Deutschland

  • : Presseverbände lehnen Vorratsdatenspeicherung ab
    Presseverbände lehnen Vorratsdatenspeicherung ab

    In einer gemeinsamen Stellungnahme lehnen der Deutsche Journalistenverband, dju in ver.di, BDZV, VDZ, VPRT, Presserat sowie ARD und ZDF das Vorhaben der großen Koalition ab. Der Rechtsausschuss des Bundestages wird voraussichtlich am 21. September zur geplanten Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung (VDS) beraten.

    Die anlasslose Speicherung, Erhebung und sonstige Verwendung solcher Daten auf Vorrat ist mit dem national und auf europäischer Ebene garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den hieraus erwachsenden datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit nicht zu vereinbaren und deswegen unzulässig und stellt in der vorgesehenen Form auch einen massiven Eingriff in die Bürgerrechte dar.

    Die Presseverbände sehen den derzeitigen Entwurf zur VDS nicht in Einklang mit dem Urteil des EuGH, das letztes Jahr die EU-Richtlinie gekippt hat. Besonders die Erforderlichkeit der VDS ist in dem Entwurf keineswegs ausführlich begründet. Die Argumentation der BefürworterInnen stütze sich auf Einzelfälle, die als „typisch“ bezeichnet werden, um den Nutzen der VDS zu belegen. Sie bleiben jedoch einen empirischen Beleg für die Notwendigkeit der VDS schuldig. Gravierende Auswirkungen sehen die Verbände auf den Schutz von BerufsgeheimnisträgerInnen und insbesondere auf die gesamte Arbeit von JournalistInnen.

    Eine grundrechtlich geschützte Presse-und Rundfunkfreiheit kann nicht verwirklicht werden, wenn die ungehinderte Informationsbeschaffung und eine vertrauliche Kommunikation der Medien insbesondere mit den Informanten nicht mehr möglich sind. Potenzielle Informanten würden ihre Kenntnisse nicht weitergeben, wenn sie sich nicht darauf verlassen könnten, dass die Journalistinnen und Journalisten ihre Quellen nicht preisgeben. Es geht dabei nicht ausschließlich um den Schutz der Quellen, sondern auch um den Schutz des Redaktionsgeheimnisses, dem das BVerfG in ständiger Rechtsprechung eigenständige Bedeutung zumisst und in das eingegriffen würde, wenn die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte staatlich ausgeforscht würden oder nachvollzogen werden können.

    Ihren weiteren Befürchtungen können wir uns ebenfalls anschließen.

    Die für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess wichtige Aufgabe der Journalistinnen und Journalisten, Missstände an die Öffentlichkeit zu bringen, ist massiv gefährdet, wenn Informanten befürchten müssen, dass ihre Informationen nicht vertraulich bleiben, sondern z. B. durch die Herausgabe von Verkehrsdaten etc. personalisiert werden können. Dasselbe gilt, wenn Journalistinnen und Journalisten zudem damit rechnen müssten, dass ihre Kontakte staatlicherseits ausgeforscht werden können.

    Trotz der umfassenden Auswirkungen auf die Arbeit von JournalistInnen ist der gemeinsamen Stellungnahme zufolge keine Anhörung von Vertretern der Presse im Rechtsausschuss des Bundestages geplant. Unterdessen versucht die Bundestagsfraktion der Linken mit einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung zu rekonstruieren, durch welche Gespräche mit dem Bundesinnenministerium der Sinneswandel im Justizministerium herbeigeführt wurde. Darin geht es neben der konkreten Frage zur Ausgestaltung der VDS auch darum, wie sich die Bundesregierung den Schutz von BerufsgeheimnisträgerInnen vorstellt und ob dieser beispielsweise auch für BloggerInnen gelten soll.

    7. September 2015 9
  • : Die Netzpolitik im Haushaltsentwurf 2016
    Der Bundestag hat dem Anti-Terror-Paket am Freitagnachmittag zugestimmt.
    Die Netzpolitik im Haushaltsentwurf 2016

    Heute startet die Haushaltswoche des Deutschen Bundestages, während der der Regierungsentwurf für den Haushalt 2016 diskutiert wird. Von Dienstag bis Freitag werden fast alle Einzelpläne thematisiert.

    Wir haben die Kapitel oder Themengruppen herausgesucht, die eine Relevanz für die Netzpolitik haben. Durch den derzeitigen Zuschnitt der Ministerien sind die Einzelpläne dreier Ministerien interessant: der des Ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, der des Innern und der des Ministeriums für Wirtschaft und Energie. Abseits dieser Ministerien gibt es auch in anderen Einzelplänen, zum Beispiel in dem des Bildungsministeriums, vereinzelte Posten, die der Netzpolitik zugezählt werden können.

    Neu ist, dass die Datenschutzbeauftragte mit einem eigenen Kapitel im Haushalt vertreten ist. Diese Änderung ist die Folge der Herauslösung des Postens der Datenschutzbeauftragten aus dem Innenministerium und der Schaffung einer unabhängigen Obersten Bundesbehörde.

    Der Haushaltsentwurf ist auf der Website des Bundestages zu finden (pdf).

    Kapitel 1204: Digitale Infrastruktur

    Beim Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist das Kapitel 1204 angesiedelt. Es soll die Umsetzung der Digitalen Agenda der Bundesregierung von 2014 bis 2017 abbilden. Im Haushaltsjahr 2016 sollen etwa 347,8 Millionen Euro dafür verausgabt werden. Ein Großteil dieser Summe ist für den Breitbandausbau gedacht.

    Posten Geplante Ausgaben in Euro
    Kapitel 1204 Gesamt 347.798.000
    Breitbandausbau Bund 154.241.000
    Förderung Breitbandausbau Länder 154.241.000
    Digitale Innovationen 10.316.000

    Kapitel 0602 IT und Netzpolitik, Digitalfunk und Moderne Verwaltung

    Beim Innenministerium angelegt ist das Kapitel 0602. Für 2016 sind darin 435,6 Millionen Euro veranschlagt. Zu „IT und Netzpolitik“ zählt der Aufbau der zentralen Infrastruktur des Bundes und dafür notwendige Dienstleistungen. Dieser Posten macht den Großteil der Titelgruppe IT und Netzpolitik aus. Für die „Internetstrategie des Bundes“ sind Ausgaben in Höhe von 8,3 Millionen Euro geplant.

    Für die seit vielen Jahren geplante Ablösung des analogen Funks durch Digitalfunk für Polizei und Feuerwehr stehen nächstes Jahr 250 Millionen Euro bereit. Hinter „Moderne Verwaltung“ versteckt sich der Anteil des Bundes an der einheitlichen Behördenrufnummer 115 sowie der Aufbau und Betrieb verschiedener Portale, beispielsweise von Bibliotheken.

    Posten Geplante Ausgaben in Euro
    Kapitel 0602 Gesamt 435.574.000
    IT und Netzpolitik 177.333.000
    Digitalfunk 250.000.000
    Moderne Verwaltung 7.756.000

    Kapitel 0907: Innovation, Technologie und Neue Mobilität

    Beim dritten Internetministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Energie, ist das Kapitel 0901 zu finden. Neben der Förderung des Mittelstands enthält es auch Ausgaben für Luft- und Raumfahrt, im Bereich Neue Mobilität zudem Elektromobilität. Enthalten ist aber auch der Förderbereich Digitale Agenda, der im Jahr 2016 mit etwa 84 Millionen Euro des 2,6 Milliarden Euro schweren Haushaltskapitel zu Buche schlägt. Teil der Digitalen Agenda sind die Entwicklung digitaler Technologien, die Förderung des Mittelstands hinsichtlich digitaler Technologien und „Potenziale der digitalen Wirtschaft“.

    Posten Geplante Ausgaben in Euro
    Förderbereich Digitale Agenda Gesamt 83.912.000
    Entwicklung digitaler Technologien 56.477.000
    Mittelstand Digital 17.835.000
    Potenziale der digitalen Wirtschaft 9.600.000

    Einzelplan 21: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

    2016 sollen Andrea Voßhoffs Behörde Ausgaben von bis zu 13,2 Millionen Euro ermöglicht werden. Davon ist der größte Posten das Personal, was etwa 9,3 Millionen kosten wird. Ansonsten fallen hauptsächlich Verwaltungskosten und geringe Ausgaben für Publikationen und Reisen an.

    Posten Geplante Ausgaben in Euro
    Einzelplan 21 Gesamt 13.246.000
    Personalausgaben 9.296.000
    Sächliche Verwaltungsausgaben 3.330.000

    7. September 2015
  • : Akteneinsicht zum #Landesverrat: Alle tanzten nach der Pfeife von Verfassungsschutz-Chef Maaßen
    Transparent der Humanistischen Union bei der #Landesverrat-Demo. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/schramm-photo/20020010349/">Schramm Photography</a>.
    Akteneinsicht zum #Landesverrat: Alle tanzten nach der Pfeife von Verfassungsschutz-Chef Maaßen

    Die Ermittlungen zur Landesverrats-Affäre folgten so lange der Staatsgeheimnis-These von Verfassungsschutz-Chef Maaßen, bis der öffentliche Aufruhr ein Umdenken erzwang. Das geht aus den Ermittlungsakten hervor, die unsere Anwälte einsehen konnten. Ob der oder die Whistleblower noch gefunden werden, erscheint fraglich: Die Verteilung der Dokumente war schon im Verfassungsschutz „im Grunde nicht einschränkbar“.

    Die Anwälte von Markus und Andre haben Akteneinsicht erhalten und ihren Mandanten einige Informationen zu den mittlerweile eingestellten Ermittlungen wegen Landesverrats geben können. Unser Fazit: Die auf netzpolitik.org veröffentlichten Dokumente wurden von Maaßens willigen Helfern bei der Bundesanwaltschaft solange ohne eigene Prüfung als Staatsgeheimnisse behandelt, bis die breite öffentliche Kritik ein Umdenken gradezu erzwang. So konnte wochenlang gegen die beiden Journalisten wegen Landesverrats ermittelt werden, obwohl der Vorwurf von Anfang an völlig aus der Luft gegriffen war, wie ein Gutachten des Justizministeriums später feststellen sollte.

    Das über die beiden Strafanzeigen des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) eingeschaltete LKA Berlin hat nach Aktenlage kaum eigene Recherchen unternommen – man schob den Fall lieber zum Generalbundesanwalt weiter. In den Akten findet sich jedenfalls wenig, was darauf hindeutet, dass man selbst aktiv wurde, juristisch prüfte oder sich Gedanken gemacht hätte, ob es hier überhaupt um Landesverrat geht. Eine Einschätzung, ob die Veröffentlichungen durch die Meinungs- und Pressefreiheit geschützt sein könnten, gab das LKA nach Aktenlage nicht ab. Gehorsam wurden stattdessen die offenbar telefonisch übermittelten Wünsche des BfV exerziert, so jedenfalls lassen es verschiedene Hinweise in den Akten vermuten.

    Die Akten enthalten allerdings generell keine durchgängige Dokumentation der Handlungen der beteiligten Behörden. Vollständig sind sie insbesondere deshalb nicht, weil sie entgegen der üblichen Praxis in Behörden praktisch keine Vermerke über den Inhalt von Telefonaten und nahezu keine E‑Mails enthalten. Die Gespräche und Mails sind zwar in aktenkundigen Briefwechseln erwähnt, aber was darin besprochen und geschrieben wurde, bleibt unklar. Unsere Anwälte können sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sie eine extra für die Akteneinsicht erstellte Akte bekommen haben.

    Laut den Akten haben die Ermittler drei „standardisierte, niedrigschwellige Erkenntnisanfragen“ zu unseren beiden Autoren vorgenommen: eine Google-Bildersuche, abgeglichen mit Daten des Einwohnermeldeamts über die Meldeadressen, eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung über Arbeitgeber sowie eine Auskunft bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über eine detaillierte Liste ihrer Bankkonten. Eine darüber hinaus gehende Observation oder Überwachung geht aus den Akten nicht hervor. Eine Überwachung durch Polizeibehörden ist demnach unwahrscheinlich – zumindest in diesem Fall. Was hingegen Behörden wie das BfV oder andere Geheimdienste tun, steht nicht in solchen Akten und werden wir wohl so zeitig auch nicht erfahren. (Hinweise bitte über die üblichen Kanäle.)

    Aus Staatsgeheimnissen wird Landesverrat

    Wie ja bereits öffentlich bekannt, kommt ein Gutachten des BfV zu dem Ergebnis, dass es um Staatsgeheimnisse ginge. Landesverrat als Vorwurf wird jedoch in der BfV-Stellungnahme nicht besprochen. Stattdessen legt das Amt dar, wie unsere Berichterstattung angeblich dabei hilft, die Nutzung von Verschlüsselung und Verschleierung der Kommunikation zu unterstützen.

    Der ehemalige Generalbundesanwalt Harald Range hatte in der Folge dieses Gutachtens bekanntlich ohne großes Zögern ein Ermittlungsverfahren gegen die zwei Journalisten wegen Landesverrats eröffnet. Eine seiner Mitarbeiterinnen legte daraufhin in einem recht oberflächlichen Papier dar, dass sie tatsächliche Anhaltspunkte für Staatsgeheimnisse sehe und auch eine konkrete Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik bestanden habe. Dennoch wollte sich Range juristisch rückversichern – aber ausgerechnet bei einem externen Gutachter, der beim BND beschäftigt ist.

    Das Glück der Verjährung

    Festzuhalten bleibt für uns: Alle tanzten nach der Pfeife von Maaßen, der offenbar das Ziel „Landesverrat“ vorgegeben hatte und dessen Leute mit zahlreichen Telefonaten die Ermittlungen in die gewünschten Bahnen lenkten – nicht umsonst finden sich über all diese Gespräche keine inhaltlichen Vermerke in den Akten. Aber auch der Chef des BfV hat einen Vorgesetzten. Um es mit Konstantin von Notz zu sagen:

    Die Hauptverantwortung liegt meiner Ansicht nach im Innenministerium. Dort liegt die Verantwortung für das Bundesamt für Verfassungsschutz, das hier klar mit einer Agenda agiert hat. Diese Agenda hat sich gegen Journalisten und deren Quellen gerichtet. Das Ganze ist mit Wissen, Tolerierung und vielleicht auch Beförderung des Innenministeriums gelaufen.

