauseln nach Fristablauf ebenfalls unwirksam sind bzw. umgehend an die im EuGH-Urteil gemachten Vorgaben anzupassen sind, und wenn ja, auf welche Weise plant die Bundesregierung, dies durch welche konkrete gesetzgeberische Tätigkeit zu berücksichtigen?Die Überprüfung von Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Standardvertragsklauseln fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung, sondern der Kommission selbst. Zukünftig sieht Artikel 42 der EU-Datenschutzgrundverordnung vor, dass Feststellungen der Kommission zu Standardvertragsklauseln durch Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Neben der Kommission können die Standardvertragsklauseln nur vom EuGH für ungültig oder nichtig erklärt werden. Im Einzelfall kann die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung auf der Grundlage alternativer Instrumente jederzeit durch die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten überprüft werden. Nationalen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung daher nicht.
19.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Einholung individueller Einwilligungen kaum eine praktikable, vor allem aber eine in vielerlei Hinsicht rechtlich fragwürdige alternative Rechtfertigung für den Wegfall des „Safe Harbor“-Abkommens darstellt (so etwa wegen der stets bestehenden Widerspruchsmöglichkeit) und deshalb kaum als Ersatz in Frage kommen kann?Der EuGH hat sich in seinem „Safe Harbor“-Urteil nicht zum Instrument der Einwilligung geäußert. Sowohl das Bundesdatenschutzgesetz als auch die EU-Datenschutz-richtlinie 95/46/EG und zukünftig die EU-Datenschutzgrundverordnung sehen die Übermittlung aufgrund Einwilligung vor. Die Einwilligung kann
als Rechtsgrundlage eines Datentransfers herangezogen werden, in denen keine Angemessenheitsentscheidung bzw. kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt.20.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach das sogenannte Umbrella Agreement und der nach Auskunft der US-Regierung geplante und im US-Kongress anhängige Judicial Redress Act schon deshalb nicht den vom
EuGH verlangten individuellen Rechtsschutz für EU-Bürgerinnen und ‑Bürger bieten können, weil diese Instrumente Streitigkeiten zu den von Unternehmen in die USA übermittelten Daten entweder überhaupt nicht mitumfassen, sondern sich ausschließlich auf Übermittlungen zwischen behördlichen Stellen von EU und USA beziehen (Umbrella Agreement) oder deren Anwendungsbereich allenfalls einen geringen Bruchteil der im europäischen Datenschutz möglichen Rechte der von Datenverarbeitung Betroffenen in den USA verfolgbar machen würde?Der EuGH hat in seinem „Safe Harbor“-Urteil ein Schutzniveau gefordert, das dem EU-Niveau gleichwertig ist, welches sich „aufgrund der Richtlinie 95/46 im Licht der Charta“ (der Grundrechte) ergibt. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 EU-Datenschutzrichtlinie Verarbeitungen ausgenommen, die die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betreffen. Das „Umbrella Agreement“ bezieht sich auf der Strafverfolgung dienende Datenübermittlungen, unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie und folglich auch nicht den im „Safe Harbor“-Urteil vom EuGH aufgestellten Anforderungen.
21.
Teilt die Bundesregierung die vom früheren Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin vertretene Auffassung, wonach durchgehende und starke Verschlüsselungen der in die USA übermittelten Daten als technisch-organisa-
torische Schutzmaßnahme, neben anderen Maßnahmen, bei der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Datenübertragung positiv zu berücksichtigen sind, und wenn nein, warum nicht?Die Bundesregierung teilt diese Auffassung.
22.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, wonach besonderer Handlungsdruck für die Erzielung EU-grundrechtskonformer Ergebnisse auch deshalb geboten erscheint, weil aufgrund der voraussichtlich erst im Jahr 2018 zur Anwendung kommenden Europäischen Datenschutzverordnung und des darin geregelten Abstimmungsverfahrens der nationalen Datenschutzbeauftragten zwischenzeitlich für die Frage der transatlantischen Datenübermittlungen ein sogenanntes „forum shopping“ zum Nachteil der Rechte der Bürgerinnen und Bürger droht? Falls nein, warum nicht?Die Bundesregierung hat stets die Notwendigkeit einer zügigen Nachfolgeregelung zu der „Safe Harbor“-Entscheidung deutlich gemacht. Wichtig ist eine stabile Rechtsgrundlage für den transatlantischen Datenaustausch, die den Anforderungen des EuGH gerecht wird und europaweit einheitlich angewandt wird.
