Europäische Kommission
-
: Europa hat ein Problem mit Feuerwaffen
: Europa hat ein Problem mit Feuerwaffen Die EU-Kommission schätzt den Bestand von rechtmäßig für den zivilen Gebrauch erworbenen Schusswaffen auf rund 80 Millionen. So steht es in einer Bestandsaufnahme zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen, die vor zwei Jahren an die Mitgliedstaaten verteilt wurde.
Die Pistolen, Flinten und Gewehre werden rege genutzt: So ereigneten sich laut der Mitteilung im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts allein in der Europäischen Union über 10.000 Fälle von mit Schusswaffen begangenem Mord oder Totschlag. Jährlich nehmen sich demnach mehr als 4.000 Menschen mit Schusswaffen das Leben. Im Schnitt macht das jährlich 0,24 Tötungsdelikte und 0,9 Selbstmorde, die pro 100.000 EinwohnerInnen mit Schusswaffen begangen werden.
Als „illegal kursierende Schusswaffen“ gelten in dem Bericht gestohlene Waffen oder solche, die „aus ihrem rechtmäßigen Lebenszyklus umgelenkt, illegal aus Drittländern eingeführt und aus anderen Gegenständen in Schusswaffen umgebaut“ worden sind.
Kalaschnikow oder Raketenwerfer für 300 bis 700 Euro
Nach den Anschlägen vom Wochenende in Paris wurde bekannt, dass die bayerische Polizei eine Woche zuvor nahe Rosenheim ein Fahrzeug mit montenegrinischem Kennzeichen anhielt und zunächst Pistolen und eine Handgranate fand. Nach einer Durchsuchung seien acht Sturmgewehre vom Typ AK-47 Kalaschnikow samt Munition, zwei Pistolen, ein Revolver, zwei Handgranaten und 200 Gramm TNT-Sprengstoff entdeckt worden. Nach Medienberichten war das GPS-Navigationssystem im Fahrzeug auf eine Adresse in Paris eingestellt worden. Ob es sich bei dem Festgenommenen um einen Komplizen der Attentäter handelt ist nicht ermittelt, möglicherweise betätigte sich der Mann als Kurier für irregulär in Umlauf gebrachte Waffen.
Laut einem Briefing der EU-Polizeiagentur Europol von 2010 nahm der Besitz illegaler Schusswaffen unter Mitgliedern der Organisierten Kriminalität vor einigen Jahren zu. Zwar seien eher kleinere Waffentypen bevorzugt worden, jedoch sei auch ein Anstieg der Nutzung schwerer Waffen oder explosiver Geräte zu verzeichnen gewesen. Eine Kalaschnikow oder ein Raketenwerfer war demnach für 300 bis 700 Euro zu erwerben. Da Russland seine Kalaschnikow-Gewehre derzeit modernisiere, seien laut Al-Jazerera ältere Versionen der Gewehre vermehrt auf dem Schwarzmarkt zu finden.
Viele dieser Waffen stammen aus Ländern Osteuropas, darunter dem ehemaligen Jugoslawien. Die Schätzungen zur Zahl unregistrierter Waffen reichen allein für die Westbalkan-Länder von 1,5 Millionen bis 3,9 Millionen. Die Revolten im Zuge des „Arabischen Frühlings“ hätten dem Kommissionsbericht zufolge auch zu einer Zunahme von illegalen Importen aus Nordafrika geführt.
Europol gründet Arbeitsschwerpunkt
In einem späteren Europol-Lagebericht zu organisierter Kriminaliät gab Europol zunächst Entwarnung und meldete, derzeit sei kein signifikanter Anstieg des illegalen Waffenhandels zu verzeichnen. Trotzdem hat die Polizeiagentur im Januar 2014 eine Arbeitsgruppe „Firearms“ („Feuerwaffen“) eingerichtet, an der mindestens 21 EU-Mitgliedstaaten teilnehmen. Als „third parties” sind die EU-Agentur für die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaften Eurojust, die Polizeiorganisation Interpol sowie Behörden aus der Schweiz, Australien, Albanien und den USA an der Arbeitsgruppe beteiligt. Im März 2015 enthielt eine entsprechende Datensammlung bei Europol 1.780 Zulieferungen, die rund 300 Fälle bzw. 60.000 Waffen betrafen. Europol hat nun die Vorlage einer neuen Bedrohungsanalyse angekündigt.
Nach den Anschlägen vom Januar 2015 in Paris verzeichnete Europol eine stärkere Nutzung der Feuerwaffen-Datenbank. Nach eigenen Angaben habe die Agentur ihre „operativen Aktivitäten“ verstärkt um etwaige „Aufklärungslücken“ zu schließen. Unter anderem werden nun alle in das allgemeine Europol-Informationssystem eingegebenen Daten mit bereits vorhandenen Einträgen abgeglichen, darunter auch Telefonnummern, Mailadressen, DNA-Profile oder Informationen aus der Überwachung offener Quellen im Internet.
In Deutschland fungiert das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle für den Datenaustausch mit Europol. Die dort zuständigen Europol-Verbindungsbeamten können auf diese Weise im vereinfachten Verfahren Daten bei Europol abfragen. Die Polizeiagentur will dieses Verfahren jetzt auf „Anti-Terror-Einheiten“ ausweiten.
Aktionsplan mit Westbalkan-Ländern
In einem „Aktionsplan über den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen zwischen der EU und dem südosteuropäischen Raum“ haben europäische Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen bis 2019 verabredet. Die Kommission will nach einschlägigen Konferenzen nun „strategische Dialoge“ mit den Regierungen führen und den Aufbau eines Netzes „regionaler Feuerwaffenexperten der südosteuropäischen Länder“. Diese sollen dann die Kommission mit regelmäßigen Lageberichten versorgen.
Ziel ist die Verstärkung der operativen Zusammenarbeit, die Vereinheitlichung von „Ermittlungs- und Erkenntnisstandards“ und nationaler Rechtsvorschriften. Über zu errichtende „Kontaktstellen für Feuerwaffen“ soll auch Europol in den Informationsaustausch eingebunden werden. Zusammen sollen die Behörden ein „einheitliches Verfahren für die statistische Erfassung“ entwickeln und in einem Pilotprojekt sowie einer Studie testen und auswerten. Später sollen gemeinsame Einsätze mit Europol folgen.
EU-Kommission plant „Feuerwaffenpaket“
Anfang diesen Jahres haben die im „Ständigen Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit“ vertretenen 28 Mitgliedsstaaten die weitere „Einschränkung des Zugangs zu illegalen Feuerwaffen, der Unbrauchbarmachung und Deaktivierung von Feuerwaffen und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten“ beraten.
Die Diskussionen mündeten schließlich in einen Vorschlag konkreter Maßnahmen. So soll die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden ausgebaut werden. Gefordert wird die Verbesserung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, darunter insbesondere den Westbalkan-Ländern, Nordafrika und die Region des Mittleren Ostens. Geplant ist die Verbesserung des Informationsaustauschs und der Möglichkeiten zur Rückverfolgung der Handelswege von Feuerwaffen. Die Kennzeichnung der Waffen soll vereinheitlicht werden.
Der Ausschuss regt an, die 1991 erlassene und 2008 geänderte „Feuerwaffen-Richtlinie“ zu überarbeiten. Die französische Regierung hatte den Mitgliedstaaten im Sommer einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt, der unter anderem Angaben zur Vorratsdatenspeicherung, zur Verarbeitung der Informationen und zur Verfolgung von Internetverkäufen enthält. Die Niederlande und Großbritannien haben sich angeboten, weitere „Rechtslücken“ in der derzeitigen „Feuerwaffen-Richtlinie“ ausfindig zu machen.
Ein einschlägiges „Feuerwaffenpaket“ war von der EU-Kommission eigentlich schon für 2015 angekündigt worden. Seit 2013 wird die Kommission hierzu von einer Sachverständigengruppe für den illegalen Handel mit Feuerwaffen beraten. Sie besteht unter anderem aus Herstellern, Forschern sowie „anderen Personen, die nach Ansicht der Kommission wertvolle Sachkenntnis bieten“. Nächstes Jahr will die Kommission die derzeitigen Rechtsvorschriften prüfen und auswerten.
EU-Mitgliedstaaten gründen Expertengruppe
Auf Ebene des Rates haben sich die Mitgliedstaaten in einer „Arbeitsgruppe der europäischen Waffenexperten“ zusammengeschlossen. Das Netzwerk teilt sich in die vier Unterarbeitsgruppen „Südosteuropäische Länder“, „Registrierung und Verfolgung“, „Kommunikation“, „Glossar“ sowie „Bekämpfung des illegalen Schusswaffenhandels im Internet“. Zuletzt hatten die beteiligten Polizeien ein überarbeitetes Glossar zur Terminologie von Feuerwaffen vorgelegt. Im Gegensatz zu den Vorläufern ist das nicht rechtsverbindliche Dokument nur einem eingeschränktem Kreis zugänglich.
Mit dem Ziel, „Gefahren für die Bürger durch Feuerwaffen zu verringern, einschließlich der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen“ wird das Thema auch als Priorität im Rahmen des „EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ behandelt. Ein nicht öffentlicher „operativer Aktionsplan für Feuerwaffen“ beschreibt einzelne Maßnahmen unter Federführung von Europol und den 16 teilnehmenden Mitgliedstaaten. Deutsche Behörden sind dort bislang nicht vertreten.
Die Waffenregister der einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind nicht miteinander vernetzt. Auch fehlen grenzüberschreitende Informationen über einschlägige Waffenhändler. Mittlerweile können Angaben über zur Fahndung oder Beobachtung ausgeschriebene Schusswaffen jedoch im erneuerten Schengener Informationssystems (SIS II) gespeichert werden.
Datenbanken bei Interpol
Ein weltweites Register für das Aufspüren und die Rückverfolgung verlorener, gestohlener, illegal gehandelter bzw. geschmuggelter Schusswaffen wird unter dem Namen „iARMS“ bei der internationalen Polizeiorganisation Interpol geführt. Der Pilotbetrieb der Datensammlung erfolgte ab 2011 in westafrikanischen Ländern, in Südamerika und der Karibik. Aus Europa nahmen die Tschechische Republik, Kroatien, Portugal und Spanien an einem Testbetrieb teil. Seit 2013 wird „iARMS“ durch EU-Mittel unterstützt. Nun sollen Funktionen verbessert und das System für alle 190 Interpol-Mitglieder freigeschaltet werden.
Mittlerweile hat Interpol mit dem Aufbau einer Datensammlung namens „iTrace“ zu in Konflikten eingesetzten Waffen begonnen. Es soll die weltweite Rückverfolgung von Waffen ermöglichen und auf einem Online-Kartierungsportal anzeigen. Grundlage ist das geobasierte Informationssystem „Dfuze“, das bereits bei mehreren nationalen Polizei- und Geheimdiensten im Einsatz ist. Einträge „iTrace“ und „iARMS“ sollen automatisch miteinander abgeglichen werden.
Neuer Anlauf der InnenministerInnen
Die EU-Justiz- und Innenminister haben vor fünf Wochen „Schlussfolgerungen zur verbesserten Nutzung der Mittel zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen“ verabschiedet. Illegale Feuerwaffen stellten laut dem Dokument „eine große Gefahr für die innere Sicherheit der Europäischen Union“ dar. Unter Bezugnahme auf die Anschläge in Paris, Brüssel und Kopenhagen Anfang des Jahres sowie den Angriff in einem Thalys-Zug erneuern die Minister die Forderung nach mehr internationaler Zusammenarbeit.
Alle Mitgliedstaaten werden aufgefordert, sich an den laufenden EU-Arbeitsgruppen und dort anvisierten Maßnahmen zu beteiligen. Die europäischen Polizeibehörden sollen verstärkt vom Schengener Informationssystem, dem Europol-Informationssystem sowie den Interpol-Datenbanken „iTrace“ und „iARMS“ Gebrauch machen. Alle in iARMS eingegebenen Informationen „und/oder die Ergebnisse der Rückverfolgung durch iARMS“ sollen Europol zugänglich gemacht werden. In einem Pilotprojekt unter Beteiligung von Europol wird untersucht, wie das Schengener Informationssystem mit „iARMS“ verzahnt werden kann.
Das vor zwei Jahren bei Europol gegründete „Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität“ (EC3) soll „das Internet und das Darknet überwachen“ und insbesondere anonyme Zahlungsmethoden via Bitcoins ausleuchten. Mit den im Europol-Arbeitsschwerpunkt „Feuerwaffen“ zusammengeschlossen Mitgliedsstaaten will Europol grenzüberschreitende Ermittlungen und Operationen gegen „illegalen OnlineHandel“ durchführen. Schließlich sollen die „europäischen Experten für Feuerwaffen“ mit Interpol und Europol ein „Handbuch zum internetbasierten Waffenhandel“ erstellen. Weitere Projekte zum leichteren Aufspüren illegaler Feuerwaffen werden im Rahmen von EU-Sicherheitsforschungsprojekten ausgelotet.
Eine halbe Million Schusswaffen sind einfach verschwunden
Einem Bericht des Christian Science Monitor zufolge hatte die französische Polizei in 2009 1.500 illegale Waffen beschlagnahmt, 2010 waren es bereits 2.700. Nach den jüngsten Anschlägen in Paris pocht Frankreich auf die schnellere Umsetzung der geplanten EU-Maßnahmen. Ob die Anstrengungen die Zahl unregistrierter Waffen verringern werden, ist aber fraglich.
Ein Problem sind nicht nur jene Waffen, die aus legalen Verbreitungswegen in den Schwarzmarkt wandern. Laut der Bestandsaufnahme der Kommission zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen von vor zwei Jahren war der Verbleib von rund einer halben Million Schusswaffen, die in der EU „verloren gegangen sind oder gestohlen wurden“, nach wie vor ungeklärt.
Einige der Waffen werden sogar direkt bei den Militärs der EU-Mitgliedsstaaten abgezweigt. Laut dem deutschen Verteidigungsministerium seien seit 2001 allein in Deutschland (Auslandseinsätze nicht mitgezählt) 127 Pistolen, Maschinenpistolen, Gewehre oder Maschinengewehre „abhandengekommen“, von denen jedoch 62 „wieder aufgefunden werden konnten“. Wie viel Munition gestohlen wurde konnte das Ministerium damals nicht beziffern. Jeder gemeldete Verlust von Waffen, Munition und bewaffneten Fahrzeugen werde in der Bundeswehr aber „sehr ernst genommen“. Hinweise, wonach Sturmgewehre aus Beständen der ehemaligen DDR bei dem Anschlag auf die Satirezeitschrift Charlie Hebdo genutzt wurden, wollte die Bundesregierung unter Verweis auf laufende Ermittlungsverfahren nicht kommentieren.