    Die ehemaligen Beschuldigten haben großes Glück gehabt, dass auf das externe Gutachten eine lange Zeit gewartet wurde und sie in der Zwischenzeit wegen der möglichen Verjährung benachrichtigt werden mussten. Denn aus den Akten geht deutlich hervor, dass auch der externe Gutachter zumindest teilweise zum Ergebnis gekommen wäre, dass ein Verrat von Staatsgeheimnissen vorliegt. Das geht aus einem in dem Akten erwähnten Telefonat mit dem Gutachter hervor, in dem er einen Ausblick auf sein Gutachtenergebnis wagt. Dieses vorläufige Ergebnis überrascht auch deshalb, weil Range den Gutachter schriftlich auf frühere Veröffentlichungen zum Thema hingewiesen hatte. Und was bereits einmal veröffentlicht war, ist jedenfalls kein Staatsgeheimnis mehr.

    Wäre die Verjährung und danach der öffentliche Protest nicht dazwischen gekommen, hätten die ehemaligen Beschuldigten wohl erst im Rahmen einer Redaktions- und Hausdurchsuchung von den Ermittlungen erfahren. Nach der Entlassung Ranges und der Einstellung der Ermittlungen drohen diese nun nicht mehr (in diesem Fall). Den absurden Vorwurf des Landesverrats kann man zwar als eine journalistische Auszeichnung sehen. Doch: „Wenn man im Knast sitzt, hat man nicht so viel davon.“

    Whistleblower schützen

    Und was wird aus den unbekannten Whistleblowern, die unserer Redaktion die Informationen zugespielt haben sollen? Hier glauben selbst die Ermittler nicht mehr so recht an einen Fahndungserfolg, vor allem wegen der schier unüberschaubaren Zahl von möglichen Innentätern aus dem BfV selbst. So ergab eine „vorläufige“ Auswertung, dass allein im BfV jeweils eine dreistellige Anzahl an Personen die theoretische Möglichkeit der Einsichtnahme in die fraglichen Dokumente hatte. Dazu kommen natürlich noch die Systemadministratoren. Und ob die Schlapphüte wesentlich bessere IT-Sicherheitsvorkehrungen als andere Bundeseinrichtungen haben und Standards immer einhalten, darf auch bezweifelt werden.

    Das Fazit der Ermittler:

    Aufgrund der oben beschriebenen Praxis im Umgang mit Dokumenten ist der tatsächliche Kreis derer, die das Konzept „EFI“ im BfV erhalten haben könnten, im Grunde nicht einschränkbar.

    6. September 2015 45
  • : #Landesverrat: Verräterische Datenspuren
    #Landesverrat: Verräterische Datenspuren

    In der Süddeutschen Zeitung kommentiert Tobias Gostomzyk, Professor am Institut für Journalistik der TU Dortmund, wie der Schutz der Pressefreiheit in Folge der Landesverrats-Ermittlungen verbessert werden könnte: Verräterische Datenspuren.

    Online wird sich der Informantenschutz der analogen Welt aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ohne Weiteres gewährleisten lassen. Dennoch haben die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch in der digitalen Welt Bestand. Mindestens die Regelungen des Paragrafen 160a StPO wie auch entsprechende Regelungen im Gesetz über das Bundeskriminalamt sollte der Gesetzgeber den digitalen Recherchebedingungen anpassen. Im Ergebnis sollten sich Journalisten also auf ein abwägungsfestes Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot verlassen können, um die vertrauliche Kommunikation mit Informanten stärker zu schützen. Gewiss wäre auch an eine einschränkende Konkretisierung des Tatbestands der Telekommunikationsüberwachung zu denken. Das gilt insbesondere auch, weil die Ausweitung der Datenspeicherungsdauer durch die geplante Vorratsdatenspeicherung die Lage voraussichtlich weiter verschärft.

    3. September 2015 2
  • : Störerhaftung größtes Problem bei WLAN für Flüchtlinge
    Störerhaftung größtes Problem bei WLAN für Flüchtlinge

    Die Initiative der Freifunker für offenes WLAN in Flüchtlingsheimen berichtet über die Steine, die ihnen seitens der Heimbetreiber und Behörden in den Weg gelegt werden. Monic Meisel mahnte im Interview mit dem Deutschlandradio Kultur an, dass gerade Geflüchtete auf Zugang zu Kommunikation und Informationen angewiesen seien.

    „Der Netzzugang ist essentiell für Flüchtlinge. Wir denken sowieso, dass das Recht auf Kommunikationsfreiheit ein Menschenrecht ist. Den Flüchtlingen geht es darum, Kontakt zu ihren Angehörigen aufzunehmen oder sich auch zu informieren über die Möglichkeiten in dem Land, in dem sie angekommen sind.“

    Die Freifunker versuchen durch Kontakt mit den öffentlichen Stellen und Heimbetreibern ein offenes und anonymes Internet zur Verfügung zu stellen. Daneben sind sie auf Nachbarn von Unterkünften angewiesen, die ihr WLAN teilen. An vielen Stellen scheint das Grundbedürfnis auf Kommunikation von öffentlicher Seite nur mangelhaft wahrgenommen zu werden. Entsprechende Technik, Notebooks und Strom stehen nur in wenigen Heimen zur Verfügung.

    „Bei Vielen gibt es tatsächlich Bedenken wegen dieser Störerhaftung, oder es fehlt teilweise auch am technischen Know-how oder womöglich auch an der Bereitschaft, auch da selbst etwas zu machen. […] Die Skepsis ist gegenüber neutralen und anonymen Internetzugängen in Deutschland nach wie vor riesengroß. Wie gesagt, ein Grund dafür ist die Haftungsgeschichte. Daneben sieht es auch nicht jeder als Grundbedürfnis an, obwohl für uns das vollkommen klar ist, dass Kommunikation ein Grundbedürfnis ist.“

    1. September 2015 24
  • : Angela Merkel: Große Koalition hat die Herausforderungen mit der NSA hervorragend bewältigt
    „Ausspähen unter Freunden – das geht gar nicht.“ Angela Merkel im Oktober 2013.
    Angela Merkel: Große Koalition hat die Herausforderungen mit der NSA hervorragend bewältigt

    Gestern war Angela Merkel in der Bundespressekonferenz zu Gast und hat auch einige Fragen zum NSA-Skandal bzw. zum No-Spy-Abkommen gestellt bekommen. Erwartungsgemäß waren die Antworten wie immer etwas unbefriedigend und boten auch kaum Neuigkeitswert. Natürlich gab es erstmal Lob für unsere Geheimdienste:

    Erst einmal will ich sagen, dass die Arbeit des BND, des Bundesverfassungsschutzes, des Bundeskriminalamts gerade in den Zeiten terroristischer Bedrohungen von mir ausgesprochen gewürdigt wird.

    Aber Kooperation mit den US-Geheimdiensten ist trotzdem wichtig, auch wenn die uns alle abhören:

    Wo es Fehler gibt und wo es Unzulänglichkeiten gibt, müssen diese benannt werden, und das wird ja auch getan. Sie wissen, dass wir jetzt den Beauftragten haben, der vom Parlament eingesetzt wurde, der jetzt auch immer Bericht erstatten wird. Trotzdem brauchen wir die Kooperation mit den amerikanischen Diensten. Gleichzeitig glaube ich, dass die Einordnung „Was muss man über andere Länder wissen?“ und „Wie ist das Verhältnis von Sicherheit und Freiheit?“ bei uns anders gesehen wird. Eine Vielzahl der Informationen, die offensichtlich gesammelt werden, brauche ich zumindest für meine Regierungsarbeit nicht. Ich habe nicht den Eindruck, dass ich dadurch im internationalen Wettbewerb unglaublich benachteiligt bin. Das ist nach wie vor meine Einschätzung.

    Etwas überrascht waren wir dann aber, als sie auf die Erfolge ihrer Kanzlerschaft angesprochen wurde und dabei herausstellte, dass die Große Koalition die „Herausforderungen mit der NSA“ „hervorragend bewältigt“ habe.

    Seitdem diese Legislaturperiode begonnen hat, die wir ja damals auch in sehr umfangreichen Koalitionsverhandlungen mit Projekten versehen haben, hat sich herausgestellt, dass eine Vielzahl von neuen Projekten auf uns zugekommen ist, die die Große Koalition im Übrigen jedes Mal ganz hervorragend bewältigt hat – ob das die IS-Angriffe sind, ob das die Herausforderungen mit der NSA sind […]

    Das überrascht uns sehr, denn der Geheimdienstuntersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag läuft immer noch und hat noch einiges vor sich. Dabei kam bisher schon raus, dass sich die Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit NSA & Co. bestenfalls im rechtlichen Graubereich abspielt, man aber auch von einem mehrfachen kalkulierten Verfassungsbruch sprechen kann. Möglicherweise meint Merkel aber auch das erfolgreiche Aussitzen des von Snowden ausgelösten größten Überwachungsskandal in der Geschichte der Menschheit und das erfolgreiche Blockieren von mehr Aufklärung im Geheimdienstuntersuchungsausschuss bis hin zu den Landesverrats-Ermittlungen gegen uns.

    Oder sie meint damit, dass die einzige Antwort der Bundesregierung auf den NSA-Skandal bisher darin besteht, die Vorratsdatenspeicherung wieder einzuführen, Whistleblower stärker zu bekämpfen sowie den Verfassungsschutz und den Bundesnachrichtendienst das Netz stärker überwachen zu lassen. Und dass die Bundesregierung damit den NSA-Skandal als Machbarkeitsstudie verstanden hat.

    Der ganze Absatz zu NSA und No-Spy steht hier nochmal zur Dokumentation:

    Frage: Frau Merkel, als Sie vor einem Jahr und als Sie vor zwei Jahren hier saßen, war eines der Hauptthemen immer die NSA-Affäre und die Dinge, die sich darum herum gerankt haben. In der Zwischenzeit sind einige internationale Entwicklungen dazugekommen. Viele davon – wie die Entwicklung in der Ukraine – waren offensichtlich nicht vorauszusehen. Da würde ich von Ihnen heute gerne – auch ein bisschen rückschauend – erfahren: Wie zufrieden sind Sie eigentlich mit der Arbeit Ihres Geheimdienstes, also des BND, auch angesichts der Erkenntnisse, die sich über die internen Abläufe und vielleicht auch Fehler beim BND in den vergangenen Monaten gezeigt haben?

    BK’in Merkel: Erst einmal will ich sagen, dass die Arbeit des BND, des Bundesverfassungsschutzes, des Bundeskriminalamts gerade in den Zeiten terroristischer Bedrohungen von mir ausgesprochen gewürdigt wird. Ich finde, wir erleben im Augenblick – ob es die Bundespolizei ist, ob es das BAMF ist, ob es Beamte und Angestellte in den Landratsämtern, in den Kommunen, in Ländern oder im Bund sind – sehr, sehr viel Einsatzbereitschaft. Dass bei uns glücklicherweise bis heute noch kein terroristischer Anschlag passiert ist, ist auf die Kooperation unserer Dienste und auf die sehr gute Arbeit der Dienste zurückzuführen.

    Wo es Fehler gibt und wo es Unzulänglichkeiten gibt, müssen diese benannt werden, und das wird ja auch getan. Sie wissen, dass wir jetzt den Beauftragten haben, der vom Parlament eingesetzt wurde, der jetzt auch immer Bericht erstatten wird. Trotzdem brauchen wir die Kooperation mit den amerikanischen Diensten. Gleichzeitig glaube ich, dass die Einordnung „Was muss man über andere Länder wissen?“ und „Wie ist das Verhältnis von Sicherheit und Freiheit?“ bei uns anders gesehen wird. Eine Vielzahl der Informationen, die offensichtlich gesammelt werden, brauche ich zumindest für meine Regierungsarbeit nicht. Ich habe nicht den Eindruck, dass ich dadurch im internationalen Wettbewerb unglaublich benachteiligt bin. Das ist nach wie vor meine Einschätzung.

    Zusatzfrage: Vor zwei Jahren hatten Sie zum Beispiel angekündigt, es brauche so etwas wie Airbus auch für europäische Datensicherheit und es brauche so etwas wie ein No-Spy-Abkommen. Das hat sich im Laufe der Zeit anscheinend alles zumindest ein wenig verflüchtigt. Oder setzen Sie dort nach wie vor auf den langen Atem, dass dort irgendwann so etwas möglich sein wird?

    BK’in Merkel: Naja, als ich jetzt zum Beispiel in Brasilien war, haben wir eine gemeinsame Initiative gestartet, was den Schutz privater Informationen anbelangt, womit wir dieses Abkommen der Uno erweitern wollen. Da arbeiten wir jetzt weiter zusammen. Es gab die Verhandlungen über die Frage eines Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Da haben wir zu einem bestimmten Zeitpunkt ja gesagt, dass das offensichtlich nicht zu dem von uns gewünschten Erfolg führt, weil wir ja auch gewisse Anforderungen an so etwas stellen. Daraus haben wir dann zum Beispiel auch Schlussfolgerungen gezogen. Der Bundesinnenminister hat dann ja gesagt – das läuft jetzt unter dem Stichwort 360-Grad-Überwachung -, dass wir auch gucken: Wo wird bei uns spioniert im umfassenden Sinne?
    Einiges hat sich also als sehr kompliziert herausgestellt, aber alle diese Punkte, die ich vor zwei Jahren genannt habe, finde ich nach wie vor vernünftig. Aber nicht alle konnte ich realisieren, denn sie hängen nicht nur von mir ab.

    Frage: Frau Merkel, zum gleichen Thema, also zum NSA-Skandal: Herr Seibert hat hier ja einige heftige Stunden erleben müssen, weil wir nachgefragt haben, wann genau er eigentlich welche Information zur Frage eines No-Spy-Abkommens gehabt hat. Es hieß von Ihrer Seite und auch von Seiten Herrn Seiberts sehr lange Zeit, es werde ein No-Spy-Abkommen geben. Heute wissen wir ja, dass die Grundlage für diese Information offenbar eine falsche war. Sehen Sie das heute noch genauso oder sagen Sie heute: Nach bestem Wissen und Gewissen haben wir Sie dummerweise falsch informiert?

    BK’in Merkel: Nein, ich sage das weiter genauso: Nach bestem Wissen und Gewissen haben wir Sie informiert. Alle Details dazu werden dann ja in den entsprechenden Gremien, sprich im Untersuchungsausschuss, diskutiert und sind zum Teil auch schon diskutiert worden. Dem habe ich jetzt nichts hinzuzufügen.

