Meinungsfreiheit: Warum Facebook (zu Recht) nicht an Grundrechte gebunden ist

Die großen Social-Media-Plattformen sind praktisch unverzichtbar geworden für den öffentlichen Diskurs. Facebook entscheidet nach eigener Maßgabe, was es veröffentlicht und was nicht. Dennoch sollten wir nicht den Irrtum begehen, sie auf die Ebene der Staatsgewalt zu befördern.

Mund Knebel
Die Meinungsfreiheit muss auch auf Plattformen wie Facebook sichergestellt werden CC-BY-NC-ND 2.0 dreamwhile

Facebook muss die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte „so beachten wie der Staat“. So fasste die Süddeutsche Zeitung eine jüngst getroffene Entscheidung des Oberlandesgericht München vom 24.08.2018 zusammen. Auch die Frankfurter Allgemeine Zeitung sprach in ihrem diesbezüglichen Beitrag davon, dass der Netzwerkkonzern die Meinungsfreiheit achten müsse „wie der Staat“. Beide Artikel greifen mit dieser Formulierung ein Framing auf, das im Umgang mit großen Digitalkonzernen häufig anzutreffen ist. Regelmäßig liest man davon, dass die Internetriesen unsere Grundrechte bedrohen und ungezügelt in die uns durch das Grundgesetz verliehenen Rechte auf Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit oder Informationelle Selbstbestimmung eingreifen würden.

Gastautor Malte Engeler

Tatsächlich ist diese Sichtweise aber nach ganz herrschender juristischer Bewertung eher abwegig (absolut „falsch“ ist im juristischen Streit hingegen wenig). Grundrechte binden stets nur den Staat, also Justiz, Verwaltung und Gesetzgebung. Eine unmittelbare Bindung von Privatpersonen, Unternehmen und Konzernen an Grundrechte kennt unser Grundgesetz hingegen nicht. Wer glaubt, deshalb bestünde nun eine Schutzlücke, die dadurch geschlossen werden müsse, dass man auch die Internetriesen unmittelbar der Achtung der Grundrechte verpflichtet, irrt sich: Um die Macht der Digitalkonzerne zu regulieren, ist eine solche verfassungsrechtliche Verrenkung nicht nur unnötig, sie wäre sogar ein wahrer Bärendienst an unserem modernen Demokratieverständnis.

Worum ging es in dem Beschluss?

Der Beschluss des Oberlandesgericht München hatte einen Kommentar auf der Facebook-Seite von Spiegel Online zum Gegenstand. Dort kommentierte die bayerische AfD-Politikerin Heike Themel einen Artikel über Grenzkontrollen an der österreichischen Grenze (unter loser Bezugnahme auf den deutschen Dichter Wilhelm Busch) mit den Worten:

Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.

Facebook löschte diesen Kommentar wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards. Die Politikerin beantragte daraufhin in der ersten Instanz (zunächst) erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung und erhielt in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht Recht: Facebook wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, den Kommentar zu löschen oder die Autorin wegen erneuter Abgabe des Kommentars zu sperren.

Das Oberlandesgericht entschied damit ähnlich wie schon das Landgericht Berlin in einer früheren Entscheidung vom 23.03.2018. Dort wurde ein Artikel auf der Facebook-Seite der Baseler Zeitung mit den Worten kommentiert:

Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake-News über ‚Facharbeiter‘, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt.

Auch dort hatte das Landgericht Berlin Facebook unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt, den Kommentar zu löschen oder den Autor wegen erneuter Abgabe des Kommentars zu sperren.

Das Oberlandesgericht München begründete diese Pflicht von Facebook aber nicht damit, dass der Facebook-Konzern – wie der Staat – zur Achtung der Meinungsfreiheit verpflichtet wäre, sondern mit der unter Juristinnen bekannten Konstruktion der sogenannten „mittelbaren Wirkung der Grundrechte“. Das Bundesverfassungsgericht urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass private Unternehmen nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden sind und diese folglich durch ihre Handlungen auch nicht verletzten können. Gewicht erhalten die Grundrechte zwischen Privaten, also etwa zwischen Internetplattform und Nutzerinnen, stattdessen im Rahmen der Auslegung des Vertragsrechts. Die Grundrechte strahlen – so hat es das Bundesverfassungsgericht erst im April bestätigt – als grundlegende Werte unserer Verfassung in andere Rechtsgebiete aus. Das wirkt sich praktisch vor allem dadurch aus, dass überall dort, wo es um die Auslegung offener Formulierungen oder das Ausfüllen von unbestimmten Rechtsbegriffen geht, die Grundrechte als allgemeine Wertmaßstäbe zu berücksichtigen sind.

Entscheidend waren die AGB von Facebook

Und genau so kam es dann auch dazu, dass Facebook gerichtlich dazu verpflichtet werden konnte, die jeweiligen Kommentare wieder freizuschalten. Ihre Löschung verstieß schlicht und einfach gegen die Vertragsbedingungen, die Facebook zur Grundlage der Nutzung seines Sozialen Netzwerks macht. Unter Abschnitt 5.2 hieß es in den damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook unter anderem:

5. Schutz der Rechte anderer Personen

Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.
1. Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchfuhren, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.
2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).

Das Oberlandesgericht entschied nun, dass die Ziffer 2. gegen das Vertragsrecht verstoße, weil Facebook sich damit einerseits zulasten von Nutzer*innen das Recht einräume, einseitig und nach eigenem Dafürhalten darüber zu befinden, welche Kommentare zulässig sind und welche nicht. Andererseits stehe die Löschung im Widerspruch zu Ziffer 1., in der sich die Nutzerinnen verpflichten, keine Inhalte zu veröffentlichen, die Rechte anderer Menschen verletzen. Das führt nach Ansicht des Oberlandesgerichts nämlich dazu, dass Facebook im Umkehrschluss auch verpflichtet ist, alle Kommentare zu veröffentlichen, die eben gerade nicht gegen Rechte anderer verstoßen. Und zwar nicht, weil das Grundgesetz das so verschreibt, sondern weil sich Facebook dazu nun einmal in seinen AGB gegenüber den Nutzerinnen verpflichtet hat.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit kam dabei „nur“ insoweit zum Tragen, als dass das Gericht die unbestimmte Formulierung „Rechte einer anderen Person“ auslegen musste und dabei im Sinne der gängigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Meinungsfreiheit als Auslegungsmaßstab mitberücksichtigte. Das wenig überraschende Resultat: Die Ausübung der Meinungsfreiheit verletze die Rechte andere nicht. Und da die Äußerung der AfD-Politikerin zweifelsohne von der Meinungsfreiheit gedeckt war, hatte sie einen Anspruch darauf, dass der Kommentar auch veröffentlicht wurde. Die Ziffer 2., die insoweit abweichend Facebook einseitig das Recht einzuräumen schien, im Einzelfall abweichend zu entscheiden, dass auch von der Meinungsfreiheit gedeckte Kommentare gelöscht werden dürften, sei insoweit widersprüchlich und gemäß den Prinzipien des AGB-Rechts (Verstoß gegen Treu und Glauben) unwirksam. Anders formuliert: Facebook verhielt sich bei der Löschung AGB-widrig, nicht grundrechtswidrig.

Eine juristische Spitzfindigkeit?

Was nach einer juristischen Spitzfindigkeit klingt, ist tatsächlich eine ganz elementare Unterscheidung. Grundrechte sind seit jeher Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe und sollen als Ausgleich dafür wirken, dass dem Staat im Rahmen demokratischer Wahlen immense Macht anvertraut wird: Das absolute Gewaltmonopol.

Das Grundgesetz verpflichtet die so gewählte Staatsgewalt im Gegenzug dazu, sich stets dafür zu rechtfertigen, wenn sie die ihr verliehene Macht zulasten der Menschen ausübt. Gleichzeitig verpflichten die Grundrechte den Staat (nicht Unternehmen) dazu, einen Rechtsrahmen zu gewährleisten, der die Rechte aller Menschen verhältnismäßig ausgleicht. Zwischen Privatpersonen und den von ihnen gegründeten Unternehmen gilt hingegen ein komplett umgekehrtes Verhältnis: Es gilt die Privatautonomie, die Allgemeine Handlungsfreiheit und als Teil davon die Vertragsfreiheit. Solange etwas nicht grundsätzlich verboten ist, ist es grundsätzlich erlaubt und niemand muss sich dafür rechtfertigen, was sie tut, welche geschäftlichen Beziehungen sie eingeht oder welche Bedingungen sie akzeptiert, wenn sie Verträge eingeht. Dazu gehört grundsätzlich auch das Recht, „schlechte Deals“ abzuschließen oder sich bewusst selbst zu schädigen.

Beide Perspektiven treffen dort aufeinander, wo der Staat gänzlich unbillige Resultate der privaten Handlungsfreiheit ausgleicht. Das tut er an vielen Stellen, etwa im Arbeitsrecht durch Regelungen zum Arbeitsschutz, im Mietrecht durch Regelungen zum Schutz der Mietparteien oder eben im allgemeinen Vertragsrecht durch die Regelungen des AGB-Rechts. Verbraucherinnen sollen (jedenfalls in gewissen Grenzen) davor geschützt werden, sich im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit ganz und gar untragbaren Belastungen auszusetzen. Sittenwidrigkeit, Wucher oder Treu und Glauben sind dabei allgemeine Sammelbegriffe, die eine Art äußeren Rahmen der Handlungsfreiheit bilden.

