Thilo Weichert: Weshalb Deutschland Edward Snowden um Einreise bitten muss

Thilo Weichert.

Dieser Text von Thilo Weichert erschien zunächst am 23. April als rechtliche Begründung auf der Webseite des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein. Aus aktuellem Anlass haben wir ihn mal aus dem PDF befreit und crossposten ihn hier.

Zusammenfassung

„Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss“. Mit dieser Aussage des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ist die Richtung vorgegeben, wie angesichts der umfassenden Überwachung des Internetverkehrs auch von deutschen Nutzenden durch die Geheimdienste der USA und Großbritanniens, der National Security Agency (NSA) und des Government Communications Headquarters (GCHQ), die deutschen Stellen vorgehen müssen. Die folgenden Erwägungen kommen zu dem Ergebnis, dass die verantwortlichen Stellen in der Bundesrepublik, insbesondere die Bundesregierung, verpflichtet sind, den in Moskau vorläufig Asyl genießenden Edward Snowden zu bitten, nach Deutschland zu kommen und Auskunft über seine Erkenntnisse zur Internetüberwachung durch NSA und GCHQ zu geben.

Rahmenbedingungen

Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass NSA und GCHQ eine anlasslose sehr umfassende Überwachung auch des in Deutschland generierten Internetverkehrs durchführen, wodurch nicht nur politische und wirtschaftliche Spionage betrieben wird, sondern auch eine Massenerfassung und -auswertung der Internetnutzung der gesamten Bevölkerung. Hiermit werden die im Grundgesetz (GG) und in der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh) garantierten Grundrechte verletzt. Dies sind insbesondere das in Art. 10 GG geschützte Telekommunikationsgeheimnis und die aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit der eigenen informationstechnischen Systeme. Auf europäischer Ebene sind diese Grundrechte in Art. 7, 8 EuGRCh zugesichert. Zusammenfassend kann von der Notwendigkeit des Schutzes informationeller oder digitaler Grundrechte im Internet gesprochen werden.

Zum digitalen Grundrechtsschutz gehört zum einen die materiell-rechtliche Beachtung der Grundrechte, also etwa des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Schutz hat zugleich auch eine technisch-organisatorische sowie eine prozedurale Komponente. Von grundrechtlich zentraler Bedeutung ist die Beachtung des jeweiligen Zwecks einer Datenverarbeitung sowie die Beachtung der „informationellen Gewaltenteilung“. Und nur durch Kenntnis der Datenverarbeitung kann informationelle Selbstbestimmung wie auch Rechtsschutz realisiert werden.

Das BVerfG hat festgestellt, dass die vorsorgliche anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten im Internet zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen führt, weil diese Speicherung sich auf „Alltagshandeln bezieht, das im Miteinander elementar und für die Teilnahme am sozialen Leben der Welt nicht mehr verzichtbar ist“. Die automatisierte Auswertung dringe bis in die Intimsphäre ein. Diese Speicherung könne „ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorrufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann“. Zwar gebe es kein absolutes „Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat“, doch unterliegt diese Speicherung hohen rechtlichen, technischen und organisatorischen Anforderungen unter strenger Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Diese Bewertung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 08.04.2014 umfassend für die gesamte Europäische Union und die in der EuGRCh garantierten Grundrechte bestätigt. Die durch die NSA und das GCHQ durchgeführten Maßnahmen zur Überwachung des Internet entsprechen nicht ansatzweise den vom BVerfG und dem EuGH gestellten Anforderungen.

