Verfassungsschutz
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: Landesverrat: Wer wusste wann was? Bundesregierung verteidigt Bild von ahnungslosem Innenminister
Nach Einstellung der Ermittlungen: Aufdröseln, wer was wann wusste - <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/albaraa/7837158826/in/photolist-cWxuh3-qmutQm-qCSXt8-pGh3oV-qmutRd-7Rwk8e-cWxrBQ-6WkUCV-9ENsLc-4MevTX-cWxrYb-mmvK2M-5oF6Bs-6Tj3vh-vfw9w-5ctVGG-79Xm1i-79Xnzv-7a332b-7a2fAE-6WpVJm-59KB7-79Xjtp-4J61YU-pTg4Cf-7Q9hMB-6WkVtv-4fpo7A-5e8XWi-cWxssQ-6WpUmE-5GX87S-cWxsaC-5UgyfX-7a29c5-5BWPm2-5C1YNo-5BWEuc-NTcKx-cWxrvN-7MmqrC-7a2XVb-5C1Z1U-5BWEFB-5BWEgF-7Caabw-5C1RVG-5C1ESC-5BWoVz-5BWp8v">albaraa</a> : Landesverrat: Wer wusste wann was? Bundesregierung verteidigt Bild von ahnungslosem Innenminister Wer hat was wann bei der Einleitung der Landesverratsermittlungen gegen uns und in deren späterem Verlauf gewusst? Das ist eine Frage, die uns und andere immer noch umtreibt, auch wenn die Ermittlungen mittlerweile eingestellt sind. Denn die Problematik der Verantwortlichkeit ist nicht damit abgehandelt, dass Ex-Generalbundesanwalt Harald Range seinen Hut nehmen musste. Mehr Details versuchten die Grünen im Bundestag über eine Kleine Anfrage zu erfahren, deren Antworten jetzt vorliegen. Dazu gibt es auch ein Blog-Post bei Gruen-Digital.de.
Sie helfen uns an manchen Stellen, die Chronologie der Ereignisse zu vervollständigen, daher hier ein Überblick anhand der Informationen aus der Antwort und voriger Berichterstattungen (eine weitere, sehr ausführliche Chronologie zum Durchklicken findet sich bei CORRECT!V, einige Informationen aus der aktuellen Antwort der Bundesregierung sind dort jedoch noch nicht enthalten):
25. Februar 2015: Veröffentlichung von Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“.
26. Februar 2015: Einen Tag nach Veröffentlichung informiert der Verfassungsschutzpräsident „die zuständige Sicherheitsstaatssekretärin und den fachlich zuständigen Abteilungsleiter im BMI“.
Eine Benachrichtigung von Bundesinnenminister Thomas de Maizière sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt.
3. März 2015: Der Verfassungsschutzpräsident berichtet der Staatssektretärin Emily Haber „ergänzend“, dass Strafanzeige gegen Unbekannt geplant sei.
4. März 2015: Ein Vertreter der Bundesregierung beantwortet im Plenum des Deutschen Bundestages öffentlich eine Mündliche Frage von Hans-Christian Ströbele über das bei uns veröffentlichte Vorhaben des Verfassungsschutzes, das später als Staatsgeheimnis deklariert werden soll. Laut Regierung sei es jedoch in den Antworten nur um die Mitteilung offener Informationen gegangen.
25. März 2015: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stellt beim LKA Berlin Strafanzeige wegen der Veröffentlichung von Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“.
In der Anzeige findet sich bisher nur der Name „Marcus Beckendahl“.
1. April 2015: Die erste Strafanzeige geht beim Generalbundesanwalt zur Prüfung ein.
15. April 2015: Veröffentlichung von Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung.
Noch am selben Tag informiert die Hausleitung des BfV den „zuständigen Abteilungsleiter im BMI“, auch über die Absicht, erneut Strafanzeige zu stellen: „Der Abteilungsleiter hat dies unterstützt und die Sicherheitsstaatssekretärin unterrichtet“, von de Maizière keine Rede.
16. April 2015: Das Bundesamt für Verfassungsschutz stellt beim LKA Berlin die zweite Strafanzeige wegen der Veröffentlichung von „Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung“ am 15. April.
Nun taucht auch der Name Andre Meister in der Strafanzeige auf. Bisher sei aber der Vorwurf Landesverrat noch nicht im Raum. Es fällt auf, dass bei der zweiten Anzeige nur ein Tag zwischen Veröffentlichung und Anzeigenstellung liegt.
Das Stellen der Anzeigen beim LKA Berlin ist ungewöhnlich. Es wäre davon auszugehen gewesen, dass die Anzeigen eher bei den Staatsanwaltschaften in Köln oder Berlin gestellt worden wären, die für die Verletzungen von Dienstgeheimnissen zuständig sind. Die Bundesregierung begründet das folgendermaßen als nebensächlich:
Die Anzeige einer Straftat kann bei jeder Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO), ohne dass insoweit eine besondere sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme bestimmter Anzeigen besteht. In der Praxis steht die Anzeigeerstattung bei Polizeibehörden allgemein im Vordergrund.
21. April 2015: Ein Mitarbeiter des GBA informiert die Staatssekretärin des BMJV mündlich über die erste Strafanzeige und den eingeleiteten Prüfvorgang. Folgend sei auch Minister Heiko Maas persönlich in Kenntnis gesetzt worden:
Die Staatssekretärin hat auf die Brisanz eines solchen Verfahrens hingewiesen und eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf die Pressefreiheit angemahnt. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wurde im Nachgang über den Vorgang informiert.
Am 21. April habe auch das Bundeskanzleramt „am Rande einer Besprechung“ von der ersten Anzeige gegen Unbekannt erfahren. Weiteres soll es danach bis zum Beginn der medialen Diskussion nicht gewusst haben, auch nicht über die namentliche Erwähnung von Markus und Andre. Es ist natürlich praktisch für alle Beteiligten, dass man über solche heiklen Sachen „am Rande einer Besprechung“ klärt und nicht schriftlich festhält. Wir hatten bereits am 6.7. vermutet, dass das Kanzleramt im Rahmen dieser Runde Bescheid gewusst haben müsste.
29. April 2015: Die zweite Strafanzeige geht beim Generalbundesanwalt ein. Das BfV übermittelt dem BMI seine Einschätzungen zur Staatsgeheimnis-Frage, genauer den „zuständigen Unterabteilungsleitungen der Fachabteilung und der Zentralabteilung“. Außerdem wurden sie dem Fachabteilungsleiter und den zuständigen Fachreferaten vorgelegt.
30. April 2015: Das BfV übermittelt dem LKA „rechtliche Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses“ – im Weiteren BfV-Gutachten genannt.
Das Gutachten bekommen wir nicht zu Gesicht, denn es ist als Verschlusssache eingestuft. Es ist aber bereits bekannt, dass es zu dem Schluss kommt, dass ein Staatsgeheimnis vorliegt. Grund dafür seien „die publizierten Angaben zu Personalstärken im konkret umrissenen Aufgabenfeld und die Angabe bestimmter Methodiken und Ansatzpunkte nachrichtendienstlicher Maßnahmen“.
Wer das Gutachten verfasst hat? Ob es wirklich „Herr Müller“ ist, der in der Berichterstattung der SZ genannt wird, ist unklar. Die Bundesregierung schweigt sich über die Identität des Gutachters aus. Es gibt lediglich nichtssagende Angaben zu seiner Qualifikation:
Der Verfasser besitzt eine wissenschaftliche Ausbildung und die Befähigung zum Richteramt. Dies ist üblicher Standard bei behördlichen Gutachten mit rechtlichen Bezügen.
5. Mai 2015: Der GBA erhält ebenso das BfV-Gutachten zum Vorliegen eines Staatsgeheimnisses.
13. Mai 2015: Der Generalbundesanwalt eröffnet ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Markus und Andre wegen Verdacht des Landesverrats.
19. Mai 2015: Der GBA ordnet an, vor Vorliegen des GBA-Gutachtens keine Exekutivmaßnahmen, etwa Hausdurchsuchungen und Verhaftungen, durchzuführen.
27. Mai 2015: Das BMJV wird über das Ermittlungsverfahren des GBA informiert, das Schreiben ist auf den 19. Mai 2015 datiert. Die Information erreicht Justizminister Maas, die vorher genannte Staatssekretärin und „die zuständigen Mitarbeiter der Strafrechtsabteilung“ am 27. Mai. Während nun selbst Maas Bescheid wusste, scheint im BMI immer noch niemand die politische Brisanz des Themas erkannt zu haben oder darauf hingewiesen worden zu sein. Auch das Bundeskanzleramt sonnt sich in Unwissenheit.
18. Juni 2015: Der GBA beauftragt einen externen Sachverständigen mit der Anfertigung eines Gutachtens (GBA-Gutachten) zur Prüfung des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses.
23. Juni 2015: Das BMI erhält vom BKA einen Bericht darüber, dass es mit Landesverratsermittlungen beauftragt worden sei. Wieder sei Minister de Maizière nicht unterrichtet worden, der Bericht sei „routinemäßig“ erfolgt.
2. Juli 2015: Schriftlicher Auftrag für das GBA-Gutachten.
Der Auftrag geht an Professor Dr. Jan-Hendrik Dietrich von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Das Justizministerium sei in die Frage der Vergabe des GBA-Gutachtens einbezogen worden.
4. Juli 2015: Wir erfahren aus dem Deutschlandfunk von Anzeigen wegen Verrats von Staatsgeheimnissen aufgrund unserer Berichterstattung, bisher jedoch vermeintlich nur gegen Unbekannt.
30. Juli 2015: Uns erreicht das Schreiben, dass gegen Markus, Andre und Unbekannt wegen Landesverrats ermittelt wird. Das Schreiben ist auf den 24. Juli datiert.
31. Juli 2015: Eine Staatssekretärin aus dem Justizministerium erörtert mit dem Generalbundesanwalt telefonisch die Rücknahme des Auftrages für das GBA-Gutachten, man war der Auffassung, dass das Gutachten „frühestens in der zweiten Monatshälfte des Augusts“ fertiggestellt sein würde. Das Justizministerium hat inzwischen ein eigenes Gutachten (BMJV-Gutachten) in Auftrag gegeben, das bis zum 6. August vorliegen sollte.
Man spricht ausdrücklich nicht von einer „Weisung“ des Justizministeriums, sondern von einer Vereinbarung. Ebenso gebe es keinerlei schriftliche Fixierungen der Vereinbarung, das sei „aufgrund der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht für notwendig erachtet“ worden.
Das BMI behauptet, erst am 31. Juli davon erfahren zu haben, dass Justizminister Maas Zweifel am Ermittlungsverfahren gehabt habe. Generell habe der Bundesinnenminister überhaupt nichts von der Anzeige gewusst, andere Mitglieder des Ministeriums jedoch (siehe 29. April) sehr wohl, die Anzeigen wurden offiziell gebilligt.
Die Frage, ob de Maizière sein Ministerium nicht im Griff hat oder schlichtweg gelogen wird, wurde bereits mehrmals aufgeworfen. Die Regierung begründet seine Uninformiertheit damit, dass der Vorfall erst durch die „aktuelle Mediendiskussion eine politische Bedeutung erlangt“ habe. Wobei man sich das eigentlich vorher hätte ausmalen können, wenn gegen Journalisten ermittelt wird und die Pressefreiheit in Frage steht.
3. August 2015: Erst jetzt kommt der GBA der „Vereinbarung“ zur Rücknahme des GBA-Gutachtenauftrags nach. Dazu teilt er jedoch der BMJV-Staatssekretärin mit, der externe Gutachter sei zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass zumindest eines der Dokumente Staatsgeheimnisse enthalten habe.
4. August 2015: Justizminister Maas versetzt GBA Range in den Ruhestand.
6. August 2015: Das BMJV übermittelt dem GBA die Ergebnisse des eigenen Gutachtens.
Wieder ist das Gutachten nicht der Öffentlichkeit zugänglich und als VS-VERTRAULICH eingestuft.
10. August 2015: Die Ermittlungen werden eingestellt.
19. August 2015: Die Bundesregierung stellt dem Rechtsausschuss und dem Innenausschuss das BfV- und BMJV-Gutachten zur Verfügung. Dieser kommt in einer nicht-öffentlichen Sondersitzung zusammen, um über die Ermittlungen wegen Landesverrat gegen uns und unsere Quellen zu diskutieren.
Ein Gutes zum Schluss: Laut Angaben der Bundesregierung gebe es keine weiteren Strafanzeigen gegen Journalisten wegen Weitergabe vertraulicher Informationen. Wir hoffen, dass das so bleibt. Genauso wichtig wäre aber auch der Schutz von Unbekannt, also der Quellen, gegen die immer noch ermittelt wird. Denn auch wenn eine Einschüchterung von uns nicht funktioniert hat, wissen wir nicht, wie es mit den potentiellen Whistleblowern da draußen aussieht. Die Bundesregierung gibt auch an, nicht beurteilen zu können, ob eine Einschücherungssituation – zumindest für Journalisten – vorliegt:
Bei dem erfragten „Effekt“ handelt es sich um innere Tatsache dritter Personen, zu der die Bundesregierung keine Einschätzung abgeben kann.
Leider will sie keine Aussage dazu treffen, ob Reformbedarf besteht, wenn es um Pressefreiheit und Whistleblowerschutz geht. Dabei wäre genau jetzt der Zeitpunkt, besseren Whistleblowerschutz konkret anzugehen, das ist eine unserer zentralen Forderung im Zusammenhang mit der Landesverratsaffäre.
Eine weitere ist die lückenlosen Aufklärung der Verantwortlichkeiten. Denn für uns steht fest: Die Verantwortlichen sitzen im Verfassungsschutz und Innenministerium. Es sind zufällig genau die Personen, die sich in der Sondersitzung des Rechtsausschusses letzte Woche nicht den Fragen stellen wollten und nur Vertretungen schickten.
Außerdem wollen wir wissen, ob und wie Mitglieder unserer Redaktion überwacht wurden. In der Antwort findet sich der Hinweis, dass es ausschließlich „standardisierte, niedrigschwellige Erkenntnisanfragen“ durch das BKA gegeben habe. Exekutivmaßnahmen seien zu keiner Zeit geplant worden. Was das bedeutet, können wir nur mutmaßen – welche Datenbanken wurden abgefragt und welche Angaben enthielten diese?
Die Antwort der Bundesregierung fasst zwar einiges zusammen, aber die vorgenannten Fragezeichen bleiben. Wir hoffen, dass bald die Akteneinsicht möglich sein wird, die uns weitere Puzzleteile zur Komplettierung des Bildes bringen kann. Und wir fordern auch, zu erfahren, was in den jeweiligen Gutachten steht. Wir halten Euch auf dem Laufenden.
