#Landesverrat: Warum der Vorwurf rechtlich nicht zu halten ist

Man reibt sich verwundert die Augen: Die obersten Strafverfolger der Republik schaffen es in zwei oder drei Monaten intensiven Ermittelns nicht, den seitens des Landeskriminalamts (LKA) Berlin und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ins Spiel gebrachten Tatverdacht des Landesverrats gegen Markus Beckedahl und Andre Meister auszuräumen. Dabei liegt inzwischen nicht nur für Juristen bis hin zum Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, sondern sogar für Mutti die Bundeskanzlerin klar auf der Hand, dass ein Tatverdacht – oder gar eine Anklage oder Verurteilung – wegen Landesverrats aus rechtlichen Gründen nicht in Frage kommt.

Aber das wollen wir hier nicht einfach nur behaupten, sondern belegen. Deswegen tragen wir die wesentlichen rechtlichen Argumente zusammen. Wichtig ist dabei der wenig diskutierte Aspekt des Vorsatzes: Meister und Beckedahl handelten nämlich nicht vorsätzlich, wie im Folgenden ausgeführt wird. Der Übersicht zuliebe hangeln wir uns einfach an den entsprechenden Paragraphen des Strafgesetzbuchs entlang – und entschuldigen uns schon mal vorab für den Jura-Foo, der liegt hier leider in der Natur der Sache.

Staatsgeheimnis?

Die zentrale Frage für das laufende Verfahren des Generalbundesanwalts (GBA) gegen die netzpolitik.org-Blogger lautet, ob die beiden Beiträge (bzw. drei, wenn man die englische Übersetzung mitzählt) eigentlich Staatsgeheimnisse betreffen.

Was ein Staatsgeheimnis ist, definiert § 93 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:

Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.

„Nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich“

Teilweise waren die Informationen in den in Rede stehenden Blogposts schon nicht mehr geheim, sondern öffentlich: Beide Texte enthalten Links z. B. auf Texte aus der Neuen Zürcher Zeitung und der Süddeutschen Zeitung. Zunächst einmal muss man also die früheren Veröffentlichungen anderer Medien und die Texte auf netzpolitik.org quasi diffen, um zu sehen, was wirklich neu war. Aber sicherlich finden sich da einige Fakten – und die Dokumente als solche waren vorher nicht öffentlich. Nur: Alle weiteren Elemente des Tatbestands müssten sich gerade auf die Neuigkeiten beziehen, also ohne die bereits bekannten Tatsachen in den Blick zu nehmen – und da wird es dann schon kniffelig.

„Schwerer Nachteil“

Jedenfalls die „Gefahr eines schweren Nachteils“ dürfte im Falle der Informationen abzulehnen sein, die in den beiden Beiträgen auf netzpolitik.org enthalten sind, nämlich Auszügen aus den Haushaltsplänen des BfV für 2013 und 2014. Bemerkenswerterweise sah das zunächst sogar das BfV so: Beide Dokumente waren nur als „VS-VERTRAULICH“ eingestuft. Nach der sogenannten Verschlusssachen-Anordnung (VSA) des Bundes sind Dokumente dann „vertraulich“,

„wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann“ –

das klingt schon deutlich weniger dramatisch als ein „schwerer Nachteil“, wie er zu befürchten sein müsste, damit die Informationen tatsächlich als Staatsgeheimnisse anzusehen wären. Außerdem gibt es auch in der VSA durchaus eine Kategorie von Informationen, die sich weitgehend mit der Definition des Staatsgeheimnisses in § 93 StGB deckt – nämlich „VS-GEHEIM“,

„wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann“.

Mit anderen Worten: Selbst der Verfassungsschutz ging zunächst einmal nicht davon aus, dass die Veröffentlichung der Dokumente wirklich die gravierenden Folgen haben könnte, die für ein Staatsgeheimnis erforderlich wären. Peter Schaar zieht in seinem Blog den zutreffenden Schluss: „Schon allein die Einstufung der veröffentlichten Papiere als VS-VERTRAULICH und nicht als GEHEIM oder STRENG GEHEIM spricht dagegen, dass hier Staatsgeheimnisse offenbart wurden.“

Wie plausibel das plötzliche „Upgrade“ der Gefährlichkeit der Dokumente tatsächlich ist, als der Generalbundesanwalt nach den Strafanzeigen ein Behörden-Gutachten vom BfV anforderte, mag jede(r) Leser*in für sich entscheiden.

Für den Autor dieser Zeilen ist das ein eindeutiger Fall eines Gefälligkeitsgutachtens. Denn betrachtet man die Inhalte der beiden Blogposts, so geht es hier um die Einrichtung einer Einheit zur Auswertung von Daten aus der Massen-Überwachung des Internets. Genau mit dieser (neuen) Aufgabe des BfV aber ist BfV-Präsident Hans-Georg Maaßen seit Jahren hausieren gegangen, um zu begründen, warum sein Amt trotz Ende des Ost-West-Konflikts und völligem Versagen gegen den Rechtsextremismus nicht abgewickelt werden kann: Cybercrime-Bekämpfung FTW! Extremismus im Netz!!1!

Vor dem Hintergrund dieser eigenen Öffentlichkeitsarbeit des BfV fragt man sich schon, inwieweit Extremisten oder Cyber-Kriminelle ausgerechnet durch die Berichte auf netzpolitik.org derart wichtige Tipps bekommen haben sollen, dass dadurch „die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ eintreten könnte: Macht es wirklich einen entscheidenden Unterschied zu wissen, dass 75 Mitarbeiter*innen im Kölner Cyber-Schützengraben Dienst tun sollen oder dass ihre Einheit auf den klingenden Namen EFI hört? Dass sie sich darum kümmern soll, die Daten besser auszuwerten, die mit Maßnahmen nach dem G10 erhoben werden? Und was hat das alles mit äußerer Sicherheit zu tun? Das setzt nach einem der führenden Kommentare zum Strafgesetzbuch voraus, dass „eventuelle Maßnahmen fremder Mächte drohen“ (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, § 93 Rn. 21). Überspitzt formuliert: Buddeln die Russen nun die T-34 wieder aus, weil sie sich so vor der Cyber-Truppe des BfV gruseln und deswegen lieber keine Hacker mehr auf Bundestag und Ministerien ansetzen? Nimmt irgendjemand ernsthaft an, dass sich beispielsweise Islamisten oder Rechtsextreme nicht ohnehin gegen Cyber-Aufklärung im Netz wappnen? Angesichts der Snowden-Enthüllungen über die Praktiken der NSA eine mehr als abwegige Vorstellung.

Bedeutung der Pressefreiheit

Ein schwerer Nachteil aus Sicht der Dienste (wenn auch nicht des Strafgesetzbuchs) ist allerdings eingetreten: Die Öffentlichkeit unseres Landes kann sich dank der Berichterstattung auf netzpolitik.org eine eigene Meinung bilden, ob die vielen Millionen für die neuen Cyber-Krieger des BfV tatsächlich gut angelegt sind. Solche Diskussionen und am Ende gar kritische Fragen mögen die ans Wirken im Halbdunkel gewöhnten Agenten natürlich nicht so gern. Der Fall verweist damit letztlich darauf, dass Geheimdienste in einer Demokratie stets Fremdkörper sind, die es einzuhegen gilt – und darauf, dass die Berichterstattung im Sinne des demokratischen Diskurses sehr wertvoll war.

Warum das so ist, kann man beispielhaft in der sogenannten „Spiegel“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachlesen:

Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung.

