Der Auftrag hätte klarer nicht sein können. „Die Koalition wird im Jahr 2022 ein Transparenzgesetz nach Hamburger Vorbild einführen“, heißt es unmissverständlich im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und Linken in Berlin. Nachdem die drei Parteien ihr Transparenzversprechen in der vergangenen Legislaturperiode bereits nicht einlösen konnten, wollten sie dieses Mal keinen Zweifel lassen. Und doch scheitert Rot-Grün-Rot nun wieder an der Transparenzreform.
Dabei ist der Gesetzentwurf fast fertig. Die zuständigen Abgeordneten von SPD, Grünen und Linkspartei bestätigen uns, dass sie sich schon länger auf einen Text geeinigt hatten. Dass es mit einer Verabschiedung in diesem Jahr oder zumindest vor der Wahlwiederholung des Abgeordnetenhauses im Februar eng werden würde, zeichnete sich bereits ab. Damit das Gesetz trotzdem schon mal diskutiert werden und der parlamentarische Prozess beginnen kann, wollten die drei Parteien zumindest den Entwurf veröffentlichen.
Eine für heute angesetzte Anhörung im Digitalausschuss wurde jedoch kurzfristig abgesagt, weil die SPD einen Rückzieher gemacht hat. Auch den Gesetzesentwurf will sie jetzt nicht mehr veröffentlichen.
Damit die Debatte trotzdem geführt werden kann, veröffentlichen wir den Rot-Grün-Roten Entwurf für ein Transparenzgesetz an dieser Stelle im Volltext.
Die SPD bremst
Die grundsätzliche Idee hinter so einem Transparenzgesetz ist einfach: Da in der Demokratie „alle Staatsgewalt vom Volke“ ausgeht, wie es im Grundgesetz heißt, haben Regierungen und Behörden ihre Macht nur geborgt. Damit sie im Sinne der Bevölkerung handeln, braucht es eine kritische Öffentlichkeit. Die Digitalisierung bietet die Chance, die öffentliche Kontrolle und zugleich auch den Informationsaustausch zwischen Behörden zu verbessern.
Das erneute Scheitern der Transparenzreform sei „ein Armutszeugnis für die Koalition“ kritisieren Tobias Schulze von der Linkspartei und Stefan Ziller von den Grünen unisono. Sie sind die digitalpoltischen Sprecher ihrer Fraktionen im Berliner Abgeordnetenhaus. Die SPD schiebe Projekte, „die ihnen nicht wichtig sind, auf die lange Bank“, kritisiert Ziller hörbar angefressen. Das Verhalten der SPD widerspreche klar dem Koalitionsvertrag, kritisiert Schulze. Er sei „sehr sauer“, insbesondere weil der Koalitionspartner „keine tragfähigen Argumente“ für sein Veto vorbringen könne.
Die Reform werde nicht blockiert, sondern lediglich verschoben, versucht der digitalpolitische Sprecher der SPD, Jan Lehmann, zu beschwichtigen. Im Gespräch mit netzpolitik.org merkt man ihm an, dass auch er mit der Entscheidung hadert. Lehmann ist der zuständige Fachpolitiker seiner Fraktion und hatte den Gesetzentwurf mit ausgehandelt. Dass seine Fraktionsführung den Prozess nun doch stoppt, hat ihn offenbar kalt erwischt. Er müsse das jetzt erstmal verdauen, sagt Lehmann.
Sein Versuch einer Erklärung: Wenn das Parlament das Transparenzgesetz gegen den Senat durchzusetzen versuche, hätte dies ohnehin nicht geklappt. „Ein geeinter Entwurf“ nach der Wahl sei vielversprechender als ein Gegeneinander. Er verweist zudem auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichthofes, die der Regierungskoalition gesetzgeberische Zurückhaltung vor der Wahlwiederholung im Februar auferlegt.
Veröffentlichung war gemeinsames Minimalziel
Dieses Argument aber wollen Grüne und Linke nicht gelten lassen. Schließlich werde das Abgeordnetenhaus auch andere Großvorhaben wie den Haushalt oder ein Gesetz zur Beamtenbesoldung verabschieden. „Das Parlament stellt ja seine Arbeit nicht ein“, so Schulze. Tatsächlich beginnt nach der Wahl keine neue Legislaturperiode, laufende parlamentarische Prozesse werden fortgesetzt.
Deshalb hätten die drei Parteien „als Minimalziel“ vereinbart, den Entwurf für das Transparenzgesetz schon mal zu veröffentlichen. Stefan Ziller: „Wir stehen hier im Wort. Wir haben der Initiative und der Opposition versprochen, zumindest den Entwurf vorzulegen.“
Die Initiative – damit meint der Grüne den Volksentscheid Transparenzgesetz. Ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis aus Organisationen wie FragDenStaat, Mehr Demokratie und Transparency International hatte sich in der vergangenen Legislaturperiode zusammengetan und die Rot-Rot-Grüne Regierung vor sich hergetrieben. Ein Transparenzgesetz hatten die Parteien schon im Koaltionsvertrag von 2016 versprochen. Weil das Gesetz auf sich warten ließ, hatte das Bündnis einen eigenen Entwurf geschrieben.
Der aber ging dem Berliner Senat viel zu weit. Als die Regierung dann endlich einen Gesetzentwurf vorlegte, bemerkten die Expert:innen vom Volksentscheid: Der Vorschlag stellte selbst im Vergleich zum über 20 Jahren alten Informationsfreiheitsgesetz einen Rückschritt dar. Während Linke und Grüne sich damals für den Entwurf der Zivilgesellschaft stark machten, stellte sich die SPD hinter die Verwaltung. Ein Kompromissversuch kurz der Wahl scheiterte.
Affront im Abgeordnetenhaus
Für Arne Semsrott, der gelegentlich Texte für netzpolitik.org schreibt, ist spätestens jetzt klar: „Die SPD in Berlin blockiert Transparenz.“ Der Projektleiter von FragDenStaat sollte am heutigen Mittwoch eigentlich als Sachverständiger das Bündnis im Digitalausschuss vertreten. Für das Gespräch war Semsrott bereits vor Ort im Abgeordnetenhaus und musste unverrichteter Dinge wieder heimfahren.
Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, das Transparenzgesetz schon wieder zu vertagen, findet der Transparenz-Experte. „Der Gesetzentwurf ist fertig und innerhalb der Zuständigen in der Koalition vereinbart gewesen. Dass im letzten Moment die SPD-geführte Verwaltung den Gesetzentwurf kippen ließ, ist ein Armutszeugnis für Berlin.“
Auch der FDP-Abgeordnete Roman-Francesco Rogat ist sauer. Es sei „eine absolute Unverschämtheit, wie die Rot-Grün-Rote Koalition im Digital-Ausschuss heute mit dem Transparenzgesetz umgegangen ist“. Das Verhalten sowohl gegenüber dem Vertreter der Zivilgesellschaft als auch mit den parlamentarischen Prozessen sei „an Frechheit nicht zu überbieten“, findet Rogat. Er sieht durch die Wahlwiederholung nun das gesamte Projekt „auf der Kippe“. Die Koalition müsse schnellstmöglich handeln, sagte der Liberale und schlägt vor, einen von seiner Partei eingebrachten Gesetzentwurf anzunehmen, „damit Berlin endlich ein Transparenzgesetz erhält“.
Mehr Öffentlickeit, mehr Kontrolle
Der nun von uns veröffentlichte Entwurf von SPD, Grünen und Linken sei ein guter Mittelweg zwischen dem restriktiven Vorschlag des Berliner Senats und dem sehr weitgehenden Vorschlag des Volksentscheids, findet Stefan Ziller. Tatsächlich sei er sogar näher dran an der Version der Zivilgesellschaft, sagt Tobias Schulze.
Der von uns veröffentlichte Rot-Grün-Rote Gesetzentwurf wie auch der Vorschlag des Volksentscheids sehen für die Berliner Verwaltung umfangreiche Pflichten vor. Sie betreffen die proaktive Veröffentlichung von Gutachten, Verträgen, Gerichtsurteilen, Forschungsdaten und vielem mehr. Anstatt dass Journalist:innen und Bürger:innen Anträge stellen müssen, wie es nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz von 1999 der Fall ist, soll der Staat lieber gleich alles öffentlich machen, was nicht aus sehr guten Gründen geheim gehalten werden muss.
In Hamburg gilt bereits seit zehn Jahren ein Transparenzgesetz, das damals ebenfalls von einer zivilgesellschaftlichen Initiative durchgesetzt wurde. Die Evaluation des Gesetzes zeigt vor einigen Jahren: Davon profitiert auch die Verwaltung selbst, weil sie Informationen aus anderen Abteilungen nicht umständlich anfordern muss.
„Damit hätte man arbeiten können“
Streit hatte es in der Vergangenheit zum Beispiel darum gegeben, welche Informationen und Daten veröffentlicht werden müssen und welche geheim bleiben dürfen. Der Vorschlag des Berliner Senats sah zum Beispiel breit gefasste Ausnahmeregelungen für gesamte Bereiche wie Bildung, Forschung oder den Verfassungsschutz vor. Die Parlamentarier:innen von SPD, Grünen und Linken hatten sich nun eigentlich darauf geeinigt, diese Ausnahmen deutlich enger zu fassen.
Auch die vom Volksentscheid geforderte Gebührenfreiheit für Informationsanfragen wollte man umsetzen, erklärt Jan Lehmann. Man habe lediglich einen Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Transparenz eingebaut.
Weiter auseinander liegen die Vorstellungen bei der Umsetzungsfrist: Der Volksentscheid hatte gefordert, dass die Behörden Informationen grundsätzlich schon nach kurzer Zeit auf dem Transparenzportal veröffentlichen müssen. Das sei jedoch schlicht nicht möglich, sagen die Abgeordneten Lehmann, Zille und Schulze einhellig, weil die Berliner Verwaltung hierfür noch nicht digital genug sei. Der Gesetzentwurf sieht deshalb die proaktive Veröffentlichungspflicht erst mit der Einführung der E-Akte Anfang 2025 vor.
Arne Semsrott vom Volksentscheid kann dem Entwurf dennoch viel abgewinnen. „Der Koalitionsentwurf ist nicht ideal“, findet er zwar, zum Beispiel weil Gebühren für Anfragen nicht ganz abgeschafft werden sollten und die Ausnahmen noch immer zu breit seien. „Aber er ist ein breit getragener Kompromiss, mit dem man gut arbeiten könnte“, so Semsrott. „Er würde dafür sorgen, dass die Berliner Verwaltung endlich in diesem Jahrhundert ankommen würde und umfangreiche Datenbestände frei veröffentlichen müsste.“
SPD will Thema aus Wahlkampf heraushalten
Über strittige Punkte hätte man in den kommenden Wochen gut mit allen Beteiligten diskutieren können, sagt Ziller von Grünen, auch mit den Senatsverwaltungen.
Das aber ist von der SPD ganz offensichtlich nicht gewollt. Hinter vorgehaltener Hand heißt es im Abgeordnetenhaus, die Parteispitze scheue vor der Wahl das Kräftemessen mit der Verwaltung und wolle das Thema aus dem bevorstehenden Wahlkampf heraushalten. Mit der überraschenden Blockade und der Brüskierung des Sachverständigen könnte sie das genaue Gegenteil erreichen.
Antrag
der Fraktion der SPD, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke
Berliner Transparenzgesetz
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Artikel 1
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen zu ermöglichen und damit die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu erhöhen. Mit diesem Gesetz sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die aktive Teilhabe der Bevölkerung am öffentlichen Leben gefördert, eine bessere Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglicht, Voraussetzungen für gesellschaftliche und wirtschaftliche Innovationen geschaffen, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen erhöht sowie die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft besser genutzt werden.
(2) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.
(3) Der Informationszugang soll möglichst umfassend, unmittelbar und barrierefrei gewährleistet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Informationen sind alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Aufzeichnung oder Speicherung. Informationsträger sind die physischen oder elektronischen Speichermedien von Informationen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,
2. ein offenes Format ein Dateiformat, das nichtproprietär und plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung von Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
3. ein anerkannter, offener Standard ein in Textform niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.
(3) Transparenzportal ist ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das alle nach diesem Gesetz veröffentlichten Informationen enthält.
(4) Eine Information ist veröffentlicht, wenn sie über das Transparenzportal nach Maßgabe des § 7 öffentlich zugänglich ist.
(5) Veröffentlichungspflichtige sowie auskunftspflichtige Stellen sind die informationspflichtigen Stellen nach § 3 Absatz 1 und 2.
(6) Kontrolle im Sinne des § 3 Absatz Nr. 2 Satz 1 liegt vor, wenn
1. die Person des Privatrechts bei der vom Land Berlin festgelegten oder der Kontrollbefugnis des Landes Berlin unterfallenden Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
2. eine oder mehrere der in § 3 Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
3. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Person des Privatrechts besitzt oder besitzen,
4. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder
5. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltung-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans des Unternehmens stellen kann oder können.
(7) Auskunftspflicht ist die Pflicht, Informationen auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.
(8) Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, ohne einen vorherigen Antrag, Informationen über das Transparenzportal nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen.
(9) Informationspflicht umfasst die Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht, sowie die Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht.