Aus dem PDF befreiter Volltext der Antwort
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Tabea Rößner u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
„Strafrecht und Pressefreiheit“
- Bundestagsdrucksache 18/5739 -
[Vorbemerkung der Fragesteller:]
Das deutsche Strafrecht kennt verschiedene Straftatbestände in Bezug auf die Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Neben dem Verbrechen des Landesverrats (§ 94 des Strafgesetzbuchs – StGB) kennt das StGB das wesentlich milder bestrafte Vergehen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), das nach dem „Spiegel-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Jahr 1966 (1 BvR 161/63) zum Schutz der Pressefreiheit in das StGB eingeführt wurde. In Umsetzung des „Cicero-Urteils“ des BVerfG (1 BvR 538/06) aus dem Jahr 2007 wurde in § 353b Absatz 3a StGB zum Schutz der Pressefreiheit im Jahr 2012 normiert, dass näher bestimmte bloße Beihilfehandlungen von Journalisten im Zusammenhang mit der Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer bestimmten Geheimhaltungspflicht nicht mehr unter Strafe stehen, um die für eine Demokratie grundlegende Aufklärungsfunktion der freien Presse nicht behindern. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag hatte am 7. Februar 2006 einen Gesetzentwurf für einen weitergehenden Schutz von Journalisten vorgelegt (Bundestagsdrucksache 16/576), den die Mehrheit der Großen Koalition am 10. Mai 2007 ablehnte (Plenarprotokoll 16/97, S. 9880 A).
Gegen den netzpolitischen Blog netzpolitik.org bzw. die presserechtlich verantwortlichen Journalisten Markus Beckedahl und Andre Meister wurde bereits am 13. Mai 2015 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch den Generalbundesanwalt (GBA) wegen des Verdachts des Landesverrats (§ 94 StGB) eröffnet. Vorausgegangen waren zwei Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vom 25. März und 16. April 2015, welche sich u. a. auf die am 25. Februar und 15. April 2015 erfolgte Veröffentlichung zweier Dokumente bezogen. Darin wird dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in abstrakter Form über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe des BfV zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger berichtet.
Auf vorangegangene detaillierte Veröffentlichungen schon anderer Medien zu diesem Vorhaben des BfV (etwa www.tagesschau.de vom 25. Juni 2014; Süddeutsche Zeitung vom 26. Juni 2014; neues deutschland vom 28. Juni 2014) war nicht mit Strafanzeigen reagiert worden. Außerdem hatte ein Vertreter der Bundesregierung am 4. März 2015 im Plenum des Deutschen Bundestages öffentlich über dieses Vorhaben – also über das angebliche Staatsgeheimnis – auf eine Mündliche Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele berichtet (Plenarprotokoll 18/90, Prot. S. 8555 C f.).
Bereits im Rahmen der Aufklärung des behördlichen Versagens im Zusammenhang mit den Morden des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) sowie seit Beginn der Enthüllungen von Edward Snowden im Juni 2013 steht das BfV gemeinsam mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) im Mittelpunkt einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen, die sich zum Teil auch auf als geheim eingestufte Dokumente berufen.
Mehr als zweifelhaft und offenbar auch in der Bundesregierung heftig umstritten ist, ob bei den Veröffentlichungen überhaupt Ansatzpunkte dafür vorhanden sind, dass es sich hierbei um Staatsgeheimnisse im Sinne von § 93 StGB handelt (siehe dazu Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015 sowie Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015).
Noch ungewiss ist im Detail, wann welche Ministerien (Bundesministerium des Innern – BMI, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – BMJV und das Bundeskanzleramt) und die dortigen Amtsleitungen über die Planung und Absendung der Strafanzeigen, die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens beim GBA sowie die konkreten Ermittlungsmaßnahmen informiert waren und wie die Amtsleitungen der Ministerien dazu je votierten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1a. Trifft es zu, dass das BfV die Strafanzeigen nicht bei der für die Verletzung von Dienstgeheimnissen zuständigen Staatsanwaltschaft (in Köln oder Berlin), sondern beim für Staatsschutzdelikte zuständigen Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015)?
Falls ja, warum bewertet die Bundesregierung die zugrunde liegende Entscheidung des BfV als sachgerecht, und ggf. warum?Es trifft zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Strafanzeigen beim Landeskriminalamt (LKA) Berlin gestellt hat. Die Anzeige einer Straftat kann bei jeder Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO), ohne dass insoweit eine besondere sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme bestimmter Anzeigen besteht. In der Praxis steht die Anzeigeerstattung bei Polizeibehörden allgemein im Vordergrund.
1 b. Wann und je wie genau waren an der Weiterleitung der Strafanzeigen durch das Berliner Landeskriminalamt an den GBA nach Kenntnis der Bundesregierung auch Berliner Justizstellen oder das Bundeskriminalamt (BKA) beteiligt?
Die Strafanzeige vom 25. März 2015 wurde unmittelbar vom LKA Berlin an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) weitergeleitet und ist dort am 1. April 2015 eingegangen. Die Strafanzeige vom 16. April 2015 wurde ebenfalls unmittelbar vom LKA Berlin an den GBA weitergeleitet und ist dort am 29. April 2015 eingegangen. Das Bundeskriminalamt (BKA) war nicht beteiligt.
2. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das BfV die Erhebung der Anzeigen vorab mit dem fachaufsichtlich zuständigen BMI abgestimmt hat?
Wenn ja, jeweils zwischen wem, und wann?
Das BfV hat das Bundesministerium des Innern (BMI) über die Veröffentlichung von Verschlusssachen auf „netzpolitik.org“ und die Absicht informiert, angesichts der dadurch bekannt gewordenen strafbaren Verschlusssachenweitergabe an „netzpolitik.org“ Strafanzeige zu stellen. Die Information zur ersten Veröffentlichung vom 25. Februar 2015 ist am 26. Februar 2015 durch den Präsidenten des BfV an die zuständige Sicherheitsstaatssekretärin und den fachlich zuständigen Abteilungsleiter im BMI erfolgt. Am 3. März 2015 hat der Präsident des BfV der Staatssekretärin ergänzend berichtet und auch mitgeteilt, dass Strafanzeige gegen Unbekannt beabsichtigt sei. Die Anzeige ist im Nachgang am 25. März 2015 beim LKA Berlin gestellt worden.
Über die weitere Veröffentlichung von Verschlusssachen auf „netzpolitik.org“ am 15. April 2015 hat die Hausleitung des BfV den zuständigen Abteilungsleiter im BMI am selben Tage unterrichtet und dabei auch mitgeteilt, dass neuerlich Strafanzeige gegen Unbekannt beabsichtigt sei. Der Abteilungsleiter hat dies unterstützt und die Sicherheitsstaatssekretärin unterrichtet. Am Folgetag erstattete das BfV beim LKA Berlin wiederum Strafanzeige gegen Unbekannt.
Über den Sachverhalt der Anzeige, die das BfV am 9. Juni 2015 wegen des Zugänglichmachens einer Verschlusssache an die Süddeutsche Zeitung gegen Unbekannt gestellt hatte, hat der Präsident die Sicherheitsstaatssekretärin im BMI in einer Besprechung am 16. Juni 2015 informiert.
3. Liegen dazu (Frage 2) konkrete Aktenvorgänge vor?
Wenn ja, wird die Bundesregierung diese veröffentlichen, um Klarheit gegenüber der Öffentlichkeit zu schaffen?Die angesprochenen Abstimmungen sind ursprünglich vorgangsmäßig nicht gesondert erfasst worden. Das BMI hat im Zuge der Nach- und Aufbereitung aus Anlass der öffentlichen Diskussion zu den Anzeigevorgängen insgesamt gesonderte Aktenvorgänge angelegt.
Da ein parallel zum Ablauf geführter Vorgang nicht existiert, kann er auch nicht veröffentlicht werden. Im Übrigen prüft die Bundesregierung stets einzelfallbezogen, inwiefern der Öffentlichkeit Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Bundesregierung hat jederzeit Klarheit über den Sachverhalt geschaffen, dass vorliegend offenkundig geheime Verschlusssachen unter Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer besonderen Geheimhaltungspflicht, also im Wege einer Straftat, an Medien weitergegeben worden sind und der Täter unbekannt ist. Auch dass das BfV wegen der begangenen Straftaten Anzeigen gestellt hat, ist seit Anfang Juli öffentlich bekannt.
4. Trifft es zu, dass in den Strafanzeigen des BfV im Frühjahr 2015 die Namen des Chefredakteurs von netzpolitik.org Markus Beckedahl, und des Journalisten Andre Meister genannt waren?
Wenn ja, in welcher vermeintlichen Rolle (als Täter, Mittäter etc. )‚ und in Bezug auf welche konkreten Straftatbestände wurde dabei schon von Landesverrat gesprochen? (Süddeutsche Zeitung vom 3. August 2015; bitte die betreffende Passage der Strafanzeige im Wortlaut angeben)?
In der Anzeige vom 25. März 2015 ist der Name Markus Beckedahl und in der Anzeige vom 16. April 2014 auch der Name Andre Meister bei der Beschreibung des Sachverhaltes erwähnt. Eine „Rolle (als Täter, Mittäter etc.)“ wird den Personen dabei nicht zugeschrieben, vielmehr sind die Anzeigen ausdrücklich gegen Unbekannt gerichtet. Eine rechtliche Qualifikation als Landesverrat hat das BfV in keiner seiner Anzeigen vorgenommen, auch nicht in den aus Anlass der Veröffentlichung auf „netzpoiitik.org“ erfolgten.
5a. Trifft es zu, dass das BfV dem GBA zur Prüfung der Frage, ob es sich bei den Veröffentlichungen durch netzpolitik.org um ein Staatsgeheimnis im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts handelte, ein internes Behördengutachten verlegte?
Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsichtnahme vorzulegen? (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)Das LKA Berlin hat das BfV um ergänzenden Sachvortrag zur Fragestellung gebeten, ob die publizierten Verschlusssachen als ein „Staatsgeheimnis“ i.S.d. § 93 des Strafgesetzbuches (StGB) zu qualifizieren sein könnten. Mit Schreiben vom 30. April 2015 hat das BfV dem LKA Berlin rechtliche Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Staatsgeheimnisses übermittelt. Nachträglich hat auch der GBA das Gutachten vom BfV erbeten und am 5. Mai 2015 erhalten.
Das Gutachten ist angesichts der angesprochenen Risikoanalyse wegen des behandelten Sachverhalts als Verschlusssache eingestuft. Wenngleich das allgemeine parlamentarische Fragerecht keine Unterlagenvorlage einschließt, hat die Bundesregierung diese Unterlage am 19. August 2015 wegen des besonderen, berechtigten Informationsinteresses gleichwohl den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Innenausschusses unter Wahrung des Verschlusssachenschutzes zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.
5b. Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht?
Tragend sind dort die publizierten Angaben zu Personalstärken im konkret umrissenen Aufgabenfeld und die Angabe bestimmter Methodiken und Ansatzpunkte nachrichtendienstlicher Maßnahmen. die ausländischen Nachrichtendiensten – auch in Zusammenschau mit weiteren Informationen – eine Risikoabschätzung und ‑vermeidung bei deren gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Aufklärung ermöglichen und dadurch aus Sicht der Fachbehörde die äußere Abwehrfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland auf einem besonders wichtigen Gebiet gewichtig schädigen könnten.
5c. Wer hat dieses Gutachten wann und in welchem Umfang erstellt? Tatsächlich „Herr Müller“ vom BfV auf zehn Seiten (SZ 5. August 2015)?
5d. Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter des BfV?
Die Fragen werden gemeinsam beantwortet. Das Gutachten ist im BfV von der zuständigen Organisationseinheit unter Rückgriff auf den Fachverstand der Behörde auch in anderen betroffenen Bereichen erstellt worden. Der Verfasser besitzt eine wissenschaftliche Ausbildung und die Befähigung zum Richteramt. Dies ist üblicher Standard bei behördlichen Gutachten mit rechtlichen Bezügen. Von einer Namensmitteilung sieht die Bundesregierung ab. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]). Die Frage richtet sich gegen einen einzelnen Bundesbeamten. Die Beurteilung des dienstlichen Verhaltens Von Beamten muss innerhalb der Schranken des Artikels 33 Absatz 2 GG erfolgen. Artikel 33 Absatz 2 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, das dem einzelnen Beamten einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 492). Dabei entspricht es den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind und dass auch nur diese Stellen zu einer Beurteilung des Beamten befugt sind (vgl. BVerfGE 9, 268 [283 f.]). Der einzelne Beamte ist daher hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Die beamtenverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes beschränken insoweit den Informationsanspruch des Parlaments und werden durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das den Regelungen des Personaldatenschutzes zugrunde liegt, noch ergänzt.
6. Kann die Bundesregierung konkret benennen, wodurch die Veröffentlichung der Dokumente über die Schaffung einer Referatsarbeitsgruppe zur Überwachung der Onlinekommunikation der Bundesbürger
a) die Tätigkeit des BfV behindert hat bzw. behindern könnte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 Buchstabe b) verwiesen. Unabhängig von der Frage, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt, ergibt es sich daraus, dass die Kenntnisnahme der publizierten Verschlusssachen durch Unbefugte für die Aufgabenwahrnehmung des BfV schädlich sein kann.
b) geeignet ist, die „Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne der §§ 93 ff. StGB herbei zu führen?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der insoweit zuständige GBA zwischenzeitlich die Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt hat. Er geht davon aus, dass es sich bei den veröffentlichten Inhalten nicht um ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 93 StGB handelt.
7. Bezog sich das Bekanntmachen vermeintlicher Staatsgeheimnisse durch Markus Beckedahl und Andre Meister auf die Informationen, die bereits in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 4. März 2015 zwischen dem Parlamentarischen Staatssekretär im bei Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, und dem Abgeordneten Hans-Christian Ströbele besprochen wurden?
Wenn nein, welche darüber hinaus gehenden, von Markus Beckedahl und Andre Meister veröffentlichten Informationen waren nach Ansicht der Bundesregierung womöglich Staatsgeheimnisse?
Wenn ja, warum wurde der GBA nicht durch das BMI über den Inhalt dieses Gesprächs in der Fragestunde unterrichtet?Die in der Frage angesprochenen Antworten des Parlamentarischen Staatssekretärs haben sich auf die Mitteilung offener Informationen beschränkt. Insbesondere waren nicht die in der Antwort auf die Frage 5b. angesprochenen, sensiblen Informationen Gegenstand seiner Mitteilung in der Fragestunde.
8. Hatte der GBA bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass Markus Beckedahl oder Andre Meister den subjektiven Tatbestand des § 94 StGB verwirklicht haben könnten, also insbesondere absichtlich (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB § 94 Randnummer 7) die Bundesrepublik Deutschland benachteiligen oder eine fremde Macht begünstigen wollten?
9. Wieso wurde das Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und Andre Meister eingeleitet, bevor das vom GBA bestellte externe Gutachten (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015) vorlag, das sich konkret auf eines der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 94 StGB bezog?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesanwaltschaft hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des BfV den Anfangsverdacht einer Straftat des Landesverrats gemäß § 94 StGB – subsidiär auch einer Straftat des Offenbarens von Staatsgeheimnissen gemäß § 95 StGB – bejaht.
10. Hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, im Rahmen der Ermittlungen gegen Markus Beckedahl und Andre Meister durch den GBA zu irgendwelchem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht?
Wenn ja, wann und wie?
Wenn nein, aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister von der Ausübung seines Weisungsrechts abgesehen,obwohl er die Ermittlungen des GBA inhaltlich für falsch hielt (Pressemitteilung des BMJV vom 31. Juli 2015)?
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Markus Beckedahl, Andre Meister und weitere unbekannte Personen durch den GBA zu keinem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem GBA Gebrauch gemacht.
Gemäß §§ 146, 147 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) steht dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufsicht und Leitung gegenüber dem Generalbundesanwalt zu. Diese Dienstaufsicht berechtigt zur Erteilung von allgemeinen Weisungen und Weisungen im Einzelfall, sowohl im Hinblick auf die rechtliche als auch auf die tatsächliche Sachbehandlung. Allerdings unterliegt die Dienstaufsicht Grenzen, die sich wiederum aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) und aus der Bindung an Gesetz und Recht (Artikel 20 Absatz 3 GG) ergeben. Soweit das Gesetz keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zulässt, kommt die Ausübung des Weisungsrechts somit von Vornherein nicht in Betracht.
11. Hat der GBA am 31. Juli 2015 der Rücknahme des von ihm erteilten Gutachtenauftrags zugestimmt, und wenn ja, in welcher Form?
Die Rücknahme des Gutachtenauftrags wurde – im Hinblick auf eine rechtliche Stellungnahme, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) kurzfristig erstellen sollte – zwischen der beamteten Staatssekretärin und dem Generalbundesanwalt am 31. Juli 2015 telefonisch erörtert. Sie kamen gemeinsam überein, dass dadurch der externe Gutachtenauftrag obsolet werde.
12. Welche Schritte zur Rücknahme des Gutachtenauftrages wurden verabredet?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird Bezug genommen.
13. Ist der GBA diesen Vereinbarungen (Frage 12) am Freitag, den 31. Juli 2015, nachgekommen ?
Nein, entgegen der Vereinbarung wurde der Auftrag erst am 3. August 2015 zurückgenommen.
14a. Trifft es dazu, dass der GBA ein externes Expertengutachten zu derselben Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)? Falls ja, an wen, wann zu welchen Konditionen genau, warum wurde die Vergabe dieses Gutachtens nicht vorab mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen BMJV, abgestimmt?
14b. Welchen sonstigen Personen hat der GBA zuvor diesen Gutachtenauftrag vergeblich angeboten (vgl. Süddeutsche Zeitung 3. August 2015: „mehrere ehemalige hohe Richter“)?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Der GBA hat am 18. Juni 2015 einen externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der schriftliche Gutachtensauftrag datiert vom 2. Juli 2015; darin wurde um sachverständige Bewertung gebeten, ob es sich bei den am 25. Februar 2015 und 15. April 2015 im Rahmen des Internetblogs publizierten Inhalten um Staatsgeheimnisse im Sinne des § 93 StGB handelt. Bei dem Sachverständigen handelt es sich um Herrn Professor Dr. Jan-Hendrik Dietrich von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Entschädigung des Sachverständigen erfolgt gemäß § 84 StPO in Verbindung mit dem Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz. Die Bundesanwaltschaft stand bei der Frage der Vergabe des Sachverständigengutachtens in Kontakt mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Andere Experten wurden vertraulich angefragt, hatten aber abgesagt.
14c. Aus welchen Gründen hat der Bundesjustizminister den GBA angewiesen, das Gutachten zu stoppen und den Gutachtenauftrag zurück zu ziehen (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?
Es wurde keine Weisung erteilt, vielmehr wurde am 31. Juli 2015 die sofortige Rücknahme des Gutachtenauftrags erörtert und dann gemeinsam vereinbart, siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 11. Gleichzeitig wurde vereinbart, dem GBA zur Frage des Staatsgeheimnisses bis zum 6. August 2015 eine eigene Einschätzung zu übermitteln. Diese Einschätzung sollte – im Einvernehmen mit dem GBA – im Ermittlungsverfahren Berücksichtigung finden, sodass das in Auftrag gegebene externe Gutachten obsolet wurde, vgl. auch die Pressemitteilung des GBA vom 2. August 2015. Über mögliche oder erwartete Ergebnisse des extern vergebenen Gutachtens wurde nicht gesprochen. Nach den im BMJV am 31. Juli 2015 vorliegenden Informationen des GBA war davon auszugehen, dass das extern vergebene Gutachten frühestens in der zweiten Monatshälfte des Augusts 2015 vorliegen würde.
14d. Inwieweit und mit welchem Wortlaut „verabredeten“ welche Vertreter des GBA und des BMJV bzw. der Bundesjustizminister selbst „gemeinsam“ bereits am 31. Juli 2015 sowie nochmals am 3. August 2015 telefonisch die Rücknahme des Auftrags zu jenem Gutachten, „ohne Kenntnis des möglichen Ergebnisses“ (so Pressemeldung des BMJV vom 4. August 2015, ebenso Bundesminister Maas z. B. in den ARD-Tagesthemen)?
Zur Vereinbarung vom 31. Juli 2015 wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 11 und 14c. verwiesen. Der GBA hat der Staatssekretärin am Montag, 3. August 2015, telefonisch mitgeteilt, dass nunmehr eine erste, fernmündlich erteilte vorläufige Bewertung des externen Gutachters vorliege, die davon ausgehe, dass es sich jedenfalls bei einem der veröffentlichten Dokumente um ein Staatsgeheimnis handeln könne. Der Gutachtenauftrag war zu diesem Zeitpunkt entgegen der Vereinbarung mit dem GBA vom 31. Juli 2015 offenbar noch nicht zurückgezogen worden.
In einem weiteren Telefonat am Montag, 3. August 2015, bezog sich die Staatssekretärin auf die am 31. Juli 2015 vereinbarte Verfahrensweise, die der GBA erneut bestätigte. Er teilte mit, er werde den Gutachtenauftrag zurückziehen.
14e. Warum verzichtete der Bundesjustizminister trotz der Brisanz des Vorgangs darauf, diese Verabredung mit dem GBA persönlich, schriftlich fixiert und vor allem weit früher zu treffen?
Der Kontakt zwischen BMJV und GBA erfolgt seitens des BMJV üblicherweise auf Fachabteilungsebene und mit der beamteten Staatssekretärin. Eine schriftliche Fixierung der Verabredung selbst wurde aufgrund der bisherigen vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht für notwendig erachtet.
15a. Trifft es zu, dass der Bundesjustizminister ein Gutachten zu derselben Frage (vgl. Frage 5) in Auftrag gegeben hat bzw. diese Frage intern prüft (Pressemitteilung des GBA vom 4. August 2015)?
Falls ja, ist die Bundesregierung bereit, dieses Gutachten den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Einsicht vorzulegen (eine etwaige Ablehnung bitte begründen)?Das BMJV hat die in der Antwort auf Frage 14c. genannte Einschätzung dem GBA am 6. August 2015 übermittelt. Diese Einschätzung ist als VS – VERTRAULICH eingestuft. Die Bundesregierung hat ungeachtet des Umstandes, dass das allgemeine parlamentarische Fragerecht keinen Anspruch auf Herausgabe oder Zugänglichmachung von Unterlagen begründet, die genannte Einschätzung am 19. August 2015 den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Innenausschusses in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
15b. Mit welcher Begründung wurde das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses in diesem Gutachten bejaht?
Das Vorliegen eines Staatsgeheimnisses wird in dieser Einschätzung nicht bejaht.
15c. Wer hat dieses Gutachten wann erstellt?
Die Einschätzung wurde von der Strafrechtsabteilung des BMJV bis zum 6. August 2015 abgegeben.
15d. Über welche fachlichen Qualifikationen verfügt der Gutachter?
Die Einschätzung basiert auf der in der Strafrechtsabteilung vorhandenen langjährigen forensischen Strafrechtserfahrung und Kenntnissen auf dem Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 5.c) und 5.d) verwiesen.
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BfV, wonach es sich bei den auf netzpolitik.org veröffentlichten Dokumenten um Staatsgeheimnisse gemäß § 93 StGB handelt (Antwort bitte begründen)?
Die Bewertung der Veröffentlichung der Dokumente auf netzpolitik.org oblag dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen GBA. Dieser hat die Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses am 10. August 2015 nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, eine gutachtliche Einlassung, die das BfV auf Anforderung einer Strafverfolgungsbehörde zur Tatfolgenbewertung unter dem Gesichtspunkt des § 93 StGB abgegeben hat, zu bewerten.
17. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im BMI von wem und in welcher Form informiert über
a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,
Das BfV hat mit Schreiben vom 29. April 2015 das BMI über seine Antworten auf Bitten des LKA um ergänzenden Sachvortrag informiert. Dem Bericht war auch das betreffende Gutachten beigefügt. Dieses Schreiben war an die zuständigen Unterabteilungsleitungen der Fachabteilung und der Zentralabteilung adressiert. In der Fachabteilung ist der Bericht zudem dem Abteilungsleiter als Eingang vorgelegt worden. Er ist jeweils an die zuständigen Fachreferate ausverfügt worden. Einen Hinweis, dass vom LKA Berlin eine Nachfrage zum Vorliegen eines Staatsgeheimnisses vorlag, enthielt bereits eine Berichtsunterlage des BfV, die im BMI am 21. April 2015 eingegangen ist. Vor dem von der LKA-Nachfrage veranlassten Gutachten hat diese rechtliche Frage, die von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu würdigen ist, in der Berichterstattung des BfV keine Rolle gespielt und im Weiteren erst wieder bei den Berichten und Vorlagen im Zusammenhang der aktuellen Mediendiskussion.
d) über die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (Süddeutsche Zeitung, 3. August 2015),
e) die Tatsache, dass Bundesjustizminister Maas im Hinblick auf die Veröffentlichung von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
Hiervon hat das BMI am Tag der Presseerklärung von Bundesminister Maas vom 31. Juli 2015 erfahren.
18. Trifft es zu, dass der Bundesminister des Innern in keiner Weise und von keiner Seite vorab über die Erhebung der Strafanzeige informiert wurde?
Ja.
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Unkenntnis insbesondere auch im Hinblick § 13 Absatz 3 Nummer 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wonach „Eingänge von grundsätzlicher politischer“ Bedeutung“ der Leitung des Bundesministeriums vorzulegen sind?
Die Hausleitung des BMI besteht aus dem Bundesminister und den Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretären, die ihn vertreten (§ 6 GGO). Zur Unterrichtung der Hausleitung wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Gegenstand der Unterrichtung war die Absicht, einen offenkundig strafbaren Sachverhalt (Weitergabe von Verschlusssachen an Medien) zur Anzeige zu bringen und dadurch die Strafverfolgungsbehörden in der rechtsstaatlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die unabhängig von Anzeigen bestehen, zu unterstützen. Die gebotene Strafverfolgung des Täters bzw. der Täter hat erst durch die aktuelle Mediendiskussion eine politische Bedeutung erlangt, die zudem eine Unterrichtung des Ministers persönlich veranlasste.
19a. Zu welchen Zeitpunkten erfuhr der Bundesinnenminister jeweils von der Erwägung und Einreichung der Strafanzeigen sowie von den Erörterungen, der Einleitung und der Durchführung des anschließenden Strafermittlungsverfahrens?
19b. Wie hat er sich dazu jeweils in welchem Rahmen konkret eingelassen?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, hat im Zuge der öffentlichen Diskussion nach Bekanntwerden des vom GBA wegen Landesverrats eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach seiner Erinnerung Ende Juli 2015 von den Strafanzeigen und dem Ermittlungsverfahren erfahren. Seine Einlassungen ergeben sich aus den öffentlichen Verlautbarungen der Regierungspressekonferenz.
20. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im BMJV von wem und in welcher Form informiert über
a) die Erwägung und Einreichung von Strafanzeigen des BfV,
Nachdem dem GBA die Anzeige des BfV vorlag, hat ein Mitarbeiter des GBA die beamtete Staatssekretärin und den Leiter der Strafrechtsabteilung am Rande einer Besprechung in anderer Sache am 21. April 2015 erstmals mündlich über diesen Umstand unterrichtet sowie darüber, dass der GBA einen Prüfvorgang angelegt habe. Die Staatssekretärin hat auf die Brisanz eines solchen Verfahrens hingewiesen und eine sorgfältige Prüfung im Hinblick auf die Pressefreiheit angemahnt. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wurde im Nachgang über den Vorgang informiert.
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um ein Staatsgeheimnis handelte oder nicht,
Nachdem das BMJV am 27. Mai 2015 über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens informiert worden war, wurde der Leiter der Strafrechtsabteilung vom GBA zu einem späteren Zeitpunkt unterrichtet, dass zur Klärung der Rechtsfrage, ob es sich bei den veröffentlichten Unterlagen um ein Staatsgeheimnis handelt, ein externes Gutachten in Auftrag gegeben werden soll.
c) über die Einleitung der Ermittlungsverfahren gegen Markus Beckedahl und Andre Meister?
Das BMJV wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2015, eingegangen im BMJV am 27. Mai 2015, über das bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren unterrichtet. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, die beamtete Staatssekretärin und die zuständigen Mitarbeiter der Strafrechtsabteilung des BMJV erhielten über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens Kenntnis.
21. Zu welchem Zeitpunkt wurden welche Personen (Dienstbezeichnung und Namen) im Bundeskanzleramt von wem und in welcher Form informiert über
a) die Strafanzeigen des BfV,
b) die bestehende rechtliche Zweifelsfrage, ob es sich bei den den Strafanzeigen zu Grunde liegenden Veröffentlichungen um Staatsgeheimnisse handelte oder nicht,
c) das vom BfV zu dieser Frage erstellte Behördengutachten,
d) die Tatsache, dass das BMJV von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abriet (Süddeutsche Zeitung, 3. August 2015),
e) die Tatsache, dass im Hinblick auf die Veröffentlichungen von netzpolitik.org Zweifel am Vorliegen eines Staatsgeheimnisses hatte?
f) etwaige unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Sache zwischen BMI, BfV und BMJV?
Der Präsident des BfV hat am 21. April 2015 am Rande einer Besprechung im Bundeskanzleramt erstmalig mündlich und in allgemeiner Form über die Anzeigen des BfV vom 25. März 2015 und 16. April 2015 gegen Unbekannt informiert. An diesen Besprechungen nehmen in der Regel der Chef des Bundeskanzleramtes, der Beauftragte für die Nachrichtendienste des Bundes und der Leiter der Abteilung 6 im Bundeskanzleramt teil sowie u. a. die Staatssekretäre mehrerer Ministerien, auch von BMI und BMJV. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
Über die o. g. Einzelheiten der vom BfV gestellten Strafanzeigen sowie des Ermittlungsverfahrens des LKA Berlin und des GBA ist das Bundeskanzleramt im Vorfeld der Presseveröffentlichungen vom 30. Juli 2015 nicht informiert worden.