Mit einer solchen Grenzsetzung verbietet der Staat dem Einzelnen, sich allzu sehr selbst zu schädigen und zwar sogar gegen den eigenen Willen. Ein Vertrag über einen Wucherkredit ist nichtig, egal, wie sehr die an Geldnot leidende Verbraucherin ihn will. Genauso war im konkreten Fall die Klausel unwirksam, die Facebook treuwidrig berechtigen sollte, willkürlich auch von der Meinungsfreiheit gedeckte Kommentare zu löschen, und zwar abermals unabhängig davon, wie deutlich Facebook dies in seinen AGB festlegt und wie einverstanden eine Facebook-Nutzerin damit ist. Es bedarf also der unmittelbaren Bindung an Grundrechte gar nicht, um die Nutzerinnen von Facebook wirksam zu schützen.

Eine Grundrechtsbindung würde Facebook unnötig legitimieren

Trotzdem gibt es immer wieder Bestrebungen, diese klare Abgrenzung aufzuweichen und Facebook oder andere Internetgiganten unmittelbar den Grundrechten zu verpflichten. Das prominenteste Beispiel dafür ist die (vielfach kritisierte) Digitalcharta, die in ihrer ursprünglichen Fassung aus 2016 dafür plädierte, dass die Rechte aus der Charta gegenüber staatlichen Stellen und Privaten gleichermaßen gelten sollen. In der Fassung aus 2018 fehlt der Hinweis in dieser Deutlichkeit zwar, aber in der Präambel heißt es nach wie vor, dass staatliche Stellen und private Akteure auf eine Geltung der Grundrechte in der digitalen Welt verpflichtet werden sollen. Das Ziel dieser Bemühungen ist klar und grundsätzlich auch nicht zu kritisieren. Die großen Social-Media-Plattformen sind praktisch unverzichtbar geworden für den öffentlichen Diskurs. Sie sind zu einem „öffentlichen Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch“ geworden, wie auch das Oberlandesgericht völlig zutreffend feststellte. Da liegt es natürlich nahe, diese wachsende Bedeutung auch mit einem Mehr an Pflichten zu begleiten und diese digitalen Marktplätze in privater Hand genauso zu behandeln wie alle anderen öffentlichen Diskussionsräume, in denen der Staat die Meinungsfreiheit sicherstellen muss.

Und dennoch führt diese Gleichsetzung zu Folgeproblemen, die einer unmittelbaren Grundrechtsbindung Privater entscheidend entgegenstehen. Da wären zum einen die üblichen juristischen Argumente, wie etwa der schwer lösbare Widerspruch, dass ein privates Unternehmen damit gleichzeitig durch Grundrechte berechtigt (Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz) als auch verpflichtet würde. Diese „Zweispurigkeit“ kennen die Grundrechte eigentlich nicht. Sie verpflichten einzig den Staat und berechtigen einzig Private.

Vor allem aber würde diese Gleichsetzung im Grunde das Gegenteil dessen erreichen, was mit ihr bezweckt wird. Sie würde die dominante Rolle von Facebook & Co. nicht bändigen, sondern sie legitimieren. Das wird klar, wenn man sich erneut die Funktion der Grundrechte vor Augen führt. Sie bilden ein Gegengewicht zum Gewaltmonopol des Staates. Nur Gesetzgeber, Verwaltung und Justiz sollen Staatsgewalt ausüben und sind im Gegenzug der Achtung der Grundrechte verpflichtet. Private im Umkehrschluss ebenfalls den Grundrechten zu verpflichten, ist also nicht möglich, ohne Facebook gleichzeitig als der Staatsgewalt ebenbürtig anzuerkennen. Eine unmittelbare Grundrechtsbindung von Facebook & Co ist daher im Grunde nur eines: Die Aufgabe des staatlichen Gewaltmonopols gegenüber den Digitalkonzernen.

Wollen wir demokratische Grundprinzipien in der digitalen Welt also erhalten, so kann die Antwort auf die Macht der Plattformen auf keinen Fall sein, sie auf die Ebene der Staatsgewalt zu befördern. Stattdessen gilt es, das Gewaltmonopol ihnen gegenüber effektiv durchzusetzen. Dazu braucht es kluge und angemessene Regulierung, mit der der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber den Menschen gerecht wird. Tatsächlich ist das misslungene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) – so kurios es klingt – deshalb im Grunde das bessere Instrument, um für eine wirksame Entfaltung der Grundrechte zu sorgen.

Das Problem am NetzDG ist die mit ihm geschaffenen Gefahr des Overblocking, nicht hingegen, dass der Staat angesichts der Bedeutung sozialer Medien einen Rechtsrahmen setzen wollte, um auf den Plattformen Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Versuch, mittels konkreter Regulierung der Bedeutung der Social-Media-Plattformen gerecht zu werden, ist also durchaus zu begrüßen, da der Staat damit jedenfalls grundsätzlich seinen Schutzauftrag ernst nimmt. Es ist die konkrete Umsetzung im NetzDG und die mit ihm einhergehende Gefahr für die Meinungsfreiheit, die Kritik verdienen. An der Notwendigkeit der Setzung eines Rechtsrahmens für die neuen digitalen Diskursräume ändert das aber nichts. Sich dieser Notwendigkeit zu entziehen und stattdessen die Digitalkonzerne unmittelbar an Grundrechte zu binden, hieße, dass der Staat sich eben jenem Schutzauftrag verweigern würde, die die Grundrechte ihm eigentlich auferlegen.

Anstelle einer solchen Kapitulation vor der Bedeutung von Facebook & Co wäre es ratsamer, den Grundrechten durch gezielte Regulierung Wirksamkeit zu verleihen. Unmittelbar naheliegend wäre mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts dabei ein Rechtsrahmen, der es den großen Plattformen untersagen würde, sich mittels ihrer AGB das Recht zu nehmen, willkürlich der Meinungsfreiheit unterliegende Äußerungen zu löschen.

Damit wäre im Übrigen auch eine andere derzeit diskutierte Frage geklärt. Uneinigkeit besteht bisher nämlich noch darüber, ob die an anderer Stelle in den Nutzungsbedingungen von Facebook enthaltenen Regelungen zu Hassbotschaften wirksam sind. Dort untersagt Facebook direkte Angriffe gegen Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten. Auch derartige Inhalte können im Einzelfall aber durchaus noch der Meinungsfreiheit unterfallen, da nach dem Bundesverfassungsgericht auch zugespitzte, subjektive und emotionale Äußerungen geschützt sein können. Das Oberlandesgericht ließ das in seiner Entscheidung noch offen, während eine aktuelle (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main davon ausgeht, dass Facebook durch das Verbot von Hasskommentaren in den AGB tatsächlich die Meinungsfreiheit auf seiner Plattform einschränken darf.

Mit einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe pro Meinungsfreiheit wäre dieser Konflikt gelöst und damit klargestellt, dass im öffentlichen Raum ebenso wie auf Facebook die gleichen Maßstäbe gelten. Vor allem würde eine derartige Gesetzgebung die Meinungsfreiheit effektiv sichern, ohne dabei etablierte Grundsätze des Verfassungsrechts über Bord zu werfen.

57 Ergänzungen

  1. Man braucht Facebook gar nicht direkt an die Grundrechte zu binden, es genügt simple Anwendung des AGB-Rechts im Lichte des Grundgesetzes:

    Wer sich willkürliche Löschungen vorbehält, benachteiligt seine Nutzer unangemessen. Derartige AGB sind schlicht unwirksam.

    Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Entscheidung über Löschungen nicht offensichtlich strafbarer Inhalte in die Hand einer unabhängigen staatlichen Stelle gelegt gehört und nicht in die Hand von Internetkonzernen.

    1. Und wenn ich KEINE AGB habe? Auch keine „Regeln“ eines Forums, denn die würden vor Gericht sicher als „AGB“ ausgelegt.
      Darf Ich dann willkürlich zensieren?

      Oder muss Ich einfach in „AGB“ deutlich fett oben drüber klarstellen dass hier meine Willkürherrschaft gilt, und Ich lösche was mir nicht passt?
      Auf einer Webseite stelle Ich auch ganz deutlich klar, dass das KEINE Webseite ist, die bei Suizidankündigungen mit der Polizei zusammen arbeitet. Also KEIN Ort für Menschen die auf diese Art hoffen „um Hilfe rufen“ zu können, und die Polizei etc. steht dann vor deren Tür.
      Wäre auch seltsam auf einer Webseite wo erwünscht ist seinen Suizid anzukündigen, und damit einen Missstände anprangernden Text zu hinterlassen. Fragt die Polizei nach Daten weil Gegner der Webseite jede Ankündigung melden, erhalten die von mir keine Daten. Tür zu, Hörer aufgelegt…
      Außerdem wäre es zulässig wenn Ich zur Erschwerung Fake-Suizidankündigungen online stelle. Suizid ist keine Straftat, damit gibt es auch keine „Vortäuschung einer Straftat“. Auch wenn das dazu führen sollte dass Polizei unnötige Einsätze hat, Menschen sucht, evtl. sogar mit Hubschrauber in den Bergen.
      Das kann man als Gesetzeslücke diffamieren, ist es aber nicht. Soll die Polizei halt drauf verzichten die Grundrechte von Menschen einzuschränken, die sich auf einer Webseite mit klarer Linie über Suizidmethoden informieren, und evtl. in einem Forum Suizidpartner etc. suchen, und ihn mit Abschiedsbrief ankündigen.

