Deutschland

  • : Wir sind eines der meistzitierten deutschen Onlinemedien 2015
    Wir sind eines der meistzitierten deutschen Onlinemedien 2015

    Das Medienanalyse-Unternehmen Media Tenor hat herausgefunden, dass wir hinter Spiegel-Online und Zeit.de das meistzitierte Onlinemedium im vergangenen Jahr waren. Das Unternehmen hat dafür in den Wirtschafts- und Politikteilen von großen Medien insgesamt 25.409 Zitate ausgewertet. Wir liegen damit noch vor bild.de und focus.de. Mehr wissen wir dazu leider auch nicht, wir haben das bei Horizont gelesen, Media Tenor hat leider auf eine Anfrage von uns nicht reagiert.

    Wahrscheinlich ist das zu einem Teil der #Landesverrat-Effekt.

    Zitate Ranking: "Spiegel", "Bild" und "SZ" wurden 2015 am häufigsten zitiert 2016-01-13 13-12-29

    13. Januar 2016 13
  • : Posse um den designierten BSI-Präsidenten: Innenminister de Maizière gab Arne Schönbohm seinen Segen
    TdM will Datenbanken "verknüpfen". Wie soll das gehen?
    Posse um den designierten BSI-Präsidenten: Innenminister de Maizière gab Arne Schönbohm seinen Segen

    thomas de maiziereWegen der umstrittenen Benennung des neuen Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat der grüne Parlamentarier Konstantin von Notz Ende Dezember zwei Fragen an das zuständige Innenministerium (BMI) gerichtet. Es geht um den Wirtschaftslobbyisten Arne Schönbohm, dem Kompetenzmangel vorgeworfen und der als „Cyberclown“ geschmäht wird. Welche Kompetenzkriterien das BMI für die Position vorsieht, wollte der Grüne erfragen.

    Nach wenigen Tagen erhielt von Notz zwar eine Antwort, die wir hier vollständig wiedergeben. Viel schlauer ist man nach der Lektüre allerdings nicht:

    Nach welchen Kriterien wurde der designierte Präsident des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vom Bundesinnenministerium ausgewählt und für wann ist der entsprechende Beschluss des Bundeskabinetts vorgesehen?

    BMI: In Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte die Auswahl nach den Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung. Die Befassung des Bundeskabinetts ist für Anfang 2016 vorgesehen. Der Termin steht noch nicht fest.

    Diese generische Antwort des BMI bringt natürlich keine Erkenntnis dazu, welche fachliche oder persönliche Eignung vorliegt und für die vorgesehene Übernahme des Amts entscheidend gewesen ist. Ob über die Zukunft der Amtsspitze des BSI noch in dieser Woche entschieden wird, bleibt ebenfalls unklar. Eigentlich sollte Schönbohm am 1. Februar das Amt übernehmen.

    Welche Gespräche haben mit dem designierten Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit welchen Vertretern der Bundesregierung bezüglich der Benennung stattgefunden?

    BMI: Im Rahmen des Auswahlprozesses hat der Bundesminister des Innern mit dem designierten Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gesprochen.

    Dann weiß man nun zumindest, dass Innenminister Thomas de Maizière (CDU) seinen Segen gegeben hat. Leider heißt das wohl auch, dass es eine politische Niederlage für de Maizière wäre, sich doch noch von der peinlichen Personalie zu verabschieden. Dass sich der Innenminister für den Lobbyisten ausgesprochen hat, ist überraschend angesichts der harschen Kritik, die Arne Schönbohm 2014 als Präsident eines „Cyber-Sicherheitsrats“ am mittlerweile beschlossenen IT-Sicherheitsgesetz verlautbart hat – einem Prestigeprojekt von de Maizière. Es hatte 2015 eigens einen BMI-Vermerk gegeben, um Schönbohms ungeliebten „Cyber-Sicherheitsrat“ auf Abstand zu halten.

    Neben der fragwürdigen Kompetenz geht es also auch um Lobbyismus und Wirtschaftsinteressen. Zu all dem hat ein BMI-Sprecher gegenüber dem Spiegel nur zu Protokoll gegeben, dass man Interessenkonflikte nicht sehe. Cyber-Schönbohm werde nämlich alle Unternehmensanteile abstoßen und seinen Lobbyverein verlassen, falls er tatsächlich BSI-Präsident wird.

    Wollen wir es nicht hoffen.

    Malte Spitz, ebenfalls bei den Grünen, versucht übrigens zeitgleich mit einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an mehr Informationen zu kommen, wie die fragwürdige Personalie zustandekam. Man darf also noch gespannt sein.

    Update: Einen Kommentar veröffentlichte nun Konstantin von Notz. Er schreibt, dass …

    … nun ausgerechnet die Person, die vor kurzem noch am lautesten gegen das von der Bundesregierung vorgelegte IT-Sicherheitsgesetz lobbyierte, dieses Gesetz als Leiter des Bundesamts nun umsetzen soll, ist in der Tat in höchstem Maße verwunderlich. […] Insgesamt wird man das Gefühl nicht los, dass sich Bundesregierung und Bundesinnenministerium nicht angeschaut haben, wen man da eigentlich an die Spitze des Bundesamts setzen will. Anders konnte ich mir die Personalentscheidung bislang nicht erklären.

    Bild: NEXTConf. Lizenz: Creative Commons BY 2.0.

    11. Januar 2016 13
  • : Kontrollen der Binnengrenzen: EU-InnenministerInnen diskutieren die zweijährige Aussetzung von Schengen
    Nach Ausbau der heimlichen Fahndung sollen an den Binnengrenzen wieder "gezielte Grenzkontrollen" Einzug halten.
    Nach Ausbau der heimlichen Fahndung sollen an den Binnengrenzen wieder "gezielte Grenzkontrollen" Einzug halten.
    Kontrollen der Binnengrenzen: EU-InnenministerInnen diskutieren die zweijährige Aussetzung von Schengen

    Das Schengener Abkommen könnte bald Geschichte sein: Morgen wollen die InnenministerInnen der EU-Mitgliedstaaten auf ihrem Treffen in Brüssel die Einführung von Binnengrenzkontrollen für bis zu zwei Jahre diskutieren. Alle Mitglieder des Schengen-Raums hätten dann die Möglichkeit, Grenzstationen innerhalb Europas wieder zu besetzen.

    Vorübergehende Grenzkontrollen stützen sich auf die Artikel 23 und 24 des Schengener Grenzkodex, der die Handhabung von schwerwiegenden Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit regelt. Möglich ist die Nutzung der Artikel auch bei größeren polizeilichen Lagen, darunter Gipfeltreffen. Ihre Dauer darf nach der Neufassung des Grenzkodex in 2013 nicht „über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist“. Der maximale Zeitraum beträgt sechs Monate.

    Zuerst hatten Deutschland und Österreich wegen der starken Zunahme von Fluchtbewegungen Binnengrenzkontrollen eingeführt und mittlerweile bis Februar 2016 verlängert. Vorher wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten in einem geregelten Verfahren darüber informiert. Auch die Regierungen Schwedens und Sloweniens setzten das Schengener Abkommen nach Artikel 23 und 24 teilweise aus, Ungarn hatte im Oktober einen Zaun errichtet. Die von Malta (bis 3. Dezember) und Frankreich (bis 13. Dezember) eingeführten Grenzkontrollen wurden mit den Gipfeltreffen der EU und der COP21 begründet und zunächst nicht verlängert.

    Neuer Schengen-Mechanismus wegen Arabischem Frühling

    Angesichts der Revolten in Nordafrika hatten Frankreich und Deutschland vor zwei Jahren für die Aufnahme eines neuen Artikel 26a gesorgt. Die Regelung sieht vor, Grenzkontrollen für bis zu einem halben Jahr installieren und diesen Zeitraum drei Mal verlängern zu können. Allerdings muss der Rat dies empfehlen und die Kommission einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.

    Einem von der britischen Bürgerrechtsorganisation Statewatch veröffentlichten Dokument zufolge könnten die InnenministerInnen nun die Kommission zur Vorlage eines einen solchen Vorschlags auffordern. Einen solchen Vorstoß hatte Luxemburg bereits im September unternommen.

    Das nun von der luxemburgischen Ratspräsidentschaft vorgelegte Papier trägt den Titel „Managing migration flows“ und sollte eigentlich auf dem halbjährlichen Schengen-Evaluationsbericht beruhen. Weil dieser aber nicht fristgemäß vorliegt, greifen die Mitgliedstaaten auf Antworten auf einen Fragebogen zurück.

    Darin hatten jene Länder, die bereits ihre Binnengrenzen kontrollieren, ihre Erfahrungen mitgeteilt. Die Antworten sind nicht öffentlich. Die Aussprache hier zu soll morgen Nachmittag stattfinden. Am 15. Dezember will die Kommission schließlich ein Komplettpaket zum Thema „Grenzen“ veröffentlichen.

    Für eine erstmalige Anwendung des Artikel 26a muss nachgewiesen sein, dass einer oder mehrere Mitgliedstaaten ihre Außengrenzen ungenügend sichern und dadurch das Funktionieren des Schengen-Raums gefährden. Vermutlich wird die Regierung in Athen für diese Krise verantwortlich gemacht, laut Medienberichten drohen einige Regierungen bereits mit dem Rauswurf Griechenlands aus dem Schengener Abkommen.

    Wer soll eigentlich kontrolliert werden?

    Vermutlich stecken die wieder die deutsche und die französische Regierung hinter der jetzigen Initiative zur Anwendung des Artikels 26a. Frankreich hatte dies bereits im vergangenen Monat angekündigt und hierfür einen Vorschlag auf der Sondersitzung der EU-InnenministerInnen nach den Anschlägen in Paris präsentiert. Zuvor hatte der französische Innenminister Bernard Cazeneuve von „systematischen und koordinierten“ Kontrollen innerhalb der EU gesprochen.

    Unklar ist, wer eigentlich an den Binnengrenzen kontrolliert werden soll, auch die Eingriffstiefe müsste geregelt werden. Alle Reisenden dürfen einer „Mindestkontrolle“ unterzogen werden. Dabei wird geprüft, ob das mitgeführte Ausweisdokument gültig ist und sich womöglich Fälschungsmerkmale darauf befinden. Dies beträfe Angehörige der EU-Mitgliedstaaten und von Drittstaaten gleichermaßen. Anschließend können die Grenzbehörden in einer „systematischen Kontrolle“ Polizeidatenbanken abfragen. Dies dürfte aber bei Unionsangehörigen nicht ohne weiteres und nur bei vorliegendem Verdacht möglich sein.

    Sach- oder Personenfahndungsabfragen werden derzeit über das Schengener Informationssystem (SIS II), die Datei „Geschützter Grenzfahndungsbestand“ und die Interpol-Datei „Stolen and Lost Travel Documents“ durchgeführt. Deutsche Grenzbehörden können auch auf das Visa-Informationssystem und das Ausländerzentralregister zugreifen.

    „Risikokritierien“ vom BKA

    Vermutlich kommen bei den Kontrollen die vom Bundeskriminalamt und Europol entwickelten „Risikokritierien“ zur Anwendung. Mit diesem Trick können dann auch UnionsbürgerInnen systematisch kontrolliert werden, wenn lediglich bestimmte Reisewege im Fokus stehen. Derzeit werden die „Risikokriterien“ etwa bei Flügen aus der Türkei, dem Libanon, Tunesien und Ägypten angewandt. Einem Bericht des RBB zufolge hat die Bundespolizei nach den Anschlägen in Paris begonnen, auch bei Landungen von Flügen aus Frankreich „gegebenenfalls selektiv“ Passagiere zu überprüfen.

    Die GrenzpolizistInnen achten dabei auf äußerliche Merkmale wie Männer im kampffähigen Alter, mitgeführte Kampfkleidung, Verletzungen oder Spuren abgenommener Bärte. Als verdächtig gelten auch Nervosität, aggressives Verhalten oder „übertriebene Kooperationsbereitschaft“.

    3. Dezember 2015 9
  • : Interview: Was bedeutet das Netzsperren-Urteil?
    Interview: Was bedeutet das Netzsperren-Urteil?

    Wir haben heute bereits darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) zu einem Urteil gelangt ist, das Netzsperren wegen Urheber- oder Leistungsschutzrechtsverletzungen erlaubt. Zwar ist bisher nur die Pressemitteilung des BGH und nicht das gesamte Urteil zu lesen, aber klar ist jetzt schon: Das Gericht hat Netzsperren grundsätzlich erlaubt. Es hat sie sogar mit dem Urteil überhaupt erst eingeführt.bgh

    Netzsperren können einer Zensur im Internet Vorschub leisten, im Prinzip sind sie daher ein Sargnagel für das freie Internet und bedrohen mittelbar auch die Netzneutralität. Wo die vom BGH ausgemachte „Rechtsschutzlücke“ ist, wie es mit Overblocking aussieht und was das heutige Urteil konkret bedeutet, haben wir in einem Interview besprochen. Die Antworten gibt der Jurist und Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng, der zum Thema „Zensur im Internet“ promoviert wurde.

    netzpolitik.org: Herr Dr. Koreng, wie schätzen Sie die Entscheidung zu den Netzsperren ein, die heute die Urheberrechtskonzerne beim BGH erstritten haben?

    Ansgar Koreng: Bisher ist ja nur die Pressemitteilung veröffentlicht, daher kennt man nur das Ergebnis. Das Ergebnis ist eine klassische „Ja, aber“-Entscheidung des BGH. Er lehnt Netzsperren nicht generell ab, sagt aber, dass Access Provider für Urheberrechtsverletzungen in die Verantwortung genommen werden können. Das Gericht sagt aber auch, dass die Hürden dafür sehr hoch sind: Vorher müssen erstmal zumutbare Maßnahmen ergriffen werden, um alle anderen Beteiligten – den Hostprovider oder den eigentlichen Verletzer – in Anspruch zu nehmen. Darum werden sich wahrscheinlich in Zukunft die Streitigkeiten drehen. Das Ergebnis kann uns natürlich nicht glücklich machen.

    netzpolitik.org: Es gibt jetzt quasi drei Stufen: Man muss sich zunächst an den Anbieter wenden, wenn man dort nicht erfolgreich ist, wendet man sich danach an den Hostprovider. Zu guter Letzt kann man bei Misserfolg den Access Provider in Beschlag nehmen und ihn zu Netzsperren zwingen. Was die Frage der Störerhaftung angeht, wäre damit das Privileg der Access Provider unterminiert, dass sie nicht für Inhalte verantwortlich sind?

    Ansgar Koreng: Ja. Wir haben ja eigentlich den Paragraphen § 8 Telemediengesetz, der besagt, dass Access Provider für die Durchleitung von Informationen überhaupt nicht haften, es sei denn, sie machen vorsätzlich bei Rechtsverletzungen mit. Insofern bin ich sehr gespannt, wie der BGH mit der Begründung des Urteils an dieser Norm vorbeigekommen ist.

    netzpolitik.org: Nun spricht der BGH in der Pressemitteilung von einem „Gesamtverhältnis“, er sagt also, dass die rechtswidrigen Inhalte in deutlich höherem Maße auf den zu sperrenden Websites vorhanden sein müssen als die rechtmäßigen. Ist das überhaupt praktisch ermittelbar? Ist das ein Kriterium, welches Sie als Jurist sinnvoll finden?

    Ansgar Koreng: Die erste Frage, die ich mir da stelle, ist natürlich: Welcher rechtliche Maßstab gilt da? Das Internet ist international, nach welcher Rechtsordnung messen wir jetzt, ob diese Inhalte im Einzelfall rechtmäßig sind oder rechtswidrig. Das ist die erste Frage, die erst einmal beantwortet werden muss. Die nächste Frage, die sich stellt, ist natürlich, wie hoch dieses Verhältnis von illegalem zu legalem Content sein muss. Die dritte Frage ist: Wie rechtfertigt man denn überhaupt die Sperrung von legalem Content? Man kann ja nicht einfach hingehen, gerade bei Plattformen, auf denen sowohl Legales als auch Illegales gehostet wird, und den legalen Content dort faktisch verbieten, obwohl der vielleicht gar kein Bezug zu dem illegalen Content hat, der da zufällig auch drauf ist. Wir müssen uns klarmachen, dass auch Social-Media-Angebote wie Facebook, Twitter usw. in großem Umfang illegale Inhalte beinhalten, ohne das Wissen der Anbieter. Da würden wir sicherlich auch nicht auf die Idee kommen, deswegen sperren zu wollen. Ich bin tatsächlich etwas konsterniert darüber. Wie soll das denn funktionieren? Anders ausgedrückt: Die Frage, die Sie mir gerade gestellt haben, stelle ich mir auch. Ich halte die bislang noch nicht für beantwortbar.

    netzpolitik.org: Nun könnte man einwenden, dass es bei der Betrachtung des Gesamtverhältnisses rechtmäßiger zu rechtswidrigen Inhalten bei diesen großen kommerziellen Plattformen wie Facebook und Instagram eben nicht so ist, dass die überwiegenden Inhalte rechtswidrig sind. Wer soll denn dieses „Gesamtverhältnis“ ermitteln?

    Ansgar Koreng: Das müsste natürlich in einem Prozess der Rechteinhaber machen, der die Sperrung will. Er müsste dezidiert aufstellen, wie viele Inhalte auf der Plattform vorhanden und wie viel davon rechtswidrig und wie viel rechtmäßig sind. Dann müsste er das in ein Verhältnis setzen und ein Gericht die Frage beantworten, ob das reicht, das Angebot insgesamt zu sperren. Ich halte das einfach nicht für praktikabel, denn diesen Aufwand wird sich kein Rechteinhaber machen können. Man wird nicht hingehen können und sich alles angucken, was auf so einer Plattform verfügbar ist, um dann zu sagen, wie das Verhältnis von legal und illegal ist. Zumal legal und illegal auch immer Wertungsfragen sind, die man teilweise nicht so einfach beurteilen kann. Wer weiß denn, ob nicht vielleicht derjenige, der einen Film, ein Musikstück, ein Bild irgendwo hochlädt, doch eine Lizenz vom Rechteinhaber hat, das tun zu dürfen. Das ist ja von außen den Sachen nicht anzusehen.

    netzpolitik.org: Der BGH sagt nun in seiner Pressemitteilung deutlich, dass grundsätzlich der Access Provider als Störer in Anspruch genommen werden kann. Ist das ein Paradigmenwechsel?

