Therese Comodini ist EPP-Abgeordnete aus Malta und Berichterstatterin des EU-Parlaments zur laufenden Debatte um eine Modernisierung des EU-Urheberrechts. Seit kurzem kursiert jetzt ihr Gegenvorschlag (Änderungsvorschläge und Erläuterungen) zum Ende 2016 veröffentlichten Entwurf der EU-Kommission. Während letzterer sich vor allem durch Versäumnisse und Vorschläge wie ein 20jähriges Leistungsschutzrecht (LSR) für Presseverleger oder verpflichtende Einführung von Upload-Filtern ausgezeichnet hatte, bemüht sich Comodini zumindest die gröbsten Probleme auszuräumen.
Quasi völlig an den Kragen geht es dem LSR für Presseverleger: Statt eines zusätzlichen und eigenen Rechtsanspruchs für Presseverleger schlägt Comodini vor, eine Vermutungsregel einzuführen, die es Presseverlegern erleichtern würde, selbst gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Denn bislang ist es häufig so, dass Verlage nur dann selbst klagen können, wenn ihnen Rechte von den AutorInnen exklusiv eingeräumt wurden. Comodini schlägt nun vor, dass auch bei nur einfachen Nutzungsrechten die Verlage gegen Urheberrechtsverletzungen (z.B. durch Plattformen) vorgehen können sollen (meine Übersetzung):
„Im Übergang von gedruckt zu digital sind Presseverleger mit Problemen hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung zur Durchsetzung ihrer gesetzlich, via Lizenz oder auf andere Weise vertraglich eingeräumten Rechtsposition konfrontiert. Sofern Presseverleger nicht von einer Vermutungsregel profitieren, wonach sie die Rechte an den verschiedenen Beiträgen in ihren Pressepublikationen behaupten können, ist Lizenzierung und Rechtsdurchsetzung in digitalen Kontexten häufig kompliziert und ineffizient.“
Comodini fordert also quasi eine Vermutungsregel, die Presseverlegern die Durchsetzung bestehender urheberrechtlicher Ansprüche einfacher machen soll, sieht aber keine Schaffung neuer oder Ausdehnung bestehender Rechtspositionen vor. Snippets, Überschriften und Links auf Presserzeugnisse wären damit weiterhin unproblematisch möglich, weil nicht vom Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten wie einem LSR erfasst.
In Deutschland gibt es in § 38 Abs. 3 UrhG eine Regel, wonach Presseverleger im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht an den Texten ihrer AutorInnen erwerben, was in Verbindung mit der Vermutungsregel von § 10 Abs. 3 UrhG zu Problemen bei der Rechtsdurchsetzung führen kann. Folgt man der Perspektive Comodinis auch in Deutschland, wäre die Abschaffung des Leistungsschutzrechts bei gleichzeitiger Ausdehnung der Vermutungsregel gem. § 10 Abs. 3 UrhG, wonach Presseverleger auch bei einfachen Nutzungsrechten selbst als Kläger auftreten könnten, ein Ausweg aus dem hiesigen LSR-Dilemma.
Vorschläge jenseits des LSR für Presseverleger
Neben dem Vorschlag zum LSR für Presseverleger finden sich noch eine Reihe weiterer Klarstellungen und Entschärfungen in dem Gegenentwurf Comodinis. So soll beispielsweise zum Thema Text und Data Mining klargestellt werden, dass das bloße Auslesen und Analysieren von legal verfügbaren Daten in jedem Fall und uneingeschränkt erlaubt ist. Gleichzeitig soll für wissenschaftliche Zwecke Text- und Data-Mining auch bei bereits aufbereiteten Daten bzw. Datenbanken mittels Ausnahmeregelung ohne Rechteklärung erlaubt werden. Letztlich könnte das auf eine Art Wissenschaftsschranke für den erst 2001 eingeführten urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken hinauslaufen, den es so nur in Europa und beispielsweise nicht im US-Copyright gibt.