23.
Wird die Bundesregierung die Gelegenheit der Vorgaben des EuGH-Urteils auch nutzen, um europäische und nationale Vorschläge und Lösungen beispielsweise im Bereich der IT- und Datensicherheit voranzutreiben? Falls ja, welche konkret? Falls nein, warum nicht?Die Bundesregierung evaluiert stetig die Rechtsentwicklung und passt die Rechtslage an Entwicklungen aufgrund neuester Rechtsprechung oder Vorgaben der Europäischen Union an.
24.
Wie lautet konkret der Rat der Bundesregierung für bundesdeutsche Unternehmen, bzw. auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung aktuell die Unternehmen, damit sie sobald als möglich die notwendige Rechtssicherheit für ihre transatlantischen Datenverkehre erlangen können?Wie auch die Europäische Kommission mehrfach erläutert und ausgeführt hat, standen und stehen den deutschen Unternehmen nach der Ungültigerklärung der „Safe Harbor“-Entscheidung alternative Instrumente gemäß Bundesdatenschutzgesetz und Richtlinie 95/46 EG zur Verfügung, auf die ein Datentransfer gestützt werden kann. Neben der bereits erwähnten Einwilligung sind dies derzeit insbesondere die Standardvertragsklauseln, welche die Europäische Kommission nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46 EG vorgelegt hat. Auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung beispielsweise im BMWi Round-Table-Gespräche mit Vertretern der Wirtschaft und Datenschutzbehörden zu den Regeln für Datentransfers aus der EU in die USA geführt.
25.
Gehen nach Auffassung der Bundesregierung die Regelungen des Umbrella Agreements allen sekundärrechtlichen Bestimmungen der EU vor, also auch den Bestimmungen des jüngst ausgehandelten Datenschutzreformpakets und wenn ja, weshalb?Nach der Rechtsprechung des EuGH sind völkerrechtliche Verträge der Union integrierende Bestandteile der Unionsrechtsordnung. Rechtswirksam gewordene völkerrechtliche Verträge im Kompetenzbereich der Europäischen Union gehen im Verhältnis zur Vertragspartei entgegenstehendem sekundärem Unionsrecht vor.
26.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Umbrella Agreement den primärrechtlichen Vorgaben insbesondere der Artikel 7 und 8 GRCh genügen muss, und wenn nein, weshalb nicht?Die Unionsorgane müssen die GRCh auch beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge beachten.
27.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach Artikel 5 Absatz 3 des Umbrella Agreements die Adäquanz-Entscheidung eines internationalen Abkommens an die Stelle der Adäquanz-Entscheidung der Europäischen Kommission setzt und damit Möglichkeiten der Beanspruchung gerichtlichen Rechtsschutzes vor dem EuGH abschneidet, und wenn nein, warum nicht?Die Bundesregierung sieht den von den Fragestellern gezogenen Schluss nicht als zwingend an. Das Vertragsschlussverfahren zum „Umbrella Agreement“ wurde noch nicht abgeschlossen, bislang wurden noch nicht einmal die Ratsgremien mit den Inhalten des „Umbrella Agreement“ befasst. Die Bundesregierung will diesen Verhandlungen, die mutmaßlich auch die Frage des Verhältnisses zwischen Artikel 5 Absatz 3 des „Umbrella Agreement“ und Adäquanzbeschlüssen der Kommission auf Grundlage von Sekundärrecht betreffen werden, und der Entscheidungsfindung im Rat nicht vorgreifen.
28.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach die Glaubwürdigkeit von Zusagen der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen durch US-Geheimdienstverantwortliche gering zu veranschlagen ist angesichts der Tatsache, dass diese veranlassten, z. B. heimlich den Telefonverkehr der Bundeskanzlerin abzuhören, und selbst gegenüber ihrem eigenen Parlament ein nach Auffassung der Fragesteller stark taktisches Verhältnis zur Wahrheitspflicht offenbaren (vgl. etwa www.politifact.com/truth-o-meter/article/2014/mar/11/james-clappers-testimony-one-year-later/), und wenn nein, worauf stützt sich konkret das Vertrauen der Bundesregierung in die Zusagen von US-Geheimdiensten?Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung der Fragesteller. Das Vertrauen der Bundesregierung stützt sich auf Zusagen der US-Regierung auf höchster politischer Ebene.
29.