    Ansgar Koreng: Ein Paradigmenwechsel ist es wahrscheinlich deswegen nicht, weil die Frage bisher noch nicht gestellt und auch nicht beantwortet wurde. In der rechtswissenschaftlichen Literatur war die Meinung bisher – soweit ich das gelesen habe – überwiegend, dass Access Provider gar nicht haften. Da bin ich sehr auf die Urteilsgründe des BGH gespannt, denn zu erwägen ist ja auch, dass der Access Provider dem Telekommunikationsgeheimnis unterliegt und sich eigentlich nicht dafür interessieren darf, was seine Nutzer über seine Infrastruktur so tun. Das ist eine Frage, die sich jetzt stellt: Wie soll man denn als Access Provider diese Pflichten erfüllen und dabei gleichzeitig das Telekommunikationsgeheimnis wahren? Ich halte das für eine Art Quadratur des Kreises, was da verlangt wird.ansgar koreng

    netzpolitik.org: In Deutschland haben wir im Zuge des „Zugangserschwerungsgesetzes“ schon einmal über Netzsperren diskutiert. Nun spricht der BGH wieder die sogenannten „zumutbaren Prüfungspflichten“ an. Aus juristischer Sicht: Was sind denn zumutbare Prüfungspflichten?

    Ansgar Koreng: Das ist in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich zu beantworten. Diese Prüfungspflichten sind eine Rechtsfigur, die aus dem Rechtsinstitut der Störerhaftung kommen: Der Störer haftet für einen Tatbeitrag, den er leistet, aber nur, wenn er Prüfungspflichten verletzt hat. Dann dreht sich der Streit immer um die Frage, was diese Prüfungspflichten eigentlich im Einzelnen sind. Der BGH hat das für verschiedene Rechtsgebiete unterschiedlich beantwortet. So hat er zum Beispiel gesagt, dass der Hostprovider beim Äußerungsrecht – bei der Blogspot-Entscheidung – Prüfungspflichten unterliegt, sobald er informiert wird darüber, dass da rechtswidrige Inhalte sind. Dann muss er dem nachgehen. Ähnliches haben wir vom ersten Senat des BGH, der auch das heutige Urteil gefällt hat, zum Thema Urheber- und Markenrecht gehört. Wir werden beobachten müssen, was genau in der schriftlichen Entscheidung steht. Es ist zu erwarten, dass die Funktionsweise ähnlich sein wird: Zuerst wird man informieren müssen, dass es da illegale Angebote gibt. Und wenn diese Information plausibel ist und er der Pflicht unterliegt, dem nachzugehen, muss er eben Maßnahmen ergreifen oder nicht.

    netzpolitik.org: Aber sind wir dann nicht wieder beim Thema Telekommunikationsgeheimnis? Wenn ich einem Hostprovider Prüfungspflichten zumute, ist das doch etwas anderes, als wenn ich sie dem Access Provider zumute, weil der ja eigentlich nicht in die Inhalte hineinzuschauen hat.

    Ansgar Koreng: Ja, der Hostprovider unterliegt dem Telekommunikationsgeheimnis eben nicht, sondern er kann sich ansehen, was bei ihm gehostet wird. Das ist genau der Unterschied zum Access Provider, der im Grunde eine vollkommen neutrale Dienstleistung erbringt. Er hat ja keinen Service, der dazu da ist, Bilder, Musik, Software oder sonst irgendetwas hochzuladen, sondern er stellt einfach eine Infrastruktur bereit. Der Gedanke ist dem deutschen Recht auch fremd, dass der Inhaber einer Infrastruktur für Rechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann, die über seine Infrastruktur stattfinden. Im Internet kommt sogar das Telekommunikationsgeheimnis noch hinzu, das so etwas meiner Meinung nach verbietet. Eine andere Frage ist, was hier mit Verschlüsselung passiert: Wie soll das technisch umgesetzt werden? Und welche Technologien soll eigentlich der Access Provider einsetzen, um zu blockieren? Wir wissen, dass es da unterschiedliche Möglichkeiten gibt und diese äußerst intensiv in die Privatsphäre der Nutzer eingreifen können, wenn wir an so etwas wie Deep Packet Inspection denken. Ansonsten unterhält man sich vielleicht über einfache Methoden wie DNS-Sperren, aber das ist am Ende natürlich ein technischer Witz. Ich weiß nicht, wie das funktionieren soll. Und ich bin mir auch nicht sicher, ob der BGH das weiß.

    Die Meldungen des BGH sind hier zu finden: Az: I ZR 3/14 (pdf) und AZ: I ZR 174/14 (pdf).

    Interview, Transkribierung und Bearbeitung von Simon, Nikolai und Constanze.

    Full Disclosure: Ansgar Koreng arbeitet bei JBB Rechtsanwälte in Berlin und hat Markus als Rechtsanwalt beim Urteil gegen das BKA um den Staatstrojaner-Vertrag vertreten.

    Bildlizenz oben: CC BY-SA 3.0 via wikipedia/ComQuat.

    26. November 2015 13
  • : BGH-Entscheidung zu Netzsperren: Die nichtsnutzige digitale Sichtschutzpappe ist zurück
    BGH-Entscheidung zu Netzsperren: Die nichtsnutzige digitale Sichtschutzpappe ist zurück

    Der Bundesgerichtshof (BGH) schließt Netzsperren nicht mehr aus, sofern Urheberrechtsverwerter keine andere Möglichkeit finden, gegen die Websites des rechtsverletzenden Anbieters vorzugehen. Das entschied das höchste deutsche Zivilgericht heute.

    Es ging um zwei Streitfälle: Der erste Fall betrifft goldesel.to. Die Konzerne Warner, Universal Music und Sony gingen hier gegen die deutsche Tochter von Telefónica aus Spanien vor. Im zweiten Fall verlangt die Gema von der Deutschen Telekom, die Website 3DL zu sperren.

    Der BGH entschied nun, dass die Rechteinhaber von den Access Providern fordern dürfen, Websites-Sperren zu errichten, „wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten [auf den Websites] nicht ins Gewicht fallen“. Die sogenannte Störerhaftung ist dadurch berührt:

    Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.

    Die Entscheidung betrifft also das Urheberrecht und das Leistungsschutzrecht und wird die Access Provider in die Pflicht nehmen, nichtsnutzige digitale Sichtschutzpappen aufzustellen. Die Access Provider könnten damit angehalten werden, Inhalte vorzufiltern und eine technische Zensurinfrastruktur aufzubauen. Das Overblocking oder sonstig irgendwelche technischen Details werden im BGH-Urteil gar nicht erst diskutiert.

    Der im Urteil angegebene Artikel 8 Abs. 3 der referenzierten EU-Urheberrechts-Richtlinie lautet:

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.

    Der BGH ist hier mal wieder einäugig, denn er bezieht sich nur auf die EU-Urheberrechts-Richtlinie, blendet aber die andere einschlägige EU-Richtlinie aus, nämlich die E‑Commerce-Richtlinie. Sie garantiert den Access Providern Privilegien. Bei manchem Juristen wird das Erinnerungen an die BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ wecken.

    Uns dürfte nun mit diesem Urteil eine neue Netzsperren-Diskussion ins Haus stehen. Die technisch und auch verfassungsrechtlich heftig umstrittenen Netzsperren sind zwar heute genau der technische Mumpitz, der sie schon zu Zeiten der Zensursula-Diskussionen waren. Denn Netzsperren sind einfach zu umgehen und damit ein untaugliches Mittel. Selbst der Deutsche Bundestag hatte das in der letzten Legislaturperiode nach monatelangem Zensursula-Streit erkannt und das leidige Netzsperren-Gesetz („Zugangserschwerungsgesetz“) beerdigt, bei dem vor allem das Anbieten von Bildern und Filmen, die den Missbrauchs von Kindern zeigen, als Begründung angegeben worden war. Nun sind die Netzsperren auf Druck der Musikkonzerne neuerlich auf der Agenda.

    Manche Ideen erweisen sich als langlebiger als erhofft. :{

    26. November 2015 16
  • : IT-Gipfel: Bundesregierung diskutiert gesellschaftlichen Wandel mal wieder fast nur mit Unternehmen
    IT-Gipfel: Bundesregierung diskutiert gesellschaftlichen Wandel mal wieder fast nur mit Unternehmen

    gabriel_internetminister_nporgDer IT-Gipfel der Bundesregierung krankt seit acht Ausgaben an einem Problem. Bei den gesellschaftlichen Debatten über die Digitalisierung wird vor allem eine Gruppe vermisst: die Zivilgesellschaft, also gesellschaftliche Gruppen, die nicht primär wirtschaftliche Eigeninteressen vertreten. Stattdessen diskutieren Jahr für Jahr vor allem Unternehmen aus dem Dunstkreis von Bitkom mit der Bundesregierung, dazu kommen noch diverse, teilweise ebenfalls wirtschaftsnahe Forschungsorganisationen.

    Im vergangenen Jahr versprach unser Bundeswirtschaftsminister und 1/3‑Internetminister Sigmar Gabriel, dass zukünftig alles anders werden solle:

    „Mit der Digitalen Agenda hat die Bundesregierung politische Leitlinien für die Digitalisierung formuliert. Mir ist wichtig, dass sich IKT-Branche, Anwender und gesellschaftliche Gruppen wie die Netzgemeinde künftig auf Augenhöhe begegnen, deshalb öffnen wir den IT-Gipfel-Prozess.

    Morgen startet in Berlin der neunte IT-Gipfel.

    Von der Öffnung des IT-Gipfelprozesses Richtung „Anwender und gesellschaftliche Gruppen wie die Netzgemeinde“ ist aber nichts zu sehen. Denn der IT-Gipfelprozess wird vor allem in sieben „Plattformen“ und einzelnen „Foren“ vorbereitet, die sich an den sieben Handlungsfeldern der Digitalen Agenda orientieren. Wir haben mal beim Bundeswirtschaftsministerium angefragt, wer denn die gesellschaftliche Gruppen in diesem neuen Gipfel seien. Und als Antwort bekommen:

    Gesellschaftliche Gruppen auf dem diesjährigen IT-Gipfel sind beispielsweise Initiativen (z. B. Initiative Urheberrecht, IT Völklinger Kreis e. V., Chaos Computer Club), Verbraucherorganisationen (z. B. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Verbraucherzentrale Bundesverband) und weitere Interessierte wie der Deutscher Kulturrat oder Aktivisten für betroffene Belange (z. B. Inklusion und Barrierefreiheit). Diese nehmen erstmals am IT-Gipfel teil.

    Da hat man sich große Mühe gemacht, wahrscheinlich sämtliche Teilnehmer zu identifizieren. Der Chaos Computer Club konnte sich nicht daran erinnern, in den Gipfelprozess eingebunden zu sein. Aber er gehört jetzt dazu, weil Frank Rieger am Donnerstag auf einem Panel mit Innenminister Thomas de Maizière diskutiert. Auf den sechs Foren des IT-Gipfels finden wir samt Gewerkschaftsvertretern ganze vier zivilgesellschaftliche Vertreter – unter dreißig Podienteilnehmern.

    Auf unsere Rückfrage, welche Stakeholder denn in den Gipfelprozess, der inhaltlich den IT-Gipfel vorbereitet, eingebunden sind, haben wir dann von der Pressestelle keine Antwort mehr bekommen. Also mussten wir das selbst recherchieren und fanden ein umfassendes Dokument (PDF) mit zahlreichen Namen, was wir nun dahingehend ausgewertet haben, welche gesellschaftlichen Gruppen denn wirklich eingebunden sind.

    Im Vorwort einer offiziellen Broschüre verspricht Sigmar Gabriel erneut:

    Die Neuausrichtung des Gipfels auf die sieben Handlungsfelder der Agenda und ein intensiver Dialog mit den Anwendern von IT unter Einbeziehung gesellschaftlicher Gruppen waren aus meiner Sicht richtige Schritte. Denn die erfolgreiche Gestaltung der Digitalisierung in Wirtschaft und Gesellschaft kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten gemeinsam daran arbeiten.

    Zivilgesellschaftliche Vertreter mussten wir mit der Lupe suchen

    Praktischerweise kann man auf den darauf folgenden Seiten genau lesen, dass dieses Statement zwar schön klingt, aber nicht der Wahrheit entspricht. Vertreter der Zivilgesellschaft findet man unter den zahlreichen Vertretern von Firmen, Industrie-Lobbyorganisationen, Forschungsgesellschaften und der Bundesregierung nur vereinzelt. Und man muss lange suchen.

    Mit anderen Worten: Auch wenn Sigmar Gabriel vergangenes Jahr eine Öffnung versprochen hat, stattgefunden hat sie nicht. Da können auch nicht einzelne Feigenblätter auf den Podien sowie einzelne eingeladene zivilgesellschaftliche Vertreter im Publikum etwas ändern. Wenn man Vertreter der Gewerkschaften rausrechnet, ist die digitale Zivilgesellschaft fast gar nicht eingebunden – also Business-as-usual. Es ist weiterhin ein Zeichen, wie die Bundesregierung den gesellschaftlichen Diskurs der Digitalisierung versteht: als Dialog mit Unternehmen, aber nicht mit der Gesellschaft.

    Und hier ist die Übersicht aller Plattformen und Foren

    Plattform 1: Digitale Netze und Mobilität

    Co-Vorsitzende sind Alexander Dobrindt, Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, und Timotheus Höttges, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG. Viele Mitglieder, keine Zivilgesellschaft.

    Plattform 2: Innovative Digitalisierung der Wirtschaft.

    Sigmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, sowie Thorsten Dirks, Präsident des Bitkom e. V. und Vorstandsvorsitzender
    der Telefónica Deutschland Holding AG. Einziger zivilgesellschaftlicher Vertreter ist Frank Werneke, stellvertretender Vorsitzender des Bundesvorstands ver.di – Dienstleistungsgewerkschaft.

    Fokusgruppe 1: Digitale Souveränität in einer vernetzten Wirtschaft.

    Keine Zivilgesellschaft.

    Fokusgruppe 2: Intelligente Vernetzung.

    Keine Zivilgesellschaft.

    Fokusgruppe 3: Young IT/Mittelstand.

    Keine Zivilgesellschaft.

    Fokusgruppe 4: Digitalisierung von Dienstleistungen

    Nur Frank Werneke, stellv. Vorsitzender ver.di – Dienstleistungsgewerkschaft als Vertreter der Zivilgesellschaft.

    Plattform 3: Industrie 4.0

    Ganz viele in der Leitung und dazu eine noch größere Liste an beteiligten Forschungsorganisationen und noch mehr Unternehmen. Aber dazwischen findet sich nur die IG Metall als Vertreter der Zivilgesellschaft.

    Plattform 4: Digitale Arbeitswelt

    Neben Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, gibt es noch Jörg Hofmann, Erster Vorsitzender der IG Metall, als Co-Vorsitzender. Mit Annelie Buntenbach, Mitglied im Geschäftsführenden Bundesvorstand DGB, Lothar Schröder, Mitglied des
    ver.di-Bundesvorstands, sowie Ralf Sikorski, Mitglied im geschäftsführenden Hauptvorstand IG BCE finden sich drei Gewerkschaftsvertreter aus der Zivilgesellschaft.

    Plattform 5: Digitale Verwaltung und öffentliche IT.

    Co-Vorsitzende sind Klaus Vitt, Staatssekretär im Bundesministerium des Innern und Beauftragter der Bundesregierung für Informationstechnik, sowie Karl-Heinz Streibich, Vorstandsvorsitzender der Software AG. Aber keine Zivilgesellschaft.

    Forum 1: Digitale Gesellschaft.

    Klingt nach Zivilgesellschaft, aber zwischen Vertretern von Microsoft, Deutsche Bahn, Xing und vielen Ministerien finden wir nur Silke Raab, Leiterin des Referates für gleichstellungsorientierte Familienpolitik beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

    Dem Forum untergeordnet ist noch der „Expertinnen- und Experten-Kreis: Diversity 4.0 in der Digitalen Arbeitswelt – Vielfalt, Teilhabe, Gleichstellung“ mit wenigen zivilgesellschaftlichen Vertretern.

    Plattform 6 : Digitalisierung in Bildung und Wissenschaft

    Co-Vorsitzende sind Johanna Wanka, Bundesministerin für Bildung und Forschung, und August-Wilhelm Scheer, Gesellschafter und Beiratsvorsitzender Scheer Group GmbH. Viel Industrie und Forschung, aber von der Zivilgesellschaft nur Elke Hannack, stellv. Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes.

    Plattform 7: Kultur und Medien

    Co-Vorsitzende sind Monika Grütters, Staatsministerin für Kultur und Medien und Jürgen Doetz, Bevollmächtigter des Verbands Privater Rundfunk und Telemedien e. V. für die Deutsche Content Allianz (DCA)/Koordinator der DCA. Dort sind dann auch alle Mitglieder der Deutschen Content-Allianz dabei sowie andere Urheberrechtsorganisationen. Die Zivilgesellschaft wurde aber ausgeschlossen.

    Plattform 8: Sicherheit, Schutz und Vertrauen für Gesellschaft und Wirtschaft

    Co-Vorsitzende sind Bundesinnenminister Thomas de Maizière und Walter Schlebusch, Vorsitzender der Geschäftsführung Giesecke & Devrient GmbH. Der einzige, den man in dieser Gruppe möglicherweise der Zivilgesellschaft zuordnen könnte, ist Mathias Müller von Blumencron, Chefredakteur für Digitale Medien FAZ. Zu dieser Plattform gehören auch noch die „Fokusgruppe Maßnahmen zur Prävention von Cybercrime“, die „Fokusgruppe Verschlüsselung“ sowie die „Fokusgruppe Sichere mobile Identifizierung“ ohne jegliche Zivilgesellschaft.

    Plattform 9: Verbraucherpolitik in der digitalen Welt

    Co-Vorsitzende sind Ulrich Kelber, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, sowie Martina Koederitz, Vorsitzende der Geschäftsführung IBM Deutschland GmbH. Diese Plattform hat die meisten Mitglieder, was vielleicht auch daran liegt, dass dort tatsächlich einige Vertreter der Zivilgesellschaft zu finden sind: Carola Elbrecht (Verbraucherzentrale Bundesverband), Alvar Freude (SPD-naher freiberuflicher Softwareentwickler), Matthias Spielkamp (iRights e. V.), Philipp Otto (iRights e. V.) kann man sicher dazu zählen, dazu kommen noch diverse Vertreter vom Deutschen Anwaltsverein, der Bundesrechtsanwaltskammer und der Bundesnotarkammer, die zwischen Berufsverbänden und Zivilgesellschaft einzuordnen sind.

    Forum 2: Europäische und internationale Dimension der Digitalisierung

    Den Vorsitz haben Matthias Machnig, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, sowie Stephan Steinlein,
    Staatssekretär im Auswärtigen Amt. Bei den Aspekten internationaler Netzpolitik finden sich u. a. Vertreter von Deutsche Telekom, Vodafone und der Musikindustrie, aber niemand von der Zivilgesellschaft.

    17. November 2015 7
  • : BND spähte deutschen Diplomaten und „befreundete“ Staaten aus
    „Ausspähen unter Freunden – das geht gar nicht.“ Angela Merkel im Oktober 2013.
    BND spähte deutschen Diplomaten und „befreundete“ Staaten aus

    Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat mindestens einen deutschen Diplomaten sowie „befreundete“ Staaten und internationale Organisationen abgehört. Das geht aus dem Zwischenbericht der Task Force des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Überprüfung der BND-eigenen Selektoren hervor.

