Warum unsere Veröffentlichungen zum Verfassungsschutz kein Landesverrat sind

Nur weil Geheimdienste ihre Praktiken und Vorgehensweisen zum „Staatsgeheimnis“ erklären, dürfen sich Journalisten noch lange nicht zu Komplizen machen. Wir wüssten nur einen Bruchteil über die Geheimdienste, wenn es keine Berichterstattung über ihre geheimen Machenschaften gäbe. Das aber macht Journalisten nicht zu „Landesverrätern“.

Mehr als ein Jahr nach Einstellung der Landesverrat-Ermittlungen gegen uns und ein halbes Jahr nach Einstellung der Ermittlungen gegen unsere Quellen kommen neue Dokumente ins Spiel. Es geht jetzt erneut darum, ob wir „Staatsgeheimnisse“ verraten haben.

Das haben wir nicht. Wir haben unsere Arbeit getan und eine öffentliche Diskussion über die Vorhaben und technischen Fähigkeiten des Inlandsgeheimdienstes mit unseren Artikeln und den veröffentlichten Dokumenten erst ermöglicht.

Update: Da die Landesverrats-Geschichte ausführlich auf ganzen drei Seiten der Ausgabe 09/17 von Die Zeit behandelt wird, haben wir unseren Artikel aus dem Oktober wieder nach oben geholt, in dem wir zu allem ausreichend Stellung genommen haben.

Ermittlungsakten und Gutachten im Umlauf

Offenbar kursiert unsere Ermittlungsakte unter Hauptstadtjournalisten. Ein erstes Indiz gab es bereits vor einem Monat, als der Spiegel über einen Vermerk aus der Generalbundesanwaltschaft berichtete. Dieser Vermerk belastete Heiko Maas: Der Justizminister sollte danach dem Generalbundesanwalt eine konkrete Weisung erteilt haben, wie er vorgehen soll – Maas hatte das ebenso bestritten wie seine damalige Staatssekretärin Stefanie Hubig. Bis heute ist ungeklärt, ob dieser Vermerk aus dem Haus des später in den einstweiligen Ruhestand geschickten Ex-Generalbundesanwalts aus politischen Gründen formuliert wurde.

Eine tickende Zeitbombe im Keller von Justizminister Heiko Maas? Das ist die eine Option. Die andere ist: Der Vermerk entspricht nicht der Wahrheit. Hier steht Aussage gegen Aussage, wie auch ein von uns veröffentlichtes Protokoll einer nicht-öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses im Bundestag zeigt.

Unabhängig davon, wer hier die Wahrheit sagt und wer nicht, ist aber zum einen die rechtlich umstrittene Frage, ob es sich überhaupt um Staatsgeheimnisse gehandelt hat, und zum anderen, ob uns die Veröffentlichung der Dokumente auch zu potentiellen Landesverrätern macht.

Demo für die Pressefreiheit und gegen Ermittlungen. Foto: CC-0  andiweiland
Demo für die Pressefreiheit und gegen Ermittlungen. Foto: CC-0 andiweiland

Heute berichtet nun rbb-Kontraste mit einer Vorabmeldung über die Landesverrat-Affäre. Mittlerweile sind offenbar noch mehr Dokumente im Umlauf, etwa die von uns gesuchten geheimen Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Justizministeriums. Das Gutachten vom Justizministerium wurde uns zugespielt und wir veröffentlichen es am Ende des Textes als Volltext. Uns liegt das Gutachten des Verfassungsschutzes leider nur in Form eines kleinen Ausschnittes vor, wir haben aber weiterhin Interesse am gesamten Dokument.

Der uns vorliegende Ausschnitt zeigt aber, was die Hauptmotivation des Verfassungsschutzes war, gegen uns die Ermittlungen wegen Landesverrats in die Wege zu leiten:

Die Veröffentlichung im April analysiert die Fähigkeiten des BfV im technischen Bereich und nennt erst jüngst entwickelte, hoch konspirative, operative Methodiken des BfV in den Bereichen E-Mail-TKÜ, Foren-Intrusion, Server-TKÜ. Deren Veröffentlichung kann Gegenmaßnahmen (Verschlüsselung, Nomadisierung und Verschleierung von Kommunikation) sowie einen Trend zu heimlicher Kommunikation unterstützen.

Mit anderen Worten: Unsere Berichterstattung könnte zu einer stärkeren Nutzung von Verschlüsselungstechnologien führen. Den Verfassungsschutz als Testimonial könnten wir ja fast als Werbetext für unsere nächste Spendenkampagne nutzen. Was daran allerdings ein Staatsgeheimnis sein soll erschließt sich wohl nur allzu langgedienten Schlapphüten: Immerhin wirbt selbst die Bundesregierung dafür, dass Deutschland Krypto-Weltmeister werden soll.

Wir sind keine Erfüllungsgehilfen des Geheimdienstes, nur weil die Beamten der Meinung sind, dass es über ihre technischen Fähigkeiten keine öffentliche Diskussion geben darf. Selbstverständlich kann diese Diskussion die Folge haben, dass sich Menschen entschließen, ihre Kommunikation zu sichern. Das könnte aber auch daran liegen, dass nach einer jahrelangen Skandalserie – gerade auch des Inlandsgeheimdienstes – und dem Wissen um eine strukturell überforderte und zahnlose Geheimdienstkontrolle niemand mehr Lust verspürt, die eigenen Kommunikationsinhalte den Spionen auf dem Silbertablett zu liefern. Abgesehen davon: Ein Trend zu heimlicher Kommunikation wäre ohnehin sehr zu begrüßen, schon weil auch sonst Krethi und Plethi im Netz alles einsammeln.

Gutachter mit BND-Dienstausweis bestätigt Gutachten vom Verfassungsschutz

Der Generalbundesanwalt beauftragte seinerzeit Prof. Dr. Jan-Hendrik Dietrich, Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Haar bei München im Fachbereich Nachrichtendienste, mit einem Gutachten, um seinerseits das Gutachten des Verfassungsschutzes zu bestätigen und die Ermittlungen gegen uns zu legitimieren. Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Professor die notwendige Unabhängigkeit bei diesem Thema verfügt: Er ist Inhaber eines Dienstausweises des BND. Zudem heißt es, dass andere renommierte angefragte und wirklich unabhängige Experten seinerzeit bei dem Angebot dankend abgewunken hätten.

Dietrich konnte sein Gutachten damals nicht fertigstellen – angeblich aufgrund einer Weisung aus dem Justizministerium an den Generalbundesanwalt, den Gutachten-Auftrag zurückzunehmen. Offenbar hat er seine Analyse jetzt nachträglich vollendet, diese soll demnächst in einer Fachzeitschrift publiziert werden und beinhalten, dass wir mit dem veröffentlichten Konzept zur Einrichtung einer Referatsgruppe „Erweiterte Fachunterstützung Internet“ im BfV ein Staatsgeheimnis verraten hätten. Somit seien die Ermittlungen gegen uns begründet gewesen. rbb-Kontraste liegt das Gutachten offenbar vor, dort wird Geheimdienst-Professor Dietrich als „unabhängiger Rechtsgutachter“ bezeichnet.

Mit Strafanzeigen und Ermittlungen gegen Journalisten

Uns irritierte im vergangenen Jahr, dass mit den lancierten Ermittlungen wegen Landesverrats das größte Geschütz im Arsenal des Staates gegen Journalisten – in diesem Fall uns – in Stellung gebracht wurde. Die von uns veröffentlichten Ausschnitte des Haushaltsplanes des Verfassungsschutzes waren sicher nicht erfreulich für die Behörde. Wir können uns vorstellen, dass man sich dort geärgert hat. Aber unsere Aufgabe als Journalisten ist es nicht, die Befindlichkeiten von Behörden zu achten, sondern gesellschaftliche Missstände zu dokumentieren und die Öffentlichkeit zu informieren. Wir halten es für einen gesellschaftlichen Missstand, wenn die Netzüberwachung ohne rechtliche Grundlage massiv ausgebaut wird, eine gesellschaftliche Debatte darüber aber nicht geführt werden kann, weil die dazu notwendigen Dokumente, die das belegen, geheimgehalten werden.