    1. September 2015 35
  • : „NSA-Sonderermittler“ Kurt Graulich kritisiert Vorratsdatenspeicherung: „Neustart der Geisterfahrer“
    Kurt Graulich. Quelle: <a href="http://kaiser.rewi.hu-berlin.de/LA/KG/">HU Berlin</a>.
    „NSA-Sonderermittler“ Kurt Graulich kritisiert Vorratsdatenspeicherung: „Neustart der Geisterfahrer“

    Wie man nach der NSA-Affäre noch behaupten kann, die lückenlose Erfassung und Speicherung aller digitalen Kommunikationsvorgänge stelle deren Vertraulichkeit nicht in Frage und die Daten seien bei den Providern sicher gelagert – dies bleibt das Geheimnis der Großen Koalition. Zugleich kann die NSA-Affäre aber helfen bei der Klärung der Frage, warum die Koalition dieses Vorhaben – gegen alle Kritik von den höchsten Gerichten – dennoch stur umsetzen will: Die kontinuierlich anfallenden Datenmassen sind der Rohstoff, auf den die Werkzeuge zur Standortkontrolle, zur Profilbildung und Netzwerkanalyse angewiesen sind. Ohne diese Daten wären Polizei wie Geheimdienste heute blind, beteuern die Befürworter des Instruments immer wieder.

    Der Autor dieses Artikels ist der Jurist Kurt Graulich (SPD), der ab dem Jahr 1999 bis zu seiner Pensionierung Anfang 2015 Richter am Bundesverwaltungsgericht war. Er ist (gemeinsam mit Wolf-Rüdiger Schenke und Josef Ruthig) Herausgeber von Sicherheitsrecht des Bundes, Verlag C. H. Beck, München 2014, 1.689 Sei­ten. Graulich wurde zum „Sonderermittler“ für die Durchsicht der NSA-Selektorenlisten berufen.
    Wir veröffentlichen den leicht gekürzten Beitrag mit freundlicher Genehmigung des Verlages. Zuerst erschienen in „vorgänge – Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik“, #209, S. 86–98.

    Zur Überraschung des politischen Publikums hat der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz, der sich bislang gegen eine nationale Regelung über die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen hatte, am 15. April 2015 zunächst „Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ veröffentlicht und genau einen Monat später den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ nachgelegt. Der ursprüngliche Zeitfahrplan sah eine sehr schnelle Umsetzung bis zur parlamentarischen Sommerpause 2015 Anfang Juli vor, wurde jedoch auf Herbst diesen Jahres verschoben. Dies macht einige Anmerkungen notwendig.

    I. Funktion und rechtliche Einordnung von Metadaten der Telekommunikation

    Die Telekommunikation ist in technisierten Gesellschaften zu einer der gebräuchlichsten Kommunikationsformen überhaupt geworden. Telefonate, Text‑, Sprach- und Bildnachrichten – alles wird heutzutage per Telekommunikation übermittelt. Die E‑Mail ist nicht nur vor den Webseiten des World Wide Web der meistgenutzte Dienst des Internet, sie wird auch weitaus häufiger genutzt als der traditionelle Brief, d. h. die Print-Mail. Infolge der Digitalisierung entstehen beim Aussenden, Übermitteln und Empfangen von Fernmeldesignalen technische Daten, die – im Verhältnis zu den beförderten Inhalten – pauschal als Meta-Daten bezeichnet werden. Im Kern handelt es sich um die gesetzlich definierten Verkehrs- sowie die Standortdaten.

    Nach § 3 Nr. 30 TKG sind „Verkehrsdaten“ Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu diesem Zweck darf nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG der Diensteanbieter folgende Verkehrsdaten erheben: (Nr. 1) die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten, (Nr. 2) den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen, (Nr. 3) den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst, (Nr. 4) die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen und (Nr. 5) sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten. Außerdem sind sie vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Es handelt sich bei Verkehrsdaten im Ausgangspunkt also ausschließlich um Informationen für die Bedienung der Geschäftsbeziehung zwischen einem Telekommunikationsdienstleister und seinen Kunden ohne die Beteiligung staatlicher Stellen.

    „Standortdaten“ sind nach § 3 Nr. 19 TKG Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 TKG dürfen Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verwendet werden, nur im zur Bereitstellung von Diensten erforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des Dienstes seine Einwilligung erteilt hat. Typische Anwendungsfälle sind die Nutzung sog. Zusatzdienste durch mobile Systeme, beispielsweise unter Verwendung von GPS. Sie fallen aber notwendigerweise an durch die Verbindung eines Endgerätes mit dem Sendemast eines TK-Dienstleisters, denn die Kommunikation ist dann der sog. Funkzelle der entsprechenden Sendeeinrichtung zuzuordnen, und jede Funkzelle hat eine Cell-ID. Auch insoweit dienen sie lediglich den Geschäftsbeziehungen zwischen TK-Dienstleister und Kunden ohne hoheitliche Einmischung. Eine Ausnahme macht insoweit lediglich das Notrufregiment nach § 108 TKG.

    Für Sicherheitsbehörden sind Verkehrs- und Standortdaten von Interesse, weil sich insbesondere durch ihre Vielzahl aussagekräftige Strukturen und Verläufe von Kommunikationsbeziehungen – ganz unabhängig von den Inhalten – herausarbeiten sowie Bewegungsprofile etwa des Trägers eines Mobiltelefons erstellen lassen. Der Zugriff darauf zählt daher – repressiv – zu den Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Strafverfahren und – präventiv – zu den Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Polizeirecht in bestimmten Fällen und zu den Aufklärungsmaßnahmen im Nachrichtendienstrecht. Gegenstand des Zugriffs sind die jeweils beim TK-Dienstleister noch vorhandenen Verkehrs- oder Standortdaten. Dies trifft grundsätzlich weder auf verfassungsrechtliche noch auf rechtspolitische Bedenken, denn für die Aufklärung von Straftaten sowie für die Abwehr von Gefahren oder die nachrichtendienstliche Aufklärung darf nach gesetzlicher Maßgabe auf die verschiedenartigsten Erkenntnismittel zurückgegriffen werden, wenn sie Spuren zu enthalten versprechen, auf Meta-Daten der Telekommunikation ebenso wie auf Tatwerkzeuge, Kontounterlagen, Büroabfälle oder den Hausmüll.

    Auf Bedenken trifft aber die gesetzliche Verpflichtung zur anlasslosen Speicherung der Verkehrsdaten.
    Die Meta-Daten der Telekommunikation sind gegenüber hoheitlichen Eingriffen allerdings verfassungsrechtlich hoch bewertet. Artikel 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt schützt. Dieser Schutz erfasst nicht nur die Inhalte der Kommunikation. Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Der Schutz durch Art. 10 Abs. 1 GG gilt nicht nur dem ersten Zugriff, mit dem die öffentliche Gewalt von Telekommunikationsvorgängen und ‑inhalten Kenntnis nimmt. Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird. Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch die öffentliche Gewalt. In der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer Übermittlung an Dritte liegen damit je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis. Folglich liegt in der Anordnung gegenüber Kommunikationsunternehmen, Telekommunikationsdaten zu erheben, zu speichern und an staatliche Stellen zu übermitteln, jeweils ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (siehe BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, Rn. 190).

    II. Vorratsdatenspeicherung

    Zum Problem geworden ist der Zusammenhang zwischen Telekommunikationsfreiheit und sicherheitsrechtlichen Eingriffen in die Verkehrsdaten, seitdem es unternommen wurde, den potentiellen Eingriffsumfang durch gesetzliche Maßgaben erheblich auszuweiten. Zum wesentlichen Regelungsinstrument wurde die gesetzliche Auflage an die TK-Dienstleister, eine Mindestspeicherdauer für Verkehrs- und Standortdaten einzuhalten, die länger ist als dies für Abrechnungszwecke erforderlich wäre; die kommerzielle Notwendigkeit der Speicherung hat sich durch die erhebliche Ausweitung von Flatrate-Angeboten zudem immer mehr vermindert.

    Die gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrsdaten greift massenhaft in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Sie wurde in der Absicht eingeführt, eine Datenmenge für eventuelle Sicherheitsmaßnahmen – anlasslos – zu bevorraten, weshalb sich für die gesamte Konstruktion das Sprachbild „Vorratsdatenspeicherung“ eingebürgert hat. Der in der Vorratsdatenspeicherung liegende Rechtseingriff in Art. 10 Abs. 1 GG schafft zugleich die Voraussetzungen für potentiell weitere Eingriffe, nämlich den Abruf und die Verarbeitung der Daten durch verschiedene Sicherheitsbehörden. Im Gegensatz zu den unterschiedlichen strafprozessualen, polizei- und nachrichtendienstlichen Erhebungen von Verkehrsdaten erfolgt die Vorratsspeicherung ohne Anlass, also ohne dass ein Anfangsverdacht, eine wie auch immer geartete polizeiliche Gefahr oder tatsächliche Anhaltspunkte für ein nachrichtendienstliches Tätigwerden vorliegen. Es handelt sich also um ein typisches Produkt präventionsstaatlichen Denkens.

    Ein solcher Vorgang ist beispiellos. In der reichhaltigen Geschichte deutscher Sicherheitsorganisationen im 20. Jahrhundert ist es bislang nie unternommen worden, tatsächlich vom gesamten Postverkehr Absender und Empfänger festzuhalten. Selbst während des Zweiten Weltkriegs beschränkte sich die Kontrolle der Feldpost auf Stichproben. Demgegenüber bedeutet die Vorratsdatenspeicherung die zeitlich befristete und staatlich veranlasste Bevorratung sämtlicher Telekommunikationsnummern und somit die Erfassung sämtlicher Absender und Empfänger im Bereich der Telekommunikation. Diese bilden sich zwar zunächst nur als technische Daten der die Kommunikation tragenden Geräte ab. Mit einem weiteren Schritt, nämlich der Bestandsdatenauskunft, können die dahinter stehenden Inhaber der Anschlüsse aber deanonymisiert werden. Die Bestandsdatenauskunft greift dann wiederum in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012, Rn. 124).

    Der rechtspolitische Streit um die Vorratsdatenspeicherung weist wie in einem breit angelegten Drama Elemente von Verletzungen, Enttäuschungen, Listen, funktionellen Verlagerungen der Konflikte sowie Siegen und Niederlagen auf und wird von anscheinend unerschöpflichen Energien an Durchsetzungswillen gespeist. Die nachfolgende summarische Beschreibung der Streitstationen ist nützlich, um den aktuellen Ort der Auseinandersetzung zu verstehen.

    In der Europäischen Union gab es im Anschluss an die terroristischen Anschläge von Madrid (11.03.2004) und London (07.07.2005) insbesondere seitens der Regierungen von Frankreich, Schweden, Irland und Großbritannien Anstrengungen zur europaweiten Einführung einer Vorratsdatenspeicherung. Allerdings blieb die Frage der formellen unionsrechtlichen Umsetzung – nämlich Rahmenbeschluss des Rats oder Richtlinie durch das EU-Parlament – umstritten.

    Der 15. Deutsche Bundestag – es war noch die Zeit der Rot/Grünen Koalition unter Gerhard Schröder – lehnte in einem am 17. Februar 2005 fraktionsübergreifend gefassten Beschluss die geplante Mindestspeicherfrist und damit eine Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdrücklich ab. Er forderte die Bundesregierung auf, diesen Beschluss auch auf EU-Ebene mit zu tragen. Davon unbeeindruckt agierten deutsche Regierungsvertreter und EU-Parlamentarier im Zusammenwirken mit den Vertretern anderer Mitgliedsländer gegenläufig.

    Nach einem mehrmonatigen Streit über den richtigen Verfahrensweg stimmte am 14. Dezember 2005 das Europaparlament mit 378 zu 197 Stimmen für die Richtlinie zur unionsweiten Einführung der Vorratsdatenspeicherung. Am 21. Februar 2006 stimmte der Europäische Rat – ohne weitere Aussprache – durch die Innen- und Justizminister ebenfalls mehrheitlich für die Richtlinie; lediglich die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten dagegen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (pdf) lief gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie am 15. September 2007 ab, durfte allerdings für die Dienste Internetzugang, Internet-Telefonie und E‑Mail bis längstens zum 15. März 2009 aufgeschoben werden. Hierzu war eine besondere Erklärung der Mitgliedsstaaten notwendig. Eine solche Erklärung haben 16 der 25 Mitgliedsstaaten abgegeben, darunter Deutschland und Österreich.

    Fast auf den Tag genau ein Jahr nach seinem ersten Beschluss – der Bundestag war neu gewählt worden, nunmehr regierte das erste Kabinett von Angela Merkel – gab der 16. Deutsche Bundestag am 16. Februar 2006 seine frühere Position auf und forderte die Bundesregierung auf, den sog. Kompromissvorschlag für eine EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Rat der Europäischen Union zu unterstützen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die Stimmen von FDP, Linkspartei und Bündnis 90/Die Grünen gefasst.

    Die Bundesregierung legte daraufhin – unter Federführung des Wirtschaftsministeriums – den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (pdf) vor, der im Wesentlichen die eigentliche Vorratsspeicherung in §§ 113a und 113b TKG enthielt, darüber hinaus aber auch strafprozessuale Eingriffsbefugnisse in der StPO. Aus ihm wurde das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Die deutschen Bundesländer folgten mit jeweils eigenen Regelungen.

    Mit Urteil vom 10. Februar 2009 wies der Europäische Gerichtshof die Nichtigkeitsklage Irlands gemäß Art. 230 EGV ab, die sich darauf gestützt hatte, dass vorherrschender Zweck der Richtlinie die Erleichterung der Verfolgung von Straftaten sei und deshalb als Rechtsgrundlagen nur die Einstimmigkeit voraussetzenden Regelungen des EU-Vertrages alte Fassung über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, insbesondere Art. 30, Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV a. F. in Betracht kämen. Dabei stellte der Gerichtshof ausdrücklich klar, dass die Entscheidung nicht eine etwaige Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten zum Gegenstand habe.