Und diese zentrale Bedeutung der Presse für die Demokratie muss wiederum bei der Auslegung der Strafgesetze in Rechnung gestellt werden:

Die Einwirkung der Pressefreiheit auf die Strafvorschriften […] erfordert, […] jedenfalls die öffentliche Bekanntmachung von Staatsgeheimnissen durch die Presse grundsätzlich unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten als einen „gemeinen Landesverrat“ durch Agenten oder Spione. Von der freien und öffentlichen Diskussion, die ein Lebenselement der staatlichen Ordnung in der Demokratie bildet, kann der militärische Bereich schon deswegen nicht ausgenommen werden, weil die hier von der Legislative und der Exekutive zu treffenden Entscheidungen ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtpolitik, besonders der Außenpolitik sind und einschneidende Bedeutung für die Existenz des Staates, seine innere Gestaltung und den Lebensbereich des einzelnen Bürgers haben. Es gehört danach zu den legitimen Aufgaben der Presse, die grundsätzliche Verteidigungskonzeption einer Regierung, die Schlagkraft der Streitkräfte, die allgemeine Wirksamkeit der zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft getroffenen Maßnahmen sowie etwaige Mängel und die richtige Verwendung der für militärische Zwecke bereitgestellten Haushaltsmittel zu erörtern und die Öffentlichkeit über diese Fragen und die zu ihrer Beurteilung wesentlichen Sachverhalte zu informieren.

Und wenn das sogar unter den Bedingungen des „Kalten Kriegs“ für die Bundeswehr galt („bedingt abwehrbereit“), warum sollte dann heute das Gebaren des BfV nicht von der Presse beleuchtet werden dürfen?

Landesverrat

Selbst wenn es sich bei den Informationen, die in den Beiträgen auf netzpolitik.org veröffentlicht wurden, tatsächlich um Staatsgeheimnisse gehandelt hätte, so würde dies allein noch keine Strafbarkeit begründen. Der Tatbestand des Landesverrats kennt noch weitere Voraussetzungen:

Wer ein Staatsgeheimnis […] sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Absicht, die Bundesrepublik zu benachteiligen?

Hierzu hat Gerhart Baum auf Spiegel online bereits alles gesagt:

Dieser Vorwurf ist angesichts der veröffentlichten Tatsachen absurd. Netzpolitik.org bemüht sich um Aufklärung von möglicherweise gesetz- und verfassungswidrigen Praktiken der Nachrichtendienste. Das Ziel ist die öffentliche Diskussion und nicht die Benachteiligung unseres Landes.

Gefahr eines schweren Nachteils?

Hier gilt ein sehr strenger Maßstab – es genügt nämlich nicht irgendeine wachsweiche Prognose aus Geheimdienstkreisen. Vielmehr muss das Stadium einer konkreten Gefahr erreicht sein, also ein Zustand, in dem der Eintritt eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik nicht mehr fernliegt (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, § 94 Rn. 13). Dazu gilt wiederum, was oben schon ausgeführt wurde: Die Beiträge auf netzpolitik.org haben eine politische Debatte ermöglicht und sind für das BfV heikel, weil verfassungsrechtlich unklar ist, ob die konkret geplante Internet-Überwachung überhaupt zulässig ist. Extremisten oder Terroristen haben die Texte aber nicht geholfen, denn die müssen nach den ja öffentlich wesentlich breiter diskutierten Snowden-Enthüllungen ohnehin von einer Total-Überwachung des Netzes ausgehen. Und Ansätze zur Umgehung von Maßnahmen des BfV haben die beiden Blog-Beiträge nicht geliefert, dazu waren sie viel zu unspezifisch.

Vorsatz?

Abgesehen davon, dass es hier an Staatsgeheimnissen fehlt: Selbst wenn man mit dem bisher nicht öffentlichen BfV-Gutachten davon ausgehen wollte, dass sich in den Texten doch Staatsgeheimnisse finden, so hätten die beiden netzpolitik.org-Redakteure jedenfalls nicht vorsätzlich im Hinblick auf die Merkmale „Staatsgeheimnis“ gehandelt. Denn kennt man einen Umstand nicht, der zum Tatbestand gehört – hier also die besondere Gefährlichkeit der Veröffentlichung für die äußere Sicherheit, die eine Information erst zum Staatsgeheimnis macht – , so handelt man nicht vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 StGB). Da Beckedahl und Meister die Einstufung der Dokumente durch das BfV kannten, das sie wie erwähnt zunächst „nur“ als vertraulich („Kenntnisnahme […] schädlich“) gekennzeichnet hatte, gingen sie davon aus, dass es sich gerade nicht um Staatsgeheimnisse („schwerer Nachteil“) handelte. Anders gewendet: Worauf dürften Journalisten denn noch vertrauen, wenn nicht darauf, dass die von Berufs wegen tendenziell paranoiden Geheimdienstler ihre Dokumente jedenfalls nicht zu niedrig einstufen?

Letztlich ist es damit ganz egal, ob es sich tatsächlich um Staatsgeheimnisse handelt oder nicht.

Jedenfalls handelten Meister und Beckedahl nicht vorsätzlich in Bezug auf das Vorliegen von Staatsgeheimnissen, als sie die BfV-Dokumente online stellten. Und selbst soweit ein Delikt nur Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Eigenschaft bestimmter Informationen als Staatsgeheimnis erfordern würde (soweit ich sehe, erfordern jedenfalls alle Staatsschutzdelikte insoweit Vorsatz, aber sicher ist sicher): Ich kann mir nicht vorstellen, wie sich begründen ließe, dass Journalisten nicht auf die Einstufung eines Dokuments durch die Behörde vertrauen dürfen, die das Dokument erstellt hat. Mit anderen Worten: Wer ein VS-VERTRAULICH eingestuftes Papier veröffentlicht, der muss nicht damit rechnen, dass es „eigentlich“ GEHEIM oder gar STRENG GEHEIM hätte gestempelt werden müssen.

Fazit

Generalbundesanwalt Range kann den derzeit urlaubenden externen Gutachter, der die Frage des Staatsgeheimnisses objektiv beurteilen soll, ruhig zurück an den Strand schicken: Das Ergebnis seiner Expertise ist unerheblich dafür, dass eine Strafbarkeit wegen Landesverrat jedenfalls mangels Vorsatzes ausscheidet. Gleiches gilt für alle anderen Delikte, die Vorsatz im Hinblick auf „Staatsgeheimnisse“ voraussetzen (Offenbaren von Staatsgeheimnissen; Landesverräterische Ausspähung und Auskundschaften von Staatsgeheimnissen; Preisgabe von Staatsgeheimnissen) und auch etwaige fahrlässig oder leichtfertig zu begehende Straftaten. Und was den Verrat von Dienstgeheimnissen angeht, hat der Gesetzgeber im Kielwasser der Cicero-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Klarheit geschaffen: Hier ist eine Beihilfe durch Journalisten schon nicht strafbar (§ 353b Abs. 3 StGB).

Lesetipps

Zu einem ähnlichen Ergebnis wie hier kommen übrigens auch andere Blogger:

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60 Ergänzungen

  1. Sehr gute und auch mir als Laien gut nachvollziehbare Argumentation. Wenn man es für jemanden wie mich kurz fassen will: netzpolitik.org hat den kontroversen Ausbau der Inlandsüberwachung aufgedeckt für die Menschen im Inland, nicht für Werner Feymann, Mark Rutte, Putin oder Kim-Jong Un oder für sonstwen ausserhalb Deutschlands.
    Was ich interessant finde ist, dass gegen Markus und Andre direkt ermittelt wurde. Warum? Weil sie die Blogposts verfasst haben? Netzpolitik.org ist ein eingetragener Verein der als solches auch eine vollrechtsfähige juristische Person ist. Die Anzeige hätte sich gegen den Verein und nicht gegen die Personen richten müssen, weil selbst Herrn Maaßen nicht bekannt sein konnte, ob die Blogposts und die Veröffentlichung der Dokumente auf dem Server zwangläufig von der selben Person vorgenommen wurden.
    Die Anzeigen sind aus meiner laienhaften Sicht damit schon rein formell falsch gewesen. Wenn ich mich mit dem Finanzamt streite, verklage ich ja auch das Finanzamt und nicht den Verfasser des strittigen Bescheides.