Derartige Grundrechtseingriffe über das Internet lassen sich nicht vollständig verhindern. Für eine weitgehende Reduzierung der Grundrechtsgefährdung ist ein Zusammenwirken von verschiedenen Stellen und Personen nötig. Hierzu gehören die betroffenen Nutzenden selbst sowie Telekommunikations- und Telemediendienste anbietende private Stellen, denen es auferlegt bleibt, insbesondere technische kommunikationsbezogene Schutzvorkehrungen, z. B. durch Verschlüsselung, vorzunehmen bzw. anzubieten. Für diese Vorkehrungen ist es erforderlich, eine möglichst genaue Kenntnis der Bedrohungen zu haben. Neben diesen nötigen und möglichen Maßnahmen des Systemschutzes und des Selbstschutzes besteht die Notwendigkeit von staatlichen Maßnahmen. Zum einen sind die Gesetzgeber gefordert, durch rechtliche Vorkehrungen die digitalen Kommunikationsvorgänge zu sichern und damit die Freiheiten im Internet zu gewährleisten. Derartige Regelungen liegen in der Verpflichtung zu technisch-organisatorischen Vorkehrungen sowie in der Gewährleistung von Kenntnis- und Rechtsschutzmöglichkeiten für die Grundrechtsträger (Art. 19 GG, Art. 47 EuGRCh). Inwieweit die deutschen und der europäische Gesetzgeber insofern das Notwendige geregelt haben, kann hier nicht weiter vertieft werden.

Träger ausländischer Staatsgewalt unterliegen deutschen und europäischen Gesetzen, soweit diese tangiert werden. Derartige Träger sind die NSA und das GCHQ. Ob sich Träger auswärtiger Staatsgewalt an die Grenzen des deutschen oder europäischen Rechts halten, ist für die Bürgerinnen und Bürger allerdings schwer überprüfbar. Die Eingriffe bei der Internetüberwachung erfolgen heimlich und sind für die Nutzenden regelmäßig nicht erkennbar. Rechtsschutz ist praktisch unmöglich. Auch völkerrechtlich gestaltet sich eine Kontrolle schwierig, sofern die Eingriffe nicht im Inland erfolgen bzw. von geschütztem Gelände wie Botschaften oder Konsulaten ausgeübt werden.

Grundrechtliche Schutzpflichten

„Die Grundrechte binden in ihrem sachlichen Geltungsumfang die deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Betätigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eintreten“. Deutsche Hoheitsträger sind verpflichtet, bei ihrem gesamten Handeln die verfassungsmäßigen Grundrechte zu schützen und zu verteidigen. Dies gilt angesichts der existenziellen Bedeutung von Information und Kommunikation für unsere Informationsgesellschaft insbesondere auch im Hinblick auf unsere Kommunikationsordnung. Die Abhängigkeit von persönlicher Entfaltung, der Freiheitswahrnehmung, des beruflichen und wirtschaftlichen Handelns, der Wissensgenerierung und -verarbeitung und der demokratischen Prozesse verpflichtet die staatliche Gewalt, die Funktionsfähigkeit der Kommunikationsinfrastruktur und den Schutz ihrer Nutzung zu gewährleisten.

Diese Pflicht wird aus dem objektiv-rechtlichen Schutzgehalt der Grundrechte abgeleitet. Grundrechte entfalten ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch die Gesetze. Den Hoheitsträgern obliegt es, im Rahmen dieser Gesetze eine optimale Umsetzung der Grundrechte zu sichern. Die Schutzpflicht gebietet es u. a., „dafür Sorge zu tragen, dass informationeller Selbstschutz für Einzelne tatsächlich möglich ist“.

„Die Schutzverpflichtung des Staates muss umso ernster genommen werden, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes anzusetzen ist“. Bei widerstreitenden Verfassungswerten muss eine Abwägung mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs stattfinden. Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG (Art. 1 EuGRCh) spielt dabei eine zentrale Rolle, wobei die „Verfassungswerte in ihrer Beziehung zur Menschenwürde als dem Mittelpunkt des Wertesystems der Verfassung zu sehen“ sind. Die Schutzpflichten bestehen für alle staatlichen Gewalten, also nicht nur die Legislative, sondern auch die Judikative und die Exekutive, und gelten nicht nur bei der Norminterpretation und -anwendung, sondern auch bei schlicht-hoheitlichem Handeln.