(10) Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:
1. Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;
2. sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;
3. sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;
(11) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sind Personen, die für ein Unternehmen oder eine sonstige Organisation in Bezug auf die Ausarbeitung oder Durchführung politischer oder rechtsetzender Vorhaben mit informationspflichtigen Stellen in Kontakt treten.
(12) Wesentliche Regelungen von Baugenehmigungen, Bauvorbescheiden und vergleichbaren Verwaltungsakten sind, soweit jeweils vorhanden: Auszug aus der Flurkarte, Lageplan, Bauzeichnungen, Bau- und Betriebsbeschreibungen, Standsicherheits- und Brandschutznachweise, Nachweise für Schall- und Erschütterungsschutz sowie für Energieeinsparung, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie Auflagen, Bedingungen und Vorbehalte.
(13) Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
(14) Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar.
(15) Freie Lizenzen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Lizenzen, die es dem Lizenznehmer mindestens erlauben, ein Werk auf jede beliebige Art und in allen beliebigen Medien kostenfrei zu verbreiten, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.
(16) Eine Programmierschnittstelle (API) ist ein Programmteil, der von einem Softwaresystem anderen Programmen zur Anbindung an das System zur Verfügung gestellt wird.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Informationspflichtige Stellen sind:
1. die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, insbesondere die Senats- und Bezirksverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Sonderbehörden, die Verwaltung der Gerichte, nicht-rechtsfähige Anstalten und Eigenbetriebe, soweit auf sie das Recht des Landes Berlin Anwendung findet, auch soweit diese Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union ausführen sowie natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit diese mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben betraut sind.
2. die gemäß § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit auf sie das Recht des Landes Berlin Anwendung findet und natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes Berlin oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Vorschriften der §§ 93 Absatz 1 Satz 1, 116 Satz 1 und 2, 394 und 395 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
3. Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit sie überwiegend von anderen informationspflichtigen Stellen finanziert werden.
(2) Gremien oder Einzelpersonen, die eine informationspflichtige Stelle beraten, ohne selbst die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu erfüllen, sind informationspflichtig, wenn
1. die Mehrheit der Mitglieder des Gremiums oder die Einzelperson von informationspflichtigen Stellen berufen wird, oder
2. die von informationspflichtigen Stellen berufenen Mitglieder über die Stimmenmehrheit im Gremium verfügen.
(3) Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass Unternehmen und sonstige Organisationen, die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 wahrnehmen, Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes bereitstellen, wenn das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 % der Anteile oder Stimmen verwaltet, oder Darlehen, Garantien, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen in Höhe von mehr als 25% des Stammkapitals gewährt hat. Bei der Berechnung von Mehrheitsverhältnissen an mittelbaren Beteiligungen werden die verschiedenen Beteiligungsstränge zusammengezählt.
§ 4 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht
1. für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind,
2. für Vorgänge des Rechnungshofs von Berlin, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist; dies gilt nicht für seine Jahresberichte,
3. für das Abgeordnetenhaus von Berlin in Bezug auf parlamentarische Angelegenheiten,
4. für den Rundfunk Berlin-Brandenburg, soweit sich dessen Tätigkeit nicht auf das Gebiet des Landes Berlin bezieht und in Bezug auf journalistisch-redaktionelle Informationen,
5. die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 5 Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin in der Fassung vom 25. Juni 2001, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1121) oder § 4 Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.06.2018 (GVBl. S. 418) wahrnimmt.
6. soweit andere höherstehende Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 5 Informationsrecht
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 8 Absatz 1 genannten Informationen (Anspruch auf Informationszugang).
(2) Das Recht auf Akteneinsicht nach § 6 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1117) und § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist besteht neben dem Recht auf Information nach diesem Gesetz.
(3) Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen, bleiben unberührt.
(4) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entfällt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(5) Werden Informationen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes herauszugeben sind, entgegen der Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung entfernt, sind diese, soweit möglich, auf Antrag wieder zu beschaffen.
(6) Für den Zugang zu Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 das Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, entsprechend. Für die Veröffentlichung von Umweltinformationen im Transparenzportal gemäß § 7 gelten die Anforderungen des § 9.
(7) Für Entscheidungen einer informationspflichtigen Stelle des Landes Berlin im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 des UIG findet § 10 Absatz 5 Anwendung.
§ 6 Organisationspflichten
(1) Die informationspflichtigen Stellen treffen geeignete organisatorische Vorkehrungen, um ihren Verpflichtungen aus diesem Gesetz nachzukommen, insbesondere Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 14 bis 17 unterfallen, abtrennen zu können. Informationen sind soweit möglich in offenen Formaten digital zu erfassen, zu speichern und aufzubereiten. Die Einhaltung der ordnungsgemäßen Aktenführung wird sichergestellt.
(2) Die informationspflichtigen Stellen ernennen für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eine Transparenzbeauftragte oder einen Transparenzbeauftragten. Diese oder dieser nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
1. Koordinierung und Unterstützung der Maßnahmen zur Umsetzung des Berliner Transparenzgesetzes sowie Förderung der Bereitstellung veröffentlichungspflichtiger Informationen gemäß § 8 innerhalb der informationspflichtigen Stelle,
2. zentrale Ansprechperson bei der Beantwortung von Fragen zur Umsetzung des Berliner Transparenzgesetzes innerhalb der informationspflichtigen Stelle,
3. Unterstützung der Einhaltung der Vorschriften des Berliner Transparenzgesetzes und
4. Wahrnehmung des übergreifenden Austausches zwischen den informationspflichtigen Stellen zur Umsetzung des Berliner Transparenzgesetzes.
(3) Verträge der informationspflichtigen Stellen mit Dritten sind so auszugestalten, dass aus diesen herrührende Rechte Dritter der Durchführung und Umsetzung dieses Gesetzes einschließlich des Zugangs zu, der freien Nutzung, der Weiterverwendung und der Verbreitung der Informationen nicht entgegenstehen. Die informationspflichtigen Stellen weisen bei Verträgen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 23 und Absatz 2 Nummer 1 die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Pflicht zur Veröffentlichung im Transparenzportal hin.
(4) Die Einhaltung dieses Gesetzes durch informationspflichtige Stellen, die unter § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 fallen, wird durch die für die Beleihung, Aufsicht oder Kontrolle zuständige Stelle sichergestellt.
(5) Verträge mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000 Euro, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die informationspflichtige Stelle innerhalb dieser Frist vom Vertrag kostenfrei zurücktreten kann. Eine Abweichung von Satz 1 ist im Fall von Gefahr im Verzug oder drohender schwerer Schäden zulässig. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der endgültige Vertragstext bereits vor Vertragsabschluss für mindestens einen Monat veröffentlicht war.