    1. Danke für das freundliche Feedback.

      Zu dem Punkt mit dem e.V.: Das deutsche Strafrecht richtet sich nur gegen natürliche Personen, nicht gegen juristische. Ein e.V. kann zwar zivilrechtlich verklagt werden, etwa auf Schadensersatz, aber nicht wegen einer Straftat angeklagt. Insofern ist es im Prinzip schon korrekt, gegen die jeweiligen handelnden Personen zu ermitteln (nur halt nicht in diesem Fall).

      1. Ihr werdet mich für diese Aussage nicht sonderlich mögen. Aber genau hier liegt auch der Hund bei den NSA-Ermittlungen durch den GBA begraben.

        Im NSA-Fall muss jedem Mitarbeiter ein individueller Tatbeitrag nachgewiesen werden. Die Organisation als solche kannst du schlecht anklagen. Und das sieht alles recht mau aus, da diese Mitarbeiter doch eher schlecht zu greifen sind.

      2. Danke für die Aufklärung. Mit ein bisschen Nachdenken hätte ich mir das auch denken können. Ein Verein kann ja auch nicht in den Knast gegen, genausowenig wie Geld arbeiten kann. Das können immer nur Menschen.

        @dumbo: das Ermittlungsverfahren ist im Falle netzpolitik doch eingeleitet worden, obwohl Maaßen doch schwört, dass beide Strafanzeigen gegen unbekannt erstattet wurden. Also gleiche Ausgangssituation. Aber warum sollten wir Dich nicht mehr lieb haben – jeder darf mitdiskutieren. Außer Nazis! Oder Bänker!

    2. Eine sehr schlüssige Argumentation! Das Juristen Selbstverständliches offensichtlich gar nicht klar ist, zeigt sich schon an der Vielzahl von Urteilen, die schließlich als verfassungswidrig kassiert werden. Gerne behaupten Juristen von sich, man lerne in ihrem Studium das Denken. Viele Juristen beweisen das Gegenteil! Wie heißt es an jeder Uni? „Er ist Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.“ Ich entschuldige mich ausdrücklich bei den wirklich denkenden Juristen: In jedem Beruf überwiegen die Berufsversager! Aber warum klettern genau die Versager die Karriereleiter empor?? Liegt es daran, dass der Dreck nach oben schwimmt, wenn man im Sumpf rührt?

  2. Ich bleibe dabei. Auch „echte“ Staatsgeheimnisse“ müssen öffentlich werden können wenn sie unsere Verfassung gefährden.

    Was, wenn der deutsche Verfassungsschutz beispielsweise die sozialen Netzwerke nicht nur überwacht sondern auch infiltriert um etwa falsches Material im Internet zu veröffentlichen, mit dessen Hilfe die Reputation von Zielpersonen zerstört werden soll, wie der GHCQ das plante?

    Was, wenn ein solches Vorhaben nicht nur „vertraulich“, sondern „streng geheim“ eingestuft wird?

    Auch in solchen Fällen müssen Politiker, Quellen und Journalisten geschützt werden, wie es in dem Whistleblower-Paragraphen von 1951 zumindestens für Parlamentarier der Fall war:

    „Ein Abgeordneter des deutschen Bundestages, der nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen sich für verpflichtet hält, einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung in einem der Ausschüsse oder im im Bundestag zu rügen, und dadurch ein Staatsgeheimnis öffentlich bekannt zu machen, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes abzuwehren.“

    https://machtelite.wordpress.com/2015/06/10/historiker-foschepoth-erklart-wie-die-usa-die-geheime-uberwachung-im-deutschen-recht-verankerten/

    Joseph Foschepoth:

    „Dieser Paragraph war ein Novum im Strafrecht und er wurde dann aber sehr schnell, ein halbes Jahr später von den Amerikanern außer Kraft gesetzt, als es darum ging den Truppenvertrag also den Stationierungsvertrag über die dauerhafte Stationierung der Truppen in Deutschland im Rahmen der Westverträge abzuschließen. (…) Es gibt eine unglaubliche Verschmelzung zwischen amerikanischem Recht und deutschem Recht. Das eben dazu führt, dass die Kanzlerin sagen kann, es gilt in Deutschland deutsches Recht. Allerdings wenn man meint das deutsche Recht würde den Deutschen davor schützen überwacht zu werden, dann greift das deutsche Recht nicht, weil dieses deutsche Recht sehr viele amerikanische Intentionen verfolgt über die Jahre.“

  3. Schon zu Zeiten meiner Ausbildung hieß es: U-Haft schafft Rechtskraft. Die indirekte Wirkung eines, wenn auch unrealistischen, Ermittlungsverfahrens war wohl kalkuliert, der Rohrkrepierer wohl weniger. Dennoch wirft es die Frage auf, wie sich die StA Klarheit verschaffen kann, wenn schon die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens medial behandelt wird wie eine Verurteilung. Ok, im vorliegenden Fall wohl nicht, aber generell hat sich diese Frage vor allem in Frankreich in den vergangenen Jahren gestellt. Denn hier trifft es die Behörde, bei Wulff traf die mediale Vorverurteilung das Subjekt der Ermittlungen.

  4. Wenn man sich das auf der Zunge zergehen lässt, kommt als Nachgeschmack die Frage auf, ob die Erstattung einer so offensichtlich falschen Anzeige nicht selbst schon strafbar ist. Kripo übernehmen Sie!

  5. Im juristischen Beck-Blog diskutieren (u.a.) Juristenseit dem 30.07. über den Fall:
    http://blog.beck.de/2015/07/20/der-generalbundesanwalt-und-die-nsa
    Dort mein Update vom 30.07. beachten – es hat die gleiche Tendenz wie oben im Artikel von vieuxrenard: § 94 StGB ist absolut fernliegend. Allenfalls §§ 95, 97 kämen in Betracht, wenn man Staatgeheimnis bejaht.
    Interview auf wired.de (31.07.):
    https://www.wired.de/collection/latest/die-ermittlungen-gegen-netzpolitik-org-haben-kaum-rechtliche-grundlage
    Aktuelle Diskussion hier:
    http://blog.beck.de/2015/08/01/ermittlungen-des-gba-wegen-landesverrats-schlag-ins-wasser?page=1#comment-67187

    1. Lieber Herr Müller, vielen Dank für die Links. Erstaunlich finde ich aber doch, dass das Problem mit § 16 Abs. 1 StGB bisher nicht diskutiert wurde, denn dass Journalisten auf die Einstufung des Urhebers vertrauen dürfen scheint mir doch recht klar zu sein. Aus der Perspektive des Praktikers: Wie soll man denn je den Nachweis führen, dass die beiden die schweren Nachteile wenigstens für möglich hielten, wenn nicht einmal die Profis vom BfV darauf kamen?