22. Waren die Strafanzeigen oder Aspekte des anschließenden Strafermittlungsverfahrens vor oder nach ihrer Erhebung in irgendeiner Weise Gegenstand von Besprechungen im Bundeskanzleramt, v.a. in dortigen sogenannten nachrichtendienstlichen Lagen bzw. in der Präsidentenrunde ?
Wenn ja, wann‚ wo, mit welchen Inhalten und Teilnehmern?
Wenn nein, warum nicht und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.
23. Wer wird üblicherweise durch die Leitung des BfV, des BND und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) informiert, wenn diese eine Strafanzeige wegen Landesverrats stellen?
Der übliche Meldeweg für das BfV und für den BND zu wichtigen Sachverhalten ist in Fachaufsichtsangelegenheiten an die zuständige Fachabteilung bzw. deren zuständige Fachorganisationseinheit gerichtet. Weitere Unterrichtungen im BMI zu Angelegenheiten des BfV sind dortiges Internum. Bei besonderen Sachverhalten erfolgt unabhängig von diesem Meldeweg auch eine unmittelbare Unterrichtung der Hausleitung des BMI durch die Leitung des BfV, etwa im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen. Im vorliegenden Zusammenhang wird hierzu auch auf die Antwort zu Frage 4 hingewiesen.
Die Amtsführung des MAD-Amtes würde eine Strafanzeige wegen LandeSverrats bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden stellen und die hierfür relevanten Daten dorthin übermitteln. Aufgrund der Bedeutung eines solchen Sachverhaltes erhielte das für den MAD zuständige Fachaufsichtsreferat im Bundesministerium der Verteidigung einen entsprechenden Bericht des MAD-Amtes.
Darüber hinaus würde das Parlamentarische Kontrollgremium über einen solchen Vorgang von besonderer Bedeutung unterrichtet werden.
24. a) Je welche Minister, Staatssekretäre und Abteilungsleiter im BMI und im BMJV waren im Jahr 2015 an Erörterungen der mit dieser Kleinen Anfrage thematisierten Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren beteiligt?
Zur Erörterung der betreffenden Strafanzeigen im BMI wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen (Sicherheitsstaatsekretärin und Leiter der zuständigen Fachabteilung ÖS).
Im BMJV waren der Minister, die beamtete Staatssekretärin, der beamtete Staatssekretär und der Leiter der Strafrechtsabteilung befasst.
b) Trifft es zu, dass keine dieser so beteiligten Personen je hierüber mit dem für die Koordinierung der Geheimdienstarbeit zuständigen Bundeskanzleramt (Mitarbeiter der Abteilung 6, Staatssekretär im BMI Klaus-Dieter Fritsche oder Kanzleramtsminister Peter Altmaier) in Kontakt standen?
Wenn ja, warum nicht, und handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen § 24 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, wo bestimmt ist: „Die Bundesministerien unterrichten das Bundeskanzleramt frühzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung“?
Ja. Die Einschätzung, ob das Bundeskanzleramt gem. § 24 Absatz 1 GGO über eine Angelegenheit von grundsätzlicher politischer Bedeutung zu unterrichten ist, obliegt in erster Linie dem jeweiligen Ressort im Einzelfall.
25. Falls das Bundeskanzleramt nicht über die mit dieser Kleinen Anfrage thematisierten unterschiedlichen AuffasSungen informiert gewesen sein sollte, ist es in Fällen von erheblicher politischer Brisanz, Presserelevanz und Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit grundsätzlich üblich und nach § 24 Absatz 1 beziehungsweise § 26 Absatz 1 Satz 3 (in Bezug auf BfV und GBA) der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorgesehen, dass die Bundesministerien bzw. die ihnen nachgeordneten Behörden das Bundeskanzleramt über das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten informieren?
Das kommt auf den Einzelfall an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24b verwiesen.
26a. Welche Position zum strafrechtlichen Vorgehen gegen Journalisten hat die Bundeskanzlerin in der Vergangenheit, u.a. im Kontext der NSA-Überwachungsaffäre und des NSU-Skandals, gegenüber den Bundesministerien und ihnen nachgeordnete Behörden bezogen?
26b. Gab es weitere Fälle, in denen strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten oder Bundestagsabgeordnete regierungs- bzw. behördenintern diskutiert und von der Bundeskanzlerin bewertet wurden?
Der Chef des Bundeskanzleramtes hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 an den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode auf die Problematik der Weitergabe von eingestuften Informationen der Bundesregierung an Pressemedien hingewiesen. Darüber hinaus prüft das Bundeskanzleramt das gebotene Vorgehen generell in Fällen, in denen eingestufte Dokumente aus seinem Zuständigkeitsbereich unautorisiert veröffentlicht werden. Strafanzeige ist bislang in keinem Fall gestellt worden.
26c. Wurde auf (geplante) Ermittlungen gegen Redaktionen oder Journalisten wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen oder des Landesverrats Seitens der Bundeskanzlerin oder des Bundesjustizministers Einfluss genommen?
Falls ja‚ warum?
Nein.
27. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass der der Rechtsaufsicht des BMJV unterstehende Generalbundesanwalt Range
a) sich trotz angeblich entgegenstehender „Signale“ des Bundesjustizministers bzw. des BMJV in dieser Frage (Süddeutsche Zeitung 3. August 2015) in der Sache der Wertung des Behördengutachtens des BfV anschloss und ein Ermittlungsverfahren gegen die Journalisten Markus Beckedahl und Andre Meister wegen des Verdachts des Landesverrats nach § 94 StGB eingeleitet hat,
b) ein Ermittlungsverfahren nicht wegen des milderen Straftatbestands des § 95 StGB (Offenbaren von Staatsgeheimnissen) eingeleitet hat?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Der GBA entscheidet in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Straftaten er zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegeben hält.
28. Welche Bundesministerien und welche Abstimmungsgremien der Bundesregierung waren vorab schriftlich oder auch mündlich davon in Kenntnis gesetzt, dass eine entsprechende Anzeige erstattet bzw. später ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden sollte?
Der Unterrichtungsstand in Bezug auf das BMJV ergibt sich aus den Antworten zu den Fragen 20.a) und 20.c).
Der Unterrichtungsstand in Bezug auf das BMI ergibt sich aus der Antwort zu Frage 2. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
29. Kann ausgeschlossen werden, dass Stellen der Bundesregierung in irgendeiner Weise auf das Ergebnis des vom GBA bestellten Gutachtens vorab Einflussgenommen haben?
Der Bundesregierung sind keine Einflussnahmen bekannt.
30. Bestand für den GBA neben der Nichteinleitung nicht auch die Möglichkeit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt, und wenn nein, warum nicht?
Nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) ist die Bundesanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten gegen jeden Verdächtigen einzuschrelten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese ergeben sich aus den Anzeigen des BfV.
31. Wie schätzt die Bundesregierung den Effekt der Strafanzeigen gegen Markus Beckedahl und Andre Meister für Journalisten im Allgemeinen ein? Sollten diese gegebenenfalls einschüchternd wirken?
32. Wie plant die Bundesregierung, einem etwaigen einschüchternden Effekt der Ermittlungsverfahren im Sinne der Pressefreiheit entgegen zu wirken?
Die beiden Fragen werden gemeinsam beantwortet. Bei dem erfragten „Effekt“ handelt es sich um innere Tatsache dritter Personen, zu der die Bundesregierung keine Einschätzung abgeben kann.
Das BMJV prüft derzeit, ob der interessengerechte Ausgleich zwischen dem Schutz der Pressefreiheit einerseits und dem Schutz der äußeren Sicherheit des Staates andererseits durch die bestehenden Regelungen zum Schutz von Staatsgeheimnissen in ausreichender Weise gewährleistet ist. Eine konkrete Aussage zur Frage nach einem etwaigen Reformbedarf kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
33. Wird die Bundesregierung die bisherigen Schriftwechsel im Wortlaut mindestens dem Deutschen Bundestag vorlegen, damit die gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA einerseits und GBA sowie BMJV andererseits aufgeklärt werden können?
Wenn nein, warum nicht?
Es existieren keine „gegenseitigen Beschuldigungen zwischen BfV und GBA“. Im Übrigen besteht kein Schriftwechsel, da die maßgeblichen Gespräche zwischen BMJV und GBA telefonisch geführt wurden.
34a. Welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen in dem Strafverfahren des GBA hat das damit durch ihn beauftragte BKA (SZ 3. August 2015) gegenüber Markus Beckedahl und Andre Meister seit dem 13. Mai 2015 durchgeführt bzw. durch das Berliner LKA durchführen lassen?
Der Ermittlungsauftrag des GBA an das BKA umfasste im besagten Zeitraum ausschließlich standardisierte, niedrigschwellige Erkenntnisanfragen. Exakt in diesem Rahmen bewegte sich das BKA.
34b. Inwieweit trifft zu, dass GBA Range persönlich angewiesen habe, die in seiner Behörde vorgeschlagene Verhaftung dieser Verdächtigen oder Durchsuchungen bei ihnen nicht durchführen zu lassen (SZ 3. August 2015)?
Es ist zu keinem Zeitpunkt von Angehörigen der Bundesanwaltschaft vorgeschlagen worden, Exekutivmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Verhaftungen beim Emiittlungsrichter zu beantragen. Es trifft zu, dass der GBA persönlich am 19. Mai 2015 angeordnet hat, dass es zu keinen Exekutivmaßnahmen gegen die beiden namentlich genannten Beschuldigten kommen darf. Er hat zum selben Zeitpunkt angeordnet, dass zunächst ein externes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu der Frage, ob ein Staatsgeheimnis vorliegt, eingeholt werden soll.
35. Wann wurden beim BMI oder welchen sonstigen Stellen vor oder nach den Strafanzeigen jeweils die nötigen Ermächtigungen beantragt und ggf. erteilt, um anlässlich der Veröffentlichungen durch netzpolitik.org gemäß § 353b Absatz 4 StGB auch wegen einer Verletzung von Dienstgeheimnissen etwa gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermitteln zu können?
Wann wurde ggf. auch das BMJV hieran beteiligt auf Veranlassung einer Staatsanwaltschaft bzw. des GBA gemäß den Nummern 249 Absatz 2 und 212 Absatz 1 der Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren?
Ein Ersuchen auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 353b Absatz 4 StGB wurde bisher weder beim BMI noch beim BfV gestellt. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das Strafverfahren vom GBA zunächst unter dem Verdacht einer Straftat nach § 94 StGB geführt worden ist, die eine Verfolgungsermächtigung nicht erfordert und eine tateinheitliche Tat nach § 353b StGB in den Hintergrund treten lässt. Der GBA hat seine rechtliche Prüfung erst am 10. August 2015 mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass eine Straftat nach §§ 93 ff. StGB nicht vorliegt. Dementsprechend wurde BMJV im Hinblick auf Strafverfolgungsermächtigungen nicht beteiligt.
Falls eine solche Ermächtigung beim BMI nicht eingeholt wurde, so dass wegen dieses Delikts nicht gegenüber unbekannten BfV-Mitarbeitern ermittelt werden kann, warum nicht?
Die Verfolgung von Straftaten nach § 353b StGB fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (vgl. § 120 GVG). Das Verfahren wurde daher an die hierfür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben, die den Vorgaben des § 353b Absatz 4 StGB Rechnung tragen wird. Anzumerken ist, dass sich das eingestellte Verfahren der Bundesanwaltschaft auch gegen Unbekannt, also auch gegen die möglichen Quellen, gerichtet hat.
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: Staatsschutzdateien: Undurchsichtige Speicherungen und mangelnde Kontrolle, mit Unterstützung der Regierung
Teilnahme an einer Demo - reicht das, um in einer Verfassungsschutzdatei zu landen? <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.en">CC BY-SA 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/33952439@N08/5539502607">2e14</a> : Staatsschutzdateien: Undurchsichtige Speicherungen und mangelnde Kontrolle, mit Unterstützung der Regierung Die Staatsschutz- und Projektdateien von Bundesverfassungsschutz, den Verfassungsschutzbehörden der Länder und Bundeskriminalamt sind mehrmals dafür kritisiert worden, zu viele Personen ohne jegliche Rechtsgrundlage zu beinhalten. Ulla Jelpke und weitere Abgeordnete der Linken haben daher eine Kleine Anfrage gestellt, die sich um die „Staatschutzdateien von Sicherheitsbehörden des Bundes“ dreht.
Schon 2012 Beanstandungen, Prüfungen erst zwei Jahre später
Grundlage für die Vermutung, es gebe Datenschutzdefizite in den Dateien und Datenbanken, ist insbesondere ein Prüfbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) zur Datei „Politisch motivierte Kriminalität – links-Zentralstelle“, die unter anderem die problematische Kategorie „Sonstige Personen“ enthielt unter der eine Vielzahl von Personen gespeichert waren, die zufällig im Umfeld tatsächlich Verdächtiger aufgetreten sind.
Obwohl der BfDI den Prüfbericht bereits 2012 veröffentlichte, begann das BKA mit der Prüfung der Dateien erst 2014, begründet das aber damit, man habe „die konzertierte Prüfung des kompletten Datenbestandes […] aus hiesiger Sicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ durchgeführt. Ulla Jelpke kommentiert:
Das BKA hat sich ganz schön lange Zeit gelassen, seine Dateien zu bereinigen. Das entspricht nicht gerade dem, was ich mir unter effektivem Datenschutz vorstelle.
Die Zweifel daran, dass die Dateienlandschaft des BKA den wesentlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gerecht wird, sind längst nicht ausgeräumt. Dagegen spricht, dass es nur in drei Dateien effektive Bereinigungen gegeben hat. Auch die hohe Zahl sogenannter Kontakt- oder Begleitpersonen sowie ’sonstiger Personen’ lässt nichts Gutes ahnen, ebenso wie die Tatsache, dass die Gesamtzahl gespeicherter Personen mehr oder weniger konstant geblieben ist. Korrekturen hat es offenbar nur partiell gegeben.
Mitarbeiterschulungen statt zeitnaher Prüfung
Doch warum hat es so lange gedauert, bis das BKA tätig geworden ist? Begründet wird das mit „vorgeschalteten Mitarbeiterschulungen“, die Bewusstsein für die Defizite erzeugen sollten. Überhaupt beruft sich die Bundesregierung in ihrer Antwort wiederholt auf Sensibilisierungsmaßnahmen. Das Bundesinnenministerium – die offizielle Aufsichtsstelle des BKI – scheint das als hinreichenden Grund anzusehen, dem BKA zu vertrauen:
Die datenbesitzenden Stellen […] sind über die Problemstellung unterrichtet, sensibilisiert und in die Lage versetzt worden, die betroffenen Dateien eigenständig im Sinne der Auftragslage fortwährend zu prüfen sowie eine zukünftig datenschutzrechtlich konforme Speicherung zu gewährleisten.