Deswegen den Vorwurf des Landesverrats auszupacken, der nach 1962 und 1983 zum dritten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik gegen Journalisten gerichtet war, ist so übertrieben wie falsch. Die Bundesregierung musste vergangenes Jahr infolge der Debatte zugeben, dass es in den vergangenen Jahren genau drei Strafanzeigen von Seiten der Geheimdienste wegen Veröffentlichungen in den Medien gab. Alle drei hat Hans-Georg Maaßen, der Präsident des Verfassungsschutzes, in Auftrag gegeben. Eine Anzeige richtete sich gegen die Süddeutsche Zeitung und zwei Anzeigen gegen unsere Berichterstattung. Der Generalbundesanwalt ermittelte nicht gegen die Süddeutsche Zeitung, aber gegen uns.

Das war ein Schritt, um gegen missliebige Berichterstattung vorzugehen und ein Warnsignal an alle auszusenden, die als Journalisten oder Whistleblower daran arbeiten, Licht ins Dunkel des Ausbaus des Überwachungsstaates zu bringen. Das Signal war: Ab jetzt wird „scharf geschossen“, und es droht Gefängnis. In unserem Fall stand mindestens ein Jahr Gefängnis im Raum – für beide betroffenen Journalisten aus unserer Redaktion.

Uns liegen Dokumente nicht nur vor, wir veröffentlichen sie auch.

„Uns liegen Dokumente nicht nur vor, wir veröffentlichen sie auch.“ Das schreiben wir nicht nur, in der Regel handeln wir auch danach. Wir kommen aus dem Netz und sind es gewohnt, dass Quellen verlinkt oder veröffentlicht werden, auch damit Leserinnen und Leser Quellen hinterfragen, bewerten und diskutieren können. In der Vor-Internetzeit ergab es für Journalisten selten Sinn, Quell-Dokumente mitzuveröffentlichen. Eine Zeitung hatte nur begrenzt Platz, eine TV-Sendung auch. Diese Begrenzung fällt durch das Netz weg. Wir aber haben genug Platz auf unserem Server.

Journalisten wählen aus, was sie berichten wollen und was sie aus einem Quell-Dokument zitieren. Das kann aber auch falsch oder manipulativ sein. Es kann passieren, dass ein Journalist seine Quellen falsch interpretiert oder mit einem bestimmten Spin an die Sache herangeht. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass in großem Umfang aus Dokumenten zitiert wird. Wir halten es aber für sinnvoller, Lesenden mit der Veröffentlichung von Quell-Dokumenten die Möglichkeit zu geben, unsere Arbeit als Journalisten zu hinterfragen.

Originalquellen ermächtigen die Leserschaft

Gerade in Zeiten einer massiven Vertrauenskrise in Journalismus kann das eine Möglichkeit sein, Vertrauen zurückzugewinnen. Wir handeln danach, auch wenn es Ärger geben kann. Selbstverständlich wägen wir vor einer Veröffentlichung ab, z. B. ob private/personenbezogene Daten mitveröffentlicht werden oder wir das Leben anderer gefährden könnten. Dabei gilt die Devise: Öffentliche Daten nützen, private Daten schützen. Die Rolle staatlicher Organe mag Geheimhaltung rechtfertigen – aber die Rolle von Journalismus ist es, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein öffentliches Interesse da ist oder zu erwarten ist.

Dabei haben wir natürlich auch in unsere Überlegungen einbezogen, welche Folgen die Veröffentlichung für die Arbeit des BfV haben wird. Wir können eindeutig feststellen: Der Vorwurf, dass unsere Veröffentlichungen der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik einen schweren Nachteil zufügen würde, ist absurd. Mit dieser Überbewertung der angeblichen Wichtigkeit von Geheimdiensten sollte ohnehin mal kritisch ins Gericht gegangen werden.

Zudem waren viele der veröffentlichten Informationen bereits öffentlich bekannt, wir haben darauf aufgebaut und ergänzt. Und außerdem ist der Vorwurf, dass wir den Artikel auch übersetzt haben, im Zeitalter von Online-Übersetzung schlicht hanebüchen.

Auch das Gutachten des Justizministeriums kommt zu einem ähnlichen Schluss:

„Sowohl die abstrakten (strengen) begrifflichen Voraussetzungen des Staatsgeheimnisses als auch ein Vergleich zu den bereits in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ergibt vorliegend, dass die fraglichen Veröffentlichungen von netzpolitik.org keine Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik begründet haben. Die in den veröffentlichten Artikeln enthaltenen Informationen haben, soweit sie nicht ohnehin bereits bekannt waren, nicht das Gewicht, die Fähigkeit, sich gegen Angriffe und Störungen von außen zur Wehr zu setzen, erheblich zu beeinträchtigen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einzelheiten zur Ausstattung und zu den Aufgaben der einzelnen Referate der Fachgruppe sowie zu den in der Fachgruppe angewandten Analysemethoden eine Grundlage für konkrete Gegenmaßnahme fremder Nachrichtendienste sein könnten, welche die äußere Sicherheit in erheblichem Maß gefährden könnten.

Und:

„Im Ergebnis bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekanntwerden der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der zweiten Veröffentlichung noch geheimen Inhalte die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründen könnte.

Unsere Veröffentlichungen haben im Kern darauf hingewiesen, dass das BfV eine spezielle Cyber-Truppe gegründet hat, wie diese in etwa aufgebaut ist und welche Unsummen sie uns alle kostet. Dass es diese Truppe geben muss, kann man allerdings schon im Bundesgesetzblatt nachlesen. Falls sich überhaupt eine ausländische Macht oder eine Terror-Gruppe ernsthaft für das BfV und seine Cyber-Krieger interessieren sollte, dann sicher nicht erst aufgrund unserer Veröffentlichungen. Und über die exakte Art und Weise der Ermittlungen haben wir wohlweislich nicht berichtet.

Hält man sich das alles vor Augen, so wird deutlich: Der Verfassungsschutz und allen voran dessen Chef Maaßen haben sich über unsere Berichterstattung geärgert, weil sie eine politische Diskussion ermöglicht hat, während die Geheimen lieber im Dunklen ihre Multi-Millionen-Budgets ausgeben und das System der Netzüberwachung massiv ausbauen. Mit der äußeren Sicherheit unseres Landes hat das aber nichts zu tun – umso mehr dafür mit der „inneren Sicherheit“ des Verfassungsschutzes vor kritischen Fragen nach seinen enormen Kosten und seinem zweifelhaften Nutzen. Wenn sich das rbb-Magazin „Kontraste“ vor diesen Karren spannen lassen sollte, müssten das wohl unsere Kollegen dort mit sich ausmachen.

CC-BY-NC-ND Ovais_92
CC-BY-NC-ND Ovais_92

Und hier das Gutachten des Bundesjustizministeriums, das uns zugespielt wurde.

Einschätzung zur Frage, ob die Veröffentlichungen von „netzpolitik.org“ Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB zum Gegenstand hatten.

1. Sachverhalt

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat in Anzeigen vom 25. März und 16. April 2015 an das LKA Berlin auf die im Internetblog „netzpolitik.org“ am 25. Februar und 15. April 2015 erfolgten Veröffentlichungen hingewiesen und dargelegt, aus welchen VS-eingestuften Quellen die Veröffentlichungen zitieren. Die Anzeigen des BfV richten sich gegen Unbekannt, benennen allerdings den Betreiber des Blogs und den Verfasser des Artikels auch namentlich. Der GBA hat mit Verfügung vom 13. Mai 2015 gegen Andre Meister, Markus Beckedahl und Unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Landesverrats gemäß § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) weist der Einleitungsvermerk des GBA auf die gegenüber § 94 StGB bestehende Subsidiarität hin.
Beide Veröffentlichungen des Blogs sind derart aufgebaut, dass zunächst die BfV-Projekte vorgestellt (und kritisiert) und anschließend die Quellen im Wortlaut zitiert werden.