      1. Es ist nicht ganz so einfach: Die Vertraulichkeitsstufen sind ein erster Hinweis, decken sich aber nicht mit der Einstufung Dienstgeheimnis/Staatsgeheimnis. Man könnte (ich tue das nicht) argumentieren: Wer absichtlich ein Dienstgeheimnis veröffentlicht, nimmt dabei in Kauf, damit ein Staatsgeheimnis zu verraten…

      2. Unter http://blog.beck.de/2015/08/01/ermittlungen-des-gba-wegen-landesverrats-schlag-ins-wasser#comment-67105 hatte ich den Vorsatzaspekt andiskutiert. In diesem Punkt also volle Übereinstimmung.

        Wenn man davon ausgeht, daß es sich beim „Staatsgeheimnis“ um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt (ich habe das jetzt nicht nachgeschaut), dann muß sich jedenfalls das Wissen auf die wesentlichen Tatsachen beziehen, die die Information zu dem Geheimnis machen (z.B. was die Arbeitsweise ausländischer Geheimdienste betrifft). Dafür gibt es für die Betreibern von netzpolitik.org keinerlei Anhaltspunkte bei Dokumenten, die selbst behördlicherseits nicht als geheim eingestuft sind.

      3. @OG

        Interessant, sonst posten Sie ja immer unter Ihrem vollen Namen. Wirkt der „chilling effect“? :-)

  6. Man möge die Darstellung des GBA Range berücksichtigen, der gestern vom urlaubenden Gutachter angerufen wurde….

    „Der Sachverst�ndige teilte mir gestern mit, dass es sich nach seiner vorl�ufigen Bewertung bei den am 15. April 2015 ver�ffentlichten Dokumenten um ein Staatsgeheimnis handelt.“

    siehe

    https://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?newsid=560

    So fehlt nur der Leak, wer diese/r Sachverständige/r ist ….. –Detlef

    1. Ja, das wüsste wohl die halbe Republik gerne …

      Aber Ranges Statement war auch der tiefere Sinn meines Beitrags: Alle starren auf die Staatsgeheimnis-Frage und das Verdikt des ominösen Sachverständigen wie das Kaninchen auf die Schlange, aber eigentlich war das Verfahren gg. Beckedahl und Meister völlig unabhängig von der objektiven Lage vom ersten Tag an einstellungsreif: Wie soll man den beiden Bloggern denn je nachweisen, dass sie entgegen dem Votum des BfV (!) für möglich gehalten hätten, dass es sich um Staatsgeheimnisse handeln könnte? Das ist – wie ich schon am Donnerstag twitterte – nur noch politisch zu erklären. Ich würde das aktuell aufgeführte Lustspiel „Opa Range blickt es nicht“ lieber nicht glauben …

      1. Falls der Name des Gutachters je bekannt wird: Ich fress‘ nen Besen, wenn es kein Deckname ist.

  7. Warum rechtfertigt Ihr Euch überhaupt?

    Ihr seid Journalisten, die auf verfassungsfeindliche, bürgerfeindliche, demokratie-unterminierende Aktivitäten hinweisen. Ihr solltet Euch nicht rechtfertigen. Ihr solltest vielmehr die Gegenfrage stellen: wie kann es sein, dass verbrecherisch unsere Verfassung, unsere Demokratie, unserer Rechtstaat von Seiten unserer Regierung ausgehölt werden!

    Die Frage ist dann vielmehr: Ab wann werden sich Polit-Verbrecher und ihre ausführenden Organe endlich mal vor ordentlichen Gerichten verantworten müssen?

    Den Rahmen des Verfassungshochverrates haben Merkel & Co längst ausgefüllt. Das da nichts geschieht, lässt die Frage wach werden, ob wir überhaupt noch von Rechtsstaat und demokratischer Integrität sprechen können. Eine rethorische Frage in diesen Tagen… Entsprechend gibt es auch längst keine Legitimations-Anforderung mehr für jene, die diese ernsten Probleme aufzeigen, wie Ihr es eben tut. Behörden und Staatsanwälte hätten dagegen schon längst aktiv werden müssen. Hinter Gittern machte sich die aktuelle wie auch vormalige Politik-Riege sehr gut. Sie wären damit erst zum Garanten für die Aufrechterhaltung von Rechtsstatt und Demokratie geworden. Aktuell sind sie genau das Gegenteil.

    1. Lieber Paul,
      ich danke dir fuer diesen Hinweis. Es ist fuer mich der wichtigste Kommentar.

      Liebe Freunde,

      um unsere Handlungsfreiheit zu erhalten und auszuweiten, muessen wir uns aus dem Sumpf der Rechtskonstruktionen heraus halten. Wir wissen alle, was fuer ein widerspruechliches und verschlungenes Gestruepp ist, das selbst die „Experten“ nicht mehr verstehen. Und dieses Gestruepp wird immer groesser, weil die Antagonismen in den Anforderungen immer groesser werden.

      Wir haben andere Aufgaben.

      mit lieben gruessen, willi
      Salvador, Brasil

  8. „Ich kann mir nicht vorstellen, wie sich begründen ließe, dass Journalisten nicht auf die Einstufung eines Dokuments durch die Behörde vertrauen dürfen, die das Dokument erstellt hat. Mit anderen Worten: Wer ein VS-VERTRAULICH eingestuftes Papier veröffentlicht, der muss nicht damit rechnen, dass es „eigentlich“ GEHEIM oder gar STRENG GEHEIM hätte gestempelt werden müssen.“

    Das könnte der kriegsentscheidende Punkt sein. Einerseits geeignet, den Spuk umgehend zu beenden. Andererseits aber der Beginn einer Aufklärungstätigkeit, was mit der Anzeige tatsächlich bezweckt werden sollte:

    1. Sind die Personen bzw. der Personenkreis der Einstufung einerseits und der Anzeige andererseits identisch?

    2. Wie schafft es dieses ominöse „Gutachten“ des Verfassungsschutzes diesen einfach zu verstehenden Sachverhalt auszuhebeln?

    3. Sollte sich das erhärten: Bedeutet das, daß hier einzelne Personen wider besseres Wissen gehandelt haben mit dem Ziel, anderen Personen einen schweren Schaden zuzufügen?

    1. Das wird ja immer verwirrender:

      „Peter Schaar zieht in seinem Blog den zutreffenden Schluss: „Schon allein die Einstufung der veröffentlichten Papiere als VS-VERTRAULICH und NICHT als GEHEIM oder STRENG GEHEIM spricht dagegen, dass hier Staatsgeheimnisse offenbart wurden.“

      Denn in der veröffentlichten Strafanzeige wird behauptet, daß der Haushaltsplan 2013 mit VS-GEHEIM eingestuft wurde!

      netzpolitik.org/2015/landesverrat-die-strafenzeigen-gegen-uns/

      Sollte geklärt werden.

      1. Ich selbst hatte mit den Quellen keinen Kontakt und habe auch die geleakten Dokumente nicht gesehen, aber die verantwortlichen Blogger sagen, ihnen lagen nur VS-VERTRAULICH eingestufte Dokumente vor (wie es ja auch in den Blogposts steht). Entweder stimmen die Angaben in den Anzeigen nicht oder das BfV hat beim Stempeln geschlampert …

  9. Wegen „lesenswerte Texte“ zum Thema der Hinweis auf:
    A Most Wanted Man – oder doch nicht? Warum der Verfassungsschutz in Wirklichkeit netzpolitik.org angezeigt hat – Markus Kompa, 01.08.2015
    http://www.heise.de/tp/news/A-Most-Wanted-Man-oder-doch-nicht-2766909.html

    Darin die sehr interessante Theorie; „Die Strafanzeige erfolgte nur pro forma mit einem ganz anderen strategischen Ziel. “ Nämlich dass dadurch „der Zugriff auf Daten aus der Vorratsdatenspeicherung“ ermöglicht wird. „Mit anderen Worten: netzpolitik.org darf seit Anzeigeerstattung auch nach offizieller Aktenlage elektronisch abgeleuchtet werden. „

    1. Ich finde die Idee nicht so furchtbar einleuchtend, denn der VS kann np natürlich auch so durchleuchten, die Kontrolle der Überwachungsmaßnahmen der Geheimdienste durch die Parlamente ist ja, nun ja, nicht besonders effektiv. Sinn macht die These vielleicht eher, wenn man davon ausgeht, dass längst Material vorhanden ist, das wegen zweifelhafter Beschaffung nicht verwendet werden kann, und man nun nach einem legalen Weg suchte, nochmals heranzukommen (sog. „parallel construction“).