      Ja, hier geht es um „Große“, aber wenn Ich die einzige Webseite zu einem Thema habe?
      Z.B. eine Webseite wo man Staatsdiener mit Klarnamen eintragen (Wiki etc.) und bewerten kann.
      Damit wäre Ich doch „Monopolist“, solange kein Anderer kommt.
      Auch eine solche Suizidwebseite wäre im Grunde einzigartig, ganz besonders wenn sie durch Werbung im öffentlichen Raum (Fahrzeugwerbung vor Gefängnissen, Schulen, Seniorenheimen, Polizeiwachen [haben angeblich erhöhte Suizidrate] etc.) und daraus resultierenden Berichten im Fernsehen (was die Bekanntheit weiter erhöht) DIE Suizidwebseite ist.
      Man erinnere sich an diesen miesen Onlinepranger „iShareGossip“. „Mies“ wegen seinem Niveau, „Rottenneighbor“ fand Ich gut, und gut für die Gesellschaft.

  2. Dieser Artikel suggeriert, Facebook wäre ein vom Staat unabhängig agierendes Unternehmen. Dies ist allerdings seit dem Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetz nicht mehr gegeben. Ganz im Gegenteil. Facebook wird durch dieses Gesetz indirekt zur Zensur gezwungen, sich als Privatperson zur Wehr zu setzen ist enorm aufwändig. Was hier geschieht ist staatliche Zensur durch die Hintertür. Aber es trifft ja wenigsten die richtigen, oder? Bis es dann die falschen trifft!

  3. Gewiss, die Drittwirkung von Grundrechten ist umstritten, die Polemik der politischen Akteure in der Diskussion über soziale Medien berücksichtigt das selten.

    Aber: Es macht einen qualitativen Unterschied, ob wir ein marktbeherrschendes Unternehmen vor uns haben. Im Kern geht es also um die Fortentwicklung des Kartellrechts, um auch die Datenmacht und Meinungsmacht zu berücksichtigen. So jedenfalls regt es aktuell Christian Lindner an.

    Man könnte auch sagen, es gibt einen schwelenden Konflikt zwischen „Hausrecht“ und der „Rechtsordnung“. Soll Facebook frei bestimmen können, wen es auf seine Plattform lässt mit welchen Rechten? Steht dem Betreiber das Löschen von Nutzerbeiträgen vollkommen frei? Die Rechtsprechung scheint sich zu einem sanften „Nein“ zu bekennen, der Gesetzgeber schaut erst mal zu.

    Danke für den Artikel. Er vertieft die Diskussion und bringt uns weiter.

  4. Ein guter, richtiger Artikel. M.E. geht es bei der Aufweichung dieser wichtigen Differenzierung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Wirkung von Grundrechten noch um einen weiteren wichtigen Aspekt: Verantwortung. Staatliche Institutionen machen es sich sehr einfach, wenn sie proklamieren, Facebook müsse sich an Grundrechte halten. Aus der lediglich mittelbaren Wirkung der Grundrechte und ihrer Schutzdimension folgt, dass es Aufgabe des Staates ist, in einem demokratisch legitimierten Prozess die widerstreitenden Grundrechtspositionen in Ausgleich zu bringen und dabei die ihm zustehenden Spielräume zu nutzen. Diese (schwierige) Aufgabe darf nicht Privaten überlassen werden.

  5. Also diesen Artikel kann ich in keinster Weise unterstützen. Es mag ja sein, dass sich Juristen da untereinander eine solche Konstruktion gebaut haben, aber sie ist in meinen Augen völliger Blödsinn und vor allem gefährlich. Zuerst einmal sollten wir aufhören, diese ganzen komplizierten Zustände noch weiter auszubauen, so kompliziert ist das Grundlegende nämlich gar nicht und deshalb auch nicht notwendig, höchstens um den Beruf des Juristen zu rechtfertigen.

    Wenn sich eine Gemeinschaft gewisse Ziele setzt, dann gelten diese selbstverständlich für alle, wie es auch in Art 3 Abs. 1 GG deutlich steht. Kurios ist, dass es überhaupt so etwas wie „juristische“ und „natürliche“ Personen gibt. Selbstverständlich sollte IMMER JEDER SELBST für sein Handeln verantwortlich sein und sich nicht hinter einer juristischen Person (Unternehmen) oder aber einer Behörde verstecken dürfen. Gerade das befeuert ja erst diese durchtriebenen Brückenkonstruktionen. Wenn jemand Mist baut, dann muss er persönlich dafür gerade stehen und ggf. sein Vorgesetzter als Anstifter und dessen Vorgesetzter usw. das müssen Unternehmen und Behörden dann unter sich ausmachen, wie sie das verhindern wollen, nicht der Staat.

    „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ heißt es in Art 20 Abs. 2 GG. Also ist selbstverständlich auch jeder Einzelne verantwortlich dafür, dass die Grundrechte eingehalten werden. Es ist umgekehrt gefährlich, das Volk vom Staat trennen zu wollen, denn wir sind alle Teil des Staates, rein intuitiv und auch juristisch. Und dementsprechend ist jeder Einzelne verpflichtet, für die Grundrechte einzustehen. Wenn sich jeder daran halten würde, dann bräuchten wir auch gar keine juristische Regelung diesbezüglich. Denn dann würde jeder morgen seinen Account bei Facebook löschen, wenn er erfährt, dass das Unternehmen die Meinungsfreiheit einschränkt.

    Natürlich könnte man mal darüber sprechen, ob wir als Gemeinschaft nicht selbst eine derartige Meinungsaustauschplattform errichten wollen, die von regelmäßig gewählten Gremien kontrolliert wird. Für so etwas wären unsere „Rundfunk“Gebühren wesentlich besser aufgehoben und eher gerechtfertigt, als diese einseitige Beschallung durch mit Politikern besetzte Rundfunkräte.

    Unter der Gürtellinie finde ich allerdings bei dem Artikel, dass „Hassreden“ jetzt als Begründung für eine Einschränkung der Meinungsfreiheit herhalten sollen. Es ist immer wieder der gleiche oberflächliche Ansatz: Wir müssen nur den Deckel draufhalten, dann kloppen sich die unteren schon gegenseitig tot und wir haben Ruhe. NEIN, wir MÜSSEN endlich den Deckel abnehmen und die Unterdrückten zu Wort kommen lassen. Erst dann können wir gemeinsam an Lösungen arbeiten. Ich meine, so schwer ist das ja nun wirklich alles nicht.

    Wenn jemand auf der Straße sitzt und verhungert oder darum kämpft, nicht dort zu landen, und dann mitbekommt, dass sich für ihn niemand interessiert, aber in der öffentlichen Debatte (wie jetzt aktuell in Kanada) über die Einführung von Transgenderpronomen diskutiert wird, was nicht einmal 2% der Bevölkerung, wenn überhaupt betrifft, wogegen etwa 60% fast überhaupt kein Vermögen in Deutschland haben, also jederzeit auf der Straße landen könnten, dann werden diese Menschen natürlich wütend und neidisch auf diejenigen, um die sich die öffentliche Debatte dreht. Anstatt diese Menschen als störend zu empfinden, sollte man sich lieber mal an die eigene Nase fassen und sich in gleichem Maße für alle einsetzen.

    1. Werter Fabian Braun,

      Sie missverstehen meinen Beitrag, wenn Sie meinen, „Hasskommentare“ sollten als Begründung für Einschränkungen der Meinungsfreiheit herhalten. Es ist anders herum: Auch „Hasskommentare“ (was immer die Algorithmen oder Mitarbeiterinnen eines Sozialen Netzwerks darunter verstehen) können der Meinungsfreiheit unterfallen. Daher auch mein Verweis auf die Entscheidung des LG Frankfurt und die Offenlassung durch das OLG München. Da sind die Gerichte noch lange nicht am Ende. Je nachdem wie weit man die Austrahlungswirkung zieht, desto eher kommt man zum Ergebnis, dass sogar von der Meinungsfreiheit erfasste „Hasskommentare“ nicht in den AGB verboten werden dürfen. Das LG Frankfurt hat das nun anders gesehen … was ich am Ende durchsetzt, wird man sehen.

      Um das zu lösen, schlage ich ja gerade vor, gesetzlich klarzustellen (wie man im AGB Recht so manches klargestellt hat), dass entsprechende Klauseln unzulässig sind, wenn darin Äußerungen erfasst werden, die von der Meinungsfreiheit gedeckt wären. Das würde das Problem lösen, sich stets anhand einer sehr ungenauen Reichweite der Drittwirkung neue Gedanken über die Zulässigkeit solcher Klauseln zu machen.