    Die entsandten Bundestagsabgeordneten haben die Liste der BND-eigenen Selektoren in den letzten zwei Wochen in der BND-Zentrale in Pullach eingesehen und mit BND-Mitarbeiter*innen gesprochen. Dabei haben sie laut rbb festgestellt, dass auch deutsche und europäische Ziele vom BND ausspioniert werden. Unter den Abgehörten sollen sich demnach der deutsche Diplomat Hansjörg Haber, der französische Außenminister Laurent Fabius, der internationale Strafgerichtshof, UNICEF, die WHO und weitere internationale Organisationen und (Rüstungs-)Firmen befinden.

    Selektoren sind Telekommunikationsmerkmale, die Menschen identifizieren, also etwa Telefonnummern, E‑Mail- oder IP-Adressen, aber auch beliebige Suchbegriffe, die zur Filterung in vom BND mitgeschnittenen Kommunikationsströmen verwendet werden. Bis Mitte Oktober hatten der BND und die deutsche Bundesregierung behauptet, dass keine deutschen Staatsbürger*innen oder europäische Organisationen von ihnen abgehört worden seien. Nach Bekanntwerden der Selektoren-Spionage wurde eine Task Force aus Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit der Prüfung der Selektorenliste beauftragt. Laut Kanzleramt wurde die Abhörpraxis vor zwei Jahren, kurz nach der berüchtigten „Abhören unter Freunden geht gar nicht“-Aussage von Merkel, gestoppt.

    Besonders die Abhörung des hochrangigen deutschen Diplomaten ist brisant, weil er als deutscher Staatsbürger durch den Grundgesetz-Artikel 10 vor Abhörmaßnahmen geschützt ist. Nur die G10-Kommission des Deutschen Bundestages könnte diesen Schutz aufheben, was im Falle eines Diplomaten aber äußerst unwahrscheinlich ist. Der BND bezieht sich in diesen Fällen auf die juristisch ausgesprochen umstrittene Funktionsträger-Theorie. Diese besagt, dass Deutsche, die für internationale Organisationen tätig und damit „Funktionsträger“ sind, ihren Grundrechtsschutz verlieren und überwacht werden dürfen. Die E‑Mail-Adresse von EU-Kommissar Günther Oettinger dürfte also der bizarren Rechtsauffassung des BND nach ausspioniert werden, weil er für die Europäische Union tätig ist. Im Fall von Hansjörg Haber wird wahrscheinlich ähnlich argumentiert werden: Er war von 2008 bis 2011 Leiter der EU-Beobachtermission in Georgien und danach im Europäischen Auswärtigen Dienst tätig.

    Bereits am Wochenende hatte der Spiegel berichtet, dass der BND befreundete Staaten und internationale Organisationen abgehört haben soll. Genannt wurden europäische und US-amerikanische Ministerien sowie die US-Vertretungen bei den Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Laut Spiegel standen auch Nichtregierungsorganisationen wie das Internationale Rote Kreuz und Botschaften ausländischer Staaten in Deutschland auf der BND-Selektorenliste. Diese Ziele finden sich aber wohl nicht in der von den Bundestagsabgeordneten untersuchten Selektorenliste. Es scheint also noch weitere Selektoren zu geben, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium nicht vorliegen.

    Dieser Fall reiht sich ein in die immer länger werdende Reihe von Spionage- und Überwachungspraktiken, die vom BND selbst oder in Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten durchgeführt worden sind, ohne die dafür notwendigen parlamentarischen Gremien zu informieren.

    [Update] Die ersten Rücktrittsforderungen sind eingetroffen: Der Grünen-Politiker Konstantin von Notz fordert bei Spiegel-Online nicht nur den Rücktritt des BND-Präsidenten Gerhard Schindler, sondern auch des Geheimdienstbeauftragten der Bundesregierung, Klaus-Dieter Fritsche, und des Geheimdienstkoordinators im Kanzleramt, Günter Heiß. Auch Linksfraktionschef Dietmar Bartsch kann sich nicht vorstellen, dass sich BND-Chef Schindler noch lange im Amt halten kann, sagte er gegenüber der Frankfurter Rundschau. Derweil sprach die stellvertretende Regierungssprecherin, Christiane Wirtz, Schindler das Vertrauen der Bundesregierung aus. [/Update]

    11. November 2015 10
  • : „Meldestelle für Internetinhalte“ soll nun doch für alle Kriminalitätsphänomene bei Europol zuständig sein
    Symbolbild von Europol für die neue "Meldestelle für Internetinhalte".
    Symbolbild von Europol für die neue "Meldestelle für Internetinhalte".
    „Meldestelle für Internetinhalte“ soll nun doch für alle Kriminalitätsphänomene bei Europol zuständig sein

    Die bei der Polizeiagentur Europol in Den Haag angesiedelte „Meldestelle für Internetinhalte“ könnte laut dem Bundesinnenministerium bald auf weitere Verantwortungsbereiche ausgeweitet werden. Entsprechende Diskussionen werden derzeit anlässlich der Diskussionen um eine neue Europol-Verordnung geführt. Die Bundesregierung trägt eine solche Erweiterung nach eigenem Bekunden mit. Dann wäre die Abteilung für sämtliche Kriminalitätsphänomene innerhalb des Europol-Mandatsbereichs zuständig.

    Die neue „Meldestelle“ zur Dokumentation, Analyse und Entfernung unliebsamer Internetinhalte geht auf einen Vorstoß des EU-Anti-Terror-Koordinators Gilles de Kerchove vom Januar diesen Jahres zurück. Damals hieß es, dass lediglich terroristische Postings behandelt werden sollten. Im April hatten die EU-Innenminister den entsprechenden Vorschlag beschlossen. Währenddessen sickerte durch, dass auch Internetauftritte von FluchthelferInnen aufgespürt und entfernt werden sollen.

    Fehlende Rechtsgrundlagen

    Kaum zwei Monate später ging die Einheit bei Europol in einer Pilotphase in Betrieb, ab Januar 2016 ist die volle Einsatzbereitschaft geplant. Derzeit arbeiten bei der „Meldestelle“ neun Polizeiangehörige aus den Mitgliedstaaten. In den nächsten drei Monaten sollen drei weitere hinzukommen. Drei zusätzliche Planstellen werden zur „Zerschlagung von Schleppernetzen“ und Ermittlung von entsprechenden Internetinhalten eingerichtet.

    Die „Meldestelle für Internetinhalte“ gehört nicht zur Abteilung für Cyberkriminalität bei Europol, sondern ist der Abteilung „Operationen“ untergeordnet. Jedoch fehlt ihr eine Rechtsgrundlage, was nun im Trilog zur Europol-Verordnung zwischen Rat, Kommission und EU-Parlament nachgeholt werden soll. Europol will zukünftig als „Europäisches Zentrum zur Terrorismusbekämpfung“ (ECTC) fungieren, in dem mehrere Datenbanken und Abteilungen zusammengefasst werden. Die „Meldestelle“ soll nach derzeitigen Plänen als eines von fünf Projekten dem ECTC untergeordnet werden. Auch dies ist allerdings noch nicht rechtlich geregelt.

    Zu den strittigen Fragen der neuen Verordnung gehört auch die Möglichkeit, Personendaten „mit dem Privatsektor“ auszutauschen. Gemeint sind die Internetdienstleister Twitter, Google Drive, Facebook und Youtube, die von Europol zur Löschung bestimmter Postings aufgefordert werden. Schon jetzt ist Europol „Partnerschaften“ mit Internetunternehmen eingegangen. Die Polizeiagentur soll nun „technische Wege“ finden, diese Kooperation auszubauen.

    Technische Werkzeuge aus dem Bereich der Kinderpornografie

    Europol führt ein Register mit den inkriminierten Internetinhalten, die von den Polizeidienststellen aus den Mitgliedstaaten befüllt wird. So kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Posting oder ein Video bereits von einer anderen Polizei gemeldet wurde. Europol nutzt dafür Software zur automatisierten Analyse von Bild- und Videodaten, wie sie zuvor im Bereich der Kinderpornografie eingesetzt wurde. Eine andere Software kann nach Audiodaten suchen, angeblich ist sogar die Suche nach gleichen Videoinhalten in unterschiedlichen Sprachen möglich.

    In der Datensammlung wird auch vermerkt, wenn ein Inhalt zwar anstößig ist, aus Gründen der heimlichen Beobachtung aber online bleiben soll. So wird verhindert, dass eine Webseite, die von Geheimdienste und Polizeibehörden einzelner Mitgliedstaaten zur Informationssammlung gebraucht wird, auf Initiative eines anderen Mitgliedstaates gelöscht wird.

    Abgeordnete bleiben im Unklaren

    Eine parlamentarische Kontrolle war bislang kaum möglich. Anfragen von EU-Abgeordneten bei der Kommission werden oft erst lange nach der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten beantwortet. Im Falle der der Einrichtung der „Meldestelle“ liegen entsprechende Angaben also stets hinter der hektischen Ausweitung ihrer Kompetenzen zurück.

    Auch das Bundesinnenministerium hatte stets erklärt, keine konkreten „Maßnahmen und Methoden“ der „Meldestelle“ zu kennen. Von einer „Ermittlung von Internetinhalten, mit denen Schlepper Migranten und Flüchtlinge anlocken“ will die Bundesregierung erst erfahren haben, nachdem diese längst beschlossen worden ist.

    Glaubwürdig ist das nicht, denn im derzeitigen Trilog sind die ReferentInnen des Bundesinnenministeriums bestens über Ziele und Tätigkeiten der „Meldestelle“ informiert. Das Bundeskriminalamt nimmt seit April an entsprechenden Treffen teil.

    BKA-Projekt als Vorläufer

    Unklar ist, wie sich die Europol-Aktivitäten vom ebenfalls auf EU-Ebene angesiedelten Radicalisation Awareness Network (RAN) abgrenzen. Das von der Europäischen Kommission gestartete „Netzwerk aus Praktikern und lokalen Akteuren“ dient der „Bekämpfung von gewaltbereiter Radikalisierung“. Eine der acht Arbeitsgruppen trägt den Namen „RAN @“ und befasst sich mit „Internet und sozialen Medien“. Ziel der Gruppe war der Ausbau von Beziehungen zu den großen Internetdienstleistern und die Einrichtung eines gemeinsamen „Forums“.

    Dieses „Forum“ wird nun Realität, allerdings nicht wie vorgesehen als Netzwerk zur Prävention von „Radikalisierung“, sondern unter der Ägide europäischer Polizeibehörden zur leichteren Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen gegenüber Youtube & Co.

    Die „Meldestelle für Internetinhalte“ baut auf früheren Projekten wie dem vom BKA initiierten „Check the Web“ (CtW) bei Europol auf. Zunächst als Projektdatei geführt, wurde CtW 2009 in eine „Arbeitsdatei für Analysezwecke“ und später in einen „Auswerteschwerpunkt“ umgewandelt. Das Projekt sammelt „Webseiten und Verlautbarungen von Organisationen und Personen aus dem Phänomenbereich des Islamistischen Terrorismus“.

    Inhalte stammen aus „Internetbeobachtung“ von Europol. Vermutlich sind hierfür „Internetauswertegruppen“ zuständig, über deren Zusammensetzung und technischen Fähigkeiten weder die Bundesregierung noch die Kommission Auskunft geben wollen. Das BKA leitet bei Europol eine „Internetauswertungskoordinierungsgruppe“, deren Arbeit ebenfalls geheim bleiben soll.

    13. Oktober 2015 1
  • : Kein Anschluss unter diesem Flüchtling – Markierung von Rufnummern
    <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">(CC BY-NC 2.0)</a> Rasande Tyskar via <a href="https://www.flickr.com/photos/rasande/14393988547/sizes/l">flickr</a>
    Kein Anschluss unter diesem Flüchtling – Markierung von Rufnummern

    Flüchtlinge, die derzeit in Deutschland ankommen, sind auf einen mobilen Internetzugang mit dem Handy angewiesen. Es ist oft die einzige Kontaktmöglichkeit zu Familienmitgliedern und wichtigste Informationsquelle, um sich in dem fremden Land zurechtzufinden. Dabei müssen Flüchtlinge auf Prepaid-Karten zurückgreifen, denn einen Mobilfunkvertrag zu bekommen, ist für sie äußerst schwierig. Deutsche Behörden nutzen die Gelegenheit, um hinterrücks ihre Überwachung zu intensivieren.

    Auch bei Prepaid-Karten sind die Provider nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet, unter anderem den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu speichern. Überprüfen müssen sie diese Daten zwar nicht. Doch wie die taz feststellte, ist den Strafverfolgungsbehörden diese fehlende Pflicht zur Adressprüfung ein Dorn im Auge. Flüchtlinge, die beim Kauf einer Prepaid-Karte die Adresse ihrer Erstaufnahmestelle angeben, erfahren deshalb eine Sonderbehandlung. Ihre Anschlüsse werden von den Mobilfunkbetreibern ausgesondert und markiert. Wenn sie nicht rechtzeitig eine gültige Folgeadresse angeben, droht ihnen sogar die Sperrung der Rufnummer.

    Das Problem heißt Kontrolle

    Anhand der Markierungen werden die Handynummern von Flüchtlingen identifizierbar; die Mobilfunkanbieter können ihnen also die Anschlüsse zuordnen. Hier wird vorauseilend ein die Flüchtlinge diskriminierendes Verfahren geschaffen, damit die Strafverfolgungsbehörden über penibel genaue und aktuelle Daten zu deren Wohnorten verfügen. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat dafür eine Leitlinie gemeinsam mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und dem Wirtschaftsministerium (BMWi) entwickelt.

    1. Bei dem Verkauf der Prepaid-Karten an Asylsuchende werden zunächst einmal die bei der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommenen Angaben erhoben und gespeichert. Neben dem Namen und Geburtsdatum des Asylsuchenden sollte die Adresse der Erstaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden.

    2. Nach spätestens drei Monaten werden die Nutzer der Prepaid-Karten per SMS (in englischer und arabischer Sprache) aufgefordert, sich mittels einer aktuellen „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA) oder einer Aufenthaltsgestattung im Zusammenhang mit der Asylantragstellung neu registrieren zu lassen.

    3. Sollte diese Neuregistrierung nicht innerhalb von 14 Tagen erfolgen, werden die jeweiligen Prepaid-Karten abgeschaltet.

    Den Schwarzen Peter weitergeben

    Fiete Wulff, Sprecher der Bundesnetzagentur, verteidigte dieses Verfahren folgendermaßen: „Keineswegs soll damit eine dauerhafte Kennzeichnung der Kunden verbunden sein.“ Bezeichnend ist darin natürlich das Wort „dauerhaft“, denn eine spezifische Kennzeichnung der Flüchtlinge findet in jedem Fall statt. Zwar bestreitet die BNetzA, dass die Provider zur Speicherung eines Merkmals wie „Migrant“ verpflichtet seien, doch gibt sie den Schwarzen Peter an die Mobilfunkanbieter weiter. Sie spricht explizit von einer Kennzeichnung der entsprechenden Anschlüsse, doch für die Umsetzung der spezifischen Kennzeichnung sind die Provider zuständig:

    Wie die Kennzeichnung der Anschlüsse erfolgt, zu denen eine aktuelle Adresse nacherhoben werden soll, bleibt den Unternehmen überlassen.

    Einige der Mobilfunkanbieter hatten bei der Bundesnetzagentur erfragt, ob es ein besonderes Verfahren mit den Anschlüssen von Flüchtlingen gebe, und bekamen die Leitlinie als Antwort. Vodafone Deutschland versucht, die diskriminierende Vorgabe der BNetzA einfach zu umschiffen. Der Konzern bietet beispielsweise ein spezielles Prepaid-Produkt für Asylsuchende, das eine eigene Artikelnummer besitzt und darüber die entsprechenden SIM-Karten identifizieren kann.

    Wer nicht antwortet, wird gelöscht

    Drei Monate nach einer ersten Registrierung wird auch hier per SMS zu einer Aktualisierung der Daten aufgefordert. Wer nicht folgt, dem droht die Sperrung des Anschlusses. Wulff von der BNetzA begründet das Verfahren damit, dass „bereits bei Erwerb der SIM-Karte klar ist, dass die Adressdaten der Erstaufnahmeeinrichtung nur übergangsweise gültig sind“.

    Diese Argumentation scheint in mehrfacher Hinsicht absurd. Einerseits verlangt zwar der § 111 TKG, hinter dem sich die BNetzA verschanzt, eine Korrektur der Adressdaten, sobald eine Änderung dem Dienstanbieter bekannt wird. Allerdings verfährt man mit anderen Menschen, deren Adresse volatil ist, nicht so. Beispielsweise müssen Personen, die als Wohnort ein Studentenwohnheim beim Prepaid-Kartenkauf angeben, nicht mit einer gesperrten Rufnummer am Ende des Semesters rechnen. Zwar ist hier ebenfalls beim Erwerb der SIM-Karte klar, dass die KundInnen dort nicht für immer und ewig wohnen werden. Gleiches gilt für Jugendliche, die noch bei den Eltern wohnen, oder für Zeitarbeiter. Aber da die Mobilfunkanbieter nicht verpflichtet sind, die Angaben der KundInnen zu überprüfen, geschweige denn sie zu sanktionieren, behandelt man solche Menschen nicht wie die Flüchtlinge. Der Unterschied ist wohl weniger der erwartbar veränderliche Wohnort, sondern die Tatsache, dass von den Flüchtlingen weniger Widerstand gegen die diskriminierende Behandlung zu erwarten ist.

    Die Bundesnetzagentur sieht das naturgemäß anders und legt eine sehr eigenwillige Interpretation des § 111 TKG an den Tag:

    Erlangt ein Diensteanbieter Kenntnis davon, dass sich Daten eines Anschlussinhabers geändert haben, ist er gefordert nachzuerheben und zu korrigieren (§ 111 Absatz 1 Satz 4 Telekommunikationsgesetz). In der Regel erfolgt eine Nacherhebung via SMS an die betroffene Rufnummer mit der Bitte um erneute Verifizierung der hinterlegten Anschlussinhaberdaten. Erfolgt dies nicht innerhalb der vorgegeben (sic!) Frist, wird die jeweilige SIM-Karte gesperrt. […] Ein Diensteanbieter darf eine Erstaufnahmeeinrichtung als Anschrift des Anschlussinhabers nicht im Datenbestand belassen, sofern bekannt ist, dass diese zunächst angegebene Anschrift in naher Zukunft unrichtig wird.