    Das Bundesverfassungsgericht erklärte auf mehrere Verfassungsbeschwerden hin u. a. die §§ 113a und 113b TKG für nichtig. Das gesetzgeberische Vorhaben einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sah es jedoch prinzipiell als verfassungskonform an. Nach den Erwägungen des Gerichts müsse eine solche Datenspeicherung lediglich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgestaltet werden, um dem besonderen Gewicht des damit verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung zu tragen. Erforderlich seien hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

    Mit dem Urteil geriet die Bundesrepublik Deutschland in Umsetzungsverzug gegenüber der Europäischen Richtlinie. Dennoch starteten Bundesregierung und Große Koalition zunächst keine gesetzliche Initiative. CDU und CSU traten politisch eher für eine Umsetzung der Richtlinie ein. Die SPD beförderte die Position mit etwas weniger Nachdruck, zielte aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf kürzere Speicherfristen und stützte sich etwas mehr auf den Umsetzungsdruck der EU-Richtlinie. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode enthält dementsprechend die Formulierung:

    „Wir werden die EU-Richtlinie über den Abruf und die Nutzung von Telekommunikationsverbindungsdaten umsetzen. Dadurch vermeiden wir die Verhängung von Zwangsgeldern durch den EuGH. Dabei soll ein Zugriff auf die gespeicherten Daten nur bei schweren Straftaten und nach Genehmigung durch einen Richter sowie zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben erfolgen. Die Speicherung der deutschen Telekommunikationsverbindungsdaten, die abgerufen und genutzt werden sollen, haben die Telekommunikationsunternehmen auf Servern in Deutschland vorzunehmen. Auf EU-Ebene werden wir auf eine Verkürzung der Speicherfrist auf drei Monate hinwirken“.

    Der Bezug auf die EU-Richtlinie ging indes dadurch verloren, dass der EuGH auf Vorlagen des Irischen High Courts und des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs mit Urteil vom 08. April 2014 diese Richtlinie für ungültig erklärte. Der Gerichtshof sah in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, erklärte die EU-Richtlinie (und nicht allein nationale Umsetzungsgesetze) für grundrechtswidrig und ging in seinem – allerdings auf unionsrechtliche Grundrechtserwägungen gestützten – Verdikt weiter als zuvor das BVerfG, das noch eine wenn auch stark eingeschränkte gesetzliche Realisierungsmöglichkeit offen gehalten hatte. Mit dem EuGH-Urteil entfiel der Umsetzungszwang durch nationales Recht; für diesen Fall enthielt der Koalitionsvertrag zur 18. Wahlperiode keine explizite Aussage.

    Dessen ungeachtet hielten CDU/CSU an ihrer Forderung nach Wiedereinführung der nationalrechtlichen Vorratsdatenspeicherung fest. Der SPD-Bundesvorsitzende und Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel griff Mitte März 2015 – im Nachgang zu Attentaten in Paris und Dänemark – dieses Drängen auf und im April bzw. Mail 2015 legte der – politisch zuvor anders argumentierende – Bundesjustizminister Heiko Maas die bereits erwähnten Leitlinien bzw. den Referentenentwurf vor. Bemerkenswert ist, dass die Federführung für das Projekt nicht in dem von Gabriel geleiteten Wirtschaftsministerium liegt, sondern in dem von Maas geleiteten Justizressort, obwohl der Regelungsschwerpunkt weiterhin im Telekommunikationsrecht liegt und nicht in klassischen Justizmaterien. Damit wird möglicherweise die politische Reputationslast umverteilt.

    III. Anmerkungen zum „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“

    In seinem Buch „Warum Strafe sein muss“ hat Winfried Hassemer Nutzen und Risiko des Präventionsstaates durchdacht. Darin findet sich folgende Beobachtung: Nicht mehr die Angemessenheit, die Gerechtigkeit von Sanktionen beschäftige unsere Phantasie und steuere unser Handeln, sondern die Aussicht, unser Leben auch mit Hilfe des Strafrechts sicherer zu machen und die Risiken krimineller Übergriff verlässlicher zu beherrschen. Unser Kontrollbedürfnis entwickele sich gleichsinnig mit den rasanten Fortschritten der modernen Informationstechnologie und den Möglichkeiten, in Bereiche einzudringen, die einem informationellen Zugriff bisher einfach faktisch verschlossen gewesen seien. In diesem Klima gedeihe ein „Grundrecht auf Sicherheit“ – ein Geisterfahrer, der so tue als bewege er sich in derselben Richtung wie die anderen Grundrechte, die Abwehrrechte gegen Eingriffe des Leviathan in die bürgerliche Freiheit sind. Genau das Gegenteil sei aber der Fall.

    1. Systematische Einordnung des Referentenentwurfs des BMJuV vom 15. Mai 2015 eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

    Wer Sicherheitsbehörden nach deutschem Recht Verkehrsdaten zur Verfügung stellen will, muss auf zwei legislativen Ebenen ansetzen, so wie es das Bundesverfassungsgericht deutlicher als in seiner Entscheidung über die Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2010 zu Art. 10 Abs. 1 GG zwei Jahre später (2012) in derjenigen zur Bestandsdatenauskunft zum informationellen Selbstbestimmungsrecht erklärt und bildhaft als Doppeltüren-Modell (Rn 123) beschrieben hat. Das Telekommunikationsrecht trifft in diesem Zusammenhang typischerweise die gesetzliche Ebene von Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten, insbesondere auch ihre Übermittlung, während die Ebene von Befugnissen zur Abfrage in den Sicherheitsgesetzen zum Strafprozess, Polizei- und Nachrichtendienstrecht ausgefüllt wird. Der am 15. Mai 2015 vorgelegte Referentenentwurf, der das Wort „Vorratsdatenspeicherung“ peinlich vermeidet, ist insofern nur die Hälfte des gesamten Regelungszusammenhangs, weil die Befugnisnormen für die Abfrage der Verkehrsdaten längst in § 100g StPO, § 20 m BKAG, § 8a Abs. 2 Nr. 4 BVerfSchG sowie den einschlägigen Normen des Landesrechts vorhanden sind. Wer die Wirkungsmacht des Referentenentwurfs vollständig begreifen will, muss sich diese Regelungen immer hinzudenken.
    Dies vorausgeschickt wird klar, weshalb der Referentenentwurf überwiegend das TKG betrifft mit – z. T. nur noch ergänzenden – Regelungen zur Speicherung (§ 113b TKG‑E) und der Verwendung (§ 113c TKG‑E) von Verkehrsdaten. Weitere Regelungen über Begriffliches und den Umgang mit Verkehrsdaten sind in §§ 96 und 97 TKG und über Standortdaten in § 98 TKG bereits enthalten. An bundesrechtlichen Befugnisnormen für die Abfrage von Verkehrsdaten wird lediglich § 100g StPO für eine Neuregelung vorgesehen und zur Besänftigung die Regelung des § 101a TKG‑E über Gerichtliche Entscheidung, Datenkennzeichnung und ‑auswertung, Benachrichtigungspflichten bei der Erhebung von Verkehrsdaten angekündigt; der Rest ist ohne besonderes Gewicht.

    2. Die beabsichtigte Änderung des TKG

    Nach eigenem Bekunden strebt der Referentenentwurf eine Regelung zur zeitlich befristeten Speicherung von Verkehrsdaten zur Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr an. Dies soll dadurch geschehen, dass zwar eine Pflicht der Telekommunikationsanbieter vorgesehen wird, im Einzelnen bezeichnete Verkehrsdaten für eine beschränkte Zeit zu speichern, die Erhebung der Daten durch staatliche Stellen aber nur unter sehr engen Voraussetzungen ermöglicht wird. Die Eingriffsintensität werde durch ein deutlich reduziertes Datenvolumen (keine verpflichtende Speicherung von E‑Mail-Daten) und eine deutlich kürzere Speicherfrist (vier bzw. zehn Wochen) im Vergleich zur vorhergehenden Regelung verringert. Irreführend ist der Wirkungsrahmen des Entwurfs beschrieben, weil die Regelungen über den Abruf der Daten zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sowie für nachrichtendienstliche Belange bereits weitgehend vorhanden sind.

    Notwendig ist aber ein sorgfältiger Blick auf einige der neuen telekommunikationsrechtlichen Regelungen in den §§ 113a ff. TKG‑E. In § 113b TKG‑E wird die Speicherung von genau bezeichneten Verkehrsdaten angeordnet. Dabei wird hinsichtlich der Speicherdauer differenziert. Während die Verbindungsdaten für zehn Wochen zu speichern sind, ist die Frist bei den besonders sensiblen Standortdaten auf vier Wochen beschränkt. Die Vorschrift des § 113b TKG‑E dient als Kernregelung der Umsetzung der Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofes der Europäischen Union, indem sie die Adressaten sowie die Grundvoraussetzungen der Speicherungspflichten bestimmt, die zu speichernden Datenkategorien sowie die Speicherungsfrist festlegt und Vorgaben macht, wie die Speicherung der Daten und deren Löschung zu erfolgen haben.

    a) Pflichtige Dienstleister
    Bei staatlichen Eingriffen in die Telekommunikation entsteht ein rechtliches Dreiecksverhältnis, denn der Sicherheitsbehörde steht nicht einfach der mit der Maßnahme Adressierte gegenüber, sondern zusätzlich der jeweilige Dienstleister als technischer Organisator, der auch die zu bevorratenden Daten speichern muss. Dementsprechend nennt § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG als Pflichtigen der Vorratsdatenspeicherung den „Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste“. Das TKG selbst definiert den Begriff in § 3 Nr. 17a in zirkulärer Weise – „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ seien der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste. Der Branchenverband BITKOM hat in einer ersten Stellungnahme erheblichen Präzisierungsbedarf zur Bestimmung des Adressatenkreises angemahnt.

    Der neue Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung sieht in § 113b Abs. 3 TKG‑E vor, dass „gewerbsmäßige Anbieter“ von Internetzugangsdiensten nicht nur die IP-Adressen protokollieren, die sie ihren Kunden zugeteilt haben, sondern nun auch eine „zugewiesene Benutzerkennung“ erfassen. Diese Formulierung ist undeutlich und verlangt möglicherweise eine Speicherung der Port-Nummern, die die Nutzer jeweils für den Abruf von Internet-Daten verwenden. Grund für die beabsichtigte Regelung dürfte sein, dass bisher Strafverfolger nicht alle Nutzer allein anhand der von Netzbetreibern gespeicherten IP-Adressen identifizieren können. Dies hängt mit der Knappheit der Internet-Protokolladressen der Protokollversion IPv4 zusammen, weshalb Provider die Adressen mehrfach vergeben. Wollen nun aber Ermittler herausfinden, wer für einen inkriminierenden Download verantwortlich war, hätten sie nach dem bisherigen Verständnis der Vorratsdatenspeicherung bei IPv4-Verkehr lediglich die öffentliche IPv4-Adresse eines Netzbetreiber-Routers und müssten dann noch anderweitig ermitteln, über welchen der dahinter liegenden Kundenanschlüsse die fragliche Datei geladen wurde. Hier käme nun die „zugewiesene Benutzerkennung“ zum Tragen: Ein Anschluss ist nur dann eindeutig zu identifizieren, wenn neben der IP-Adresse des Netzbetreiber-Routers auch die Port-Nummer bekannt ist, die dieser Router für bestimmte Dienste einem Anschluss zugewiesen hat. In diesem Zusammenhang wird eine erhebliche Ausweitung der gespeicherten Datenmenge befürchtet.

    b) Speicherfrist für Verkehrsdaten
    Nach § 113b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 TKG‑E sind Verkehrsdaten für zehn Wochen im Inland zu speichern. Abweichend von § 113a TKG a. F. sind die Daten ausschließlich im Inland zu speichern; eine Erfüllung der Speicherpflicht durch die Speicherung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nicht mehr vorgesehen. Die Beschränkung der Speicherung der Vorratsdaten auf das Inland ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 56 AEUV. Eine solche lässt sich rechtfertigen, wenn sie notwendig ist, um zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerecht zu werden, und wenn sie zudem verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Referentenentwurfs vor. Eine Beschränkung auf das Inland sei notwendig, um die grundrechtlichen Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit zu gewährleisten, die gespeicherten Vorratsdaten wirksam vor Missbrauch sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung zu schützen und das durch eine unabhängige Stelle zeitnah und effizient überwachen zu können.

    Die Speicherdauer von zehn Wochen überzeugt weder dem Grund noch der Dauer nach. Die Verkehrsdaten der Telekommunikation eines gesamten Landes mit 80 Millionen Einwohnern werden anlasslos für zehn Wochen gespeichert, und zwar fortwährend. Diese gesetzliche Anordnung ist bereits dem Grunde nach unverhältnismäßig, und sie wird es nicht dadurch weniger, dass die Vorgängerregelung in § 113a TKG a. F. eine Speicherdauer von 6 Monaten vorsah. Keine der durchgeführten Untersuchungen zur Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung hat einen messbaren Sinn für die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr erbracht. Die vielfach bemühten Beispiele terroristischer Anschläge in Norwegen, London, Madrid oder Paris sind weder durch die Vorratsdatenspeicherung verhindert noch aufgeklärt worden. Ihre nachträgliche Aufarbeitung war Frucht traditioneller Polizeiarbeit. Die zeitnahe Erhebung von Verkehrsdaten gelingt auch ohne staatliche Bevorratung, weil die Daten noch für Tage und Wochen aus betriebswirtschaftlichen Gründen in den Systemen der TK-Dienstleister verbleiben. Die Speicherpflicht im Inland erhöht die Wirksamkeit des nationalen Gesetzesregimes.