  10. Der Vorsatz wäre eine sehr interessante Frage, denn was bisher so noch nicht in der Diskussion war: Wenn der Generalbundesanwalt, selbst zuständig für Staatsschutzdelikte und damit eigentlich per se Sachverständiger in der Frage, wann ein Staatsgeheimnis vorliegt oder nicht, ein Gutachten benötigt, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt, wie zum Teufel sollen da die Journalisten das Staatsgeheimnis in ihrem Vorsatz mit aufgenommen haben? (geht in diesselbe Richtung wie sich auf die Deklaration des Verfassungschutzes als lediglich Vertraulich verlassen zu können)

    1. Bemerkenswert logisch schlüssiger Hinweis, der die offizielle Argumentationslinie Ranges ad absurdum führt.

      Andererseits gibt es neben den öffentlich geäußerten Begründungen noch die tatsächlichen :) . So ein externes Gutachten hat nämlich den bemerkenswerten Vorteil, daß man sich hinter ihm verstecken kann, wenn die Sache schief läuft. Ja das ist auch Politik, wenn jemand einen Gutachter als Sündenbock präsentieren kann, falls die Frage nach der Verantwortung gestellt wird oder der Gegner NSA heißt. Daß im Falle der starken NSA das Gutachter Ergebnis anders lautete als bei den vermeintlich schwachen netzpolitik.org Leuten, brauche ich auch nicht groß zu erklären.

  11. Ein Punkt wird in der gesamten Diskussion m.E. vergessen: ich vermute, dass die Beteiligten netzpolitik.org nicht wirklich als Presse sowie Markus und Andre nicht als „echte“ Journalisten sondern als Aktivisten ansahen – und daher nicht mit den doch sehr starken Reaktionen gerechnet haben. Zwar hat das primär nichts mit den obigen Argumenten zu tun, aber die ganze Sache erhält eine andere Färbung.

    Das Problem vieler (älterer) Herrschaften: Presse ist für sie, wenn etwas auf Papier oder im Fernsehen erscheint. Vielleicht noch, wenn es bei einem angesehenen Medienhaus Online erscheint. Aber alles andere ist dann doch eher … ja … irgendwas. Aber doch kein echter Journalismus, wo kommen wir denn da hin, wenn … nun.

    Der Wandel, dass nun jeder veröffentlichen kann, der ist zwar überall angekommen. Aber für so richtig voll werden „diese komischen Blogger“ eben nicht genommen. Daher hat wahrscheinlich niemand mit der großen und breiten Sympathiewelle nicht nur in der Netz-Szene sondern auch durch klassische Journalisten gerechnet. Und so haben nun noch mehr Menschen verstanden, dass Journalismus heutzutage eben breiter gefasst werden muss als das so mancher bisher wahrhaben wollte.

    1. Ich sehe das, neben anderem, auch so wie wie Alvar. Die Altherrenriege hat das unterschätzt, ahnte scheints nicht, wie vernetzt und beachtet dieser Blog ist. Man möchte fast beobachten, dass nicht mehr die alte „Presse“ (die hat’s versaut) die wichtigsten Informationskanäle sind, sondern solche Blogs.

      Als „Beteiligte“ im weiteren Sinne würde ich auch den Bundesinnenminister, den Bundesjustizminister und die Kanzlerin sehen. Diese Landesverrat-Geschichte läuft schon länger, wie jeder weiß der den Blog verfolgt und diese Letztgenannten wussten davon und haben es laufen lassen, weil ist ja nur ein kleiner Blog.
      Erst jetzt als die Sache gründlich schief lief, wurde die Bremse gezogen.
      Wäre netzpolitik.org wirklich nur ein kleiner und unbedeutender Blog gewesen, wie wäre die Sache dann wohl verlaufen?

      Und der aus meiner Sicht Hauptschuldige an der Sache, der Präsident des Verfassungsschutzes, was tut sich da?
      Range als Bauernopfer um den anderen zu halten? Denke ich durchaus.
      Ich glaube sogar, Range wollte raus und hat das provoziert. Vielleicht hatte er schon Bauchschmerzen, weil er in der Sache NSA nicht aktiv werden durfte.
      Hach, das lenkt alles so wunderschön ab vom wahren Geschehen, das wir gerne wüssten.

      1. Ach, wer was warum gemacht hat oder laufen ließ wissen wir nicht.

        Klar, Maaßen ist sauer. Das ist auch verständlich. Und gegen die Informanten vorzugehen ist rechtlich m.E. auch in Ordnung – die schützen sich hoffentlich entsprechend.

        Aber wie dachte Range darüber? Offensichtlich war er mindestens skeptisch. Aber wie sehr? Und in welchem Punkt? Wie sehr ließ er sich vom BfV treiben? Oder dachte er auch „das Veröffentlichen geht mal gar nicht“, nur bei der rechtlichen Seite war er sich nicht sicher?

        Maas und seine Mitarbeiter wiederum, wie schätzen die das wirklich ein? Sind sie sich sicher, oder schwanken sie auch? Bei solch komplexen Fragen ist das Schwanken und abwägen ja durchaus nichts ungewöhnliches, auch wenn für uns die Antwort leicht ist.

        Das Innenministrerium, das dürfte neben dem BfV die härteste Linie annehmen. Aber wie hart? Wägen die überhaupt ab, wie weit? Würden die auch bei der SZ oder FAZ genauso denken/handeln?

        Ach, Fragen über Fragen ;-)

  12. Verstehe ich das richtig: man kann durchaus Staatsgeheimnisse veröffentlichen, solange man damit nicht beabsichtigt „die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen“. Denn die Anforderung „und dadurch die Gefahr [..]“ wird ja durch die Definition des Staatsgeheimnisses automatisch gedeckt.

  13. Es würde der Situation übrigens sehr helfen, wenn der Staat mal alle seine Staatsgeheimnisse katalogisieren und für Journalisten einsehbar machen würde. So kann man tragische Arbeitsunfälle (publikative, nicht die ihr-wisst-schon-„Unfälle“) vermeiden.

    1. Bitt Frau Dr. Merkel nicht „Mutti“ nennen, auch nicht „ironisch“. Das verharmlost diese Frau viel zu sehr und unterstellt gute Absicht und Fürsorge.

      1. Nicht nur das, wer den Link nicht folgt, findet es vielleicht lustig weil damit gemeint sein könnte, sogar deine Mutter versteht das. Das ist herabwürdigend. Denk dran, „Mutti“ und Papi haben Euch beigebracht, mit Messer und Gabel zu essen :) Die Verwendung von „Mutti“ als Bezeichnung für Frau Merkel durch Teile der CDU ist ein Versuch, sie auf Grund ihres Geschlechts herabzusetzen, damit sie sich besser fühlen. Wie Marcus schrieb – verharmlose sie nicht.