    Einige Mobilfunkanbieter bestätigten auf Nachfrage, dass diese Regelung in anderen Fällen äußerst selten angewendet werde. Es drängt sich der Verdacht auf, dass bei der Erarbeitung der Verfahrensleitlinie BMI, BMWi und Bundesnetzagentur neben einer „praxisorientierten Lösung für Flüchtlinge“ die Überwachbarkeit sämtlicher Anschlüsse von Flüchtlingen im Hinterkopf hatten. Der „angepasste Zeitrahmen“ zur Neuregistrierung und die drohende Abschaltung des Anschlusses sind wahrlich kein Entgegenkommen gegenüber den Flüchtlingen. Während man ansonsten gern die Willkommenskultur zelebriert, halten die deutschen Behörden hinter dem Rücken schon die Migranten-Markierung und den Off-Button bereit.

    Hier telefoniert der Friedhof

    Der Skandal bietet eigentlich Anlass dazu, grundlegend darüber zu diskutieren, warum es in Deutschland nicht erlaubt sein soll, Handys ohne Angabe von persönlichen Informationen zu nutzen. Vielfach finden wir uns damit ab, dass Mobilfunkanschlüsse uns zuzuordnen sind. Die Behörden versuchen nun, wegen der vorhersehbaren kurzen Aufenthaltsdauer an einem Ort, das Kontrollnetz engmaschiger zu spinnen. Es ist längst klar, dass sich Personen durch eine Registrierung nicht abhalten lassen, wenn sie anonym telefonieren möchten. Einige Möglichkeiten wurden bei netzpolitik.org bereits vorgestellt.

    Stattdessen wird von der BNetzA vorgeschoben, dass die Kartenregistrierung auf eine fiktive Adresse unzulässig sei. Die Mobilfunkbetreiber überprüfen bei der Registrierung von Prepaid-Karten in aller Regel nicht, ob es sich die Adresse eines Friedhofs oder um das Wahlkreisbüro eines Abgeordneten handelt. Die beteiligten Behörden wissen das. Trotzdem sind Menschen, die in einer Erstaufnahmeunterkunft leben, die Einzigen, deren Anschlüsse angezählt werden.

    9. Oktober 2015 18
  • Urteil gegen das BKA: Teilerfolg beim Staatstrojaner-Vertrag
    Wird durch Ignorieren der Rechtswidrigkeit auch nicht besser: Der Bundestrojaner.
    Urteil gegen das BKA Teilerfolg beim Staatstrojaner-Vertrag

    Wir gehen seit einiger Zeit gerichtlich gegen das Bundeskriminalamt (BKA) vor, um Einblick in den Vertrag über den Staatstrojaner FinFisher zu erlangen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist nun bei uns eingegangen. Im Ergebnis ist es ein Teilsieg für uns. Wir behalten uns allerdings weitere Rechtsmittel vor.

    Kurzer Rückblick: Nachdem der Einsatz des Trojaners der Firma DigiTask nach der Veröffentlichung der Analyse des CCC unmöglich geworden war, wurde für den Einsatz im „Kompetenzzentrum Informationstechnische Überwachung“ (CC ITÜ) im Herbst 2012 eine Jahreslizenz des Staatstrojaners FinFisher der Firma Gamma/Elaman für knapp 150.000 Euro gekauft. Damit wurde das heikle Softwareprojekt wiederum an eine kommerzielle Firma als externen Dienstleister übertragen, noch dazu an eine mit zweifelhaftem Ruf. Denn Gamma/Elaman war in den letzten Jahren in die Kritik geraten, da etwa Oppositionelle aus Bahrain von Geheimdiensten ausspioniert worden waren und dabei Trojaner ebenjener Firma zum Einsatz kamen, wie „Privacy International“ und citizenlab nachweisen konnten.

    Wir wollten also mehr über das kommerzielle Produkt für die „Ferndurchsuchungen“ von informationstechnischen Geräten wissen und den Schleier um das heimliche technische Fahndungswerkzeug ein wenig lüften. Daher verlangten wir Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Was wir aber bekamen, war an zahlreichen Stellen geschwärzt. Wir legten dann eine Verpflichtungsklage ein, um den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Firma Elaman GmbH in ungeschwärzter Form zu bekommen.

    Das BKA wollte die Informationen weiterhin zurückhalten und wehrte sich. Es argumentierte vor Gericht, die „öffentliche Sicherheit“ sei gefährdet, man müsse „verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen“ in der Behörde schützen. Deswegen könne man Details zur Hard- und Software des Staatstrojaners nicht herausgeben, da die „Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden“ dann gestört sei. Das Amt argumentierte außerdem, Geschäftsgeheimnisse der Firma Elaman gemäß § 6 IFG stünden der Auskunft entgegen.

    Das Gericht und die BKA-Schwärzungen

    Das Gericht lässt das BKA in seinem Urteil mit seiner Verweigerungshaltung nur teilweise durchkommen, kritisiert mehrfach die „spärlichen Informationen durch das beklagte Bundeskriminalamt“ und vermisst bei den behördlichen Begründungen für Schwärzungen „substantiierte Tiefe“. Was Fragen des Vergabeverfahrens angeht, ließ das BKA gleich „jegliche Informationen vermissen“.

    Viele der Schwärzungen konnte die Behörde nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend begründen, das BKA hat es zuweilen nicht einmal versucht:

    Dezidierte Gründe, welche der Streichungen materiell die Einstufung als Verschlusssache rechtfertigen, wurden weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. (Urteil, Seite 10)

    Auch das pauschale Argument, es sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, wenn Details der Software, die heimlich in informationstechnische Systeme einbrechen soll, offengelegt würden, lässt das Gericht nicht für alle Schwärzungen gelten:

    Denn zu keinem der benannten Punkte hat das Bundeskriminalamt darlegen können, dass das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. (Urteil, Seite 10)

    Was die Geschäftsgeheimnisse von Elaman angeht, gab das Gericht dem BKA aber teilweise recht. Der vertragliche Leistungsumfang, Material- und Reisekosten, Preisangaben zu Schulungen oder Details der Funktionsprüfung des Trojaners darf das BKA weiterhin schwärzen. Anders sieht es bei der Vergütung aus, die Elaman bekommt. Schon weil es sich um einen „Pauschalfestpreis“ handelt, darf die Information nicht einfach zum Geschäftsgeheimnis erklärt werden.

    Geheimniskrämerei nur teilweise beendet

    Das Gericht will nicht ausschließen, dass es „nachteilige Auswirkungen auf die Belange der inneren und äußeren Sicherheit“ haben könnte, wenn „der Einsatz der Software und damit eine Quellen-TKÜ verhindert werden könnte, weil Kenntnisse darüber im Vorfeld bekanntwerden“. Daher dürfen auch Passagen des Vertrages geschwärzt bleiben, die den Quellcode und dessen Übergabe an das BKA, die interne Hardware oder auch die Abnahme der Software betreffen.

    Das BKA muss im Ergebnis den Vertrag an den Stellen ohne die bisherigen Schwärzungen an uns herausgeben, an denen die Behörde keine Gründe vorbringen konnte, warum man die Informationen vorenthält. Für viele technische Details des Trojaners, mit dem vor allem die sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) durchgeführt werden soll, wird die Geheimniskrämerei aber weitergehen – zumindest solange, bis der Rechtsstreit entweder in die nächste Runde geht oder aber doch irgendwann die Binaries auftauchen.

    Das Urteil ist natürlich auch in Gänze nachlesbar: Offiziell, PDF, Scan unserer Version.

    Update: Der freigeklagte Vertrag jetzt auch.

    Hier klicken, um den Inhalt von fragdenstaat.de anzuzeigen.

    6. Oktober 2015 6
  • : Automatisiertes „Erkennen von Propaganda“: Meldestelle für Internetinhalte bei Europol soll weiter wachsen
    Illustration des inzwischen beendeten EU-Forschungsprojekts „Gemeinschaftliche Information, Beschaffung, Verarbeitung, Verwertung und Meldung“ von Informationen aus Sozialen Medien".
    Illustration des inzwischen beendeten EU-Forschungsprojekts „Gemeinschaftliche Information, Beschaffung, Verarbeitung, Verwertung und Meldung“ von Informationen aus Sozialen Medien" (CAPER).
    Automatisiertes „Erkennen von Propaganda“: Meldestelle für Internetinhalte bei Europol soll weiter wachsen

    Die EU-Mitgliedstaaten sollen noch mehr Geld und Personal für die Entwicklung der Meldestelle für Internetinhalte („EU Internet Referral Unit“, EU-IRU) aufbringen. So schildert es der EU-Anti-Terror-Koordinator Gilles de Kerchove in einem Strategiepapier, das die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch heute veröffentlichte.

    Die luxemburgische Ratspräsidentschaft wird aufgefordert, der Meldestelle einen Platz in der gegenwärtig diskutierten Neuauflage der Europol-Verordnung einzuräumen. Dies beträfe vor allem den Austausch von Personendaten „mit dem Privatsektor“. Schon jetzt ist Europol „Partnerschaften“ mit nicht näher genannten Internetunternehmen eingegangen. Die Polizeiagentur soll nun „technische Wege“ finden, diese Kooperation auszubauen.

    Der Aufwuchs soll so schnell wie möglich stattfinden. Ab Januar 2016 ist dann die volle Einsatzbereitschaft geplant. Für den Anfang erhielt die Meldestelle ein Sonderbudget von 99.000 Euro. Laut Kerchove hinkt nun die Planung, weil das Europol-Budget für 2016 noch nicht beschlossen ist. Auch seien die kurzfristig aus den Mitgliedstaaten abgeordneten „Experten“ zunächst nur für das laufende Jahr zugesagt.

    Aufforderung zur Löschung zu 90% erfolgreich

    Die „Meldestelle“ verfolgt in ihrer Pilotphase zunächst zwei Ziele: Zum einen können die Polizeibehörden der Mitgliedstaaten (vor allem visuelle) Internetpostings melden, deren Entfernung Europol dann bei den großen Providern Twitter, Google Drive, Facebook und Youtube verlangt. Zum anderen führt Europol ein Register, mit dem jede einzelne Meldung abgeglichen wird. So können Polizeidienststellen erfahren, ob gegen bestimmte Webseiten bereits Maßnahmen ergriffen wurden oder ob der fragliche Content auch auf anderen Internetplattformen festgestellt wurde. Die Meldestelle benutzt dafür automatisierte Verfahren zur Bilderkennung, wie sie bislang zum Aufspüren von Kinderpornografie zum Einsatz kamen. Inhalte werden auch auf die Vertonung mit verschiedenen Sprachen gescannt.

    Die bei der Polizeiagentur Europol geführte Abteilung ist gerade einmal drei Monate alt, auch ihre Gründung wurde erst im Frühjahr beschlossen. Zu den maßgeblichen Initiatoren gehören Großbritannien und die Niederlande, die selbst über ähnliche Einrichtungen verfügen. Derzeit arbeiten bei der Meldestelle neun Polizeiangehörige aus den Mitgliedstaaten. In den nächsten drei Monaten sollen drei weitere hinzukommen.

    Seit dem 1. Juli hat die Meldestelle laut dem Kerchove-Papier bereits 500 inkriminierte Seiten an die Internetdienstleister gemeldet. In mehr als 90 % seien diese der Aufforderung zur Löschung des „markierten Inhalts“ nachgekommen. Die Meldestelle habe außerdem bei Ermittlungen zu „kürzlich erfolgten Terroranschlägen“ geholfen. Um welche es sich dabei handelte, erklärt Kerchove nicht.

    Überwachung einer „Begünstigung illegaler Einwanderung“ bereits begonnen

    Die Meldestelle für Internetinhalte gehört nicht zur Abteilung für Cyberkriminalität bei Europol, sondern ist der Abteilung zur Terrorismusbekämpfung untergeordnet. Erst kurz vor der Inbetriebnahme wurden aber Pläne bekannt, dass die Einrichtung auch zur Löschung von Inhalten genutzt werden soll, mit denen Netzwerke von FluchthelferInnen die Migration in die Europäische Union erleichtern.

    Zunächst war von Postings die Rede, die Geflüchtete und MigrantInnen „anlocken“ würden („removal of internet content used by traffickers to attract migrants and refugees“). Im jetzt öffentlich gewordenen Papier des Anti-Terror-Koordinators wird der Begriff „Begünstigung illegaler Einwanderung“ genutzt.

    Das Bundesinnenministerium hatte zuletzt im August erklärt, keine konkreten „Maßnahmen und Methoden“ zur „Ermittlung von Internetinhalten, mit denen Schlepper Migranten und Flüchtlinge anlocken“, zu kennen. Der Staatssekretärin Emily Haber war demnach lediglich bekannt, dass eine Erweiterung „auf den Bereich Schleusungskriminalität“ geplant sei. Das ist kaum glaubhaft, denn das Bundeskriminalamt (BKA) gehört zu den Gründungsmitgliedern der Meldestelle. Laut Kerchove werden dort schon jetzt rund um die Uhr („7/7“) entsprechende Soziale Netzwerke analysiert.

    Vermutlich soll die EU-Grenzagentur Frontex eine wichtige Rolle in der Zusammenarbeit gegen „illegale Migration“ spielen. Kerchove dringt darauf, dass Europol und Frontex ein Abkommen zum Tausch von Personendaten schließen. Geplant ist aber auch, Staaten außerhalb der Europäischen Union anzubinden. Hierzu gehören die potentiellen EU-Beitrittskandidaten des Balkans. Demnächst soll Europol deshalb Workshops in den Ländern durchführen.

    Welche „Internetauswertungsgruppen“ schließen sich in „Internetauswertungskoordinierungsgruppe“ zusammen?

    Laut Kerchove nimmt die Meldestelle an drei Sicherheitsforschungsprojekten des EU-Programms „Horizon 2020“ teil. Diese sollten dazu dienen, die Auswertung offener Quellen und das „Erkennen von Propaganda“ („propaganda detection“) im Internet zu automatisieren. Um welche Projekte es sich dabei handelt, bleibt offen.

    In einem der unveröffentlichten Europol-Aktionspläne für das Jahr 2015 ist die Einrichtung einer „Internetauswertungskoordinierungsgruppe“ angekündigt. Außerdem sind bei Europol „Maßnahmen gegen inkriminierte Kommunikationsplattformen“ vorgesehen. Beide Arbeitsgruppen werden vom BKA geleitet. Allerdings ist unbekannt, welche Verfahren erprobt, erforscht oder entwickelt werden. Auch ist nicht berichtet, inwiefern diese aus dem Programm „Horizon 2020“ finanziert werden.

    Bereits beschrieben ist jedoch, dass das BKA an einem anderen EU-Projekt als Beobachter teilnahm, das die „Gemeinschaftliche Information, Beschaffung, Verarbeitung, Verwertung und Meldung“ von Informationen aus Sozialen Medien besorgte. Geforscht wurde an Methoden, Informationen von „Open Source Intelligence“ per Data Mining mit „Close Source Intelligence“ (etwa Informationen aus Polizeidatenbanken) abzugleichen.

    Die EU-Abgeordnete Cornelia Ernst hatte sich vor fast drei Monaten erkundigt, welche „Internetauswertungsgruppen“ welcher Behörden aus Deutschland, Spanien, Norwegen, der Schweiz und von Europol an der „Internetauswertungskoordinierungsgruppe“ bei Europol beteiligt sind und welches Ziel überhaupt verfolgt wird. Nun hat die Kommission geantwortet und hält alle weiteren Details dazu geheim. Auch welche Polizeidienststellen an dem Projekt „Maßnahmen gegen inkriminierte Kommunikationsplattformen“ beteiligt sind, behält die Kommission für sich. Bekannt ist lediglich, dass außer dem BKA Behörden aus Griechenland, Spanien sowie Europol mitarbeiten.

    22. September 2015 13
  • : Funkzellenabfrage in Berlin: Vielleicht werden Sie gerade überwacht
    "Überwachung ist Homöopathie für Strafverfolger." <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/greenoid/17321473103/">Frerk Meyer</a>
    Funkzellenabfrage in Berlin: Vielleicht werden Sie gerade überwacht

    Nicht nur die NSA, auch Behörden haben Möglichkeiten, auf unsere Telekommunikation zuzugreifen. Die massenhafte Erfassung von Handydaten bringt wenig – und die parlamentarische Kontrolle wird verwehrt.

    14. September 2015 20
  • : Bundesregierung so: Voraussetzungen und Kosten für Vorratsdatenspeicherung? Kümmern sich andere drum.
    Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Verstoß gegen die Grundrechte! -- netzpolitik.org
    Bundesregierung so: Voraussetzungen und Kosten für Vorratsdatenspeicherung? Kümmern sich andere drum.

    Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung bleibt eine Verstoß gegen die Grundrechte! -- netzpolitik.org

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung ist in mehrerlei Hinsicht fragwürdig. Sowohl das übereilte Enstehen des Gesetzesentwurfs als auch der offensichtlich grundrechtsverletzende Inhalt lassen an einer sorgfältigen Arbeit zweifeln – nun fielen auch der EU-Kommission in wirtschaftlicher Hinsicht rechtliche Bedenken auf. Dass die Bundesregierung ihre Vorratsdatenspeicherungspläne nicht gut begründen kann, zeigen zusätzlich ihre Antworten auf eine Kleine Anfrage (OCR-Volltext) von Jan Korte, dem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Linken im Bundestag.

    Die Anfrage bezieht sich vor allem darauf, wie der Gesetzesentwurf zustande kam, wer die Kosten für eine Einführung zu tragen hat und wie die Daten vor Missbrauch und unberechtigtem Zugriff gesichert werden sollen.

    Wie der Gesetzesentwurf zustande kam

    Die Bundesregierung gibt an, sie halte grundsätzlich „engen Gesprächskontakt“ zur EU-Kommission, so auch im Nachgang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im April 2014, der die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für nichtig erklärte. Federführend sei dabei das Bundesjustizministerium (BMJV), ein erster Geprächstermin in Sachen Vorratsdaten sei am 27. Oktober 2014 erfolgt. Leider wird trotz der Frage danach nicht auf den Inhalt der Gespräche eingegangen. 2014 positionierte sich Justizminister Maas nämlich noch als vehementer VDS-Gegner. Ob er das nur der Öffentlichkeit gegenüber behauptete, lässt sich leider so nicht nachvollziehen.

    Auch wie die Koordination zwischen Justiz- und Innenministerium ablief und welche Erwägungen es gab, wird verschwiegen, es werden lediglich drei Gesprächstermine „zur Erstellung der Leitlinien“ zwischen BMJV und BMI genannt, die zwischen dem 31. März und dem 13. April 2015 liegen. Nicht gerade viel für die Erarbeitung eines Grundrechtseingriffes.