(6) Soweit eine Informationspflicht in absehbarer Zeit bestehen wird, weist die informationspflichtige Stelle im Transparenzportal und gegenüber der antragstellenden Person darauf hin. Eine Veröffentlichung bzw. Herausgabe der betreffenden Informationen erfolgt von Amts wegen unverzüglich nach Wegfall der Gründe, die dem Informationszugang entgegenstanden.
Abschnitt 2: Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichung
§ 7 Transparenzportal
(1) Der Senat richtet das Transparenzportal des Landes ein. Er wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere zu Einzelheiten der Veröffentlichung, konkreten Dateiformaten oder Verfahrensabläufen zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht. Das Transparenzportal soll Schnittstellen bereitstellen, die eine automatisierte Bereitstellung der Informationen ermöglichen. Die jeweiligen informationspflichtigen Stellen haben sicherzustellen, dass die zentrale Zugänglichkeit aller ihrer der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Informationen über dieses Transparenzportal jederzeit gewährleistet ist. Metadaten der Eintragungen im Transparenzportal müssen im Portal GovData eingetragen sowie gemäß gängiger offener Standards beschrieben werden.
(2) Bereits vorhandene Informationsangebote können an das Transparenzportal angegliedert oder mit diesem zusammengeführt werden.
(3) Der Zugang zum Transparenzportal ist kostenlos, barrierefrei und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Transparenzportal wird außerdem in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.
(4) Das Transparenzportal enthält eine anonyme Rückmeldefunktion. Diese soll es den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, vorhandene Informationen zu bewerten, Informationswünsche zu äußern oder auf Informationsdefizite hinzuweisen.
(5) Die Informationen, die veröffentlicht werden, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verwendung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
§ 8 Veröffentlichungspflichtige Informationen
(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen vorbehaltlich der §§ 15 bis 18 mindestens
1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,
2. Entwürfe von Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften oder Teile davon, sobald sie Dritten zur Anhörung, Beteiligung oder Information übermittelt werden, und die Stellungnahmen Dritter dazu,
3. Stellungnahmen zu den Entwürfen nach Nummer 2,
4. Tagesordnungen, Vorlagen, Beschlüsse und Rundschreiben des Senats, des Rats der Bürgermeister, der Landes- und Bezirksausschüsse, der Bezirksverordnetenversammlungen sowie der Bezirksämter im Sinne des § 34 Absatz 3 Bezirksverwaltungsgesetz vom 10.11.2011 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.08.2021 (GVBl. S. 982) , nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen,
5. Mitteilungen des Senats an das Abgeordnetenhaus und den Bundesrat sowie Informationen über das Abstimmungsverhalten des Landes Berlin im Bundesratsplenum,
6. Tagesordnungen, Vorlagen, Beschlüsse, Protokolle und Berichte der Berliner Abgesandten zu den Gremien und Foren der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der Bund-Länder-Zusammenarbeit, einschließlich Informationen über das Abstimmungsverhalten der Berliner Abgesandten,
7. Haushalts-, Stellen-, Verwaltungsgliederungs-, Geschäftsverteilungs-, Wirtschafts-, Organisations- und Aktenpläne, Aktenordnungen, Aktenverzeichnisse, Einsendeverzeichnisse und Tagebücher sowie ihre Änderungen,
8. Gesellschaftsverträge, Satzungen, Geschäftsordnungen und Arbeitshilfen,
9. Amtsblätter, Gesetzesblätter, amtliche Statistiken, Tätigkeitsberichte, Jahresabschlüsse und Ergebnisse der Rechnungsprüfung,
10. Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen und Studien, die von informationspflichtigen Stellen verfasst oder in Auftrag gegeben wurden, insbesondere Sachverständigengutachten, Evaluationen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,
11. Geodaten, Karten und Mietspiegel,
12. Mobilitätsdaten, nach Maßgaben des Berliner Mobilitätsgesetz, vom 5. Juli 2018, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1117).
13. Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen und über den Zustand der Umwelt, die von informationspflichtigen Stellen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, Verzeichnisse über verfügbare Umweltinformationen, sowie Umweltinformationen im Sinne des § 10 Absatz 1, Absatz 2 sowie Absatz 5 des UIG,
14. Katasterdaten, sowie Angaben über Nutzungszwecke und Pläne öffentlicher Liegenschaften, sofern diese nicht im Liegenschaftskataster enthalten sind,
15. öffentliche Pläne und Konzepte, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne und ihre Entwürfe und Begründungen, sowie das Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und das Landschaftsprogramm,
16. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen, Bauvorbescheide und vergleichbarer Verwaltungsakte, außer es handelt sich um reine Wohngebäude mit maximal fünf Wohneinheiten,
17. Informationen, hinsichtlich derer die informationspflichtige Stelle eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchführt,
18. das Vorkaufsrecht betreffende Vereinbarungen nach § 27 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist,
19. Beleihungsakte zur Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, Vergabe- und Konzessionsentscheidungen,
20. Informationen über staatliche Beihilfen, Subventionen und Zuwendungen, die Vergabe von Fördermitteln, Sponsoring und Spenden, insbesondere über den Gewährenden bzw. die Gewährende, den Empfänger bzw. die Empfängerin, die Höhe, die Rechtsgrundlage und den Zweck von erhaltenen oder gewährten Zahlungen oder Leistungen, sofern deren addierter Wert für den jeweiligen Empfänger bzw. die jeweilige Empfängerin innerhalb von zwölf Monaten über 1.000 Euro liegt sowie mit Ausnahme von Zuwendungen an natürliche Personen als Hilfe zum Leben, die auf gesetzlicher Grundlage erfolgen,
21. Informationen über Zuwendungen Privater an informationspflichtige Stellen ab einer Höhe von 500 Euro, insbesondere über den Gewährenden bzw. die Gewährende, den Empfänger bzw. die Empfängerin, die Höhe und den Zweck der Zuwendungen,
22. die wesentlichen Daten von Unternehmen oder sonstigen Organisationen, an denen das Land Berlin oder informationspflichtige Stellen beteiligt sind, einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen einschließlich aller Zusatzleistungen wie Boni oder geldwerten Sach- und Versorgungsleistungen für die Mitglieder der Leitungsebene; dazu gehören die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr jeweils gewährten Gesamtbezüge für jedes Mitglied aller Organe oder, sofern unternehmensstrukturbedingt kein Organ existiert, für alle Beschäftigten der Leitungsebene, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe E 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten; die Veröffentlichung der Gesamtbezüge hat unter Namensnennung jeweils einzeln aufgegliedert nach festen und variablen Bestandteilen und Auflistung der Einzelbestandteile (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, vertragliche Vereinbarungen über Ruhegehälter) zu erfolgen, dies gilt auch für Abfindungen, gewährte Zulagen und Kredite; besondere Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von Unternehmensdaten bleiben unberührt,
23. Verträge, sofern zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen zwölf Monate Verträge über einen addierten Gegenstandswert von mindestens 50.000 Euro abgeschlossen worden sind, einschließlich der Anhänge und Nebenabreden,
24. veröffentlichte, veröffentlichungswürdige sowie auf Anfrage herausgegebene Entscheidungen der Gerichte des Landes Berlin, gemeinsamer Gerichte der Länder Berlin und Brandenburg und des Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin,
25. Informationen über Besprechungen von Mitgliedern des Senats sowie von Staatssekretärinnen und Staatssekretären mit Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern, insbesondere Datum, Ort, Dauer, Thema sowie beteiligte Personen,
26. aufsichtsrechtliche Entscheidungen der Fach- und Rechtsaufsicht,
27. Informationen über die personelle Zusammensetzung von Aufsichtsräten, Geschäftsführungen, Steuerungsausschüssen oder anderweitig an Entscheidungsprozessen beteiligte Gremien informationspflichtiger Stellen,
28. Quelltext von Computerprogrammen,
29. nicht personenbezogene Informationen, die im Rahmen von Antragsverfahren im Sinne des § 10 sowie des § 2 Absatz 1 Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, elektronisch zugänglich gemacht wurden,
