In über elf Jahren netzpolitik.org haben wir nur selten eine Abmahnung bekommen. Vergangene Woche war es wieder so weit. Etwas ungläubig untersuchten wir eine Mail der Polizei NRW, die uns aufforderten, ein Bild mit dem Logo des „Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste“ runterzunehmen, was wir zur Illustration eines Artikels über die Verwendung der stillen SMS durch die Polizei in NRW eingebaut hatten. Die Mail war verbunden mit der Aufforderung und einer Frist bis zum 15.6., verbindlich zu erklären, dass wir dieses und andere Polizei-Logos nie wieder verwenden würden sowie der Drohung, das über einen Anwalt weiter eskalieren zu lassen.
Die Polizei NRW begründet ihre Abmahnung mit:
Wir haben der Nutzung des Polizei-Logos in Verbindung mit dem Schriftzug „LZPD“ nicht zugestimmt. Die unberechtigte Verwendung stellt einen Missbrauch der Marke dar, den die Polizei nicht dulden wird.
Dem Missbrauch der Marke und des Namens „Polizei“ lässt sich sowohl öffentlich-rechtlich als auch mit privatrechtlichen Maßnahmen begegnen.
● Das Landeswappen als Bestandteil des Polizeisterns ist durch die Verordnung zur Führung des Landeswappens geschützt. Eine unbefugte Nutzung stellt nach § 124 OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Verfolgung und Ahndung den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt.
● Nach § 12 BGB (Namensanmaßung) können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche dann bestehen, wenn der Begriff „Polizei“ unbefugt verwendet wird, schutzwürdige Interessen verletzt werden und dies als sog. namensmäßige Zuordnungsverwirrung angesehen werden kann, sprich: der Eindruck entstehen kann, als habe die Polizei dem Gebrauch des Begriffs zugestimmt. Namensrechtliche Ansprüche kommen insbesondere dann ins Spiel, wenn durch Kombination von Begriffen (bspw. Polizei Düsseldorf) ein Hoheitsträger eindeutig zu identifizieren ist.
● Schließlich steht das Instrumentarium des Markenrechts zur Verfügung. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat den Begriff „Polizei“ als sog. Wortmarke in das Markenregister eintragen lassen. Über einen Lizenzvertrag partizipieren der Bund und die Länder von diesem Markenrecht. Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen hat vom Markenrecht ebenfalls Gebrauch gemacht. Der Polizeistern mit dem Landeswappen, der Polizeistern in Kombination mit dem Wort „Polizei“ und der Polizeistern in Kombination mit dem Begriff „Polizei Nordrhein-Westfalen“ sind markenrechtlich geschützt, genau wie auch die Polizei-Behördenlogos (Polizeistern mit abstrahiertem Blaulicht und dem Schriftzug „Polizei“ bzw. „Polizei Nordrhein-Westfalen“).
Soweit, so gut. Klingt erstmal schuldig.
Die Einschätzung unseres Anwaltes ist:
Wir haben selbstverständlich einen Anwalt eingeschaltet, um die Ansprüche zu klären. Dominik Kirschner ist bei JBB in Berlin auf „Marken- und Designrecht“ spezialisiert. Er sagt:
„Die Polizei kann die Nutzung des Logos, so wie es verwendet wurde, nicht untersagen. Die Benutzung in dieser Form stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Grundsätzlich darf ein Landeswappen, und ein solches ist das Zeichen im Polizeistern, nur dann benutzt werden, wenn das Gesetz oder die jeweilige Behörde die Benutzung ausdrücklich erlaubt. Darüber hinaus muss aber zumindest die Möglichkeit bestehen, dass durch die Benutzung der Anschein einer amtlichen Handlung entsteht. Das ist hier ausgeschlossen. In Verbindung mit der Überschrift, dem Artikel und der Bildunterschrift ist auf den ersten Blick zweifelsfrei erkennbar, dass hier über die Polizei NRW berichtet wird und das Logo nur den Artikel illustriert.
Auch mithilfe des Markenrechts kann das LZPD NRW hier sein Ziel nicht erreichen, selbst wenn sie das Logo als Marke hat eintragen lassen. Eine Verletzung setzt immer eine Benutzung als Marke voraus. Das Zeichen muss zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden. Das Logo wird hier aber offensichtlich und ausschließlich im publizistischen Kontext zur Illustration des Artikels verwendet – zur bildlichen Darstellung der Einrichtung, über die berichtet wird. Von einer Nutzung für Waren oder Dienstleistungen kann hier keine Rede sein. Namensrechte sind ebenfalls nicht verletzt. In einem Artikel, der über das Landesamt der Polizei in NRW berichtet, darf ich auch diese Einrichtung mit ihrem Namen LZPD NRW oder Polizei NRW bezeichnen. Im Umgang mit Wappen und Marken ist aber Vorsicht geboten. Nur in eindeutigen Fällen wie diesem sind Rechtsverstöße ausgeschlossen, Zweifel gehen zu Lasten des Verwenders.“
Was tun?
Nun standen wir vor der Entscheidung, uns trotz guter Chancen auf einen Nebenkriegsschauplatz einzulassen, der Zeit, Kraft und Ressourcen raubt. Und auch, wenn der eigene Anwalt einem gute Chancen einräumt, bleibt immer noch ausreichend Restrisiko vor allem bei einem Gegner, der durch unsere Steuergelder das Vielfache an Ressourcen zur Verfügung hat, diese Auseinandersetzung zu führen.
Nach einiger Diskussion haben wir uns entschieden, dass wir uns lieber darauf konzentrieren, die Vorratsdatenspeicherung zu verhindern, die Netzneutralität zu erhalten und uns auf die ganzen Themen und Kämpfe zu konzentrieren, die wichtiger sind als die Frage sind, ob bei einem alten Artikel ein Logo stehenbleibt. Wir haben das Logo daher rausgenommen und die Polizei informiert, dass wir selbstverständlich keinerlei verbindliche Erklärung abgeben, zukünftig kein Logo der Polizei mehr zu verwenden.
Übrigens kam die Abmahnung genau einen Tag nach unserer Ankündigung, das Bundeskriminalamt auf Herausgabe des Staatstrojaner-Vertrages zu verklagen. Wir konzentrieren unsere Energie lieber auf diese Klage.