Dabei reicht eine interne Prüfung ohne Kontrolle nicht. Das zeigt auch, wie von Jelpke erwähnt, dass maßgebliche Löschungen lediglich in drei Dateien ausgeführt wurden – in der Datei EGE Ausland‑Z, die mit Entführungsfällen im Ausland assoziierte Personen enthält, sowie den Dateien IntTE‑Z und IntTE-Z-S3 für internationalen Terrorismus. Besonders deutlich wird die vormals rechtswidrige und ausufernde Speicherung bei IntTE-Z-S3, dort wurden „von insgesamt 8170 Person/Ereignis-Beziehungen bislang 6815 Beziehungen gelöscht“. Das sind 6815 Beziehungen, die vermutlich lange Zeit rechtswidrig gespeichert waren – rund 83 Prozent des vormaligen Gesamtbestandes.
Das zeigt laut Jelpke, dass „bis zur Beanstandung durch die Datenschutzbeauftragte alle möglichen Personen in diesen Dateien gespeichert wurden, derer man habhaft werden konnte. Datenschutz wird in dieser Perspektive zur qualitätssichernden Begleitmaßnahme degradiert.“ Sie fordert auf, dass diese Haltung endlich überwunden werden müsse.
Mangelndes Vertrauen in Abgeordnete, daher keine Auskunft zu Datensätzen beim Bundesverfassungsschutz
Doch so viel zu den Dateien des BKA – mit Angaben zu den Datenbeständen des Bundesverfassungsschutzes wird anders umgegangen. Teile der Antworten sind als „Vertraulich – Nur für den Dienstgebrauch“, beziehungsweise „Geheim“ eingestuft. So etwa die Angaben zu den beim BfV zusammengeführten Dateien und den gespeicherten Personen. Eine komplette Auskunftsverweigerung gibt es auf die Frage hin, wie viele Datensätze zu wie vielen Personen verfügbar sind:
Auch die Hinterlegung der Antwort bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages scheidet aus, weil auch nur die geringe Gefahr des Bekanntwerdens das Wohl des Bundes gefährden kann. Eine Hinterlegung von Dateien mit Operativbezug […] in der Geheimschutzstelle würde die operative Zugangslage sowie operative Methodikfragen des BfV offenbaren.
[…]
In Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann.
Eine deutlichere Absage an das Vertrauen in das Parlament könnte es kaum geben. Hier werden also bewusst Informationen zurückgehalten, weil man den Abgeordneten nicht vertraut. Dabei sollte eine derartige Grundlage kein Entscheidungskriterium dafür sein, ob Informationen als geheimer als „Geheim“ eingestuft werden, nur weil Verfassungsschutz und Bundesregierung das gerne so hätten. Jelpke kritisiert:
Der wiederholte Hinweis auf angebliche Geheimhaltungserfordernisse ist unsinnig. Durch Angaben zu Dateibezeichnungen und gespeicherten Personen würde ganz bestimmt nicht das Staatswohl gefährdet. Es bleibt leider eine Zukunftsaufgabe, die Sicherheitsbehörden des Bundes zu grundrechtskonformem Verhalten zu zwingen.
Bundesverfassungsschutz außer Kontrolle
Aber einiges erfahren wir doch noch über die Rolle des BfV im Vergleich zum BKA: Beim BfV fand nach 2012 keinerlei Prüfung statt, ob Daten rechtmäßig gespeichert waren und sind. Das ist unverständlich und ein nicht hinzunehmender Umstand – wieder einmal kommt die mangelnde bzw. hier nicht vorhandene Kontrolle über Geheimdienstarbeit zum Vorschein. Jelpke bemerkt, dass der Datenschutz beim BfV „offensichtlich besonders klein geschrieben“ wird. Anders sei nicht zu erklären, „dass dessen Dateien nicht ebenfalls einer Überprüfung wie beim BKA unterzogen werden. Der Verfassungsschutz bleibt damit seiner grundrechtswidrigen Einstellung treu.“
Das zeigt sich auch bei der Frage, ob es nicht eventuell sinnvoll wäre, eine Meldepflicht für fälschlicherweise erfolgte Eintragungen gegenüber Betroffenen und Datenschutzbeauftragen einzuführen. Die Bundesregierung findet das nur bedingt plausibel:
Zu hinterfragen ist allerdings, ob der Ansatz – Sanktionen durch „negative Publicity“ – bei Sicherheitsbehörden sinnvoll bzw. notwendig ist. […] Zudem müsste eine solche Regelung […] auch sicherstellen, dass die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden nicht beeinträchtig […] würde.
Die Regierung drückt hiermit deutlich aus, dass sie die Intransparenz des Verfassungsschutzes deckt und „negative Publicity“ vermeiden will. Unangenehme Tatsachen will man unter den Tisch kehren, das Informationsrecht der Betroffenen wird weggewischt.
Kapitalismuskritik ist keine ausreichende Grundlage für Annahme der Verfassungsfeindlichkeit
Doch wie landet man in einer Kartei verdächtiger und beschuldigter Personen? Die Regelungen scheinen teils beliebig – besonders deutlich wurde das am konkreten Beispiel bei einer Anti-Atomkraft-Demonstration, bei der viele der Teilnehmer – die lediglich von ihrem Versammlungs- und Demonstrationsrecht Gebrauch machten – in der Projektdatei „gewaltbereite extremistische Personen“ landeten, auf die sowohl BfV als auch BKA Zugriff haben. Die Regierung bestätigt, dass aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration nicht generell von einer verfassungsfeindlichen Einstellung ausgegangen werden könne, aber das BMI vertritt die Ansicht, „dass aus linksextremistischer Sicht die Nutzung der Kernkraft einen Ausdruck des menschenverachtenden kapitalistischen Systems darstelle.“ Aber: „Die bloße Absicht, das kapitalistische System überwinden zu wollen, reicht für eine Speicherung von Personen nicht aus.“ Überraschung – doch eines bleibt traurig: Denn soll sich das BfV nicht eigentlich um verfassungs‑, ergo demokratiefeindliche – Bestrebungen kümmern und nicht Demokratie mit Kapitalismus verwechseln?
Und weiter zu gemeinsamen Projektdateien. Im vertraulichen Teil der Antworten (OCR-Volltext) erfahren wir von vier gemeinsamen Geheimdienstdateien. Einmal die Datei „Islamistische Bildungseinrichtungen Pakistan (IBP)“ von BND, BfV, MAD und diversen Landesverfassungsschutzämtern, von BKA und BfV geteilte Dateien zu „Gewaltbereiten Linksextremisten (GBL)“, „islamistisch-terroristischem Personenpotential (itP)“ und das „analytische Gesamtlagebild (GELA)“, das überdies von Landeskriminalämtern eingesehen werden kann.
Die IPB-Datei habe sich dabei als nicht sinnvoll erwiesen, GBL als „grundsätzlich geeignet“, itP wurde aus rechtlichen Gründen gelöscht.
Eines verwundert: Auskunftsersuche aus der Bevölkerung sei 2013 und 2014 nur in einem Fall komplett verweigert worden, insgesamt 13 zumindest teilweise. Das ist bei einer Anfragenmenge von 488 nicht besonders viele, zweifelhaft ist jedoch, wie aussagekräftig die betreffenden Antworten sind.
Fazit
Der Verfassungsschutz arbeitet in Hinblick auf die Speicherung von Personendateien weitgehend unkontrolliert. Beim BKA wurden weitreichende Löschungen durchgeführt, die zeigen, wie viele Personen vor dieser in den Dateien gespeichert wurden. Die Regierung stellt sich, wie so oft – hinter die Ermittlungs- und Geheimdienstbehörden und beweist damit ihre gleichgültige Haltung gegenüber der Wahrung der Rechte zu Unrecht Betroffener und ihre Unwilligkeit zu effektiver Geheimdienstkontrolle.
Volltext des vertraulichen – „Nur für den Dienstgebrauch“ – Teils der Antworten
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
Anlage zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, DIE LINKE,
„Staatsschutzdateien von Sicherheitsbehörden des Bundes“ vom 7. Juli 2015,
BT-Drs. 18/5490Frage 15: Wie viele gemeinsame Projektdateien haben deutsche Geheimdienste, Polizei- und Zollbehörden seit dem Jahr 2006 geführt, und welchem Zweck dienten diese jeweils (bitte mit Titel angeben)?
Teilantwort zu Frage 15:
An der beim BND auf Grundlage des § 9a BNDG errichteten Datei „Islamistische Bildungseinrichtungen Pakistan“ (IBP) (kurz: „Madrassenprojekt“), nahmen neben dem BND, dem BfV und dem MAD auch die LfVs der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen teil. Ziel der projektbezogenen gemeinsamen Datei war die Zusammenführung von bei den deutschen Nachrichtendiensten vorliegenden Erkenntnissen zu radikalen oder extremistischen Bildungseinrichtungen in Pakistan sowie zu Personen, die aufgrund eines Verdachts auf terroristische Aktivitäten durch die beteiligten Behörden beobachtet werden, und deren Reisen nach und Aufenthalte in Pakistan oder unmittelbar in einer der bekannten Madrassen. Auf diese Weise sollte eine behördenübergreifende Analyse ermöglicht werden. Der Wirkbetrieb der Projektdatei wurde am 3. Juni 2009 vorläufig aufgenommen, so dass dieser Tag als offizieller Beginn der Frist gemäß ä 93 Abs. 4
Satz 1 BNDG (2 Jahre) festgelegt wurde.Beim BfV wurden insgesamt drei Projektdateien gemäß § 22a BVerfSchG errichtet. Es handelte sich neben der mit dem BKA geführten Datei „Gewaltbereite Linksextremisten“ (GBL) um die mit dem BKA geführte Datei „islamistisch—terroristisches Personenpotential“ (itP) sowie die mit dem BKA, den Landesbehörden für Verfassungsschutz und den Landeskriminalämtern betriebene Datei „analytisches Gesamtlagebild“ (GELA).
Frage 16: Wie bewertet die Bundesregierung den bisherigen Erfolg der Projektdateien (bitte möglichst konkrete Angaben zu Definition und Art des Erfolgs und zur Relevanz der Projektdatei dafür machen)?
Antwort zu Frage 16:
- Islamistische Bildungseinrichtungen Pakistan (IBP) (kurz: „Madrassenprojekt“)
Das Projekt hat sich als nur bedingt zielführend erwiesen. Letztlich ließen sich unter den vielen in Frage kommenden Madrassen (über 20.000) diejenigen, die für eine mögliche Radikalisierung ausreisender Personen relevant waren, nicht hinreichend identifizieren; zudem erwies sich im Laufe des Projektes, dass der Besuch einer Madrasse in Pakistan oftmals nicht das entscheidende Radikalisierungsmerkmal für ausreisende Persönen darstellte, sondern die Radikalisierung bereits vor Ausreise so weit fortgeschritten war, dass die Betroffenen sich – ohne Madrassen-Besuch – in Pakistan direkt militanten Gruppierungen anschlossen. Unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten spielte die Projektdatei also nur noch eine untergeordnete Rolle.
- Projektdatei „Gewaltbereite Linksextremisten“ (GBL):
Diese Projektdatei war grundsätzlich geeignet, das gesamte linksextremistische Gewaltpotenzial sichtbar zu machen und besser aufzuklären. Dabei waren nicht nur die Personen von Interesse, die in einer der Behörden bearbeitet wurden, sondern auch die Menge, die dem jeweils anderen Bereich nicht bekannt war.
- „islamistisch-terroristisches Personenpotential“ (itP):
Die Projektdatei „itP“ war erfolgreich. Das ursprünglich temporär ausgerichtete Projekt hat sich zu einer Daueraufgabe verfestigt. Aufgrund des Entfallens des Projektcharakters wurde die Projektdatei aus rechtlichen Gründen gelöscht. - „analytisches Gesamtlagebild“ (GELA):
Gegenstand und Ziel des der Datei zugrundeliegenden Projektes war die Erstellung von zwei analytischen Gesamtlagebildern zum islamistischen Personenpotential in Deutschland für den AK II und den AK IV bzw. die in deren Zuständigkeitsbereich assoziierten Behörden. Dafür wurden die in der Datei gespeicherten Daten in anonymisierter Form statistisch aufbereitet, ausgewertet und analysiert.
- Islamistische Bildungseinrichtungen Pakistan (IBP) (kurz: „Madrassenprojekt“)
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: Baden-Württemberg: Informationsfreiheitsgesetz kann kommentiert werden
: Baden-Württemberg: Informationsfreiheitsgesetz kann kommentiert werden Der Ministerrat in Baden-Württemberg hat den Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz (LIFG) freigegeben. Nachdem sich vor allem die SPD lange gegen das LIFG sperrte, orientiert sich der jetzige Entwurf angeblich „an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und der dazu ergangen Evaluation“.
Tatsächlich bleibt der Entwurf teilweise sogar hinter dem fast zehn Jahre alten Gesetz zurück. Einige Schwachpunkte:
- Der Verfassungsschutz ist komplett vom LIFG ausgenommen
- Hochschulen sind ebenfalls nicht Teil des LIFG
- Die Antwortfrist auf IFG-Anfragen kann in manchen Fällen nicht nur wie in anderen Bundesländern üblich einen, sondern sogar drei Monate betragen. Zum Vergleich: Dänemark schreibt eine Antwortfrist von einer Woche vor.
- Bei Anfragen an Kommunen gibt es keine Gebührenobergrenze wie in anderen Bundesländern
- Es gibt keine Abwägungsklausel bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Verbietet ein Geschäftspartner des Landes die Veröffentlichung von Informationen, bleiben diese geheim.
Der Gesetzentwurf kann noch bis zum 18.
AugustSeptember online im Beteiligungsportal Baden-Württembergs kommentiert und bewertet werden.Eine ausführliche Liste von Kritikpunkten findet sich bei netzwerkrecherche.
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: „Suspicion of Treason“: Federal Attorney General Announces Investigation Against Us In Addition To Our Sources
: „Suspicion of Treason“: Federal Attorney General Announces Investigation Against Us In Addition To Our Sources If it were up to the Federal Attorney General and the President of the German Domestic Security Agency, two of our reporters would soon be in prison for at least two years. Today, we were officially informed about investigations against our Markus Beckedahl, Andre Meister and an „unknown“ party. The accusation: Treason.
This is an English translation of the original German article.
Today, we received a letter from the Federal Attorney General of Germany confirming ongoing investigations against our reporters Markus Beckedahl, Andre Meister and an „unknown“ source, suspecting us of treason according to the German Penal Code:
Whosoever […] allows a state secret to come to the attention of an unauthorised person or to become known to the public in order to prejudice the Federal Republic of Germany or benefit a foreign power and thereby creates a danger of serious prejudice to the external security of the Federal Republic of Germany, shall be liable to imprisonment of not less than one year.