30. Informationen, für die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht.
31. folgende amtliche Informationen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz
32. das Emissionskataster gemäß § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
33. die Luftreinhaltepläne gemäß § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
34. die Lärmkarten gemäß § 47 c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
35. die Lärmaktionspläne gemäß § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
36. die Abfallwirtschaftspläne gemäß § 29 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist,
37. die Abwasserbeseitigungspläne gemäß § 18a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist,
38. die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes,
39. die Wasserbewirtschaftungspläne gemäß § 36 b des Wasserhaushaltsgesetzes und
40. die Wasserbücher gemäß § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes,
41. Vorblatt und Entscheidungssatz von beschlossenen Senatsdrucksachen und Beschlüssen der Bezirksämter, soweit diese nicht Personaleinzelangelegenheiten oder Vermögensgeschäfte betreffen,
42. Ergebnisse der Landesstatistik, das Verzeichnis der Stiftungen, die ihren Sitz in Berlin haben und zur Veröffentlichung bestimmte Tätigkeitsberichte, zum Beispiel der Tätigkeitsbericht der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder der Jahresbericht des Rechnungshofs von Berlin,
43. Zielvereinbarungen zwischen den Senatsverwaltungen und bezirklichen Einrichtungen und/oder Behörden
44. Informationen, für die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht.
(2) Die informationspflichtigen Stellen sollen vorbehaltlich der §§ 15 bis 18 darüber hinaus veröffentlichen
1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen des Landes Berlin oder der veröffentlichungspflichtigen Stellen selbst erheblich beeinträchtigt werden und
2. alle weiteren mit den in Nummer 1 und Absatz 1 genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse.
(3) Verfügen mehrere veröffentlichungspflichtige Stellen über nach Absatz 1 oder 2 veröffentlichungspflichtige Informationen, haben sich diese über die Veröffentlichung zu verständigen. Im Zweifel ist diejenige Stelle zur Veröffentlichung verpflichtet, die für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.
§ 9 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
(1) Informationen nach § 8 sind unverzüglich, im Transparenzportal zu veröffentlichen. Hierbei ist auch zu erfassen, von wem diese Information wann erstellt wurde, zu welcher Informationskategorie im Sinne des § 8 die Information gehört und wann sie von welcher informationspflichtigen Stelle in das Transparenzportal eingestellt wurde. Bei Verträgen sind alle Vertragsparteien zu erfassen.
(2) Alle veröffentlichten Informationen sollen in einem offenen und maschinenlesbaren Format nach einem offenen Standard vorliegen. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein. Liegt aufgrund der Besonderheiten des Fachverfahrens ein solches Dateiformat nicht vor, ist ein möglichst barrierearmes und verbreitetes Format zu bevorzugen. Soweit Informationen über eine Programmierschnittstelle zur Verfügung gestellt werden können, ist diese zugänglich zu machen.
(3) Die Informationen im Transparenzportal müssen bis zu ihrer Archivierung, mindestens aber für die Dauer von zehn Jahren nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden, sofern spezialrechtliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
(4) Einer Aktualisierung unterliegende Dokumente sind auf dem neuesten Stand zu halten.
(5) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss eine Änderungshistorie vorgehalten werden, aus der sich neben jeder Änderung die jeweils vor und nach der Änderung geltende Fassung ergibt.
(6) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der informationspflichtigen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die informationspflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen soweit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.
(7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Soweit an Dokumenten im Sinne des Satzes 2 das Urheberrecht eines oder einer Dritten der Nutzung, Weiterverwendung oder Verbreitung entgegenstehen würde, hat die veröffentlichungspflichtige Stelle bei der Beschaffung der Information darauf hinzuwirken, dass ihr die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden. Ist die Nutzung von Informationen eingeschränkt, insbesondere ihre kommerzielle Weiterverwendung, ist dies im Transparenzportal entsprechend zu kennzeichnen.
Abschnitt 3: Auskunftspflicht und Auskunftserteilung
§ 10 Antrag
(1) Der Zugang zu Informationen wird zudem auf Antrag gewährt. Einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.
(2) Der Antrag ist bei der Stelle, die über die begehrten Informationen verfügt, zu stellen. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch Stelle gestellt werden. Im Falle der Beleihung besteht der Anspruch unmittelbar gegenüber dem oder der Beliehenen. In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 1 sind die dort genannten Stellen unmittelbar informationspflichtig.
(3) Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen, soweit dies für die Beantwortung des Informationszugangsbegehrens erforderlich ist, und zusätzlich, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben; dabei ist sie oder er durch die informationspflichtige Stelle zu unterstützen und zu beraten.
(4) Soweit die Information nicht unmittelbar zugänglich gemacht wird, hat die angerufene Stelle den Eingang des Antrags unverzüglich zu bestätigen.
(5) Wird ein Antrag bei einer Stelle gestellt, die nicht über die Informationen verfügt, so ist diese verpflichtet, den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller oder die Antragstellerin entsprechend zu unterrichten.
(6) Soweit sich die begehrte Information vorübergehend bei einer anderen Stelle befindet und dort nicht zugänglich ist, schafft die informationspflichtige Stelle diese oder Kopien derselben zum Zwecke der Zugangsgewährung heran.