-
: Wann kommt ein „sichererer Hafen“ für TTIP? Die Folgen der EuGH-Entscheidung
USA kein sicherer Hafen für europäische Daten? by Old Carissa <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">(CC BY 2.0) </a>via <a href="https://www.flickr.com/photos/misserion/2275742553/">flickr</a> : Wann kommt ein „sichererer Hafen“ für TTIP? Die Folgen der EuGH-Entscheidung Wenn EU-Kommissarin Vĕra Jourová an diesem Freitag nach Washington reist, sollen dort die Kernpunkte von „Safe-Harbor 2.0“ unter Dach und Fach gebracht werden. Doch diese Aufgabe könnte sich als äußerst schwierig erweisen. Denn wie ein Folgeabkommen zu Safe-Harbor ohne substantielle Gesetzesänderungen in den USA aussehen soll, kann niemand so genau sagen. Wir wollen eine kurze Übersicht zum Stand der Diskussion geben.
Die Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH hat einigen Wirbel verursacht. EU-Kommission und Mitgliedsstaaten, sie alle versuchen sich nun als Sieger des Verfahrens darzustellen. Doch zunächst ist das Urteil die erwartete schallende Ohrfeige für die Kommission. Sie hat durch das Safe-Harbor-Abkommen mit den USA, hiesige Daten sehenden Auges in ein System überantwortet, das auf wirkungslose Selbstverpflichtung der Unternehmen setzt und US-Behörden für ihre Massenüberwachungsprogramme Zugriff darauf gewährt.
Natürlich gibt es jetzt Übergangslösungen und andere Rechtsgrundlagen, um die Datenverarbeitung in den USA weiter zu ermöglichen. Max Schrems, der das Verfahren bis vor den Europäischen Gerichtshof angestrengt hatte, kritisierte dieses Problem bereits. Aber es zeichnet sich derzeit ab, dass erst einmal alles beim Alten bleibt. Denn die EU-Kommission beeilt sich fieberhaft, das Loch zu schließen, das die Gerichtsentscheidung in die Komfortzone der Unternehmen gerissen hat. Die Verhandlungen eines neuen Abkommens zum Datentransfers, ein „Safe-Harbor 2.0“, sind gerüchtehalber schon weit fortgeschritten. Also können die Unternehmen wohl aufatmen und eine drängende Dreimonatsfrist der Datenschutzbehörden verstreichen lassen, weil bis dahin der Datentransfer auf einer neuen Rechtsgrundlage möglich sein wird.
Eine Frist der Datenschutzbeauftragten
Mitte Oktober hatte die europäische Artikel-29-Datenschutzgruppe angekündigt, dass bis Ende Januar 2016 eine Lösung gefunden werden müsse. Falls bis dahin keine neue Grundlage für die Datenübermittlung in die USA gefunden werde, drohten die Datenschutzbeauftragten „koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen“ und Konsequenzen an. Die Position und die Befugnisse der Datenschutzbeauftragen war durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs enorm gestärkt worden.
Denn eine wichtige Konsequenz für das Folgeabkommen ist, dass die Datenschutzbeauftragten tätig werden dürfen, wenn sie mit der nun kommenden neuen Vereinbarung der EU-Kommission über ein „safer Safe-Habor“ nicht einverstanden sind. Das gilt, wenn sie der Meinung sind, dass in einem Drittland kein angemessenes Datenschutzniveau besteht, das mit dem europäischen „essentially equivalent“ ist. Zur Kontrolle der Kommissionsentscheidung können Datenschutzbeauftragte vor dem EuGH respektive den nationalen Gerichten klagen.
Damit die neue Vereinbarung Bestand haben wird, verspricht EU-Vizepräsident Andrus Ansip, eine „kugelsichere Lösung“ zu finden. Wie diese überhaupt aussehen kann wurde in der vergangenen Woche bei einer Pressekonferenz der Kommission maximal unbestimmt skizziert. Das System der Selbstverpflichtung für US-Unternehmen, die sich einfach zu den Safe-Harbor-Bestimmungen bekennen konnten, soll durch ein Verfahren ersetzt werden, „that is more responsive as well as pro-active and back-up by significant enforcement, including sanctions.“ Ob das tatsächlich europäischen VerbraucherInnen ermöglicht, vor US-Gerichten gegen Datenschutzverletzungen von US-Firmen zu klagen bleibt noch fraglich.
Der weitere Kernaspekt der Massenüberwachung liest sich vergleichbar schwammig. Immerhin verspricht die Kommission, sich in den Verhandlungen dafür einzusetzen, dass kein Zugriff auf europäische Daten auf einer „generalised basis“ stattfindet, sondern darüber ausreichende juristische Aufsicht besteht. Das könnte ein entscheidender Punkt bei den Verhandlungen sein, der auch darüber entscheidet, wie einsturzgefährdet ein neues Safe-Harbor-Abkommen sein wird.
Doch wird stark bezweifelt, dass die USA eine Vereinbarung unterzeichnen, die es ihr verbietet, massenhaft auf die dorthin gesendeten Daten zuzugreifen; geschweige denn EU-BürgerInnen einen höheren Datenschutzstandard gewährt, als ihren eigenen EinwohnerInnen. Dieses Fazit zieht jedenfalls Max Schrems nach einer genaueren Analyse der Vorgaben des EuGH-Urteils:
After a second review of the judgment of the CJEU it will be very hard to come up with a solution that addresses all problems identified by the Court, given the US position.
Gerade angesichts des Zeitdrucks, eine Lösung bis Januar zu finden, bezweifelt auch der Europaabgeordnete Jan-Philipp Albrecht, dass darin dem EuGH-Urteil entsprochen werden kann:
How do you want to adopt a new desicion, which is meeting the demands of the court, without beeing able to change the US-legislative framework very soon? The court has been very clear that the legislative arrangements in the USA are not allowing for an essentialy equivalent or adequate protection. There won’t be a new desicision by the EU-commission fixing that problem. (…) The court refered to the revelations by Edward Snowden by the PRISM programm and other mass surveillance programms and therefore dissmissed the adequate protection of the legal framework.
Ähnliche Befürchtungen äußerten auch eine Vielzahl von Organisationen und Einzelpersonen, die sich am Mittwoch vor der USA-Reise von Vĕra Jourová in einem offenen Brief an die Verhandlungsführerinnen über das Folgeabkommen wandten. Darin formulierten sie 13 Forderungen, und appellierten, dass ein Ende der Ende der Massenüberwachung seitens der USA, aber auch durch EU-Mitgliedsstaaten, eine wesentliche Voraussetzung für ein datenschutzfreundliches Transferabkommen sein müsse. Für eine rechtssichere Würdigung der EuGH-Entscheidung seien Gesetzesänderungen unabdingbar, heißt es in dem Brief:
A revised Safe Harbor framework similar to the earlier Safe Harbor framework will almost certainly be found invalid by the national data protection agencies and ultimately by the CJEU. It is impossible to ignore that the Schrems decision requires necessary changes in the “domestic law” and “international commitments.”
Die US-Seite hatte jedoch schon zu Beginn des Monats deutlich gemacht, dass sie keine Gesetzesänderungen in Betracht ziehe und wies den Vorwurf der Massenüberwachung zurück
Was hat das mit TTIP zu tun?
Was bedeutet das Urteil des EuGH unterdessen für die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen TTIP? – „Ne’ Menge“, sagen die USA; „Nichts“ meint die Bundesregierung und hält an ihrer Behauptung fest, dass Datenschutz kein Bestandteil der TTIP-Verhandlungen sei. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag zu den Auswirkungen des Safe-Harbor-Urteils sieht die Bundesregierung daher keinen Handlungsbedarf:
Datenschutzfragen sollen aus Sicht der Bundesregierung und der Europäischen Kommission nicht in TTIP geregelt werden. Die Europäische Kommission hat im November 2013 Empfehlungen zur Verbesserung des Safe-Harbor-Mechanismus vorgeschlagen und verhandelt seitdem mit den USA über ihre Umsetzung. Diese Verhandlungen werden nun unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH weiter geführt. (Wir haben die kleine Anfrage befreit und unten angehängt)
Jedoch ist es kein Geheimnis mehr, dass die Verhandlungen über das TTIP-Abkommen sehr wohl Daten und den Handel zwischen der EU und den USA zum Gegenstand hat. Durch eine Hintertür im Verhandlungsmandat: TTIP soll nichttarifäre Handelshindernisse abbauen, um den freien Verkehr von Dienstleistungen und Waren zu befördern. Hierunter sind aber natürlich auch Daten zu verstehen. Wo über den freien Verkehr und Handel gesprochen wird, ist auch ungehinderter Datenfluss gemeint. Datenschutz ist eben ein klassisches nichttarifäres Handelshindernis.
Um dieses Schlupfloch im Verhandlungsmandat zu schließen, hatte das EU-Parlament erst im Juli dieses Jahres in der Begründung für die Midterm-Entschließung zu TTIP explizit auf einen „zufriedenstellenden Abschluss“ der Safe-Harbor-Verhandlungen Bezug genommen und gefordert:
(…) über Bestimmungen, die den Fluss personenbezogener Daten berühren, nur zu verhandeln, wenn die uneingeschränkte Anwendung der Datenschutzvorschriften auf beiden Seiten des Atlantik sichergestellt ist und geachtet wird, und zusammen mit den USA darauf hinzuarbeiten, dass Drittländer weltweit für die Einführung ähnlich hoher Datenschutzstandards gewonnen werden;
xiii) im Blick zu behalten, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu dem endgültigen TTIP-Abkommen daran scheitern könnte, dass die pauschale Massenüberwachung durch die USA nicht vollumfänglich eingestellt wird und in Bezug auf die Wahrung der Datenschutzrechte der EU-Bürger keine angemessene Lösung (…) zustande kommt;
Diese entscheidenden Punkte werden auch im EuGH-Urteil bestätigt: Einen „der Sache nach gleichwertigen“ Datenschutzstandard, die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung dieser Standards und ein Ende anlassloser Massenüberwachung als zentrale Bedingung für das Verhandlungsergebnis. Mit den Vorgaben des EuGH-Urteils liegt also auch zentrale die Bedingung vor, dass die Verhandlungen im TTIP-Kämmerchen zum freien Fluss von Daten nur stattfinden können, wenn ein wesensgleicher Schutzstatus und dessen Anwendung auf beiden Seiten des Atlantiks besteht.
Doch es darf stark bezweifelt werden, dass die US-Verhandlungspartner diese Position teilen und in ein Safe-Harbor-Folgeabkommen aufnehmen. Bereits kurz nach dem Urteil hatte sich US-Handelsministerin Penny Pritzker enttäuscht gezeigt. Bei einer Rede auf der AmCham Germany Annual Transatlantic Business Conference in Frankfurt betonte sie dann, welche enorme Bedeutung Safe-Harbor für den Freihandel einnehme. Sie spricht auch mit Bezug auf TTIP davon, dass das EuGH-Urteil ein ernsthaftes Problem sei:
The [Safe Harbor] framework is based on privacy-protective principles – notice, choice, onward transfer, access, security, data integrity, and enforcement – which have broad consensus support in Germany, the United States, Europe, and around the world. The over 4,400 companies that participate in Safe Harbor have agreed to bind themselves to protect privacy and abide by the Safe Harbor principles. About three weeks ago, the European Court of Justice decision brought great uncertainty to businesses on both sides of the Atlantic. The decision does not give due credit to the steps we, in the United States, have taken at both the executive and legislative levels to protect privacy.
Jedoch lies Pritzker durchblicken, dass bereits beim Besuch der EU-Justiz- und Verbraucherschutzministerin Vĕra Jourová das „Safe-Harbor 2.0“-Abkommen in trockene Tücher gebracht werden soll. Naturgemäß hat Pritzker völlig gegensätzliche Argumente, aber sie stimmt in der Sache mit der Haltung des EU-Parlaments überein, dass ein solides Safe-Harbor-Folgeabkommen von fundamentaler Bedeutung für die TTIP-Verhandlungen ist. Schließlich soll darin die Grundlage gelegt werden, dass die voranschreitende Digitalisierung der Wirtschaft im späteren TTIP-Abkommen mit ungehinderten Datenflüssen rechnen kann. Der gemeinsame Wirtschaftsraum, den TTIP über den Atlantik spannen soll, wird also selbstverständlich auch den Austausch von Daten umfassen.
Safe-Harbor – Die Another Day
Wir dürfen uns also darauf freuen, dass die EU-Kommission sehenden Auges ein „Safe-Harbor 2.0“ vereinbaren wird, das auf dem Fuße den Vorgaben des EuGH-Urteils widerspricht. Ein Schelm, wer sich da nicht an ein Vorgehen der deutschen Bundesregierung erinnert fühlt, als es um die Voratsdatenspeicherung 2.0 ging. Auch hier wurde kaltschnäutzig ein EuGH-Urteil in den Wind geblasen, indem man einer baugleiche Neuauflage einfach einen bunten Anstrich und ein wenig Umbenennung verpasst.
Die politische Begründung für das Save Harbor-Urteil tritt schnell wieder in den Hintergrund. Unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt soll nach einer möglichst schnellen Lösung gesucht werden, um den Hafen wieder befahrbar zu machen. Dass die Datenschiffe, die dort anlegen, bis auf den hintersten Winkel von der NSA durchsucht werden, darf aber in der Debatte nicht zu kurz kommen.
-
: EU: Öffentliche Konsultation zum Geschwindigkeits- und Qualitätsbedarf im Internet nach 2020
: EU: Öffentliche Konsultation zum Geschwindigkeits- und Qualitätsbedarf im Internet nach 2020 Die EU-Kommission fragt noch bis zum 7.12. im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, welcher „Geschwindigkeits- und Qualitätsbedarf im Internet nach 2020“ existieren könnte. Dazu kann man einen Fragebogen beantworten.
Die Europäische Kommission möchte mit dieser öffentlichen Konsultation Beiträge zum Geschwindigkeits- und Qualitätsbedarf im Internet nach 2020 einholen. Sie möchte diesen Bedarf im Hinblick auf die Entwicklung einer Strategie zur Begleitung von Investoren in die Einführung zukunftsfähiger Verbundnetze bewerten und besser verstehen und sicherstellen, dass die Vorteile der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft allen Haushalten, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen usw. zugute kommen. Diese Konsultation richtet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, NRO, Behörden usw. aus allen Bereichen (von der Landwirtschaft bis zur IKT, vom Bildungswesen bis zur Automobilindustrie, egal ob Dienstleistungen oder Produktion), die daran interessiert sind, dass ihr künftiger Bedarf an Internetverbindungen voll gedeckt wird.
