Genau eine Woche nach dem geleakten Arbeitsdokument („Impact Assessment“) der EU-Kommission zur anstehenden EU-Urheberrechtsreform verlinkt IPKat auf einen Entwurf der dazugehörigen EU-Urheberrechtsrichtlinie (PDF). Wenig überraschend folgt der Entwurf den Empfehlungen des geleakten Impact Assessments und verabschiedet sich damit von jeglichen ambitionierten Reformplänen. Wie auf diese Weise das erklärte Ziel eines digitalen Binnenmarktes („Digital Single Market“, DSM) erreicht werden soll, bleibt wohl das Geheimnis der Kommission. Es gilt also im Wesentlichen die schon am Impact Assessment geäußerte Kritik, hier nur die wichtigsten Änderungen im Kurzüberblick:
- Ergänzender Charakter: Der Richtlinienentwurf sieht zusätzliche Rechte und Ausnahmen („Schranken“) vor, wird also die EU-Urheberrechtsrichtlinie (Information Society Directive, Info-Soc-RL) aus 2001 nicht ersetzen, sondern ergänzen.
- Verpflichtende Schranken: Erstmals sind zwingend umzusetzende Ausnahmeregelungen für alle Mitgliedsstaaten vorgesehen – bislang sind diese optional und führen so zu einem europäischen Flickenteppich an Ausnahmen. Dieser Flickenteppich bleibt durch die neue Richtlinie allerdings völlig unangetastet, da nur die drei neuen und in ihrem Anwendungsbereich sehr eingeschränkten Schranken verpflichtend sein sollen.
- Schranke für Text und Data Mining (TDM, Art. 3): Forschungseinrichtungen sollen zu kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken TDM betreiben dürfen. Durch die Einführung dieser Schranke wird festgehalten, dass TDM vom Urheberrecht erfasst ist. Das mag zwar die Rechtssicherheit erhöhen, dehnt gleichzeitig aber auch den Anwendungsbereich des Urheberrechts unnotwendigerweise aus.
- Schranke für digitale und grenzüberschreitende Bildungsaktivitäten (Art. 4): Mit der Schranke soll die Nutzung von Werken zu Bildungszwecken im Kontext von Bildungseinrichtungen (z. B. Schulserver oder Online-Lernumgebungen) erlaubt werden. Mitgliedsstaaten können allerdings vorsehen, dass diese Ausnahme nur dann gilt, wenn es keine adäquaten Lizenzierungsangebote der Verlage gibt. Mit anderen Worten, die Schranke mag zwar verpflichtend sein, gleichzeitig wird die Verlagslobby aber geradezu ermuntert, für ein Aushebeln der Schranke im Zuge der nationalen Implementierung zu kämpfen. Eine nicht nachvollziehbare Öffnungsklausel, da in Absatz 4 ohnehin die Möglichkeit einer pauschalen Vergütung („fair remuneration“) vorgesehen ist.
- Schranke für Bewahrung des kulturellen Erbes (Art. 5): Organisationen, die sich um das kulturelle Erbe annehmen (Archive, Büchereien, Museen etc.), dürfen Kopien von Werken erstellen und speichern, die sich in ihren Sammlungen befinden – allerdings nur, um diese dauerhaft zu bewahren. Ins Netz dürfen sie also ihre Digitalisate weiterhin nicht stellen.
- Vergriffene Werke (Art. 7): Die wahrscheinlich fortschrittlichste Klausel im Richtlinienentwurf soll die digitale Verfügbarkeit von vergriffenen Werken („out of commerce works“) verbessern. Nach Vorbild des im skandinavischen Raum verbreiteten „Extended Collective Licensing“ (ECL) soll es Verwertungsgesellschaften ermöglicht werden, nicht-exklusive Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzungsweisen von vergriffenen Werken zu vergeben, und zwar auch für Nicht-Mitglieder. Voraussetzung dafür ist u. a. eine Möglichkeit zum Opt-out. Sobald Deutschland diesen Punkt ins nationale Urheberrecht implementiert hat, wären also auch hier umfassende digitale Bibliotheken wie im norwegischen Bokhylla-Projekt zumindest rechtlich möglich. Artikel 8 sieht darüber hinaus vor, dass solche Angebote vergriffener Werke in der ganzen EU genutzt werden können.
- Streitschlichtungsmechanismus bei Streaming-Diensten (Art. 10): Anbieter von Video- und Musikstreaming-Diensten sollen sich künftig an ein Tribunal zur Streitschlichtung wenden können, wenn es ihnen untersagt wird, bestimmte Inhalte digital anzubieten.