a) Anzeige vom 25. März 2015 betr. Veröffentlichung vom 25. Februar 2015

Die Anzeige des BfV weist auf den am 25. Februar 2015 unter der Überschrift „Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an Massenauswertung von Internetinhalten“ veröffentlichten Artikel hin. Die Zitate stammen laut BfV aus
– dem Vorwort zum BfV-Wirtschaftsplan 2013 (VS-geheim) und
– aus dem im Nachgang zur Sitzung des Vetrauensgremiums erstellten Bericht zum Konzept der „Erweiterten Fachunterstützung Internet“ (EFI) (VS-vertraulich).
In dem zitierten Volltext aus dem Haushaltsplan für das Jahr 2013 betreffend den Verfassungsschutz – Überschrift: „Technische Unterstützung des Prozesses der Internetbearbeitung (2.750 T€)“ – schildert BfV die Problematik, dass das Internet zunehmend von Extremisten und Terroristen für Propaganda und Botschaften genutzt werde. BfV stehe vor der Herausforderung, die Masse an Informationen zu verarbeiten und mit anderen Quellen zu verknüpfen. Außerdem nähmen Angriffe ausländischer Geheimdienste auf das Netz immer mehr zu, die hierfür eingesetzte Software werde immer komplexer. Diesen Angriffen könne nur mit einer leistungsfähigen IT-Struktur begegnet werden, mittels derer sich elektronische Angriffe analysieren und zurückverfolgen und dadurch wirksamer als bisher abwehren ließen. Vor diesem Hintergrund solle ein System entwickelt werden, welches BfV in die Lage versetze, Massendaten auszuwerten und mit anderen (z.B. polizeilichen) Quellen zu verknüpfen. Dabei werde das Ziel verfolgt, bislang unbekannte und nicht offen erkennbare Zusammenhänge zwischen einschlägigen Personen und Gruppierungen im Internet festzustellen. Außerdem trage die Aufklärung dazu bei, Radikalisierung von Einzeltätern sichtbar zu machen. Die erweiterte Infrastruktur bestehe aus Recherche- und Analysetools.
Im redaktionellen Teil des Artikels wird u.a. auf Folgendes hingewiesen:
– Bereits im Jahr 2014 hätten der NDR u.a. über Planungen des BfV zum Aufbau einer neuen Referatsgruppe zur Überwachung einzelner Personen in sozialen Netzwerken („Erweiterte Fachunterstützung Internet – EFI“) berichtet. (Dazu unten c.)
– Vor einem Jahr habe BfV einen Informatiker mit Erfahrungen in der Analyse großer Datenmengen gesucht.
– Es bestünden Zweifel, ob BfV (wie der BND) Massendaten erheben und auswerten dürfe.
– Die Antwort zu einer Parlamentarischen Frage von MdB Ströbele zu EFI sei noch nicht beantwortet. (Dazu unten c.)

b) Anzeige vom 16. April 2015 betr. Veröffentlichungen vom 15. April 2015

Die zweite Anzeige des BfV weist auf die am 15. April 2015 unter der Überschrift „Geheime Referatsgruppe: Wir präsentieren die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung“ erfolgte Veröffentlichung hin. Die im Artikel enthaltenen Zitate stimmen laut BfV ganz überwiegend überein mit
– dem im Nachgang zur Sitzung des Vertrauensgermiums erstellten Bericht zum Konzept der „Erweiterten Fachunterstützung Internet (EFI), einschließlich der Anlagen (VS-vertraulich) und
– Teilen des Vorworts zum BfV-Wirtschaftsplan 2015 (VS-geheim).
Allerdings kann anhand der Anzeige des BfV nicht sicher beurteilt werden, welche Zitatbestandteile der Artikel aus lediglich VS-vertraulich eingestuften Quellen und welche aus VS-geheim eingestuften Dokumenten stammen. 
In dem zitierten Volltext „Konzept zur Einrichtung einer Referatsgruppe 3C ‚Erweiterte Fachunterstützung Internet‘ im BfV“ werden die Hintergründe und Aufgaben sowie der sukzessive Aufbau der neuen Organisationseinheit beschrieben. Wegen des inhaltlichen Bezugs zu G-10 ist die Anbindung an die Abteilung 3 „Zentrale Fachunterstützungsabteilung“ vorgesehen. Die Referatsgruppe 3C soll aus 75 Mitarbeitern in sechs Referaten bestehen, deren Aufgaben im Einzelnen beschrieben werden. Auch die personelle Ausstattung jedes Referats wird mitgeteilt. 
Im redaktionellen Teil des Textes werden – teilweise unter Verwendung von Auszügen aus den eingestuften Dokumenten – Hintergründe erläutert, die technischen Möglichkeiten dargestellt (näher insbesondere zur TKÜ-Anlage „Perseus“) und zur rechtlichen Zulässigkeit der Maßnahmen des BfV Stellung bezogen.

c) (Teilweise) Bekanntheit der veröffentlichten Informationen:

Netzpolitik.org weist in seiner ersten Veröffentlichung darauf hin, dass über die Einrichtung der neuen Fachabteilung EFI bereits öffentlich berichtet worden sei. Zitiert werden kann dabei insbesondere aus einem am 25. Juni 2014 veröffentlichten Artikel auf „tagesschau.de“:

Der Verfassungsschutz will Verdächtigen in sozialen Medien schneller auf die Schliche kommen – und rüstet personell auf: Laut NDR, WDR und „SZ“ soll ein 75-köpfiges Expertenteam (EFI) gegründet werden. Der Bundestag muss die Gelder aber noch freigeben.
Von John Goetz, Reiko Pinkert, Alexander Tieg, NDR
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) plant den Aufbau einer neuen Referatsgruppe zur Überwachung einzelner Personen in sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook und YouTube. Die neue Fachabteilung „Erweiterte Fachunterstützung Internet“ (EFI) solle künftig helfen, Spuren einzelner Personen im Internet zu verfolgen, ihre Verbindungen offenzulegen und ihre Kommunikation mitzulesen. Zudem solle ein „System zur Gewinnung, Verarbeitung und Auswertung von großen Datenmengen aus dem Internet“ entwickelt werden. Dies geht aus einem internen Dokument zur Einrichtung der neuen Fachgruppe hervor, das NDR, WDR und „Süddeutscher Zeitung“ vorliegt.
Zu viele Daten zu bearbeiten
Bereits 2012 hatte das BfV in einer Vorlage zum eigenen Etat argumentiert, inzwischen fielen so viel Daten an, dass eine manuelle Auswertung schlichtweg „nicht mehr möglich“ sei. Daher sollen nach den Plänen der Verfassungsschützer nun die Standorte in Berlin und Köln mit neuer Technik und Personal  aufgerüstet werden. Es sollen spezielle Analysetool angeschafft und neue Mitarbeiter eingestellt werden. Im Frühjahr suchte die Behörde bereits „IT-affine Sachbearbeiter/innen“ mit „Erfahrungen in der Analyse großer Datenmengen“ sowie Informatiker für „Analysen von Internetprotokollen“ und zur „Beobachtung und Bewertung der technischen Fortentwicklung von Netzwerk- und Internettechnologien“. Aktuell werden laut Geheimdokumenten Fachleute „zum Auffinden und zur Darstellung bestimmter Informationen aus den Individualüberwachungsmaßnahmen (zum Beispiel eines Facebook-Chats)“ gesucht. Sechs neue Referate sollen eingerichtet werden, insgesamt soll es 75 Vollzeitstellen geben.
Bundestag muss noch zustimmen
Allein für das abgelaufene Haushaltsjahr veranschlagte das BfV 2,75 Millionen Euro für die neue Referatsgruppe. Heute Vormittag tagte das Vertrauensgremium des Bundestages mit Vertretern des Geheimdienstes und des Bundeskanzleramtes. Am Nachmittag soll dann der Haushalt des Innenministerium beschlossen werden – und damit auch, wie umfangreich der Verfassungsschutz künftig die sozialen Netzwerke überwachen kann. Die Behörde hofft auf die Bewilligung weitere Mittel. Aus Regierungskreisen verlautete, dass es offenbar Bedenken einzelner Mitglieder des Vertrauensgremiums gibt: Ohne die Genehmigung der G10-Kommission des Bundestags darf das BfV eigentlich keine Massendaten abfangen. Bislang dürfen nur vereinzelt Anschlüsse angezapft und einzelne E-Mail-Postfächer ausgespäht werden.

Aus diesem Artikel gehen wesentliche Informationen zu dem Vorhaben, insbesondere zur Aufgabe und zur Ausstattung der Fachgruppe, bereits erhebliche Zeit vor der ersten Veröffentlichung von netzpolitik.org hervor. Weitere Details (Zuschnitt und Aufgabe der einzelnen Referate) machte netzpolitik.org erst in seiner zweiten Veröffentlichung publik.
Auf eine Mündliche Frage, mit der MdB Ströbele auf die erste Veröffentlichung von netzpolitik.org Bezug nahm, nahm PSt Dr. Krings in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 4. März 2015 zum Aufbau und zur Aufgabe der neuen Referatsgruppe Stellung (siehe Anlage 1). In diesem Zusammenhang wies er auf eine entsprechende „Mitteilung des BfV vom 26. Juni 2014“ hin, die hier nicht vorliegt, über die aber in der Presse ebenfalls berichtet worden war (Anlage 2, aus heise.de).
In den genannten Berichten von tagesschau.de und heise. de und in der Antwort von PSt Krings vom 4.März 2015 ist zwar nicht ausdrücklich  davon die Rede, dass die neue Einheit auch mit der Abwehr von Angriffen fremder Nachrichtendienste befasst sein soll. Dass die Nachrichtendienste mit solchen Aufgaben betraut sind und sich zur Abwehr von Cyberangriffen einer entsprechenden technischen Ausstattung bedienen, ist jedoch offenkundig und ergibt sich u.a. aus den veröffentlichten Verfassungsschutzberichten (z.B. BMI, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 22f.).
Im Ergebnis kann in tatsächlicher Hinsicht mithin davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung von netzpolitik.org im Februar 2015 deren wesentlicher Inhalt bereits seit acht Monaten allgemein bekannt und durch das BfV selbst bestätigt war. Noch vor der zweiten Veröffentlichung im April 2015 auf eine parlamentarische Anfrage hin den Informationsgehalt bestätigt.