-
: Neue TiSA-Dokumente: Protokolle der Lobby-Treffen seit 2012
Demonstration gegen TiSA, Paradeplatz Zürich. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">CC BY-NC-ND 2.0</a> via <a href="https://www.flickr.com/photos/natiez/17188864721/">Christian Natiez</a> : Neue TiSA-Dokumente: Protokolle der Lobby-Treffen seit 2012 Dies ist ein Gastbeitrag von Katharina Nocun. Katharina Nocun ist Campaignerin bei Campact e.V.. Auf dem 31C3 hat sie in einen Vortrag über das Handelsabkommen TTIP und seine Auswirkungen für Datenschutz & Netzpolitik berichtet. An dieser Stelle veröffentlicht sie umfassende Dokumente von Meetings zwischen Lobbyisten und Vertretern der EU-Kommission rund um das derzeit verhandelte Dienstleistungsabkommen TiSA.
„Really good friends of services“ – so lautet der wohlklingende Name einer kleinen eingeschworene Gemeinschaft, die regelmäßig in Genf zusammen kommt. Parallel zum Handelsabkommen TTIP verhandelt diese illustre Runde aus Vertretern von rund 50 Ländern seit 2012 über TiSA. TiSA steht für das „Trade in Services Agreement“ – ein Dienstleistungsabkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und 24 weiteren Staaten.
Ebenso wie bei TTIP klopfen seit Beginn der Verhandlungen Unternehmen an die Tür der politischen Entscheider und versuchen Einfluss auf die Verhandlungen zu nehmen. Heute veröffentliche ich 51 Dokumente von Lobbytreffen, die aus einer Informationsfreiheitsanfrage hervorgegangen sind, damit sich jeder selbst ein Bild davon machen kann, wie hier verhandelt wird und welche Gruppen dabei dominieren.
Zunächst: Was ist TiSA?
Das Dienstleistungsabkommen TiSA steht in seiner Bedeutung und Tragweite TTIP in nichts nach. Die am Verhandlungstisch vertretenen Länder kommen zusammen auf fast drei Viertel des globalen Handels mit Dienstleistungen. Der Dienstleistungssektor stellt in Deutschland fast drei Viertel der Arbeitsplätze und erwirtschaftet 69% des Bruttoinlandsprodukts.
Bei der World Trade Organization (WTO) blockieren immer mehr Länder einen pauschalen Privatisierungskurs. Diese schleppenden Verhandlungen sollen durch das neue Abkommen TiSA umgangen werden. Entwicklungs- und Schwellenländer, die bisher einen Liberalisierungskurs blockieren, werden durch dieses Abkommen unter Druck gesetzt. Die ökonomischen Platzhirsche wollen Fakten schaffen – damit die anderen nachziehen müssen.
Iris Gleicke, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie fand im Juli 2014 folgende beschönigende Formulierung für dieses Vorgehen:
TiSA ist das Folgeabkommen des GATS-Abkommens von 1995, und es betrifft eigentlich die Doha-Runde mit 160 Staaten. Nun haben sich 22 Mitglieder, darunter die EU und Deutschland, zusammengefunden, diese Verhandlungen zu führen. Insofern findet das auf einer etwas niedrigeren Ebene statt.
Von Beginn an versuchen Lobbygruppen wie das European Service Forum (ESF) die Verhandlungen zu beeinflussen. Im Juni 2012 warb ein Vertreter des ESF mit folgenden Worten für ein neues Abkommen:
He summarised ESF members’ views as being tired of no progress at WTO, preferring a plurilateral within the WTO system, but as China and India would clearly not come on board soon, they would not want to see negotiation take off without the EU. Jam today was better than caviar tomorrow and countries signing an agreement would be an encouragement in itself.
Im September 2012 gab ein Vertreter von IBM zu verstehen, man wünsche sich eine Aufnahme der Verhandlungen, um den Druck auf bisher blockierende Länder zu erhöhen:
In the same vein, IBM stated that it would support the initiative of a plurilateral service agreement particularly, given that it currently faces more barriers to trade in services than before the crisis and before Doha slowed down, notably in China, Indonesia, Argentina and Brazil. IBM underlined the importance that the EU and the US would take the leadership in such trade initiatives in order to increase pressure on those WTO-members to join at a later stage.
TiSA: Dienstleistungen sind überall
Egal ob Wasser, Stromnetz oder Gesundheit – Die kritische Infrastruktur unserer Gesellschaft hängt in weiten Teilen von Dienstleistungen ab. Diese Bereiche sind aus gutem Grund stark reguliert durch mannigfaltigen Zugangsbeschränkungen für Investoren und staatliche Förderung für ausgewählte Betreiber.
Genau dieser Bereich droht durch TiSA unter Privatisierungsdruck zu geraten – und zwar dann, wenn die Länder-Vertreter hinter verschlossenen Türen gegenüber der Wirtschafts-Lobby einknicken. Statt einer „Positivliste“ wie beim GATS-Abkommen soll bei TiSA in einem hybriden Ansatz auch eine „Negativliste“ zum Einsatz kommen. Bei Negativlisten wird automatisch alles bei der Liberalisierung eingeschlossen, was nicht explizit ausgenommen wird.
Bereits im März 2012 warb man für den Einsatz dieser „Negativlisten“:
Peter Chase (US chamber of commerce) triggered a debate about positive vs. negative listing. All North American Interventions unsurprisingly praised negative listing […].
Mit TiSA droht, dass durch eine „Stillhalte-Klausel“ (Standstill) überall dort der Ist-Zustand der Privatisierung zementiert wird, wo es nicht ausdrücklich anders vermerkt ist. Das kommt einigen Konzernen sehr entgegen. Im Mai 2013 sprach sich ein Lobby-Vertreter der Versicherungswirtschaft für die „Standstill-Klausel“ aus:
In their position paper, they argue for a standstill clause, implementation of the Understanding on Financial services, an enhanced transparency provision and specific rules/disciplines for insurance firms (on licensing, removal of national requirements for board members and of discriminatory collateral requirements for reinsurance placements)
Hinzu kommen soll auch die Ratchet-Klausel, die Länder auf eine Marktöffnung festnagelt. Iris Gleicke, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie erklärt das wie folgt:
Bei der Ratchet-Klausel geht es darum, dass man bestimmte Sachverhalte, die erreicht worden sind, nicht mehr rückgängig machen kann. Das heißt, wenn man bestimmte Bereiche, auf die sich das Abkommen bezieht, zusätzlich aufnimmt, dann kann man dies nicht mehr rückgängig machen. Das scheint mir durchaus sinnvoll zu sein.
Der Rückkauf der Berliner Wasserversorgung oder des Hamburger Stromnetzes wäre mit solchen Klauseln ohne Ausnahmevorbehalt zum Drahtseilakt geworden – und womöglich gar daran gescheitert. Lobbyvertreter wollen daher frühzeitig wissen wo, Ausnahmen vorgesehen sind. In einem Lobby-Dokument vom November 2012 fragt etwa ein Siemens-Vertreter, ob das öffentliche Beschaffenswesen Bestandteil der Verhandlungen sein werde:
Siemens inquired about the objective for including government procurement in this services initiative
Der Konzern Veolia (versorgt schätzungsweise 100 Mio. Menschen auch in Rahmen von privat-öffentlichen Partnerschaften mit Wasser) brachte im September 2014 das Thema Wasser auf die Agenda:
According to Veolia, there are three issues that impact the current situation:
- Confusion between concession contracts and privatisation
- Perception that with water as a public good, also the water management services should be also provided at no cost,
- Public view on private companies- multinational as a threat to national sovereignty
TiSA: Datenschutz als lästiges Handelshemmniss
TiSA soll dabei helfen, tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse für Dienstleistungen abzubauen. Was nichttarifäre Handelshemmnisse sind liegt dabei im Auge bzw. Rechtsraum des Betrachters. So sehen nicht wenige Unternehmen einen höheren Datenschutzsstandard als lästige Handelsbarriere, der den „freien Datenstrom“ einschränkt und Geschäfte behindert. In einem von netzpolitik.org im Dezember 2014 veröffentlichten TiSA-Verhandlungstext heißt es:
Kein Unterzeichner darf einen Diensteanbieter eines anderen Unterzeichners daran hindern, Informationen zu übertragen, auf sie zuzugreifen, sie zu verarbeiten oder zu speichern. Das schließt persönliche Daten mit ein, wenn der Vorgang in Zusammenhang mit der Ausführung der Geschäfte des Diensteanbieters steht.
Solche Entwürfe kommen nicht von ungefähr. Im Juni 2012 nutzten Vertreter des Finanzsektors ein Treffen, um gegen die EU-Datenschutzverordnung Stimmung zu machen:
CityUK expressed concerns about proposed legislation on data protection which could have negative effects on trade if popular outsourcing destinations for data processing and storage of EU business would no longer be regarded acceptable in terms of data protection standards.
Transparenzinitiative der EU-Kommission: 3 Seiten Text für eine Woche Verhandlung
Ähnlich wie bei TTIP ist der Verhandlungsprozess von TiSA durch Intransparenz gekennzeichnet. Die illustre Runde der „Wirklich guten Freunde der Dienstleistungen“ redet nicht gerne über den Stand der Verhandlungen. Außer mit Lobbyisten – mit denen trifft man sich zum „Luncheon“.
Wohl auch als Folge der massiven Kritik an den TTIP-Verhandlungen stellte die EU-Kommission kürzlich einen Bericht zur der letzten Verhandlungsrunde ins Netz: Fünf Seiten (davon zwei Seiten Zusammenfassung und Deckblatt) für eine fast einwöchige Verhandlungsrunde – also ganze 3 Seiten Text. Die Positionen der einzelnen Ländervertreter lassen sich daraus ebenso wenig ablesen wie ein konkreter Zwischenstand. Der Bericht zeigt dafür, dass über „Datenströme“ und Datenschutz im Rahmen von TiSA bereits verhandelt wird. Doch was „unnötige Barrieren für Datenströme“ und was genau die „Ausnahmen für den Schutz persönlicher Daten“ sein sollen, lässt sich aus den kurzen Notizen der Verhandlungen nicht ablesen. Zwar beteuern die Verhandler der EU, sie hätten den Schutz öffentlicher Infrastruktur im Blick. Was das genau ein- oder ausschließt bleibt aber unklar. Es fehlt eine einheitliche Definition für öffentliche Daseinsvorsorge zwischen den Staaten am Verhandlungstisch. Im Bericht bleibt man gerne vage. Jedenfalls gegenüber der Öffentlichkeit.
TiSA: Welcome to Lobbyist’s Paradise
Lobbyisten sind am liebsten bei den Verhandlungen hautnah dabei. So wurde etwa in einem Treffen mit dem Lobbyverband ESF im März 2014 der Wunsch geäußert, sich in Genf direkt mit den Verhandlern zu treffen. Diesem Wunsch wurde prompt entsprochen:
A meeting with Members of the European Services Forum (ESF) took place on 28 April, in the margins of the TiSA round. During this meeting the EU gave a general read-out of the latest developments of the talks, focusing notably on the next steps regarding market access and discussion on regulatory disciplines.
Im September 2014 nahmen Vertreter der EU-Kommission zusammen mit weiteren Verhandlungsführer an einem informellen „Luncheon“ der Coalition of Service Industries (CSI) teil:
I took part in the TiSA Negotiators Luncheon hosted by CSI ahead of the summit tomorrow. TiSA negotiators from AU, US, NZ (Geneva based) and CO, TW (capital based) were also present. It was rather informal […].
Diese Vorstellung einer Zweiklassen-Informationspolitik zeigt sich auch im Inhalt des Abkommens. Wenn TiSA einmal ausverhandelt ist, wollen US-Vertreter erwirken, dass ihre Verhandlungsdokumente und damit ihre Verhandlungsstrategie noch mindestens für weitere fünf Jahre geheim bleiben. Außerdem sollen Konzerne frühzeitig über neue Gesetze informiert werden – diese können so direkt Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen.
Nicht nur Vertreter der EU-Kommission und der Regierungen zeigen mehr Lobby-Nähe als den Bürgern lieb sein sollte. Die Berichterstatterin des Handelsausschusses im EU-Parlament, Viviane Reding, bezieht monatliche Nebeneinkünfte in vierstelliger Höhe von der Bertelsmann-Stiftung – die ihrerseits seit langem aggressiv für TTIP wirbt.
TiSA: Schluss mit der Intransparenz!
TiSA hat gigantische Ausmaße: Die Länder am Verhandlungstisch repräsentieren drei Viertel des globalen Handels mit Dienstleistungen. Die Deutsche Industrie und Handelskammer äußerte in einem Lobby-Meeting im Februar 2015 die Befürchtung, TiSA könnte mehr Kritik einfahren als TTIP. Angesichts der Tragweite des Abkommens und der Intransparenz der Verhandlungen ist diese Befürchtung mehr als berechtigt.
She was concerned that TiSA becomes even more criticised than TTIP and promised to activate the Chambers to pass positive messages. She also promised to get back to us with specific market access barriers as well as possible business case supporting our proposal on GP.
Abkommen wie TTIP, TiSA und CETA schränken unseren Spielraum, demokratisch über unsere Ökonomie zu entscheiden, gravierend ein. Nachdem TTIP durch ausdauernden Protest einer breiten Bewegung einen schweren Stand hat, täten wir gut daran, uns auch TiSA zuzuwenden. Statt eines neues Handelsabkommens wäre es höchste Zeit für ein wirksames Abkommen zu Schutz unserer Daten vor Konzernen und Geheimdiensten. Uruguay und Paraguay sind kürzlich aus den Verhandlungen zu TiSA ausgestiegen. In Deutschland fordern bereits über 280.000 Menschen die Bundesregierung dazu auf, die Verhandlungen zu beenden. Zeit zu handeln!
-
: Pläne der EU-Kommission zum Urheberrecht geleakt: Ideen für Harmonisierung und der Geist des LSR für Presseverleger
CC-by Flickr TPCOM : Pläne der EU-Kommission zum Urheberrecht geleakt: Ideen für Harmonisierung und der Geist des LSR für Presseverleger In einem vom Blog IPKat geleakten Entwurf (Word-Dokument bei IPKat, PDF) einer Mitteilung der EU-Kommission bezüglich ihrer Pläne zur Reform des EU-Urheberrechts finden sich neben vorsichtigen Plänen für eine stärkere Harmonisierung auch Verweise auf das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Die davon inspirierten Vorschläge sind kryptisch, verheißen aber nichts Gutes.
Zunächst aber zu den positiven Aspekten der Kommissionspläne, die allerdings weniger überraschend und auf Linie vorhergehender Äußerungen sind. So wird noch einmal deutlich der Reform- („EU copyright rules need to be adapted“) und Harmonisierungsbedarf („[a] more European framework“) im Urheberrecht betont, was angesichts der Zufriedenheit von großen Teilen organisierter Rechteinhaber mit dem Status quo schon als positiv gewertet werden kann.