Until now, we were reported merely as witnesses in the case, but now we shall be held responsible (for treason) like our unknown source(s) – as joint principals.
This is an attack on press freedom! The last charges of treason against journalists in Germany have been a very long time ago, notably the Spiegel Affair of 1962.
From the very beginning, the charges against our alleged source(s) were politically motivated and targeted to crush the neccessary public debate about internet surveillance Post-Snowden. Whistleblowers in the public intrerest need protection, not prosecution as „treason“. Investigating the acclaimed media outlet netzpolitik.org as accomplices in treason charges is a direct attack on freedom of the press, which we thought was outlawed with the Constitutional Court ruling in the Cicero case 2007.
The Federal Attorney General needs to drop the investigations against us and our alleged source(s) and instead investigate and charge out-of-control secret services, that are expanding their mass surveillance without public debate.
We will not let ourselves be intimidated by the investigations and we will continue our critical and indepentent journalism – complete with original documents. Netzpolitik.org is financed by voluntary donations.
As a nicely-timed coincidence, next Wednesday we will receive an award as „Distinct Place“ from „Germany – Land of Ideas“, a joint initiative of the German government and industry – patron is Federal President Joachim Gauck.
Read the original German letter of the Federal Attorney General in full text:
Der Generalbundesanwalt
24th July 2015
Federal Attorney General
at the Federal Supreme CourtThe Federal Attorney General . post office box 27 20 . 76014 Karlsruhe
Mr. Markus Beckedahl
File number
3 BJs 13/15–1
(please quote if you answer)Issuer:
Senior public prosecutor at the Federal Court
Concerning: Preliminary investigation by public prosecution against
- Andre Meister
- Markus Beckedahl
- Unknown
concerning suspicion of treason; here the disclosure of the initiation of a preliminary investigation by public prosecution
Dear Markus Beckedahl,
With regard to the provision of § 78c paragraph1 number 1 version 2 of the German Penal and Code tied with § 22 paragraph 1 alternative 2 of the Berlin Presslaw, I am informing you that because of complaints from the Federal Office for the Protection of the Constitution against you, I am initiating a Preliminary investigation because of the suspicion of treason appropriate to § 94 paragraph 1 number 2, 25 paragraph 2, 53 Federal Penal Code. Subject of the investigation is the publification of the following two articles on the blog „netzpolitik.org“. You are the person of responsibility for the blog. On February 25th 2015 at 10:40, an article with the title „Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an Massenauswertung von Internetinhalten (Updates)“ (Secret Moneyrain: Federal Office for the Protection of the Constitution is working on mass analysis of internet content) was published. Following that on the 15th of April 2015 at 9:05, there was another article published with the title „Geheime Referatsgruppe: Wir präsentieren die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internetüberwachung“ (Secret unit group: we are presenting the new Federal Office for the Protection of the Constitution-Unit concerning the extension of internet surveillance, which is also available in English since the 15th of April 2015 20:10.
Sincerely yours,
by order of
(Georg)
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Verdacht des Landesverrats: Generalbundesanwalt ermittelt doch auch gegen uns, nicht nur unsere Quellen
Ermittlungen wegen Landesverrat vs Ausgezeichneter Ort der Bundesregierung im Land der Ideen. <a href="https://twitter.com/netzpolitik/status/626775793033719808">Twitter</a> Verdacht des Landesverrats: Generalbundesanwalt ermittelt doch auch gegen uns, nicht nur unsere Quellen Wenn es nach Verfassungsschutz-Chef Maaßen und Generalbundesanwalt Range geht, sitzen Markus und ich bald zwei Jahre lang im Gefängnis. Heute wurden wir offiziell über Ermittlungen gegen uns und Unbekannt informiert. Der Vorwurf: Landesverrat.
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: Geheime Straftäter – Whistleblower unter Anklage?
: Geheime Straftäter – Whistleblower unter Anklage? Vergangene Woche berichtete 3sat Kulturzeit über die Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz wegen Verrats von Staatsgeheimnissen, u.a. gegen Quellen unserer Berichterstattung. Dazu wurden auch Andre Meister und ich für den rund sieben Minuten langen Beitrag interviewt. Das gibt es in der 3sat-Mediathek und bei Youtube: Geheime Straftäter – Whistleblower unter Anklage?
Whistleblower unter Anklage?: Dürfen Whistleblower Informationen weitergeben? Und dürfen diese verbreitet werden? Der Bundesverfassungschutz hat Anklage gegen Geheimnisverräter erhoben.
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: Generalbundesanwalt bestätigt Strafanzeige des Verfassungsschutzes gegen unsere Quellen
Verfassungsschutz-Präsident Hans-Georg Maaßen stellte sich dem Rechtsausschuss, sieht bei sich aber keine Schuld in der Landesverrats-Affäre. : Generalbundesanwalt bestätigt Strafanzeige des Verfassungsschutzes gegen unsere Quellen Als wir Samstag vor einer Woche durch den Deutschlandfunk von zwei Strafanzeigen des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen unsere Quellen wegen unserer Berichterstattung erfuhren, versuchten wir erst mal dafür eine offizielle Bestätigung zu bekommen. Aber weder Verfassungsschutz noch Generalbundesanwalt wollten sich dazu öffentlich äußern, also weder bestätigen noch dementieren. Zumindest beim Generalbundesanwalt hat sich das jetzt geändert.
Auf Anfrage erklärte die Pressestelle des Generalbundesanwaltes jetzt gegenüber uns (und anderen Medien):
„Die Bundesanwaltschaft ist mit den von Ihnen geschilderten Sachverhalten befasst. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu Inhalt und Umfang derzeit keine weiteren Einzelheiten mitteilen können.“
Auf Nachfrage bestätigte eine Sprecherin am Telefon: „Wir sind mit den Strafanzeigen befasst.“
Der Verfassungsschutz hält sich immer noch bedeckt. Die Legal Tribune Online (LTO) berichtet jetzt auch über den Fall und hat eine mögliche Erklärung dafür gefunden: Ist ja alles geheim! Ermittlungen gegen Whistleblower? Geheimes Deutschland.
Aus Sicherheitskreisen wird allerdings zumindest ein möglicher Grund für das Schweigen mitgeteilt. Mit einer Erklärung begebe man sich in eine öffentliche Arena, wo das Gespräch über den Umgang mit einem Geheimnisverrat die Geheimhaltung an sich ad absurdum führe. Angeblich könnte die bloße Kommentierung der Vorgänge als Bestätigung der Authentizität der von netzpolitik veröffentlichten Dokumente betrachtet werden. Tatsächlich wertet netzpolitik allein die Berichte anderer Medien über eine Strafanzeige als Bestätigung der Echtheit der Dokumente. Das stelle eine Behörde wie den Verfassungsschutz wiederum vor das Problem, die Geheimhaltungsregeln einzuhalten, war zu vernehmen.
Spätestens nach der „Befassung“ des Generalbundesanwaltes mit den Strafanzeigen kann man jetzt endgültig davon sprechen, dass die von uns veröffentlichten Dokumente authentisch sind.
Und um diese Artikel geht es:
Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“
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: Criminal Charges From Domestic Secret Service: Federal Prosecutor Investigates our Publications, Leaks and Sources
Sitz der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe. BIld: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Voskos">Voskos</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.de">BY 3.0</a>. : Criminal Charges From Domestic Secret Service: Federal Prosecutor Investigates our Publications, Leaks and Sources The president of the German domestic secret service has filed criminal charges with the public prosecutor because of two of our articles. The accusation: leaking state secrets. We have learned that from a brodcast on public broadcasting radio station Deutschlandfunk on Saturday.
The investigation’s cause are the articles „mass data processing of the Internet’s content“ and „a new unit for expanding internet surveillance“ executed by the Federal Office for the Protection of the Constitution whereof we had reported with the aid of the original documents.
We have reported on this matter because we deem it necessary to start a social debate. Two years after after Snowden’s revelations, the Federal Government has no better ideas than spending more and more money and responsibilities on largely uncontrolled secret services instead of ensuring a better control of secret services and reducing the system of total surveillance.
Naturally, we uploaded the original documents relating to our article because there was still enough disk space and because it is part of our philosophy to enable our readers to inform themselves using the original source. Thus, they can scrutinise us and our reporting.
Apparently, this suffices for a twice charge for treason because it seems to be confidential when the Federal Office for the Protection of the Constitution expands the Internet’s surveillance and keeps social networks under surveillance using the dragnet principle. This affects everybody, e.g. we could be under surveillance because we have sign up for the same Facebook event as a potential terrorist. But a public debate thereon is undesired.
The charge was published the day after the Deutsche Bundestag (German parliament, translator’s note) has passed a reform of the Federal office for the Protection of the Constitution containing expanded surveillance authority for it.
The „Süddeutsche Zeitung“ (German daily newspaper, translator’s note) was reported for an article about the liaison officer and neo-Nazi „Corelli“. Firstly, this case will be only examined. The Federal Public Prosecutor domiciled by the Federal Court of Justice (German: Bundesgerichtshof, translator’s note) is the federal prosecuting authority and is subordinated to the Ministry of Justice. Normally, he investigates in cases of terrorism and espionage. The surveillance of chancellor Merkel’s cell phone was only „examined“ by him and the investigation has been shelved. Until now, he ignores the mass surveillance revealed by Snowden.
At the same time, it became known that also contacts of the Spiegel, NZZ, and the Handelsblatt(German and Swiss newspapers, translator’s note) were under surveillance. In a statement, the Handelsblatt as an affected newspaper refuses to accept the surveillance:
“The freedom of the press is a precious asset of the democracy. This includes the protection of journalistic sources which allow to report freely and critically. The surveillance of these sources by a secret service would be incongruous with the freedom of press’ constitutional protection. If there were infringements of the freedom of press, we would condemn it in the strongest terms and would take legal measures against the perpetrators and their partners in crime.”
We agree to that. These investigations are an attack on the freedom of press and an unacceptable attempt to intimidate against sources and whistleblower concerning a topic which about the public would be furthermore duped and sealed off from without Edward Snowden’s courage.
Already in the autumn of 2014, the German Federal Chancellery (German: Bundeskanzleramt, translator’s note) has threatened us with a charge which was also announced but later on abandoned. Hence, again on another way. This approach may be at least approved by the Minister of the Interior Thomas de Maizière but maybe also by the German Federal Chancellery.
It is very rare that the German Federal Public Prosecutor investigates against journalistic sources. We could not find any case since 2005. Now we shall experience the full rigour of the constitutional state. The charge is not directed straight to our reporting but we are nevertheless affected. We are mentioned and have to expect to be under surveillance and possibly to be subject to a house search.
Furthermore, we see this as an attempt to intimidate. Our present and prospective sources shall be discouraged. Additionally, we shall consider twice what about and how extensive we report. That is disgraceful for a country ranked place 12 in the ranking of the freedom of press.
We will not cease to do researches, to report, and also to publish original documents. There is still a bit disk space on our server.
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: Ermittlungen des Generalbundesanwaltes gegen Quellen von Journalisten sind kein üblicher Vorgang!
Sitz der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe. BIld: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Voskos">Voskos</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.de">BY 3.0</a>. : Ermittlungen des Generalbundesanwaltes gegen Quellen von Journalisten sind kein üblicher Vorgang! Am Wochenende haben wir rausgefunden, dass der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, Strafanzeige wegen des Verrats von Staatsgeheimnissen in Folge unserer Berichterstattung gestellt habe. Und dass der Generalbundesanwalt jetzt ermitteln würde. Das wollten uns die beiden Behörden nicht bestätigen – aber auch nicht dementieren. Wir gehen davon aus, dass die Information über den DLF-Journalisten mit interessantem Hintergrund bewusst lanciert wurde.
Tilo Jung hat heute in der Bundespressekonferenz dazu eine Frage gestellt und Dr. Tobias Plate, Sprecher vom Innenministerium, bestätigte die Anzeige indirekt und erklärte daraufhin, dass dies ein üblicher Vorgang wäre:
„Ich kann vielleicht nur kurz ergänzen – zu diesem Sachverhalt zu dem sie im Detail, sich dann ggf beim Verfassungsschutz erkundigen müssten. Grundsätzlich ist es ein normaler Vorgang, wenn einer Stelle hier in dem Fall, einer öffentlichen Stelle bekannt wird, dass möglicherweise ein Geheimnisverrat oder auch eine andere Straftat begangen worden ist, das dann sozusagen die Wege beschritten werden, die genau für solche Fälle gemacht sind, nämlich in dem Fall eine Strafanzeige zu stellen. Wie dann mit dieser Strafanzeige umgegangen wird und was am Ende dabei raus kommt, ist Sache der Justiz. Mehr hab´ ich dazu gar nicht zu sagen.“
Auch wenn die Bundesregierung es anders zu suggerieren versucht: Ermittlungen des Generalbundesanwaltes gegen Quellen von Journalisten sind kein üblicher Vorgang!
Wir haben gestern mal recherchiert, ob das ein üblicher Vorgang ist. In den vergangenen Jahren haben wir keinen Vorgang gefunden, wo der Generalbundesanwalt gegen Quellen von Journalisten oder gleich gegen Journalisten ermittelt hat. Seit dem Cicero-Urteil 2007 hat sich zumindest der Generalbundesanwalt zurückgehalten. Wir haben auch beim DJV nachgefragt, die uns auch bestätigten, dass dies unüblich ist.
Möglicherweise haben wir bestimmte Fälle nicht gefunden. Über sachdienliche Hinweise zu Fällen, wo der Generalbundesanwalt oder Staatsanwaltschaften gegen Quellen von Journalisten vorgegangen sind, freuen wir uns immer in den Kommentaren oder über die üblichen Kanäle.
Bis dahin bleiben wir dabei: Wir sehen die Strafanzeige und die Aufnahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt als Angriff auf die Pressefreiheit und als klaren Einschüchterungsversuch, um die Aufdeckung des größten Überwachungsskandals in der Geschichte zu behindern.
Bonustrack: Es gab noch einen lustigen Dialog zum Thema.