    § 113b Abs. 2 Satz 1 TKG‑E regelt die einzelnen Speicherpflichten für Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste und umfasst Ausprägungen wie Festnetz, Mobilfunk und Internettelefonie. Satz 2 stellt klar, dass diese Speicherpflichten bei der Übermittlung von Kurznachrichten (SMS), Multimedianachrichten (MMS) und ähnlichen Nachrichten (zum Beispiel EMS) entsprechend gelten, wobei sich die zu speichernden Zeitangaben mangels bestehender Verbindung auf die Versendung und den Empfang der Nachricht beziehen. Satz 3 erstreckt die Speicherpflicht auf unbeantwortete (das heißt nicht entgegengenommene) oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Telefonieerbringer die entsprechenden Verkehrsdaten für die in § 96 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke speichert oder protokolliert. Mit dieser, dem § 113a Absatz 5 TKG a. F. entsprechenden Regelung, werden beispielsweise Fälle erfasst, in denen ein Teilnehmer von seinem Diensteanbieter per Kurznachricht darüber informiert wird, dass ein für seinen Anschluss bestimmter Anruf nicht entgegengenommen wurde, weil etwa der Anschluss belegt war oder sich das Mobiltelefon zur Zeit des Anrufs außerhalb des Versorgungsbereichs einer Funkzelle befand. Die Regelung bemüht sich um Detailgenauigkeit, überzeugt deshalb aber auch nicht hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsanforderung.

    c) Speicherfrist für Standortdaten
    Standortdaten sollen nach § 113b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 TKG‑E für vier Wochen gespeichert werden dürfen. Nach der Begründung im Referentenentwurf entspricht dies dem Gebot einer möglichst grundrechtsschonenden Regelung. Diese Speicherdauer sei ausreichend, um in der weitaus überwiegenden Anzahl von Ersuchen eine Verfügbarkeit der maßgeblichen Daten sicherzustellen. Zur Erläuterung des dahinter stehenden technischen Sachverhalts wird ausgeführt, bei der Nutzung von öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten durch Mobilfunk werde die Bezeichnung der Funkzelle gespeichert, die bei Beginn der Internetverbindung genutzt wird. Absatz 4 Satz 3 bestimmt zudem, dass auch die Daten vorzuhalten sind, aus denen sich die geographische Lage und die Hauptstrahlrichtung der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben. Diese § 113a Absatz 7 TKG a. F. aufgreifende Regelung betrifft Angaben zur Netzplanung der Mobilfunknetzbetreiber, regelt also nicht die Speicherung von Verkehrsdaten. Die Speicherung von Standortdaten übersteigt das Programm der ursprünglichen Vorratsdatenspeicherung, die sich auf die eigentlichen Verkehrsdaten beschränkte. Die Auswertung von Standortdaten lässt die Erstellung von Bewegungsprofilen zu und enthält wichtige Momente der vom Bundesverfassungsgericht inkriminierten Totalüberwachung (siehe BVerfG, Urteil vom 12. April 2005). Das Bewegungsprofil ist aber nicht Ergebnis einer Observation, sondern einer Form von staatlich instrumentalisierter „Selbstüberwachung“ mit Hilfe des eigenen Mobilfunkgerätes. Dies widerspricht dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss.

    d) Verwendung für Gefahrenabwehr nach Landespolizeirecht
    Unverständlich und offensichtlich unverhältnismäßig ist die vorgesehene Regelung in § 113c Abs. 1 Nr. 2 TKG‑E. Danach sollen die nach § 113b TKG‑E gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden dürfen, soweit diese die in § 113b genannten Daten gesetzlich erheben bzw. nutzen dürfen und sofern es zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes notwendig ist. Es ist kaum vorstellbar, welche konkrete Gefahr aufgrund wochenlang gespeicherter Verkehrsdaten wirksam bekämpft werden soll. Soweit es um solche Daten geht, die aktuell entstanden sind, sind bereits bereichsspezifische Regelungen im TKG vorhanden, etwa die Notrufregelung nach § 108 TKG.

    3. Die beabsichtigten Änderungen im Strafrecht und Strafprozessrecht

    Eine mehr als zwei Textseiten lange Regelung in § 100g StPO (Erhebung von Verkehrsdaten) kann als wahres Verweisungsmonster bezeichnet werden, das damit die Grenze zur Unverständlichkeit überschreitet. Eine der zentralen Eingriffsbefugnisse für den Zugriff auf die vorrätig gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten verschleiert sich durch Bezugnahmen auf zahllose andere Gesetze und Rechtsvorschriften. Hinzu kommt, dass die Reichweite der Vorschrift nicht zu überschauen ist. Die pauschale Befugnis zur Erhebung von Verkehrsdaten betrifft potentiell nicht nur die nach §§ 113a ff. TKG‑E auf Vorrat gespeicherten, sondern auch andere wie z. B. aus Gründen der IT-Sicherheit gespeicherte Daten.
    Auf eine andere Weise verschleiernd wirkt der nach § 101a StPO‑E vorgesehene Richtervorbehalt bei der Abfrage von Vorratsdaten. Der Richtervorbehalt gilt nur im Strafverfahren für Abfragen nach § 100g StPO‑E, nicht aber für sonstige polizeiliche Abfragen (nach dem Gefahrenabwehrrecht) oder geheimdienstliche Auskunftsverlangen. Die rechtlich Betroffenen werden sich umso mehr durch dutzende von Einzelgesetzen arbeiten müssen, um zu festzustellen, ob der Richtervorbehalt auch wirklich von den Gesetzgebern in Bund und Ländern eingehalten wird.

    4. Verhältnismäßigkeit des Gesetzesentwurfs insgesamt

    Der vorgelegte Referentenentwurf für eine Vorratsdatenspeicherung erscheint wie der verfassungspolitische Versuch eines Rückspiels nach zwei vernichtenden Niederlagen in einem nationalen und einem europäischen Hinspiel. Die taktische Aufstellung für dieses Spiel folgt einem einfachen Muster: Man wiederholt das Meiste (aber etwas kleiner) und psalmodiert dabei fortwährend die Spielkritik in Gestalt der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Am Erfolg dieser Vorgehensweise bestehen Zweifel. Sie erinnert ein wenig an den Geldscheinfälscher in DM-Zeiten, der auf die Druckplatte die ihm selbst geltende Strafdrohung gravieren musste: „Wer Geld in der Absicht nachmacht …“.

    Zur Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes, das in Grundrechte eingreift, gehört seine Erforderlichkeit. Nach fünf Jahren ohne Vorratsdatenspeicherung muss der Gesetzgeber dartun, welche Schutzlücken nach der Aufhebungsentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 überhaupt entstanden sind. Außer einer Bezugnahme auf das aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete „verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung“ finden sich im Referentenentwurf dazu keine Angaben.

    Der in einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten liegende Eingriff ist nach dem Bundesverfassungsgericht nur dann verhältnismäßig i.e.S., wenn er besonderen Anforderungen an die Datensicherheit, an den Umfang der Datenverwendung, an die Transparenz und an den Rechtsschutz genügt. Die katastrophalen Erkenntnisse über die Ausspähung von Datenbeständen durch ausländische Nachrichtendienste sowie nichtstaatliche Hacker begründen Zweifel, ob die nunmehr durch Gesetz unternommene Anlegung einer riesigen Menge von Telekommunikationsdaten überhaupt wirksam vor unbefugten Zugriffen geschützt werden können.

    Zweifel bestehen aber auch an der Eignung der miniaturisierten Vorratsspeicherung zur Zweckerreichung: Mit einer Speicherdauer von vier Wochen für Standortdaten und zehn Wochen für Verkehrsdaten werden Höchstfristen bestimmt, welche die aus betrieblichen Gründen beobachtbaren Speicherzeiten bei den TK-Dienstleistern nicht wesentlich, wenn überhaupt übersteigen. Allerdings beruhen die betriebsbedingten Speicherzeiten auf Grundlage der Freiwilligkeit im Rechtsverhältnis zwischen Kunden und Unternehmen. Der gesetzliche Eingriff versteinert diese Rechtsbeziehung, und darin liegt ein rechtfertigungsbedürftiger Vorgang, sonst ist die Maßnahme unverhältnismäßig. Die rechtfertigende Begründung bleibt der Entwurf schuldig und wartet stattdessen mit fatalistische Hingabe, ob am Ende der allfälligen Verfassungsbeschwerde „Karlsruhe“ das Gesetz wohl passieren lassen wird oder nicht. Eine Politik ist einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht angemessen, die ihre Macht dazu nutzt, das Datennetz solange enger zu schneidern, bis es in die Substanz einschneidet.

    5. Zeitpunkt des Inkrafttretens des beabsichtigten Gesetzes und Verfassungsbeschwerden

    Als Kuriosum des Gesetzgebungsverfahrens darf im Übrigen gelten, dass es in übertriebener Eile durch sämtliche Gesetzesinstanzen gebracht werden, aber erst 18 Monate später in Kraft treten soll. Denn § 150 Abs. 13 TKG‑E bestimmt zum Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung:

    „(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 19. auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats.“

    Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz beträgt gem. § 93 Abs. 3 BVerfGG ein Jahr seit dem Inkrafttreten. Gegen das Gesetz muss nach seiner parlamentarischen Verabschiedung also nicht nur mit sofortiger Wirkung, sondern auch vorbeugend geklagt werden, denn die Belastung durch §§ 113b ff. TKG‑E treten ja nach dieser Konzeption erst ein, nachdem die Frist zum Einreichen der Verfassungsbeschwerde bereits verstrichen ist.

    18. August 2015 30
  • : Militärische „Cyberwar“-Einheiten und das Völkerrecht
    Militärische „Cyberwar“-Einheiten und das Völkerrecht

    Arne hat per Informationsfreiheitsanfrage vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestags das Gutachten mit dem Titel „Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf Computernetzwerkoperationen und digitale Kriegsführung (Cyber Warfare)“ (pdf) erhalten, das sich mit elektronischer Kriegsführung beschäftigt. Argumentiert wird darin aus rein rechtlicher Perspektive, wer sich eine Erörterung von ethischen oder technischen Fragen erwartet, wird hier kaum fündig.

    „Cyber warfare“ meint Methoden der technologieorientierten digitalen Kriegsführung, von der Ausspähung gegnerischer Institutionen und Personen bis hin zum offensiven Hacking in dessen Netzwerken. Nicht selten handelt es sich in der Praxis um gemeinschaftliche Operationen der technischen Geheimdienste mit den Militärs. Der militärische Gegner soll dadurch ausspioniert, geschwächt, sabotiert oder an der Nutzung seiner kritischen Systeme gehindert werden, zuweilen schicken Cyber-Warfare-Einheiten aber auch Millionen Tweets herum.

    Damit zusammenhängende rechtliche Fragen werden in den letzten Jahren häufiger diskutiert, insbesondere seit Fälle wie Stuxnet und Flame öffentlich wurden. Seitdem ist es als Fakt zu betrachten, dass Staaten digitale Waffen militärischer Herkunft gegeneinander anwenden – ob man nun den Begriff „Cyberwar“ dafür passend findet oder nicht.

    Entsprechend stellen sich vor allem völkerrechtliche Fragen, anknüpfend an die Zivilisten, die in den betroffenen Ländern zu potentiellen „Kollateralschäden“ der Angriffe werden können. Bisher bekanntgewordene Angriffe mit militärischem Hintergrund richteten sich im Regelfall direkt gegen zivile Infrastrukturen, sie können aber auch unbeabsichtigt in Mitleidenschaft gezogen werden.

    Die Frage der Anwendbarkeit des Völkerrechts auf militärische „Cyber-Angriffe“ wird in dem Gutachten erörtert, aber auch Kennzeichnungspflichten für technische Einrichtungen der Kriegsparteien sowie Fragen der Zurechenbarkeit von digitalen Angriffen. Es kommt im Ergebnis zu dem Schluss: Die Anwendung des Völkerrechts wirft bei der Unterscheidung von Kämpfern (Militärdeutsch: Kombattanten) und Zivilpersonen zwar einige Probleme auf, es ist aber auf digitale Operationen der Militärs insgesamt anwendbar:

    Die Anwendung der Regeln des Völkerrechts auf Computernetzwerkoperationen stellt weder prinzipiell noch methodisch ein unüberwindbares Hindernis dar. So können die hier erörterten Fragen der Kennzeichnungspflicht sowie die Unterscheidung zwischen Perfidie und Kriegslist im Cyberraum auch mit dem herkömmlichen juristischen Instrumentarium zufriedenstellend gelöst werden.

    Militärische Angriffe über die Netze seien „trotz aller Besonderheiten grundsätzlich mit traditionellen Kampfhandlungen vergleichbar“. Die „Cyber-Angriffe“ der Militärs sind also nicht generell inkompatibel mit dem bestehenden Völkerrecht, selbst wenn bei diesen Angriffen zivile Schäden absichtlich angerichtet werden. Neue digitale Angriffsformen (Militärdeutsch: „Wirkmittel“) verbietet das Völkerrecht grundsätzlich nicht, ein Verbot bestimmter Waffen bedarf nämlich jeweils einer völkerrechtlichen Vereinbarung.

    „Erlaubte Kriegslisten“ in Netzwerken sind dem Gutachten nach folgende (Hervorhebungen im Original):

    • Aufbau eines „dummy“-Computernetzwerks, das nicht-existierende Streitkräfte simuliert 
und die gegnerische Aufklärung entsprechend irreführt,
    • Vorgetäuschte Cyber-Attacken,
    • Gebrauch von Signalen oder Passwörtern des Gegners,
    • Übermittlung falscher Nachrichten, die den Anschein erwecken, als stammten [sie] aus dem gegnerischen Hauptquartier. Allerdings dürfen diese Informationen den Gegner nicht dazu verleiten, zivile Ziele in der Annahme anzugreifen, es handele sich um militärische Ziele,
    • Führen eines Cyber-Angriffs über verschiedene Router, Server und Netzwerke in unterschiedlichen Staaten, um die Herkunft des Angriffs zu verschleiern,
    • Manipulation von Aufklärungs-Sensoren.

    Die Zivilgesellschaft sollte das Treiben der militärischen „Cyberwar“-Einheiten angesichts der strukturellen Probleme in der IT-Sicherheit und der Dynamik der Computertechnik gut im Auge behalten. Denn die aktuelle Verteidigungsministerin wartet ja bereits mit neuen Plänen für offensive Operationen der Bundeswehr auf.

    17. August 2015 11
  • : „Meldestelle für Internetinhalte“ bei Europol: 95 Prozent beanstandeter Postings werden angeblich „rasch entfernt“
    Die Europol-Einheit zur Entfernung von Internetinhalten untersteht dem spanischen Oberst der Guardia Civil Manuel Navarrete.
    Die Europol-Einheit zur Entfernung von Internetinhalten untersteht dem spanischen Oberst der Guardia Civil Manuel Navarrete.
    „Meldestelle für Internetinhalte“ bei Europol: 95 Prozent beanstandeter Postings werden angeblich „rasch entfernt“

    Die Neue Zürcher Zeitung hat der Polizeiagentur Europol ein paar Details zur neuen „Internet-Meldestelle“ entlockt. Diese „EU Internet Referral Unit“ (EU-IRU) ist im Eiltempo bei der EU-Polizeiagentur errichtet worden und seit fünf Wochen in Betrieb. Ziel ist die Entfernung „illegaler extremistisch-terroristischer Internetinhalte“. Europol nimmt entsprechende Hinweise aus den Mitgliedstaaten entgegen und überprüft, ob hierzu bereits Erkenntnisse oder Einträge vorhanden sind.

    Sofern es sich um ein bislang unbekanntes Posting handelt, speichert Europol dies in ihren Datenbanken. Anbieter wie Facebook, Google oder Microsoft werden zur Löschung der Inhalte aufgefordert. Allerdings nur dann, wenn der jeweils anliefernde Mitgliedstaat dies beantragt. Denn mitunter werden die Webseiten oder Sozialen Netzwerke von den Polizeien und Geheimdiensten auch genutzt, um unbeobachtet Informationen zu sammeln. Eine Abschaltung könnte diese „Open Source Intelligence“ gefährden.

