Passend zur absurden Diskussion rund um Netzsperrungen für Tauschbörsennutzer gibt es ein aktuelles Gutachten aus einer anderen Ecke: Netzsperren greifen in Grundrechte ein.
Sperrverfügungen für Inhalte im Internet „greifen in erheblichem Umfang in die Meinungsfreiheit der Inhaltsanbieter, die Informationsfreiheit der Nutzer sowie die Berufsfreiheit der Internetprovider ein.“ Zu diesem Ergebnis kommt das am heutigen Montag in München von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vorgestellte Gutachten zu Sperrverfügungen im Internet. Wegen der Grundrechtseingriffe und der möglichen Beeinträchtigung der technischen Funktion des Netzes müssten „schwierige rechtliche Abwägungen und Verhältnismäßigkeitsprüfungen im Einzelfall“ den Maßnahmen immer vorangehen, heißt es in dem Gutachten weiter. Technische Sperrmaßnahmen, die ins Fernmeldegeheimnis eingreifen, seien rechtlich nicht gedeckt. Sperrungen von IP-Adressen oder URLs würden daher eine Änderung des geltenden Rechts erfordern.
Wo genau ist da jetzt die weltbewegende Neuigkeit? Dass eine belastende staatliche Maßnahme in Grundrechte eingreift ist juristisches Standardwissen. Dafür braucht man kein Gutachten.
Interessant ist lediglich, ob die Sperrverfügung im konkreten Einzelfall das jeweilige Grundrecht auch verletzt.