Tilo Jung: „Warum vertritt der Verfassungsschutz, als Spionageabwehrorganisation, nicht die Interessen der deutschen Presse gegenüber ausländischen Geheimdiensten, sondern die Interessen der Geheimdienste gegenüber der deutschen Pressefreiheit.“
Tobias Plate: „Die Unterstellung, die in ihrer Frage zum Ausdruck kommt, muss ich zurückweisen, es ist nicht zutreffend, dass der Verfassungsschutz-Präsident, wie sie glaube ich gesagt haben, Interessen der ausländischen Geheimdienste gegenüber der Presse vertritt und sich, sozusagen, sich für erstere und nicht für letztere verwendet. Ich erkenne wirklich überhaupt keine Grundlage, dass an dieser Unterstellung irgendetwas dran ist, so dass sich eine Äußerung in der Sache, zu diesem Vorwurf erübrigt.“
Hier ist das Video von Tilo Jung dazu:
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: De-Mail: Das tote Pferd wird weitergeritten, wie viel das kostet, soll geheim bleiben
De-Mail ist schon klinisch tot, doch die Notbremse zieht die Bundesregierung nicht. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/">CC BY-SA 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/kopp1963/2216383339/">kopp1963</a> : De-Mail: Das tote Pferd wird weitergeritten, wie viel das kostet, soll geheim bleiben Lange nichts mehr von De-Mail gehört, gibt es das überhaupt noch? Diese Frage könnte man sich seit beinahe zehn Jahren regelmäßig stellen, und so hat auch Jan Korte mit den Linken im Bundestag eine Kleine Anfrage zum aktuellen „Stand der Entwicklung und Einführung von De-Mail“ gestellt. Die Antwort (unten im Volltext) zeugt von der Orientierungslosigkeit der Bundesregierung und ihrer Bevorzugung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber den Interessen der Bürger und Transparenz.
Wie viel kostet De-Mail?
Einige der Fragen bezogen sich auf die Kosten, die mit der Umsetzung und Einführung von De-Mail verbunden waren und sind. Die Gesamtkosten soll die Öffentlichkeit nicht erfahren, denn sie sind als Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Das einzige, was man erfährt, ist, dass alle Entwicklungskosten durch das Bundesinnenministerium gezahlt wurden. Immerhin für das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik werden Zahlen genannt, besser gesagt für die Entwicklung der ca. 20 technischen Richtlinien zu De-Mail, die von der Behörde angefertigt wurden – 2 Personen-Jahre seien in die etwa 600 Seiten geflossen.
Was Länder und Kommunen angeht, gebe es keine Kenntnisse. Doch gerade diese stehen vor immensen Kosten, die bei der Einführung von De-Mail und der damit verbundenen Umstrukturierung anfallen. Will die Bundesregierung also wirklich die Verbreitung und Akzeptanz dieses Dienstes fördern, sollte sie eine weniger kurzsichtige Haltung annehmen und sich auch um diejenigen kümmern, die den Dienst einsetzen sollen.
Was die Anbieter der De-Mail-Dienste an Kosten hatten, wisse die Regierung auch nicht, redet sich jedoch schon in den Vorbemerkungen heraus:
Für diejenigen, die über Kenntnisse der Branchenüblichkeit verfügen, lassen die Angaben auch Rückschlüsse auf Umfang und Kostenstruktur der jeweiligen Leistungserbringer zu.
Da wir nicht über diese Kenntnisse „der Branchenüblichkeit“ verfügen, werden wir im Dunkeln gelassen. Falls uns jemand aushelfen will und kann, wie immer gerne über die üblichen Kanäle.
Eine Million Privatnutzer registriert, tatsächliche Nutzung unbekannt
Doch wie sieht es nun aus mit der Verbreitung? Auch das wollten die Fragesteller wissen, und wir erleben astreine Ankündigungspolitik. Das „zentrale Gateway zur Anbindung der Bundesbehörden an De-Mail“ habe seinen Betrieb aufgenommen. Dieses Gateway soll dafür sorgen, dass die interne E‑Mail-Infrastruktur einer Behörde direkt mit De-Mail verbunden werden kann. Bis März 2016 sollen dann alle Behörden, die an den Informationsverbund Berlin-Brandenburg oder der Bundesverwaltung angeschlossen sind, De-Mail unterstützen.
Doch dass das Gateway seinen Betrieb aufgenommen hat, bedeutet nicht, dass De-Mail auch schon verfügbar ist. So lange das nicht gegeben ist, gibt es nicht einmal für „rechtsverbindliche“ E‑Mail-Kommunikation den Anreiz, De-Mail zu nutzen, und daher fragt man sich, wer die „über eine Million Privatkunden, einige zehntausend Mittelstandskunden und ca. 1000 De-Mail-Großkunden aus Wirtschaft und Verwaltung“ sein sollen, die sich für De-Mail registriert haben. Es liegt nahe, dass sich nicht wenige Accountleichen unter diesen befinden, zur tatsächlichen monatlichen Nutzung und dem Datenaufkommen im De-Mail-System werden keine Angaben gemacht.
Es braucht eine „kritische Masse“, doch Bundesregierung weiß nicht, wie die aussehen soll
Ein Akzeptanzproblem bei De-Mail stellt auch die Inkompatibilität dar. Selbst wenn wir davon ausgehen, dass sich De-Mail in Deutschland durchsetzen sollte, wäre man in einem nationalen System gefangen. Ausgehend von der Struktur des Internets scheint es absurd, dann auf ein System zurückzugreifen, dass dem Nutzer derartige Einschränkungen auferlegt. Die Regierung selbst spricht von einem „geschlossenen System“, bei dem „grundsätzlich nicht von einer ‚Kompatibilität’ zu anderen Diensten gesprochen werden“ könne, auch wenn Interoperabilität mit „Zustelldiensten“ anderer Länder geschaffen werden soll.
Doch die Bundesregierung scheint der Meinung zu sein, man brauche nur eine „kritische Masse“ an Nutzern, damit das System sich durchsetze. Auf die Frage, was diese kritische Masse sein soll, gibt es nur Ausflüchte. Es hänge „sehr stark von der jeweiligen Technik, den involvierten Geschäftsmodellen der Betreiber, externen Nutzungsanreizen o. ä. ab“. Deshalb sei eine „pauschale Quantifizierung“ nicht möglich. Dabei will niemand eine „pauschale“ Quantifizierung, und man sollte eigentlich erwarten können, dass sich die Bundesregierung in den letzten zehn Jahren irgendwann einmal darüber Gedanken gemacht hat, welche Ziele bei der Einführung erreicht werden sollen. Es scheint oder wird suggeriert, als sei das nie geschehen.
Jan Korte kommentiert:
Die Antwort zeigt, dass De-Mail, wie schon vor Jahren von allen ernst zu nehmenden Fachleuten prognostiziert, gescheitert ist. Trotzdem ist die Bundesregierung offensichtlich weiterhin wild entschlossen, dieses tote Pferd weiter zu reiten und damit weitere Steuergelder zu verbrennen.
Es liegt nahe, dass die ominöse „kritische Masse“ also entweder nie erreicht oder schlicht irgendwann als erreicht definiert werden wird. Genau wie die Rechtssicherheit des Systems.
De-Mail ist per Gesetz als sicher definiert
Auch die Sicherheit wurde definiert – per Gesetz. Seit Juli 2014 ist „der gegenüber einer einfachen Mail erhöhte Beweiswert einer absenderbestätigten De-Mail gesetzlich bestimmt“. Diese Sicherheitsdefinition hat schon bei ihrem Entstehen 2013 für Häme gesorgt, denn es bestanden zu der Zeit erhebliche Sicherheitsmängel, und der Versuch, etwas sicher zu machen, indem man es per Gesetz als sicher erklärt, konnte wenig überzeugen. Wir berichteten:
Durch eine mangelnde Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist eine De-Mail weniger vertrauensvoll als ein Brief, aber per Gesetz soll sie trotzdem als sicher genug für Kommunikation mit Behörden eingestuft werden. Noch dazu wird die Signatur nicht vom Absender, sondern vom De-Mail-Anbieter erstellt, was in etwa bedeutet, dass ein Brief rechtssicher unterschrieben ist, sobald ein Absender und ein Poststempel drauf sind, egal wer den Brief wirklich verfasst hat.
Bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wurde mittlerweile nachgebessert. Die Integration eines PGP-Plugins in De-Mail wurde im März diesen Jahres präsentiert, als Reaktion auf die seit Jahren andauernde Kritik, dass De-Mail keine vertrauliche Kommunikation ermöglicht, da nur eine Transport- und keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung umgesetzt werden sollte – als Konsequenz wären Mails für diejenigen mit Zugang auf den Mailserver problemlos lesbar.
Grundsätzlich ist die Integration von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung begrüßenswert und überfällig, doch sie bringt auch Probleme mit sich. Was beispielsweise, wenn der Nutzer das Passwort für seinen Key vergessen hat und infolgedessen eine amtliche Mail nicht öffnen kann? Klar, dann hat er keinen Zugriff mehr, und das ist auch gut so. Die Bundesregierung ist hier aber kreativ und denkt sich eine „Lösung“ aus:
Auch im Fall, dass die Entschlüsselung beim Empfänger fehlschlägt, ist für diesen der Absender und ggf. auch der Betreff erkennbar, so dass der Empfänger praktisch die Möglichkeit hat, auf die Probleme hinzuweisen und ggf. eine erneute Zusendung oder die Informationsübermittlung auf einem anderen Kommunikationskanal zu vereinbaren.
Was dieser andere Kommunikationskanal sein soll, ist unklar. Anhand unserer praktischen Erfahrungen fürchten wir, dass es in einem erneuten Zusenden der Mail, diesmal unverschlüsselt, resultieren würde. Es ist jedoch fraglich, ob selbst bei funktionierender Ende-zu-Ende-Verschlüsselung konsequent verschlüsselt werden würde, denn die Beurteilung, ob der Aufwand „in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck“ steht, bleibt bei den einzelnen Behörden.
Berechtigte und akkreditierte Stellen dürfen Auskünfte über De-Mail bekommen
De-Mail weckt auch Begehrlichkeiten, denn Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste haben natürlich auch hier ein Interesse, an die Meta- und gegebenenfalls Inhaltsdaten der Kommunikationen zu gelangen, die über De-Mail abgewickelt werden. Laut Bundesregierung gebe es jedoch derzeit keinerlei automatisierte Auskünfte über „E‑Mail-Dienstekennungen“ nach § 112 TKG, also dem Parapraphen, der die automatische Bestandsdatenauskunft regelt. Problematisch ist, dass sich nirgendwo im TKG eine Definition von „E‑Mail-Dienstekennung“ findet. Die Aussage der Antwort ist so gesehen undurchsichtig. Was akkreditierte Diensteanbieter beauskunftet bekommen, wisse die Bundesregierung nicht.
Spannend wird es bei der Frage nach Vorratsdatenspeicherung. Die Bundesregierung beruft sich darauf, dass das geplante Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung keine Verkehrsdaten von E‑Mail-Kommunikation, also auch nicht De-Mail erfassen will. Die gestellte Frage beantwortet sie jedoch nicht, denn eigentlich wollen die Fragesteller wissen, wie die Erfassung „künftig normenklar und technisch ausgeschlossen“ werden kann, eben weil die Erfassung von Mails nicht erfolgen soll.
Dafür erfahren wir, dass es nach § 110 TKG Überwachungsschnittstellen gibt:
Zwei der drei genannten De-Mail-Provider haben aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 110 TKG und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung eine Schnittstelle zu den berechtigten Stellen eingerichtet.
Die existierenden, vom BSI akkreditierten Provider sind die Deutsche Telekom und T‑Systems, Francotyp-Postalia bzw. die zugehörige Mentana-Claimsoft GmbH und United Internet, zu dem 1&1, gmx.de und web.de gehören. Auf Nachfrage teilten uns alle der vorgenannten Anbieter mit, sie hätten selbstverständlich ihre Verpflichtungen nach § 110 TKG erfüllt. Was stimmt hier also? Oder hat die Bundesregierung wieder einmal keine Ahnung, was vor sich geht?
Wie geht es mit De-Mail weiter?
Wenn wir auf die letzten circa zehn Jahre seit der Initiierung von De-Mail zurückschauen, sehen wir eine Reihe von Misserfolgen und Blamagen. Dennoch hat noch niemand den Schritt getan, das Projekt endlich zu beerdigen. Korte hat dafür kein Verständnis, er kritisiert, dass die Öffentlichkeit „unter dem Vorwand des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, nicht erfahren darf, wie viel Steuergelder durch dieses sinnlose Projekt verbrannt wurden, bzw. welche Firmen davon profitierten“:
Es ist an der Zeit, die Notbremse zu ziehen und dieses unbrauchbare und aus der Zeit gefallene Projekt zu stoppen. Wenn man gleich am Anfang auf die zahlreichen Kritiker gehört hätte, dann wäre diese Blamage den Verantwortlichen erspart geblieben.
Die Einsichtsfähigkeit in Punkto De-Mail ist jedoch bekanntermaßen begrenzt, und wir müssen leider vermuten, dass eine Kleine Anfrage in einigen Jahren mit dem gleichen (Nicht-)Ergebnis beantwortet werden wird, anstatt dass die Bundesregierung mehr in offene und freie Methoden der vertraulichen und authentifizierbaren Kommunikation investiert.
Anfrage aus dem PDF befreit
Bundesministerium des Innern
DATUM 29. Juni 2015
BETREFF Kleine Anfrage des Abgeordneten Jan Korte u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
Aktueller Stand der Entwicklung und Einführung von De-Mail
BT-Drucksache 18/5190
Auf die Kleine Anfrage übersende ich namens der Bundesregierung die beigefügte Antwort in 4‑facher Ausfertigung.
Teile der Antwort sind VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft.
Mit freundlichen Grüßen
in VertretungDr. Ole Schröder
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Kleine Anfrage des Abgeordneten Jan Korte u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
Aktueller Stand der Entwicklung und Einführung von De-Mail
BT-Drucksache BT 18/5190
Vorbemerkung der Fragesteller:
Der Zwischenbericht der Bundesregierung nach Artikel 4 des Gesetzes zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drucksache 18/4042 vom 16.02.2015) bestätigte erneut die seit der Einführung bestehenden Akzeptanzprobleme. In dem Zwischenbericht heißt es, dass die für die Entstehung von Netzwerkeffekten erforderliche ‚kritische Masse’ von Nutzern noch nicht erreicht werden konnte.“ Die Einführung der De-Mail im Bereich der Bundesverwaltung habe sich „aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens eines Wettbewerbers […] erheblich verzögert.“ Während in der offiziellen Auswertung des BMWI zum 8. Nationalen IT-Gipfel im Oktober 2014 die Position des BMI noch folgendermaßen zitiert wurde: „De Maiziere bestärkt die Zusage aus der Digitalen Agenda, bis Ende 2015 bei allen Bundesbehörden De-Mail einzuführen“, so beantwortete wenige Monate später ein Sprecher des BMI eine NET-Anfrage so: „Die Bundesbehörden sind gemäß E‑Government-Gesetz verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bereitstellung einer zentral durch den Bund betriebenen Infrastruktur (zentrales De-Mail-Gateway) den Zugang per De-Mail zu eröffnen […]. Das BMI ging im Oktober 2014 noch von einer Inbetriebnahme des Gateways bis Ende 2014 aus. Das Gateway wird jedoch erst im Laufe des Monats März 2015 in Betrieb gehen, so dass in der Folge einige Behörden ggf. erst im ersten Quartal 2016 den De-Mail-Zugang realisieren. “ (NET 4/15).