2. Rechtliche Würdigung: Vorliegen eines Staatsgeheimnisses (§ 93 StGB)

Die Vorschriften des § 94 StGB (Landesverrat) und des § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) setzten das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses voraus. Der Begriff des Staatsgeheimnisses ist in § 93 StGB gesetzlich definiert:

„Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.“

Die Begriffselemente sind im Einzelnen zu prüfen:

a)  Tatobjekt: Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse

Bei den Inhalten der von netzpolitik.org zitierten Dokumente handelt es sich zweifellos um Tatsachen oder Erkenntnisse im Sinne der Vorschrift.

b) Begrenzte Zugänglichkeit der Informationen („Geheim-Sein“)

Die Gegenstände der Tat müssen zum Zeitpunkt der Tat noch geheim, d.h. nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sein (Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 93 RN. 3.). Entscheidend ist nicht die Anzahl der Personen, sondern die tatsächliche Gewährleistung der personellen Begrenzung (Lampe/Hegmann, in: MüKo-StGB, 2. Aufl: 2012, § 93 RN. 7). Die formelle Sekretur ist nur eines der möglichen Mittel mit denen die Begrenzung hergestellt werden kann und von der vorliegend auch Gebrauch gemacht wurde. BfV hat auf Nachfrage des LKA Berlin mit Schreiben vom 30. April 2015 den begrenzten Kreis der mit den Dokumenten befassten Personen aufgeführt. (Vom Entwurf des Wirtschaftsplanes 2013 wurden 49 Ausfertigungen hergestellt, wovon 11 im BfV verblieben und 38 an BMI zwecks Übermittlung an andere Behörden und an parlamentarische Gremien übersandt wurden.)
Entscheidend für das Geheim-Sein einer Tatsache ist allerdings die begrenzte Zugänglichkeit. Diese ist nicht mehr gegeben, wenn beliebige Dritte von ihr Kenntnis nehmen können (Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 93 Rn. 8; Lampe/Hegmann, aaO, RN. 8). Das Geheim-Sein ist vorliegend hinsichtlich eines erheblichen Teiles der Informationen wegen bereits erfolgter Vorveröffentlichungen in verschiedenen Medien (u.a. tagesschau.de) zu verneinen. Zwar genügt nach wohl h.M. eine unbestätigte Pressemeldung aus dem nachrichtendienstlichen Bereich nicht ohne weiteres, um die Geheimhaltungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen (Schmidt in: LK-StGB, 12. Aufl. 2007, § 93 Rn. 6; Lampe/Hegmann, aaO RN. 9; weitergehend Paeffgen in: NK-StGB, 4. Auflage 2013, § 93 RN. 17 f.). Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich vorliegend um eine auf mehrere (seriöse) Quellen gestützte Vorveröffentlichung handelte, die zudem bereits am 26. Juni 2014, also deutlich vor den fraglichen Tathandlungen, eine Bestätigung durch eine Mitteilung des BfV selbst fand (vgl. deren Wiedergabe in Anlage 2).
Wegen der teilweise fehlenden Begrenzung der Zugänglichkeit der Tatsachen muss bei der weiteren Prüfung demnach differenziert werden, welche Tatsachen überhaupt noch als geheimhaltungsbedürftig in Betracht zu ziehen sind:
–  Für die Informationen der ersten Veröffentlichung scheidet die Annahme eines Staatsgeheimnisses insgesamt aus, da deren Kern – also Aussagen zur Aufgabe und zu Ausstattung der Referatsgruppe EFI – bereits in dem oben abgedruckten Artikel aus tagesschau.de enthalten war.
– Die wenigen zusätzlichen Informationen in der ersten Veröffentlichungen – etwa die Gefahrenanalyse sowie die Aussage, dass der Zweck der neuen Einheit auch in der Abwehr von Angriffen fremder Nachrichtendiensten bestehen soll – sind trivial bzw. offenkundig und ergeben sich aus dem Aufgabenzuschnitt des BfV.
– Hauptgegenstand der weiteren Prüfung sind folglich die Inhalte der zweiten Veröffentlichung, soweit diese lediglich in einer Wiederholung der vorangegangenen Publikation bestehen.

c) Geheimhaltungsbedürftigkeit

Der Begriff des Staatsgeheimnisses erfordert ferner, dass die Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Mit diesem Erfordernis legt der Gesetzgeber den materiellen Begriff des Staatsgeheimnisses zugrunde, so dass es ausschließlich auf das objektive Geheimhaltungsinteresse, nicht aber die formelle Sekretur ankommt (Paeffgen, aaO Rn. 20; Schmidt, aaO, Rn. 7 f.). Einer formellen Einstufung als Verschlusssache kann allerdings eine indizielle Bedeutung zuerkannt werden (Schmidt, aaO; Lampe/Hegmann, aaO, Rn. 10: „erhebliche indizielle Bedeutung“; Paeffgen, aaO: „gewisse Indizwirkung“). Die Feststellung eines drohenden schweren Nachteils obliegt dem Tatrichter (BGHSt 24, 72, Rn, 41 in juris), der sich sachverständiger Hilfe bedienen kann (Schmidt, aaO, RN. 9).
Die Geheimhaltungsbedürftigkeit wird in weitere Merkmale aufgeschlüsselt, die nachfolgend geprüft werden (aa-cc); anschließend soll die Frage nach der indiziellen Bedeutung der hier vorliegenden VS-Einstufung erörtert werden (dd).

aa) Fremde Macht

Die Tatsache etc. müssen der Geheimhaltung vor einer fremden Macht bedürfen. Die in den Veröffentlichungen geschilderten Maßnahmen des BfV dienen zum einen der Abwehr der von Terroristen und Extremisten ausgehenden Gefahren, zum anderen der Verteidigung gegenüber Angriffen ausländischer Nachrichtendienste. Hinsichtlich der Maßnahmen gegen ausländische Nachrichtendienste bestehen keine Zweifel, dass diese grundsätzlich gegenüber fremden Mächten geheim gehalten werden müssen. Schwieriger ist die Situation bei der Abwehr von Terroristen und Extremisten. So unterfallen internationale Banden und ausländische terroristische Vereinigungen (und erst recht Einzeltäter) in der Regel nicht dem Begriff der fremden Macht (Lampe/Hegmann, aaO Rn. 15). Anders soll es aber bei (aufständischen) Gruppierungen liegen, die staatliche Kontrolle ausüben wollen und hierzu zumindest teilweise auch in der Lage sind (Schmidt, aaO, Rn. 22). Jedenfalls für den „Islamischen Staat“ wird man deshalb von einer „fremden Macht“ in diesem Sinne ausgehen müssen, so dass auch Abwehrmaßnahmen gegen Terroristen grundsätzlich erfasst sind.

bb) Äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

Das Geheimhaltungsbedürfnis muss in der Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik gründen, womit die Fähigkeit gemeint ist, sich gegen Angriffe, Pressionen, Eingriffe, Störungen und vergleichbare Einflussnahmen von außen zu wehren (Paeffgen, aaO, Rn. 23; Schmidt, aaO, Rn. 13). In erster Linie ist hier die militärische Landesverteidigung gemeint (Absichten, Pläne, Ausrüstung des Militärs), jedoch umfasst der Schutzbereich auch die nachrichtendienstliche Abwehr und Aufklärung (BGHSt 24, 72, 75; Laufhütte, GA 1974, 52, 56; Prot. Sonderausschuss BT-Drs. V/2860, S. 16), einschließlich ihrer personellen und organisatorischen Struktur (Schmidt und Paeffgen, jeweils aaO). Entscheiden ist, dass die „äußere Machtstellung“ der Bundesrepublik nachteilig berührt wird (Lampe/Hegmann, aaO, Rn. 17; Stemberg-Lieben, aaO, Rn. 17), was bei substantiellen Kenntnissen ausländischer Staaten von Abwehrmechanismen deutscher Nachrichtendienste zu bejahen ist.