Welche gesetzlichen Veränderungen der US-Rechtslage sind nach Auffassung der Bundesregierung zwischenzeitlich erfolgt, die unmittelbare Einschränkungen der durch die globalen NSA-Überwachungsprogramme bestehenden Zugriffsmöglichkeiten von US-Sicherheitsbehörden auf die Daten von EU-Bürgern nach sich ziehen?Gesetzliche Veränderungen der US-Rechtslage erfolgten durch den USA Freedom Act of 2015, der der NSA die bis dahin nach Section 215 USA Patriot Act vorgenommene Erhebung von Metadaten untersagt. Die NSA kann auf die entsprechenden Daten unter den im Freedom Act geregelten Voraussetzungen nur noch mittelbar, durch gezielte Anfragen an US-Telekommunikationsunternehmen, zugreifen. Die entsprechenden Vorschriften des Freedom Act of 2015 sind am 29. November 2015 in Kraft getreten. Sie betreffen alle Telefonate, deren Ausgangs- oder Endpunkt in den USA liegt. Auf untergesetzlicher Ebene wurden mit der Presidential Policy Directive 28 vom 17. Januar 2014 zudem datenschutzrechtliche Grundsätze für den gesamten Bereich der Fernmeldeaufklärung etabliert, die, soweit mit nationalen Sicherheitsbelangen vereinbar, unterschiedslos auf US-Bürger und Ausländer Anwendung finden sollen.
30.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach jegliche Zusagen einer US-Regierung keine Bindungswirkungen über die jeweilige Amtszeit hinaus entfalten können, und hält sie die damit verbundene Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den gebotenen Schutz der EU-Grundrechte gleichwohl für hinreichend, wenn ja, weshalb?Die Europäische Kommission ist verpflichtet, ihre Feststellung eines angemessenen Datenschutzniveaus regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. aufzuheben, so der EuGH in seiner „Safe Harbor“-Entscheidung (Rn. 76). Daran anknüpfend sieht auch der von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf des Angemessenheitsbeschlusses vor, dass das „Privacy Shield“ jährlich gemeinsam überprüft wird und die Kommission zudem ein Verfahren zur Aussetzung ihres Angemessenheitsbeschlusses initiieren kann. Daraus, dass US-amerikanische Zusagen im Zusammenhang mit der Amtszeit der jeweiligen US-Regierung stehen, ergibt sich daher keine Rechtsunsicherheit.
31.
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach eine mit jeder Veränderung des US-Umgangs mit den vereinbarten Vorgaben und bei jedem Regierungswechsel notwendig werdende Neuverhandlung des Privacy-Shield weder praktikabel erscheint noch die gebotene Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen erbringen kann, und wenn nicht, warum nicht?Wendete die US-Administration Regelungen des „Privacy Shield“ nicht an, trüge dies nicht zur Rechtssicherheit bei. Die Bundesregierung befürwortet, dass das „Privacy Shield“ regelmäßig auf den Prüfstand gebracht wird – sei es im Wege der gemeinsamen jährlichen Kontrolle durch EU und USA, sei es durch ein Verfahren der Europäischen Kommission, mit der sie ggf. einen Angemessenheitsbeschluss aussetzen kann. Diese regelmäß ige Überprüfung ist Ausfluss des gebotenen Ausgleichs zwischen dem Grundrechtsschutz Betroffener und dem Rechtssicherheitsinteresse der Datenverarbeitenden.
32.
Lag oder liegt der Bundesregierung, etwa im Rahmen des Prüfverfahrens im Artikel 31-Ausschuss gem. Artikel 5 der Verordnung (EU) 182/2011 der Entwurf eines Verhandlungsmandats oder bereits der Entwurf der Adäquan-
zentscheidung der Europäischen Kommission selbst vor, und wenn ja, wie hat die Bundesregierung sich dazu gegenüber der Europäischen Kommission verhalten bzw. darüber abgestimmt?Die Europäische Kommission hat am 29. Februar 2016 den Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zu dem neu verhandelten „Privacy Shield“ veröffentlicht. Die Bundesregierung hat sich weder gegenüber der Kommission dazu verhalten, noch im Artikel 31-Ausschuss darüber abgestimmt.
33.
Kann es nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe des „Safe Harbor“-Urteils eine tragfähige, rechtssichere Adäquanzentscheidung der Europäischen Kommission geben (Safe Harbor 2 oder EU-US Privacy Shield), ohne dass die USA Veränderungen an ihren materiellrechtlichen Befugnisnormen für den sicherheitsbehördlichen Zugriff auf Daten von EU-Bürgern vornimmt, und wenn ja, aufgrund welcher konkreten Argumente?Die USA haben gesetzliche Veränderungen vorgenommen (auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen). Ihren Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses zum „Privacy Shield“ stützt die Europäische Kommission unter anderem auf die geänderte Gesetzeslage.