    Genauso absurd scheint es, dass man sich keine Meinungen Dritter eingeholt hat. Sogar die Bundesdatenschutzbeauftragte wurde nur im Nachgang um Stellungnahme gebeten, ebenso wie „Verbände und Fachkreise“ – bei denen fraglich ist, unter welchen Kriterien sie ausgewählt wurden. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung etwa, der maßgeblich zur Abschaffung der letzten deutschen Vorratsdatenspeicherung beigetragen hatte, befindet sich nicht auf der Liste, dafür aber die Diakonie. An einem ernsthaften Interesse daran, was die konsultierten Stellen zu sagen haben, klingt das nicht. Die „Eilbedürftigkeit des Vorhabens“, die als Ausrede dafür benutzt wird, dass nicht vor Fertigstellung des Entwurfs Meinungen eingeholt wurden, kann nicht belegt werden, denn – Erinnerung: Eine Schutzlücke durch die Abwesenheit der Vorratsdatenspeicherung ist nicht nachweisbar.

    Ignoranz gegenüber Umsetzungskosten

    Nicht nur die Meinungen der Bundesdatenschutzbeauftragten und zivilgesellschaftlicher Verbände wischt die Bundesregierung weg, auch Branchenverbände werden nicht ernst genommen. So schätzte eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft, dass 2.500 Unternehmen von der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung betroffen seien. Der Nationale Normenkontrollrat sprach von insgesamt 600 Millionen Euro Kosten. Die Regierung glaubt an andere Zahlen. Nur 1.000 betroffene Unternehmen und 260 Millionen Euro sollen es sein. Gleichzeitig sagt sie auch:

    Die Bundesnetzagentur hat für einen vom nationalen Normenkontrollrat durchgeführten Expertenworkshop eine Kostenschätzung vorgenommen, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine fundierte Erhebung derzeit nicht möglich sei.

    Die weitere Verantwortung wird auf die Bundesnetzagentur abgeschoben, die einen Anforderungskatalog erstellen werde, von dem die Kosten letztlich abhingen. Korte kritisiert dieses Verhalten:

    Die Bundesregierung nimmt offensichtlich die zahlreichen Stellungnahmen der Branchenverbände nicht zur Kenntnis, um lieber weiter von einer viel zu geringen Zahl von betroffenen Unternehmen und entsprechend geringeren Kosten ausgehen zu können. Mit seriöser Politik hat das wenig zu tun.

    Eine weitere Frage ist, wer diese Kosten zu tragen hat. Für viele kleinere Unternehmen sind diese nicht eigenständig tragbar, diese bekommen daher im Fall „unbilliger Härten“ Aufwandsentschädigungen. Ob eine solche Härte vorliegt, bleibt der Beurteilung der Bundesnetzagentur überlassen, aber selbst wenn ein Unternehmen den Erfüllungsaufwand erstattet bekommt: In Vorleistung muss es dennoch treten, was mitunter eine ernstzunehmende wirtschaftliche Belastung darstellen kann. Der Bundesregierung ist das egal, so sagte bereits eco-Vorstand Klaus Landefeld:

    Dem Gesetzgeber scheint nicht bewusst zu sein, welcher Arbeitsaufwand tatsächlich hinter der Implementierung der nötigen Technik und der Bearbeitung konkreter Anfragen stecken kann.

    Genauso egal ist ihr, wo das Geld für die Erstattungen herkommt, das soll „im Rahmen künftiger Haushaltsverfahren“ entschieden werden.

    Und die größeren Unternehmen wie die Deutsche Telekom, für die keine unbillige Härte zutrifft? Die sollen die Zusatzkosten „bei ihrer Preisgestaltung einkalkulieren und an ihre Kunden weitergeben“. Komisch, entstehen doch laut den Angaben zum Erfüllungsaufwand im Gesetzesentwurf genau keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Etwas polemisch zusammengefasst: Wenn nach der Einführung der Vorratsdatenspeicherung unsere Telefonrechnung ansteigt, wissen wir, dass wir in unsere Überwachung investieren. Korte formuliert das so:

    Auch wenn die Bundesregierung bei ihrer dreisten Behauptung bleibt, die Bürgerinnen und Bürger hätten keinen zusätzlichen Aufwand, sieht es in der Realität ganz anders aus: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen entweder über ihre Steuern oder über die Telekommunikationsgebühren für die Vorratsdatenspeicherung und ihre eigene Überwachung bezahlen – Kunden der großen Unternehmen also gleich doppelt.

    Datensicherheitsmaßnahmen? Werden sich schon finden.

    In den obigen Absätzen wird klar, dass die Bundesregierung in Punkto Finanzierung der Vorratsdatenspeicherung nicht weit gedacht hat. Dasselbe erleben wir, wenn es um Datensicherheit geht. Einer der Hauptkritikpunkte sowohl bei Bundesverfassungsgericht als auch beim Europäischen Gerichtshof war, dass nicht genügend wirksame Vorgaben für die Garantie eines ausreichenden Schutzniveaus existierten. Mit ihren Antworten setzt die Bundesregierung diese Tradition fort. Sie schiebt sämtliche Verantwortung an die Bundesnetzagentur ab.

    Die Bundesregierung geht davon aus, dass Anforderungen definiert werden können, die den Anforderungen des § 113f TKG‑E [bzgl. Datensicherheit] gerecht werden.

    Diese Annahme wird auf die Sachverständigen bei dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts 2009 gestützt, selbst nachgeforscht wurde nicht mehr, Antworten auf Fragen nach konkret aufgetretenen Sicherheitsproblemen, der Authentifizierung der Daten oder der Sicherung vor dem Zugriff fremder Nachrichtendienste werden schlicht ausgelassen. Man verschließt stur die Augen vor der Realität, dass es keine hundertprozentige Sicherheit geben kann und überlässt die Verantwortung anderen ohne Prüfung der Tatsachen. Korte findet, „wer im Gesetzgebungsverfahren noch keine substantiierte Idee hat, wie die Ausgestaltung aussehen könnte, sollte lieber die Finger davon lassen“.

    Ignoranz finden wir auch in der Antwort auf die Frage nach der Überwachungsgesamtrechnung, also der Analyse des Zusammenwirkens all der einzelnen Überwachungsmaßnahmen wie Vorratsdatenspeicherung, Fluggastdatenspeicherung, Geheimdienstüberwachung und Co. und den damit verbundenen Grundrechtsverletzungen. Die Bundesregierung geht nicht einmal auf die Frage ein, sie gibt lediglich zu Protokoll, sie sei den verfassungsrechtlichen Vorgaben verpflichtet. Was diese implizieren und wie das mit der Vorratsdatenspeicherung vereinbar sein soll, wird nicht ausgeführt. Denn, da dürfte es der Bundesregierung gehen wie uns: Gerade in Hinblick auf die Überwachungsgesamtrechnung ist die Vorratsdatenspeicherung gar nicht mit geltenden Grundrechten vereinbar.

    Dann beginnt die Bundesregierung, offen falsche Tatsachen zu behaupten: Es ließen sich mit der Vorratsdatenspeicherung keine Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellen. Diese Behauptung ist nicht zu halten, wir haben bereits vor Monaten gezeigt, warum.

    Schutz vor Missbrauch?

    Immer wieder wurde auch debattiert, wie etwa Berufsgeheimnisträger geschützt werden können. Deren Daten dürfen nicht in Einzelverbindungsnachweisen aufgeführt werden, dafür exisitiert eine Liste bei der Bundesnetzagentur, auf der etwa die Nummern der Telefonseelsorge und diejenigen von Abgeordneten stehen. Laut Bundesregierung befinden sich derzeit 5.200 Anschlüsse auf dieser Liste.

    Dass diese Liste wenig wirksam ist, wird allein dadurch deutlich, dass nicht klar ist, wer auf dieser Liste steht. Hotlines der Telefonseelsorge, die ständig unter der gleichen Rufnummer erreichbar sind, lassen sich vielleicht noch von vornherein filtern, alle anderen müssten sich zunächst auf die Liste setzen lassen, für Anwälte und andere mit mehreren und eventuell wechselnden Nummern ist das nicht durchführbar. Doch ganz absurd wird es für Investigativjournalisten, die ihre Identität nicht offenbaren können und dementsprechend auch nicht ihr Anonymitätsbedürfnis bei der Bundesnetzagentur anmelden werden. Und keine Sorge: Für die Bundesregierung sind nur diejenigen Journalisten, die „berufsmäßig“ publizieren. Unsere freiwilligen Autorinnen und Autoren hätten damit leider Pech gehabt, auch wenn sie journalistische Arbeit leisten.

    Aber Moment: Anonymität, gibt es das überhaupt? Wenn es nach der Bundesregierung geht, in Deutschland zumindest nicht:

    „Anonyme Dienste“ im engeren Sinne gibt es in Deutschland nicht.

    Fazit: Schade, dass in den Antworten wieder der Reflex nach totaler Kontrolle und mangelnde Beachtung von Grundrechten zusammenfallen. Mehr und mehr komplettiert sich das Bild eines übereilt und schlampig ausformulierten Gesetzes, das in vielen Punkten, so sagt auch Korte, „dem kritischen Blick der Karlsruher Richter nicht standhalten“ dürfte.

    Volltext der Antwort auf dem PDF befreit

    Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
    „Pläne zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung“
    – Bundestagsdrucksache 18/5851 -

    [Vorbemerkung der Fragesteller:]

    Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (18/5088) wurde am 27. Mai 2015 vom Bundeskabinett beschlossen. Das heftig umstrittene Gesetz soll nach dem Willen der Koalition in zweiter und dritter Lesung im September 2015 beschlossen werden. Ursprünglich sollte das Gesetz noch im Juli 2015 den Bundestag passieren. Als Grund für die Verschiebung nannte der SPD-Fraktionsvorsitzende Thomas Oppermann das sogenannte EU-Notifizierungsverfahren. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs ermöglicht eine dreimonatige Stillhaltefrist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, den notifizierten Wortlaut zu prüfen und angemessen zu reagieren. In dieser Zeit kann der notifizierende Mitgliedstaat die fragliche technische Vorschrift nicht annehmen.

    Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD sieht neben Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) sowie dem Telekommunikationsgesetz (TKG) auch Anpassungen im Strafgesetzbuch (StGB) sowie dem Einführungsgesetz zur StPO (EStPO) vor. Der Gesetzentwurf sieht weitreichende Maßnahmen zu Sicherung der erhobenen und gespeicherten Verkehrsdaten vor.

    Die neu geschaffenen Sicherheitsanforderungen erfordern außerdem insbesondere durch das 4‑Augen Prinzip und durch die erforderliche Datensicherung auf vom Internet getrennten Systemen erhebliche finanzielle Aufwendungen bei den betroffenen Telekommunikationsunternehmen (Telekommunikation-TK). Für die Speicherpflichten und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen sieht der Gesetzentwurf eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten vor.

    Wir fragen die Bundesregierung:

    1. Wann haben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2015 Gespräche, Treffen, Konsultationen und sonstige vorbereitende Maßnahmen zwischen Vertreterinnen und Vertretern des BMJV sowie des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Thema Vorratsdatenspeicherung (z. B. im Rahmen der Entstehung und Erarbeitung der „Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten“ und des entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung) stattgefunden, und was waren jeweils die genauen Gesprächsthemen und Gesprächsinhalte (bitte nach Datum, Ort, teilnehmenden Personen – gegebenenfalls anonymisiert – und Gesprächsthemen bzw. Gesprächsinhalten auflisten)?

    Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 15. April 2015 Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vorgestellt (abrufbar über www.bmjv.de).

    An den nachfolgend genannten Tagen haben jeweils ein Mitglied der Hausleitung des BMJV und des BMI sowie jeweils ein/e Mitarbeiter/in Gespräche in Berlin zur Erstellung der Leitlinien geführt:

    1. 31. März 2015
    2. 8. April 2015
    3. 13. April 2015.

    2. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Verbände von der Bundesregierung oder den federführenden Ministerien über den Gesetzentwurf informiert und in welcher Form an der Ausgestaltung beteiligt (bitte nach Datum, Verband. und Beteiligungsform auflisten)?

    Der Referentenentwurf ist am 15. Mai 2015 einem breiten Kreis von Verbänden und sonstigen Fachkreisen zur Kenntnis gebracht worden. Eine Auflistung der angeschriebenen Stellen ist als Anlage beigefügt.

    3. Zu welchem Zeitpunkt wurde die Bundesdatenschutzbeauftragte von der Bundesregierung oder den federführenden Bundesministerien über den Gesetzentwurf informiert und in welcher Form an der Ausgestaltung beteiligt?

    Der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf und am 21. Mai 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf gegeben worden.

    4. Wer trägt für die Auswahl und Beteiligung der Verbände die Verantwortung, und welche Fristen hält die Bundesregierung bei Gesetzesvorhaben von großer Tragweite, wie im Fall der anlasslosen Speicherung der Kommunikationsdaten der ganzen Bevölkerung, in Beteiligungsverfahren für sinnvoll?

    Nach § 47 Absatz 3 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien bleiben Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bei der Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen zu Gesetzgebungsvorhaben grundsätzlich dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums überlassen. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit des Vorhabens wurden die Verbände und Fachkreise über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten nur unterrichtet. Ihnen bleibt die Möglichkeit, im, Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

    5. Wieso hat das BMJV im Rahmen der Erstellung des Entwurfs keine Branchen- und Verbändeanhörung durchgeführt?

    Die beteiligten Ressorts waren sich einig, dass ein zeitnaher Abschluss des Vorhabens wichtig ist. Daher wurde keine Anhörung von Verbänden und sonstigen Fachkreisen vor der Erstellung eines Regierungsentwurfs durchgeführt. Der Referentenentwurf ist jedoch einem breiten Kreis von Verbänden und sonstigen Fachkreisen zur Kenntnis gebracht worden. Eine Anhörung wird zudem im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages stattfinden.

    6. Wie ist die Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen, der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sei nicht bezifferbar (Bundestagsdrucksache 18/5088, S. 3), und welche Verbände, Stellen, Sachverständige etc. wurden zur Frage des Erfüllungsaufwandes wann mit jeweils welchem Ergebnis konsultiert?

    Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft derzeit nicht beziffert werden kann. Anhaltspunkte für Kosten, die auf Angaben der betroffenen Branchenverbände zu den Auswirkungen der 2007 eingeführten Speicherpflicht beruhen, nennt der Gesetzentwurf bereits. Allerdings weichen die im Gesetzentwurf genannten Angaben der Verbände stark voneinander ab. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass auf dieser Grundlage der Erfüllungsaufwand nicht beziffert werden kann. Zudem hängen die tatsächlichen Kosten, die für die Wirtschaft durch die Speicherpflicht entstehen, maßgeblich von der Ausgestaltung des detaillierten Anforderungskatalogs ab, den die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen zur Datensicherheit zu erstellen hat. Erst wenn dieser Anforderungskatalog vorliegt, ist für die Unternehmen ersichtlich, welche Änderungen erforderlich sind, um den Vorgaben zu entsprechen. Erst dann ist auch der erforderliche finanzielle Aufwand bezifferbar.

    Vor diesem Hintergrund ist von einer Konsultation abgesehen worden.

    7. Welche Gründe führten dazu, dass der ursprüngliche Zeitplan zur Verabschiedung des Gesetzentwurfes aufgegeben und die zweite bzw. dritte Lesung nun erst nach der parlamentarischen Sommerpause erfolgen soll?

    Die Terminierung von Lesungen des Deutschen Bundestages obliegt nicht der Bundesregierung.

    8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Angaben des Branchenverbandes eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., von dem Gesetzentwurf seien bei Verabschiedung 2.500 Unternehmen betroffen?

    Der Bundesregierung ist die Berechnungsgrundlage für die in der Fragestellung als Angabe des Branchenverbandes eco bezeichnete Zahl von 2.500 betroffenen .Unternehmen nicht bekannt. Die Bundesregierung geht von einer Zahl von ca. 1.000 betroffenen TK-Unternehmen aus, wie im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/5088) unter „E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“ dargelegt wurde.

    9. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Angabe des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, die Umsetzung der sogenannten Speicherpflicht verursache Kosten von 600 Millionen Euro (vgl. DIHK-Stellungnahme vom 18. Juni 2015)?

    Der DIHK bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2015 auf Angaben des Nationalen Normenkontrollrates, die dieser in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2015 zum Gesetzentwurf gemacht hat. Diese Angabe basiert dabei auf stark voneinander abweichenden Einschätzungen der verschiedenen Verbände. Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, die sie in ihrer Stellungnahme zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (NKR-Nr. 3341) dargelegt hat (vgl. Bundesratsdrucksache 249/15 vom 28. Mai 2015, Anlage 2). Die Bundesnetzagentur hat für einen vom nationalen Normenkontrollrat durchgeführten Expertenworkshop eine Kostenschätzung vorgenommen, die zu dem Ergebnis kommt, dass eine fundierte Erhebung derzeit nicht möglich sei. Nach einer groben Schätzung geht sie für die Wirtschaft von ersten Investitionskosten (in die Technik) von ca. 260 Millionen Euro aus. .

    10. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den von Unternehmensseite geäußerten Befürchtungen, die umfassenden Investitionen in den Aufbau der Infrastruktur zur Umsetzung der Speicherpflicht könnten bei einem erneuten Scheitern der Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) umsonst gewesen sein?

    Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der vorgelegte Gesetzentwurf den Vorgaben sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Gerichtshofs der Europäischen Union entspricht.

    11. Kann die Bundesregierung die Aussage des Nationalen Normenkontrollrates (NKR), wonach das BMJV annehme, dass sich Kosten an die „Kunden weitergeben“ lassen (vgl. Bundesratsdrucksache 249/15, S. 66, II.2 Erfüllungsaufwand Wirtschaft) bestätigen, und wenn ja, mit welchen Kosten für die Kunden in Folge der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung rechnet die Bundesregierung konkret?
    Wenn nein, wie erklärt sich die Bundesregierung die Feststellung des NKR?

    Die Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 18/5088) enthält auf Seite 29 folgende Ausführungen:

    „Weil es sich bei den meisten der ca. 1.000 betroffenen Unternehmen um kleine bis mittlere Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste handelt, für welche die voraussichtlichen Kosten bei der Umstellung eine erhebliche Härte darstellen werden voraussichtlich viele von ihnen eine Entschädigung geltend wachen. Es ist davon auszugehen, dass die übrigen betroffenen Unternehmen diese Kosten bei ihrer Preisgestaltung einkalkulieren und an ihre Kunden weitergeben werden.“

    Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.

    12. Wenn die Bundesregierung davon ausgeht, dass die Kosten für die Speicherpflicht an die Kunden weitergegeben werden, warum ist unter Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger „Keiner“ angegeben?

    Nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung in der Fassung von Oktober 2012 umfasst der Erfüllungsaufwand gemäß § 2 Absatz 1 NKRG den „gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen“. Unter Vorschriften sind Vorgaben zu verstehen, „die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten, Zeitaufwand oder beidem führen“.

    Unmittelbare Normadressaten des Gesetzentwurfs zur Höchstspeicherfrist sind nur Erbringer von Telekommunikationsdiensten und Teile der Verwaltung.