      Gruß
      ME

      1. Hallo Herr Dr. Malte Engeler,

        Sie haben recht. Da habe ich Sie wirklich missverstanden. Da kann man doch mal sehen, wie sehr man unbewusst, von der aufgeheizten Stimmung, beeinflusst wird, dass man irgendwann einfach abschaltet und besonnene Äußerungen gar nicht mehr wahr nimmt, obwohl man sich stets um das Gegenteil bemüht. Danke, dass Sie sich die Zeit zur Aufklärung genommen haben.

        Viele Grüße
        Fabian Braun

  6. Danke für den Artikel: Grundsätzlich gilt: Die Grundrechte gelten für alle und müssen in unserer Ordnung von allen beachtet werden. Wer dagegen verstößt wird bestraft- und zwar von Gerichten (wenn eine Straftat vorliegt und/oder eine Klage eingereicht wird).
    Facebook ist eine Art Vermittler, stellt ein Umfeld zur Verfügung, in dem wir uns unterhalten können. Das Perfide dabei ist allerdings; die Maschinen im Hintergrund/Algorithmen bewerten die Kommunikation, sortieren ein, geben Empfehlungen weiter!
    Facebook ist dabei nicht neutral, denn wer mehr beschimpft, hat mehr Aufmerksamkeit im Netz. Und mehr Aufmerksamkeit bedeutet für Facebook mehr Werbeeinnahmen (das ist das Geschäftsmodell).
    Dieses Geschäftsmodell fördert also die Grundrechtsverletzung von Dritten (Beleidigungen, FakeNews bedeutet am Ende mehr Follower).
    Konsequenterweise müsste also das Geschäftsmodell von FB als kriminell gelten (hält sich indirekt nicht an Gesetze, weil es Hatespeech, FakeNews usw. noch fördert); und der Staat müsste dafür sorgen, dass FB sich an die Grundrechte hält. Durch das Netzwerkdurchsuchungsgesetz soll das erreicht werden. Ich denke, ein kriminelles Geschäftsmodell muss sanktioniert und am Ende auch zensiert werden!

    1. „Die Grundrechte gelten für alle und müssen in unserer Ordnung von allen beachtet werden.“

      Nein, die Grundrechte haben einen Adressaten: Den Bürger. Der muss sich aber selbst nicht daran halten.

  7. Ein schöner und interessanter Artikel!

    Eine Sache hat mich etwas verwirrt, im Artikel steht: „Andererseits stehe die Löschung im Widerspruch zu Ziffer 1., in der sich die Nutzerinnen verpflichten, keine Inhalte zu veröffentlichen, die Rechte anderer Menschen verletzen. Das führt nach Ansicht des Oberlandesgerichts nämlich dazu, dass Facebook im Umkehrschluss auch verpflichtet ist, alle Kommentare zu veröffentlichen, die eben gerade nicht gegen Rechte anderer verstoßen.“
    Als Mathematiker habe ich mich an dieser Stelle sehr geschreckt, weil es wie ein schlimmer logischer Fehler aussieht. Aus der Ziffer 1, „wenn ich poste, dann verletzt es keine Gesetze“, kann man NICHT den Umkehrschluss ziehen, dass man alles posten darf, was keine Gesetze verletzt. (Der korrekte Umkehrschluss lautet: „Wenn es ein Gesetz verletzt, dann poste ich es nicht.“) Aus dem Grund habe ich den verlinkten Text (https://openjur.de/u/2111165.html) überflogen (schön das er so einfach abrufbar ist), so weit ich ihn verstanden habe, steht dort auch etwas anderes: In ihm wird gar nicht auf Ziffer 1 eingegangen sondern die Argumentation sah, für mich, wie folgt aus:
    * 5.2 ist unwirksam, deswegen darf nicht gelöscht werden
    * Facebook muss den Post zulassen, wegen „mittelbare[r] Drittwirkung der Grundrechte“…
    Wie anfangs gesagt, ich bin ein wenig verwirrt.

    1. Werter Gustav,

      Ihre Verwirrung ist normal. Sie geht mit dem Lesen juristischen Texte leider nicht selten einher. Es wird sie auch wenig trösten, dass natürlich die Juristinnen auch nicht einig darüber sind, wie genau man nun welche Ausführunge in diesem oder anderen Gerichtsentscheidungen genau verstehen soll.

      Ihr mathematische Logik liegt hier aber gar nicht falsch. Nur, weil die Klausel „Bitte nichts Illegales posten“ mit Blick auf die Drittwirkung jedenfalls nicht von der Meinungsfreiheit gedeckte Inhalte treffen soll, folgt daraus auch juristisch nicht grundsätzlich das Gegenteil „Ich darf alles andere posten“. Das folgt vielmehr aus dem grundsätzlichen Nutzungsverhältnis, das FB mit Nutzerinnen eingeht, zu deren Pflichten bei Facebook gehört, seinen Dienst anzubieten und bereitzuhalten.

      Ich bin mir nicht, ob das Ihre Verwirrung lindert, aber jedenfalls ich habe den Beschluss so verstanden.

      Gruß
      ME

      1. Vielen Dank für den hilfreichen Kommentar, ich glaube, dass ich den Abschnitt nun besser verstehe. Um das Lob, das in meinem ersten Post unterging, nochmal zu betonen: Bis auf die Stelle, bei der ich nachgefragt hatte, hat mir der klare und verständliche Text sehr gut gefallen. Wenn es nur das Urteil gäbe, würde ich mir nie die Mühe machen, es zu verstehen versuchen. Und Journalisten, die ja letztlich doch nicht vom Fach sind, schreiben leider viel zu oft Texte, die dann inhaltlich nicht so gut sind.

  8. Da es sich bei Facebook, Twitter und Youtube um öffentliche Räume handelt, sollten Löschungen ebenfalls nicht willkürlich erfolgen dürfen.

    Stellt euch doch einfach mal vor, dass Facebook von „rechten Trollen“ geleitet wird und alles gelöscht wird, was eben nicht in deren Meinung passt. Natürlich ist das ein Problem, wenn man die Größe der jeweiligen Plattformen und deren de facto Monopol berücksichtigt.

  9. Ich leide gerade an Mandela-Effekt, glaube ich. Andere BRD? ;)

    „Grundrechte binden stets nur den Staat, also Justiz, Verwaltung und Gesetzgebung. Eine unmittelbare Bindung von Privatpersonen, Unternehmen und Konzernen an Grundrechte kennt unser Grundgesetz hingegen nicht.“

    Art. 14 Abs. 2 GG: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

    §1 AGG: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

    Natürlich strahlen die Grundrechte ins Privatrecht aus, so auch die Meinungsfreiheit.

    Die weltanschauliche Meinungsfreiheit wird nur von den allgemeinen Gesetzen beschränkt, nicht aber von AGBs.

    1. Hallo Grauhut,

      Sie schreiben:

      „Natürlich strahlen die Grundrechte ins Privatrecht aus, so auch die Meinungsfreiheit.“

      Ich schrieb:

      „Die Grundrechte strahlen – so hat es das Bundesverfassungsgericht erst im April bestätigt – als grundlegende Werte unserer Verfassung in andere Rechtsgebiete aus.“

      Wir scheinen uns also einig. Oder verstehe ich Ihren Kommentar falsch?

      Gruß
      ME

    2. Art 14 II ist eine Schrankenbestimmung. Sie erlaubt dem Gesetzgeber das Grundrecht auf Eigentum einzuschränken. Diese Einschränkungen müssen verhältnismässig sein. Die Schranke richtet sich nicht an andere Bürger. Die können daraus kein Recht herleiten, z. B. gegen den Vermieter, ihnen eine Wohnung zu überlassen.

      Das AGG will Benachteiligungen verhindern und vermeiden – und zwar NUR wegen der 8 genannten Elemente. Der Umkehrschluss: Aus anderen Gründen darf benachteiligt werden! Und in den §§ 8-10 AGG ist sogar definiert, wann ausdrücklich diskriminiert werden DARF!

      Das wiederum ist ein Ausfluss aus ART 2 I GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit. Grundsätzlich darf der Bürger (nicht der Staat) nämlich diskriminieren – solange er nicht die Rechte Anderer (z.B. § 1 AGG) verletzt. Also eine hochkomplexe Abwägungssystematik, die im aktuellen politischen anti-Diskriminierungsdiskurs völlig unbeachtet bleibt.

      „Die (weltanschauliche) Meinungsfreiheit“ wird durch „allgemeine Gesetze“ beschränkt. Damit sind Gesetze gemeint, die sich nicht gegen die Meinung als solche richten sondern andere Rechtsgüter schützen: Die Ehre, die Redlichkeit, das Persönlichkeitsrecht. Botschaften der „Rechten“, „Hassparolen“ und „Unwahrheiten“ sind nicht per se verboten, sondern nur, wenn sie gegen allgemeine Gesetze verstossen. Ansonsten unterliegen auch sie dem Art 5 GG!

      Und zu guter Letzt: Die AGB von Internetplattformen können selbstverständlich bestimmte Meinungen, Personen und Gruppen von der Plattform ausschließen. Das nennt man das „Hausrecht“ des Forumbetreibers. Gegen den richtet sich nämlcih das Grundrecht aus ART 5 GG NICHT! Er kann sich auf Art 2 GG berufen und DARF diskriminieren. Das hat seine Grenze dort, wo ein Forum wie Facebook der allgemeinen öffentlichen Diskussion dient. Das ist wiederum eine Fortentwicklung des Rechts durch die Gerichte.