Grundrechtlich begründete Schutzaufträge und -pflichten können auch in den internationalen und globalen Raum hineinwirken und sich gegen Eingriffe durch Träger anderer Staatsgewalten aktivieren lassen. Die Nichtwahrnehmung der staatlichen Schutzaufgaben kann möglicherweise unter Berufung auf subjektive Rechte der Betroffenen gerichtlich geahndet werden. Die Verletzung kann aber auch durch das Parlament, etwa im Rahmen einer Organklage (Art. 93 Nr. 1 GG) oder einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Nr. 2 GG), in jedem Fall aber durch Entschließungen oder sonstige politische Maßnahmen sanktioniert werden.

Staatliche Schutzaufträge können sich zudem aus weiteren Verfassungsnormen ergeben, etwa aus Art. 87f GG, wonach angemessene und ausreichende Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten sind, oder aus Art. 91c GG, wonach Sicherheitsanforderungen an informationstechnische Systeme festgelegt werden müssen.

Die staatlichen Einrichtungen verfügen bei der Umsetzung ihrer Schutzaufgaben grundsätzlich über einen Gestaltungsspielraum. Regelmäßig wird von der Verfassung die Zielsetzung vorgegeben, ohne dass sich hieraus bestimmte Handlungspflichten ergeben. Wohl unterliegen die Einrichtungen einer Optimierungspflicht. Die Maßnahmen müssen zur Erfüllung des Gewährleistungsauftrages effektiv beitragen. Zur Effektivitätssicherung kann es gehören, fortlaufend zu überprüfen, ob Schutzerfolge erreicht werden und die ergriffenen Maßnahmen zu korrigieren sind.

Unter Umständen kann sich die Gestaltungsfreiheit in einer Weise verengen, dass die Schutzaufgabe nur durch bestimmte Maßnahmen erfüllt werden kann. Angesichts der großen Bedeutung der Freiheit der Kommunikation und der Nutzung des Internet kommt eine Reduzierung des politischen Gestaltungsermessens dahingehend in Betracht, dass die zuständigen Staatsorgane verpflichtet sein können, im internationalen Bereich tätig zu werden.

Das verfassungsrechtlich gebotene Schutzniveau wird dann unterschritten, wenn keine effektive Informationsmöglichkeit über die für informationelle Eingriffe relevante Fakten eingeräumt wird, insbesondere um Maßnahmen des informationellen Selbstschutzes eigenverantwortlich und selbständig wahrnehmen zu können.

Informationspflicht

Das deutsche und das europäische Recht kennt umfangreiche Regelungen, die den Informationszugang der Presse sowie auch von Bürgerinnen und Bürgern zu Verwaltungsinformationen vorsieht. Diese Regelungen des Presserechtes, der Informationsfreiheitsgesetze oder des Verbraucherinformationsrechtes enthalten aber bisher keine Regelungen, die eine explizite Informationsbeschaffungspflicht zum Schutz der digitalen Grundrechte und der Informations- und Kommunikations-Infrastruktur vorsehen.

Art. 10 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht vor, dass das Recht auf Meinungsfreiheit auch die Freiheit einschließt, Informationen zu empfangen. Seit 2006 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus Art. 10 EMRK immer wieder abgeleitet, dass staatliche Stellen verpflichtet sein können, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung Informationen bereit zu stellen und aufzubereiten, insbesondere wenn diese von hoher Relevanz für die öffentliche Diskussion sind. Dieser Informationsanspruch besteht selbst gegenüber Nachrichtendiensten. Zwar gilt dieser Anspruch grundsätzlich nur, soweit eine öffentliche Stelle schon im Besitz der Information ist. Besteht aber eine grundrechtlich begründete Beschaffungspflicht bzgl. bestimmter Informationen, so kann sich aus Art. 10 EMRK, Art. 11 EuGRCh, Art. 5 GG zusätzlich auch eine Bereitstellungspflicht ergeben.

