Wir blicken auf ein Jahrzehnt zurück, das von Gesetzesverschärfungen gekennzeichnet ist, die technisierte Überwachung zum alltäglichen Standard hat werden lassen. Der eigentlich eher im geheimdienstlichen Bereich beliebte „Full take“ entwickelt sich langsam zum modus operandi, wie nicht nur die Neu-Einführung der Vorratsdatenspeicherung zeigt, bei der gesetzlich vorgeschrieben werden soll, die Metadaten der Kommunikation der gesamten Bevölkerung ohne jeden Anlass abzuspeichern.
Was macht das mit einer Gesellschaft, deren Menschen verpflichtet werden, biometrische Gesichtsbilder bei den Behörden abzugeben, deren Flugverbindungen abgespeichert werden und die wissen, dass hunderttausende Telefonate jedes Jahr abgehört werden und jede Kommunikationsregung in Datenbanken landet?
Ob sich solche Grundrechtseingriffe kumulieren, wird in der Rechtswissenschaft schon mehrere Jahre diskutiert. Man versucht, mit einer ganzheitlichen Sicht auf die technischen Überwachungstendenzen zu blicken.
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gedanken vor einigen Jahren angeregt, dass man eine Art Überwachungsgesamtrechnung aufmachen müsse. Als es im Jahr 2005 über den Einsatz des Global Positioning Systems (GPS) als Observationsmethode entschied, legte es erstmals Regeln für den zeitgleichen Einsatz von verschiedenen technischen Überwachungswerkzeugen gegen einen Verdächtigen fest und benannte Risiken einer viele Ebenen des menschlichen Umfeldes erfassenden Überwachung (BVerfGE 112, 304 (316–321)). Man müsse solche „additiven Grundrechtseingriffe“ mitbedenken und nicht nur die einzelne Maßnahme, um eine „Rundumüberwachung“ zu verhindern.
Bei der Einführung neuer Überwachungsmaßnahmen wie der Vorratsdatenspeicherung ist es also höchste Zeit, eine „Überwachungsgesamtrechnung“ aufzumachen, die nicht nur die einzelne gesetzliche Regelung zu betrachten, sondern die Fülle an Überwachungsregelungen und Befugniserweiterungen einzubeziehen. Professor Alexander Roßnagel von der Universität Kassel kommt zu dem Schluss, dass dies im Sinne der Grundrechte getan werden müsse:
Die Notwendigkeit, alle staatlichen Überwachungsmöglichkeiten auf ein Maß zu beschränken, bei dem die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert wird, zählt sogar zur europarechtsfesten „verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland“. (Rossnagel, NJW 2010, Heft 18, pdf)
Ein sich an den Grundwerten der Verfassung orientierender Gesetzgeber müsste also korrigierend eingreifen, wenn sich verschiedene Überwachungsgesetze zu einem Gesamtbild fügen, das kaum noch überwachungsfreie Räume zulässt.

Was die Vorratsdatenspeicherung angeht, sollte man sich nicht nur aus Gründen der Gesamtschau der Überwachungsproblematik besinnen, sondern auch, weil Geheimdienste das Datenreservoir anzapfen werden. Außerdem öffnet sich mit der Vorratsdatenspeicherung eine Tür zu weiteren anlasslosen Datensammlungen. Die Humanistische Union hatte es anlässlich des Streits um den sog. Großen Lauschangriff gefordert, man solle
nicht wegen eines vermeintlichen Sachzwanges grundlegende Prinzipien unserer Verfassung preisgeben. Sicherheitspolitik, die fundamentale Freiheitsrechte beseitigt, verändert den demokratischen Verfassungsstaat.
Wenn Justizminister Heiko Maas im Rahmen seiner hilflosen Begründungsversuche zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung von der „Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffsintensität“ spricht, dann unterschlägt er den Effekt „additiver Grundrechtseingriffe“, die nämlich auch insgesamt verhältnismäßig sein müssen.
Dass der Staat Schutzpflichten hat, wenn es um die Wahrung der Grundrechte geht, wird in der derzeitigen Diskussion schnell unter den Tisch gekehrt. Es reicht nicht nur ein Reinigungseid. Der Gesetzgeber muss ordentlich begründen, warum er Überwachungsmaßnahmen plant und eben gleichzeitig einkalkulieren, ob sich diese Maßnahmen kumulieren.
Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hatte im letzten Jahr sogar vorgeschlagen, dass in Zukunft „Unterlassungen von Schutzpflichten einklagbar sein“ können sollen.
Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist ohnehin nicht verhältnismäßig, aber sie einführen zu wollen, ohne wenigstens mal über das Gesamtbild der anderen anlasslosen Datensammlungen und der anderen technischen Überwachungspotentiale in ihrer Gesamtheit nachzudenken, zeugt schon von einer bemerkenswerten Ignoranz.
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Marcus Sümnick