      Ich schätze den Artikel von Malte, weil er Gelegenheit gibt, die ganze Komplexität unseres doch sehr guten Rechtssystem mal zu erklären und den üblichen Mißverständnissen aufzuräumen.

  10. Der Artikel ist in der Hauptaussage falsch. Jede hat sich an die Grundrechte zu halten! Denn das sind Menschenrechte, die gelten für alle und müssen von allen beachtet werden!!!!
    Sie schreiben viel und am Ende sind viele verwirrt! So kommen wir in der Debatte nicht weiter…
    Sie als Jurist sollten das bitte nochmal klarstellen.

    1. Ich glaube, ein Teil der Verwirrung kommt daher, dass nicht alle die gleiche Meinung haben, was das Grundrecht auf Meinungsfreiheit bedeutet. Eine amerikanische Sicht auf die Dinge findet sich in diesem netten Comic: https://xkcd.com/1357/.

    2. Nein, niemand muss sich an die Grundrechte halten, wenn er der Adressat ist. Das mag vielleicht moralisches Wunschdenken sein, ist de Jure aber blanker Unsinn.

  11. Da muss ich Malte Engler gegen „Unsinn“ in Schutz nehmen! Malte hat die Sach- und Rechtslage sehr gut dargestellt. Die Verwirrung entsteht, wenn man sich nicht mit den diffizilen Details beschäftigt und dann – wie „Unsinn“ auch noch Grundrechte und Menschrechte zusammenrührt. Das kann zu nichts führen – ist aber leider häufig die Grundlage mancher Kommentare.

    Die Grundrechte sind, wie von Malte ausgeführt, zunächst als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert. Erst die Rechtsprechung (also die „bösen“ Juristen) hat daraus ergänzend eine „Drittwirkung“ abgeleitet, die Funktion der Grundrechte also quasi erweitert. Weiter hat das Bundesverfassungsgericht eine „Schrankenlehre“ entwickelt, wie die einzelnen Grundrechte gegeneinander abzuwägen sind. Diese Abwägungstechnik ist eine hervorragende Kompetenz, die das deutsche Recht – höher als alle anderen – Rechtssystem entwickelt hat.

    All das sollte man wissen, wenn man sich mit Grundrechten beschäftigt. Menschenrechte sind noch eine Komplexitätsstufe höher gelagert.

    1. Hallo HerBert,

      also falls Sie sich auch auf meinen Kommentar beziehen, dann möchte ich noch einmal verdeutlichen, dass ich nicht an der Rechtskompetenz Dr. Egelers insbesondere auf seinem Gebiet zweifele, sondern dass ich genau das von Ihnen Angesprochene Verhältnis innerhalb der Rechtsprechung insgesamt für sehr kritisch halte.

      Einer unserer grundlegenden gesellschaftlichen Pfeiler ist die Gewaltenteilung. Durch die Auslegungspraxis wird diese jedoch teilweise umgangen, indem die Gesetze fast beliebig ausgelegt werden können. So kommt es bei Gericht regelmäßig vor, dass selbst klare gesetzliche Regelungen missachtet werden, wenn man sie nicht unmittelbar klar benennt und sich auch auf Urteile stützen kann. Mit dem Ergebnis, dass sich nur noch absolute Experten überhaupt Gehör verschaffen können, die ihr ganzes Leben nur dem einen Gebiet widmen.

      Das ist aber eine sehr ungerechte Verfahrensweise für denjenigen, der keinen Experten auf seiner Seite hat, aber sich dennoch im Recht befindet. Und selbst den Experten passiert es wohl regelmäßig, dass sie sich in die höchsten Instanzen klagen müssen, damit ihre Argumente gehört werden, was unheimlich viel Kraft und Geld kostet. Gerade auch wenn man juristisch gegen Gepflogenheiten der Rechtspflege selbst vorgehen möchte, merkt man, wie problematisch die Praxis in der Hinsicht aussieht. (Vor allem wenn es um Rechtsbeugung geht.)

      Deshalb finde ich den Ansatz, dass man klare gesetzliche Regelungen schafft grundsätzlich sehr sinnvoll. Und auch, dass wenigstens die Leitsätze von höheren Instanzen und Grundsätze eines fairen Verfahrens wirklich für jeden kostenlos klar und strukturiert einsehbar sind. Es kostet derzeit nämlich sehr viel Geld und Aufwand, wenn man sich Kommentare oder Urteile beschaffen möchte und das sollte in der Rechtsprechung eigentlich keine Rolle spielen, weil es um elementarste Bedürfnisse geht.

      Um hier Zeitaufwand und Kosten zu minimieren und gleichzeitig Übersichtlichkeit zu erreichen, sollten wir mE prinzipiell mehr klare gesetzliche Regelungen schaffen. Und zwar so, dass all die stillen Voraussetzungen, die jeder Jurist im Studium lernt, für jeden einfach und strukturiert ersichtlich sind. Die Einsehbarkeit von aktuellen Gesetzen, wie auf der Seite des Justizministeriums, ist da genau der richtige Weg. Hierfür sollte man auch gerne mehr Geld in die Hand nehmen, um das auszubauen.

      In einem zweiten Schritt sollte man sich fragen, ob wir tatsächlich so viele Gesetze brauchen oder ob es nicht zu einem besseren Ergebnis führt, wenn auch hier juristische Konstruktionen „zurückgebaut“ werden, die vieles unnötig kompliziert machen. Wie Dr. Engeler schon selbst sagt, steigt da nämlich wirklich niemand mehr komplett durch und gerade so entstehen Fehler und Fehlentscheidungen aus Unsicherheit, was dann am Ende mehr schadet als nützt.

      Viele Grüße
      Fabian Braun

    2. Hier noch mal eine übersichtliche Abgenzung der Menschen- und Grundrechte.
      https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-politik/16436/grund-und-menschenrechte

      Ich glaube die JuristInnen- und eben auch der Bericht zeigt das- nehmen sich selbst auf die Schippe, wenn Sie so verwirren…, am Ende reden alle durcheinander und der lachende Dritte ist Facebook- die offensichtlich auf die Grundrechte/Menschenrechte (wie auch immer) quasi per Geschäftsmodell keinen Wert legen (siehe auch den Beitrag von „Kriminelles Geschäftsmodell“.

  12. Hallo Herr Braun,

    absolute Zustimmung zu Ihren beiden Forderungen: Klare und übersichtliche Gesetze und davon weniger. Das funktioniert aber leider nur beschränkt, weil Gesetzt „generell abstrakt“ sein müssen, weil sich die Lebenswirklichkeit und die Wertungen der Menschen ändern und sich das Recht daran anpassen muss.

    Der Knappheit halber nur ein Beispiel: Gesetze müssen stets generell abstrakt sein, damit sie auf alle gleichartigen Sachverhalte angewandt werden können. Für den Einzefall bedarf es bei der Rechtsanwendung jedoch der Auslegung und Ausfüllung (unbestimmter) Rechtsbegriffe. Zu Unrecht „Gummiparagrafen“, denn sie erlauben Einzelfallgerechtigkeit.
    Bsp: „Hausdurchsuchungen zur Nachtzeit sind unzulässig“. Ist das die Zeit zwischen Sonnenuntergang und -aufgang? Oder die Zeit, wenn die Leute ins Bett gehen und wieder aufstehen? Dafür finden Richter jeweils die richtigen Antworten im Einzelfall und mit definierten Auslegungsmethoden, also keineswegs „beliebig“. Das ist auch nicht „ungerecht“ sondern im Gegenteil ein höheres Maß an „Gerechtigkeit“.

    Selbstverständlich haben auch Richter in der Rechtsanwendung unterschiedliche Auffassungen. Deshalb gibt es den Instanzenzug der Gerichte: Obergerichte hören sich diese Auffassungen an, filtern daraus eine abstrakt generelle „herrschende Meinung“ und entwickeln daraus allgemeingültige Auslegungsregeln. Das hat den Vorteil, dass nicht ein Richter das Recht nach seiner Auffassung formt, sondern eine abstrakte Prüfung stattfindet. Also mehr Gerechtigkeit nicht weniger.

    Ja, das dauert und das kostet. In einer komplexen Welt, die es erlaubt, unterschiedliche Interessen zu verfolgen und Meinungen zu haben ist das notwendig und unvermeidlich, um diese Freiheiten zu gewährleisten. Übrigens deshalb ist Recht eine hochkomplexe Fachsprache, wer sie nicht beherrscht, muss Rechtsrat vom Fachmann holen. Das ist in einem liberalen, freiheitlichen Staat oft unvermeidlich.

    Ich bestreite nicht, dass es auf allen Ebenen, von der Rechtssetzung über die Rechtsanwendung und dem Zugang zur Rechtssprechung erheblichen Verbesserungsbedarf gibt – übrigens schafft die EU in erheblichem Maße rechtswidriges Recht! Bei der Verbesserung dieses Zustandes darf dabei aber nicht das Kind mit dem Bade ausschütten.