Informationsbedarf

Voraussetzung für eine staatliche Informierungspflicht ist, dass ohne die Information eine Gefährdung für eine grundrechtliche Position von einer dritten Seite vorliegt. Es muss schlüssig sein, dass die öffentliche Gewalt „Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen“.

Die Verletzung informationeller Grundrechte durch die NSA und den GCHQ hat schon in der Vergangenheit stattgefunden, findet offensichtlich weiterhin statt und droht auch für die Zukunft. Informationen über die Art des Vorgehens dieser Geheimdienste in der Vergangenheit sind geeignet, angemessene Abwehrmaßnahmen angesichts der fortgesetzt bestehenden Gefahr zu ergreifen, da davon auszugehen ist, dass die informationellen Angriffe nicht beendet, sondern auf der Basis der modernsten technischen Mittel weiterentwickelt werden.

Informationsverweigerung

Es wäre naheliegend, dass sich die öffentlichen Stellen in Deutschland die hinsichtlich der Grundrechtsgefährdung nötigen Informationen von den verantwortlichen britischen und US-amerikanischen Stellen besorgen. Dies wurde auch tatsächlich seit Bekanntwerden der Überwachungsmaßnahmen im Sommer 2013 immer wieder versucht. Die verantwortlichen Stellen in Großbritannien und in den USA haben aber jegliche substanziierte überprüfbare Auskunft verweigert.

Dies wird z. B. durch Bundesinnenminister Thomas de Maizière hinsichtlich der Überwachung durch US-Dienste betätigt: „Die Informationen sind bis heute unzureichend. … Was die USA an Aufklärungsmaßnahmen tun, ist zwar ganz überwiegend ihrem Sicherheitsbedürfnis geschuldet, aber sie tun es in einer übertriebenen, maßlosen Anwendung. … Wenn zwei Drittel dessen, was Edward Snowden vorträgt oder was unter Berufung auf ihn als Quelle vorgetragen wird, stimmen, dann komme ich zu dem Schluss: Die USA handeln ohne Maß. … Meine Erwartungen an einen Erfolg weiterer Gespräche (mit den USA, T.W.) sind niedrig.“ In Hinblick auf das durch den britischen GCHQ propagierte „Mastering the Internet“ ergänzte de Maizière: „Ja, das bereitet uns allen Sorgen. Das Internet, auch in seinen Stärken, lebt von der Freiheit. Doch jetzt ist durch die explosionsartige Vermehrung der Kommunikation ein Ordnungs- und Auswahlproblem entstanden – verschärft durch die Marktmacht von Unternehmen. Wenn ein großer Netz-Provider und ein Content-Betreiber sich zusammentun, dann können sie das Internet steuern und Inhalte setzen. Da muss ich nicht über staatliche Zensur reden“.

Was das deutsche für die Spionageabwehr zuständige Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) über die Spionage durch die NSA weiß, erläuterte deren Präsident Hans-Georg Maaßen in einem Interview: „Auch wenn es Sie überrascht – wir wissen es nicht genau. Die Dokumente des NSA-Enthüllers Snowden sind voller Hinweise, aber ohne Beweise. Wir gehen nach wie vor davon aus, dass sich die Amerikaner in Deutschland an deutsches Recht halten. … Wir haben weder valide Erkenntnisse, dass die Amerikaner Breitbandkabel in Deutschland anzapfen, noch ob aus der US-Botschaft in Berlin das Handy der Kanzlerin abgehört worden ist. … (Ich habe) den Eindruck, dass die Amerikaner nach wie vor nationale Interessen als die zentrale Richtlinie ihrer Politik ansehen. Sie tun das sehr selbstbewusst. … Die Deutschen waren in der Vergangenheit vielleicht zu gutgläubig und leichtfertig im Umgang mit ihren Daten“.