    13. Warum sieht der Gesetzentwurf eine Entschädigungsregelung für erforderliche Investitionen und gegebenenfalls gesteigerte Betriebskosten nur für solche Unternehmen vor, für die die Durchführung der Speicherverpflichtung eine „erdrosselnde Wirkung“ haben könnte, und zu welchem Zeitpunkt und durch welche Einrichtungen soll das Vorliegen einer solchen „erdrosselnden Wirkung“ geprüft werden?

    Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die Unternehmen die für die Speicherung anfallenden Kosten grundsätzlich selbst tragen müssen (BVerfGE 125, 260, 361). Etwas anderes gilt nur, wenn .die Regelung bei einer größeren Betroffenengruppe das Übermaßverbot verletzt, und die Kostenlasten erdrosselnde Wirkung hätten. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund sieht § 113a Absatz 2 TKG‑E die Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Aufwendungen vor, die den Unternehmen durch die Umsetzung der Speicherpflicht entstehen, wenn dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

    Die Prüfung der Voraussetzungen des § 113a Absatz 2 TKG‑E erfolgt auf Antrag durch die Bundesnetzagentur.

    a) Was bedeutet „erdrosselnde Wirkung“ im Detail, und was versteht die Bundesregierung konkret unter „unbillige Härten“?

    Die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall obliegt der Bundesnetzagentur.

    b) Aus welchem Etat des Bundeshaushalts soll das Geld für die anstehenden Entschädigungen der TK-Diensteanbieter kommen?

    Über die Finanzierung der mit dem Gesetzesvorhaben verbundenen Haushaltsbelastungen wird im Rahmen künftiger Haushaltsverfahren entschieden.

    14. Wie soll verhindert werden, dass der Entschädigungsanspruch nicht wahrgenommen werden kann, da gerade bei kleineren Unternehmen der Nachweis der erdrosselnden Wirkung im Einzelfall zu kompliziert und aufwändig sein könnte?

    Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen fallen in den Verantwortungsbereich der anspruchsberechtigten Unternehmen.

    15. Sieht die Bundesregierung durch das Verbot, die Daten auch im EU-Ausland zu speichern, EU-rechtliche Probleme sowie Restriktionen bei der Konzeptionierung von pan-Europäischen Diensten und erwägt sie deshalb den TK-Anbietern die Speicherung der Daten auch EU-weit zu gestatten?
    Falls ja, welche Stellung bezieht die Bundesregierung in diesem Fall zu den Vorwürfen, dass die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (z. B. Großbritannien, Frankreich, Schweden) gelagerten VDS-Daten keinem ausreichenden Schutz vor dem Abgriff nationaler Geheimdienste unterlägen oder dass die dortigen aktuellen Datenschutzbedingungen deutschen Ansprüchen nicht genügen würden?

    Wie in der Gesetzesbegründung auf Seite 43 f. ausgeführt wird, verstößt das Verbot nach Ansicht der Bundesregierung nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit, da es mit zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls begründet werden kann.

    16. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die im Gesetzentwurf vorgesehene Umsetzungsfrist von 18 Monaten für die Speicherpflichten und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen für realistisch, und welche Folgen hätte eine nicht fristgerechte Umsetzung für die jeweiligen TK-Anbieter, und welche Stellung bezieht die Bundesregierung zu der vom Wirtschaftsausschuss des Bundesrates vorgeschlagenen Verlängerung der Frist zur Umsetzung der Speicherpflicht von 18 auf 24 Monate (siehe Bundesrats-DS 249/1/15)?

    Die Bundesregierung hat sich bei den vorgesehenen Fristen an bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung ähnlicher technischer Vorgaben im Telekommunikationsbereich orientiert. Eine nicht fristgerechte Umsetzung würde eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzentwurfs darstellen und könnte mit einer Geldbuße gemäß Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b Nummer 1 bis 3 des Gesetzentwurfs geahndet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

    17. An welchen Einsatz eines als besonders sicher geltenden Verschlüsselungsverfahrens im Rahmen der nach § 113d Satz 2 TKG‑E erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutze der nach § 113b Abs. 1 TKG‑E zu speichernden Daten denkt die Bundesregierung dabei konkret, und um welches Verschlüsselungsverfahren handelt es sich dabei?

    Das Verschlüsselungsverfahren sowie die Umsetzung der Anforderungen der §§ 113b bis 113e TKG‑E wird die Bundesnetzagentur im Benehmen mit Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Anforderungskatalog nach § 113f TKG‑E unter Berücksichtigung des Standes der Technik sowie der Fachdiskussion festlegen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Anforderungen definiert werden können, die den Anforderungen des § 113f TKG‑E gerecht werden. So haben beispielsweise auch die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 angehörten Sachverständigen nicht vorgetragen, eine technische Umsetzung wäre unmöglich, sondern im Gegenteil technisch machbare Lösungsansätze dargestellt.

    18. Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung ein hinreichender Schutz der erhobenen Vorratsdaten vor unberechtigtem Zugang und unberechtigter Nutzung, insbesondere gegen entsprechende Bestrebungen von in- und ausländischen Geheimdiensten, gewährleistet und mögliche Manipulationen vollständig ausgeschlossen werden?

    Siehe Antwort zu Frage 17.

    a) Wie stellt sich die Bundesregierung in diesem Zusammenhang beispielsweise zu einer im April 2014 im „Strong Swan“ Code aufgetauchten signifikanten Sicherheitslücke (https://www.strongswan.org/blog/2014/04/14/strongswan-authentication-bypass-vulnerability-%28cvc-2014–2338%29.html), die u. a. Grundlage der für die Übermittlung von VDS-Daten installierten SINA-Boxen war und ist (siehe z. B. hier: http://www.strongswan.org/tcg/icg__munich_2011.pdf)?

    Siehe Antwort zu Frage 17.

    b) Kann die Authentizität von derart übermittelten VDS-Daten aus Sicht der Bundesregierung zweifelsfrei garantiert werden? (Bitte begründen)

    Siehe Antwort zu Frage 17.

    19. Sieht die Bundesregierung beim § 100j StPO, der für die Bestandsdatenauskunft gerade keinen Richtervorbehalt vorsieht, Regelungsbedarf, wenn künftig auf die Vorratsdaten unbegrenzt zugegriffen werden kann, da der Provider intern Vorratsdaten nutzen muss, um die zu einer IP-Adresse passenden Bestandsdaten herauszufinden und zu beauskunften?

    Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des § 100j StPO dahingehend vor, dass für Bestandsdatenauskünfte zu Internetprotokoll-Adressen auf nach §113b TKG gespeicherte Verkehrsdaten zurückgegriffen werden darf. Weitergehenden Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung nicht.

    20. Wie will die Bundesregierung technisch und normenklar ausschließen, dass nicht nur die Daten derer erfasst werden, die kommunizieren, sondern auch die Daten der Personen, die die technische Infrastruktur vorhalten?

    Die zu erfassenden Verkehrsdaten werden, wie auch die sogenannten Billingdaten, dergestalt erhoben, dass keine weiteren Daten enthalten sein können. Zudem wird eine Filterstufe vor der Speicherung notwendig werden, die unter anderem der Umsetzung des § 113b Absatz 6 TKG‑E dient.

    21. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „elektronische Post“?

    Der Begriff „elektronische Post“ bezeichnet die allgemein als „E‑Mail“ bekannte Art der Versendung und des Empfangs von briefähnlichen Nachrichten auf elektronischem Weg über Telekommunikationsnetze.

    22. Wie soll technisch und normenklar verhindert werden, dass aufgrund der Zuordnung der von der Vorratsdatenspeicherung erfassten IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber bei Ermittlungen in einem zweiten Schritt durch Zugriff auf die Daten auf dem Rechner des Empfängers oder die Daten beim Provider der Weg einer E‑Mail deanonymisiert werden kann?

    Ein Zugriff auf Daten durch die Strafverfolgungsbehörden ist nur unter den Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage der Strafprozessordnung möglich.

    23. Wie soll im Fall einer IP-Vorratsdatenspeicherung technisch und normenklar verhindert werden, dass die Sicherheitsbehörden, nach der Identifizierung eines anonymen Nutzers über die IP-Adresse, mithilfe von der von den Diensteanbietern gelieferten Daten über Referer, Cookies, Identifier oder Benutzerkonten des Betroffenen, ermitteln können, auf welchen Seiten der Betroffene im Internet gesurft oder was er sonst noch im Internet getan hat?

    Ein Zugriff auf Daten durch die Sicherheitsbehörden ist nur unter den Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage möglich. Referer, Cookies, Identifier oder Benutzerkonten unterfallen nicht der Speicherpflicht.

    24. Wie und in welchem Umfang wäre durch den vorgeschlagenen Gesetzentwurf die Erfassung von SMS und MMS betroffen?

    Betroffen sind die Erbringer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten in dem durch den Entwurf definierten Umfang. Dies betrifft grundsätzlich auch die Speicherung von Verkehrsdaten für die Übermittlung einer Kurz‑, Multimedia- oder einer ähnlichen Nachricht.

    25. Wird die Bundesregierung noch vor dem weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung die vom Bundesverfassungsgericht schon vor einigen Jahren geforderte „Überwachungsgesamtrechnung“ (1 BvR 256/08 Rn, 218) erstellen?

    26. Wie will die Bundesregierung den Risiken einer viele Ebenen des menschlichen Umfeldes erfassenden Überwachung (BVerfGE 112, 304 (316–321)) und „additiven Grundrechtseingriffen“ begegnen und hat sie im Falle der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung insbesondere die seit den Enthüllungen von Edward Snowden bekannt gewordenen zahlreichen legalen und illegalen Überwachungsmaßnahmen in- und ausländischer Geheimdienste dabei mitbedacht, um eine „Rundumüberwachung“ zu verhindern (Bitte erläutern)?

    27. Inwiefern tragen nach Ansicht der Bundesregierung die zwischenzeitlich ausgeweiteten oder bevorstehenden EU-Regelungen zur Fluggastdatenspeicherung zu einer Überwachungsgesamtrechnung bei und inwiefern spielt die zunehmende Vernetzung und Digitalisierung des Alltags der Menschen (Stichwort: „internet of things“) hierbei eine weitere Rolle?

    Die Fragen 25 bis 27 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

    Eine Gesetzgebung, die auf eine möglichst flächendeckende vorsorgliche Speicherung aller für die Strafverfolgung oder Gefahrenprävention nützlichen Daten zielte, ist mit der Verfassung-unvereinbar. Eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivitäten der Bürger führen. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (BVerfGE 125, 260, 323 f.).

    Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die Bundesregierung verpflichtet.

    28. Wie soll die Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen verhindert werden, wenn das Gesetz kein ausdrückliches Verbot der Nutzung der gespeicherten Standort- und Verkehrsdaten vorsieht?

    Durch Nutzung der gespeicherten Standort- und Verkehrsdaten lassen sich keine Persönlichkeitsprofile erstellen. Im Übrigen wird die Erstellung von umfassenden Bewegungsprofilen anhand der zu speichernden Daten durch die verkürzte Speicherfrist und hohe Hürden für den Abruf von Standortdaten verhindert. Aus geschäftlichen Gründen gespeicherte Standortdaten dürfen nicht mehr abgerufen werden. Für Standortdaten gilt eine kürzere Speicherpflicht von vier Wochen. Verpflichtend gespeicherte Standortdaten und Verbindungsdaten dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des § 100g Absatz 2 StPO‑E abgerufen werden.

    29. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der Beginn einer Internetverbindung, vor allem bei der mobilen Nutzung, genau definiert?

    a) Ist damit das Anschalten des WLANs oder ein Internetverbindungsaufbau am Punkt des Aufrufens einer Webseite, des Abrufs einer Datei oder des Sendens und Empfangens einer E‑Mail gemeint?

    Der Beginn wird allgemein durch die Zuteilung einer IP-Adresse nach dem Anmeldeprozess bestimmt, der zum Beispiel durch das Anschalten des heimischen Routers ausgelöst wird.

    b) Inwieweit fallen die bei Smartphones regelmäßig selbstständig aufgebauten Internetverbindungen, wie zum Beispiel E‑Mail-Push-Notications oder Facebook-Benachrichtigungen, die ohne aktives Zutun des Nutzers erfolgen, darunter?

    Soweit hierbei eine neue Verbindung nach § 113b Absatz 3 TKG‑E aufgebaut wird, müssen die genannten Verkehrsdaten gespeichert werden.

    c) Wie soll bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten nach der in § 113b Absatz 4 TKG‑E geregelten Speicherung der Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle und der Daten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben, verhindert werden, dass die Erstellung eines Bewegungsprofils anhand dieser Standortdaten nicht möglich ist?

    Bei aktiver Verbindung werden keine Standortwechsel des Nutzers gespeichert; im sogenannten idle-Mode, also wenn sich das Gerät zwar im eingeschalteten Zustand befindet, jedoch keine Internet-/Telefonverbindung aktiv genutzt wird, werden überhaupt keine Verkehrsdaten erhoben oder gespeichert.

    30. Wie soll die auf Seite 33 der Gesetzesbegründung beschriebene Bewusstseinsschärfung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Funkzellenabfrage insbesondere unter Berücksichtigung der Rechte Dritter erfolgen? Soll der Hinweis auf Rechte Dritter noch ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen werden? Sind entsprechende Schulungen geplant?

    Nach § 100g Absatz 3 Nummer 2 StPO‑E ist eine Funkzellenabfrage nur zulässig, soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Durch die ausdrückliche Aufnahme dieser Voraussetzung in den Gesetzestext wird die besondere Bedeutung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Funkzellenabfragen unterstrichen und das Bewusstsein für die Tatsache geschärft, dass von der Maßnahme unvermeidbar auch Dritte betroffen sind.

    31. Inwiefern meint die Bundesregierung, mit den geplanten Gesetzesänderungen der gesetzlich festgeschriebenen Vorgabe der Datensparsamkeit (entsprechend § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes) gerecht werden zu können?

    Der Gesetzentwurf sieht in Bezug auf die Speicherpflicht ein deutlich reduziertes Datenvolumen. und eine sehr kurze Speicherfrist vor. Die Nutzung der Daten durch staatliche Stellen wird nur unter sehr engen Voraussetzungen ermöglicht.

    32. Wie hat sich nach dem Urteil des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung die Gesetzeslage in den Mitgliedstaaten geändert und welche Länder haben bislang aufgrund der EuGH-Entscheidung oder einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im jeweiligen Mitgliedstaat ihre entsprechenden Gesetze aufgehoben? (Bitte auflisten)

    Der vom Cybercrime Convention Committee (T‑CY) zum Übereinkommen des Europarates zur Computerkriminalität am 15./16. Juni 2015 angenommene Bewertungsbericht enthält auf den Seiten 27 ff. eine auf Grundlage von Informationen der Vertragsstaaten erstellte Übersicht über die Gesetzeslage in den Vertragsstaaten. Erfasst sind bis auf Griechenland, Irland und Schweden, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben, alle EU-Mitgliedstaaten. Der Bericht ist abrufbar unter: .

    Am 17. Juli 2015 hat der britische High Court of Justice die nationale Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs für unanwendbar erklärt.

    33. Hat die Europäische Kommission als Hüterin der Verträge nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, ob noch bestehende nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedsstaaten (z. B. in Kroatien, Dänemark, Finnland, Italien, Polen und Großbritannien) gegen EU-Recht verstoßen?
    Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht, und ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine entsprechende Überprüfung geplant?

    Die Europäische Kommission hat als Hüterin der Verträge unter anderem die Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union zu überwachen (Artikel 17 Absatz 1 Satz 3 EUV). Über die Überprüfung bestehender nationaler Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung durch die Kommission ist der Bundesregierung nichts bekannt.

    34. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedsstaaten mit bestehenden Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung, die dem EuGH-Urteil zuwiderlaufen, eingeleitet?
    Wenn ja, um welche Vertragsverletzungsverfahren handelt es sich?
    Wenn nein, warum nicht?

    Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht die Europäische Kommission derzeit keinen Handlungsbedarf.

    35. In welchem Umfang stehen Bundesregierung, BMI und/oder BMJV mit der EU-Kommission bezüglich nationaler und EU-weiter Regelungen zur VDS in Kontakt (Bitte auflisten nach Anzahl und Inhalten von Treffen seit dem EuGH-Urteil zur VDS am 08. April 2014)?

    Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten nach der Richtlinie 98/34/EG notifiziert.
    Die Bundesregierung hält grundsätzlich engen Gesprächskontakt zur Europäischen Kommission und ihren Dienststellen. Sie hat daher auch seit dem EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vielfältige Gespräche zum Bereich Justiz und inneres geführt, in denen es unter anderem auch um das Thema Vorratsdatenspeicherung ging. Hervorzuheben sind folgende hochrangige Gespräche des Federführers BMJV:

    1. 27. Oktober 2014: Gespräch von Frau Staatssekretärin Dr. Hubig mit dem Generaldirektor Inneres der Europäischen Kommission Ruete,
    2. 15. Januar 2015: Gespräch von Frau Staatssekretärin Dr. Hubig mit dem Generaldirektor Inneres der Europäischen Kommission Ruete,
    3. 29. Januar 2015: Gespräch von Herrn Minister Maas mit dem EU-Kommissar Avramopolous für Migration, Inneres und Bürgerschaft,
    4. 24. Februar 2015: Gespräch von Herrn Minister Maas mit dem Ersten Vizepräsidenten der EU-Kommission Timmermans.

    36. In welcher Art – vertreten durch wen und in welcher Häufigkeit – ist die Bundesregierung oder sind andere Teile des Bundes oder von Bundesbehörden Teil der von der Europäischen Kommission durchgeführten oder geplanten (nicht-öffentlichen) .Konsultationen zur Vorratsdatenspeicherung in der EU (siehe https://wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20150611antwort-aus-bruessel-verspaetete-anon.jpg)?

    Die Bundesregierung liegen keine Informationen zu einer Konsultation zur Vorratsdatenspeicherung vor.

    37. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2010 bis 2015 Bestandsdatenauskünfte über das automatisierte Verfahren beider Bundesnetzagentur eingeholt, und

    Über das in § 112 TKG geregelte automatisierte Verfahren können die in §§ 111 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 2 TKG genannten Bestandsdaten abgerufen werden.

    Die Bundesnetzagentur hat in den Jahren 2010 bis 2014 über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG folgende Anzahl an Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen beantwortet:

    Jahr beantwortete Ersuchen
    2010 6,00 Millionen
    2011 6,00 Millionen
    2012 7,00 Millionen
    2013 6,95 Millionen
    2014 6,92 Millionen

    Die Zahlen für das Jahr 2015 werden erst am Anfang des Jahres 2016 ermittelt.

    a) wie viele Bestandsdatenauskünfte wurden welchen anfordernden Stellen und Behörden erteilt,

    Informationen über die Zahl der Abfragen durch Landesbehörden liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Zeitraum August 2013 bis August 2015 wurden durch den Bundesnachrichtendienst 1.318 Bestandsdatenanfragen im Rahmen des automatisierten Auskunftsverfahrens an die Bundesnetzagentur gerichtet. Im Übrigen wird über die Anzahl der Auskunftsersuchen der jeweiligen berechtigten Stellen des Bundes keine Statistik geführt.

    b) wie viele Abfragen betrafen Telekommunikationsanschlüsse, wie viele IP-Adressen?

