JustizministeriumUrheberrechtsverletzungen sind jetzt digitale Gewalt

Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt handelt von weit mehr als digitaler Gewalt. Justizminister Marco Buschmann will umfassend Auskunftsansprüche ausweiten: auf Urheberrechtsverletzungen, Messenger und private Inhalte. Die Messenger Threema und Signal kritisieren das geplante Gesetz.

Marco Buschmann macht ein Selfie im Bundestag
Justizminister Marco Buschmann will gegen digitale Gewalt vorgehen, meint aber noch viel mehr. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Jochen Eckel

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, ein Gesetz gegen digitale Gewalt zu verabschieden. Jetzt hat FDP-Justizminister Marco Buschmann Eckpunkte dafür vorgestellt.

Digitale Gewalt ist nicht eindeutig definiert, der Sammelbegriff meint unter anderem Mobbing und Stalking, aber auch Identitätsmissbrauch und -Diebstahl. Das Ministerium schreibt: „Immer wieder werden Menschen im Netz massiv beleidigt und verleumdet oder im schlimmsten Fall wird dort ihr Leben bedroht.“

Vom NetzDG zu Gesetz gegen digitale Gewalt

Deutschland hat bereits ein Gesetz gegen Hasskriminalität im Internet, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Seit 2017 müssen Anbieter sozialer Netzwerke stärker gegen Inhalte vorgehen, die strafbar sind. Auf EU-Ebene gilt seit einem Jahr das Gesetz über digitale Dienste (DSA), das ähnliche Regeln beinhaltet und das NetzDG in Teilen ablösen wird.

Das neue Gesetz baut auf NetzDG und DSA auf und geht darüber hinaus. Betroffene sollen leichter die Identität von Nutzer:innen herausfinden können, die ihre Rechte verletzen. Dazu sollen Anbieter von Diensten im Internet IP-Adressen und Bestandsdaten herausgeben, Internetzugangsanbieter können dann den Namen von Anschlussinhaber:innen offenlegen. Es geht also darum, die Nutzer:innen von Internetdiensten zu identifizieren, auch wenn sie unter einem Pseudonym posten.

Die Verfahren dazu sollen bei Landgerichten angesiedelt sein, an die sich Nutzer:innen wenden können. Das ist ein Unterschied zum NetzDG. Demnach sollten soziale Netzwerke eigentlich mutmaßlich strafbare Inhalte samt IP-Adressen direkt an eine Zentralstelle des BKA melden. Diese Meldepflicht wurde jedoch ausgesetzt, nachdem das Verwaltungsgericht Köln die Vorschrift für europarechtswidrig erklärte.

Von Gewalt zur Urheberrechtsverletzung

Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt zielt aber nicht nur auf digitale Gewalttäter. Es regelt „alle Fälle einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte“. Unter absolute Rechte fallen „sonstige Rechte“, unter anderem auch Immaterialgüterrechte wie „geistiges Eigentum“. Mit digitaler Gewalt hat das nichts zu tun.

Wir haben das Bundesjustizministerium gefragt, ob das Gesetz gegen digitale Gewalt gegen alle oder nur gegen manche Verletzungen „absoluter Rechte“ vorgehen will und ob darunter auch Immaterialgüterrechte fallen. Eine Sprecherin bestätigt, dass sich das Auskunftsverfahren auf „alle Fälle einer rechtswidrigen Verletzung absoluter Rechte im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB erstrecken“ soll. „Das betrifft auch Immaterialgüterrechte“ wie Urheberrechtsverletzungen.

Der zitierte Paragraf regelt die Schadensersatzpflicht, wenn jemand „vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen“ verletzt. Das Ministerium nennt selbst als Beispiel eine Restaurantkritik mit „wahrheitswidrigem Nutzerkommentar“. Denn solche Kommentare können das Geschäft der Betroffenen schädigen. Auch das hat mit digitaler Gewalt nichts zu tun.

Von öffentlichen Posts zu privaten Nachrichten

Das Eckpunktepapier sieht weitere Ausweitungen vor. Aktuell reguliert das NetzDG nur Anbieter sozialer Netzwerke, es wurde auch „Facebook-Gesetz“ genannt. Das neue Gesetz dagegen soll auch für Anbieter von Messengern wie WhatsApp und Signal gelten. Wir haben das Bundesjustizministerium gefragt, welche der Pflichten für Messenger gelten sollen. Die Antwort: „die neuen Regelungen“, also alle.