Informationsangebot

Edward Snowden hat über seinen Anwalt signalisiert, dass er Informationen gegenüber Stellen in Deutschland, etwa dem NSA-Untersuchungsausschuss, zu geben bereit ist: „Ich bin gerne bereit, vor dem Untersuchungsausschuss auszusagen und knüpfe dies grundsätzlich an keine Bedingungen“. Wie detailreich sich Snowden äußern „kann und will“, hinge letztlich von den Umständen ab, unter denen die Aussage erfolgt. Dessen Aufenthaltsgenehmigung bzw. vorläufiges Asyl in Russland läuft Ende Juli 2014 ab. Der Aufenthalt in Russland ist an die Bedingung geknüpft, dass Snowden den USA nicht (weiter) schadet. Die USA suchen Snowden mit internationalem Haftbefehl. Bisher war eine umfassende ernst zu nehmende Zeugenbefragung weder durch das Europaparlament noch durch den Europarat möglich.

Die von Snowden zu erwartenden Informationen gehen über das hinaus, was bisher von ihm und über ihn bekannt wurde. Ex-Anwalt, Blogger und Kolumnist Glenn Greenwald, der Zugang zu den Snowden-Unterlagen hat, erklärte: „Die Dokumente, die bislang veröffentlicht wurden, sind nur ein kleiner Teil des gesamten Materials, das uns Edward Snowden übergeben hat. Es gibt zahlreiche Dokumente mit brisanten Informationen darüber, was die NSA getan hat und was sie weiterhin tut, die noch gar nicht veröffentlicht wurden.“ Um sich zu schützen, sei Snowden derzeit nicht mehr im Besitz der Dokumente. Diese Notwendigkeit des Selbstschutzes würde in Deutschland nicht mehr bestehen. Zudem erläutert Greenwald: „Er weiß viele Dinge über die NSA, die nicht in den Dokumenten stehen. Er kann erklären, wie das ganze System funktioniert. Dem Untersuchungsausschuss kann er die bereits veröffentlichten Informationen erklären und neue Informationen geben“. Nach Presseberichten hat Snowden die erlangten Dateien „in Kategorien sortiert, die die verschiedenen Geheimprogramme der NSA dokumentieren, etwa Überwachung anderer Staaten oder die Internet-Infrastruktur. Allein die Dokumente des britischen Geheimdienstes GCHQ, die er gesondert abgespeichert hat, umfassen rund 50.000 Dateien. In den Papieren finden sich diverse Anhaltspunkte, die auch für die Untersuchung in Deutschland wichtig sind“.

Snowden hatte, so sein Anwalt, eine „innerhalb der US-Geheimdienststruktur einzigartige berufliche Stelle“ inne; Er war „persönlich mit der Durchführung und Leitung von Massenüberwachungsmaßnahmen“ befasst. Er hatte also Einblick in die grundrechtsrelevante operative Arbeit der NSA und erhielt dadurch auch tiefe Einblicke in die Arbeit des GCHQ und anderer Geheimdienste. Snowden selbst erklärte gegenüber dem Europaparlament, er habe operativ gearbeitet und kenne deshalb das Innenleben der NSA ziemlich gut. Die NSA habe ihm die „Autorität verliehen, Kommunikation in aller Welt abzuhören. Ohne meinen Platz zu verlassen, hätte ich alle Mitglieder Ihres Komitees abhören können, genauso wie jeden normalen Bürger“.

Alternative Informationsmöglichkeiten zu einer umfassenden Befragung von Edward Snowden, die den deutschen rechtlichen Anforderungen entsprechen, sind nicht erkennbar.