    Bis Ende Mai 2015 sollten alle EU-Mitgliedstaaten jene polizeilichen Stellen benennen, die an die neue Europol-Einheit angeschlossen werden. Für Deutschland ist dies die Staatsschutzabteilung des Bundeskriminalamtes (BKA).

    Europol will Werkzeuge zum Aufspüren „extremistisch-terroristischer Internetinhalte“

    Die Schweizer Tageszeitung zitiert einen „Europol-Experten“, der davon ausgeht, dass 95 Prozent der beanstandeten Inhalte „rasch entfernt werden“. Zukünftig soll Europol selbst nach anstößigen Inhalten suchen. Zum Ende der einjährigen Pilotphase soll die Zahl der MitarbeiterInnen von 15 bislang auf 25 erhöht werden. Bis dahin untersucht Europol, welche Werkzeuge zum automatisierten Aufspüren „extremistisch-terroristischer Internetinhalte“ beschafft oder entwickelt werden sollen. Möglich wäre beispielsweise der vermehrte Einsatz von Gesichtserkennung, um Fotos oder Videos von Verdächtigen und Beschuldigten im Netz aufzuspüren. Europol hat sich hierzu bereits beim BKA nach dort genutzten Anwendungen erkundigt.

    Das BKA nimmt als Beobachter an dem EU-Forschungsprojekt zur „Information, Beschaffung, Verarbeitung, Verwertung und Meldung“ von Informationen aus Sozialen Medien teil. Auch die spanische Guardia Civil, die italienische und die israelische Polizei sind mit dabei. Ziel ist, Informationen von Diensten wie Twitter mit sogenannter „Close Source Intelligence“ zu verbinden.

    Auch die neue „Meldestelle für Internetinhalte“ untersteht mit dem Spanier Manuel Navarrete einem früheren hohen Beamten der Guardia Civil. Der Oberst blickt auf eine über 40-jährige Karriere zurück, zu seinen Aufgabenbereichen gehörten vor allem Ermittlungen und Repressalien gegenüber der baskischen Unabhängigkeitsbewegung.

    Nach der Neustrukturierung von Europol in die drei Bereiche „Terrorismus“, „Organisierte Kriminalität“ und „Cyberkriminalität“ ist Navarrete Chef der Anti-Terror-Abteilung der Polizeiagentur geworden. Sein Stab ist damit auch für Finanzermittlungen zuständig und arbeitet hierfür eng mit US-Behörden zusammen. Im Februar hatte Navarrete ein Abkommen unter Dach und Fach gebracht, wonach die Polizei, der Zoll und die Einwanderungsbehörden aus den USA auf Teile von Europols Informationssystemen zugreifen können.

    Internetinhalte ermitteln, „mit denen Schlepper Migranten und Flüchtlinge anlocken“

    Gemeint sind Datenbanken zu „ausländischen Kämpfern“ und zur kommerziellen Fluchthilfe über das Mittelmeer. Damit betrifft die EU-US-Zusammenarbeit exakt jene Bereiche, für die auch die „Meldestelle für Internetinhalte“ zuständig sein soll. Denn wie die EU-Kommission und das Bundesinnenministerium bestätigen, sollen zukünftig auch Internetauftritte zur Fluchthilfe offline genommen werden. So war es im April auf einem Sondergipfel des Europäischen Rates beschlossen, aber noch nicht umgesetzt worden.

    Laut dem Bundesinnenministerium sei die Ausweitung auf „Schleusungskriminalität“ noch nicht Gegenstand von Arbeitstreffen bei Europol gewesen (Stand: Ende Juli). Allerdings erhält die Polizeiagentur weitere Haushaltsmittel in Höhe von 99.000 Euro zur Einrichtung von drei zusätzlichen Planstellen. Diese sollten Internetinhalte ermitteln, „mit denen Schlepper Migranten und Flüchtlinge anlocken“ und „Anträge“ zur Entfernung dieser Inhalte aus dem Netz stellen. Ziel sei die „Zerschlagung von Schleppernetzen“.

    13. August 2015 17
  • : Jetzt auch schriftlich: Verfahren wegen Landesverrats eingestellt
    Jetzt auch schriftlich: Verfahren wegen Landesverrats eingestellt

    Gestern am späten Nachmittag trafen die papiernen Schreiben des Generalbundesanwalts zur Einstellung des Verfahrens wegen Landesverrats gegen die ehemals Beschuldigten aus unserer Redaktion bei ihren Anwälten ein.

    Geschrieben hat Gerhard Altvater höchstselbst, der amtierende Generalbundesanwalt. Es gibt ansonsten einen neuen Bearbeiter des Falles, „Dr. Neuhaus“, der frühere Bearbeiter wurde wohl abgelöst. Altvater bestätigt dem Anwalt schriftlich:

    [I]ch habe das gegen Ihren Mandanten wegen des Verdachts von Landesverrat geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

    Man hatte offensichtlich höchste Eile beim Verfassen, denn den Genitiv hat der neue Bearbeiter auf die Schnelle nicht richtig hinbekommen. Der „Verdacht von Landesverrat“ besteht jedenfalls nicht mehr.

    Wenn das geklärt wäre, kann die Suche nach einem Sündenbock ja jetzt weitergehen.

    12. August 2015 12
  • : Interview Radio Dreyeckland: Das Internet und der Rundfunk
    Interview Radio Dreyeckland: Das Internet und der Rundfunk
    Screenshot RDL

    Einst Piratensender, heute auf UKW 102,3 MHZ: Radio Dreyeckland

    Radio Dreyeckland (RDL) ist das älteste freie Radio in Deutschland, dessen Sender in Vogtsburg/Totenkopf (Freiburg) steht. Die freien sind neben den öffentlich-rechtlichen und privaten Radiosendern eine weitgehend nicht-kommerzielle Alternative zur Meinungsbildung, deren Angebote selbstverständlich auch ins Netz gewandert sind.

    RDL hat seine Ursprünge in der Anti-AKW-Bewegung und ist wie andere freie Radios nicht immer konform mit der Obrigkeit und den typischen Medien-Narrativen. Es finanziert sich durch seine Hörer und durch ehrenamtliches Engagement, aber auch durch Zahlungen aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags. Wir wollten wissen, was die Vernetzung verändert hat und reden über die Nutzung von Facebook, Youtube und anderen kommerziellen Plattformen.

    (Dank an Daniel und Eric für die Hilfe bei der Transkription!)

    netzpolitik.org: Als Radio Dreyeckland als freies Radio angefangen hat, da gab es noch kein Internet, und der Weg, wie Inhalte verbreitet wurden, war klar, irgendwann sogar mit „offiziellen“ Frequenzen. Wie sieht’s bei den freien Radios aus, wenn ihr die letzten zehn, fünfzehn Jahre betrachtet, wo sich das Netz als Verbreitungsweg dazugesellt hat?

    Andreas Reimann: Viele Radios haben aus meiner Sicht jahrelang zwar einen Internetauftritt gepflegt, aber das war oft nicht mehr als eine Vereinsseite, also ohne redaktionelle Inhalte. Wir waren, glaube ich, eine der Ersten, die Inhalte auf der eigenen Webseite brachten. Wir wollten sie eben nicht nur über Äther verbreiten, sondern auch über das Internet und haben zum Teil unsere Inhalte sowohl bei https://www.freie-radios.net/ verfügbar gemacht als auch auf unserer Homepage.

    netzpolitik.org: Ihr unterscheidet Euch ja auch bei den Lizenzen und Fragen des Urheberverwertungsrechts von anderen Radiokonzepten. Wie kam es zu der Entscheidung wie mit den Lizenzen?

    Johanna Wintermantel: Als freies Radio ist es geradezu normal, dass wir unsere eigenen Inhalte unter Creative-Commons-Lizenz zur Verfügung stellen. Was sich geändert hat: Wir haben jetzt auch die Möglichkeit, durch einen bundesweit ausgehandelten GEMA-Vertrag bestimmte Inhalte sieben Tage lang anzubieten, so wie das die Öffentlich-Rechtlichen auch tun. Aber natürlich ist das etwas, was uns vorgegeben ist, dass wir ganze Sendungen mit Musik eben nur beschränkt hochladen dürfen. Unsere eigenen Beiträge stehen zur Allgemeinverfügung.

    freiburg

    Symbolbild System-Relevanz (Lizenz: CC BY-SA-NC 2.0, agfreiburg/flickr)

    netzpolitik.org: Wo Ihr selber entscheiden könnt, gab es keine Diskussion?

    Andreas Reimann: Weitergabe ist erwünscht, aber eben nur zur nicht-kommerziellen Weiternutzung. Was uns auch wichtig war: Wir wollen nicht über andere Dienste, etwa Youtube oder Soundcloud, unsere Inhalte zur Verfügung stellen.

    netzpolitik.org: Warum nicht?

    Andreas Reimann: Gerade wenn man sich die Nutzungsbedingungen bei Youtube anschaut, geht vieles letztendlich in die Nutzung von Youtube über. Wir wollen daher Inhalte von Radio Dreyeckland nicht bei Youtube zur Verfügung stellen. Wir können natürlich nicht verhindern, wenn das andere Leute machen.

    netzpolitik.org: Verhindert Ihr das aktiv?

    Johanna Wintermantel: Wir hatten schon Diskussionen darüber in der Vollversammlung, das ist aber Jahre her. Wir sind etwa einhundertfünfzig Leute, die hier rumspringen. Es gibt darunter Leute, die sind seit zwanzig Jahren hier ehrenamtlich tätig. Entsprechend gibt es nicht die Möglichkeit, das zu kontrollieren, was jeder mit seinen Beiträgen macht. Es wäre für uns aber ein Problem, wenn Inhalte im größeren Stil privatisiert werden und sich dann unserer Verwertung entziehen würden. Aber solange das nicht im größeren Stil vorkommt, ist das kein Problem.

    Andreas Reimann: Wir gehen dann dagegen vor, wenn irgendeine Redaktion unter ihrem Namen als Teil der Gesamtredaktion von Radio Dreyeckland Inhalte bei Youtube oder auch Facebook zur Verfügung stellt. Das widerspricht ja unserer Lizenz und der Weitergabe als nicht-kommerzielle Inhalte. Die Nutzungsbedingungen von Youtube oder Facebook stehen dem ja entgegen.

    netzpolitik.org: Ihr wollt die Geschäftsmodelle hinter diesen Plattformen nicht unterstützen, aber geht es auch um die Frage der Überwachung der Nutzer?

    Johanna Wintermantel: Ich glaube, da gibt es geteilte Meinungen, wir haben darüber intensiver diskutiert, was Facebook angeht. Die Lösung ist, dass wir faktisch ein Facebook-Profil haben, aber dieses nur nutzen, um auf unsere Webseite zu leiten und nicht umgekehrt. Man kann also Facebook nicht alternativ konsultieren, erst recht verweisen wir nicht von unserer Webseite auf Facebook. Es ist so gedacht, dass Leute, die nur auf Facebook unterwegs sind, auch dort auf unsere Webseite stoßen sollen. Es gibt einfach widersprüchliche Positionen in der Gesamtredaktion, die einen sagen, wir sollten Facebook überhaupt nicht unterstützen, die anderen sagen, wir dürfen nicht so dogmatisch sein.

    Andreas Reimann: Ich bin selbst etwas gespalten als Öffentlichkeitsarbeiter, weil mir natürlich klar ist, dass große Zielgruppen vor allen Dingen über Facebook ins Internet gehen. Ich sehe generell das Problem, dass das Internet vielleicht eine parallele Entwicklung durchgemacht hat wie der Rundfunk. Wenn man sich die 1920er Jahre anschaut, da gab es ja den Rundfunkspuk bzw. den Radiospuk, wo ganz viele Leute einfach gesendet haben. Ohne das jetzt allzu sehr vergleichen zu wollen, gab es aber eine ähnliche Entwicklung anfangs im Internet und eben jetzt wieder durch die Zentralisierung und die großen Netzkonzerne. Wir sind da nicht wirklich konsequent, denke ich, eigentlich müssten wir unsere eigenen Serverstrukturen betreiben. Wir sehen uns als freies Radio als Alternative zu den großen Radiostationen, entsprechend sollten wir im Internet nicht unsere Inhalte bei den großenen „Stationen“, also bei Youtube oder anderen Monopolisten posten und zur Verfügung stellen, sondern auch eine Alternative anbieten, wo wir sowohl bei den Formaten als auch bei den Servern eigenständig entscheiden können.

    tweet rdl

    Johanna Wintermantel: Wobei man sagen muss, dass wir beispielsweise Twitter nutzen.

    netzpolitik.org: Würdet Ihr sagen, dass sich für alternative Redaktionen, wie ihr eine repräsentiert, mit dem Netz eher etwas verbessert hat, oder glaubt ihr, dass es zu einer Marginalisierung beiträgt, also insgesamt weniger alternative Meinungen gehört und auch alternative Themen angeboten werden? Wie seht Ihr den Trend in den letzten zehn Jahren?

    Johanna Wintermantel: Eine Meldung, die sich über das Radio verbreitet, hat nicht mehr die gleiche Exklusivität, wenn sie sich auch über das Internet verbreiten kann. Ich habe den Eindruck, dass diese Rolle des Mediums, gerade auch als Medium für politische Bewegungen, um Positionen von politischen Initiativen zu verbreiten, ihnen eine Stimme zu geben, an Bedeutung verloren hat. Jeder kann sich ein Blog einrichten oder auf Indymedia posten.

    Andreas Reimann: Ich beobachte natürlich, dass Beiträge, die über Twitter retweetet werden und auch über andere Webseiten geteilt werden, höhere Nutzungszahlen haben. Da sehe ich den Vorteil, dass das Netz eine beschleunigende Funktion für Nachrichten mit Brisanz hat. In den 1990ern hatte das Radio einen exklusiveren Stellenwert, etwa wenn am Ende der Infostunde die Demoankündigungen liefen, was man heute natürlich auf jeder alternativen Webseite findet. Damals gab es eben nur Radio Dreyeckland, und die Polizei stand zwei Häuser weiter und hat mitgehört, um genau diese Information auch zu bekommen. Wir haben Ende der 1990er Jahre die Erfahrung gemacht, dass sich in der Szene ein Generationswechsel ereignet hat. Junge Leute sind in die Szene reingekommen, die ohne Radio aufgewachsen sind und dann direkt den Schritt ins Internet gemacht haben. Es hat seine Zeit gebraucht, bis sie verstanden haben, dass es auch das Radio gibt und dass es wieder zusammengewachsen ist und nicht mehr nebeneinander her lief.

    netzpolitik.org: Wie habt Ihr das Snowden-Thema aufgegriffen? Wie wichtig war Euch diese Thematik und generell die technisierte Überwachung?