Digitaler Binnenmarkt & Geoblocking
Ganz auf Linie bisheriger Kritik der Kommissare Ansip und Oettinger an „Geoblocking“ soll ein „grenzenloser“ („services ‚without frontiers‚“) digitaler Binnenmarkt geschaffen werden. In diesem Zusammenhang verweist das Kommissionspapier darauf, dass Geoblocking zu Umgehungsstrategien wie VPNs bis hin zu Piraterie führt:
In an inherently borderless internet, this is not understood by people. This situation may lead to the use of technical ‚workarounds’, like virtual private networks (VPNs), to get access to content that cannot be found at home, and it can fuel piracy.
Erreicht werden soll das „finale Ziel von vollem grenzüberschreitenden Zugriff auf Inhalte aller Art“ (S. 5, meine Übersetzung) allerdings erst schrittweise („a gradual approach to removing obstacles“). Zunächst soll Portabilität („portability“) für temporäre Nutzung von Diensten in anderen EU-Ländern eingefordert werden. Bereits im Frühjahr 2016 will die Kommission in diesem Bereich – neben zahlreichen nicht-legislativen Maßnahmen – Gesetzesinitiativen vorlegen, zu denen unter anderem eine Ausdehnung von Bestimmungen zur Kabel- und Satellitenübertragungen auf den Online-Bereich sowie eine einfachere Digitalisierung kommerziell nicht mehr genutzter Inhalte zählen sollen. Letzeres ist eher überraschend, weil die Verwertungsgesellschaftsrichtlinie mit Bestimmungen zu verwaisten Werken in vielen Ländern wie auch Deutschland noch nicht einmal umgesetzt ist; da diese Richtlinie aber ohnehin zu zahnlos ausgefallen ist, kann Nachbesserung hier kaum schaden.
Reform des Schrankenkatalogs im EU-Urheberrecht
Neben Geoblocking ist es auch der starre und nur optionale Katalog an Ausnahme- und Schrankenbestimmungen im EU-Urheberrecht, der einem digitalen Binnenmarkt und einer Legalisierung neuer Nutzungspraktiken im Bereich Remix- und Mashupkultur entegegensteht. Die Kommission bezieht sich in ihrem Papier explizit auf Probleme im Bereich unterschiedlich ausgestalteter Bildungsschranken sowie jüngste Auseinandersetzungen rund um Panoramafreiheit.
Zunächst wird die Kommission hier eine Gesetzesinitiative zur Implementierung des Vertrags von Marrakesch über Ausnahmen für Menschen mit Sehbehinderungen vorlegen und überlegt, weitere Initiativen wie eine Schranke für Text- und Datamining (TDM) und eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendung von Werken zu Bildungszwecken vorzulegen.
Was ganz allgemein eine stärkere Harmonisierung im Bereich der Schranken betrifft, bleibt es jedoch bei einem bloßen Bekenntnis dazu sowie bei der Idee, zumindest zentrale Schranken verpflichtend zu machen:
The general objective is to increase the level of harmonisation, make relevant exceptions mandatory for Member States to implement and ensure that they function across borders within the EU.
Welche Schranken verpflichtend gemacht werden könnten, wird jedoch nicht erwähnt. Wichtiger als eine bloße Verpflichtung zur Implementierung zentraler Schranken – Bildungsschranken gibt es beispielsweise ohnehin in allen Mitgliedsstaaten – wäre jedoch eine Mindestharmonisierung des Schrankenausmaßes; derartige Vorschläge finden sich jedoch nicht im Entwurf. Im Bereich von Pauschalvergütungen auf Geräte wie PCs, Drucker oder Festplatten gibt es auch nur allgemeine Aussagen und keine konkreten Vorhaben.
Das Gespenst des Leistungsschutzrechts für Presseverleger
Besorgt zeigt sich die Kommission auch was die faire Verteilung von Erlösen aus neuen Formen der Content-Distribution und ‑Aggregation betrifft. In diesem Zusammenhang wirft die Kommission die Frage auf, ob die Definition des Rechts auf öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung (Artikel 3 der EU-Urheberrechtsrichtlinie) veränderungsbedürftig ist.
Jetzt ist es in der Tat so, dass das Recht auf öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung in der bestehenden Form sehr weitreichend ist und viele private, nicht-kommerzielle Nutzungsweisen wie das vielzitierte Beispiel eines Handy-Videos mit Musikuntermalung am persönlichen Blog illegal macht. Ein zu starker Artikel 3 ist jedoch aus Sicht der Kommission nicht das Problem. Vielmehr gehen die Überlegungen in die Gegenrichtung und folgen jener Analyse, die in Deutschland zur Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger (LSR) geführt haben:
For news aggregators, in particular, solutions have been attempted in certain Member States, but they carry the risk of more fragmentation in the digital single market.
Mit anderen Worten, die Kommission sieht in nationalen LSR-Initiativen zwar ein Problem für den gemeinsamen Binnenmarkt, teilt aber die grundsätzliche Überlegung dahinter und möchte selbst in dem Bereich aktiv werden. Inwieweit hier aber Änderungen bei Bestimmungen zu öffentlicher Zugänglichmachung helfen sollen, bleibt im Unklaren. Da es hierbei aber um ganz grundlegende Praktiken wie Verlinkung auf online verfügbare Inhalte geht, könnte eine vom LSR inspirierte Einschränkung von Verlinkungs- und Embeddingfreiheiten drohen.
Nichts Neues findet sich im Bereich Rechtsdurchsetzung im Papier, hier liegt der Schwerpunkt weiterhin auf „follow-the-money“-Ansätze gegen gewerbsmäßige Piraterie.
Fazit
Das Schlusskapitel des Papiers formuliert eine Vollharmonisierung in Form eines einheitlichen EU-Urheberrechts als langfristige Vision („long-term vision“) – und macht damit aber auch klar, dass in der laufenden Periode kein Vorschlag für eine EU-Urheberrechtsverordnung zu erwarten ist. Konkrete Schritte in Richtung stärkerer Harmonisierung finden sich eigentlich auch nur im Bereich von grenzüberschreitendem Zugang zu Online-Diensten, im Bereich Schrankenharmonisierung bleibt alles im vagen. Die vom deutschen LSR inspirierten Überlegungen hinsichtlich einer Neuordnung im Bereich öffentliche Zugänglichmachung sind ebenfalls sehr unkonkret, gehen aber ganz allgemein in eine fragwürdige Richtung.
-
: EU-Parlament stimmt Antrag zur Aufarbeitung des Überwachungsskandals zu und rügt bisherige Untätigkeit
: EU-Parlament stimmt Antrag zur Aufarbeitung des Überwachungsskandals zu und rügt bisherige Untätigkeit Das EU-Parlament hat den Entschließungsantrag des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) mit 342 zu 274 Stimmen angenommen. Der Ausschuss hatte ein Nachfolgepapier der ersten Entschließung aus dem März 2014 formuliert. Darin ging es um politische Forderungen angesichts des NSA-Skandals, bessere Geheimdienstaufsicht und einen wirksamen Schutz von Daten und Privatsphäre.
Da vor allem seitens der EU-Kommission und der Mitgliedsländer wenig bewegt wurde, erneuert das Parlament nun seine Forderungen und kritisiert die Untätigkeit. Zusätzlich seien in vielen Mitgliedsstaaten weitreichendere Überwachungsbefugnisse gesetzlich beschlossen worden, was angesichts der Erkenntnisse seit Snowden in eine eindeutig falsche Richtung führt.
Außerdem stimmten 285 Parlamentsmitglieder gegenüber 281 für die Forderung, dass Anklagen gegenüber dem Whistleblower Edward Snowden fallengelassen werden, ihm Schutz gewährt wird und er als Verteidiger von Menschenrechten anerkannt wird.
Bindende Wirkung hat die Entscheidung nicht, denn nur die EU-Kommission kann Gesetzgebungsinitiativen einbringen. In der Entschließung drohen die Parlamentarier*innen jedoch mit finanziellen Konsequenzen für die EU-Kommission, sollte diese sich weiter querstellen. Das Parlament muss dem jährlichen Haushaltsplan der EU zustimmen, der von der Kommission vorgelegt wird.
-
: Innenausschuss des EU-Parlamentes ist enttäuscht von Kommission und wiederholt Forderungen zu NSA-Skandal
Der LIBE-Ausschussvorsitzende Claude Moraes drängt die EU-Kommission, sich mit den Forderungen des Parlaments zu beschäftigen. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">CC BY-NC-ND 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/european_parliament/10723482033/">European Union 2013 - European Parliament</a> : Innenausschuss des EU-Parlamentes ist enttäuscht von Kommission und wiederholt Forderungen zu NSA-Skandal Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlamentes hat einen Entschließungsantrag zur elektronischen Massenüberwachung vorgelegt, über den am Donnerstag im Plenum des Parlamentes abgestimmt werden wird.
Der Antrag ist eine Nachbereitung der ersten Entschließung aus dem März 2014, die aus den Befragungen des Ausschusses anlässlich des NSA-Skandals hervorgegangen war und in der es um Handlungsempfehlungen und Aufforderungen wie eine Stärkung der IT-Sicherheit und eine Aussetzung der Safe-Harbor-Entscheidung ging – die sich ja mittlerweile durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes anderweitig erledigt hat.
Die Parlamentarier sind mit den bisherigen Entwicklungen unzufrieden, vor allem mit der Untätigkeit der EU-Kommission und dem mangelnden Willen, echte Konsequenzen im Umgang mit den USA zu ziehen.
Diese Unzufriedenheit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, sogar finanzielle Konsequenzen für die EU-Kommission werden angedroht:
[The European Parliament is] highly disappointed by the overall lack of sense of urgency and willingness shown by most Member States and the EU institutions in terms of seriously addressing the issues raised in the resolution and implementing the concrete recommendations contained therein, as well as by the lack of transparency towards or dialogue with Parliament;
[…]
Considers the Commission’s reaction so far to the resolution to be highly inadequate given the extent of the revelations; calls on the Commission to act on the calls made in the resolution by December 2015 at the latest; reserves the right to bring an action for failure to act or to place certain budgetary resources for the Commission in a reserve until all the recommendations have been properly addressed;
Der Ausschuss kritisiert scharf, dass neue Überwachungsgesetze in Europa geschaffen wurden, die Geheimdiensten eher mehr Kompetenzen als eine bessere Aufsicht geben. Er appelliert an die Mitgliedsstaaten, bessere gesetzliche Grundlagen für wirksame Geheimdienstaufsicht zu implementieren, mit genügend Ressourcen, technischem Sachverstand und dem Zugang zu allen relevanten Dokumenten für diese Aufgabe.
Es wird aufgefordert, ein „Überwachungswettrüsten“ zu verhindern und klare Normen zu schaffen. Ebenso brauche man eine europaweite Definition von „nationaler Sicherheit“, damit dieser bisher schwammige Term nicht für die Durchführung beliebiger Überwachungsmaßnahmen missbraucht werden kann.
Auf der Ebene der IT-Sicherheit werde zu wenig von der Kommission getan, es brauche dringend eine größere Unabhängigkeit des europäischen IT-Sektors. Initiativen seitens privater Unternehmen für verbesserte Verschlüsselung und datenschutzfreundliche Technologien werden gelobt.
Was der LIBE-Ausschuss außerdem vermisst: Einen wirksamen Schutz von Whistleblowern und Journalisten, die mit eingestuften Dokumenten umgehen, um Missstände ans Licht bringen.
Ob der Entschließungsantrag angenommen wird, zeigt sich am Donnerstag. Ob das im positiven Fall auch dazu führen wird, dass die EU-Kommission aktiv wird, muss aufgrund deren Verhaltens in den letzten Jahren bezweifelt werden. Maßgeblich wird dafür sein, welche Möglichkeiten das EU-Parlament hat, Druck auszuüben.
-
: Irische Datenschutzbehörde prüft jetzt Datenübermittlung von Facebook in die USA
Facebook-Zentrale in Dublin. : Irische Datenschutzbehörde prüft jetzt Datenübermittlung von Facebook in die USA Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) über die Safe-Harbor-Entscheidung kann diese nicht mehr als Blanko-Rechtsgrundlage für die Übermittlung persönlicher Daten in die USA genutzt werden. Daher muss nun die irische Datenschutzbeauftragte Helen Dixon prüfen, ob eine Übermittlung der Daten durch Facebook rechtens ist oder nicht, so wie es Max Schrems forderte.
Vor dem Urteil des EuGH weigerte sich der Vorgänger Dixons und fühlte sich nicht zuständig. Diesem Argument wurde durch das Urteil der Wind aus den Segeln genommen, der EuGH verwies explizit darauf, dass eine EU-Kommissionsentscheidung nationale Aufsichtsbehörden nicht von einer Prüfung auf die Grundrechtskompatibilität dieser abhalten könne. Dixon erklärt sich bereit zu der Prüfung:
My office will now proceed to investigate the substance of the complaint with all due diligence.
Selbst Facebook gibt sich kooperativ und beteuert:
We will respond to inquiries from the Irish Data Protection Commission as they examine the protections for the transfer of personal data under applicable law.
Max Schrems, der Kläger, ist noch skeptisch und hofft, dass das Verfahren nicht in einer jahrelang andauernden, ergebnislosen Ermittlung endet. Fraglich ist, was passiert, wenn die Datenübermittlung und Speicherung von Facebooks Nutzerdaten in die USA tatsächlich als unrechtmäßig befunden werden. Datenschützer gehen davon aus, dass andere Übermittlungsgrundlagen wie Binding Corporate Rules und Standardvertragsklauseln durch die Begründung des Safe-Harbor-Urteils ebenso nicht mehr haltbar sein werden.
Ein zulässiger Ausweg kann jedenfalls nicht darin bestehen, die Datenübermittlung künftig schlicht auf eine andere formale Grundlage zu stellen. Den materiellen Anforderungen des EU-Datenschutzrechts ist auf diese Weise nicht auszuweichen. Vielmehr bedarf es substanzieller Änderungen bei den Überwachungspraktiken der US-Geheimdienste ebenso wie bei ihrer Aufsicht und den Rechtsmitteln für Personen, die nicht in den USA ansässig sind.