§ 11 Verfahren
(1) Die begehrte Information ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen, nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung des Antrags gemäß § 9 Abs. 3 nach, beginnt die Frist nach Satz 1 erneut. Handelt es sich um außergewöhnlich umfangreiche oder vielschichtige Informationen, kann die informationspflichtige Stelle die Informationen abweichend von Satz 1 innerhalb von einem Monat zugänglich machen. Die Frist verlängert sich um die für die Beteiligung Dritter notwendige Zeit. Die informationspflichtige Stelle hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über eine Fristverlängerungen unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
(2) Dürfen bestimmte Informationen aufgrund der §§ 15 bis 18 teilweise nicht zugänglich gemacht werden, besteht der Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen fort. Ist ein Informationszugang nicht möglich, sind mindestens Art, Umfang und Bezeichnung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag nach § 10 Absatz 1 ergeht schriftlich oder elektronisch. Ist der Antrag mündlich gestellt worden, gilt dies nur auf ausdrückliches Verlangen der antragstellenden Person.
(4) Die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags gemäß § 10 Absatz 1 erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen; eine Bezugnahme auf den Inhalt der nicht herauszugebenden Informationen kann hierbei erfolgen, soweit dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Belange erfolgt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der antragstellenden Person auch mitzuteilen, ob die Information zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann.
(5) Wird der Antrag unter Berufung auf §§ 15, 17 und 18 abgelehnt, ist das voraussichtliche Ende des Schutzbedürfnisses mitzuteilen. Die Entscheidung ist entsprechend zu befristen. Nach Ablauf der Frist hat die informationspflichtige Stelle auf Antrag erneut zu entscheiden. Eine weitere Vorenthaltung Informationen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Geheimhaltung nach weiterhin vorliegen.
§ 12 Ausgestaltung der Auskunftspflicht
(1) Nach Wahl der antragstellenden Person ist Auskunft zu erteilen oder es ist der Informationsträger zugänglich zu machen, der die begehrten Informationen enthält. Dies umfasst das Recht, Einsicht in Akten zu nehmen, auch wenn die Akten bereits abgelegt sind.
(2) Die zuständige Stelle hat der antragstellenden Person ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für die Wahrnehmung des Informationszugangs zur Verfügung zu stellen. Die Anfertigung von Notizen und Fotografien ist gestattet. Kann die informationspflichtige Stelle die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.
(3) Auf Antrag sind Kopien der Informationsträger, welche die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für die elektronische Übermittlung von Dateien. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Angabe zum gewünschten Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen. [Regelung zu Formaten bei Veröffentlichung] gilt entsprechend.
(4) Die antragstellende Person kann verlangen, dass ihr zugänglich gemachte Informationen gemäß § 8 Nummer 29 veröffentlicht werden.
(5) Auf Verlangen antragstellende Person sind die begehrten Informationen in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese mit frei verfügbarer Software gelesen werden können. Maschinenlesbare Informationsträger sind einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen zur Verfügung zu stellen. Soweit die Anforderungen von Satz 1 und 2 nicht erfüllt werden können, sind lesbare Ausdrucke zur Verfügung zu stellen.
(6) Die informationspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze kostenfrei zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.
(7) Gegen eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Informationszugang ganz oder teilweise abgelehnt worden ist, sowie gegen die Gebührenentscheidung nach § 14, ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 181 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, auch dann statthaft, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.
§ 13 Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1) Die informationspflichtige Stelle gibt Dritten, deren Belange (§§ 16 bis 18) durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind unverzüglich, schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Gelegenheit zur Stellungnahme zu informieren. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller mit einer Unkenntlichmachung oder einer anderen Art des Schutzes der betreffenden Informationen einverstanden ist, kann auf die Stellungnahme verzichtet werden.
(2) Die informationspflichtige Stelle gibt den Beteiligten Dritten schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
(3) Die informationspflichtige Stelle entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der oder des Beteiligten Dritten über den Antrag. Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auch der oder dem Beteiligten Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist, die sofortige Vollziehung angeordnet wurde oder die Beteiligten Dritten sich damit einverstanden erklärt haben.
§ 14 Gebühren und Auslagen
(1) Gebühren, Zinsen und Auslagen nur können nur erhoben werden, wenn ein Antrag oder mehrere zusammenhängende Anträge einen außergewöhnlichen Bearbeitungsaufwand erfordert oder erfordern. Erkennbar nur aus kommerziellen Interessen gestellte Anträge können einen außergewöhnlichen Bearbeitungsaufwand darstellen. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird angewandt. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der Anspruch auf Informationszugang nach § 5 wirksam geltend gemacht werden kann. Kopien oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebührenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können. Sofern der Antrag nicht gebührenfrei bearbeitet wird, ist die antragstellende Person über die voraussichtliche Höhe der Gebühren vorab zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Antrag zurückgenommen oder eingeschränkt werden kann. Die Frist nach § 11 Absatz 1 oder 4 verlängert sich entsprechend.
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten zur Gebührenerhebung nach Absatz 1 zu bestimmen.
(3) Private informationspflichtige Stellen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 können entsprechend den für informationspflichtige Stellen der öffentlichen Verwaltung geltenden Grundsätzen nach Absatz 1 Kostenerstattung für Anträge auf Informationszugang verlangen.
Abschnitt 4: Ausnahmen von der Informationspflicht
§ 15 Schutz öffentlicher Belange
Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange
1. durch die vorzeitige Bekanntgabe von Entwürfen und Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung der Erfolg von Entscheidungen vereitelt werden würde. Ausgenommen von Satz 1 sind Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen sowie Studien,
2. die Bekanntgabe der Informationen die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit erheblich schädigen würde, oder
3. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt oder der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vereitelt würde,
4. die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch eine Anweisung zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht, insbesondere nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Verschlusssachen sowie nach entsprechenden Regelungen in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin unterfällt,
5. durch die Bekanntgabe der Information eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht wird,
es sei denn, das öffentliche Interesse an der Herausgabe der Information überwiegt das Geheimhaltungsinteresse.
§ 16 Schutz personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten unterliegen nicht der Informationspflicht, soweit und solange überwiegende schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen.
(2) Der Offenbarung stehen insbesondere keine überwiegenden schutzwürdigen Belange entgegen für
1. personenbezogene Daten von leitenden Beschäftigten der informationspflichtigen Stelle, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben oder als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise an der Vorbereitung einer Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle mitgewirkt haben,
2. Namen, akademische Grade, Titel, Berufs-, Funktions- oder Dienstbezeichnungen und dienstliche Kontaktdaten wie Büroanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und schutzwürdige Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen,
3. Namen von Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern bei Verträgen und Vergabeentscheidungen,
4. Daten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Vergütungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 22,
5. Namen von Verfasserinnen und Verfassern von Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen und Studien nach § 8 Absatz 1 Nummer 10,
6. Namen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nach § 8 Absatz 1 Nummer 25,
7. Daten im Zusammenhang mit Subventions- und Zuwendungsvergaben nach § 8 Absatz 1 Nummer 20 und 21, soweit es sich um die Empfängerinnen oder Empfänger von Einzelförderungen handelt; personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.