- EU-Leistungschutzrecht für Presseverleger (Art. 11): Wie nach den letzten Leaks zu erwarten war, sieht der Entwurf auch die Einführung eines Leistungsschutzrechts (LSR) für Presseverleger vor. Die vorgeschlagene Schutzdauer soll 20 (!) Jahre betragen, eine für Nachrichtenerzeugnisse geradezu absurd lange Frist.
- Recht für Verlage auf Anteil an Pauschalvergütungen (Art. 12): Auf diese Weise soll für die umstrittene und kürzlich gerichtlich für unzulässig befundene Verlegerbeteiligung an Pauschalvergütungen von Verwertungsgesellschaften – in Deutschland z. B. der VGWort – eine rechtliche Grundlage geschaffen werden. Ein (weiteres) Geschenk an die Verlage, diesmal auf Kosten der Autorinnen und Autoren.
- Informations- und Sperrpflichten für Plattformbetreiber (Art. 13): Mit dieser Klausel wird eigentlich nur die herrschende Rechtsprechung nachvollzogen, welche Plattformen für nutzergenerierte Inhalte wie YouTube schon heute Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen á la Content ID auferlegt.
- Faire Vergütung (Art. 14–16): Urheberinnen und Urhebern sollen gesetzlich verbriefte Transparenzansprüche gegenüber Rechteverwertern erhalten, und es soll die Möglichkeit zur Nachverhandlung von Verträgen im Erfolgsfall („Bestsellerklausel“) geben. Zusammengenommen ist hier also eine Art Mini-Urhebervertragsrecht vorgesehen.
Das Schlimmste an dem Kommissionsentwurf sind aber nicht einmal Klauseln wie jene zum Leistungsschutzrecht, sondern es sind die zahlreichen Punkte, die fehlen. Im folgenden nur ein paar der vielen notwendigen Reformen, die mit keinem Satz erwähnt werden:
- Panoramafreiheit: Obwohl die Kommission zu diesem Thema sogar eine eigene öffentliche Konsultation abgehalten hat, findet sich dazu weder etwas im Entwurf noch im Impact Assessment. Es gelten also weiterhin unterschiedliche Regelungen zu Panoramafreiheit in Europa.
- Schrankenchaos: Alle bestehenden Ausnahme- und Schrankenregelungen bleiben wie bisher optional, der Flickenteppich an Ausnahmen bleibt bestehen.
- Fair Use: Weiterhin fehlt es in Europa an einer offenen Klausel nach Vorbild des Fair Use im US-Copyright; Projekte wie Google Books, verschiedene Formen von Remixkreativität und ganz allgemein innovative neue Nutzungsformen sind damit in Europa weiterhin viel schwieriger möglich als in den USA.
- Bagatellschranke: Alltagskreativität und transformative Werknutzung (z. B. in Form von Internet-Memes) bleiben weiterhin illegal.
- Geoblocking: Die größte
PeinlichkeitEnttäuschung ist wahrscheinlich das Fehlen von wirksamen Beschränkungen von Geoblocking, dem prominentesten Versprechen von Andrus Ansip und Günther Oettinger zu Beginn ihrer Amtsperiode. Nicht einmal ein Recht auf Netflix oder Mediathek im Urlaub ist im Entwurf verankert (vgl. dazu aber auch die Stellungnahme der Verbraucherschutzzentrale NRW zur geplanten Portabilitätsverordnung).
Wie schon am Impact Assessment erkennbar war, haben die Verleger- und Verwerterlobbys fast alles bekommen, was sie wollten, der Rest geht mehr oder weniger leer aus. Die Ermöglichung von Extended Collective Licensing ist zwar wichtig, aber auch keine Garantie, dass vergriffene Inhalte tatsächlich besser zugänglich gemacht werden: Der jahrzehntelange Rechtsstreit zwischen Google/YouTube und der GEMA zeigt, dass es an funktionierenden Schlichtungsverfahren fehlt. Ganz allgemein ist die Schlagseite zu Gunsten der Rechteinhaber aber auch deshalb unverständlich, weil die EU-Konsultation zum Urheberrecht der Kommission selbst die bestehende Unausgewogenheit des EU-Urheberrechts zu deren Gunsten dokumentiert hat. Es bleibt dabei: Die (letzte) Hoffnung auf Besserung lastet auf den Schultern der EU-ParlamentarierInnen.