Zudem sollen „auch Anbieter von Messengerdiensten verpflichtet werden, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen“, der auch für den Anbieter haftbar sein soll.

Mehr noch: Bisherige Regeln wie das NetzDG betreffen nur öffentliche Inhalte in sozialen Netzwerken. Das neue Gesetz soll darüber hinaus auch für direkte Nachrichten zwischen Nutzer:innen gelten. Das Ministerium bestätigt: „Die neuen Regelungen sollen nicht auf die öffentliche Kommunikation beschränkt sein, sondern auch für die nicht-öffentliche Kommunikation gelten.“

Justizminister Buschmann will also bisherige Pflichten massiv ausweiten, von öffentlichen auf private Inhalte, von sozialen Netzwerken auf Messenger und von Straftaten auf Urheberrechtsverletzungen. Aber im Koalitionsvertrag steht direkt vor dem Satz zum Gesetz gegen digitale Gewalt: „Anonyme und pseudonyme Online-Nutzung werden wir wahren.“

Threema will Privatsphäre nicht preisgeben

Wir haben den Anbieter des privaten Messengers Threema in der Schweiz gefragt, was sie von dem Vorhaben halten. Eine Sprecherin des Unternehmens sagt: „Das Eckpunktepapier des BMJ hat uns gleichermaßen erstaunt wie befremdet.“

„Insbesondere die Ausdehnung der Offenlegungspflicht auf Messenger-Dienste scheint uns nicht nur nutzlos, sondern in der Praxis auch undurchführbar zu sein.“ Threema will die weiteren Entwicklungen genau verfolgen, kündigt aber bereits an: „Wir sind auf jeden Fall nicht bereit, die Privatsphäre unserer Nutzer preiszugeben oder unsere Prinzipien der maximalen Datensparsamkeit über Bord zu werfen.“

Die vorgestellten Eckpunkte sind der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens. Bis zum 26. Mai können Interessierte nun die Eckpunkte des BMJ kommentieren. Dann wird das Ministerium einen Referentenentwurf erarbeiten, der bis zur zweiten Jahreshälfte fertig sein soll.

Update (15.04.): Der Messenger Signal kündigt an, keine Daten von Nutzer:innen herauszugeben, weil sie keine haben. Das sagt uns Meredith Whittaker, Präsidentin von Signal:

Wir sammeln keine Daten darüber, was die Leute sagen, wer mit wem spricht, wer Signal nutzt oder wie sie es nutzen. Wir haben also keine Daten, die wir herausgeben können. Dies ist der Kern unserer Aufgabe und die einzige Möglichkeit, Datenschutz wirklich zu gewährleisten. Hier wie auch anderswo werden wir unsere Technologie nicht ändern oder Datenschutzgarantien aufweichen.

9 Ergänzungen

  1. Netzpolitik selbst hat dazu beigetragen den politischen Kampfbegriff „Digitale Gewalt“ salonfähig zu machen, obwohl der Begriff genauso viel mit Gewalt zu tun hat wie „Raubkopieren“ mit Raub. Gewalt ist IMMER physisch. So etwas wie „Digitale Gewalt“ kann es per Definition nicht geben. (Was nicht heißt, dass Mobbing, Stalking oder Identitätsdiebstahl weniger schlecht sind.)

    1. Da solltest du den Gewaltbegriff aber nochmal nachlesen, denn der umschließt nach den gängigen Definitionen (WHO, Duden, Wikipedia) auch psychische Mittel. Abgesehen davon ist die Diskussion um den Inhalt viel wichtiger als ein Streit um die Begrifflichkeiten.

      1. Das was unter „Digitale Gewalt“ genannt wird, ist aber keine psychische Gewalt. Es ist Belästigung und es gibt fast immer Mittel diese Kommunikation zu unterbinden. Wenn Menschen Probleme damit haben Reaktionen auf ihre öffentliche Kommunikation zu verarbeiten, dann ist das am ende natürlich ein psychisches Problem, aber die Ursache liegt nicht am digitalen. Leider wird das Problem immer wieder auf die Extremfälle der Kommunikation verkürzt ohne den Kontext zu beachten.

        Jeder kann im Internet Kreise finden, mit denen er ohne Aggressionen und Abneigungen kommunizieren kann. Das war in der Frühzeit des Internets auch Standard. Es gab Foren in denen sich Menschen mit gleichen Interessen trafen. Die sozialen Medien haben diese Gruppengrenzen aufgelöst. Statt eine Lösung dafür zu suchen, wie man sich gegenseitig befruchten kann und neue Perspektiven findet, wird nun eine staatliche Lösung gefordert, weil die größten Krakeeler sich bedroht fühlen.