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: Noch schnell mitmachen: EU-Konsultation zu geistigem Eigentum
: Noch schnell mitmachen: EU-Konsultation zu geistigem Eigentum Nur noch wenige Tage ist es möglich, an der öffentlichen Befragung der EU-Kommission zur Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte teilzunehmen. Das ist die Möglichkeit, eurer Stimme Gehör zu verschaffen und der Kommission mitzuteilen, was ihr von der Art und Weise der aktuellen Durchsetzung von Urheberrechten haltet – Stichwort Abmahnindustrie.
Die Richtlinie zum „Schutz der Rechte an geistigem Eigentum“ (IPRED) besteht seit 2004 und soll reformiert werden. Ihr vorrangiges Ziel ist die Bekämpfung von Produktpiraterie – in Deutschland hat ihre Umsetzung aber vor allem zu einem Anstieg von Abmahnungen an Filesharer geführt.
Noch bis Sonntag, den 10. April, kann das Online-Formular von European Digital Rights (EDRi) genutzt werden, um an der Befragung der EU-Kommission teilzunehmen. Mit den zusätzlich enthaltenen Hintergrundinformationen können Bürgerinnen und Bürger die Fragen der Kommission besser verstehen. Wer die nicht braucht, kann die Konsultation auch noch bis zum 15. April direkt auf der Seite der Kommission beantworten.
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: „Hybride Bedrohungen“: EU fordert zivil-militärische Aufrüstung und Maßnahmen zur Internetkontrolle
Besuch im "Cybersicherheitszentrum" der NATO. Die EU fordert mehr Zusammenarbeit. : „Hybride Bedrohungen“: EU fordert zivil-militärische Aufrüstung und Maßnahmen zur Internetkontrolle Neuordnung des Europäischen Asylsystems, Schaffung eines Ein- und Ausreisesytems, Zusammenlegung von Datenbanken: Der gestrige 6. April war der Tag wichtiger Verlautbarungen der Europäischen Kommission. Eine Meldung ging dabei jedoch unter. Denn die Kommission äußerte sich auch zur Bekämpfung sogenannter „hybrider Bedrohungen“. Eine entsprechende Mitteilung enthält weitgehende Forderungen zur militärischen Aufrüstung im Cyberraum und zur Regulierung des Internet.
Der nicht definierte Begriff der „hybriden Bedrohungen“ ist eine Wortschöpfung des 21. Jahrhunderts. Gewöhnlich wird damit eine Form der Kriegsführung gemeint, die unterhalb der Schwelle des Einsatzes militärischer Gewalt agiert und einen Gegenschlag auf Basis internationaler Konventionen erschwert. Auf Ebene der Europäischen Union (EU) werden „hybride Bedrohungen“ als „irreguläre Kampfweisen“ von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren bezeichnet, die mit „terroristischen Aktionen und kriminellem Verhalten“ einhergehen. Das bekannteste Beispiel ist die russische Annexion der Krim.
Mehr Verknüpfung innerer und äußerer Sicherheit gefordert
Laut einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes seien die EU und ihre Mitgliedstaaten „in zunehmendem Maße hybriden Bedrohungen ausgesetzt“. Das Sicherheitsumfeld habe sich drastisch verändert, auch an den Außengrenzen der EU nähmen „hybride Bedrohungen“ zu. Entsprechende Aggressionen würden nicht nur unmittelbaren Schaden anrichten und Verwundbarkeiten ausnutzen, sondern Gesellschaften destabilisieren und „durch Verschleierungstaktik“ die Entscheidungsfindung zu einer gemeinsamen Antwort behindern. Innere und äußere Sicherheit müssten deshalb noch stärker miteinander verknüpft werden.
Die gemeinsam mit der Hohen Vertreterin vorgestellte Initiative trägt den Titel „Gemeinsamer Rahmen für die Abwehr hybrider Bedrohungen, die Stärkung der Resilienz der EU, ihrer Mitgliedstaaten und Partnerländer und den Ausbau der Zusammenarbeit mit der NATO bei der Bekämpfung solcher Bedrohungen“. Das Papier enthält Vorschläge für 22 operative Maßnahmen.