      2. Danke für den Hinweis, ich habe das korrigiert. Auf FB wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine sexistische Formulierung handele … dem will ich natürlich keinen Vorschub leisten.

  14. Ich versteh‘ nicht, warum Range jetzt der Buhmann ist.
    Angenommen, man wäre GBA und bekäme von einem Behördenleiter eine Strafanzeige mitgeteilt, die dieser in seinem Spezialgebiet stellt, wo man sich selbst nicht so perfekt auskennt wie besagter Behördenleiter.
    Ist es dann nicht die Pflicht eines GBA, ergebnisoffen zu ermitteln, ob eine Straftat vorliegt? Und wenn man da Zweifel hat, aber weiß, dass man sich nicht so gut auskennt, wie besagter Behördenleiter, ist es denn nicht die Pflicht & Schuldigkeit des GBA, ein Gutachten einzuholen? Das Gutachten darf er aber aus rechtlichen Gründen nur beauftragen, wenn ein Verfahren (ergebnisoffen!) eröffnet worden ist.
    Und am Ende des Verfahrens könnte eine Anklage stehen oder eine Einstellung, aber jedenfalls Rechtssicherheit für den, der möglicherweise gegen einen Straftatbestand verstoßen hat.
    Insofern regt mich viel mehr auf, wenn ein Minister ein Gutachten stoppt bzw. behauptet, „man habe sich auf das Stoppen des Gutachtens geeinigt“. Man weiß ja, wie so etwas läuft: Er vermeidet das Wort „Anweisung“, und schon war’s angeblich Konsens statt Weisung.
    Ich, jedenfalls, fände es besser, wenn das Verfahren mit erwiesener Unschuld eingestellt worden wäre, als wenn eine Minister-Einmischung eine Untersuchung vereitelt. Denn wollen wir wirklich zurück zu einem System, wo die Regierung bestimmen darf, dass bestimmte Straftaten nur untersucht werden, wenn’s der Regierung in den Kram passt?

    1. „Ich versteh‘ nicht, warum Range jetzt der Buhmann ist.
      Angenommen, man wäre GBA und bekäme von einem Behördenleiter eine Strafanzeige mitgeteilt, die dieser in seinem Spezialgebiet stellt, wo man sich selbst nicht so perfekt auskennt wie besagter Behördenleiter.“

      Entschuldigung, bitte schauen Sie in § 120 GVG:

      „3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des Strafgesetzbuches) “

      Der GBA ist nach § 142a GVG originär dafür zuständig und ich empfinde es als Witz, wenn diese Behörde Gutachten braucht, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt. Das ist keine unjuristische Frage, wo man z.B. in technischen Fragen einen technischen Sachverständigen braucht. Das ist eine Behörde voller Volljuristen, die sich genau mit diesem Tatbestand so gut auskennen sollte wie sonst niemand in diesem Land. Aus diesem Grund halte ich auch externe Gutachten von anderen Juristen für verschwendetes Geld und ein Zeichen von entweder Inkompetenz oder Entscheidungsunfreudigkeit (man könnte auch schärfer Feigheit vor eigenen Entscheidungen sagen). Das ist etwa so, wie wenn eine Berufungskammer für Mietsachen ein externes Gutachten anfertigen lässt, ob vorgelegte Unterlagen ein Mietvertrag sind. Subsumtion ist Sache der Behörde selbst, nicht eines externen Sachverständigen.

      „Ist es dann nicht die Pflicht eines GBA, ergebnisoffen zu ermitteln, ob eine Straftat vorliegt? Und wenn man da Zweifel hat, aber weiß, dass man sich nicht so gut auskennt, wie besagter Behördenleiter, ist es denn nicht die Pflicht & Schuldigkeit des GBA, ein Gutachten einzuholen? Das Gutachten darf er aber aus rechtlichen Gründen nur beauftragen, wenn ein Verfahren (ergebnisoffen!) eröffnet worden ist.“

      Also ich habe nirgendwo gefunden, dass für die Prüfung dieser Frage ein förmliches Ermittlungsverfahren eröffnet worden sein muss, dass ist eine Behauptung von Range. Tatsache ist, dass es auch eine Vorprüfung der StA gibt, ob ein Verfahren eröffnet wird oder nicht (bei der NSA z.B. gab es kein förmliches Ermittlungsverfahren der GBA, sondern nur eine Vorprüfung und die wurde negativ beschieden). Und nochmal, zum „Auskennen“ verweise ich auf oben.

      „Und am Ende des Verfahrens könnte eine Anklage stehen oder eine Einstellung, aber jedenfalls Rechtssicherheit für den, der möglicherweise gegen einen Straftatbestand verstoßen hat.“

      Nein, am Anfang könnte auch neben der tatbestandlichen Vorprüfung auch eine Prüfung der Zuständigkeit des GBA stehen. Da § 94 StGB völlig abwegig ist (auch weil selbst der GBA ein Gutachten braucht, da zerpfückt jeder Verteidiger den subjektiven Tatbestand, denn wenn schon der zuständige GBA keine eigene Ahnung hat, wie soll es dann der potentielle Täter?), kommt praktisch nur eine Beihilfe zum § 353b StGB (wofür der GBA nicht zuständig ist) in Betracht und oh Wunder, da gibt es einen Absatz 3a, der Journalisten rausnimmt aus dieser Strafbarkeit. Das war ein Versuch a) eben diese Privilegierung von Journalisten zu umgehen und b) an die neue Vorratsdatenspeicherung zu kommen, denn § 94 StGB ist eine der Katalogtaten dieses „Ermittlungsinstrumentes“.

      „Insofern regt mich viel mehr auf, wenn ein Minister ein Gutachten stoppt bzw. behauptet, „man habe sich auf das Stoppen des Gutachtens geeinigt“. Man weiß ja, wie so etwas läuft: Er vermeidet das Wort „Anweisung“, und schon war’s angeblich Konsens statt Weisung.“

      Herr Maas hat aber auch behauptet, dass dieses Gespräch stattgefunden hat, als das „vorläufige Ergebnis“ des Gutachters noch gar nicht bekannt war. Maas sagt, er hat sich am Freitag mit Range über das Stoppen geeinigt, der hat aber erst am Montag von diesem vorläufigen Ergebnis erfahren. Und wie oben schon gesagt, der GBA kann das selbst entscheiden, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt oder nicht.

      „Ich, jedenfalls, fände es besser, wenn das Verfahren mit erwiesener Unschuld eingestellt worden wäre, als wenn eine Minister-Einmischung eine Untersuchung vereitelt. Denn wollen wir wirklich zurück zu einem System, wo die Regierung bestimmen darf, dass bestimmte Straftaten nur untersucht werden, wenn’s der Regierung in den Kram passt?“

      Nur weil ein Gutachten gestoppt wird, kann die StA immer noch wegen § 170 Absatz 2 StPO einstellen. Und es gibt keine Einstellung wegen erwiesener Unschuld, genausowenig, wie es einen Freispruch erster Klasse wegen erwiesener Unschuld gibt. Schuld muss nachgewiesen werden, wenn nicht (und das ist ein erheblicher Unterschied zur von Ihnen verlangten erwiesenen Unschuld) muss eingestellt bzw. freigesprochen werden. Es gibt sogar schon ein Schmerzensgeldurteil, weil ein Gericht freisprach, in der Urteilsbegründung aber die Begehung der Tat unterstellt hat. Und die GBA ist eine politische Behörde, wenn die Bundesregierung sagt, sie zweifelt am tatbestandlichen Staatsgeheimnis, dann ist es sogar Anmaßung, trotzdem eines anzunehmen (was übrigens Maaßen mindestens an den Rand des Rücktrittes rücken müsste, denn er hat den Landesverrat ja erst ins Spiel gebracht, entgegen der Meinung der Bundesregierung [zumindest der jetzt geäusserten Meinung, dass das nicht mindestens mit De Maiziere abgesprochen war, wage ich stärkstens zu bezweifeln]).