Mehr noch, Comodini schlägt vor, dass Mitgliedsstaaten sicherstellen sollen, dass Datenbanken für Forschungszwecke auch zugänglich gemacht werden – eine Art „Pflichtablieferungsvorschrift“ für Datenbankwerke (meine Übersetzung):
„Zu diesem Zweck müssen Mitgliedsstaaten Einrichtungen zur Speicherung relevanter Datenbestände haben, um möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt notwendige Überprüfungen von Forschungsergebnissen zu erlauben.“
Die Idee der EU-Kommission, Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten wie YouTube oder auch der Wikipedia Upload-Filter vorzuschreiben, findet sich in dieser Form ebenfalls nicht mehr im Comodini-Entwurf. Es ist nur allgemein von geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen („appropriate and proportionate measures“) die Rede, und zwar nur dann, wenn die Plattformen aktiv an der öffentlichen Zugänglichmachung mitwirken und diese nicht nur passiv ermöglichen.
Erste Reaktionen
Die deutsche Piratenabgeordnete Julia Reda, die als Verfasserin des Berichts des EU-Parlament zum bestehenden Urheberrecht („Reda-Report“) Leitlinien für eine Modernisierung skizziert hatte, freut sich über Comodinis Vorschläge als klare Absage an Günther Oettingers „Pläne zur Ausweitung des EU-Urheberrechts“. Das grundlegende Problem des Kommissionsentwurfs bleibe jedoch bestehen, nämlich dass dieser „von Anfang an enttäuschend unambitioniert“ war. Auch Comodini schlage „keine weitergehenden Schritte zur europaweiten Harmonisierung des Urheberrechts vor“. Im Handelsblatt ist wiederum von einem Rückschlag für die Verlage die Rede, weil Comodinis Entwurf nicht die von Oettinger versprochene, „starke Verhandlungsposition gegenüber Google und Co“ begründen würde.
Fazit
Auch wenn der Gegenentwurf von Comodini und der Umstand, dass es sich bei ihr um eine Abgeordnete der konservativen EPP-Fraktion handelt, eine Umsetzung der problematischsten Kommissionsideen sehr unwahrscheinlich machen, ist es für Entwarnung zu früh. Erstens werden die endgültigen Entscheidungen im Trilog zwischen Kommission, Rat und Parlament getroffen und es ist zu befürchten, dass einige Vorschläge der Kommission dort wiederauferstehen werden. Zweitens ändern auch die Vorschläge Comodinis nichts am grundlegenden Problem, dass der Entwurf der Kommission zentrale Problemlagen im EU-Urheberrecht gar nicht erst adressiert hat: Es bleibt bei einem Flickenteppich an nur optionalen Ausnahmebestimmungen, es fehlt an einer Bagatellschranke für Alltagskreativität wie Meme und ganz allgemein gibt es nur zaghafte Schritte in Richtung einer echten Harmonisierung des EU-Urheberrechts. Trotz Comodinis Vorschlägen ist ein digitaler Binnenmarkt im Urheberrecht damit auch weiterhin nicht in Sicht.
Comodini wird es so ergehen, wie Reda. Beide ahnungslos mit der Digital Lobbybrille losgetigert. Wie bei Reda endet das dann´, 600 Änderungen zu den kindlichen Nonsene Bereicht von Reda, als kleines Mäußschen auf den Teppich der Tatsachen. Macht nichts. Auch Comodini wird, wie Reda, Ihren Namen später nicht zurückziehen, obwohl am Ende das glatte Gegenteil von den feuchten Wünschen aus dem Valley stehen wird. Wetten ?
Wenn Sie den Reda-Report gelesen hätten, wüssten Sie, dass keineswegs das Gegenteil des anfänglichen Entwurfs drinstand, sondern die Tendenz des Erstentwurfs durchgehend beibehalten wurde.
Das ist jetzt ernst gemeint. Sondern Satire, oder????
Ja, so sehen sachliche Diskussionen aus!
Zersetzer müssen draußen bleiben. Oder ab ins Bällebad.
Hi,
danke für den Artikel. Du hast in dem ersten Block („meine Übersetzung“) ein Wort vergessen, glaube ich.
„Im Übergang von gedruckt zu digital sind Presseverleger mit Problemen hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung zur Durchsetzung ihrer gesetzlich, via Lizenz oder auf andere Weise vertraglich eingeräumten Rechtsposition [konfrontiert].
Stimmt natürlich, Danke für den Hinweis!