-
: Vorratsdatenspeicherung am Mittwoch im Rechtsausschuss
: Vorratsdatenspeicherung am Mittwoch im Rechtsausschuss Gestern haben wir erfahren, dass der Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung am Freitag in 2. und 3. Lesung durch den Bundestag gepeitscht werden soll. Vorher gibt es noch am morgigen Mittwoch eine Sitzung im Rechtsausschuss, in die kurzfristig noch Tagesordnungspunkte zur VDS aufgenommen wurden:
Tagesordnungspunkt 23
a) Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Hierzu wurde/wird verteilt:
18(6)111 Stellungnahme
18(6)112 Stellungnahme
18(6)145 Sonstiges Ausschussmaterial
18(6)151 Änderungsantragb) Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
Bemerkung:
18(23)46–4 gutachtliche Stellungnahme PBNE [Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung]
Außer einer kosmetischen Evaluierungsklausel hat sich an dem Gesetzesentwurf nichts geändert, auf die Kritik der EU-Kommission wegen Verletzung der Marktfreiheit wurde nicht eingegangen. Die Erwiderung des Justizministeriums auf die Kommissionsstellungnahme wird nicht veröffentlich, wir haben sie aber per Informationsfreiheitsanfrage mal angefragt.
-
: Kein „hypersensibler“ Datenschützer: Oettinger sieht laxen Umgang mit Daten als Wettbewerbsvorteil
CC-BY-SA <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnther_Oettinger#mediaviewer/File:G%C3%BCnther_Oettinger_IAA_2011.JPG">Felix König</a> : Kein „hypersensibler“ Datenschützer: Oettinger sieht laxen Umgang mit Daten als Wettbewerbsvorteil Am Vorabend des EuGH-Urteils zu Safe Harbor hat Günther Oettinger in München erneut für Erheiterung gesorgt. Bei einem Gesprächsabend mit CSU-Generalsekretär
Dr.Andreas Scheuer forderte er einen Wandel im europäischen Datenschutz‑, Urheber- und Leistungsschutzrecht, natürlich in Absprache mit den USA.Denn sonst sei die Zukunft der deutschen Medienlandschaft in Gefahr. Die Gewinne aus dem Medienkonsum ließen zu wünschen übrig: Die Wertschöpfung sei „gleich null“, so Oettinger. Nur wer über die Nutzungsdaten verfüge, habe die Macht. Doch die Daten aus dem deutschen Medienkonsum gehen gerade an asiatische und US-amerikanische Unternehmen, so Oettinger.
Deren Vorteil liege darin, dass sie die Daten nutzen, statt sie (nur) zu schützen. Schließlich liefere Big Data den Rohstoff der Zukunft. Damit ist Oettinger voll auf der Merkel-Linie, nach der Big Data als digitales Humankapital ganz im Sinne der Wirtschaft zu fördern seien. So lässt der EU-Kommissar verlauten:
„Die Daten sind der entscheidende Faktor. […] Während bei uns mitunter hypersensibel der Datenschutz im Vordergrund steht, steht in den USA die Nutzung der Daten an erster Stelle.“
Dass Oettinger kein ‚hypersensibler’ Datenschützer ist, dürfte für die talibaneske Netzgemeinde keine Neuigkeit darstellen. Aber für die macht er ja gar keine Politik, denn:
„Wir können nicht immer nur Verbraucherschutzpolitik machen, wir müssen auch ein bisschen Industriepolitik machen.“
Ein bisschen Industriepolitik also. Damit etwa ‚segenhafte’ industrielle Entwicklungen wie Wearables im Gesundheitsbereich auch in Europa erfolgreich sind, fordert Oettinger neue Regelungen im Datenschutz‑, Urheber- und Leistungsschutzrecht. Dass diese in Absprache mit den USA zu erfolgen haben, sei klar. Dafür gebe es ja die TTIP-Verhandlungen.
Zum EuGH-Urteil selbst äußerte sich der Kommissar für Digitale Wirtschaft (und Gesellschaft) noch immer nicht. Obwohl inzwischen auch eine deutsche Übersetzung des Urteils vorliegt.
-
: Safe-Harbor-Urteil schränkt nicht nur Datentransfer in die USA ein, es ruft auch EU-Staaten zur Verantwortung
Gerichtssaal im Europäischen Gerichtshof. Bild: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Sitzungssaal_EuGH.jpg?uselang=de">Stefan64</a><a>. Lizenz: Creative Commons </a><a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/deed.de">BY-SA 3.0</a>. : Safe-Harbor-Urteil schränkt nicht nur Datentransfer in die USA ein, es ruft auch EU-Staaten zur Verantwortung Die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission ist heute vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für ungülitg erklärt worden, Datenübertragungen aus der EU in die USA sind daher nicht mehr per se als zulässig zu erachten, da das vormals definierte gleichwertige Datenschutzniveau nun keinen Bestand mehr hat. Abseits von der um sich greifenden Freude lohnt es sich, noch einmal einen genaueren Blick auf das Urteil zu werfen und sich Ausgangslage und Begründung anzusehen.
Die Kernfrage ist nämlich nicht nur, ob die USA ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, sondern: Kann die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2000 die Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten davon abhalten, selbst zu untersuchen, ob Datenschutzbestimmungen und damit Grundrechte verletzt werden und eventuell daraufhin Datenübertragungen einzuschränken?
Die Antwort: Nein. Vor allem steht dem nämlich ihre Unabhängigkeit entgegen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden sollen prüfen, ob Datenverarbeitung, ‑erhebung und Co. in Übereinstimmung mit EU-Gesetzen geschehen. Die schreiben nämlich ein gleichwertiges Schutzniveau vor, in dem datenempfangenden Staat müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden können, die in der EU vorgeschrieben sind. Das zu beurteilen ist nicht Sache einer Blankovereinbarung, sondern einer echten Prüfung:
… each of them is therefore vested with the power to check whether a transfer of personal data from its own Member State to a third country complies with the requirements laid down by Directive 95/46 [Data Protection Directive].
Und da jeder Mitgliedsstaat selber berechtigt sein muss, zu prüfen, muss es auch für jeden EU-Bürger möglich sein, bei der nationalen Aufsichtsbehörde Klage einzureichen, sowie Schrems es in Irland, dem Sitz von Facebook in Europa, getan hatte. Die Irische Datenschutzbehörde hatte seine Klage vormals nicht aufgenommen, sah sich nicht in der Verantwortung und war der Auffassung, nicht zuständig zu sein, denn die EU-Kommission hatte ja beschlossen, dass ein angemessenes Datenschutzniveau herrsche. Das ist mit der heutigen Entscheidung hinfällig und die Irische Datenschutzbehörde wird sich des Falles annehmen müssen – ein Erfolg neben der Ungültigkeit der Safe-Harbor-Kommissionsentscheidung selbst und ein Signal an alle nationalen Datenschutzbehörden, nicht untätig eventuellen Grundrechtsverletzungen zuzusehen und sich dabei auf der EU auszuruhen.
Zum Aufheben von Kommissionsentscheidungen braucht es den EuGH aber, das dürfen die nationalen Gerichte nicht allein. Der EuGH entschied heute also auch, dass ein gleichwertiger Datenschutz bei Datenverarbeitung in den USA nicht gewährleistet ist und Safe Harbor damit seiner Grundannahme entbehrt. Zum einen habe die Kommission die nationale Rechtslage der USA nicht hinreichend berücksichtigt, denn US-Unternehmen sind zur Wahrung von US-Gesetzen verpflichtet, Daten an die Landesbehörden zu geben. Diese Gesetze stehen über der Safe-Harbor-Entscheidung und werden nicht durch internationale Regelungen eingeschränkt. Datenschutzbestimmungen der EU können damit per se nicht eingehalten werden, da sie der US-Rechtssituation diametral entgegenstehen. Einen Rechtsschutz für Betroffene gibt es auch nicht, rechtsstaatliche Prinzipien können so nicht eingehalten werden. Die Rechtsstaatlichkeit zweifelt der EuGH auch in Sachen Massenüberwachung an, er gesteht ein, dass die Überwachung im Interesse der USA steht, aber weist auch auf, dass die „Enthüllungen von Edward Snowden zeigen, wie man bei der NSA und anderen US-Behörden über das Ziel hinaus geschossen“ ist.
Darüberhinaus mache die Uneingeschränktheit der bisher zulässigen Datenübermittlung in die USA deutlich, dass die Notwendigkeit der Datennutzung, wie sie im EU-Recht vorgeschrieben ist, nicht besteht, da keinerlei Differenzierung stattfindet und eine generelle Übertragung der Daten mit Safe Harbor vorgesehen ist.
Das heutige Urteil beendet also öffentlichkeitswirksam gleich zwei Blankoscheine: Zum einen denjenigen der USA als sicheren Datenhafen und zum anderen den der Aufsichtsbehörden, die sich bequem auf EU-Entscheidungen berufen. Natürlich ist damit noch längst nicht alles gut oder schlecht. Weder die Massenüberwachung wird spontan unmöglich gemacht noch das Internet wird zusammenbrechen, so wie es einige Alarmisten im Vorfeld des Urteils prophezeiten. Vieles hängt jetzt daran, baldmöglichst einen Rechtsrahmen zu schaffen, der echte Datenschutzbedingungen für den Datentransfer aus der EU in die USA (und den Rest der Welt) formuliert, bevor allerorts versucht wird, Wege zu finden, Datenübertragungen auf andere Weise zu legitimieren, die nicht unbedingt zu besseren Bedingungen führen müssen.
-
: EU-Kommissar Andrus Ansip verteidigt Netzneutralitätsregeln
EU-Kommissar Andrus Ansip zeigte sich "glücklich" über die europäischen Regeln zu Netzneutralität. Foto: netzpolitik.org : EU-Kommissar Andrus Ansip verteidigt Netzneutralitätsregeln Er sei glücklich über den Kompromiss zur Netzneutralität, sagte heute der Kommissar für den digitalen Binnenmarkt, Andrus Ansip, bei einem Pressegespräch in Berlin. „Ich weiß, dass es einige Leute gibt, die nicht zufrieden sind,“ aber man müsse die bisherige Situation berücksichtigen. Einige Länder wie die Niederlande oder Slowenien hätten bereits auf eigene Faust entsprechende Regelungen gesetzlich verankert. „Wenn wir nicht in der Lage gewesen wären, einen Konsens auf EU-Ebene zu finden: Was bedeutet das für uns? Sehr bald hätten wir 28 unterschiedliche Regelungen, und unser Markt wäre noch stärker fragmentiert als derzeit,“ verteidigte Ansip den Kompromiss, der aller Wahrscheinlichkeit nach noch diesen Herbst verabschiedet werden wird.
Er finde keine Unterschiede zu den Anfang des Jahres aufgestellten Regeln der US-Regulierungsbehörde Federal Communications Commission (FCC). Auf beiden Seiten des Atlantik sei nun festgeschrieben, dass keine Inhalte blockiert oder gedrosselt werden dürfen, jeglicher Datenverkehr gleich behandelt werden müsse – und es keine bezahlten Überholspuren geben werde. Spezialdienste fallen für ihn nicht darunter. Er räumte ein, dass Schlupflöcher für „zeitkritische Anwendungen“ wie Telemedizin oder vernetzte Autos bewusst offen gelassen worden seien und wiederholte damit altbekannte Argumente der Telekomlobby: „Wir mussten die Definition von Netzneutralität und offenem Internet offen lassen für Innovation. Wir können nicht etwas definieren, ohne zu wissen, welche Arten von Diensten wir in zehn Jahren haben werden.“ Die Gefahr einer Fragmentierung, vor der Kritiker warnen, sehe er jedenfalls nicht.
Zum Leistungsschutzrecht wollte sich Ansip nicht im Detail äußern, da dieses Thema nicht in seinen Bereich falle. Freilich sei es Ziel der Kommission, für eine faire Vergütung von Inhalteproduzenten zu sorgen, wenn etwa Suchmaschinen Textausschnitte von Zeitungen veröffentlichen und daneben Werbung schalten. Ob er jedoch für eine „Google-Steuer“ eintrete, ließ er offen. Zunächst müsse man die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation abwarten und mehr Erkenntnisse sammeln, meinte Ansip mit Verweis auf Spanien. Am Ende des Prozesses müssen jedoch faire Marktbedingungen herrschen, aber im Moment „ist es noch zu früh,“ um verbindliche Aussagen zu treffen.
-
: EU-US-Datenschutzabkommen unterzeichnet, weitere Schritte notwendig
Justizkommissarin Věra Jourová freut sich über den Abschluss der Verhandlungen. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via Wikimedia/<a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Věra_Jourová.jpg">Reinis Inkēns</a> : EU-US-Datenschutzabkommen unterzeichnet, weitere Schritte notwendig Vertreter der EU-Kommission und der US-Regierung haben am Dienstag das fertig ausgehandelte Rahmenabkommen zum transatlantischen Datenschutz unterzeichnet. Darin wird der Umgang mit personenbezogenen Daten geregelt, die Ermittlungsbehörden untereinander austauschen, und es bietet EU-Bürgern die Möglichkeit, ihre Datenschutzrechte vor US-Gerichten einzuklagen.
Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, muss es jedoch noch einige Hürden überspringen. Zunächst hat der US-Kongress ein Gesetz („Judicial Redress Bill“) zu beschließen, das EU-Bürgern den Weg vor US-Gerichte freimacht. Auf europäischer Seite wird sich das EU-Parlament mit dem mittlerweile geleakten Text auseinandersetzen.
Das sogenannte „Umbrella Agreement“ bezieht sich ausschließlich auf die Verfolgung von Straftaten, Terrorismus mit eingeschlossen, und lässt den Austausch von Daten außen vor, die etwa kommerziellen Zwecke dienen. Neben der Einklagbarkeit sind darin Bestimmungen zu Speicherfristen und der Weitergabe von Daten an andere Behörden sowie Drittstaaten enthalten. Zudem gesteht das Abkommen EU-Bürgern unter gewissen Auflagen das Recht zu, Einsicht in die über sie gespeicherten Daten zu nehmen und diese gegebenenfalls zu berichtigen.
Öffentliche und nationale Sicherheit gehen vor
Detaillierte Analysen des Textes stehen noch aus, einige schwammig formulierte Passagen geben jedoch jetzt schon Anlass zu Kritik. So enthält das Abkommen keine festgeschriebenen Höchstspeicherfristen, sondern lediglich die unscharfe Formulierung, dass Daten so lange gespeichert werden dürfen, wie es „notwendig und angemessen“ erscheint. Auch das Recht auf Einsichtnahme in die Daten ist mit allerlei Fallstricken versehen: Ausnahmen sind etwa dann vorgesehen, wenn die „öffentliche und nationale Sicherheit“ betroffen sein sollte oder „juristische Anfragen“ obstruiert werden könnten.
Im Falle von Datenverlust oder nach unberechtigten Zugriffen muss zumindest die übermittelnde Behörde auf europäischer Seite benachrichtigt werden, in gewissen Fällen auch die betroffene Person. Doch auch hier greifen die üblichen Ausnahmen wie die „öffentliche oder nationale Sicherheit“, die dabei nicht gefährdet werden dürfe. Automatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einwirkung sind erlaubt, solange ihr Einsatz durch nationales Recht gedeckt ist.