8. Geodaten nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 und 14, soweit sie nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden dürfen,
9. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide nach § 8 Absatz 1 Nummer 16 hinsichtlich der Bezeichnung der Flurstücknummer,
10. personenbezogene Daten, in deren Veröffentlichung die betroffene Person gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. a) und 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) eingewilligt hat.
(3) Personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und ehemalige Beschäftigte bei informationspflichtigen Stellen (insbesondere Arbeitsverträge) sind von der Informationspflicht ausgenommen. Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 8 Absatz 1 Nummer 22 bleiben unberührt.
(4) Soll auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 17 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange durch die Offenbarung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Information überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen. Hinsichtlich Informationen, die rechtswidrig in den Verfügungsbereich des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gelangt sind, überwiegt das öffentliche Interesse regelmäßig. Gegenüber der Offenbarung tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung können sich die Betroffenen und die informationspflichtige Stelle nicht auf Satz 1 berufen.
(2) Das öffentliche Interesse überwiegt insbesondere, soweit das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Angaben über Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile besteht, die von Anlagen, Vorhaben oder Stoffen ausgehen können. Insbesondere überwiegt das öffentliche Interesse an der Information das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen, wenn das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis in Angaben über vom Betroffenen angewandte Produktionsverfahren, die Art und Wirkungsweise der vom Betroffenen eingesetzte Schutzvorkehrungen gegen schädliche Einwirkungen auf die Umwelt oder ihre Bestandteile oder die Art und Zusammensetzung von Betroffenen hergestellter oder eingesetzter Stoffe besteht und es nur durch die Offenbarung dieser Angaben möglich ist,
1. die Gefahren und Risiken für die Umwelt oder ihre Bestandteile zu beurteilen, die von den angewandten Produktionsverfahren oder den hergestellten oder verwendeten Stoffen im Normalbetrieb oder Störungsfall ausgehen oder
2. zu beurteilen, ob die durch den Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen dem Stand der Technik entsprechen.
Satz 2 gilt entsprechend hinsichtlich der Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie der insoweit getroffenen Schutzvorkehrungen.
(3) Das öffentliche Interesse überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen regelmäßig im Fall von
1. Angaben über Emissionen in die Umwelt,
2. Ergebnissen amtlicher Messungen,
3. Angaben über die Ausstattung amtlicher Messstellen,
4. Angaben über Empfängerinnen oder Empfänger und Höhe öffentlicher Fördermittel oder staatlicher Beihilfen,
5. Angaben über Bieter und die Höhe der Gebote bei Ausschreibungen durch öffentliche Stellen, soweit der Eröffnungstermin abgeschlossen ist,
6. Angaben über Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer und vereinbarte Preise bei freihändig vergebenen Aufträgen öffentlicher Stellen,
7. Angaben über erzielte Erlöse bei dem Verkauf oder der Verpachtung öffentlichen Eigentums,
8. Angaben über die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen, Bauvorbescheide und vergleichbarer Verwaltungsakte, außer es handelt sich um reine Wohngebäude mit maximal fünf Wohneinheiten.
(4) Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen sind Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.
(5) Informationspflichtige Stellen können sich auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nur berufen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen.
§ 18 Schutz geistigen Eigentums
(1) Eine Informationspflicht besteht nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Rechte auf Zugang zu Informationen durch Akteneinsicht und Aktenauskunft bleiben hiervon unberührt.
(2) Informationspflichtige Stellen sind verpflichtet, sich für Gutachten, Studien und vergleichbare Werke, die in ihrem Auftrag erbracht werden, entweder die uneingeschränkten Nutzungsrechte übertragen zu lassen oder diese durch den oder die Ersteller*in unter eine freie Lizenz stellen zu lassen.
Abschnitt 5: Absicherungen des Informationsrechts
§ 19 Aufgaben der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
(1) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Die Errichtung als oberste Landesbehörde und die Ernennung, die Beendigung des Amtsverhältnisses sowie die Rechtstellung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit richten sich nach den §§ 7, 9 und 10 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die informationspflichtigen Stellen und die mit dem Betrieb des Transparenzportals beauftragte Stelle sind verpflichtet, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren oder seinen Fragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen, und
2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.
Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellt der Senat im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist, dürfen die Rechte nach Absatz 1 nur von der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich oder von einer oder einem von ihr oder ihm schriftlich besonders damit Beauftragten ausgeübt werden.
(3) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen der Informationspflicht. Sie oder er berät den Senat, die mit dem Betrieb des Transparenzportals beauftragte Stelle und die sonstigen informationspflichtigen Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Sie oder er kann sich jederzeit an das Abgeordnetenhaus wenden. Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses zur Beratung zur Verfügung.
(4) Wer der Ansicht ist, dass gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wurde, insbesondere in Fällen von nicht oder nur teilweise gewährten Informationszugangs, kann die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen.
(5) Stellt die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei der mit dem Betrieb des Transparenzportals beauftragten Stelle oder bei sonstigen informationspflichtigen Stellen fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der informationspflichtigen Stelle und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme insbesondere dann verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Verstöße handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie oder er über Satz 1 hinaus dies auch
1. im Bereich der Hauptverwaltung und im Bereich der Verwaltungsaufgaben der Gerichte des Landes Berlin gegenüber dem für die Behörde oder das Gericht verantwortlichen Senatsmitglied, im Bereich der Bezirksverwaltung gegenüber der zuständigen Bezirksbürgermeisterin oder dem zuständigen Bezirksbürgermeister,
2. im Bereich der der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ sowie nachrichtlich gegenüber dem zuständigen Senatsmitglied, im Bereich der Bezirksverwaltung gegenüber der zuständigen Bezirksbürgermeisterin oder dem zuständigen Bezirksbürgermeister,
3. im Bereich des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Rechnungshofes von Berlin gegenüber der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten oder
4. im Bereich der natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts und deren Personenvereinigungen gegenüber der Stelle, dessen Kontrolle diese unterliegen.
5. im Übrigen gegenüber der Geschäftsleitung sowie nachrichtlich gegenüber dem zuständigen Senatsmitglied.
(6) Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, kann die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit das Vorliegen der beanstandeten Verstöße gegen dieses Gesetz gerichtlich feststellen lassen.
(7) In den Fällen des Absatz 5 kann die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit ihr oder ihm die Informationen vorliegen, diese auch selbst der Veröffentlichung zuführen, soweit dies in der Aufforderung zur Stellungnahme nach Absatz 5 unter Verweis auf diesen Absatz angekündigt wurde.