cc) Gefahr eines schweren Nachteils

Zentrales Merkmal der Geheimhaltungsbedürftigkeit ist die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik für den Fall eines Bekanntwerdens des Geheimnisses. Durch die Neufassung des Gesetztes wollten die Verfasser des 8. Strafrechtsänderungsgesetz von 1968 sicherstellen, dass nur gewichtige Angelegenheiten dem Begriff des Staatsgeheimnisses unterfallen (Krauth/Kurfess/Wulf, JZ 1968, 609, 610; Schmidt, aaO, Rn. 14). Die Schwelle für die Annahme eines Staatsgeheimnisses sollte sehr hoch gehoben werden (BGHSt 24, 72, Rn. 40 in juris, mit Nachw. aus den Gesetzesmaterialien; Träger/Mayer/Krauth, BGHFS 1975, 227, 245). Die äußere Sicherheit der Bundesrepublik, d.h. die Fähigkeit, sich gegen Angriffe und Störungen von außen zur Wehr zu setzten, muss in gewichtiger Weise bedroht sein (Stemberg-Lieben, aaO, Rn. 20; Fischer, aaO, Rn. 7).
Der Gefahrbegriff des § 93 StGB ist nach h.M. ein abstrakter. Es ist danach zu fragen, ob das Bekanntwerden des Geheimnisses bei einer fremden Macht dazu geeignet ist, einen schweren Nachteil für die Bundesrepublik herbeizuführen (Lampe/Hegmann, aaO, Rn. 24). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die relevanten Straftatbestände (§§ 94, 95 StGB) zusätzlich eine konkrete Gefahr, also den Eintritt eines Gefahrerfolges verlangen (Paeffgen, aaO, Rn. 25; Lampe/Hegmann, aaO, Rn. 24).
Unter Berücksichtigung des geschilderten Maßstabes kann vor allem die Aufdeckung militärischer Organisation und Planung, deren Bekanntwerden entsprechende Gegenmaßnahmen fremder Mächte erwarten lässt, als schwerwiegender Nachteil angesehen werden (Schmidt, aaO, Rn. 14; Stemberg-Lieben, aaO, Rn. 21; Paeffgen, aaO, Rn. 26). In Betracht kommen insoweit z.B. Unterlagen und Berichte über militärische Übungen und Erfahrungen, deren Kenntnis gewichtige Schwachstellen aufdeckt oder kalkulierbar macht (Schmid, aaO).

Die Rechtsprechung hat deshalb als Staatsgeheimnis z.B. angesehen: Die Übergabe einer Liste aller in einem bestimmten Wehrbereich gelegenen nuklearen Einheiten der Bundeswehr und ihrer Verbündeten unter Angabe der genauen Koordinaten dieser Standorte mit einer Toleranz von nur 100. (BGHR § 94 StGB Staatsgeheimnis 1). Oder: Die Weitergabe von Dokumenten mit umfassenden Informationen über das Ausrüstungskonzept des Heeres für den Aufklärungsbereich und über bestimmte Waffensysteme, wodurch es einem potentiellen Gegner möglich war, das Leistungsvermögen des Heeres, für den gesamten Bereich von dessen Einsatz und Ausrüstung, gut abzuschätzen (BayObLG MDR 1994, 821= BayObLGSt 1993, 39, Rn. 11 in juris). Oder: Die Mitteilung von Unterlagen mit detaillierten Informationen zu verschiedenen Waffensystemen der Bundeswehr (z.B. Tornado) an den Warschauer Pakt bzw. den Geheimdienst der DDR bot eine erhebliche Hilfe zur Bekämpfung dieser Systeme, so dass die Gefahr eines schweren Nachteils herbeigeführt wurde (BayObLG NStZ 1992, 543 = BayObLG 1992, 24, Rn. 412 ff.).

Entsprechendes gilt für Informationen über Nachrichtendienste, etwa über die personellen und organisatorischen Strukturen der Aufklärungs- und Sicherheitsbehörden im nachrichtendienstlichen Bereich, wenn dieses Wissen Angriffspunkte bietet, wie z.B. Ansätze zur Aufdeckung von Agenten, ihrer Führer, der Führungswege, besonderer nachrichtendienstlicher Methoden sowie der Verbindung zu anderen Nachrichtendiensten (Schmid, aaO, Rn. 14).

Die Rechtsprechung hat z.B. in folgenden nachrichtendienstlichen Fällen Staatsgeheimnisse angenommen: Verrat von als VS-geheim eingestuften Lageberichten des BND an den KGB, deren Bewertung es ermöglichte, die geheimen Quellen des BND „in bestimmten Zielgebieten einzukreisen und zu enttarnen“, wodurch die Gefahr entstand, dass „wesentliche Teile des BND – zumindest in bestimmten Zielgebieten – lahmgelegt würden“ (BGHSt 24, 72, Rn. 43 in juris). Oder: Der Verrat der Gesamtheit der BND-Jahresabschlussberichte „Militärischer Lagebericht Ost“ und der BND-Aufzeichnung. „Die militärische Bedeutung der DDR im Warschauer Pakt“ sowie die Gesamtheit von Informationen u.a. über die organisatorische und personelle Struktur des BND, dessen Zusammenarbeit mit der Bundeswehr und anderen Nachrichtendiensten und die geheimen menschlichen Quellen (BayObLG NStZ 1992, 281 = BayObLGSt 1992, 127, Rn. 295 F. in juris); nach Ansicht des BayObLG waren die in den Unterlagen enthaltenen Informationen „wegen der möglichen erheblichen Machtverschiebung im militärischen Kräfteverhältnis“ jeweils so gewichtig, dass sie das Merkmal „schwer“ erfüllten (aaO, Rn. 302).

Sowohl die abstrakten (strengen) begrifflichen Voraussetzungen des Staatsgeheimnisses als auch ein Vergleich zu den bereits in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ergibt vorliegend, dass die fraglichen Veröffentlichungen von netzpolitik.org keine Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik begründet haben. Die in den veröffentlichten Artikeln enthaltenen Informationen haben, soweit sie nicht ohnehin bereits bekannt waren, nicht das Gewicht, die Fähigkeit, sich gegen Angriffe und Störungen von außen zur Wehr zu setzen, erheblich zu beeinträchtigen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Einzelheiten zu den in der Fachgruppe angewandten Analysemethoden eine Grundlage für konkrete Gegenmaßnahmen fremder Nachrichtendienste sein könnten, welche die äußere Sicherheit in erheblichem Maß gefährden könnten.
Die zitierten Beispiele aus der Rechtsprechung betreffen überwiegend militärische Geheimnisse, bei denen die mögliche Schwächung  der Verteidigungsfähigkeit im Fall des Bekanntwerdens auf der Hand lag und dementsprechend Einrichtungen der Bundeswehr und des BND, nicht aber des Verfassungsschutzes. Vor allem zeigt ein Vergleich zu dem Fall BGHSt 24, 72, dass die Beeinträchtigung eines Nachrichtendienstes ein erhebliches Maß erreichen muss, um die Voraussetzungen des Tatbestandes zu erfüllen (denn nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen war die Gefahr eingetreten, dass wesentliche Bestandteile des BND lahmgelegt würden). Eine solche Qualität haben die veröffentlichten Informationen hier ersichtlich nicht.
Im Gutachten des BfV vom 21. April 2015 wird hinsichtlich des schweren Nachteils wie folgt argumentiert (S.9):

Zwar sei keine nachrichtendienstliche Quelle aufgedeckt worden, jedoch seien hochsensible Informationen an die Öffentlichkeit gelang, die eine Einschätzung über die Fähigkeiten des BfV auf informationstechnischen Gebiet und seiner insoweit bestehenden sächlichen, finanziellen und personellen Ausstattung zuließen. Dies ermögliche auch Gegenmaßnahmen. Ausländische Nachrichtendienste könnten den personellen Aufwand des BfV mit ihrer eigenen personellen Ausstattung vergleichen und Schlussfolgerungen daraus ziehen. Ferner könnten ausländische Nachrichtendienste ihr Verhalten angesichts der nunmehr bekannten Abhörmaßnahmen ändern. Eine professionelle Auswertung der Informationen zur Personalstärke, zur Neuartigkeit der Referatsgruppe und zur genannte Methodik werde Bewertungen hinsichtlich der Fähigkeiten und Kapazitäten zulassen. Insbesondere sei die Wirksamkeit der deutschen Spionageabwehr und damit der Abwehrfähigkeit gegen nachrichtendienstliche Cyberattacken auf deutsche Einrichtungen beeinträchtigt, was eine schweren Nachteil für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik bedeute.