Gefährdung von Snowden

Vizekanzler Sigmar Gabriel riet Snowden von einem Asylgesuch in Deutschland ab: „Deutschland ist ein kleines Land, in dem der amerikanische Geheimdienst sehr genau weiß, wer hier was tut. Ich bin sicher, dass der Geheimdienst der USA versuchen würde, ihn unter Kontrolle zu bringen“. Snowden hat seine Informationserteilung nicht von einem bestimmten Schutzstatus abhängig gemacht. Er hat die Befugnis, über seine Selbstgefährdung zu befinden. Dessen ungeachtet würde die Informationsbereitschaft von Snowden gefördert, wenn er in Deutschland einen sicheren Aufenthalt zugesichert bekäme. Möglich ist ein Asylantrag. Seit Sommer 2013 liegt ein Festnahmeersuchen der USA an Deutschland vor. Gemäß dem Rechtshilfeabkommen mit den USA ist eine Auslieferung ausgeschlossen, wenn Deutschland die Straftat, wegen der die Auslieferung gefordert wird, als Straftat mit politischem Charakter betrachtet. Die rechtliche Beurteilung obliegt zunächst dem Oberlandesgericht; bei einem Aufenthalt Snowdens in Berlin wäre dies das Kammergericht. Wenn es die Auslieferung ablehnt, wäre diese unzulässig. Wenn es die Auslieferung für zulässig hält, kann der Bundesjustizminister diese immer noch ablehnen. Er könnte auch schon vorab erklären, dass er auf jeden Fall eine Auslieferung Snowdens ablehnt.

Erwägungen gegen eine Information durch Snowden

Eine Befürchtung besteht, dass bei einer deutschen Befragung von Snowden die US-Dienste den Informationsaustausch mit Deutschland einschränken würden. Bundesinnenminister Thomas de Maizière erklärte, ohne die Amerikaner sei man „taub und blind“. Informell habe die US-Regierung die Bundesregierung wissen lassen, ein dauerhafter Aufenthalt von Snowden werde als Affront empfunden. Diese Erwägungen basieren jedoch bisher auf Spekulationen. Angesichts der wichtigen Bedeutung Deutschlands in Europa und als politischer Partner für die USA müssen solche Ankündigungen und Statements als diplomatische Abwehrversuche verstanden werden. Es steht einem souveränen demokratischen Staat nicht an, auf mögliche grundrechtsrelevante Informationen lediglich aus der Befürchtung heraus zu verzichten, dadurch könnten nicht näher substantiierte Informationen von den USA vorenthalten werden.

Ein Argument gegen eine Informationsbeschaffung bei Snowden ist, dass dies die politischen Beziehungen zu den USA beeinträchtigen würde und damit dem Staatswohl abträglich wäre. Auch diese Annahme ist Spekulation. Richtig ist, dass US-Vertreter entsprechende Ankündigungen gemacht haben. Richtig ist aber auch, dass die USA gegen ein grundrechtlich begründetes Vorgehen der Bundesrepublik wirksam keine politischen oder diplomatischen Sanktionen durchführen könnten. Die USA sind selbst bei ihrem Vorgehen im eigenen Interesse wenig rücksichtsvoll gegenüber anderen Staaten, wie sich z. B. bei der Internetüberwachung zeigt, und können keine Rücksichtnahme auf ihre Befindlichkeiten erwarten.

Letztlich kann und muss den USA vermittelt werden, dass eine umfassende Aufklärung der NSA im Interesse eines digitalen Grundrechtsschutzes in deren eigenen Interesse liegt. Dies gilt in Bezug auf das weltweite Ansehen des Landes. In einer einstimmig verabschiedeten Resolution hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 22.11.2013 herausgestellt, dass die im Raum stehende Massenüberwachung des Internet eine Verletzung der Gewährleistung der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Paktes für politische und zivile Rechte darstellt.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweisen von NSA und GCHQ gegen geltendes einfaches und Verfassungsrecht in den USA und in Großbritannien verstoßen. Entsprechende Argumente wurden vielfach vorgetragen; vereinzelt wird dies durch Gerichtsentscheidungen bestätigt.