      1. Ihre Ausführungen waren sehr… juristisch. Ich vermute, dass Sie wegen entsprechender Vorbildung auf diese Sichtweise festgelegt sind. Ich meinte aber etwas anderes.
        1. Ein GBA kann wohl kaum ein Gutachten anleihern (Kosten!), wenn er noch keinen Vorgang angelegt und kein Verfahren eröffnet hat.
        2. Wenn die Verfahrenseröffnung mitgeteilt worden ist und später die Einstellung mit Begründung mitgeteilt wird, dann sollte das beim Betroffenen zumindest subjektive Rechtssicherheit herstellen.
        3. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie es also in Ordnung finden, wenn bestimmte Delikte nur verfolgt werden, wenn es der Regierung passt?
        Ich glaube, das hatten wir schon mal in Deutschland, dass rechte Taten ignoriert und nur linke Tagen (bei gleichem Tatbestand) verfolgt worden sind. Deshalb vermute ich, dass ich Sie falsch verstanden habe.

      2. „Ihre Ausführungen waren sehr… juristisch. Ich vermute, dass Sie wegen entsprechender Vorbildung auf diese Sichtweise festgelegt sind.“

        Den Fall sollte man auch juristisch betrachten, der GBA sollte das nämlich auch. Ich kann nicht nachvollziehen, was für eine Sichtweise sonst herangezogen werden soll.

        “ Ich meinte aber etwas anderes.
        1. Ein GBA kann wohl kaum ein Gutachten anleihern (Kosten!), wenn er noch keinen Vorgang angelegt und kein Verfahren eröffnet hat.“
        a) ich bezweifle diese Aussage immer noch, ich bitte um Nennung einer entsprechenden Norm, wo das steht. Bisher ist das eine reine Behauptung Ranges.
        b) Sie haben leider nicht verstanden, dass Range als GBA hier selber die Sachkompetenz haben sollte und ein externes Gutachten schlicht -unjuristisch gesprochen- Quatsch ist.

        „2. Wenn die Verfahrenseröffnung mitgeteilt worden ist und später die Einstellung mit Begründung mitgeteilt wird, dann sollte das beim Betroffenen zumindest subjektive Rechtssicherheit herstellen.“

        Der GBA kann den Betroffenen auch mitteilen, dass gar kein Verfahren eröffnet wurde, bringt genausoviel „subjektive Rechtssicherheit“. Zumal seit der Spiegel-Affäre gar nicht mehr gegen Journalisten wegen Landesverrat ermittelt wurde, die subjektive Rechtssicherheit lag also bisher bei den Journalisten. Dass der Landesverrat der Umgehung des § 353b Absatz 3a StGB sowie der Einschaltung der VDS diente, wird von Ihnen nicht zur Kenntnis genommen.

        „3. Verstehe ich Sie richtig, dass Sie es also in Ordnung finden, wenn bestimmte Delikte nur verfolgt werden, wenn es der Regierung passt?
        Ich glaube, das hatten wir schon mal in Deutschland, dass rechte Taten ignoriert und nur linke Tagen (bei gleichem Tatbestand) verfolgt worden sind. Deshalb vermute ich, dass ich Sie falsch verstanden habe.““

        Ja das haben Sie. Wenn die Regierung sagt, es liegt kein Staatsgeheimnis vor, kann immer noch nach § 353b StGB ermittelt werden, gegen die Durchstecher, Ob aber ein Staatsgeheimnis nach § 94 StGB vorliegt ist der endgültigen Kompetenz der Bundesregierung vorbehalten. Lesen Sie § 93 StGB.

        „(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.“

        Es geht hier doch nicht darum, dass ein Auge blind sein soll, wie z.B. im NSU-Prozess zu sehen. Deswegen geht es auch nicht um Gesinnungsjustiz, wie Sie hier andeuten.

        Und nochmal die juristische Sichtweise, die Sie anscheinend nicht annehmen wollen, § 353b Absatz 3a StGB privilegiert Journalisten, in § 94 StGB fehlt diese Privilegierung. Aufgrund meiner Ausbildung kann ich recht sicher vermuten, warum die Taktik war, hier Landesverrat anzuzeigen, siehe meine Ausführungen. Denken Sie mal drüber nach.

      3. Sie schreiben „Aufgrund meiner Ausbildung kann ich recht sicher vermuten, warum die Taktik war, hier Landesverrat anzuzeigen, siehe meine Ausführungen. Denken Sie mal drüber nach.“

        Hm. Wenn ich Ihre Ausführungen recht verstehe, dann soll ich jetzt ein Jurastudium absolvieren? Ich hoffe, Sie haben Verständnis, wenn ich darauf verzichte, denn wie ich schon einmal schrieb, ging es mir nicht um die juristische Sichtweise.
        Aber was Ihr Fazit angeht: Vielleicht darf ich hier meinerseits eine Fundstelle zum Nachlesen angeben?
        https://de.wikipedia.org/wiki/Hanlon%E2%80%99s_Razor

      4. „Sie schreiben „Aufgrund meiner Ausbildung kann ich recht sicher vermuten, warum die Taktik war, hier Landesverrat anzuzeigen, siehe meine Ausführungen. Denken Sie mal drüber nach.“
        Hm. Wenn ich Ihre Ausführungen recht verstehe, dann soll ich jetzt ein Jurastudium absolvieren? Ich hoffe, Sie haben Verständnis, wenn ich darauf verzichte, denn wie ich schon einmal schrieb, ging es mir nicht um die juristische Sichtweise.
        Aber was Ihr Fazit angeht: Vielleicht darf ich hier meinerseits eine Fundstelle zum Nachlesen angeben?
        https://de.wikipedia.org/wiki/Hanlon%E2%80%99s_Razor

        Sie müssen nicht Jura studieren, Sie können sich aber in einem juristischen Fall gerne mal auf eine juristische Sichtweise einlassen. Und diese subtile Beleidigung bezüglich Verschwörungstheorien können Sie auch unterlassen. Wenn ich als Behörde über § 353b StGB keine Chance habe, dass meine undichte Stelle ermittelt wird, ist es eine naheliegende Vermutung, über § 94 StGB zu gehen, da dort kein Journalistenprivileg enthalten ist wie in § 353b Absatz 3a StGB, und ich sogar die Chance habe, dass über die Vorratsdatenspeicherung die Quellen der Journalisten ermittelt werden können. Ich hätte es als Verfassungsschutz nämlich genauso gemacht, aus genau diesen Erwägungen heraus. Aber da Sie keine Argumente finden und mich mehrmals versuchen subtil abzuwerten, sowie auf wiederholte Argumente nicht reagieren, breche ich das an dieser Stelle ab. Der geneigte Leser mag Ihre oder meine Sichtweise gut finden, Sie sind jedenfalls nicht zu überzeugen.