Diese Bewertung, die sich im Wesentlichen auf die Behauptung reduzieren lässt, dass die Abwehrfähigkeit gegen nachrichtendienstliche Cyberattacken erheblich beeinträchtigt sei, überzeugt nicht:
-Unberücksichtigt bleibt, dass wesentliche Informationen über die neue Referatsgruppe EFI bereits öffentlich waren, insbesondere zur Aufgabe von EFI, zur Personalstärke (75 Vollzeitstellen), zum Tätigkeitsort und zur finanziellen Ausstattung (2,75 Mio. Euro jährlich). Die in der ersten Veröffentlichung von netzpolitik.org enthaltenen Tatsachen und Erkenntnisse erfüllen vor diesem Hintergrund von Vornherein mangels Geheim-Seins der Tatsachen nicht die Voraussetzungen eines Staatsgeheimnisses im Sinne von § 93 StGB (vgl. dazu bereits oben b).
– Der in den Vorveröffentlichungen (soweit ersichtlich) nicht genannte Umstand, dass die Auswertung der Daten nicht nur im Hinblick auf Aktivitäten von Terroristen und Extremisten, sondern auch im Hinblick auf Angriffe fremder Nachrichtendienste (geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 StGB) erfolgen soll, ist ebenfalls kein Staatsgeheimnis, denn es ist offenkundig, dass eine speziell errichtete Einheit Auswertung von Netzinhalten auch hiermit befasst sein wird.
-Somit wäre zu begründen gewesen, welche Gefahr durch die Nennung der zusätzlichen Details in der zweiten Veröffentlichung entstanden sein soll. Auch BfV hat insoweit in seinem Gutachten keine konkreten Gesichtspunkte benannt.
– Anhaltspunkte dafür, weshalb die Detailinformationen aus der zweiten Veröffentlichungen, die hohen Anforderungen an den Begriff des Staatsgeheimnisses erfüllen sollen, sind auf Grundlage der bisher bekannten Umstände und Ermittlungen nicht erkennbar. Überwiegend betreffen sie die Zuständigkeitsregelungen für die sechs neu einzurichtenden Referate der Fachgruppe. Soweit von Analysemethoden und technischen Einrichtungen gesprochen wird, enthält die Darstellung keine Details, die es fremden Mächten bzw. deren Nachrichtendiensten ermöglichen würden, die neuen Strukturen auszuschalten. Auch das BfV-Gutachten benennt weder Schwachpunkte, die es fremden Diensten nunmehr erlauben würde, die neuen Arbeitseinheiten und ihre technischen Möglichkeiten entscheiden zu schwächen, noch konkret zu befürchtende Maßnahmen ausländischer Nachrichtendienste.
Im Ergebnis bestehen keine hinzureichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekanntwerden der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der zweiten Veröffentlichung noch geheimen Inhalte die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründen konnte.

dd) Die Bedeutung der formellen Sekretur

Die vorstehenden Überlegungen werden durch die vorgenommene formelle Sekretur zusätzlich gestützt. Diese spricht nicht für die Annahme eines Staatsgeheimnisses, sondern dagegen. § 3 VSA definiert die Geheimhaltungsgrade wie folgt:
– STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch die Unbefugt den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
– GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
– VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugt für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.
Aus den Anzeigen des BfV geht nicht klar hervor, welche Passagen der von netzpolitik.org veröffentlichten Texte ausschließlich der Einstufung VS-geheim unterlagen. Die Anzeigen sprechen jedoch eher dafür, dass die Textinhalte vollständig oder ganz überwiegend jedenfalls auch in Dokumenten enthalten waren, die lediglich mit dem geringeren Grad VS-vertraulich versehen waren. Im Übrigen hat BfV selbst seine auf Anfrage des LKA Berlin erstellte Synopse vom 15. April 2015, in welcher der Text der ersten Veröffentlichung von netzpolitik.org mit dem Inhalt des als VS-geheim eingestuften Wirtschaftsplans 2013 verglichen wurde, nur mit der Einstufung VS-vertraulich versehen. Eine Einstufung der Dokumente nur als VS-vertraulich spricht jedoch gegen das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses im Sinne von § 93 StGB, denn dieses verlangt die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit. Das geht in seinem Gewicht über die Schädlichkeit für die Interessen Deutschland deutlich hinaus.

3. Fazit

-Die Aufarbeitung des Sachverhalts ergibt, dass wesentliche Teile der von netzpolitik.org publizierten Informationen bereits bekannt waren.
– Die übrigen veröffentlichten Informationen hatten nicht das Gewicht, um im Fall ihres Bekanntwerdens die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu begründen und erfüllen deshalb nicht die hohen Anforderungen an den Begriff des Staatsgeheimnisses nach § 93 StGB.
– Dies wird durch einen Vergleich mit den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen untermauert.
– Die Einstufung der Dokumente als lediglich VS-vertraulich spricht indiziell gegen die Annahme eines Staatsgeheimnisses nach § 93 StGB

28 Ergänzungen

  1. „Deren Veröffentlichung kann Gegenmaßnahmen (Verschlüsselung, Nomadisierung und Verschleierung von Kommunikation) sowie einen Trend zu heimlicher Kommunikation unterstützen.“
    Ich denke die Edward Snowden Dokumente sind schon genug Grund dafür sich privat für Verschlüsselung zu interessieren und diese auch ein zusetzen. Da ist der Hype um netzpolitik.org und deren Veröffentlichungen höchstens nur eine weitere Bestätigung das man privat Verschlüsseln muss um seine Privatsphäre zu schützen.
    Übrigens funktioniert momentan eure Toradresse http://p6dpm4ozk6d2pxqa.onion/ nicht !

  2. Herr Beckedahl, haben Sie das noch immer nicht begriffen? Diese Pressetätigkeit gefährdet die innere Sicherheit ;-) Geheimdienste sind nun die Zentren der Macht im Netz, im Grunde die Macht der gesamten Welt und ihren Regierungen. Sie werden diese Macht nicht mehr abgeben, noch weiterhin tolerieren, dass das Vorgehen kritisch hinterfragt, veröffentlicht und aufgearbeitet wird in Pressemedien.

    Die NDs lachen über Sie. Denn sie haben längst gewonnen, da nützt das Gejammer nicht. Alle wollen vernetzt, allumfassend überwacht und amerikanisiert sein, dann lassen Sie das doch einfach ruhen. Die Leute haben trotz Snowden Bock auf Smarthome, Smartphone, vernetzte Autos, vernetzte Kameras usw. Somit werden die NDs, solange es diese Technologie gibt, immer dabei sein und auf irgendwelche Bürgerrechte oder Medienrülpser s c h e i . . e n. Rechtsimmunität und so.

    Das Internet hat keine Bürgerrechte und es ist auch nicht frei auch wenn das hier immer wieder geäußert wird. Das Internet ist ein global politisierter und kommerzialisierter Strom. Noch nie war es für eine Regierung leichter seine Bürger kennenzulernen und somit den Machterhalt zu gewährleisten und noch nie war es einfacher Menschen abzuzocken oder in die Irre zu führen. Und die Mächtigen werden es an die Wand fahren, weil sie mit so einer Macht nicht umgehen können. Die Stasi war schon absolut krass, und da gab es nur einen Bruchteil der Technologie. Nun werden wir sehen ob eine Hölle auf uns hereinbricht. Bzw. eigentlich eher wann.

    Das Netz ist der Spiegel der menschlichen Verwerfungen. Sie werden sehen, die Spirale der Unfreiheit wird sich immer schneller drehen, so wie die Lügen der Konzerne und Politiker immer raffinierter werden, um die de Facto existierende Überwachung ganzer Länder zu verschweigen bzw. zu vertuschen.

    Ich kann nur raten verzichtet aufs Netz, soweit möglich. Es richtet sich gegen den Bürger.