    Johanna Wintermantel: Ich hab persönlich so gut wie nichts dazu gemacht, wir haben das aber umfänglich in der aktuellen Redaktion aufgegriffen, teilweise auch parlamentsbezogen, würde ich sagen.

    netzpolitik.org: Ich frage das deshalb, weil ihr aus einer Protestbewegung heraus entstanden seid. Letztendlich war die Anti-AKW-Bewegung eine erfolgreiche Bewegung, eine von unten, die bis oben in die Politikspitze eine Veränderung bewirkt hat. Nun könnte man sich wünschen, dass es in Fragen der technisierten Überwachung auch zu einer Bewegung kommt.

    Johanna Wintermantel: Es ist ein Thema, was wir ausführlich behandelt haben. Es ist aber auch ein Thema, bei dem eine gewisse Machtlosigkeit hervortritt.

    netzpolitik.org: Danke für Eure Zeit und das Gespräch!


    Radio Dreyeckland hat rund um das Thema Snowden mehr als 230 Beiträge veröffentlicht. Laufende Entwicklungen wurden jeweils mit Nachrichten abgedeckt, außerdem viele Interviews geführt. Wir haben das Gespräch zwar vor dem Entstehen der „Range-Landesverrat-Quantensingularität“ aufgezeichnet, aber das Thema Pressefreiheit in Deutschland und Europa ist für RDL natürlich auch kein neues. Auch über die Ermittlungen gegen uns ist berichtet worden (mp3).

    Johanna Wintermantel ist Soziologin und arbeitet als freie Journalistin u. a. zu den Themen Flüchtlingspolitik, Roma-Minderheiten, NS-Kriegsverbrechen, Basisdemokratie, soziale Bewegungen in Italien und Griechenland. Bei Radio Dreyeckland Freiburg koordiniert sie die Aktuelle Redaktion.

    Andreas Reimann, geb. 1968, stieg 1991 in die politische Inforedaktion bei Radio Dreyeckland ein, arbeitete seit Ende der 1990er Jahre auch bei der Aus- und Fortbildung in Workshops für Radiomachende mit. Seit 2007 ist sein Schwerpunkt Öffentlichkeitsarbeit.

    11. August 2015 6
  • : Das Innenministerium hat gelogen und war über #Landesverrat umfassend informiert (Update)
    Das Innenministerium hat gelogen und war über #Landesverrat umfassend informiert (Update)

    Seit einer Woche wissen wir vom Generalbundesanwalt, dass Ermittlungen wegen #Landesverrat gegen Andre Meister, mich und unsere Quellen laufen. Seit Sonntag gibt es jeden Tag eine neue Wende und wir befinden uns mitten in einer größer werdenden Staatsaffäre wieder, die nach uns benannt ist.

    Das Innenministerium hat am Freitag erklärt, dass man nichts von den Ermittlungen wegen Landesverrat gewusst habe. Tagesschau.de beschreibt:

    Am Freitag, 31. Juli, hatte die Staatssekretärin im BMI, Emily Haber, noch behauptet, das Ministerium sei nur sehr früh über die „Absicht“ des Präsidenten des BfV informiert worden, Anzeige „wegen des Durchstechens von mehreren Dokumenten“ zu stellen. Das muss vor dem 25. März, dem Datum der ersten von zwei Anzeigen, gewesen sein. Die Staatssekretärin fügte in dem Statement ausdrücklich hinzu: „Das war alles!“

    Wie glaubwürdig ist dann die Erklärung, dass Innenminister Thomas de Maizière nichts gewusst haben soll?

    Am Montag saß ich in der Bundespressekonferenz, wo der Sprecher des Innenministeriums nochmal bestätigte, dass man nichts von den Ermittlungen gewusst habe:

    „Mir wäre nicht bekannt, dass irgendjemand im Ministerium vorher gewusst hätte, dass Ermittlungen im Bereich des GBA laufen. Unser Ministerium hat ja, wie Sie wissen, über 1500 Mitarbeiter. Ich habe mit einigen für diese Frage ziemlich relevanten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesprochen. Für die kann ich das ausschließen.“

    Beide Statements entsprechen nicht der Wahrheit, wie Tagesschau.de berichtet: Innenministerium wusste umfassend Bescheid.

    Ein Sprecher von Innenminister Thomas de Maizière räumte gegenüber dem ARD-Hauptstadtstudio ein, dass auch das umstrittene Gutachten aus dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) an zwei Fachabteilungen im Ministerium weitergeleitet wurde. In diesem Gutachten begründet das BfV auf Anfrage des LKA Berlin, warum es bei der Veröffentlichung vertraulicher Dokumente durch Netzpolitik.org den Verrat von Staatsgeheimnissen und damit die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts gegeben sieht. Der Sprecher ließ offen, ob es das Gutachten vor oder nach der Übermittlung an das LKA erhalten habe. In der Stellungnahme ist von einem „engen zeitlichen Zusammenhang“ die Rede. Dabei muss es sich um April oder Mai 2015 handeln.

    Das BKA ermittelt die ganze Zeit schon

    Ungeklärt war bisher, ob das BKA schon gegen uns ermittelt. Das wurde jetzt auch bestätigt:

    Anders als bisher dargestellt, wusste das BMI auch, dass der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen Landesverrates gegen die Journalisten Markus Beckedahl und Andre Meister eingeleitet hatte. Das dem BMI unterstehende Bundeskriminalamt (BKA) habe die zuständige Fachabteilung schon im Juni informiert, dass es vom Generalbundesanwalt (GBA) mit den konkreten Ermittlungen wegen Landesverrats beauftragt worden sein.

    In der Zeit der geheimen Ermittlungen haben zwei Mitglieder unserer Redaktion, Constanze Kurz und Ulf Buermeyer, auf Einladung des Bundesverfassungsgerichts als Sachverständige gegen das BKA-Gesetz ausgesagt. In diesem Zeitraum haben wir auch eine Klage gegen das BKA auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes eingereicht. Wir müssen davon ausgehen, dass wir seit Start der Ermittlungen mit sämtlichen Ermittlungsmaßnahmen, die der Staat gegen Terroristen zur Verfügung hat, in unserem Privatleben und in unserer redaktionellen Arbeit überwacht werden.

    Die Ermittlungen laufen übrigens immer noch gegen uns. Auch wenn Range am Freitag etwas anderes suggerierte und erklärte, dass zumindest gerade keine Hausdurchsuchung oder Festsetzung stattfinden würde. Das sind unsere Forderungen.

    Wir finanzieren uns über Spenden und haben Rechtsanwälte beauftragt, uns gegen diesen Angriff auf unsere journalistische Arbeit zu verteidigen. Wer uns finanziell unterstützen möchte, findet hier alle Infos.

    Update: Das Bundesinnenministerium erklärt per Pressemitteilung, dass man selbstverständlich nicht gelogen habe. Die Spitzen des Ministeriums hätten nur ihr Ministerium nicht unter Kontrolle. Also alles gar nicht schlimm.

    Zwischen der bisherigen Sachverhaltsdarstellung des BMI und den vorstehend ergänzten Sachverhaltsinformationen besteht keinerlei Widerspruch oder Diskrepanz. Weder hat BMI als Haus jemals mitgeteilt, die als Gutachten bezeichnete Rechtseinschätzung des BfV nicht gekannt zu haben noch hat BMI jemals mitgeteilt, nicht davon erfahren zu haben, dass der GBA ein Verfahren gegen die Personen M.B. und A.M. eingeleitet hat. BMI hat lediglich darauf hingewiesen, dass der Minister und die Staatssekretärin von diesem Verfahren aus den Medien erfahren haben. Diese Aussage wurde von vornherein ausdrücklich auf diese Personen begrenzt. Sie hat nach wie vor Bestand.

    6. August 2015 60
  • : Urheberrecht: WAZ muss Afghanistan-Papiere depublizieren
    Urheberrecht: WAZ muss Afghanistan-Papiere depublizieren

    Nach einem Urteil des OLG Köln und der Androhung einer Zwangsvollstreckung hat die Funke-Mediengruppe, zu der die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) gehört, heute die Afghanistan-Papiere vom Netz genommen.

    Die Dokumente sind derzeit noch bei der Piratenfraktion NRW sowie im Google Cache zu erreichen.

    Interessant am Urteil: Das Verteidigungsministerium hatte bei der Veröffentlichung von Einsatzberichten der Bundeswehr aus aller Welt nicht moniert, dass die WAZ Dokumente veröffentlicht hatte, die mit der Geheimhaltungsstufe „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ versehen waren. Stattdessen meldete sie eine Verletzung ihres Urheberrechts an, die das OLG Köln wie auch die Vorinstanz bestätigte.

    Die Funke-Mediengruppe versucht nun, mittels Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH zu erreichen, dass die Revision vor dem BGH zugelassen wird. Wer sich einen Alert einrichten will – das Aktenzeichen vor dem BGH ist I ZR 139/15.

    5. August 2015 16
  • : Stellvertretender Linken-Fraktionsvorsitzender Korte fordert Umwandlung der Bundesanwaltschaft
    Quelle: Linksfraktion.de
    Stellvertretender Linken-Fraktionsvorsitzender Korte fordert Umwandlung der Bundesanwaltschaft

    Heute wurde über die Homepage der Linken-Fraktion im Bundestag eine Pressemitteilung von Jan Korte veröffentlicht. Darin führt Korte aus, dass die Entlassung des Generalbundesanwaltes Harald Range, mehr „wie ein Bauernopfer erscheint“. Ferner wäre die Entlassung kein substanzieller Beitrag zur Aufklärung der ganzen Affäre. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende sieht Innenminister Thomas de Maizière und Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen in der Verantwortung. Korte wörtlich:

    Ich erwarte von allen Beteiligten, jetzt die Karten auf den Tisch zu legen und den Schriftwechsel, insbesondere Weisungen und Genehmigungen zu der Affäre öffentlich zu machen, bevor es wieder Wikileaks und andere machen müssen. Ich fordere Innenminister de Maizière auf, endlich klar und nachvollziehbar darzustellen, wie es zu der Anzeige des Bundesamts für Verfassungsschutz gegen Journalisten und dem Gutachten dazu kommen konnte.

    Auch fordert Korte, die Bundesanwaltschaft in eine unabhängige Behörde umzuwandeln, die mit den klaren Auftrag versehen sein soll, und nicht nur die Missstände zu verfolgen, die der jeweiligen Regierung opportun erscheinen.

    5. August 2015 5
  • : Justizminister Heiko Maas: Statement um 18.15 Uhr
    maas
    Justizminister Heiko Maas. Lizenz: CC BY-ND 2.0, via flickr/SPD Saar
    Justizminister Heiko Maas: Statement um 18.15 Uhr

    Die Pressestelle des Bundesjustizministeriums hat uns bestätigt, dass der Minister um 18.15 Uhr vor die Presse treten wird, um sich zu den Ermittlungen gegen uns wegen Landesverrats zu äußern. Wir hatten Papiere des Bundesamtes für Verfassungsschutz veröffentlicht, die zeigten, dass ein starker Ausbau der Internetüberwachung geplant ist. Daraufhin hatte des Chef des Inlandsgeheimdienstes eine Strafanzeige gestellt, die seitens des Generalbundesanwalts Harald Range zur Einleitung von Ermittlungen gegen zwei Journalisten unserer Redaktion führte.

    Der Sender Phoenix wird vor Ort sein, ob es einen Live-Stream geben wird, ist aber noch nicht klar.

    4. August 2015 4
  • Handfeste Staatsaffäre: Wir wehren uns auch juristisch gegen Ermittlungen wegen Landesverrat
    Handfeste Staatsaffäre Wir wehren uns auch juristisch gegen Ermittlungen wegen Landesverrat

    Der Generalbundesanwalt Harald Range hat Justizminister Heiko Maas heute öffentlich harsch kritisiert. Auch wenn wir in der Frage, ob zwei Journalisten aus unserer Redaktion tatsächlich Landesverräter sind, der Überzeugung sind, dass die Strafanzeige des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) keinen Erfolg haben wird, haben wir uns mit Eurer finanziellen Unterstützung anwaltlich beraten lassen. Wir wissen natürlich, dass neben uns vor allem unsere und andere potentielle Informanten eingeschüchtert werden sollen.

    Dennoch haben unsere Anwälte Sönke Hilbrans und Peer Stolle in dem Ermittlungsverfahren gegen uns Akteneinsicht beim Generalbundesanwalt beantragt. Wir wollen sämtliche Dokumente erhalten: die Strafanzeigen, um die konkreten Vorwürfe zu erfahren, und wer unsere Namen wann ins Spiel brachte sowie die diversen „Gutachten“. Wir wollen natürlich auch in Erfahrung bringen, wie der an den Haaren herbeigezogene Vorwurf des Landesverrats begründet wird.

    Wir nehmen es nicht hin, dass sich Harald Range vom BfV-Chef Hans-Georg Maaßen dafür instrumentalisieren lässt, die Informanten zu jagen, und dabei das juristische Verfahren zum Verrat von Staatsgeheimnissen aufmotzt. Dagegen setzen wir uns zu Wehr – publizistisch, aber auch juristisch.

    Vielen Dank für Eure Spenden, die uns dabei unterstützen, die handfeste Staatsaffäre durchzustehen. Range hatte es ja selbst gesagt: „Marschieren müssen schon Politik und Gesellschaft“. Lasst uns mal losgehen.

    4. August 2015 35
  • : Ermittlungen wegen Landesverrats: Was wir jetzt fordern
    „Ausspähen unter Freunden – das geht gar nicht.“ Angela Merkel im Oktober 2013.
    Ermittlungen wegen Landesverrats: Was wir jetzt fordern

    Nach den turbulenten letzten Tagen und und den ausweichenden Antworten in der heutigen Bundespressekonferenz wird es Zeit, dass wir unsere Forderungen klar benennen.

    Unsere Forderungen

    Wir fordern die Einstellung aller Ermittlungsverfahren gegen unsere Redaktionsmitglieder, aber auch gegen unsere mutmaßlichen Quellen.