        Nicht vergessen dabei sollte man, dass gerade wir in deutschland lange Erfahrung mit staatlicher Gewalt haben. Daher verstehe ich nicht, warum ausgerechnet die Kreise mehr Staat fordern, die auf der anderen Seite behaupten „Nie Wieder“. Das ist für mich ein Widerspruch. Wir müssen uns gegen jede Form von staatlichen Übergriffen auf das Privatleben wehren. Das wäre das, was uns die Geschichte lehrt.

        Wie wir uns im sozialen miteinander verhalten, ist die Aufgabe von zivilen und pädagogischen Kreisen. Das geht den Staat nichts an. Leider ein Satz der heute immer weniger gilt.

  2. Folgende Formulierung gefällt mir nicht und suggeriert, dass nur strafbare Inhalte gesperrt werden: „Seit 2017 müssen Anbieter sozialer Netzwerke stärker gegen Inhalte vorgehen, die strafbar sind“.
    Besser wäre gewesen: „Seit 2017 sind Anbieter sozialer Netzwerke verpflichtet, Inhalte zu sperren, die im Verdacht stehen strafbar zu sein“

  3. TR TKÜV, Ausgabe 8.1 Teil A, Anlage I, Seite 75
    Anlage I Festlegungen für nummernunabhängige interpersonelle TK-Dienste außer E-Mail-Diensten (ETSI TS 103 707 und ETSI TS 102 232-2)

    Für Messaging-Dienste und andere nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste, die auf der Grundlage proprietärer und nicht-einheitlicher Protokolle erbracht werden und für die eine individuell zu entwickelnde Überwachungstechnik zudem regelmäßig dazu genutzt werden soll, auch die gesetzlichen Anforderungen eines anderen europäischen Landes zu erfüllen, wird festgelegt, dass die hier beschriebenen Schnittstellen spätestens zum 01.12.2023 eingerichtet sein müssen.

    Es wird Meredith Whittaker als Präsidentin von Signal sicherlich schwerfallen, sich wirksam einer solchen gesetzlichen Anordnung zu entziehen.

    Der deutsche Gesetzgeber setzt die EKEK – Richtlinie 2018/1972 um, die bereits die Aufnahme der interpersonellen Kommunikationsdienste in die Welt der elektronischen Kommunikation vorsieht. Damit steht fest, dass OTT-Dienste nicht länger als Telemediendienst der DSGVO, sondern als Telekommunikationsdienst dem TKG und dem TTDSG unterliegen.

    1. „Es wird Meredith Whittaker als Präsidentin von Signal sicherlich schwerfallen, sich wirksam einer solchen gesetzlichen Anordnung zu entziehen.“

      Doch, schon. Der Gesetzgeber sieht nicht vor dass bestimmte daten erhoben werden müssen, sondern nur dass ggf. erhobene Daten bereitzustellen sind. Was nicht erhoben wird, kann und muss also auch nicht bereitgestellt werden.

  4. „Das neue Gesetz baut auf NetzDG und DSA auf und geht darüber hinaus. Betroffene sollen leichter die Identität von Nutzer:innen herausfinden können, die ihre Rechte verletzen. Dazu sollen Anbieter von Diensten im Internet IP-Adressen und Bestandsdaten herausgeben, Internetzugangsanbieter können dann den Namen von Anschlussinhaber:innen offenlegen. Es geht also darum, die Nutzer:innen von Internetdiensten zu identifizieren, auch wenn sie unter einem Pseudonym posten.“
    Sowas speichert aber kein seriöser Dienst, bspw. Messenger. Wer bezahlt denen die Mehrkosten?
    Meine Kommune hat deswegen Threema.work im Einsatz, weil wir explizit wegen DSGVO, BDSG und LDSG auch garnicht speichern dürfen. Sollen wir uns jetzt unseren eigenen Messenger basteln?

    1. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG müssen Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorhalten und organisatorische Vorkehrungen für die unverzügliche Umsetzung solcher Maßnahmen treffen.

  5. Insbesondere mit Chatkontrolle auf EU-Ebene im Blick scheint sich hier mittelfristig eine wirklich problematische Gesamtgemengelage zu entwickeln.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.