    1. @Bob Roberts
      Mein herzlichen Dank ,dass Sie die unrühmliche Rolle des sogenannten „Verfassungsschutz“ immer wieder mit guten Argumenten, zu Recht kritisieren.
      Die systematische Vertuschung der Taten, des vom „Verfassungsschutz“und sonstigen staatlichen institutionen geförderten und sicherlich auch ins Leben gerufenenen NSU und deren Umfeldes ,stellt einen Skandal erster Güte dar,worin Politker bis in höchste Ämter in diesen Sumpf tief verstrickt sind .
      Es stellt sich mittlerweile einem nicht mehr die Frage , ob der „Verfassungsschutz“ und deren politische Herren und Förderer, den NSU und Co ins Leben gerufen haben,
      sondern warum der NSU und ihre Mittäter instruiert worden sind,diese Taten zu begehen.
      Eine schaurige These besagt, dass man die Türken,bis auf zwei Ausnahmen sind es ausnahmslos Türken, die getötet worden sind,bewusst in Misskredit bringenwollte ,die Opfer wurden mit „Dönermorde“ und kriminelle Ausländer noch verunglimpft ,die Türken in Deutschland einschüchtern und zur Rückkehr in die Türkei bewegen wollte ?
      Der NSU Fall ist so ein ungeheurer Skandal,das man vermuten kann, das noch viele größere Sauereien noch im Dunklen liegen.

  3. Hervorragende Arbeit, angesichts der, wenn man sie zur Kenntnis genommen hat, die völlige Absurdität der „Landesverrats“ – Bezichtigung erst so richtig voll zum Bewusstsein kommt. Zwangsläufig scheiterte jener Versuch, dringend erforderlichen investigativen Journalismus zu kriminalisieren. Um so erstaunlicher, daß jene hochgestellten Staatskader, die sich in solchen Kriminalisierungsversuch verranten, dessen völlige sachliche Unhaltbarkeit nicht selbst erkennen wollten. Insbesondere bei einem Generalbundesanwalt als bestandenem Juristen hätten doch von vornherein alle Warnglocken läuten müssen, bei welchem fiesen Spiel da seine Mitwirkung gewünscht wurde. Und das Verwirrspiel mit fragwürdiger Gutachterei! Aber, wer unrühmlich in die „Landesverrats“-Hexenjagt verstrickt war, hatte leider die feste Gewissheit, für sein Fehlverhalten nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Von solchen „Hütern“ unseres Gemeinwohls steht zu befürchten, das sie noch ganz anderer Attacken gegen die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates fähig sind. Immerhin kein schlechtes Zeichen, daß wenigstens der Justizminister das Spiel nicht mitspielte und es scheitern ließ. Range musste zu recht seinen Hut nehmen. Recht wünschenswert wäre ein schon viel früheres Erscheinen des nun vorliegenden exzellent lehrreichen Beitrags gewesen, doch besser spät als nie.

    1. Direkt zur Hochzeit der Landesverrat-Affäre haben wir eine juristische Analyse dazu veröffentlicht, warum die Vorwürfe rechtlich absurd waren und sind:

      https://netzpolitik.org/2015/landesverrat-warum-der-vorwurf-rechtlich-nicht-zu-halten-ist/

      Bei der Motivlage von Heiko Maas bin ich mir nicht so sicher. Vielleicht bewegten ihn hehre Motive (Schutz der Pressefreiheit). Es kann aber ebenso gut sein, dass er angesichts des enormen Drucks der Presse im In- und Ausland, die die Ermittlungen quasi unisono für skandalös hielt, einfach opportunistisch handelte. Immerhin ist Heiko Maas eben jener Minister, der wenige Wochen später mit dem neuen Straftatbestand der „Datenhehlerei“ ein dezidiertes Anti-Whistleblower-Gesetz durchs Parlament schleuste.

  4. Was Maas anbelangt, halte ich ihn in der Landesverratsaffäre nicht für den von edlem Motiv ausgehenden Retter in der Not. Recht lange unternahm er nichts, bis er einsah, daß Nichtstun auch seinem Image abträglich werden musste. Es gab auch nicht nur enormen Druck seitens der Presse. Hinreichend viele Bürger mit noch normalem Rechtsempfinden sagten sich zu den Eskapaden des BMI klipp und klar „So nicht!“ und zeigten kritische Präsenz. Noch sind wir nicht wieder beim Obrigkeits- und Untertanenstaat der Vergangenheit, in dem Machthabende anstellen konnten, was sie wollten.

  5. Die Geheimdienste haben (leider) weltweit die Politik so weit unterwandert, dass sie für jeden einzelnen genügend Kompromat in der Hinterhand haben. Damit ist es ein Leichtes die Politiker wie Marionetten tanzen zu lassen.
    Es ist besonders traurig und macht wütend, dass nichts – aber auch gar nichts aus der deutschen Geschichte gelernt wird und wurde.

    1. Das die Politiker bei ihrem krankhaftenEhrgeiz,narzisstischer Selbstdarstellung, Geld und Machtgeilheit viel Kompromat anhäufen , liegt in der Natur der Sache und macht sie für den Geheimdienst interessant und erpressbar.
      Die Intensität der Unterstützung eines Politikers für die Geheimdienste ,ist ein Indikator für dessen Leichen im Keller,die sich mitunter stapeln können.
      Es wäre die Aufgabe des Journalismusses, diese schmutzige Verbindung von Politik und Geheimdienst aufzudecken,statt dessen üben viele Schreiberlinge sich in der speichelleckenden Hofberichtserstattung und sondieren die Darmwindungen der vermeintlichen Mächtigen, um über die Gesäßverlängerung kriechend und robbend in den miefigen Zirkel der Macht zu gelangen.

  6. Der text mag für Journalisten gelten. Beckedahl und Meister sind aber bestenfalls engagierte Blogger und machen aus Ihrer Agenda auch selbst keinen Hehl. Das hat mit geschützten Jourmalismus nichts gemein. HInzukommen ein paarbezahlte lobbyist*innen ala Fiedler und Dorbusch, und ein paar naiv putzige Blogegr Praktikant*innen, die bemüht viel witzig absurdes beitragen. Ist man anderer Meinung, wer will dann wo die Grenze ziehen? Auch die AFD oder Freunde Russlands – BLOGS nehmen wie NP die journalistischee Geltung in Anspruch, Wie auch bei BP ist das aber nur eine Kaperung mit dem Ziel den besonderen Schutz den Journalismus innehat, für Probagangda zu mßbrauchen.

    1. In der Strafprozessordnung kann man die Definition der Gruppen nachschlagen, denen der Staat ein beruflich bedingtes Zeugnisverweigerungsrecht zuspricht.
      Hier in Absatz 1 Nummer 5:

      http://www.buzer.de/s1.htm?a=53&g=stpo

      Demnach sind Beckedahl und Meister nach dem Willen unserer Rechtsordnung, Angehörige von Presseorganen und entsprechend – auch grundgesetzlich (Pressefreiheit) – geschützt.

    2. @Auugggsstein: Zynismus on: Wenn die Sonne der Kultur tief steht, werfen selbst Zwerge lange Schatten. Soll heißen: was suchst du hier? Die Messlatte des Verstandes ist, egal wie tief man sie bei dir auch hängt, zu hoch für dich. Darum läufst du immer unter durch aber kommst niemals ran. Stürze dich doch bitte von der nächsten Teppichkante. Danke im Voraus :-) Zynismus off

  7. Mich würde interessieren, wer außer Maas noch von der Causa wusste. Dass allein sein Ministerium den Generalbundesanwalt anwies, heißt ja noch lange nicht, dass nicht auch andere Kabinettsmitglieder, gar die Bundeskanzlerin Bescheid involviert gewesen sind.

    1. Ich zitiere mal kurz aus einer unserer Artikel dazu aus dem letzten Jahr:

      „Am selben Tag, dem 21. April, kamen im Bundeskanzleramt einige Teilnehmer zu einer „Besprechung“ zusammen, wie schon aus einer früheren Antwort der Bundesregierung hervorging […] Ein Staatssekretär des Auswärtigen Amtes sei bei dieser „Besprechung im Bundeskanzleramt am 21. April 2015“ auch über die Aktivitäten des Präsidenten des BfV in Kenntnis gesetzt worden. Die Strafanzeigen wurden zwar dort besprochen, aber wer noch alles in der Runde dabei war, lässt sich angeblich nicht mehr klären.“

      Siehe:
      https://netzpolitik.org/2015/antworten-der-bundesregierung-zum-abstrusen-vorwurf-des-landesverrats-maassens-vorgehen-wurde-gebilligt/

    2. Ich vermute, Heike will wissen, wer zum Zeitpunkt der angeblichen Weisung (im August 2015) von den Ermittlungen wusste. Die Frage ist ggf. leicht zu beantworten: Jeder, der es wissen wollte. Denn Netzpolitik hatte die Ermittlungen einige Tage zuvor öffentlich gemacht und alle Medien haben darüber berichtet.

