Ein bereits Mitte Januar gefälltes Urteil des Landgerichts München I, das heute veröffentlicht wurde, könnte eine kleine Revolution bei der umstrittenen Störerhaftung für offene WLANs darstellen: Die Richter stellten fest, dass Anbieter offener WLANs nicht verpflichtet sind, die Nutzerdaten ihrer Teilnehmern zu registrieren. Warum dieses Urteil weitreichende Folgen haben könnte, erklärt Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung:
„Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten. Also handeln alle die Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig, die von Nutzern zur Zeit noch eine Anmeldung oder Registrierung verlangen, bevor der Zugang freigegeben wird. Diese Praxis muss jetzt ein Ende finden. Sie ist außerdem auch ziemlich sinnlos, weil viele Menschen bei der Registrierung schon jetzt einen Fantasienamen angeben.“
Auch Markus Beckedahl vom Digitale Gesellschaft e.V. begrüßt das Urteil:
Das Urteil des Landgerichts München geht in die richtige Richtung. Auch wer privat sein WLAN anderen zur Mitnutzung zur Verfügung stellt, sollte dafür belohnt und nicht bedroht werden. Wie man das erreicht, haben wir vor wenigen Wochen als Copy+Paste-Lösung für die Politik zur Verfügung gestellt – mit einer einfachen Gesetzesänderung.