Ein von deutscher Nachrichtendienst-Seite bestehender Einwand gegen eine umfassende Information direkt bei Edward Snowden besteht darin, dass schädliche Geheimnisse über die deutschen Dienste aufgedeckt werden könnten, etwa über die Kooperationen mit der NSA und dem GCHQ. Diese Befürchtung spricht eher für eine Einladung Snowdens als gegen diese: Durch eine offizielle direkte Befragung Snowdens könnten die deutschen Einrichtungen die nötigen Informationen selbst erheben, anstelle sie irgendwann über Journalisten vermittelt in der Presse zu lesen. Geheimhaltungsbedürftige Informationen könnten gezielt vertraulich behandelt werden.

Anders als manch informationstechnisch hoch gerüstete autoritäre Staaten fühlen sich die USA ebenso wie Europa und Deutschland von dem aus dem Neuen Testament stammenden Satz verpflichtet: „Die Wahrheit wird euch frei machen.“ Dieser aufklärerische Ansatz ist eine Grunderwägung jeder freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. Sollte Snowden die Unwahrheit mitteilen, so sind Vertreter der betroffenen Geheimdienste und Staaten eingeladen, dies richtig zu stellen. Bisher basieren die wenigen erkannten Fehler in den Snowden-Enthüllungen nicht auf falschen Grundinformationen, sondern auf Fehlinterpretationen der Dokumente.

Abschließende Erwägungen

Edward Snowden tat mit der NSA das, was die NSA mit der Welt tut – er spionierte sie aus. Die Motivation der NSA bei ihrer Spionagetätigkeit ist nur begrenzt ehrenhaft. Die Motivation Snowdens kann dagegen nur mit viel bösem Willen als unethisch verworfen werden. Letztlich geht es Snowden darum, digitale Grundrechte zur Geltung zu bringen gegen Bestrebungen eines digitalen US-Imperialismus. Snowdens Engagement zielt darauf ab, in unserer globalen Informationsgesellschaft die sich abzeichnende Kanibalisierung zu bremsen, bei der nicht das Recht, sondern die Macht des Stärkeren gilt. Journalisten, die als Informationsmittler zwischen Snowden und der Öffentlichkeit agieren, berichten, dass Snowden immer wieder ausdrücklich klargestellt hat, dass mit den von ihm ermöglichten Offenlegungen legitimen Operationen des Geheimdienstes nicht geschadet werden soll, sondern dass seine Medienpartner sich darauf beschränken sollen, die Auswüchse des informationstechnisch agierenden Sicherheitsstaates aufzudecken.

Es ist ein Armutszeugnis für die demokratischen freiheitlichen Staaten auf der ganzen Welt, dass Snowden bisher nur in einem Staat wirksamen Schutz vor politischer Verfolgung finden konnte, der sich immer wieder durch das Ignorieren von Freiheit, Demokratie und Menschenrechten profiliert. Für einen der mächtigsten Staaten in der Europäischen Union mit einer wichtigen Stimme im globalen politischen Geschehen wie der Bundesrepublik sollte es – jenseits aller verfassungsrechtlichen Verpflichtungen – keine Überforderung darstellen, Snowden nicht nur um Einreise und Aufklärung zu bitten, sondern alles zu tun, um ihn vor Schaden zu schützen. Es ist nicht vermittelbar, weshalb wir von seinen Informationen profitieren, um weiterhin in Freiheit leben zu können und ihn weiterhin in ein Leben in sehr eingeschränkter Freiheit und unter der Aufsicht eines autoritären Staates zu zwingen.