      1. @Christian Rath
        Aus Heikes Fragestellung entnahm ich ,dass Sie gerne wissen wollte ,
        wer die eingeleiteteten Ermittlungen initiiert und welcher Minister von den losgetretenen Ermittlungen im Frühstadium gutgeheißen hat ,bevor Netzpolitik die Ermittlungen in eigener Sache veröffentlicht hat.
        Der Link von Constanze dürfte Heike weiterhelfen.
        Mein vorheriger Post ist eine Vermutung über den Zirkel der Eingeweihten.
        Den Wissenswunsch von Heike kann uns Heike sicherlich am besten erklären.

        1. @all

          Vielen Dank für die Rückmeldungen!

          @wesendlich

          „Den Wissenswunsch von Heike kann uns Heike sicherlich am besten erklären.“

          Zunächst: Weil die Informationen einfach dazugehören. Eine solch brisante Entscheidung trifft nicht Herr Maas allein.

          Wohlgemerkt: Ich begrüße die Entscheidung von Maas et al – auch wenn ich Maas in vielen anderen Dingen nicht ausstehen kann, wie z.B. seinen Auftritt gestern bei Illner, wo er sich als großer Fremdenfreund aufspielte, aber gleichzeitig zu der Regierung gehört, die einen völkerrechtswidrigen Krieg um Syrien gegen Fremde in einem anderen Land führt und dieser Krieg noch als ein Anti-Terror-Kampf kommuniziert wird, der zudem die Rechtfertigung für alle die zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen liefert, wogegen sich netzpolitik.org dankenswerterweise zur Wehr setzt. Bei diesen Dingen sollte man Maas et al bei den Eiern packen.

          Beste Grüße!

          1. > Bei diesen Dingen sollte man Maas et al bei den Eiern packen.

            An die Eier der Minister kommt man schon schwer genug, aber an jene der Verteidigungsministerin …. ?

  8. @Heike
    Involviert waren sicherlich De Maziere,Altmaier,Maas,Merkel und da Schubladen Wolfgang als graue Eminenz der Schwarzen gehypt wird,wird er als Ex Innenminister selbstredend auch davon gewußt haben.
    Was die Sozen betrifft,wird Siggi Pop als Vorgesetzter von Maas sicherlich eingeweiht gewesen sein und Steinmeier ebenfalls.

  9. Ich bin immer wieder erstaunt, wie sich die Medien (allen voran der Tagesspiegel, der dieser Tage wieder darauf rumgeritten ist) an Maas und seiner angeblichen Weisung abarbeiten.

    Hier ging es um etwas völlig anderes, nämlich den Quellenschutz von Journalisten (und ich kann nicht verstehen, wie einer der Kommentatoren diese Eigenschaft dem hiesigen Autor absprechen kann) auszuhebeln.

    Es gab vor jetzt fast 10 Jahren das Cicero-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Cicero-Urteil

    Es ging dabei um Ähnliches, nämlich dass die Ermittlungsbehörden
    a) ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe gegen die Journalisten einleiteten
    b) bei den Journalisten u.a. durchsucht wurde (was hier noch nicht geschah, aber sicher noch gekommen wäre)

    Sinn und Zweck des ganzen ist es gewesen, bei den Journalisten die Quellen „recherchieren“ zu können, die Datenlecks also dort ausfindig machen zu können, wo sie „ausgeflossen“ sind. Dies hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich untersagt. Jahre später wurde wegen dieses Urteils ein Absatz 3a in § 353b StGB eingefügt:

    (3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

    Durch diesen Absatz war es jetzt unmöglich, Journalisten als Beschuldigte einer Ermittlung nach § 353b StGB zu führen und damit waren auch diverse „Erkenntnismittel“ ausgeschlossen.

    Die Datenlecks hatten sich aber nicht erledigt, sondern auch durch Snowden möglicherweise ermutigt, eher verstärkt. Wenn ich als Jurist eine Vermutung anstellen müsste, was in den Geheimdiensten überlegt wurde, um dieser Datenlecks Herr zu werden, würde ich ganz klar sagen, dass es immer darum ging, wie dieser Absatz 3a ausgehebelt werden kann und man wieder gegen Journalisten ermitteln kann, damit man von dort auch irgendwie an die Quelle kommt. Und irgendwann hat dann ein anderer Jurist möglicherweise die Idee gehabt, dass man ja nicht nur § 353b StGB zur Verfügung hat, sondern das viel schärfere Schwert des § 94 StGB. Dort gibt es kein Journalistenprivileg und was noch als Sahnehäubchen obenauf kommt, diese Vorschrift ist Teil der sog. neuen Vorratsdatenspeicherung, das bedeutet im Rahmen von Ermittlungen darf auf dieses Ermittlungsinstrument zurückgegriffen werden.

    Das Ergebnis wäre gewesen, der § 353b Absatz 3a StGB wäre in Geheimdienstsachen völlig leergelaufen, denn man kann als Jurist immer ein Staatsgeheimnis konstruieren in dieser Sphäre.

    Worum ging es also? Es ging um einen ganz massiven Angriff auf die Pressefreiheit, der hier geprobt wurde. Es ging um die Aushebelung des Quellenschutzes, einem evidenten Bereich der Pressefreiheit in diesem Land.

    Es ärgert mich einfach nur, dass Vermerke über angebliche Weisungen mehr wert sind als diese Erkenntnis und sich u.a. der Tagesspiegel daran abarbeitet, dieses Portal in den Dreck zu ziehen.

    Glück auf, macht weiter so.

  10. @tizian
    Auch Ihnen ein Glück auf und weiter so mit den kritischen Kommentaren, die an den Tagesspiegel gerichtet sind.

  11. Gut gemacht der Artikel,alles gut nachvollziehbar.Meinetwegen kann Maas und den anderen Verantwortlichen dann endlich mal der Allerwerteste platzen.Auf Grundeis geht der denen mit Sicherheit schon länger. Allerdings als ich dann sah das der Artikel bei Whatsapp geteilt werden kann war ich erst mal irritiert und dachte mein Auge bescheisst mich. Nicht das dieser Artikel gern überall zu lesen sein sollte.. nene… aber die Displaygrösse eines Smartphones ist nicht wirklich groß. :D Nichts desto Trotz: macht weiter so ich lese immer wieder gerne hier mit.

  12. Habe diesen länglichen Zeit-Artikel gelesen. Die Vize-Chefredakteurin Rückert versucht auf drei langen ganzen Seiten Euch als schnöde Plattform/Blogger und nicht als Presse darzustellen, damit sie ihre nicht ganz so heiße Maas-Skandalstory aufrechterhalten kann. Denn ohne diesen Kunstgriff, der die ganze Misere eines in die Jahre gekommenen Journalismus aufzeigt, funktioniert ihre Geschichte nicht. Das kann sie natürlich so machen, aber redlich und intelligent geht anders. Dass sich Journalisten im Übrigen mit der Degradierung anderer Journalisten im Sinne der Pressefreiheit keinen Gefallen tun: geschenkt!

    Lustig auch, dass sie Euch auf gefühlten 500.000 Zeichen und in dieser aufgeblasenen Geschichte kein einziges Mal zu Wort kommen lässt. Auch das spricht nicht für die Autorin und ihre journalistischen Standards.

    Hat sie euch denn zumindest für die Geschichte angefragt oder getroffen?

    1. Hat sie euch denn zumindest für die Geschichte angefragt oder getroffen?

      Nö, wir haben auch erst gestern davon erfahren. Und haben in dem Artikel auch nichts Neues gefunden, was nicht schon in anderen Medien vor Monaten gestanden hat. Nur halt nicht in der Zeit. Die hat dafür jetzt der Geschichte drei ganze Seiten gewidmet, das sind 2,5 Seiten mehr als damals, als es aktuell war.

      1. Bei dieser hohen Reaktionszeit und verzerrter Wahrnehmung schaudert es einen, wenn Fr.Rückert noch hinter dem Lenkrad eines Autos sitzt,sie sollte zum Nutzen der Allgemeinheit ihren Führerschein abgeben.

      2. Einige Pressevertreter machen nichts ohne Grund. Das Ziel ist doch offensichtlich. Es geht um Maas. Er ist bei irgendwas im Weg und soll die Bühne verlassen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.