Juristen sollen prüfen
Die Parlamentsabgeordnete Viviane Reding (EVP), die als damalige Justizkommissarin die Verhandlungen angestoßen hatte, forderte ihre Kollegen im EU-Parlament auf, den Vertrag auf Hintertüren zu untersuchen und sicherzustellen, dass er tatsächlich sicherheits- und datenschutzrechtlich unbedenklich ausfällt. Für den grünen Abgeordneten Jan Philipp Albrecht sollte der Text auf jeden Fall durch parlamentseigene Juristen geprüft werden. „Die meisten unserer Ansprüche an den Vertragstext wurden erfüllt, aber mit zwei Vorbedingungen“, sagte er The Register. Das eine sei die Verabschiedung des „Judicial Redress Bill“ durch den US-Kongress. Zweitens dürfe das Abkommen die existierende europäische Gesetzgebung in Hinblick auf Datenschutz nicht untergraben. „Die Kommission ist der Meinung, das sei nicht der Fall, aber ich denke, als Parlamentarier sollten wir unseren eigenen juristischen Dienst beauftragen, das zu prüfen.“
Der Vertrag war notwendig geworden, da es im Zusammenhang mit der Übertragung von Kontoinformationen (SWIFT) und Flugpassagierdaten (PNR) an US-Behörden zu Konflikten gekommen war. Die 2010 begonnenen Verhandlungen hatten sich zum Ziel gesetzt, solche Grundsatzfragen zu klären, die Mängel beim Datenschutz zu beheben und dafür zu sorgen, dass EU-Bürger ihre Rechte auch vor US-Gerichten durchsetzen können. Justizkommissarin Věra Jourová sieht diese Auflagen erfüllt und sagte, das Abkommen garantiere ein hohes Maß an Schutz aller persönlichen Daten, die zwischen Ermittlungsbehörden ausgetauscht werden. „Im Besonderen garantiert es, dass alle EU-Bürger die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor US-Gerichten durchzusetzen.“ Sie zeigte sich zuversichtlich, dass bald ein verbessertes Safe-Harbour-Abkommen abgeschlossen werden könne, das den Datenaustausch zu kommerziellen Zwecken regelt. Zu klären seien bloß nur mehr einige „finale Details“.
-
: Wir veröffentlichen Stellungnahme der EU-Kommission zu Vorratsdatenspeicherung: Noch viele weitere Mängel (Update)
Sitz der EU-Kommission in Brüssel - CC BY-SA 2.0 via flickr/Amio Cajander : Wir veröffentlichen Stellungnahme der EU-Kommission zu Vorratsdatenspeicherung: Noch viele weitere Mängel (Update) Gestern berichteten wir, dass die Verabschiedung des deutschen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung sich verzögern wird, da die EU-Kommission Einwände hat: Die Dienstleistungsfreiheit sei durch die Vorschrift, die VDS-Daten nur im Inland speichern zu dürfen, eingeschränkt. Wir veröffentlichen hier die Stellungnahme der EU-Kommissarin für den Binnenmarkt, Industrie und Unternehmertum, Elżbieta Bieńkowska, zum Nachlesen, die neben der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit noch andere Kritikpunkte der Kommission offenbart – nämlich Zweifel an der Grundrechtskompatibilität des Gesetzesentwurfs.
Anbieter in anderen EU-Mitgliedsstaaten werden benachteiligt
Doch zuerst zum zentralen Kritikpunkt der Kommission:
Eine Verpflichtung für Erbringer von elektronischen Kommunikationsdiensten, die entsprechenden Daten in Deutschland zu speichern, würde zunächst eine Einschränkung hinsichtlich der Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten darstellen. Als Folge dessen wären Kommunikationsanbieter aus anderen Mitgliedstaaten („MS“), die Zugang zum deutschen Markt haben möchten, im Vergleich zu ihren in Deutschland niedergelassenen Wettbewerbern mit zusätzlichen Kosten konfrontiert, da sie daran gehindert würden, alleinige, zentralisierte Speichereinrichtungen, die bereits in anderen MS (oder an einem sonstigen Ort) vorhanden sind, zu nutzen.
Das führe zu finanziellen Benachteiligungen und Einschränkungen, die nur dann zulässig wären, wenn sie „notwendig und angemessen zum Schutz spezifischer öffentlicher Interessen“ sind. Das sieht die EU-Kommission nicht als gegeben an, auch wenn Deutschland selbst bei Vorlegen des Gesetzesentwurfs eine Begründung für diese Einschränkung mit abgegeben hat:
Eine Beschränkung auf das Inland ist notwendig, um die grundrechtlichen Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit zu gewährleisten, die gespeicherten Vorratsdaten wirksam vor Missbrauch sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung zu schützen und das durch eine unabhängige Stelle zeitnah und effizient überwachen zu können.
Begründung zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht ausreichend
Laut Kommission seien diese Argumente nicht ausreichend, das macht sie vor allem an folgenden Punkten fest:
- Das Speichern der Vorratsdaten in Deutschland stellt an sich keine zusätzliche Sicherheit dar, nach der Ergänzung der EU-Datenschutzrichtlinie 2002 dürfen Daten zu „Gebührenabrechnungs- und Übertragungszwecken“ sowieso ohne örtliche Beschränkung gespeichert werden.
- Datensicherheitsanforderung seien EU-weit harmonisiert, weswegen es laut der EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 nicht zulässig ist, den freien Datenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten aus Gründen des Grundrechtsschutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken. Jeder Mitgliedsstaat sollte in der Lage sein, „ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten“.
- Es ist auch ohne Inlandsgebot möglich, besondere Bedingungen und Sicherheitsanforderungen an Anbieter zu stellen. Auch deren Kontrollierbarkeit sei gewährleistet, da die Aufsichtsbehörden der EU-Staaten zur Kooperation verpflichtet sind.
Die Begründung der EU-Kommission ist nachvollziehbar, wenn wirklich von einem durchsetzbaren gleichwertigen Datenschutzniveau in allen Mitgliedsstaaten ausgegangen wird. Wenn Deutschland weiterhin am Inlandsgebot festhalten will, muss die Regierung begründen, „wie eine solche Verpflichtung mit den oben erwähnten Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sein könnte“. Das Gesetz kann auch verabschiedet werden, wenn die Bundesregierung nicht von der Einschränkung ablassen will. Dann aber „könnte sich die Kommission zur Übersendung eines Mahnschreibens […] gezwungen sehen“, was in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof resultieren kann.
Bemerkungen zu Grundrechtsproblemen
Auf den ersten Blick mag man sich fragen, warum die EU-Kommission die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bemängelt und nicht all die anderen Grundrechtsprobleme, die der Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung mit sich bringt. Das begründet sich aus dem eigentlichen Zweck einer Notifizierung durch die Kommission, der ist nämlich, festzustellen ob eine technische Vorschrift „Hemmnisse für den freien Warenverkehr oder für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft“ nach sich ziehen kann.
Dennoch verzichtet sie nicht darauf, „Bemerkungen“ zu machen, in denen weitere Punkte angesprochen werden. Es sollten „faktischen Elemente und Nachweise (d. h. statistische Daten oder Studien)“ vorgelegt werden, welche die geplanten Speicherdauern von vier Wochen für Standort- und zehn Wochen für übrige Daten begründen. Das dürfte der Bundesregierung Schwierigkeiten machen, da sie nicht einmal die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung belegen kann (auch die EU-Kommission hatte damit in der Vergangenheit ihre Probleme) – ähnlich steht es um die Verhältnismäßigkeit.
Desweiteren sei eine Einschränkung auf den unbedingt nötigen Umfang der Erhebung nicht gewährleistet, da Straftaten von „erheblicher Bedeutung“, die Voraussetzung für einen solchen Grundrechtseinschnitt sind, nicht weiter definiert sind. Gleiches gelte auch für den Zugang zu „Verkehrsdaten über Funkzellenabfragen“. Auch fehlten Informationen, die den Zugang zu Rechtsmitteln regeln, welche zur juristischen Prüfung der Übermittlung von Vorratsdaten notwendig sind.
Zuletzt wird auf die Problematik der Berufsgeheimnisträger eingegangen. Die Kommission würde „weitere Informationen dahingehend begrüßen“, warum diese nicht wie Behörden oder Institutionen behandelt werden, die sich „in einer vergleichbaren Situation befinden“ und deren Daten gar nicht erst gespeichert werden. Unklar sei auch, wie die Daten der Berufsgeheimnisträger „wirksam vor dem Risiko des Missbrauchs und vor rechtswidrigem Zugriff auf die Daten und deren Nutzung geschützt werden“ sollen.
Fazit
Wieder einmal zeigt sich, wie schlecht begründet die anlasslose, massenhafte Speicherung unserer Verkehrsdaten ist. Die EU-Kommission, die sich selbst nicht immer durch Grundrechtssensibilität auszeichnet, hat zuletzt bestritten, selbst eine Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung in der EU zu initiieren. Einhundertprozentig glaubwürdig ist das nicht, da zumindest eine Konsultation geplant war. Daher ist es umso bedeutender, dass sich die Kommission zu den weitergehenden grundrechtlichen Problemen überhaupt in dieser Deutlichkeit äußert.
Die Stellungnahme der Kommission macht deutlich, dass es nicht nur an einer Stelle hapert und dass es der Bundesregierung schwerfallen dürfte, angesichts der zahlreichen Probleme ihre Vorratsdatenspeicherung zu verteidigen. Mit einer Verabschiedung müssen wir zwar trotzdem rechnen, einer juristischen Prüfung vor Bundesverfassungsgericht dürfte das Gesetz so aber kaum standhalten.
Update: Die Kommission stellt klar, dass sie derzeit keine Klage in Erwägung ziehe.
Ausführliche Stellungnahme der Kommission im Hinblick auf die Dienste (Artikel 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG).
Mitteilung 317
Mitteilung der Kommission – TRIS/(2015) 02810
Richtlinie 98/34/EG
Notifizierung: 2015/0288/DDiese ausführliche Stellungnahme verlängert die Stillhaltefrist bis zum 06-10-2015.
[Formalia]
im Rahmen des in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Notifizierungsverfahrens notifizierten die deutschen Behörden der Kommission am 5. Juni 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten.
Durch den Gesetzentwurf wird Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste in Deutschland die Speicherung von Verkehrsdaten vorgeschrieben. Die Verkehrsdaten, wie Rufnummer, internationale Kennung, Datum und Uhrzeit des Anrufs/der Internetnutzung, Internetprotokolladresse, Benutzerkennung sind 10 Wochen lang zu speichern, während die Standortdaten 4 Wochen lang aufbewahrt werden sollen.
Die Prüfung des Entwurfs hat die Kommission zur Abgabe der folgenden ausführlichen Stellungnahme und Bemerkungen veranlasst.
1. Ausführliche Stellungnahme
Vorratsspeicherungspflicht in Deutschland
Gemäß § 113b des notifizierten Entwurfs einer Verordnung würden Erbringer von elektronischen Kommunikationsdiensten verpflichtet, die laut dem notifizierten Entwurf auf Vorrat zu speichernden Daten in Deutschland zu speichern.
Jegliche Maßnahme auf nationaler Ebene, die die Ausführung der Dienstleistungserbringung verbietet, verhindert oder weniger attraktiv macht, stellt eine Einschränkung dieser Grundfreiheit dar, auch wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit anwendbar ist (siehe zum Beispiel die Rechtssache C‑65/05, Kommission gegen Hellenische Republik, Randnr. 48).
Eine Verpflichtung für Erbringer von elektronischen Kommunikationsdiensten, die entsprechenden Daten in Deutschland zu speichern, würde zunächst eine Einschränkung hinsichtlich der Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten darstellen. Als Folge dessen wären Kommunikationsanbieter aus anderen Mitgliedstaaten („MS“), die Zugang zum deutschen Markt haben möchten, im Vergleich zu ihren in Deutschland niedergelassenen Wettbewerbern mit zusätzlichen Kosten konfrontiert, da sie daran gehindert würden, alleinige, zentralisierte Speichereinrichtungen, die bereits in anderen MS (oder an einem sonstigen Ort) vorhanden sind, zu nutzen. Diese Unternehmen würden somit finanziell gegenüber ihren Wettbewerbern mit Niederlassung in Deutschland benachteiligt, da sie auf mehrere Speichereinrichtungen umstellen müssten. Da diese Kosten erheblich sein können, ist diese Beschränkung geeignet, ein Markthemmnis oder einen Wettbewerbsnachteil für diese Erbringer aus anderen MS darzustellen, die noch nicht über solche Einrichtungen vor Ort verfügen.
Zweitens würde sie eine Beschränkung im Hinblick auf die Erbringung von Datenspeicherdiensten darstellen, weil eine Nachfrage solcher Dienstleistungen von Anbietern, die über Speichereinrichtungen in anderen MS verfügen, seitens deutscher Erbringer von Telekommunikationsdiensten ausgeschlossen würde.
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs sind nur in dem Maße zulässig, in dem sie notwendig und angemessen zum Schutz spezifischer öffentlicher Interessen sind (wie beispielsweise der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit, die ausdrücklich in Artikel 52 AEUV erwähnt werden, oder anderer zwingender Gründe des Allgemeininteresses, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt sind).
In der dem notifizierten Entwurf beigefügten Begründung wird zugestanden, dass die Speicherpflicht für Daten in Deutschland eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Es wird darin jedoch die Ansicht vertreten, dass eine solche Beschränkung aufgrund des öffentlichen Interesses zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit gerechtfertigt sei. Die deutschen Behörden erklären: „Eine Beschränkung auf das Inland ist notwendig, um die grundrechtlichen Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit zu gewährleisten, die gespeicherten Vorratsdaten wirksam vor Missbrauch sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung zu schützen und das durch eine unabhängige Stelle zeitnah und effizient überwachen zu können.“ Gemäß der ständigen Rechtsprechung sind Ausnahmen von den Grundfreiheiten des Vertrags eng auszulegen und restriktiv anzuwenden (siehe z. B. Rechtssache C‑483/99, Kommission gegen Französische Republik, Randnummer 48). Rechtfertigungen aufgrund von administrativen oder technischen Unterschieden zwischen Mechanismen, die dem Schutz des gleichen öffentlichen Interesses dienen sollen, wie es im vorliegenden Fall der Fall zu sein scheint, werden nicht gewährt. Die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe müssen somit von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat angenommenen Maßnahme und von spezifischen Nachweisen, durch die die Argumente bekräftigt werden, begleitet werden (siehe Rechtssache C‑8/02 Leichtle, Randnummer 45).