    Alle Abfragen betrafen Telekommunikationsanschlüsse.

    c) welche Rechtsgrundlage hatte die Bestandsdatenauskunft,

    Die Bestandsdatenauskünfte werden im automatisierten Verfahren von der Bundesnetzagentur auf Grundlage des § 112 Absatz 4 TKG erteilt.

    d) in wie vielen Fällen ist eine Benachrichtigung erfolgt,

    Die Vorschrift über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG sieht keine Benachrichtigung vor.

    e) welche Stellen und Behörden wurden neu in die Liste derjenigen aufgenommen, die im automatisierten Verfahren Bestandsdaten abrufen können (bitte jeweils nach Jahren auflisten)?

    Seit dem Jahr 2010 wurden.20 Notrufabfragestellen und 3 Abfragestellen der Polizei im Rahmen des Kreises der berechtigten Stellen nach § 112 Absatz 2 TKG neu in das Verfahren aufgenommen.

    38. Wie viele Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren Daten zur Verfügung zu stellen?

    Zurzeit sind 119 Telekommunikationsanbieter verpflichtet, der Bundesnetzagentur den Abruf von Daten nach § 111 Absatz 1 und 2 TKG im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 TKG zu ermöglichen.

    39. Hat die Bundesregierung durch Konsultation der Berufsverbände, der Bundesnetzagentur, der Telekommunikationsanbieter und von Technikexperten oder auf andere Weise, geprüft, ob die Herausnahme der Daten von Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger aus der Speicherpflicht anhand einer Liste entsprechend § 99 Absatz 2 TKG möglich ist (bitte auflisten, mit wem Konsultationen diesbezüglich durchgeführt wurden und wie die genauen Prüfungsschritte waren)?
    Warum hat sie diese Option verworfen, obwohl viele betroffene Berufsverbände ein entsprechendes Verfahren gegenüber einer Speicherung bevorzugen würden?

    Die Gründe, die dazu geführt haben, keine Ausnahme von der Speicherpflicht für die von § 53 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger vorzusehen, sind auf Seite 33 der Gesetzesbegründung (Bundesratsdrucksache 249/15) ausführlich dargelegt. Eine Konsultation zu dieser speziellen Frage hat nicht stattgefunden.

    40. Wie will die Bundesregierung im Hinblick darauf, dass in Deutschland eine grundsätzliche Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten nicht vorgesehen ist verhindern, dass über als Zufallsfund erhobene Daten von Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger nicht neue Ermittlungsansätze erschlossen werden, die zu einer § 100g Absatz 4 StPO‑E widersprechenden mittelbaren ‚Verwendung der Daten von Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger führen?

    § 100g Absatz 4 StPO‑E sieht ein Verwertungsverbot für Zufallsfunde vor. Die Bestimmung der Reichweite dieses Verbotes erfolgt durch die Rechtsprechung im Einzelfall.

    41. Wie viele Anträge auf Aufnahme der in § 99 Absatz 2 TKG beschriebenen Liste bei der Bundesnetzagentur wurden seit Einführung der Vorschrift gestellt (bitte nach Jahren auflisten)?
    Wie viele Anschlüsse befinden sich auf der Liste?
    Sind der Bundesregierung Schwierigkeiten im Hinblick auf die Umsetzung der Ausnahme von der Speicherung der auf der Liste aufgeführten Anschlussinhaber bei den Telekommunikationsunternehmen bekannt, und wenn ja, was sind die Ursachen?

    Seit Einführung der Vorschrift des § 99 Absatz 2 TKG wurden 1.429 Anträge gestellt. Die überwiegende Anzahl der Anträge wurde in den Jahren 2001 (829 Rufnummern) und 2002 (552 Rufnummern) gestellt. Die manuelle Auswertung der Anträge nach jährlicher Reihung war in der Kürze der Zeit nicht möglich.

    Derzeit sind 5.200 Anschlüsse in der Liste enthalten.

    Der Bundesregierung sind im Hinblick auf die Umsetzung der Ausnahme von der Speicherung der auf der Liste aufgeführten Anschlussinhaber keine Schwierigkeiten bekannt.

    42. Fallen die von § 53 StPO nicht aufgelisteten Mitarbeiter von Abgeordneten nicht in die Gruppe derjenigen Personen, von denen keine Verkehrsdaten abgerufen werden dürfen?

    Sofern Mitarbeiter von Abgeordneten den Abgeordneten unmittelbar bei seiner Mandatsausübung unterstützen, fallen sie als sogenannte Berufshelfer in den Anwendungsbereich des § 53a StPO. Über § 100g Absatz 4 Satz 6 StPO‑E und § 160a Absatz 3 StPO wird der in § 100g Absatz 4 StPO‑E geregelte Schutz der Berufsgeheimnisträger auch auf die von § 53a StPO erfassten Personengruppen erstreckt.

    43. Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Berufsbezeichnung des „Journalisten“ und fallen professionelle, semiprofessionelle oder andere nach den Pressekodex arbeitende und publizierende Personen (wie z. B. Blogger) nicht darunter (Bitte begründen)?

    § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO, auf den § 100g Absatz 4 Satz 1 StPO‑E verweist, gewährt allen „Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Komnunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben“ ein Zeugnisverweigerurgsrecht in dem in § 53 Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO näher geregelten Umfang. Seit der Aufnahme des Begriffs der „Informations- und Kommunikationsdienste“ in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StPO durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 15. Februar 2002 (BGBl.- I, S. 682) ist klargestellt, dass auch Personen umfasst sind, die über elektronische Medien publizieren (Bundestagsdrucksache 14/5166, Seite 8). Voraussetzung hierfür ist, dass dies berufsmäßig erfolgt. Hiervon ist auch eine nebenberufliche Tätigkeit umfasst, wenn sie in der Absicht geschieht, sie durch wiederholte Ausübung zu einer dauernden oder doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen. Weitere Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechts und damit der Anwendung des § 100g Absatz 4 StPO‑E ist das Erfordernis der redaktionellen Bearbeitung (§ 53 Absatz 2 Satz 3 StPO). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.

    44. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesnetzagentur (Mitteilung Nr. 149/2015 vom 04.03.2015; https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/Amtsblattmitteilung_Nr149_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1), wonach Betreiber von WLAN-Hotspots (in der Regel) keinen TK-Dienst erbringen und insofern auch andere WLAN-Anbieter (wie z. B. die der Freifunk-Idee verbundenen Gruppen und Initiativen, deren Arbeit ehrenamtlich und nicht geschäftsmäßig betrieben wird) nicht von der geplanten Änderung des § 113a Abs. 1 TKG‑E betroffen sind?

    Die Bundesregierung hält die zitierte Mitteilung der Bundesnetzagentur, die für die Ausführung des Gesetzes zuständig ist, für schlüssig. Danach gelten die Nutzer der Freifunk-Idee nicht als Erbringer von TK-Dienstleistungen. Inwieweit der Freifunker e. V. als Erbringer einzustufen ist, ist von der Bundesnetzagentur allerdings noch zu untersuchen.

    45. Wie begründet die Bundesregierung die geplanten Änderungen des § 113b Abs. 2 Nr. 4c TKG, wonach die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste (anders als aktuell in Nr. 4d geregelt) zukünftig auch Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung aller im Voraus bezahlten Dienste erfassen müssen, während dieses derzeit „nur“ für anonyme Dienste vorgeschrieben ist?

    Die Regelung war in der alten Fassung missverständlich formuliert. „Anonyme Dienste“ im engeren Sinne gibt es in Deutschland nicht.

    Anlage zu Frage 2

    Aufstellung der Verbände, an die der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten zur Kenntnisnahme versandt worden ist

    • BITKOM
    • Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. BREKO
    • Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. BDI
    • Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V.
    • Deutscher Industrie und Handelskammertag (DIHK)
    • eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V.
    • VATM
    • Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.
    • Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien
    • Deutscher Kabelverband e. V.
    • Verband privater Kabelnetzbetreiber e. V. – ANGA
    • Bundesverband der digitalen Wirtschaft – BVDW
    • Arbeitskreis Kommunikationsanwendungen /-technologie (AKKT)
    • Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID)
    • Aktion für geistige und psychische Freiheit (AGPF)
    • Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e.V.
    • Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen – BIG e.V.
    • Chaos Computer Club
    • Katholische Universität Eichstätt
    • Bundessteuerberaterkammer
    • CARITAS
    • Evangelische Kirche in Deutschland
    • Deutsche Bischofskonferenz
    • Diakonie Deutschland
    • SKM – Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland – Bundesverband e.V.
    • Digitalcourage e.V.
    • Digitale Gesellschaft
    • ver.di
    • VDK
    • Sozialverband Deutschland
    • Patentanwaltsverbände
    • Konrad-Adenauer-Stiftung
    • Friedrich-Ebert-Stiftung
    • Heinrich-Böll-Stiftung
    • Friedrich-Naumann-Stiftung
    • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
    • Burdesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. BDZV
    • Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR)
    • Bund Deutscher Rechtspfleger e.V. (BDR)
    • Bund Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR)
    • Bundesnotarkammer (BNotK)
    • Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
    • Bundesverband der Wirtschaftsjuristen e.V.
    • Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V.
    • Deutscher EDV-Gerichtstag e.V.
    • Deutscher Juristen-Fakultätentag
    • Deutscher Juristentag e.V. (DJT)
    • Deutscher Juristinnenbund e.V.
    • Deutscher Richterbund (DRB)
    • Deutscher Sozialgerichtstag e.V.
    • Deutscher Notarverein
    • Neue Richtervereinigung e.V. (NRV)
    • Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
    • Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. (RAV)
    • Vereinigung der Europäischen Verwaltungsrichter (VEV)
    • Verband zur Förderung der Rechtspflege und Unabhängigkeit von Richtern am Amtsgericht e.V. – Amtsrichterverband -
    • Verein der Rechtspfleger im Bundesdienst e.V. (VRB)
    • Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer
    • Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (DVS); Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen
    • Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK)
    • Deutsche Polizeigewerkschaft im DBB (DPolG)
    • Gewerkschaft der Polizei (GdP)
    • Deutsche Strafverteidiger e.V.
    • Deutscher Amtsanwaltsverein e.V.
    • Deutscher Anwaltverein (DAV)
    • Neue Kriminologische Gesellschaft
    • Strafverteidigervereinigungen
    • Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer
    • Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention (DFK)

    14. September 2015 4
  • : Vorratsdatenspeicherung braucht nun doch länger: EU-Kommission kritisiert Inland-Datenspeicherungsgebot
    Sitz der EU-Kommission in Brüssel - CC BY-SA 2.0 via flickr/Amio Cajander
    Vorratsdatenspeicherung braucht nun doch länger: EU-Kommission kritisiert Inland-Datenspeicherungsgebot

    Mit der Neueinführung der Vorratsdatenspeicherung könnte es nun doch ein wenig länger dauern. Die dritte Lesung des Gesetzesentwurfs kann nicht sofort gestartet werden, denn die EU-Kommission hat Beanstandungen an dem ihr zur Notifizierung vorgelegten Gesetz festgestellt. Diese Informationen sollen RP-Online in Form eines Dokumentes des Justizministeriums vorliegen (mittlerweile gibt es auch eine IFG-Anfrage dazu, die ihr beobachten könnt). Interessanterweise gehe es in dieser Beanstandung nicht um die offensichtlichen rechtlichen Probleme wie die Unverhältnismäßigkeit des Grundrechtsangriffes, sondern um etwas anderes: die Dienstleistungsfreiheit.

    In dem deutschen Gesetzesvorschlag findet sich das Gebot, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten „im Inland“ bleiben müssen, um sie besser gegen den Zugriff fremder Geheimdienste schützen zu können. Außerdem wäre außerhalb der BRD die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff nicht berechtigt, bei Datenschutzproblemen aktiv zu werden, sondern könnte nur die jeweils nationalen Behörden um Hilfe ersuchen. Die Exklusivität der Speicherung in Deutschland widerspricht jedoch der Dienstleistungsfreiheit und impliziert, dass nicht in allen EU-Staaten ein adäquates Datenschutzniveau vorliege.

    Verhindern können wird die Kritik der EU-Kommission eine Einführung der Vorratsdatenspeicherung nicht, doch der Zeitplan wird sich nach hinten verschieben müssen. Es läuft eine verlängerte „Stillhalte“-Frist von einem weiteren Monat, die am 6. Oktober zu Ende geht und innerhalb derer die Bundesregierung Stellung zu den Bedenken nehmen muss. Ändern muss sie zunächst nichts, könnte aber im Nachgang ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof bekommen.

    Gegen eine Änderung spricht sich Johannes Fechner, der rechtspolitische Sprecher der SPD, aus, der diese nur in Betracht ziehen will, wenn das „rechtliche Risiko eines gerichtlichen Scheiterns zu groß“ wäre. Die Stellungnahme werde gerade geprüft.

    Tatsächlich dürfte es nicht leicht sein, eine Änderung dieser Inlandsbeschränkung durchzuführen, denn damit wäre es schwer, eine Gewährleistung für Datensicherheit zu geben – ein Punkt, den auch das Bundesverfassungsgericht 2010 betont hatte. Liegen die Daten nicht in Deutschland, kann die Einhaltung der Datenschutzvorkehrungen nicht vollständig kontrolliert und somit auch nicht – wie notwendig – garantiert werden. Dürfen sie nicht exklusiv in Deutschland gehalten werden, ist die Dienstleistungsfreiheit verletzt. Ein inhärenter Widerspruch.

    Es zeichnet sich ab: Neben der anlasslosen Grundrechtsverletzung, wegen derer das Gesetz wohl sowieso vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt werden wird, gibt es noch weitere rechtliche Schwächen, die eine Einführung der Vorratsdatenspeicherung fraglich machen. Überzeugender wird sie dadurch nicht.

    14. September 2015 6
  • : #11np Review Teil 2: Andre Meister über „Halbzeit im #NSAUA“
    #11np Review Teil 2: Andre Meister über „Halbzeit im #NSAUA“



    2015-09-04_11np-Halbzeit-im-NSAUA
    Hier ist der zweite Teil der Vorträge von unserer #11np-Konferenz. Andre Meister fasst in seinem Vortrag die wichtigsten Fakten zur Halbzeit des Geheimdienst-Untersuchungsauschusses zusammen. Pünktlich zum heutigen Beginn der öffentlichen Ausschusssitzungen nach der Sommerpause gibt es einen kurzen Überblick zur bisherigen Arbeit und zu allen Sitzungen, die wir in unserem Live-Blog begleitet haben.

    In unserer Liveberichterstattung schaffen wir es immerhin auf zwei Millionen Zeichen. Dagegen sind bis jetzt 2.253 Aktenordner mit einer Gesamtzahl von hochgerechnet etwa einer Millionen Blatt Papier beim Untersuchungsausschuss eingetroffen. In den folgenden Sitzungen werden noch einige wichtige Zeugen im Ausschuss zu erwarten sein. Darunter der Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen, weitere Spitzenpolitiker und Vertreter der Wirtschaft. Dass der Untersuchungsausschuss längst nicht alle Bereiche der Zusammenarbeit der NSA beleuchtet hat, zeigt die Palette ungeklärter Themen: Aktuell dürfte besonders die Befragung von Flüchtlingen bei der Ankunft in ihren Zielländern brisant sein und die Weitergabe dieser Informationen an die Five-Eyes-Geheimdienste. Daneben wird über die Verstrickungen der Bundesrepublik in das US-amerikanische Drohnenprogramm zu reden sein, um nur einige der anstehenden Themenkomplexe zu nennen.

    Bereits vor der eigentlichen Halbzeit des NSAU-Ausschusses am 11. November warnt Andre davor, dass aus diesem Skandal am Ende die Dienste gestärkt hervorgehen könnten. Die Konsequenzen aus früheren Geheimdienstskandalen in der Bundesrepublik bestanden in aller Regel in einer Ausweitung von deren Befugnissen. Die Öffentlichkeit muss sich in diese Debatte dringend einbringen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die bisher rechtswidrigen Praktiken der Geheimdienste schlichtweg legalisiert werden.

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    Der Vortrag kann auch direkt bei uns heruntergeladen werden und ist als Podcast verfügbar.

    10. September 2015 3
  • : Ländle-Verrat? BaWü-Innenministerium will gegen Mitglieder des NSU-Untersuchungsauschuss ermitteln
    Ländle-Verrat? BaWü-Innenministerium will gegen Mitglieder des NSU-Untersuchungsauschuss ermitteln

    Die Stuttgarter Nachrichten haben detailliert über eine als „geheim“ eingestuften Sitzung des dortigen NSU-Untersuchungsausschuss berichtet. Dabei ging es um ein Verhör eines V‑Mann-Führers, der über die Kooperation von Verfassungsschutz und des Ku-Klux-Klans berichtet hatte. Das Innenministerium hat das Justizministerium daraufhin „um Prüfung gebeten, ob ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht einzuleiten ist“. Die Staatsanwaltschaft hat wiederum den Parlamentspräsidenten angefragt, ob das Parlament von Baden-Würtemberg Ermittlungen gegen die eigenen Abgeordneten und ihre Mitarbeiter aus dem NSU-Untersuchungsausschuss zustimmt. Der Ausgang ist noch offen. Die Stuttgarter-Nachrichten befürchten jetzt, dass sie ebenfalls ins Visier geraten, wenn Ermittlungen gegen ihre Quellen aufgenommen werden.

    In Anlehnung an unsere Landesverrats-Geschichte spricht der DJV von einem möglichen „Ländle-Verrat“:

    Diesmal jedoch, und das ist der vielleicht entscheidende Unterschied zur Affäre um die Landesverratsermittlungen gegen Netzpolitik.org, fragen die Ermittler erst den Landtag, ob sie das Verfahren einleiten sollen. Dort ist die Entscheidung noch nicht gefallen. Die Journalisten der Stuttgarter Nachrichten bereiten sich schon darauf vor, dass auch ihr Blatt ins Visier gerät. Wegen Ländle-Verrat?

    10. September 2015 6
  • : Vectoring: Netzbranche gegen Telekom-Vertrag
    Der Regulierungsentwurf zu Vectoring fand kein Gehör bei der EU-Kommission. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/">CC BY-SA 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/qscag/8164424558/">QSC AG</a>
    Vectoring: Netzbranche gegen Telekom-Vertrag

    Vertreter der deutschen Netzbranche fordern Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) und Infrastrukturminister Alexander Dobrindt (CSU) auf, einen möglichen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und der Deutschen Telekom zu verhindern, der dem Ex-Monopolisten ein alleiniges Vectoring-Ausbaurecht zugestehen würde.

