Mit der Ablehnung von ACTA im EU-Parlament ist in Sachen Urheberrechtsreform noch nicht viel gewonnen. Zwar wurde so verhindert, dass ein nicht mehr zeitgemäßes Urheberrecht durch ein weiteres internationales Abkommen zementiert wird, die eigentlich notwendige europäische Reformdebatte hat aber noch nicht einmal richtig begonnen. Philippe Aigrain, Mitgründer der NGO La Quadrature du Net und Verfasser des Anfang des Jahres in englischer Sprache erschienenen Buchs „Sharing“, versucht nun mit 14 Thesen zu Urheberrecht und digitaler Kulturpolitik diese Debatte anzustoßen. Wie schon in seinem Buch begibt sich Agrain auch mit seinem Text „Elements for the reform of copyright and related cultural policies” in die Mühen der Ebene eines konstruktiven Diskurses zum Thema Copyright bzw. Urheberrecht. Erklärtes Ziel des Beitrags ist es, die Debatte hin zu den Chancen und neuen Möglichkeiten digitaler Technologien für Kunst und Kultur zu verschieben, mit einem besonderen Fokus auf die Erstellung kultureller Güter jenseits marktlicher Sphären.
Und so betreffen auch gleich seine ersten beiden Thesen den Bereich „nicht-marktliche Aktivitäten von Individuen“ (alle Übersetzungen von mir):
- Rechtliche Anerkennung von nicht-marktlichem Tausch digitaler Werke zwischen Individuen als Folge des Erschöpfungsgrundsatzes: Der Erschöpfungsgrundsatz sieht für nicht-digitale Werke (Bücher, CDs) vor, dass Rechteinhaber keinen Einfluss auf die Weitergabe oder Nutzung eines konkreten Produkts mehr haben, sofern es mit deren Willen in den Verkehr gebracht gebracht worden ist. Aigrain schlägt nun eine Re-Interpretation dieses Prinzips für digitale Güter vor, das eine Legalisierung von Peer-to-Peer-Filesharing zur Folge hätte. Rechtlich wäre dafür eine Änderung der EU-Copyright-Richtlinie erforderlich, die eine Anwendung des Erschöpfungsprinzips im Bereich von Online-Zugänglichmachung ausschließt. Im Gegenzug würde durch so eine Änderung auch der Weg für eine diesbezügliche Vergütung, die von Aigrain als „Creative Contribution“ bezeichnete Pauschalabgabe für nicht-marktliches Filesharing frei. Was als „nicht-marktlich“ gelten soll, definiert Aigrain an anderer Stelle wie folgt: „Teilen ist nicht-marktlich sofern es, direkt oder indirekt (z.b. über Anzeigenerlöse) nicht zu Einkommen für eine der beiden Parteien führt.“ Einer der Vorteile, Filesharing über eine Neuregelung des Erschöpfungsgrundsatzes zu legalisieren wäre, dass dies unabhängig von der (derzeit sehr restriktiven) Interpretation des sogenannten Drei-Stufen-Tests für Schranken des Urheberrechts möglich wäre. Wie schon in seinem Buch bleibt Aigrain jedoch etwas vage, was die Regulierung von Dienstleistungen rund um „nicht-marktliche Aktivitäten“ betrifft. Unabhängig davon hält Aigrain die Öffnung der Liste urheberrechtlicher Schranken in der EU-Richtlinie für unausweichlich – eine Sichtweise, die mit jener der deutschen Bundesjustizministerin übereinstimmt.
- Legalisierung von Verweisung und Verlinkung: Hier geht es Aigrain nicht nur darum, Link-Verzeichnisse wie sie von BitTorrent-Trackern bereitgestellt werden, explizit zu erlauben, sondern auch Verboten von Deep Links entgegenzutreten. Ein explizites Recht zur Verlinkung würde aber auch Bestrebungen erschweren, jenseits von Gerichten Links im Wege privater Rechtsdurchsetzung entfernen zu lassen (so löscht z.B. Google alle zwei Sekunden ein Suchergebnis).
- Robuste Ausnahmen für Wissenschaft und Bildung: Hier kritisiert Aigrain unter anderem, dass in Ländern wie Frankreich – für Deutschland gilt seit 2008 dasselbe – gerade Unterrichtsmaterialien von der Bildungsschranke des Urheberrechts ausgenommen sind. So dürfen, wie der Lehrbuchverlag Cornelson auf seiner Homepage noch einmal hervorhebt, selbst „kleinste Teile“ von Unterrichtsmaterielen nicht ohne Zustimmung des Verlages digital zugänglich gemacht werden. Diese Ausnahmen von der Ausnahme wären, so Aigrain, „lächerlich“, wenn sie nicht ein Zeichen für den übermäßigen Einfluss von Lobbies wären. Er spricht sich auch gegen Vergütungspflichten für den Einsatz von Werken im Bildungsbereich aus.
- Ein Recht für Bibliotheken und Archive, verwaiste Werke kostenlos und mit breiten Nutzungsrechten zugänglich zu machen: Dieser Vorschlag würde weit über den aktuellen Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum Thema verwaiste Werke hinausgehen, an dem Aigrain wohl zurecht kritisiert, dass dieser genau nicht die notwendige Rechtssicherheit schafft, um das Problem verwaister Werke zu lösen (vgl. auch „Die Lücke des 20. Jahrhunderts“). Denn nach dem Vorschlag der EU-Kommission könnten Rechteinhaber auch nach einer ergebnislosen, sorgfältigen Suche („diligent search“) jederzeit wieder Rechte geltend machen.