(8) Vorschriften über den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.
§ 20 Beteiligung der oder des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in der Rechtsetzung
(1) Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Aufgabe, den Senat und das Abgeordnetenhaus bei der Umsetzung von Regelungsentwürfen im Hinblick auf die Verwirklichung der Informationsfreiheit nach diesem Gesetz zu unterstützen.
(2) Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll insbesondere die Auswirkungen neuer Regelungen hinsichtlich Informationsfreiheit, Informationszugang und Transparenz prüfen. Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen oder Regelungsentwürfen sind nicht Gegenstand der Prüfungen die oder der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3) Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt Stellung zu den Regelungsentwürfen der Senatsverwaltungen, die die Informationsfreiheit berühren können, nach Absatz 2 vor deren Vorlage an den Senat. Sie oder er nimmt Stellung zu Regelungsentwürfen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in ihrem oder seinem Ermessen.
§ 21 Förderung durch den Senat
Der Senat wirkt darauf hin, dass die informationspflichtigen Stellen die Informationspflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Informationspflicht unterrichtet wird. Er berichtet regelmäßig über die Nutzung der Auskunftsmöglichkeiten.
§ 22 Statistiken
(1) Die informationspflichtigen Stellen führen statistische Daten, aus denen sich mindestens ergibt:
1. die Anzahl der schriftlich und elektronisch eingereichten Anträge,
2. der jeweilige Gegenstand der abgelehnten Anträge,
3. die Anzahl der abgelehnten Anträge,
4. die Gründe für die Ablehnung von Anträgen nach Maßgabe der jeweils angewandten gesetzlichen Vorschrift,
5. die Anzahl der Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.
(2) Die nach Absatz 1 erfassten Daten werden zu einer Statistik zusammengefasst und einmal jährlich an zentraler Stelle veröffentlicht, wobei die Statistik auch nach den informationspflichtigen Stellen unterteilbar sein muss.
(3) Die zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 23 Staatsverträge
Staatsverträge sind so zu gestalten, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf juristische Personen unter Beteiligung des Landes Berlins Anwendung finden. Dies gilt auch, wenn die betreffende juristische Person in Abweichung zu [Bezugspunkt] ihren Sitz nicht im Land Berlin hat.
§ 24 Altverträge
(1) Geheimhaltungsklauseln und ähnliche Abreden in Verträgen mit informationspflichtigen Stellen, die nach dem 30.10.1999 abgeschlossen wurden und auf die das Informationsfreiheitsgesetz Anwendung fand, können der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden.
(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Vertrages gestellt, auf den der vorstehende Absatz keine Anwendung findet, so hat die beteiligte informationspflichtige Stelle den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden, so wird der Informationszugang gewährt, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.
§ 25 Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten um Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet. Dies gilt auch, wenn sich der Rechtsstreit gegen eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 richtet. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Widerspruch zulässig.
(2) Für die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Zusätzlich muss über das Recht, sich an die oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu wenden, belehrt werden und darauf hingewiesen werden, dass durch die Anrufung die Widerspruchs- oder Klagefrist nicht gehemmt wird.
§ 26 Evaluierung und Bericht
Der Senat von Berlin überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet spätestens sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Abgeordnetenhaus von Berlin. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an das Abgeordnetenhaus von Berlin zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.
§ 27 Verordnungsermächtigung
(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, nach Anhörung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung hinsichtlich des Abschnitts 2 dieses Gesetzes Bestimmungen zu den Einzelheiten der Veröffentlichung, insbesondere der konkreten technischen Umsetzung, den Datenformaten, der Nutzung vorhandener Schnittstellen oder den Verfahrensabläufen zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht zu erlassen. Die Vorgaben zu Informationen und maschinenlesbaren Dateiformaten richten sich nach den §§ 6 und 7 der aufgrund von § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBI. S. 282) erlassenen Open Data Verordnung vom 7. Juli 2020 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Durch Rechtsverordnung kann der Senat Arten von Informationen nach [Veröffentlichungspflicht] bestimmen.
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgezeichnet worden sind unterliegen der Veröffentlichungspflicht, soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen. Die Veröffentlichung weiterer Informationen liegt im Ermessen der veröffentlichungspflichtigen Stelle.
(2) Über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, gestellt worden sind, ist ab dem [1. Januar 2023] nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entscheiden.
(3) Für die Veröffentlichung von Umweltinformationen findet § 22 Absatz 1 Satz 2 bis zur vollständigen technischen Funktionsfähigkeit des Transparenzportals keine Anwendung.
Artikel 2
Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin
§ 32 Abs. 3 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin
In § 8 Absatz 6 Satz 2 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96), das durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Berliner Pressegesetzes
In § 4 Absatz 5 des Berliner Pressegesetzes vom 5. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
§ 6 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Regelungen der §§ 13 bis 18 des Berliner Transparenzgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes] in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“
In Absatz 4 werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes
In § 3 Absatz 5 Nummer 3 Satz 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „(ABl. L 199 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9)“ durch die Angabe „(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9)“ ersetzt.
§ 9 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Sie oder er nimmt zugleich die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für das Recht auf Informationszugang nach dem Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes], in der jeweils geltenden Fassung wahr und führt die Amts- und Funktionsbezeichnung „Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ in weiblicher oder männlicher Form.“
Artikel 9
Änderung des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin
Das Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 287) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 358) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt.
2. In § 33 Satz 2 werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Berliner Mobilitätsgesetzes
In § 37 Absatz 4 Satz 4 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes]“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
§ 84 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 236) wird wie folgt gefasst:
„Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Tätigkeit der Einrichtungen, Dienste und Gremien im Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Berliner Datenschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Berliner Transparenzgesetz vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes] in der jeweils geltenden Fassung.“
Artikel 12
Änderung der Gebührenordnung der Verwaltungsakademie
In Nummer 21 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung der Verwaltungsakademie Berlin vom 20. August 2019 (GVBl. S. 562) werden jeweils die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Open Data Verordnung
§ 5 Absatz 1 Ziffer 1 der Open Data Verordnung vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 622) wird wie folgt gefasst:
„(1) Informationen dürfen nicht bereitgestellt werden, wenn
an ihnen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht aufgrund gesetzlicher Regelungen, insbesondere gemäß den §§ 5, 9, 13 bis 18 des Berliner Transparenzgesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Berliner Transparenzgesetzes], in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung Dritter bestünde,“
Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am [Datum] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. 1999 S. 561), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Die Regelungen über die Veröffentlichungspflicht und das Transparenzportal gelten ab dem in § 7 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin – EGovG Bln) vom 30. Mai 2016, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1122), genannten Zeitpunkt.
Begründung
Berlin, (Datum)
(Unterschrift)
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