      5. Wow.
        Ich deute an, dass Herr Range möglicherweise aus Dummheit gehandelt hat, und Sie konstruieren daraus, dass ich Sie beleidigen wollte?
        Und ich werte gleich mehrfach subtil ab?
        Andererseits aber ist es vermutlich keine subtile Abwertung, wenn Sie mir schreiben, ich solle mal darüber nachdenken? (6.8., 11:19)
        Stimmt, ich bin nicht zu überzeugen. Weil ich ernsthaft daran glaube, dass Menschen Fehler machen, dass Menschen auch ohne Plan handeln. Genau nach dieser Sichtweise habe ich Ihnen übrigens auch Ihre Äußerung „Denken Sie mal darüber nach“ nicht krumm genommen, ohne darüber nachzudenken, ob Sie mich vielleicht beleidigen wollten. Denn bis zum Beweis des Gegenteils nehme ich einfach an, dass Sie damit wertneutral Ihren Standpunkt unterstreichen wollten.

  15. Was ich mich frage ist, warum man vieuxrenard nicht schon bei Eintreffen des Briefes nach seiner Einschätzung gefragt hat, denn in Kenntnis derartiger fachlicher Beurteilung hätte man wesentlich unaufgeregter reagieren können oder hat man ihn schon damals zu Rate gezogen und nicht aus blankem Entsetzen sondern aus anderen Motiven so reagiert wie man reagiert hat?

    1. Nur weil ein, zwei oder drei Juristen eine Ansicht vertreten, heißt das noch lange nicht, dass andere nicht etwas anderes vertreten. Und solche Anschuldigungen muss man immer ernst nehmen, ja. Erst recht wenn jemand wie der GBA ermittelt.

  16. Wenn eine Behörde von amtswegen ermittelt kann man sicher sein, das versucht wird ein objektiven Sachstand wiederzugeben. Jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, wo sich die Politik einschaltet. Aus meiner Sicht ist es unfassbar ein Gutachten „abzuwürgen“ es wäre richtersache gewesen zu beurteilen, ob Landesverrat vorliegt oder nicht. Anzeige, Einleitung des Verfahrens alles OK. Aber was dann kam, ist das allerletzte. Die Einmischung des Minister war für mich eine Verletzung der Gewaltenteilung und ggf. Strafvereitlung.

    1. Dann schauen wir uns die drei Gewalten mal an.

      Legislative: Der Gesetzgeber, das Parlament. Nicht beteiligt.
      Judikative: Gerichte. Bisher nicht beteiligt, da nicht angeklagt.
      Exekutive: Der Generalbundesanwalt. Die Bundesregierung, also der Justizminister.

      Wo wurde nun noch mal die Gewaltenteilung verletzt?

      1. Indem es gar nicht zum Gericht weitergeleitet wurde. Wo dieser Fall eigentlich hingehört.

      2. Darum ist es auch mehr als fragwürdig, dass z. B. im Richterbund – anders als der Name es vermuten lässt – die Staatsanwälte (Exekutive) das Sagen haben, und nicht wie man vermuten könnte die Richter (Judikative), selbst der Vorsitzende ist ein Staatsanwalt.

        exekutive > wikipedia

  17. Der Witz an der Sache ist übrigens, dass Range in der NSA-Sache letzte Woche in einem Interview mit dem Spiegel (Ausgabe 25.7.2015) förmlich um Landesverräter gebettelt hat:

    Spiegel:“Wie wollen Sie da je etwas gerichtsfest beweisen können?“
    Range:“… Vielleicht tritt ja auch noch jemand aus der Anonymität heraus und liefert gerichtsfeste Fakten.“

    Damit zeigt Range, dass er derzeit genau gegen die Leute ermittelt und diese mit eingeschüchtert hat, die aus seiner Sicht notwendig für ein gerichtsfestes Ermittlungsverfahren in NSA-Sachen sind. Ich habe es schon an anderen Stellen geschrieben, dass ist bigottes Verhalten par excellence.

  18. Ihre schönen Zitate aus der „Spiegel-Entscheidung“ des BVerfG sind insofern leider nur halb so schön, als sie aus dem die damalige Entscheidung gerade nicht tragenden „Minderheitenvotum“ stammen.

  19. Regina Schmitzer 11. AUG 2015 @ 7:52
    Hallo Netzpolitik.org,
    schön das ihr vieles aufdeckt und den Mut dazu habt.
    Wir brauchen viele menschen um etwas zu bewegen.
    Vielleicht solltet ihr auch mal über die Bilderberger berichten.
    Hie ein paar Auszüge aus dem Netz:
    Bilderberger Treffen im Juni 2015 und die katastrophalen Folgen für uns alle!
    von Heiko Schrang in KW 22 am 2015-05-27 13:49:33 12 Kommentare | 89.598 Leser
    „Niemand ist hoffnungsloser versklavt als der, der fälschlich glaubt frei zu sein!“ (Goethe)
    Was noch vor nicht allzu langer Zeit als obskure „Verschwörungstheorie“ abgetan wurde, nimmt jetzt konkrete Formen an. Die Rede ist von der Abschaffung des Bargeldes wie aktuell vom Wirtschaftsweisen Prof. Peter Bofinger gefordert. Sein Vorschlag an die Bundesregierung lautet, sie sollen sich für die Abschaffung von Bargeld einsetzen. „Das wäre jedenfalls ein gutes Thema für die Agenda des G-7-Gipfels auf Schloss Elmau“. Vom 7.-8. Juni 2015 findet nämlich die jährliche Showveranstaltung für das Wahlvolk statt, wo einige Nebelkerzen gezündet werden, um die Bevölkerung vom Wesentlichen abzulenken. Aktuelles Interview auf Querdenken TV zum Thema: „Lügenpresse – nur ein Unwort oder die Wahrheit“.
    Zielsetzungen und Methoden
    Die Bilderberger-Gruppe verfolgt unter anderem die folgenden Ziele: eine internationale Wirtschaftsunion konstituieren, die Einrichtung eines internationalen Parlaments durchsetzen, die Schaffung einer internationalen Heeresmacht (Weltarmee) unter Aufhebung aller nationalen Armeen erreichen, des weiteren die schrittweise Einschränkung nationaler Oberhoheiten (überhaupt eine Ausschaltung nationaler Interessensvertretungen aller Art) zugunsten einer einzigen Weltregierung
    Teilnehmer, die anschließend Karriere machten
    Bei der Bilderberg-Konferenz im Jahre 2005 war Angela Merkel anwesend, danach im Jahr 2006 der SPÖ-Vorsitzende und spätere österreichische Bundeskanzler Alfred Gusenbauer. 2007 nahm Guido Westerwelle von der FDP teil, was er auf Nachfrage von Reportern jedoch nicht kommentieren wollte. Im Jahr 2008 war auch das Gründungsmitglied des European Council on Foreign Relations, Joschka Fischer, als deutscher Teilnehmer anwesend.
    Zur Finanzierung der Konferenzen
    Die Kosten werden angeblich durch „Spenden” gedeckt, zumindest die erste Konferenz wurde jedoch indirekt durch die CIA finanziert.
    Etliche teilnehmende bundesdeutsche Politiker ließen sich ihre Auslagen über ihr Landes- bzw. das Bundesparlament finanzieren, in einigen Fällen wurden auch Studienreisen inoffiziell angeschlossen und dann über Steuergelder abgerechnet.
    Die in Basel (Schweiz) erscheinende Zeitschrift „mysteries“ wies in mehreren investigativen Reportagen nach, daß erhebliche Steuergelder für Hubschrauberflüge, Hundestaffeln, Sonderbewachung und anderes aufgewendet wurden. Sowohl im Schweizer Bundesarchiv als auch im Privatarchiv des Alt-Bundespräsidenten Walter Scheel konnten die Journalisten entsprechende klare Belege sicherstellen und öffentlich machen.
    Regina Schmitzer

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