Die von Deutschland im Rahmen der Notifizierung vorgelegten Informationen und Rechtfertigungen genügen den oben genannten Anforderungen nicht.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Datenlokalisierung allein selbst keine zusätzliche Sicherheit schafft, wenn man berücksichtigt, dass die Erbringer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Artikel 6) Verkehrsdaten zu Gebührenabrechnungs- und Übertragungszwecken ohne geografische Beschränkungen speichern dürfen. Die inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit der Datenverarbeitung wurden allerdings im Rahmen von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 4 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation harmonisiert. Es wird verdeutlicht, dass es sich bei diesen harmonisierten Anforderungen um Pflichten handelt, die dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen (d. h. im vorliegenden Zusammenhang dem Telekommunikationsanbieter) obliegen. Darüber hinaus muss der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche, wenn die Speicherung von einem anderen Anbieter als dem „für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen“ durchgeführt wird, sicherstellen, dass der Speicheranbieter („Auftragsverarbeiter“ im Sinne der Richtlinie 95/46/EG) an die Einhaltung derselben inhaltlichen Pflichten gebunden ist wie der „für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche“ (Artikel 17 Absatz 3, 2. Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG). Der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche muss im Hinblick auf die Auswahl und weitere Überwachung des Auftragsverarbeiters ebenfalls bestimmte zusätzliche Pflichten und Schutzmaßnahmen einhalten (Artikel 17 Absatz 2 und 3, 1. Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung ist eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung auf EU-Ebene war, angesichts der Bestimmungen der Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des Vertrags zu bewerten (siehe zuletzt C‑265/12, Citroën Belux, Randnummer 31). Darüber hinaus werden nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG die Mitgliedstaaten daran gehindert, „den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des […] gewährleisteten Schutzes [der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten]“ zu beschränken oder untersagen. Es sind keine Ausnahmen von diesem Artikel oder Beschränkungen dessen durch die nationalen Maßnahmen, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG angenommen werden, gestattet. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass ein Mitgliedstaat nicht den freien Dienstleistungsverkehr beschränken darf, indem er den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt oder untersagt.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG hat Deutschland das Recht, Erbringern von elektronischen Kommunikationsdiensten (für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern), die im Sinne von Kommunikationsdiensten (für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern), die im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie in Deutschland niedergelassen sind, spezifische Pflichten im Hinblick auf technologische Mittel zur Gewährleistung der Datensicherheit (wie z. B. starke Verschlüsselung) aufzuerlegen. Solche spezifischen Sicherheitsmaßnahmen können Anbietern unabhängig davon auferlegt und durchgesetzt werden, an welchem Ort die Daten gespeichert sind. Darüber hinaus könnte der deutsche Gesetzgeber unter denselben Bedingungen (der Verantwortliche oder Verarbeiter ist in Deutschland ansässig) zur Gewährleistung einer effektiven Überwachung der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit durch die nationalen Aufsichtsbehörden besondere Bedingungen einführen, selbst wenn die Daten in einem anderen Mitgliedstaat gespeichert werden. Dies könnte beispielsweise Verpflichtungen zur Bereitstellung spezifischer Informationen und/oder Erfüllung bestimmter Bedingungen, regelmäßige Berichterstattung und Rechenschaftspflichten, Verpflichtungen, sich freiwilligen Prüfungen durch die deutschen Behörden zu unterziehen oder unabhängige Beauftragte zu ernennen sowie abschreckende Strafen im Falle der Nichteinhaltung umfassen. Außerdem sind gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG die Aufsichtsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Diesbezüglich ist ebenfalls zu beachten, dass der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C‑293/12 Digital Rights Ireland die Richtlinie 2006/24/EG unter anderem mit der Begründung aufgehoben hat, dass die Richtlinie nicht vorschreibt, dass die fraglichen Daten innerhalb der Europäischen Union auf Vorrat gespeichert werden müssen, sodass es nicht als vollumfänglich gewährleistet angesehen werden kann, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit, wie in Artikel 8 Absatz 3 der Charta ausdrücklich gefordert, durch eine unabhängige Stelle überwacht wird (siehe Randnummer 68). Der Gerichtshof machte jedoch keinen Unterschied in Bezug auf das in jedem Mitgliedstaat gewährleistete Schutzniveau, da jeder Mitgliedstaat in der Lage sein sollte, ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten, das dem zur Umsetzung der Datenschutzlinie vorgeschriebenen entspricht. Stattdessen wird durch die Entscheidung eine allgemeinere Vorschrift zur Speicherung der Daten innerhalb der Europäischen Union insgesamt eingeführt, ohne eine Beschränkung des freien Datenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu rechtfertigen.
Angesichts der obigen Ausführungen fordert die Kommission Deutschland auf, die Verpflichtung in § 113b des Entwurfs des Telekommunikationsgesetzes zur ausschließlichen Speicherung der Vorratsdaten in Deutschland zu streichen oder andernfalls weitere Informationen in Bezug darauf vorzulegen, wie eine solche Verpflichtung mit den oben erwähnten Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sein könnte, insbesondere mit Artikel 56 AEUV und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG.
Diese Gründe veranlassen die Kommission, die vorliegende ausführliche Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG abzugeben und darin festzustellen, dass der betreffende Entwurf einer Verordnung eine Verletzung von Artikel 56 AEUV sowie Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG darstellen würde, wenn er ohne Berücksichtigung der hier gemachten Ausführungen angenommen würde.
Die Kommission erinnert Ihre Regierung daran, dass die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme nach Artikel 9 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie 98/34/EG den Mitgliedstaat, der den betreffenden Entwurf der technischen Vorschrift verfasst hat, verpflichtet, diesen nicht vor Ablauf von vier Monaten nach seiner Notifizierung anzunehmen.
Diese Frist endet demnach am 6. Oktober 2015.
Die Kommission weist Ihre Regierung des Weiteren darauf hin, dass der Mitgliedstaat, an den die ausführliche Stellungnahme gerichtet wurde, nach dieser Bestimmung ebenfalls verpflichtet ist, die Kommission über die von ihm beabsichtigten Folgemaßnahmen zu informieren.
Sollte der Wortlaut des betreffenden Entwurfs von technischen Vorschriften ohne Berücksichtigung der oben genannten Einwände angenommen werden, könnte sich die Kommission zur Übersendung eines Mahnschreibens gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gezwungen sehen. Des Weiteren behält sie sich die Möglichkeit zur Übersendung eines Mahnschreibens für den Fall vor, dass ihr die Antwort Ihrer Regierung zum Zeitpunkt der Annahme des infrage stehenden Entwurfs von technischen Vorschriften nicht zugegangen ist.
Die Kommission fordert Ihre Regierung auf, ihr den endgültigen Wortlaut des betreffenden Entwurfs von technischen Vorschriften unverzüglich nach Annahme mitzuteilen. Die Nichtübermittlung dieses Wortlauts würde eine Verletzung von Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG darstellen, gegen die vorzugehen sich die Kommission vorbehielte.
2. Bemerkungen
Die Kommission nimmt ebenfalls die Gelegenheit wahr, die folgenden Bemerkungen an die deutschen Behörden zu übermitteln.
Speicherdauer (Entwurf § 113b Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes)
Die faktischen Elemente und Nachweise (d. h. statistische Daten oder Studien), die der Bewertung zugrunde liegen, dass eine Speicherfrist von 4 bzw. 10 Wochen unbedingt notwendig ist, um das verfolgte Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, sollten bereitgestellt und erläutert werden.
Verschiedene Kategorien von Verkehrsdaten
Die Kommission stellt fest, dass in § 100g der Strafprozessordnung zwischen den Verkehrsdaten unterschieden wird, die gemäß § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert werden, und den Verkehrsdaten, die gemäß Entwurf § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeichert werden. Die Kommission bittet um eine Bestätigung, ob die Daten gemäß § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes nur zum Zwecke der Gebührenerhebung und ‑abrechnung der Teilnehmer gespeichert werden.
Zugang zu Verkehrsdaten zum Zwecke der Strafverfolgung und Funkzellenabfragen (Entwurf § 100g Absatz 1 und Entwurf § 100g Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung)
Die Kommission stellt fest, dass der Entwurf § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung besagt, dass Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von Strafverfolgungsbehörden erhoben werden dürfen, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten für die Bedeutung der Sache angemessen ist, sowie wenn eine Person als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat. Da keine weitere Definition einer Straftat von erheblicher Bedeutung angegeben wird, führt dies möglicherweise zu einer Einschränkung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten, die nicht eindeutig abgegrenzt ist, damit sie als „gesetzlich vorgegeben“ angesehen werden kann und gewährleistet werden kann, dass die Einschränkung auf den unbedingt nötigen Umfang beschränkt ist. Der gleiche Einwand besteht hinsichtlich des Zugangs von Strafverfolgungsbehörden zu Verkehrsdaten über Funkzellenabfragen (Entwurf § 100g Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung), bei dem Bezug auf den Entwurf § 100g Absatz 1 dieser Ordnung genommen wird.
Vorherige Prüfung des Zugangs zu Daten
Die Kommission möchte die deutschen Behörden auffordern, zu klären, ob der Zugang zu Vorratsdaten für Strafverfolgungsbehörden einer vorherigen Prüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterliegt, und falls ja, die entsprechenden Bestimmungen anzugeben und zu erläutern.
Überwachung und Prüfung der Verwendung von Daten (Entwurf § 113c Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes)
Die Kommission stellt fest, dass in den notifizierten Bestimmungen keine (Ex-post-)Instrumente festgelegt werden, um eine juristische Prüfung der Entscheidungen, die eine Übermittlung von gemäß Entwurf § 113c Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten verlangen, zu erwirken. In Anbetracht der wesentlichen Bedeutung einer Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln (Artikel 47 der Charta) in diesem Bereich möchte die Kommission die deutschen Behörden auffordern, Informationen in Bezug auf den Zugang zu Rechtsmitteln zur Erwirkung einer juristischen Prüfung der Entscheidungen, die eine Übermittlung von gemäß dem Entwurf von § 113c Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Daten verlangen, vorzulegen.
Anordnungen und Verlängerungen von Maßnahmen – § 101a Absatz 2 der Strafprozessordnung
§ 101a Absatz 2 der Strafprozessordnung besagt, dass wenn eine Maßnahme in einem spezifischen Fall nach § 100g angeordnet oder verlängert wird, in der Begründung die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, auch hinsichtlich des Umfangs der zu erhebenden Daten und des Zeitraums, für den sie erhoben werden sollen, darzulegen sind. Die Kommission stellt fest, dass ungeachtet der Verpflichtung zur Angabe von Gründen für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme die Tatsache, dass in den Bestimmungen keine Höchstfrist für die Gesamtdauer der Anordnungen oder Verlängerungen festgelegt ist, Zweifel in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme aufwerfen kann. Die Kommission würde Informationen in Bezug darauf begrüßen, ob solche Anordnungen und Verlängerungen gesetzlich den Höchstfristen unterliegen und falls nicht, in welchem Maße die deutschen Behörden davon ausgehen, dass die oben genannte Bestimmung ausreichenden Schutz in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Anordnungen und Verlängerungen gewährt.
Personen, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt – § 100g Absatz 4 der Strafprozessordnung
Die Kommission geht davon aus, dass die Vorratsdatenspeicherung auch für Personen gilt, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt. Infolgedessen werden solche Daten als Beweismittel ausgeschlossen, aber die Daten von Personen, deren Kommunikation der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt, werden dennoch auf Vorrat gespeichert. Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass gemäß § 113b Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes, der wiederum auf § 99 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes Bezug nimmt, eine Ausnahme hinsichtlich der Speicherung und Vorratsspeicherung von bestimmten Kategorien von Datensubjekten vorgesehen ist.
Die Kommission nimmt die Erläuterung der deutschen Behörden zur Kenntnis, dass es nicht möglich wäre, alle Personen zu registrieren, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt. Dennoch würde die Kommission weitere Informationen dahingehend begrüßen, warum Personen, deren Kommunikation der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt, anders als die Behörden und Institutionen behandelt werden, die von der Ausnahme nach § 113b Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes umfasst werden, wenn sie sich in einer
vergleichbaren Situation befinden.Außerdem ist unklar, ob verfahrenstechnische Anforderungen bestehen, um zu gewährleisten, dass die Daten von Personen, deren Kommunikation gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung der Pflicht des Berufsgeheimnisses unterliegt, wirksam vor dem Risiko des Missbrauchs und vor rechtswidrigem Zugriff auf die Daten und deren Nutzung geschützt werden. Die Kommission würde weitere Angaben zu diesem Punkt begrüßen.
-
: Vorratsdatenspeicherung braucht nun doch länger: EU-Kommission kritisiert Inland-Datenspeicherungsgebot
Sitz der EU-Kommission in Brüssel - CC BY-SA 2.0 via flickr/Amio Cajander : Vorratsdatenspeicherung braucht nun doch länger: EU-Kommission kritisiert Inland-Datenspeicherungsgebot Mit der Neueinführung der Vorratsdatenspeicherung könnte es nun doch ein wenig länger dauern. Die dritte Lesung des Gesetzesentwurfs kann nicht sofort gestartet werden, denn die EU-Kommission hat Beanstandungen an dem ihr zur Notifizierung vorgelegten Gesetz festgestellt. Diese Informationen sollen RP-Online in Form eines Dokumentes des Justizministeriums vorliegen (mittlerweile gibt es auch eine IFG-Anfrage dazu, die ihr beobachten könnt). Interessanterweise gehe es in dieser Beanstandung nicht um die offensichtlichen rechtlichen Probleme wie die Unverhältnismäßigkeit des Grundrechtsangriffes, sondern um etwas anderes: die Dienstleistungsfreiheit.
In dem deutschen Gesetzesvorschlag findet sich das Gebot, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten „im Inland“ bleiben müssen, um sie besser gegen den Zugriff fremder Geheimdienste schützen zu können. Außerdem wäre außerhalb der BRD die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff nicht berechtigt, bei Datenschutzproblemen aktiv zu werden, sondern könnte nur die jeweils nationalen Behörden um Hilfe ersuchen. Die Exklusivität der Speicherung in Deutschland widerspricht jedoch der Dienstleistungsfreiheit und impliziert, dass nicht in allen EU-Staaten ein adäquates Datenschutzniveau vorliege.
Verhindern können wird die Kritik der EU-Kommission eine Einführung der Vorratsdatenspeicherung nicht, doch der Zeitplan wird sich nach hinten verschieben müssen. Es läuft eine verlängerte „Stillhalte“-Frist von einem weiteren Monat, die am 6. Oktober zu Ende geht und innerhalb derer die Bundesregierung Stellung zu den Bedenken nehmen muss. Ändern muss sie zunächst nichts, könnte aber im Nachgang ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof bekommen.