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4 Ergänzungen

  1. Es wird nicht zu einer Befragung Snowdens kommen – denn die Merkel-Regierung unterwirft sich gerade in einem würdelosen Schauspiel der Hegemonialmacht. Unsere Konsequenz daraus:

    „Es ist Zeit, dass wir Wählerinnen und Wähler dieser wüdelosen Erbärmlichkeit der Merkel-Regierung aus CDU, CSU und SPD ein Ende setzen. Die Kräfte, die ein Deutschland und Europa in Würde und Souveränität sehen wollen, stehen in der Opposition. Am 25. Mai ist Wahltag – Denkzettel-Tag!“

    https://wagnisdemokratie.wordpress.com/2014/05/02/wurdelose-erbarmlichkeit/

    1. Ich würde gern glauben, dass ähnliche aufrufe einen Sinn haben, ich versuche es selbst, auch mit Blick auf TTIP. Aber die Umfragen sprechen dagegen und die Wahl weckt bei mir eher Befürchtungen, es könnte zu einer weiteren Bestätigung der Merkelregierung kommen. Es bräuchte dringend mehr analyse, warum dem so ist. Mein Eindruck ist, dass wirklich vielen Deutschen Merkels Kurs gefällt, mit dieser ruhigen Hand und dem „bedachten Agieren“. Die Schreihals-tätigkeiten überlässt Merkel schön anderen, die sie schnell wieder verschwinden lassen kann. Und dann ist da noch der Nimbus einer angeblich so hohen Wirtschaftskompetenz der CDU.

      Kaum jemand fragt, wie gefährlich diese Politik ist – was Frau Merkel zum Beispiel wirklich tut, ganz abseits vom Mediengeschehen. Und kaum jemand fragt, warum wir mit so vielen konservativen und ach so wirtschaftlich kompetenten Regierungen überhaupt erst in die Krise ab 2008 geraten sind und jetzt von einer zur nächsten stolpern. Statt dessen wird die Ukraine als bollwerk der Demokratie hochstilisiert und füllt ganze Nachrichtenblöcke.

      Wir müssen dringend Wege finden, wie mit dieser das Vergessen fördernden Informationsverwertung umzugehen ist. Denn latente Unzufriedenheit schlummert auch bei erstaunlich vielen, das zeigen Umfragen ebenfalls. Nur an Frau Merkel perlt alles ab. Und das würde ich gern verstehen.

  2. Danke für Ihren Gastkommentar, Herr Weichert.
    Ich denke zwar, sie haben nicht unrecht damit, dass die Überwachung zu großen Teilen auch im Geheimen geschieht, aber auf der anderen Seite glaube ich auch, dass sie, wenn man genauer hinsieht, so geheim dann wieder nicht ist. Die Politik hätte die Möglichkeiten den Wettbewerb bei Planung, Umsetzung und Betrieb kritischer Infrastrukturen im nationalen Interesse einzuschränken. Ein Grundsatz dabei müsste z.B. sein, dass für derartige Projekte nur nationale oder maximal innereuropäische Firmen ohne (unternehmensorganisatorischem) Bezug zu ausländischen Firmen in Betracht kommen dürften die auch in Gänze den jeweiligen Gesetzen unterliegen.

    Firmen wie Level3 oder CSC wären unter diesen Bedingungen aus dem Wettbewerb um Staatsaufträge für kritische Infrastrukturen (ePA, eGK, Bundestagsnetz, Internetknotenpunkte, etc.) auszuschließen und zu verbannen, da sie eigenständige US-Firmen bzw. Tochterfirmen US-amerikanischer Unternehmen sind. Auch die Frage ob Bundesbehörden langfristig ihre IT-Betriebs- und Datenbanksysteme noch von ausländischen Herstellern beziehen sollten/dürfen wäre davon betroffen.

    Allerdings sehe ich derartige „Gestaltungsspielräume“ mit dem Freihandelsabkommen grundsätzlich in Gefahr und mir erschließt sich absolut nicht weshalb unsere großen Parteien ihre eigenen Handlungs- und Regulierungsspielräume mit diesem Abkommen selbst einschränken und quasi freiwillig aus der Hand geben. Es grenzt für mich an politischer Dummheit.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.