    Ich will damit sagen: Dass, was Sie als zutiefst ungerecht beschreiben, halte ich für ein hochentwickeltes System der Abwägung und der am weitesten entwickelten Einzelfallgerechtigkeit. (Ausnahmen bestätigen die Regel. ;-))

    1. Also ich kann nur aus eigener Erfahrung sagen, dass das in der Theorie zwar schön klingt, aber in der Praxis nicht gelebt wird. Gerade die höheren Instanzen halten sich oft an die vorgegebenen Entscheidungen ihrer Kollegen, aus Solidarität oder aus Zeitmangel. Gerade das von Ihnen beschriebene Beispiel zeigt ja eindrücklich, dass man da Freiräume schafft, die nicht nötig sind. Selbstverständlich könnte man im Gesetz klar definieren, was Nachtruhe bedeutet, anstatt es dem einzelnen Richter zu überlassen. Das erzeugt dann nämlich eine extreme Verunsicherung in der Bevölkerung. Bei dem einen wird das dann so ausgelegt, weil er einen guten Anwalt hat und bei dem anderen so, weil er sich keinen leisten kann. Das darf mE nicht sein. Und das sollte man auch nicht damit herunterspielen, dass wir ja immerhin überhaupt unsere Meinung vortragen dürfen.

      Also ich halte eine „Einzelfallgerechtigkeit“ per Definition für einen Widerspruch. Entweder etwas gilt für alle oder für keinen. So verstehe ich auch unsere Verfassung. Und genau hier, an unserer unterschiedlichen Meinung, kann man ja deutlich sehen, dass in sich schon eine Ungerechtigkeit entstünde, wenn wir in dieser Sache nicht gemeinsam beschließen (als Gesetzgeber) würden, sondern nur entweder Sie oder ich (bzw. ein Richter).

      1. Einzefallgerechtigkeit:
        Es geht um verschiedene Abstraktionsebenen. ein genereller Rechtsstatz gilt natürlich für alle, im Einzelfall muss aber unterschieden werden. Würde man alle Sachverhalte über den gleiche Kamm scheren, wäre das in hohem Maße ungerecht. Deshalb braucht es auslegungs- und ausfüllungsbedürftige Rechtssätze.

        1. Ja, das sollte aber die absolute Ausnahme sein und nicht die Regel. Prinzipiell sollte das Gesetz jeden Umstand nach Möglichkeit berücksichtigen, sonst macht ein Gesetz keinen Sinn. Wenn sich nicht jeder daran halten muss, sondern nur dem Richter im richtigen Moment zuzwinkern muss, dann öffnet das Willkür Tür und Tor. Nur weil unser Gesetzgeber damit überfordert ist, das klar zu regeln, sollten wir das nicht als selbstverständlich hinnehmen.

          Und inzwischen ist es ja schon so schlimm, dass sich selbst über klare Rechtsvorschriften einfach seitens der Gerichte hinweggesetzt wird. Und es gibt auch keine Konsequenz dabei, weil der BGH den Rechtsbeugungsparagraphen derart aufgeweicht hat, dass er so gut wie nie angewandt wird. Auch das Bundesverfassungsgericht ist absolut überfordert mit der Fülle an Beschwerden, so dass auch von dort keine Hilfe zu erwarten ist. Das klappt also alles in der Theorie ganz toll, bis es einen dann direkt trifft.

          1. Aha, höre ich da einen Fall von fehlender Einzelfallgerechtigkeit heraus?
            Ja das gibt’s leider auch. Der Kampf ums Recht ist nicht immer erfolgreich. Entweder weil der Rechtsstaat das Recht erst in letzter Instanz findet, oder doch nicht so vollkommen ist, oder weil der Konsens über die dem Recht zugrunde liegenden WErte verloren gegangen ist.. Das zeigt unser Diskurs ja in aller Deutlichkeit.

            Es wird nicht besser werden . Die EU z.B. trägt mit ihrer Rechtsetzung massiv dazu bei: Inländerdiskrminierung, fordert von den Richtern, deutsches Recht unangewendet zu lassen, zerschießt aus Unkenntnis das ausgewogene Planfeststellungsverfahren….

          2. Ich würde soweit gehen und sagen, dass das in der Mehrzahl der Fälle so ist. Oft arbeiten Rechtsanwälte und Staatsanwälte jahrelang in einem Gericht „zusammen“ und kennen sich gut. Ein Außenstehender hat allein aufgrund solcher persönlicher Belange schon mal einen gewissen Nachteil. Dann kommt die unterschiedliche Lebenserfahrung der Richter hinzu. Vielleicht waren sie selbst oder ein Bekannter schon einmal von solch einem Fall betroffen und urteilen deshalb anders. Das sollte in der Theorie zwar nicht sein, aber wer überprüft das schon.

            Verlässt man sich darauf, dass der Richter die Vorschriften kennt und einhält, ist man ganz verloren. Aber die meisten „Laien“ vertrauen dennoch darauf, weil sie nicht die Kapazität besitzen, selbst zu nachzuprüfen. Findet man dann später zufällig heraus, wo die Vorschrift schwarz auf weiß steht, nutzt einem das aufgrund der Fristen oder gar Rechtskraft nichts mehr. Auf Beschwerden wird mit Textbausteinen reagiert.

            Das Geschickte an dem System ist natürlich, dass sich dabei immer einer freut und einer ärgert, also produziert man nie ein komplettes Ungleichgewicht. Aber mit Rechtsstaatlichkeit hat das nichts mehr zu tun. Dann könnten wir auch einfach Würfeln oder Seilziehen veranstalten. Dafür brauchen wir keine derart aufwendige Rechtspflege.

            Wie gesagt, es gab in der BRD meines Wissens nach nur drei Fälle, wo ein Richter oder Staatsanwalt tatsächlich wegen Rechtsbeugung abschließend verurteilt wurde, meistens noch auf Bewährung. Das ist absolut lächerlich. Richter sind genau so Menschen, wie jeder andere auch. Und deshalb sehe ich da auch kein Entwicklungspotential hin zu einer gerechteren Rechtsprechung aus sich heraus.

            Wir haben die Grundsätze ja nicht umsonst ursprünglich so entwickelt: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden.

            Ich will nicht in einer Gesellschaft leben, wo das nichts mehr gilt.

  13. Lieber Herr Engeler,

    Ihr an juristische Laien gerichteter Beitrag ist, mit Verlaub, eher vernebelnd als erkenntnisbringend, weil er die rechtswissenschaftliche und gerichtliche Diskussion um die Grundrechtsbindung großer Plattformbetreiber völlig falsch darstellt.

    Warum gehen Sie mit keinem Wort auf die aktuellen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen FRAPORT und Bierdosen-Flashmob ein, in denen explizit davon gesprochen wird, relevante (physische) Marktplatzbetreiber könnte eine dem Staate gleichstehende Grundrechtspflicht treffen? Sie stellen die Befürworter der These einer unmittelbaren Grundrechtsbindung auch digitaler Foren als abwegige Außenseiter dar, dabei handelt es sich um eine naheliegende Deutung des BVerfG, wie sie etwa von PD Hong im Verfassungsblog oder schon früh von Prof. Fischer-Lescano vorgenommen wurde. Die Relevanz der Thematik verdeutlichen die drei aktuellen Dissertation zur Thematik, die allein bei Duncker & Humblodt erschienen sind.

    Auch im Detail ist Ihre Argumentation schlichtweg unvereinbar mit der gängigen Grundrechtsdogmatik.

    Grundrechte sind längst nicht mehr reine Abwehrrechte gegen den Staat sondern enthalten eben auch Gewährleistungs-, Schutz- und teilweise Leistungspflichten. Von dieser Warte einer holistischen Geltung ist die Anwendung auf neue Machtfaktoren keineswegs so abwegig, wie Sie sie darstellen.

    Auch Ihr Hinweis auf das NetzDG als „das bessere Instrument, um für eine wirksame Entfaltung der Grundrechte zu sorgen“ verfängt nicht. Gerade das NetzDG legt die Regulierung in die Hände der Intermediäre selbst und stärkt deren Entscheidungskompetenz, das Gesetz überantwortet die tatsächliche Regulierung also gerade nicht staatlichen Stellen, wie bspw. den Medienanstalten oder Staatsanwaltschaften.

    Intermediäre einer stärkeren Grundrechtsbindung zu unterwerfen – ob man diese nun unmittelbar oder mittelbar bezeichnet, spielt im Ergebnis eine untergeordnete Rolle, weil über die zivilrechtlichen Unterlassungs- und Abwehransprüche das selbe Ergebnis erzielt wird – geht auch nicht automatisch einher mit einem Rückzug des schützenden und regulierenden Staates. Im Gegenteil können die Grundrechte zusätzliches Gewicht in die Waagschale für eine scharfe Regulierung legen. Nicht zuletzt deswegen handelt es sich bei der „Public Forum“ Doctrine um ein juristisches Argument, dass auch im angelsächsischen Raum etc. zur Legitimierung einer stärkeren Plattformregulierung bemüht wird.