Ein eigenes Kapitel widmet sich den Cyberbedrohungen. Zwar hat die EU bereits eine Strategie zur Cybersicherheit veröffentlicht. Trotzdem müsse vor allem die Abwehrfähigkeit kritischer Infrastrukturen ausgebaut werden. Hierzu gehören die Bereiche Energie, Verkehr und Raumfahrt, aber auch der Schutz des Finanzsystems. Dessen Geschäfte und Infrastrukturen sollen nun mit weiteren Maßnahmen geschützt werden. Das Finanzsystem werde aber auch zur „hybriden Kriegsführung“ genutzt. Deshalb soll die Polizeiagentur Europol nun mit seinen Strukturen zum Aufspüren von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche eingebunden werden.
Neue Abteilung der Geheimdienste
Laut der gestern veröffentlichten Mitteilung soll Europol auch bei der Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus und Radikalisierung unterstützen. Diese seien zwar nicht per se „hybrider Natur“, würden jedoch von TäterInnen genutzt, um „verletzbare“ Teile der Gesellschaft durch moderne Kommunikationsmittel und Propaganda zu radikalisieren. Im Sommer hatte Europol eine „Meldestelle für Internetinhalte“ eröffnet, die zunächst auf „terroristisch/extremistische“ Postings beschränkt war. Kurz darauf folgte die Ausweitung der Zuständigkeit auf „Migrantenschmuggel“, nun soll die Meldestelle auch bei „hybriden Bedrohungen“ tätig werden und Inhalte durch die Internetanbieter entfernen lassen.
Die Geheimdienste sollen sich ebenfalls an der Abwehr von Angriffen unterhalb der Schwelle militärischer Gewalt beteiligen. Mit dem Intelligence and Situation Centre (INTCEN) betreibt die EU in Brüssel bereits ein Lagezentrum von Inlandsgeheimdiensten ihrer Mitgliedstaaten. Dort soll nun mit einer „Hybrid Fusion Cell“ eine weitere Abteilung eingerichtet werden. Neben eingestuften Dokumenten würden auch Informationen aus dem Internet gesammelt und verarbeitet.
Die „Hybrid Fusion Cell“ soll Frühwarnberichte erstellen und mit anderen Agenturen zusammenarbeiten. Genannt werden die bei Europol angesiedelten Zentren gegen Cyberkriminalität sowie gegen Terrorismus, die Grenzagentur Frontex und das Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam der EU (CERT-EU). In den Mitgliedstaaten sollen entsprechende nationale Kontaktstellen mit ähnlichen Aufgaben eingerichtet werden. Auch bei der NATO existiert bereits eine Abteilung gegen „hybride Bedrohungen“. Zur besseren Zusammenarbeit soll die „Hybrid Fusion Cell“ ein Abkommen mit der NATO-Zelle schließen. Anvisiert sind unter anderem gemeinsame Übungen „auf politischer und technischer Ebene“.
Zusammenarbeit mit der NATO zu „strategischer Kommunikation“
Wesentlicher Pfeiler der Bekämpfung von „hybriden Bedrohungen“ ist die Gegenpropaganda. Im September hat der Auswärtige Dienst ein Team für „Strategische Kommunikation“ (EU EAST STRATCOM) ins Leben gerufen, um damit die politischen EU-Ziele in der östlichen Nachbarschaft „voranzutreiben“. Die Arbeitsgruppe soll „Russlands andauernden Desinformationskampagnen über den Ukrainekonflikt“ kontern. Das EU EAST STRATCOM will keine Gegenpropaganda lancieren, entwickelt aber „positive Narrative und Kommunikationsprodukte“ in russischer Sprache. Die Anstrengungen werden als „proaktive strategische Kommunikationskampagnen“ und „myth-busting“ bezeichnet.
Mit dem „Exzellenzzentrum für Strategische Kommunikation“ in Riga betreibt die NATO ein ähnliches Zentrum. Gründernationen sind Estland, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Polen und Großbritannien. „Freiwillige Beiträge” erfolgen durch USA, Finnland und die Niederlande. Das Zentrum könne „reaktive Kommunikation“ betreiben, zunächst sei die NATO aber „proaktiv“ tätig. Aktivitäten sollen vor allem in Sozialen Netzwerken erfolgen, da diese laut einer NATO-Studie „[für den militärischen Gegner, M.M.] einen fruchtbaren Boden für die Sammlung von Aufklärung, die Verteilung von Propaganda und psychologische Operationen (PSYOPS) bieten, um damit die öffentliche Meinung zu beeinflussen“. Das Zentrum sucht derzeit „forensische Experten“ und Datenanalysten für Auswertung von Audio‑, Video- und Textinhalten Sozialer Medien.