Gegen eine Änderung spricht sich Johannes Fechner, der rechtspolitische Sprecher der SPD, aus, der diese nur in Betracht ziehen will, wenn das „rechtliche Risiko eines gerichtlichen Scheiterns zu groß“ wäre. Die Stellungnahme werde gerade geprüft.
Tatsächlich dürfte es nicht leicht sein, eine Änderung dieser Inlandsbeschränkung durchzuführen, denn damit wäre es schwer, eine Gewährleistung für Datensicherheit zu geben – ein Punkt, den auch das Bundesverfassungsgericht 2010 betont hatte. Liegen die Daten nicht in Deutschland, kann die Einhaltung der Datenschutzvorkehrungen nicht vollständig kontrolliert und somit auch nicht – wie notwendig – garantiert werden. Dürfen sie nicht exklusiv in Deutschland gehalten werden, ist die Dienstleistungsfreiheit verletzt. Ein inhärenter Widerspruch.
Es zeichnet sich ab: Neben der anlasslosen Grundrechtsverletzung, wegen derer das Gesetz wohl sowieso vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt werden wird, gibt es noch weitere rechtliche Schwächen, die eine Einführung der Vorratsdatenspeicherung fraglich machen. Überzeugender wird sie dadurch nicht.
-
: EU-Parlament pocht auf Menschenrechte bei Technologieexporten
Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg. Bild: <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:J._Patrick_Fischer">J._Patrick_Fischer</a>. Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/">BY-SA 3.0</a>. : EU-Parlament pocht auf Menschenrechte bei Technologieexporten Am Dienstag verabschiedete das europäische Parlament eine Entschließung zu Technologieexporten. Darin mahnte es an, welche Rolle europäische Technologien derzeit beim Ausbau von Massenüberwachung weltweit spielen. Der Export von Technologien in Drittstaaten alleine stellt natürlich nicht die eigentliche Bedrohung für die dortige Menschenrechtslage dar. Insbesondere bezieht der Entschluss klar Stellung gegenüber den wachsenden Einschränkungen von Bürgerrechten und Privatsphäre, die seit den Snowden-Veröffentlichungen dokumentiert sind. So heißt es in der Resolution vom vergangenen Dienstag, das EU-Parlament…
[…] vertritt die Auffassung, dass die aktive Komplizenschaft bestimmter Mitgliedstaaten der EU an der Massenüberwachung der Bürger und der Ausspionierung politischer Führungspersönlichkeiten durch die NSA, wie sie von Edward Snowden enthüllt wurden, der Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU schwer geschadet und das weltweit herrschende Vertrauen in die Vorteile der IKT unterlaufen haben.
Die Entschließung ist ein klarer Seitenhieb in Richtung der bundesdeutschen Geheimdienstaufsicht. Darin wird gefordert, für die europäische Außenpolitik eine umfassende demokratische Kontrolle von Geheimdiensten gegenüber Drittstaaten zur Bedingung für eine Zusammenarbeit zu machen. Die Weitergabe von nachrichtendienstlichen Daten oder die Ausstattung bestimmter Staaten mit Späh- und Überwachungssoftware gehe mit einer großen Verantwortung für die Menschenrechtssituation in diesen Staaten einher. Scharfe Kritik richtet sich daher an die bisherige Praxis der Mitgliedsstaaten. Deren Nachrichtendienste seien auch dazu aufgefordert, keine Daten zu nutzen, die aufgrund von Menschenrechtsverletzungen gewonnen wurden.
Eine klare Ansage ging an die EU-Kommission, ein wirksames Gesetz zum Whistleblowerschutz auf den Weg zu bringen, das ihnen einen internationalen Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung zu gewähren soll. Die Enthüllungen von rechtswidrigen Überwachungspraktiken machen Whistleblower und Journalisten zu Menschenrechtsverteidigern, die von der EU zu schützen wären. Netzneutralität, Verbreitung von Offener Software in Drittländern und die Förderung von Verschlüsselung sieht das Parlament außerdem als notwendige Ziele an. Vergangene Woche hatte die EU-Abgeordnete Marietje Schaake (ALDE) angedeutet, dass eben Letzteres im Parlament noch umstritten war. Stattdessen besteht nun ein nachdrücklicher Beschluss,…
[…] der Kriminalisierung der Nutzung von Instrumenten zur Verschlüsselung und zur Umgehung der Zensur sowie zum Schutz der Privatsphäre entgegenzutreten, indem sie [die Kommission, a. d. R.] sich nicht darauf einlässt, die Nutzung von Verschlüsselungsinstrumenten in der EU einzuschränken, und fordert sie auf, das Vorgehen von Drittländern, die die Nutzung entsprechender Instrumente unter Strafe stellen, in Frage zu stellen.
Freilich hat die Resolution des EU-Parlaments keine bindende Wirkung für die EU-Kommission. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass bald konkrete Initiativen seitens der Mitgliedstaaten oder seitens der Kommission der Entschließung folgen werden.
-
: Verhandlungen zu EU-US-Datenschutzabkommen abgeschlossen, Gesetzesänderung in den USA notwendig
Das Umbrella Agreement soll den Datentransfer zu Strafverfolgungszwecken zwischen EU und USA regeln. - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.0/">CC BY-NC-ND 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/howardignatius/13541944255/in/photolist-mCE1ev-56wNbr-6QNXQR-q2QHJk-8YCdAb-9WLeVB-pkATum-daWw7G-8ZrygU-s464PN-coEXwo-o1Uigi-rGhjZW-fCyp2s-cj32yQ-6csXfy-28onv-pCY82q-dKU43v-8GKz4W-daWuE8-9rnrxU-PjH3T-rTjeYX-514GE7-5jub4b-krQB9y-6bi73H-4GWbhK-jHdME-p8UAoA-eYPSs5-ddZ4mn-d7cwSh-aoHQGu-bNw1Kx-nDm4AR-7EBgn1-61EFZ6-rHFHqb-a3zp7E-cVCW6s-7kWndb-5ZS5Nx-gBSYVM-cEwizS-75hiXC-iDxiWK-6LvZF-fyqmEZ">howardignatius</a> : Verhandlungen zu EU-US-Datenschutzabkommen abgeschlossen, Gesetzesänderung in den USA notwendig Im Mai haben wir den Entwurf zum EU-US-Datenschutzabkommen veröffentlicht, nun gab die EU-Kommission bekannt, dass die seit 2010 laufenden Verhandlungen abgeschlossen sind:
I am very pleased that today we have finalised negotiations with the US on high data protection standards for transatlantic law enforcement cooperation.
Das sogenannte Umbrella-Agreement soll den Austausch persönlicher Daten für Strafverfolgungszwecke regeln, die Rechte der jeweiligen Bürger schützen und bereits bestehende Einzelvereinbarungen bündeln.
Leider ging der letzte bekannte Entwurf des Umbrella-Agreements an einigen Punkten an diesem Ziel vorbei. Denn es wurden zwar Prinzipien wie Auskunftsanspruch und die Garantie auf Rechtsmittel festgesetzt, für die Umsetzung dieser Prinzipien wurde jedoch ein Spielraum gelassen, da sich an vielen Stellen der Vorbehalt nationaler Gesetze fand. Etwa bei automatisierten Entscheidungen ohne menschliche Prüfung:
[Automated decisions] may not be based solely on the automated processing of personal information without human involvement, unless authorized under domestic law, […]
Desweiteren war ungeklärt, ob eine Diskriminierung von Nicht-US-Personen explizit abgeschafft werden wird oder bestehen bleibt.
Der Abschluss der Verhandlungen bedeutet noch nicht, dass die Vereinbarung direkt in Kraft tritt, denn bevor es zu einer Unterzeichnung kommen kann, müssen die USA noch eine Gesetzesänderung umsetzen. Im US Privacy Act ist festgelegt, dass nur US-Personen Klage aufgrund von Datenschutzverstößen einreichen dürfen – was mit dem Umbrella-Agreement unvereinbar wäre. Der US-Kongressabgeordnete Jim Sensenbrenner hat am 18. März 2015 eine Änderung des Privacy Acts in den Kongress eingebracht:
Extends citizens of major U.S. allies the core benefits that Americans enjoy under the Privacy Act with regard to information shared with the United States for law enforcement purposes.
Wann die Gesetzesänderung geschehen wird, ist unklar, eine Quelle von Politico bezeichnete die Vereinbarung bis dahin als „vereinbarten Text auf Eis“. Wichtig ist, dass der Text nun öffentlich gemacht wird und geprüft werden kann, ob unsere im Mai vorgebrachten Kritikpunkte im finalen Text weiterhin bestehen bleiben. Bis jetzt hat das die Kommission jedoch noch nicht getan.
-
: EU-Mitgliedstaaten verabreden mehr Überwachung und Kontrolle von Zügen, Bahnsteigen und Passagieren
: EU-Mitgliedstaaten verabreden mehr Überwachung und Kontrolle von Zügen, Bahnsteigen und Passagieren Europäische Sicherheitsbehörden fordern Kontrollen und Überwachung im europäischen Bahnverkehr. Dies geht aus einer Erklärung hervor, die von den EU-Verkehrs- und Innenministern nach einem Treffen in Paris veröffentlicht wurde und mittlerweile auch auf Englisch vorliegt.
Demnach sollen Züge und Bahnsteige besser überwacht werden, auch Passagiere und Gepäck müssten verstärkt kontrolliert werden („visual inspection and luggage control, both in stations and onboard trains”). In einigen Zügen soll mehr Sicherheitspersonal mitfahren. Auf bestimmten Strecken könnten nun „koordinierte und simultane Kontrolloperationen” durchgeführt werden. Um welche Strecken es sich handelt, bleibt unklar, vermutlich geht es aber um ausschließlich Hochgeschwindigkeitszüge.
Eine Woche zuvor hatte der marokkanische Staatsangehörige Ayoub El K. im Thalys-Zug zwischen Amsterdam und Paris um sich geschossen. Die Zusammenkunft in Paris war eine Reaktion auf den mutmaßlich geplanten Anschlag. Aus Deutschland nahmen der Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) und der Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) an dem Treffen teil. Weitere Minister kamen aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, der Schweiz und Spanien. Auch die EU-Kommissare Dimitris Avramopoulos (Inneres und Migration) und Violeta Bulc (Verkehr) sowie der EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung, Gilles de Kerchove, waren vertreten.
Nutzung polizeilicher Informationssysteme
Laut der Erklärung müssten alle polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeitsformen in Europa intensiver genutzt werden, insbesondere das Schengener Informationssystem (SIS II). Gemeint ist die Möglichkeit der „verdeckten Fahndung“, wonach die Betroffenen nicht kontrolliert, aber jeder Kontakt mit Sicherheitsbehörden an die ausschreibende Polizeidienststelle weitergegeben wird. Auch der Bundesinnenminister befürwortet die vermehrte Speicherung von Terrorismus-Verdächtigen im SIS II, allerdings müssten diese „eher zur offenen als zur verdeckten Fahndung ausgeschrieben werden“.
Nach einem Bericht des RBB Berlin sei auch Ayoub K. auf diese Weise im SIS II ausgeschrieben gewesen. Trotzdem sei er bei der Kontrolle „intensiv“ kontrolliert worden. Das Bundesinnenministerium hatte diese Darstellung Anfang der Woche dementiert, wollte aber zu Speicherungen des Ayoub K. in polizeilichen Informationssystemen keine Auskunft geben.
Die Erklärung von Paris fordert eine „informationsbasierte“ („information led“) Sicherheitsherangehensweise. Gewöhnlich meint eine solche Formulierung den Ausbau der Gefahrenabwehr gegenüber der Strafverfolgung. Möglich ist auch die Verarbeitung geheimdienstlicher Erkenntnisse. Unter Umständen könnten dann weitere „zielgerichtete Kontrollen“ erfolgen. Verabredet wurde die Verbesserung des Datentausches zwischen allen nationalen und europäischen Sicherheitsbehörden, die für den grenzüberschreitenden Bahnverkehr zuständig sind. Geplant ist auch, das Zugpersonal besser auf etwaige Sicherheitsrisiken vorzubereiten. Auch hier bleibt das Papier aus Paris allerdings vage.
Mehr Videoüberwachung an Bahnhöfen
Die bereits existierenden gemeinsamen Streifen im Rahmen der Gemeinsamen Zoll- und Polizeizentren, wie sie in großer Zahl mittlerweile an den Binnengrenzen errichtet wurden, sollen ebenfalls ausgebaut werden. Angestrebt ist mehr Kooperation mit Zollbehörden. Zudem müssten existierende, grenzüberschreitende Polizeinetzwerke genutzt werden. Genannt werden das Netzwerk der Eisenbahnpolizeien (TISPOL), das Netzwerk polizeilicher Spezialkräfte ATLAS sowie das International Rail Transport Committee.
Auch die Kooperation mit der „Land Transport Security Expert Group“ (LANDSEC) könne verstärkt werden. Die Gruppe ist unter anderem für Sicherheitsforschungsprojekte zuständig. In der Erklärung findet sich auch eine Aufforderung zur Einführung von „neuen Technologien“ zur Verstärkung der Sicherheit im Schienenverkehr zu nutzen. Das findet Anklang im Bundesinnenministerium: Laut de Maizière könnte für Deutschland ein bereits existierender Investitionsplan „für die bessere Nutzung von Kameras in deutschen Bahnhöfen“ genutzt werden. Vermutlich meint der Minister die andauernde Modernisierung der Videoüberwachung an deutschen Bahnhöfen.
Die UnterzeichnerInnen der Pariser Erklärung fordern zu prüfen, inwiefern Bahnfahrkarten für Hochgeschwindigkeitszüge im europäischen Bahnnetz zukünftig nur noch mit Namen personalisiert vergeben werden könnten („implementation of nominative tickets for long-range international trains“). Das Bundesinnenministerium will hierzu ein Gutachten einholen.
Weitere Konferenz geplant
Die europäischen Minister regen an, Sicherheitskonzepte für Flugreisen auch auf Schienentransporte zu übertragen. Diesbezüglich hatte der EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung vor einiger Zeit gefordert, auch für Zugreisen Fluggastdaten zu verarbeiten. Ähnlich wie im Luftverkehr soll nun die „Cybersicherheit“ für Schieneninfrastrukturen gestärkt werden.
Sämtliche Vorhaben müssten laut der Pariser Erklärung verhältnismäßig sein, damit Bahnreisende nicht auf Flug- oder Busreisen ausweichen. Trotzdem könnte weitere Maßnahmen beschlossen werden, wenn sich demnächst alle europäischen Behörden und Dienstleister, die für Schienentransport und ‑sicherheit verantwortlich sind, zu einer weiteren Konferenz verabreden werden.