    Natürlich haben Sie Recht damit, dass sich das OLG München in der konkreten Entscheidung gerade nicht auf FRAPORT und Bierdosen-Flashmob beruft und es bei der klassischen Wirkweise der Grundrechte belässt. Die Schlüsse die Sie darauf aufbauen, verfangen aber nicht.

    1. Werter tmm,

      ich freue mich über die detaillierte Auseinandersetzung mit meinem Beitrag (und ahne, dass wir die Diskussion auch schon auf Twitter hatten?). Ohne hier jetzt wirklich völlig in die tiefste juristische Diskussion abzutauchen, kann ich Ihre Lesart so einfach nicht nachvollziehen. In Rn. 59 der Fraport-Entscheidung führte das BVerfG ausdrücklich aus:

      „Die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen unterscheidet sich somit grundsätzlich von der in der Regel nur mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen – insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten – unterworfen sind. Während diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein relativ.“

      Das ist und bleibt mEn die ganz herrschende Ansicht, die das BVerfG auch in der von mir im Beitrag ausdrücklich zitierten Entscheidung zu Stadionverboten nochmal bestätigt hat. Dass ich hier auf netzpolitik.org keine umfassende Würdigung aller dazu vertretenden Auffassungen liefern kann, verstehen Sie sicher. Vor allem aber bleibe ich dabei, dass die Ansicht, Private müssten sich wie der Staat an Grundrechte halten, eindeutig weiterhin die absolute Minderheitsauffassung ist – wenn es überhaupt so vertreten wird.

      Außerdem mache ich ganz klar, dass das NetzDG inhaltlich keine Lösung ist. Ich nehme es nur als Beispiel dafür, dass einfachgesetzliche Regulierung der richtige Weg ist, während eine unmittelbare Drittwirkung ein Desaster wäre. Es geht mir letztlich nur darum – und das sage ich ganz deutlich, meine ich -, dass eine einfachgesetzliche Regelung, die ggb. FB & Co genau das anordnet, was das OLG „aufwendig“ aus der mittelbaren Drittwirkung ableiten musste, eine dogmatisch sauberer Weg wäre.

      Gruß
      ME

  14. Facebook darf genauso wenig zensieren wie die Bahn, Strom- oder Wasserversorger.
    Facebookseitenbetreiber dürfen und sollen natürlich nach Herzenslust zensieren, damit wir nicht wieder so eine Katastrophe erleben wie auf den Social Media Seiten der Piraten vor der Bundestagswahl 2013.

    Kann nich sein dass man das 2018 immer noch Leuten erklären muss?

  15. @ Fabian Braun
    19. September 2018 um 20:59 Uhr

    Sorry, aber der Negation jeglicher Rechtsstaatlichkeit in Deutschland und dem latenten Vorwurf der Rechtsbeugung mit dem kollusiven Zusammenwirken von Richtern mit Staatsanwälten und Rechtsanwälten will ich deutlich widersprechen. Dazu fehlt auch jegliches schlüssiges Argument.

    Auch ich beobachte viele Entwicklungen in unserem Rechtsstaat als kritisch. Am schlimmsten finde ich das schwindende Verständnis für das, was Recht ausmacht und das Auseinanderdriften der dem Recht zugrunde liegenden Wertvorstellungen – wie es sich gerade in unserer Diskussion gezeigt hat. Trotz allem leben wir (jetzt noch) in einem im Großen und Ganzen sehr gelungenen und ausgewogenen Rechtsstaat.

    1. Sorry, aber das ist kein latenter Vorwurf, sondern ein ganz konkreter. Sie können sich ja gerne mal mit einem erfahrenen Strafverteidiger wie Herrn Dr. Strate unterhalten.

        1. Er schreibt auch gelegentlich in der NJW Beiträge, die mich sehr nachdenklich machen. Als Strafverteidiger ist er schon ein Vorbild.

        2. Er schreibt auch gelegentlich in der NJW Beiträge, die mich sehr nachdenklich machen. Als Strafverteidiger ist er schon ein Vorbild. Ich ahne jetzt, was Sie bei Ihren Beiträgen antreiben könnte. Respekt.

  16. Facebook Tools werden weltweit genutzt um Menschenrechte und Gesetze der jeweiligen Länder zu umgehen – bzw. dort aggressiv Kapital zu akkumulieren, wo es am profitabelsten, wo es für ihre Vorgehensweise und Art noch gar keine Gesetze gibt.

    In Myanmar nutzt(e) die Generalität Facebook um die Völkervertreibung der Rohingya zu bewerben und zu organisieren. In Indien wirds benutzt um niedere Kasten aktiv zu unterdrücken. In Pakistan nutzt es auf der einen Seite das Militär und auf der anderen Seite IS, Al’Kaida und Peschmerga. In Afrika wirds benutzt um durch die Wüste bis zum Mittelmeer zu kommen – es ist seitdem die tödlichste Route der „Alten Welt“ und in Mexico organisieren sich Leute um mit „Hilfe“ derer Tools über die Grenze, der tödlichsten der „Neuen Welt“, zu kommen – während die (Grenz-)Milizen, Polizei und Militärs weltweit (außer Chinas) Facebook nutzen, um das zu verhindern. Es Fällt nichts auf, nicht wahr? Konnte man ja nicht wissen, daß jeder Facebook/WhatsApp/Instagram-Account fleissig für dieses System die eigenen Daten „spendet“ – deren Mehrwert.

    .. was für ein „Community“ ..

  17. Die Überschrift und der Artikel sind irreführend. Ich unterstelle da mal keine absichtliche Irreführung seitens des Autors. Ist ja eh sehr abstrakt betrachtet.
    Grundrechte (wie z.B. die Gleichheit) haben sehr wohl auch eine Drittwirkung der Menschen untereinander; insofern sind Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegenüber dem Staate. Folglich sollte das bitte korrigiert werden- zumindest in der Überschrift.
    Auch diesem Rechtverständnis sollte sich der Autor und schon gar nicht die Facebook Tracking-Industrie verschliessen.

    1. „Die Überschrift und der Artikel sind irreführend.“ So kann man auch sagen, daß man den Vortrag des Deutsch-Lehrers nicht verstanden hat. xD

      Die Menschen untereinander sind an die Gesetze ihrer Staaten gebunden – wenn sie mit den Menschenrechten übereinstimmen, auch an die.

      Für Facebook dagegen müssen extra Gesetze erlassen werden, da ihre selbst auf gestellten Community-Regeln zu vorderst ihren eigenen Privatinteressen dienen. Vor (!) irgendeinem Recht gibts dieses „Interesse“.

      Es soll allerdings auch Unternehmen geben, die sich einfach freiwillig und a priori an den Menschenrechten, vielleicht gar neuer, zu antizipierender digitalen Menschenrechte, orientieren:

      https://netzpolitik.org/2018/wikimedia-vorstand-im-interview-das-freie-internet-und-was-wir-dafuer-tun-koennen/

  18. Facebook ist auf den Weg „Systemrelevant“ zu werden, wie schon die Großbanken in Deutschland (wenn eine kleine Genossenschaftsbank vor die Hunde geht hört man davon nichts), die Autoindustrie usw.

    Daher greift der Staat, allen voran die Justiz, auch so imanent in den Betriebsablauf von Facebook ein oder möchte es gerne vertieft so haben. Zuckerberg hat sich stets dagegen gestellt, dass Facebook zu stark reguliert wird. Die Deutschen und die Europaer als Ganzes versuchen bereits diesen Einfluss zu auszuweiten. Die Datenhoheit (die es schon gab bevor Facebook und Co. nur ein Sackkraulen bei einem Stück Pizza vor der Glotze war) war von Anfang an auf den Seiten der Benutzer, dem Surfer wenn man mal so will. Aber seit dem die Nutzer sich entschieden haben ihre persönlichen Daten freizugeben, sprich, den richtigen Namen, Alter, den Emailacc und Dergleichen preiszugeben, seit dem ist auch Facebook systemrelevant geworden. Gegenüber anderen (bereits untergegangenen) Websiten hat Facebook einfach am längsten überlebt und als wohl erste Seite die persönlichen Daten seiner Nutzer am besten „herausgekitzelt“. Das gelang bisher keiner anderen Webseite!

    Doch eins wird Zuckerberg noch erleben: wenn der Staat die Krallen ausfährt, dann ist zwar sein Facebook relativ sicher vor dem Untergang, doch wird er sein Eigentum daran verlieren. Beispiele dafür sieht man schon jetzt. Zuckerberg kann (allein schon wegen den ganzen Werbeverträgen) nicht einfach so Facebook löschen und für ihn wird es in der Zukunft immer schwerer werden, Entscheidungen selber treffen zu können. Wäre ich Zuckerberg, ich würde so schnell wie es geht das Teil verkaufen. Zwar ist Facebook ein ähnliches Portal wie z. B. Google, quasi ein Knotenpunkt im I-Net, doch ist es, durch den Fakt der Registrierung, stärker durch Staaten angreifbar. Ein Klou wärs, wenn Facebook wieder auf Anonym zurückfahren würde. Allerdings wäre dann Zuckerbers Einkommen futsch, also passiert das wohl eher nicht.