    Mit der Technik will die Telekom im Nahbereich der Hauptverteiler knapp sechs Millionen Haushalte mit Bandbreiten von bis zu 100 MBit/s versorgen und sich im Gegenzug dazu verpflichten, eine Milliarde Euro in den Ausbau zu stecken. Ein Rechtsgutachten der BNetzA kam unlängst zum Ergebnis, dass ein solcher Vertrag rechtlich prinzipiell zulässig wäre. Allerdings schließt Vectoring den Parallel-Betrieb mehrerer Anbieter aus und ist zudem nur auf Distanzen von unter 500 Metern in der Lage, die versprochenen Bandbreiten zu liefern. Das macht den Einsatz in zumeist ohnehin gut versorgten Ballungsgebieten sinnvoll, weniger aber in ländlichen Regionen, wo der Breitbandausbau nicht so recht vorankommt.

    Ende der Netzallianz?

    Die Netzbetreiberverbände Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko), Bundesverband Glasfaseranschluss (Buglas) und der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) warnen nun in einem Brief vor den „weitreichenden Konsequenzen für den gesamten Markt“, die eine Entscheidung zu Gunsten der Telekom nach sich ziehen würde. Die Anbieter hätten sich gemeinsam mit der Bundesregierung im Rahmen der Netzallianz auf einen gemeinsamen Ausbau verpflichtet. Dem daraus entstehenden Wettbewerb stünde jedoch „das Ansinnen der Deutschen Telekom, für Investitionen ein Ausbaumonopol erreichen zu wollen, diametral entgegen“.

    Die von der Deutschen Telekom zugesagte Ausbau-Milliarde würde Investitionen der Wettbewerber in mindestens gleicher Höhe verhindern und zusätzlich bereits getätigte Investitionen entwerten. Das schrecke Kapitalgeber und Investoren ab und wäre zudem ein negatives Signal für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Bundesregierung möge deshalb auf die BNetzA einwirken und dafür sorgen, dass „die Diskussion über den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, die einen Monopolausbau zum Gegenstand haben, beendet wird“. Ein solcher Vertrag hätte unweigerlich Gerichtsverfahren zur Folge und würde zu „erheblicher dauerhafter Rechtsunsicherheit an einer zentralen Stelle des Breitbandausbaus führen“.

    Ausbauverpflichtung gegen Exklusiv-Vertrag

    Es bestehe die Gefahr, dass die BNetzA durch diesen Präzedenzfall aus ihrer bisherigen Rolle als unabhängige Behörde gedrängt und ihre „neutrale Rolle als ‚Schiedsrichter‘“ aufgeben würde:

    Aus Sicht der gesamten Branche ist es faktisch nicht möglich, dass ein Vertrag zwischen dem Präsidenten der Bundesnetzagentur und der Deutschen Telekom ausgehandelt und vor einer Entscheidung über den Vectoring-Antrag abgeschlossen wird, ohne dass dies die unmittelbar nachfolgende Ermessensentscheidung der Behörde beeinträchtigt. Genau diese Trennung von öffentlich-rechtlichem Vertrag und Regulierungsentscheidung ist laut Gutachten jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages.

    […]

    Denn es liegt auf der Hand, dass die Deutsche Telekom ihrer vertraglichen Ausbauverpflichtung nur nachkommen wird, wenn die Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur in ihrem Sinne ausfällt. Dieser Zusammenhang wird auch dadurch belegt, dass der Telekom für den gegenteiligen Fall ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird. In dieser Konstellation scheint es ausgeschlossen, dass die Beschlusskammer eine abweichende Entscheidung treffen kann, die zu einem öffentlichkeitswirksamen Rücktritt von einer Milliardeninvestitionszusage führen würde. Damit besteht eine klare direkte Verbindung zwischen einer Investitionszusage der nach wie vor marktbeherrschenden Telekom und der Entscheidung der Bundesnetzagentur.

    9. September 2015 1
  • : „Niemand hat die Absicht, Datenschutz aufzuweichen“: Bundesregierung schiebt Verantwortung für Beschäftigtendatenschutz weg
    Mitarbeiter bei Daimler - hier im Mercedes-Werk Sindelfingen - werden durchleuchtet, Bundesregierung interessiert das nicht. <a href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/">CC BY-SA 3.0</a> via wikimedia/<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Mercedes-Benz_Cars#/media/File:Werk_Sindelfingen_aerial.jpg">iggy-x</a>
    „Niemand hat die Absicht, Datenschutz aufzuweichen“: Bundesregierung schiebt Verantwortung für Beschäftigtendatenschutz weg

    Arbeitnehmerdatenschutz in Deutschland wird stiefmütterlich behandelt, das zeigt sich nun wieder in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Linken, Jan Korte. Bisher ist der Beschäftigtendatenschutz nur fragmentiert in verschiedenen Gesetzen geregelt, im Bundesdatenschutzgesetz wird er in einem einzigen Paragraphen abgehandelt, und das, obwohl das stark asymmetrische Verhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber genaue Regelungen erforderlich machen würde. Das haben zahlreiche Datenschutzskandale in Unternehmen der letzten Jahre gezeigt, etwa bei Lidl, der Deutschen Bahn oder Daimler.

    Kein Interesse an der Beschäftigung mit massiven Datenschutzverstößen

    Korte fragt zunächst am konkreten Beispiel des Datenschutzskandals bei Daimler. Dort wurde 2014 in Abstimmung mit dem Betriebsrat erlassen, dass die Daten der Angestellten regelmäßig mit Terrorlisten abgeglichen werden, wie im Januar 2015 bekannt wurde. Dabei ist unklar, mit Hilfe welcher Terrorlisten Daimler hier arbeitet.

    Auch die Bundesregierung will nicht wissen, mit welchen Datenbanken und Listen hantiert wird, und verweist darauf, dass privatwirtschaftliche Unternehmen keinen Zugriff auf Listen von Sicherheitsbehörden hätten. Mehr will man sich jedoch auch nicht kümmern, man sieht „zurzeit keinen Handlungsbedarf“ wegen der haltlosen Terrorismusverdächtigungen gegen eine ganze Belegschaft an Arbeitnehmern, über die Presseberichterstattung hinaus sei man nicht informiert, man sehe auch keinen Anlass, „sich zum internen Verfahren der Daimler AG zu äußern“, das massive Grundrechtsverletzungen an Beschäftigten demonstriert.

    Dabei wirft der Fall Daimler doch auch klar die Frage auf, wo die Daten zur Klärung eines Terrorismusverdachtes herkommen, wenn nicht, wie von der Regierung abgestritten, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder anderen Bundes- und Landesbehörden. Spätestens an dieser Frage sollte ein Interesse bestehen, denn die Unklarheit betrifft den eventuellen unberechtigten Datenabfluss aus öffentlichen Stellen. Doch, so fasst Korte knapp zusammen:

    Ich frage mich: 1. Mit welchen Daten gleicht die Privatwirtschaft denn dann ab? 2. Wer kontrolliert das Ganze? Die Antwort der Bundesregierung darauf ist simpel: 1. Keine Ahnung und 2. Niemand.

    Die EU solls richten

    Trotz der augenscheinlichen Schutzlücken plant die Regierung keine eigenen Initiativen, sie verlässt sich lieber darauf, dass die kommende EU-Datenschutzgrundverordnung die Sache früher oder später regeln wird:

    Erst nach der endgültigen Annahme der […] (Datenschutz-Grundverordnung) kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls welche Regelungen im Bereich der Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext auf nationaler Ebene möglich und erforderlich sein werden.

    Korte kommentiert das knapp:

    Festzuhalten bleibt: Wenn es ungemütlich wird, verweist die Bundesregierung auf Europa.

    Dabei existiert das Problem nicht erst seit gestern. Korte merkt an, dass seit beinahe 20 Jahren der Innenausschuss des Bundestags feststellt, dass der Beschäftigtendatenschutz explizit geregelt werden muss. „Getan hat sich trotz zahlloser Datenschutzskandale nichts. Dass die Große Koalition ihre Untätigkeit hinter den anhaltenden Verhandlungen über die Europäische Datenschutzgrundverordnung versteckt, bedarf eigentlich keiner Kommentierung mehr.“

    Man kann ja später nachregeln…

    Nachregeln will man eventuell in konkreten Fällen, um das deutsche Datenschutzniveau zu halten und „über das europäische Niveau hinausgehende Standards zu ermöglichen“. Was genau das deutsche Datenschutzniveau im unterbeachteten Arbeitnehmerdatenschutz dabei sein soll, bleibt zweifelhaft, und es stellt sich die Frage, warum man bisher daran scheitert, adäquate Regelungen einzuführen, sich aber gleichzeitig dafür einsetzt, dass in der kommenden EU-Datenschutzgrundverordnung nur Mindeststandards gesetzt werden sollen:

    Ferner setzt sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch im laufenden Trilogverfahren weiterhin dafür ein, dass die Datenschutz-Grundverordnung für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext nur Mindeststandards setzt und die Mitgliedstaaten darüber hinausgehende Regelungen erlassen können.

    Niemand hat die Absicht, den Datenschutz zu schwächen. Wirklich?

    Ein hohes Maß an Ignoranz zeigt sich auch in der Antwort auf die allgemein gehaltene Frage, welche EU-Mitgliedsstaaten „nach Kenntnis der Bundesregierung“ im Prozess des Entwurfs und der Verhandlungen der Datenschutzgrundverordnung versuchen, Datenschutzprinzipien aufzuweichen. Die Antwort:

    Nach Beobachtung der Bundesregierung verfolgt kein Mitgliedstaat die Absicht,
    zentrale Datenschutzprinzipien aufzuweichen.

    Assoziationen mit „Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten!“ drängen sich auf, und die Aussage wird umso ironischer, wenn man sich die Position unserer Regierung selbst ansieht. Mehr als einmal haben wir darüber berichtet, dass genau sie sich unter massivem Lobbydruck zu Ende der Verhandlungen immer wieder für schwächeren Datenschutz eingesetzt hat.

    Damit sind sie in bester Gesellschaft, auf der Plattform lobbyplag.eu kann man sich ein Bild davon machen, dass Staaten, die sich für eine effektive Stärkung des Datenschutzniveaus einsetzen, deutlich in der Minderheit sind, was auch viele Datenschutzbeauftragte der Länder monieren, wie auch Korte feststellt:

    Ende 2015 soll die Europäische Datenschutzgrundverordnung angeblich in einem beschließbaren Zustand sein. Zumindest aus Perspektive der Bundesregierung. Fragt man die Datenschutzbeauftragten, sieht das ganz anders aus. Da sind die geplanten Regelungen zur Aufweichung der Grundprinzipien von Datensparsamkeit oder auch der Zweckbindung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur zwei Beispiele, die zurecht scharf kritisiert werden. Aber auch hier sieht die Koalition weder Probleme noch Handlungsbedarf.

    Solange Deutschland also hier nicht glaubwürdig agiert, bleibt kein Anlass zu dem Glauben, mit Verabschiedung der EU-Datenschutzgrundverordnung werde auch der Beschäftigtendatenschutz durch Zauberhand auf ein akzeptables Niveau gehoben. Verantwortung auf die EU abzuschieben, reicht hier auf keinen Fall aus.

    8. September 2015 17
  • : SUMA-Award sucht Ideen zur digitalen Selbstbestimmung
    SUMA-Award sucht Ideen zur digitalen Selbstbestimmung

    Bis zum 15. Dezember diesen Jahres können bei der Initiative SUMA e. V. Vorschläge für Projekte eingereicht werden, die heute schon am Web von morgen feilen. Die Auszeichnung geht an Initiativen, die sich praktisch, anwendungsorientiert oder wissenschaftlich mit der „digitalen Zukunft“ auseinandersetzen. Prämiert werden auch Ideen zur digitalen Selbstbestimmung und Möglichkeiten zur stärkeren sozialen Verantwortung bei der Internetnutzung. Die besten Projekte werden beim SUMA-Kongress 2016 in Hamburg ausgezeichnet. Der Award wird von der Jury bereits zum achten Mal vergeben. SUMA e. V. setzt sich für einen freien Zugang zu digitalem Wissen ein.

    7. September 2015 2
  • : Kein Problembewusstsein bei Bundesregierung zu geplantem Fluggastdatenabkommen mit Mexiko
    Beim Flug nach Mexiko könnten Fluggesellschaften schon bald verpflichtet sein, ausführliche Daten über ihre Reisenden an mexikanische Behörden weiterzugeben.
    Kein Problembewusstsein bei Bundesregierung zu geplantem Fluggastdatenabkommen mit Mexiko

    Die EU arbeitet mit Hochdruck an einem Abkommen über die Übermittlung und Verwendung von Fluggastdaten (PNR-Abkommen) mit Mexiko. Dabei ist ein solches Abkommen zur Datenweitergabe kritisch, es wird befürchtet, dass Daten zur Analyse von politisch Unerwünschten benutzt werden könnten, die von mexikanischen Behörden und der von Korruption beeinflussten Polizei verfolgt werden. Die Menschenrechtslage in Mexiko ist angespannt, das plötzliche „Verschwinden“ von Systemkritikern ist ein bekanntes Problem.

    Jan Korte von den Linken im Bundestag hat deshalb eine Kleine Anfrage gestellt und nach dem aktuellen Stand der Verhandlungen in der EU, der Rolle Deutschlands in denselben und geplanten Absicherungen gegen Datenmissbrauch gefragt. In der Antwort wird vor allem deutlich, wie schlecht die Bundesregierung über den Stand der Dinge informiert ist.

    Es sei weder ein konkreter Zeitplan bekannt noch von Mexiko geforderte Eckpunkte des geplanten Abkommens. Nicht einmal, welche mexikanischen Behörden Zugriff auf die Daten haben sollen, weiß man. Reichlich wenig Überblick, wenn man bedenkt, dass mit der Übermittlung von sogenannten Passenger Name Records (PNR) eine Vielzahl persönlicher Daten übertragen werden – bis zu 60 verschiedene Einzelinformationen aus dem Buchungsvorgang mit Daten über den Flug und gebuchte Zusatzleistungen, das Reisebüro, IP-Adressen, Mailadressen, Telefonnummern, Essenswünsche und anderes.

    Danach gefragt, welche Datenschutzvorkehrungen geplant seien, driftet die Bundesregierung ins Floskelhafte. „Zahlreiche Datenschutzgarantien“ seien vorgesehen, darunter „Regelungen zur Datensicherheit“. Welche Regelungen das sind und vor allem wer sich um deren Einhaltung kümmert – darüber schweigt man sich aus. Besonderes Problembewusstsein hinsichtlich der grundrechtssensiblen Daten der Reisenden lässt das nicht gerade erkennen. Auch als gefragt wird, welche Ziele und Vorschläge Deutschland in die Diskussion eingebracht habe, gibt es nichts Konkretes zu berichten:

    [Es] war der Bundesregierung wichtig, durch geeignete Formulierungen im Mandat sicherzustellen, dass das Mandat zu gegebener Zeit an die Vorgaben des EuGH im erwarteten Gutachten zum Entwurf eines PNR-Abkommens mit Kanada angepasst wird. Das ist durch Ziffer 4 der vom Rat für allgemeine Angelegenheiten beschlossenen Verhandlungsrichtlinien (Dok. 9218/3/15) sichergestellt. Im Hinblick darauf hat die Bundesregierung davon abgesehen, spezifische Vorschläge zu allen Regelungsgegenständen des Mandats einzubringen.

    Das angesprochene Gutachten soll nach der Abschaffung der EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie prüfen, ob eine Vorratsdatenspeicherung und Übermittlung von PNR-Daten überhaupt rechtlich tragbar ist. Wunderlich ist, wieso sich die EU im Fall Mexiko durch Sanktionsdrohungen derart unter Druck setzen lässt, dass sie nicht auf das betreffende Gutachten warten will und stattdessen einen grundrechtsproblematischen Schnellschuss plant.

    Das Kanada-PNR-Gutachten, das von der Bundesregierung frühestens Ende 2015 erwartet wird, dürfte auch Auswirkungen auf andere existierende und geplante Abkommen haben, denn Mexiko ist nicht das einzige Land, das derzeit eine Übermittlung von Passagierdatensätzen fordert. Mit dabei, so geht aus der Antwort hervor, sind auch Japan, Saudi-Arabien, Katar, Südkorea und Neuseeland. Die Folge: Ein EU-Musterabkommen ist angedacht, das der Datenübermittlung in Nicht-EU-Staaten Tür und Tor öffnen wird. Die Bundesregierung begrüßt diesen Vorschlag, „ein ‚Modell-PNR-Abkommen’ zu erarbeiten“. Jan Korte sieht das anders:

    Wer mit Mexiko ein Fluggastdatenabkommen abschließt, der öffnet die Büchse der Pandora. Die Entwicklung von Musterabkommen, wie sie sowohl die EU-Kommission als auch die Bundesregierung vorantreiben, befördert die Entwicklung hin zu globalen Vorratsdatenspeicherungen aller Flugbewegungen und öffnet dem Missbrauch Tür und Tor. Wenn undemokratische Staaten, in denen die Menschen- und Grundrechte regelmäßig verletzt und mit Füßen getreten werden, erst einmal Zugang zu den Daten haben, ist ihre weitere Verwendung unkontrollierbar. Dies ist unverantwortlich und muss unbedingt verhindert werden.

    Doch wozu das alles? Die Argumentationsmuster sind bekannt, im rhetorischen Mittelpunkt steht die Bekämpfung organisierter Kriminalität und des Terrorismus. Doch es ist mehr als fragwürdig, ob ein derartiger Grundrechtseingriff mit der nicht-nachweisbaren Aufklärungsverbesserung gerechtfertigt werden kann. Die Bundesregierung kann nicht beantworten, in wie vielen Fällen „aus PNR gewonnene analytische Informationen an Europol und Eurojust durch das US-Department of Homeland Security“ übermittelt wurden. Der deutsche Zollfahnungsdienst habe seit 2011 zweimalig PNR-Informationen aus den USA bekommen – einmal für Ermittlungen in Sachen Steuerhinterziehung und Bestechlichkeit sowie im Rahmen des Verdachts auf Geldwäsche. Dass es keine Angaben gibt, ob diese Daten erfolgreich zu den Rahmenermittlungen beigetragen haben, zeigt klar, dass es vollständig unverhältnismäßig ist, auf dieser Grundlage eine anlasslose Speicherung all jener Passagierdaten vorzunehmen. Korte macht einen Alternativvorschlag: „Für die Luftsicherheit sind nicht immer neue unverhältnismäßige Vorratsdatenspeicherungen, sondern mehr und besser ausgebildetes und bezahltes Luftsicherheitspersonal von Nöten.“

    Und zwar egal, ob es hier um Mexiko oder ein anderes Land geht. Diplomatischer Druck und die Androhungen von Sanktionen sollten hier nicht zum Handlungsmotor werden, sondern die Wahrung der Grundrechte aller Bürger.

    7. September 2015 8