- Freiheit kollektiver, nicht-marktlicher Verwendung: Aigrain fordert eine Ausnahme für Aufführungen geschützter Werke in Kontexten wie Museen oder Archiven, mit denen keine Profitinteressen verbunden sind. Konkret sieht der Vorschlag vor, die bestehende Schranke für Aufführungen im familiären Kontext auf nicht-marktliche Aufführungen ganz generell auszudehnen. Außerdem soll Büchereien auch die digitale Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke explizit erlaubt werden.
- Ressourcenbündelung – neue Finanzierungsquellen, die an digitale Kultur und deren zahlreiche Beitragende und Projekte angepasst sind: Wie schon in seinem Buch „Sharing“ fordert Aigrain im Gegenzug für die in den Punkten 1–5 skizzierten größeren Nutzungsfreiheiten die Erschließung neuer Einnahmequellen. Allerdings beschränkt er sich hier nicht auf eine Pauschalabgabe auf Breitbandanschlüsse sondern listet eine Reihe von Finanzierungsansätzen bis hin zu Überlegungen eines Grundeinkommens. Im Zentrum stehen aber gesetzliche Ressourcenbündelung – die Pauschalabgabe „Creative Contribution“ – sowie freiwillig-kooperative Ressourcenbündelung (z.B. Crowdfunding á la Kickstarter), die sich wechselseitig ergänzen sollen.
- Rechtliche Voraussetzungen für faire Verwertungsverträge: Klarerweise darf auch die Forderung nach einer Stärkung des Urhebervertragsrechts in Aigrains Liste nicht fehlen.
- Ein vorbeugendes Wettbewerbsrecht gegen Verbreitungsmonopole und deren Missbrauch: Neben den vom Urhebervertragsrecht vor allem adressierten Verlagen sind es zunehmend (neue) Intermediäre wie Amazon oder Apple, die über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Als geeignetes Instrument zur Vorbeugung sieht Aigrain den Zwang auch kleineren Anbietern Werke zu jenen Konditionen lizenzieren zu müssen, die größeren Anbietern gewährt werden.
- Reform der kollektiven Rechtewahrnehmung: Zusätzlich zu der auch von der EU-Kommission vorangetriebenen Europäisierung des Systems kollektiver Rechtewahrnehmung fordert Aigrain eine Reform von Verwertungsgesellschaften in dreifacher Hinsicht: (1) Abkehr vom System des Zensuswahlrechts, bei dem Mitglieder mit geringeren Ausschüttungsbeträgen über weniger Stimmrecht verfügen – eine Kritik, mit der sich vor allem die größte deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA regelmäßig konfrontiert sieht (vgl. „GEMA, der Klub der oberen 3400″); (2) Stärkere Transparenzverpflichtungen; (3) Regelung der Verwendung jener Mittel, die wegen zu geringer individueller Ausschüttungshöhe einbehalten werden.
- Anzeigenverschmutzung unter Kontrolle behalten: Hierfür kann sich Aigrain unter anderem eine Anzeigen-Steuer vorstellen.
- Effektive Regeln zur Durchsetzung von Netzneutralität: Abgesehen von der Forderung nach Netzneutralitätsgesetzen nach niederländischem Vorbild appelliert Aigrain auch an die Konsumenten, keine geschlossenen Geräte zu kaufen, die Kontrolle über eigene Daten nicht aus der Hand zu geben und Initiativen wie die „Freedom Box“ zu unterstützen.
- Registrierungspflicht oder Copyright 2.0: Ein weiterer Weg um die Zahl verwaister Werke zu reduzieren und Remix von Werken zu erleichtern wäre die Einführung einer Registrierungspflicht als Voraussetzung für die Durchsetzung von Verwertungsrechten. Eine solche Regel stünde allerdings im Widerspruch zum Berner Urheberrechtsübereinkommen und ist deshalb wohl eher in die Rubrik Gedankenexperiment einzusortieren.
- Reform öffentlicher Kulturförderung und Besteuerung: Hiermit macht Aigrain ein komplett neues Fass auf. Auch in Deutschland wird derzeit rund um die Veröffentlichung des Buchs „Der Kulturinfarkt“ heftig um eine Neugestaltung öffentlicher Kulturförderung diskutiert – ob es klug ist, diese Debatte mit der ohnehin schon emotionalisierten Urheberrechtsdebatte zu verknüpfen, wage ich zu bezweifeln.
- Ein positives Schutzrecht der Public Domain sowie freiwilliger Gemeinfreiheit: Bislang wird Gemeinfreiheit, insbesondere im Copyright-Diskurs, ausschließlich negativ als jener Bereich definiert, der frei von immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen ist. Diese negative Definition von Gemeinfreiheit hat im Zeitverlauf dazu geführt, dass viel über den Schutz von Immaterialgüterrechten und wenig über den Schutz von Public Domain und Gemeinfreiheit diskutiert wurde. Ein explizites und positives Recht auf Gemeinfreiheit könnte hier mittelfristig für mehr Balance sorgen. Nicht nur hier bezieht sich Aigrain auf Ergebnisse des EU-finanzierten COMMUNIA-Netzwerks.