    Die Leute hatten schon immer „die Freiheit des Netz“ selber in der Hand. Gerade hier in den industrialisierten Demokratien. Ich wusste schon als Kind intuitiv, dass man im I-Net seine wahren Daten nicht angibt. Doch seit dem das Netz zum Großteil nicht mehr von Computerjokies sondern vom Durchschnittsbürger benutzt wird, seit dem ist der staatliche Eingriff und die „Verwirtschaftung“ so erdrückend geworden.

    Wer das Netz wieder frei haben will, der muss anfangen seine Daten geheim zu halten und den wirtschaftlichen Vorteil, den Websiten durch die Werbemöglichkeiten haben, zunichte zu machen. Wenn die Wirtschaft das Interesse am Netz verliert, dann folgt automatisch auch der Staat. Und wegen Terrorismus muss man sich auch nicht vermehrt Sorgen machen. Gegen Geheimhaltung einer verschworenen Gruppe hilft alles Spionieren und Aufzeichnen nicht die Bohne. Zur Not schicken die wieder Brieftauben oder nutzen „Tote Briefkästen“, sollte es irgendwann irgendwie möglich sein das Internet total zu überwachen (was wie mit der Allwissenheit ist; man rennt ihr stets nur hinterher).

  19. Wenn man als Nicht-Jurist diese Überschrift liest, so wie sie einem auf dem Browser daher kommt, fühlt man sich vor den Kopf gestoßen. Ach ja, die Grundrechte gelten nicht für Facebook. Für wen gelten sie denn überhaupt? Gelten Gesetze für Facebook, die doch den Grundrechten nachgeordnet sind, wenn ich mich da als Nicht-Jurist richtig erinnere? Ganz sicher erst recht nicht. Wieso bin ich eigentlich so blöd, dass ich mich an irgendwelche Gesetze halte? Oder halten muss?

    Irgendwann bei der Lektüre beschleicht dann mich das Gefühl, dass ich einen juristischen Fachaufsatz vor mir habe, was aber versäumt wurde, irgendwie deutlich zu machen. Ob das der Fehler des Autoren ist, oder von netzpolitik.org kann ich nicht beurteilen. Am Ende der Lektüre weiß ich nicht einmal mehr, was Grundrechte sind, offenbar etwas Anderes als Menschenrechte.
    Dieser Aufsatz ist nur für die Lektüre durch Juristen geeignet, die wissen, welche Begrifflichkeit hier gebraucht wird, mir hat sich das nicht erschlossen.
    Ich habe zwischendurch gedacht, wenn sich Unternehmen nicht an Grundrechte halten müssen, was steht eigentlich der Wiedereinführung der Sklaverei im Wege? Aber vielleicht kann mich ja der Verwaltungsrichter aus Schleswig aufklären.

    1. Lieber Herr Jünger, der Artikel ist tatsächlich sehr juristisch gehalten und setzt wohl ein wenig Verständnis/Vorwissen voraus. Wir haben aber vor Publikation entschieden, ihn in dieser Form zu belassen, da wir öfters auch Fachdebatten einen breiten Raum geben und Experten in ihren eigenen Worten sprechen lassen wollen. Insofern ist es unsere Schuld, wenn sich der Beitrag als zu rechtlich liest. Wir werden uns das zu Herzen nehmen.

      1. Sorry Alexander,

        Ihr müsst Euch nicht entschuldigen, wenn ein Autor das Recht erklärt – und ihm auch nicht in den Rücken fallen.

        Leser wie tmm, Grauhut und Joself Jünger haben jeder für sich ein eigenes Bild von Recht entwickelt, dass mit der Wirklichkeit in keiner Weise kompatibel ist und kommen deshalb zu völlig falschen Wertungen. Es ist nicht nur ein Problem, dass die bösen Juristen verursacht haben, es ist das Problem mangelnder Differenzierung. Das müssen wir von ihnen einfordern! Zum Beispiel erkennen die Betreffenden gar nicht, dass sie gerade Freiheitsrechte (das GG) direkt in ihr Gegenteil umkehren, nämlich in Bürgerpflichten.

        Als Streiter für die Freiheit müsste Netzpolitik genau andersherum argumentieren:
        Es müssen mehr solche Artikel geschrieben werden, damit diejenigen, die als Laien eine falsche Vorstellung von Recht haben, darüber aufgeklärt werden! Als nächstes empfehle ich, die Schrankenlehre zu behandeln, mit der das BVerfG die Grundrecht austariert. Und wie Menschenrechte hergeleitet werden – und welchen Schranken sie unterliegen

      2. (Ist mein voriger Beitrag untergegangen?, dann hier noch mal in Kurzfassung)

        Sorry Alexander,

        Da sollte sich Netzpolitik nicht entschuldigen und dem Autor in den Rücken fallen.

        Die Kommentatoren Jünger, tmm und Unsinn haben sich ihr eigenes Recht zusammengezimmert, das mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und ziehen deshalb daraus auch die falschen Schlussfolgerungen. Z. B. Verkehren sie mal soeben die Grundrecht in ihr Gegenteil um, nämlich von Freiheitsrechten (Abwehrrechte gegen den Staat) unmittelbar zu Bürgerpflichten. Dem muss Netzpoltik.org als Streiter für Freiheitsrechte deutlich entgegentreten.

        Im Gegenteil mehr Aufklärung ist notwendig. Ich schlage als nächstes vor: Woher kommen die Menschenrechte, was ist ihr Inhalt und welchen Schranken unterliegen sie? Es hilft nichts, wer mitreden will, muss sich schon mit den Details beschäftigen und die Komplexität begreifen, die dahinter steht

  20. Exzellenter Artikel. Als Jurastudent habe ich ihn sehr gerne gelesen. Ein wundervoller Fall, der die Drittwirkung der Grundrechte und das AGB-Recht transparent macht. In meisterlicher Kürze haben Sie auf verständliche und übersichtliche Art einen komplizierten Fall einfach aufgefächert. Ich danke Ihnen dafür Herr Richter.

  21. Interessant, dass Facebook besondere Rechte zugesprochen wurden, was die Meinungsfreiheit betrifft. Aus meinem Bekanntenkreis hat mir jemand erzählt, dass ein Schüler der Klasse rechtsradikale Äußerungen über eine Mitschülerin auf Facebook geteilt, jedoch nichts dagegen unternommen wurde. Erst als die Eltern der Mitschülerin einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben, nahm Facebook diese Äußerungen aus dem Netz. In dieser Hinsicht scheint mir ein staatlicher Eingriff gerechtfertigt.

  22. Ich habe ehrlich gesagt keine ahnung mehr wie ich mich auf Facebook ausdrücken soll bzw kann.
    Auf der einen seite legt Facebook wert auf die Authentizität der Nutzer, auf der anderen seite, kannst du aber auch schon mit einer sperre bestraft werden, wenn du deine subjektive emotionale äußerung bekräftigst.
    Niemand sollte ja beleidigen aber es gibt so grauzonen, da sollte man die auch nicht massiv einschränken.
    Selbst der Sarkasmus ( wenn man es umgehen möchte), kann dazu führen das man gesperrt wird.

    Ja was soll ich denn jetzt tun ? meine persönlichkeit ändern ? meine Art ändern was zu meinem Individuum gehört ? Immer nur recht geben und artik meine likes verpassen ?

    Soll ich eine ganz andere Idenität haben im Internet als in der Realen welt ?
    Das widerspricht auch widerrum die Authentizität eines Individuums

    Es gibt Menschen die sind zwar viel sensibler bei gewisse Kommantare, aber das sollte keinen das Recht geben den gegenüber massiv zu bestrafen, nur weil ein sensibelchen das nicht verkraften kann.
    Dann wäre ja auch das Blockieren eines Users völlig sinnfrei die als Funktion zu verfügung steht.

    Je mehr regeln desto mehr widersprüche und probleme führen zu sowelche artikel die sie sich selbst gestellt haben, obwohl man ja die “ probleme“ bekämpfen möchte.
    Sehr paradox die Menschheit und seine vorgehensweise

  23. Der Fall ist ja schon eine Weile her. Dennoch möchte ich hier auf eine aktuelle Lage hinweisen:
    Die AfD Fraktion im Deutschen Bundestag hat am 16.6.2020 um 11:58 eine Umfrage zur Nutzung der Corona Warn App erstellt.
    Ich habe mein Votum („Ja, ich nutze die App“) abgegeben und stellte heute morgen fest, dass die Kommentarfunktion und die Möglichkeit „Gefällt mir“ zu hinterlassen für mich auf dieser Seite gesperrt war. Ich habe darüber öffentlich berichtet und Feedback bekommen, dass es anderen Usern genauso ergangen ist. Der Verdacht liegt nahe, dass die AfD hier versucht, potentielle Kommentatoren, die nicht auf AfD-Linie sind, bequem auszufiltern. Ist das eigentlich noch mit dem Grundgesetz oder dem Parteiengesetz vereinbar?

  24. Sollte der Artikel nicht endlich rausgenommen werden – er stimmt ja hinten und vorne nicht, oder ist euch das BGH-Urteil vorbeigegangen?
    Oder wollt ihr die Leute verunsichern?

    1. Das ist ein drei Jahre alter Artikel zu einer Thematik, die, BGH-Urteil hin oder her, juristisch noch lange nicht ausgefochten ist.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.