Bislang gibt es keine offizielle Zusammenarbeit der beiden Zentren von NATO und EU zu „strategischer Kommunikation“. Laut dem Papier von Kommission und Auswärtigem Dienst soll sich das ändern. Vorgeschlagen wird die Einrichtung eines übergeordneten Kompetenzzentrums, um die Anstrengungen von EU und NATO zu koordinieren. Hierzu müssten demnach weitere militärische und private Institutionen eingebunden werden.
Solidaritäts- und Beistandsklausel
Schließlich wird auch die Abwehr eines „großangelegten, schweren hybriden Angriffs“ vorbereitet. Mit der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 AEUV verfügt die EU über Möglichkeiten zur Krisenreaktion. Nach Ersuchen eines Mitgliedstaates muss die gesamte EU im Falle einer Krise oder (menschengemachten) Katastrophe Beistand leisten. Dies betrifft unter anderem schwerwiegende Terrorangriffe. In einer Entschließung hatte das Europäische Parlament im November 2012 gefordert, die Solidaritätsklausel auch im Falle von Cyberangriffen anzuwenden. Die gestrige Mitteilung knüpft daran an und schlägt vor, die mögliche Nutzung des Artikel 222 im Falle „hybrider Angriffe“ zu diskutieren. Entsprechende Maßnahmen könnten dann in einer Ausführungsbestimmung festgelegt werden.
Die Solidaritätsklausel ist ein Instrument der zivilen Krisenreaktion. Im Artikel 42 EUV hat sich die EU mit der Beistandsklausel zudem die Möglichkeit einer gemeinsamen militärischen Antwort auf Bedrohungen geschaffen. Die erstmals von Frankreich nach den Paris-Anschlägen im November 2015 ausgerufene Beistandspflicht soll nun ebenfalls für „hybride Angriffe“ ausgebaut werden. Dies beträfe etwa die Entwicklung weiterer Fähigkeiten zur Überwachung und Aufklärung. Die Europäische Verteidigungsagentur wird aufgerufen, mehr in neue Technologien zu investieren. Angeregt wird die Zusammenarbeit und Koordination mit der NATO unter anderem zur Vorbeugung von „hybriden Bedrohungen“. NATO und EU befinden sich hierzu bereits in einem informellen Dialog, der nun gestärkt werden soll.
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: Elf EU-Staaten sprechen sich gegen digitale Urheberrechtsreform aus
: Elf EU-Staaten sprechen sich gegen digitale Urheberrechtsreform aus Elf EU-Mitgliedsstaaten haben sich in einem gemeinsamen Schreiben (PDF) an den Kommissions-Vizepräsident Andrus Ansip gegen eine Reform des digitalen Urheberrechts ausgesprochen. Sie sind der Meinung, das geltende Recht reiche aus, um Online-Plattformen zu regulieren. Die Staaten betonten die Chancen und Vorteile die Portale wie Google, YouTube, Amazon, Facebook und weitere Dienste für Anbieter und Kunden böten.
Im Dezember hatte die EU-Kommission einen Entwurf zur Reform des Urheberrechts formuliert sowie eine Online-Konsultation zu diesem Thema gestartet. Dabei ging es um eine Änderung der bisherigen Richtlinien, nach denen Portale sich darauf berufen können, Inhalte lediglich durchzuleiten oder technisch aufzubereiten. Dadurch besteht keine urheberrechtliche Verantwortung seitens der Plattformen.
Gegen eine Änderung der bestehenden Regelungen sprachen sich nun Dänemark, Schweden, Finnland, Großbritannien, Luxemburg, Polen, Estland, Lettland und Litauen aus. Der Adressat des Schreibens, Kommissions-Vize Andrus, ist zuständig für den digitalen Binnenmarkt der EU und hatte gemeinsam mit Digital-Kommissar Günther Oettinger das erwähnte Reformvorhaben (PDF) eingeleitet. Die Reformgegner betonten die Kreativität und Innovation der betroffenen Plattformen, die ein Antrieb für Wachstum und Wettbewerb seien. Bestehende Rechtsvorgaben wie Datenschutz, Verbraucherschutz und Wettberbsregeln betrachten sie als ausreichend. Die Entwicklung des digitalen Marktes in Europa würde durch zusätzliche Gesetze schaden nehmen. Vielmehr sollen bestehende Regeln angepasst und aktualisiert werden.