    Die möglichen Überwachungmaßnahmen gegen die Redaktion sind ebenfalls einzustellen. Das hätten wir dann auch gern schriftlich. Wir erwarten, dass alle Überwachungsprotokolle gelöscht und etwaige Wanzen aus unseren Wohn- und Redaktionsräumen entfernt werden.

    Wir erwarten außerdem von den Verantwortlichen eine unzweifelhafte Klarstellung, dass der Vorwurf des Landesverrats absurd war und ist: rechtlich, faktisch und moralisch.

    Es ist umgehend zu klären, wer den unsinnigen Vorwurf des Landesverrates in die Welt gesetzt hat und damit die Verantwortung für die Ermittlungen trägt.

    Sollte das Justizministerium in seiner für Donnerstag erwarteten eigenen rechtlichen Expertise zu dem erwarteten Ergebnis kommen, dass der Vorwurf des Landesverrats substanzlos ist, dann ist eine Weisung an den Generalbundesanwalt unabdingbar, die Ermittlungen unverzüglich einzustellen.

    Außerdem fordern wir die rechtliche Verbesserung der Stellung von Whistleblowern. Es ist einer Demokratie unwürdig, dass Menschen, die zweifelhafte Praktiken von Behörden aufdecken, in die Mühlen der Überwachung geraten und lange Haftstrafen riskieren. Wenn selbst das Kanzleramt heute in der Bundespressekonferenz nicht müde wird zu betonen, dass „Pressefreiheit ein hohes Gut“ sei, dann sollten solchen Phrasen auch einmal Taten folgen. Ein Schutzgesetz für Whistleblower ist schon lange überfällig.

    Insbesondere der neue Straftatbestand der „Datenhehlerei“, der enorme Risiken für Whistleblower mit sich bringt, ist ein Frontalangriff auf den investigativen Journalismus in Deutschland und muss aus dem aktuellen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung gestrichen werden.

    3. August 2015 45
  • : Der Landesverrat in der Bundespressekonferenz (Update)
    Der Landesverrat in der Bundespressekonferenz (Update)

    Einige heikle politische Fragen zum Vorwurf des Landesverrats kamen heute in der Bundespressekonferenz zur Sprache: Wer wusste was und wann? Eine Zusammenfassung und die Audio-Aufnahme der Aussagen veröffentlichen wir hiermit.

    Das Bundesinnenministerium lässt sich prinzipiell von Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Hans-Georg Maaßen, „regelmäßig Bericht erstatten“, alle Vorgänge von Gewicht würden dabei mitgeteilt.

    Vorgehen des Generalbundesanwalts

    Tilo Jung richtete die grundsätzliche Frage an das Justizministerium, wie denn das Weisungsverhältnis zwischen dem Ministerium und dem Generalbundesanwalt sei. Der Sprecher erklärte daraufhin, dass der Sachverhalt seitens der Bundesanwaltschaft zu prüfen und dann „eigenverantwortlich zu entscheiden“ sei. Das Ministerium erteile nur Weisungen, wenn Rechtsbrüche gegeben seien. Das hätte man aber „in keinem Ermittlungsverfahren“ je ausgeübt. Es blieb die Frage offen, ob das eigentlich auch für die Strafanzeigen wegen der NSA-BND-Massenüberwachung gilt.

    Markus war heute selbst in der Bundespressekonferenz und stellte die Frage, ob es denn normal sei, ein Gutachten zur Frage, ob ein Landesverrat vorläge, zu beauftragen? Als Antwort erhielt er die Auskunft, das sei zur Beweiserhebung möglich. Das zuerst involvierte LKA Berlin hätte bereits beim BfV nachgefragt, ob es hier um ein Staatsgeheimnis ginge. Dass die Bundesanwaltschaft eine „Ersteinschätzung des Strafanzeigenstellers“ zu den Rechtsfragen einhole, sei insgesamt „keine abwegige Verfahrensweise“.

    Markus erhielt übrigens auch die Auskunft, dass man technische Überwachungsmaßnahmen gegen unsere Redaktion nicht ausschließen könne.

    Nachdem offenbar am 13. Mai das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, hätte das Justizministerium am 27. Mai vom GBA die Information über Ermittlungsverfahren erhalten, und zwar auch darüber, dass gegen unsere beiden Redaktionsmitglieder und gegen „unbekannt“ ermittelt werde. Daraufhin hätte das Ministerium „Vorbehalte deutlich gemacht“ und nach diesem 27. Mai gegenüber dem GBA geäußert, dass man nicht die Absicht erkennen könne, die BRD zu benachteiligen. Inhaltlich hätten diese Vorbehalte sich nicht deutlich unterschieden von denen, die am Freitag auf der Website veröffentlicht wurden.

    Gudula Geuther vom Deutschlandradio hakte in dieser Frage mehrfach nach: Wenn es eine Expertise des Justizministeriums gäbe, die in der Frage des Landesverrats zu einem anderen Schluss kommt, könnte das dann eine Weisung an den GBA in Gang setzen? Und sind diese „Vorbehalte“ mehr als „Hinweise“ an den GBA zu verstehen? Wie scharf seien sie fomuliert worden? Die Antwort des Justizministerium war leider wenig aussagekräftig: Man werde dem GBA ein „eigene rechtliche Einschätzung“ übermitteln, er entscheide aber „frei“ über das Ermittlungsverfahren.

    Es kam die Frage nach dem „Quittungsbuch“ auf, das verzeichnet, wer wann Umgang hatte mit welchen Dokumenten. Dieses Quittungsbuch würde bisher zwar nicht vorliegen, allerdings sei ein „umfangreicheres Schriftstück“ übermittelt worden, aus dem hervorginge, wer in Besitz der Dokumente war.

    An BMI-Sprecher Tobias Plate richtete sich dann die Frage, ob es sich hier quasi um eine Art Selbstanzeige handele, wenn doch nur staatliche Stellen die Dokumente geleakt haben könnten. Das BMI bestätigte in der Antwort, dass Personen aus dem BfV und aus Ministerien die Dokumente in Besitz gehabt hätten. Insgesamt hätte ein dreistelliger Personenkreis Zugriff gehabt. Eine Liste dieser Personen gäbe es aber nicht. Das BfV hätte jedoch ein Schreiben zu dem Personenkreis übermittelt.

    Seitens des Kanzleramts wurde wenig Inhaltliches verlautbart, mehrfach wurde nur wiederholt, dass die „Pressefreiheit ein hohes Gut“ sei und der Artikel 5 eine „sensible Abwägung“ erfordere. Ob die Kanzlerin das Vorgehen Maaßens unterstütze, beantwortete Christiane Wirtz als stellvertretende Sprecherin der Bundesregierung nicht direkt, man müsse jetzt alles erstmal sachlich aufklären. Konsequenzen personeller Natur wurden von Wirtz offengelassen.

    Auf die Frage, ob die Kanzlerin die Strafanzeige Maaßens klug fände, kam als Antwort nur die vieldeutige Bemerkung, dass die Regierungschefin die Reaktion ihres Justizministers Heiko Maas als klug erachte.

    Auf die Frage, ob es denn zutreffend sei, dass sich Kanzlerin Angela Merkel im Oktober 2014 persönlich gegen Strafanzeigen ausgesprochen hätte, kam nur wieder die generische Antwort von Wirtz, dass die „Pressefreiheit ein hohes Gut“ sei. In der Sache gab es aber keine Antwort.

    Wer bekommt den „Schwarzen Peter“?

    Warum hat die BMI-Staatsekretärin Emi­ly Haber das Wissen um Landesverratsermittlungen gegen Journalisten nicht an den Minister Thomas de Maizière weitergegeben, sei es ihr nicht bemerkenswert erschienen? Die Antwort blieb das BMI schuldig. Auch ob das Minister de Maizière denn öfter passiere, dass er eine wichtige Information in seinem Haus schlicht nicht erfährt, wurde nur insofern kommentiert, dass es nicht etwa einen „gesonderten Termin“ gegeben hätte, sondern Maaßen es nur am Rande mal erwähnt habe. Im BMI sei nicht klar gewesen, dass es um Ermittlungen gegen Journalisten ginge, man fände es aber insgesamt „gut und richtig“, dagegen vorzugehen, dass geheime Dokumente leaken.

    Aber wer hatte denn nun die Idee, ein Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats und eben nicht wegen anderer, geringerer Vorwürfe loszutreten? Wer also kriegt den Schwarzen Peter? Denn ohne den Vorwurf des Landesverrats wäre der GBA ja gar nicht zuständig.

    Zunächst wäre im Ministerium ja nur bekannt gewesen, dass Maaßen die Absicht zu einer Strafanzeige gehabt hätte. Man hätte erst später die Information gehabt, dass es um Staatsgeheimnisse ginge.

    Aber sind nun die von uns geleakten Dokumente also Staatsgeheimnisse? Die Antwort darauf verwies auf den GBA, der beim BfV einfach nachgefragt hätte, ob es hier um Landesverrat ging. Es wird wenig überraschen, dass der Inlandsgeheimdienst in einem Gutachten an den GBA zu genau dem Ergebnis kam. Auf die Fragen danach, warum Amtschef Maaßen einen derart starken Vorwurf macht, wurde inhaltlich nicht näher eingegangen, denn was ebenfalls nicht überrascht: Das Gutachten seines Hauses ist selbstverständlich vertraulich.

    Allerdings sind die Strafanzeigen selbst wohl nicht eingestuft. Man prüfe daher derzeit, ob man sie an die Öffentlichkeit herausgeben könne. Das Gutachten des BfV bleibt vorerst vertraulich, aber wohl nicht mehr lange: Einigen Journalisten liegt es offenbar schon vor. Gudula Geuther merkte dazu spitz an, ob nicht in rechtlichen Frage des Landesverrats ohnehin beim GBA selbst die kundigsten Juristen zu suchen seien.

    Das BMI bekundete seinerseits nach Angaben des Ministeriumssprechers Zweifel, dass es sich um Landesverrat handele.

    Auf die Frage, wie der „Streisand“-Effekt denn bewertet würde, also in Folge der Ermittlungsmaßnahme sehr viel mehr Menschen die geleakten Dokumente überhaupt erst zur Kenntnis nehmen, heißt es von den Sprechern der Ministerien nur: „Kein Kommentar“.

    Hier der knapp einstündige Audio-Mitschnitt, den wir an dieser Stelle ungekürzt veröffentlichen:

    BPK-2015–08–03-netzpolitik.org.mp3, 43.0 MB (43,006,530 bytes)

    SHA256: ef8ef4b4f9ab6c41297b14f6979745cba1c20767ff126ec0c530b32cbafe3ca7

    Update: Jung & Naiv hat die komplette BpK als Video online gestellt.

    Hier klicken, um den Inhalt von www.youtube-nocookie.com anzuzeigen.

    3. August 2015 26
  • : Website gehackt: Der Wortlaut der Mitteilung des Generalbundesanwalts
    Website gehackt: Der Wortlaut der Mitteilung des Generalbundesanwalts

    Um die Äußerungen des Generalbundesanwalts Harald Range zu den Ermittlungen gegen uns ist ein politischer Streit entstanden. Grünen‑, Linken‑, FDP- sowie SPD-Politiker fordern mittlerweile seinen Rücktritt. Derzeit kann man die Meldung vom Wochenende allerdings nicht aufrufen, daher geben wir den vollständigen Inhalt hier wieder.

    Es wurde spekuliert, dass die Pressemitteilung vielleicht zurückgezogen oder anders formuliert werden sollte. Dominik Rzepka aus der ZDF-Hauptstadtredaktion hat aber bereits eine Bestätigung der Bundesanwaltschaft bekommen, dass die Website gehackt worden sind.

    Mitteilung des Generalbundesanwalts vom 2. August

    Pressemitteilung zum Verfahren aufgrund der Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz

    Die Bundesanwaltschaft hatte aufgrund der Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) wegen der Veröffentlichung von als Verschlusssache eingestufter Dokumente auf dem Internet-Blog „Netzpolitik.org“ zunächst lediglich einen Prüfvorgang angelegt. Hintergrund hierfür war, dass eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft in Fällen von Geheimnisverrat nur gegeben ist, wenn ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB in Rede steht. Das BfV hat im weiteren Verlauf zu dieser Frage ein ausführliches Rechtsgutachten vorgelegt und darin das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses bejaht. Daraufhin hat die Bundesanwaltschaft nach kritischer Prüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine möglicherweise strafbare öffentliche Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses gesehen. Nach § 152 Abs. 2 StPO war sie daher gehalten, ein Ermittlungsverfahren auch gegen die bislang unbekannten, ihr Dienstgeheimnis verletzenden Geheimnisträger einzuleiten.

    Bereits bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens am 13. Mai 2015 hat Generalbundesanwalt Range angewiesen, dass mit Blick auf das hohe Gut der Presse- und Meinungsfreiheit keine Maßnahmen gegen die in den Strafanzeigen des BfV namentlich genannten Journalisten ergriffen werden. Vielmehr hat er entschieden, dass zur Wahrung und Sicherung der Objektivität der Ermittlungen ein externes Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses eingeholt werden soll. Ein solches Gutachten wurde am 19. Juni 2015 in Auftrag gegeben.

    Der weitere Gang des Verfahrens wird der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am vergangenen Freitag angekündigten Einschätzung zu den offenen Rechtsfragen vorbehalten bleiben.

    3. August 2015 16
  • : Datenanalyse: Bundestagsabgeordnete auf Twitter
    Twitter Netzwerk Bundestag/ Gesamter Bundestag
    Datenanalyse: Bundestagsabgeordnete auf Twitter

    Auf Spiegel-Online präsentiert Philipp Seibt eine Auswertung von Twitter-Accounts unserer Bundestagsabgeordneten: Abgeordnete auf Twitter – Die-140-Zeichen-Macht.

    Ohne Twitter geht nix im Bundestag: Die Berliner Politik ist vernarrt in die 140 Zeichen. Doch wer zwitschert am fleißigsten? Wessen Retweet schlägt ein? Unsere Datenanalyse schaut den Abgeordneten auf den Daumen.

    Dabei definiert er auch verschiedene Twitter-Typen mit Beispielen:

    Typ 1 – die Quasselstrippe
    Typ 2 – der Leithammel
    Typ 3 – der Netzwerker
    Typ 4 – der Wahlkampfstratege
    Typ 5 – der Fraktionsfolger

    Und so sieht dann die Vernetzung aller MdBs untereinander aus:

    (Zum interaktiven Klicken muss man aber zu Spiegel-Online wechseln. Und Tracking erlauben, sonst gehts nicht).

    30. Juli 2015 1