De-Mail wird von der Deutsche Telekom, Francotyp-Postalia sowie United Internet (1&1, GMX und Web.de) angeboten. Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel, dass die Provider diesen Dienst kostendeckend betreiben können. Zumindest United Internet beziffert die erheblichen Anlaufverluste in ihrem Geschäftsbericht (Quelle).
Am 15. April 2013 hatten der Chaos Computer Club und weitere Sachverständige in einer Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses der De-Mail in puncto Sicherheit ein katastrophales Zeugnis ausgestellt. Der zentrale Kritikpunkt war die fehlende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die den De-Mail-Providern, Polizei, Geheimdiensten und potentiellen Angreifern Zugriff auf die unverschlüsselten Kommunikationsdaten gewähre. Trotz dieser schwerwiegenden Bedenken beschloss der Deutsche Bundestag am 18. April 2013 das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung.
Die Anbieter des E‑Mail-Systems haben nun zwei Jahre nach Inkrafttreten des De-Mail-Gesetzes reagiert und zumindest in Punkto fehlender Ende-zu-Ende Verschlüsselung nachgebessert. Seit dem 20. April 2015 können private Nutzer, Ämter und Unternehmen via De-Mail mittels PGP („Pretty Good Privacy“) vertrauliche Inhalte durchgehend vom Absender bis zum Empfänger schützen.
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Die Kritik, wonach De-Mail jetzt zwar sicherer, dafür allerdings mit einer äußerst benutzerunfreundlichen Lösung aufwarte, wiesen die Anbieter zurück, da sie den Verschlüsselungs-Prozess so stark vereinfacht hätten, dass zwei Drittel der sonst bei PGP üblichen Schritte entfallen und der Anwender im Rahmen seiner gewohnten Browser-Umgebung durch den Prozess geführt würde. Allerdings verschwiegen sie, dass dies nur bei einigen Browsern möglich ist. Auch der Kritik, dass die Verschlüsselung bei der De-Mail, wie bei WhatsApp von Facebook oder iMessage von Apple, standardmäßig hätte aktiviert sein müssen, widersprechen die Anbieter mit dem Argument, dass dies bei De-Mail nicht möglich sei, da hier kein geschlossenes System vorliege. Am 15. November 2013 hatte die Süddeutsche Zeitung berichtet, dass an das deutsche Tochterunternehmen des US-amerikanischen Spionagedienstleisters Computer Sciences Corporation (CSC) auch im Rahmen der De-Mail-Entwicklung Aufträge ergangen seien. Laut einer Meldung auf netzpolitik.org war die Firma noch bis 2012 mit der „Unterstützung bei der Fachkommunikation“ befasst. Neben mehreren Studien zur „Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit und Akzeptanzmanagement“ betreute CSC demnach noch bis März 2014 ein Vorhaben „Projektunterstützung De-Mail“. Auch das „Kompetenzzentrum De-Mail“ wurde ebenfalls von CSC bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit beraten (vgl. netzpolitik.org vom 18.11.2013).
Vorbemerkung:
Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament verfassungsrechtlich insbesondere dazu verpflichtet, die Grundrechte Dritter zu wahren. Hierunter fallen auch die von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), im Übrigen nach Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Empfänger von Beratungsleistungen und beauftragten Beratungsunternehmen. „Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein besonderes Interesse hat.“ (BVerfGE 115, 205/230 zum Schutz aus Artikel 12 GG). Auftragnehmer, Auftragsinhalt sowie die entsprechenden Kosten der Aufträge stellen dem Wesen nach derartige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, gerade auch in der hier abgefragten, auf die Einzelaufträge und deren Gesamtheit bezogenen Zusammenstellung. Für diejenigen, die über Kenntnisse der Branchenüblichkeit verfügen, lassen die Angaben auch Rückschlüsse auf Umfang und Kostenstruktur der jeweiligen Leistungserbringer zu. Rückblickend für einen Zeitraum von fast 10 Jahren zu entscheiden, ob in Einzelfällen eine Wettbewerbsrelevanz entfallen ist, wäre nicht möglich, ohne alle Auftragsverhältnisse im Detail zu beurteilen. Auch wäre es wegen des betroffenen Zeitraums von fast zehn Jahren im Rahmen der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, von allen betroffenen Auftragnehmern eine Einwilligung zur offenen Mitteilung der Honorare zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 22 und 23 nach sorgfältiger Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen Bundestages einerseits und der angesprochenen Geheimschutzinteressen andererseits nicht in einer zur Veröffentlichung bestimmten Bundestagsdrucksache erfolgen.
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Unter entsprechender VS-Einstufung werden die Angaben (Anlagen 1 und 2) daher gesondert übersandt. Darüber hinaus werden ergänzende Informationen zur Beantwortung der Frage 24 (Anlage 3) ebenfalls unter der Einstufung VS – Nur für den Dienstgebrauch gesondert übersandt.
1. Wie viel hat die Entwicklung von De-Mail bislang insgesamt gekostet? (Bitte entsprechend aufschlüsseln)
Zu 1.
Die im Zuge der Entwicklung von De-Mail beim Bundesministerium des Innern und beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entstandenen haushaltswirksamen Ausgaben sind der VS – Nur für den Dienstgebrauch eingestuften Anlage 1 zu entnehmen. Dabei wurden als Entwicklungskosten diejenigen Ausgaben berücksichtigt, die während des von 2006 bis 2010 durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprojekts De-Mail aus dem Haushalt des BMI gezahlt wurden. Ausgaben in den Haushalten anderer Ministerien und Bundesbehörden sind im Zuge dieses Projekts nicht entstanden. Über die Aufwände der De-Mail-Diensteanbieter zur Entwicklung und Etablierung ihrer Dienste etc. liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
2. Wer hat diese Kosten im Detail übernommen?
Zu 2.
Die in der VS – Nur für den Dienstgebrauch eingestuften Anlage 1 (vgl. Frage 1) aufgeführten Kosten wurden aus Haushaltsmitteln des Bundesministeriums des Innern gezahlt.
3. Welche Kosten entstanden bislang nach Kenntnis der Bundesregierung den Verwaltungen von Ländern und Kommunen bei der Einführung der De-Mail und mit welchen Kosten wird hier insgesamt gerechnet? (Bitte entsprechend aufschlüsseln)
Zu 3.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, welche Aufwendungen in den Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Einführung von De-Mail entstanden sind und erwartet werden.
4. Wie viele Arbeitsstunden (pro beteiligter Person und insgesamt) hat das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in die Entwicklung der rund 600 Seiten umfassenden technischen Richtlinien investiert?
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Zu 4.
Die nachfolgende Abschätzung berücksichtigt die Arbeitsaufwände, die eindeutig im BSI selbst für die Entwicklung der Technischen Richtlinie (TR) 01201 De-Mail aufgewendet wurden. Sie umfasst Aufwände für die Erstellung (Entwurfserstellung, Abstimmung der Zwischenergebnisse und Einarbeitung der entsprechenden Änderungsvorschläge) der entsprechenden TR bis zu ihrer Erstveröffentlichung im Frühjahr 2011 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 5. April 2011). Der ermittelte Arbeitsaufwand seit 2008 bis zur Fertigstellung und Veröffentlichung der TR 01201 De-Mail im Frühjahr 2011 innerhalb des BSI beläuft sich auf circa 2 Personen-Jahre [Berechnungsgrundlage: 200 PT/Jahr]. Die geleisteten Aufwände können nach über vier Jahren nicht mehr einzelnen Personen zugeordnet werden.5. Welche Behörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen De-Mail-Zugang und welche werden ihn voraussichtlich ab wann bekommen?
Zu 5.
Das zentrale Gateway zur Anbindung der Bundesbehörden an De-Mail hat am 23. März 2015 seinen Betrieb aufgenommen. Jede Behörde des Bundes, die einen Zugang zu diesem Gateway hat, ist nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E‑Government-Gesetz) verpflichtet, bis zum 24. März 2016 einen Zugang für De-Mail zu eröffnen. Derzeit laufen bei den Bundesbehörden die Vorbereitungen für die Anbindung an das De-Mail-Gateway. Hierbei werden die Behörden bei Bedarf vom Bundesverwaltungsamt unterstützt. In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsamt derzeit eine Abfrage u.a. über die von den einzelnen Bundesbehörden jeweils favorisierten Anbindungstermine durch.
6. Mit welchen Behörden können De-Mail-Nutzer nach Kenntnis der Bundesregierung per PGP-Plugin verschlüsselt kommunizieren, welche planen dies und welche Institutionen lehnen eine verschlüsselte Kommunikation mit Bürgern und Unternehmen aus welchen Gründen ab? (Bitte entsprechend auflisten)
Zu 6.
Die Abfrage des Bundesverwaltungsamts (vgl. Antwort zu Frage 5) befasst sich auch mit den jeweiligen Planungen zur Nutzung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei De-Mail.
7. Wie hat sich die Nutzung in den vergangenen Jahren entwickelt und wie viele authentifizierte De-Mail Nutzer sind aktuell registriert?
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Zu 7.
Nach Angaben der De-Mail-Anbieter im Rahmen der Arbeitsgruppe De-Mail (vgl. Frage 11) haben sich seit Marktstart im September 2012 über eine Million Privatkunden, einige zehntausend Mittelstandskunden und ca. 1000 De-Mail-Großkunden aus Wirtschaft und Verwaltung authentifiziert.8. Wie viele De-Mails wurden von den Nutzern bisher tatsächlich versandt?
9. Wie viele De-Mails werden derzeit durchschnittlich pro Monat versandt?
Zu 8. und 9.
Da die De-Mail-Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, der Bundesregierung hierüber Angaben zu machen, liegen der Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse vor.
10. In welchem Jahr wird nach Auffassung der Bundesregierung die für die Entstehung von Netzwerkeffekten erforderliche „kritische Masse“ (BT-Drs. 18/4042) von De-Mail-Nutzern erreicht und auf welche Größenordnung taxiert die Bundesregierung diese?
Zu 10.
Die im zitierten Bericht erwähnte „kritische Masse“ gibt eine Erfahrungstatsache aus der Entwicklung von Netzwerken wider, nach der ein wirtschaftlicher und sich selbst tragender Betrieb einer solchen Infrastruktur erst dann dauerhaft möglich ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Personen oder Institutionen eine bestimmte Technik nutzt. Wie groß diese „kritische Masse“ ist, hängt sehr stark von derjeweiligen Technik, den involvierten Geschäftsmodellen der Betreiber, externen Nutzungsanreizen o. ä. ab. Eine pauschale Quantifizierung ist nicht möglich. Daher ist auch keine zuverlässige Prognose darüber möglich, wann diese „kritische Masse“ erreicht sein wird.
11. Welche Personen bzw. Unternehmen gehören der gemeinsamen Arbeitsgruppe mit der Wirtschaft an, um im Rahmen der Digitalen Agenda die flächendeckende Einführung von De-Mail zu beschleunigen?
Zu 11.
Die im Rahmen der Digitalen Agenda eingerichtete Arbeitsgruppe De-Mail wird vom Bundesministerium des Innern geleitet. Mitglieder der Arbeitsgruppe De-Mail sind außerdem Vertreter der akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter (Telekom Deutschland GmbH, T‑Systems International GmbH, Mentana-Claimsoft GmbH, 1&1 De-Mail GmbH).
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12. Wie bewertet die Bundesregierung die zwei Jahre nach Einführung erfolgte Nachbesserung in Punkto einer ab dem 20. April 2015 möglichen Ende-zu-Ende Verschlüsselung und sieht sie dadurch alle früheren Datenschutz-Kritikpunkte an De-Mail ausgeräumt? (Bitte begründen)
Zu 12.
Schon in der Vergangenheit konnten De-Mail-Nutzer ihre Dokumente auf dem bereits verschlüsselten Transportweg zusätzlich Ende-zu-Ende verschlüsseln. Seit dem 20. April 2015 ist von den De-Mail-Diensteanbietern die Möglichkeit zur Nutzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei De-Mail stark vereinfacht worden. Dieses De-Mail ergänzende, zusätzliche Angebot ist aus Sicht der Bundesregierung begrüßenswert. Die mit Blick auf Datenschutz und Datensicherheit in der Vergangenheit vorgebrachten Forderungen nach zusätzlicher Sicherheit wurden dadurch auf nutzerfreundliche Art und Weise erfüllt. Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat die Einführung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei De-Mail in ihrer Pressemitteilung vom 9. März 2015 ausdrücklich begrüßt (http://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2015/09_EndeZuEndeVerschluesselungBeiDEMail.html?nn=5217154).
13. Werden die De-Mail-Server auch als PGP-Keyserver genutzt?
Zu 13.
Bei der Bereitstellung von PGP-Diensten durch die De-Mail-Diensteanbieter wird lediglich der in die Akkreditierung bereits einbezogene Öffentliche Verzeichnisdienst (ÖVD) um entsprechende Felder erweitert. Es gibt daher in diesem Kontext keinen eigenständigen PGP-Server.
14. Existieren nach Auffassung der Bundesregierung noch Probleme der Rechtssicherheit von De-Mail (z.B. bezüglich Beweiskraft, Beweislast oder Schriftformerfordernis) und wenn ja, wie sollen diese gelöst werden? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu Frage 14:
Die Rechtssicherheit der De-Mail-Kommunikation ist durch gesetzgeberische Maßnahmen gewährleistet. Durch die Ergänzung des § 371a der ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBI. I S. 3786) ist mit Wirkung vom 1. Juli 2014 der gegenüber einer einfachen Mail erhöhte Beweiswert einer absenderbestätigten De-Mail gesetzlich bestimmt worden. Zugleich ist in sämtlichen Verfahrensordnungen außer der Strafprozessordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2018 vorgesehen, dass die Einreichung eines Schriftsatzes durch absenderbestätigte De-Mail das prozessuale Schriftformerfordernis erfüllt.
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Mit dem E‑Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) wurde in den bundesrechtlichen Verfahrensordnungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. der Abgabenordnung sowie des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für die Ersetzung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform neben der elektronischen Form auch die Versendung eines elektronischen Dokumentes mit einer absenderbestätigten De-Mail zugelassen. Durch die in § 9 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes (BGBI. I S. 666) normierte Auskunftspflicht der De-Mail-Diensteanbieter ist im Übrigen sichergestellt, dass die Nutzer über die Rechtsfolgen einer De-Mail informiert werden.
15. Was passiert, wenn eine verschlüsselte amtliche Nachricht bei einem De-Mail-Nutzer eintrifft, dieser sie aber aus technischen Gründen nicht öffnen kann, weil er sein PGP-Passwort vergessen hat?
Zu 15.
Für eine erfolgreiche Ende-zu-Ende-verschlüsselte-Kommunikation müssen sich beide Kommunikationspartner über die Verschlüsselung verständigen. Insoweit ergeben sich aus einer Nutzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung innerhalb einer De-Mail-Kommunikation keine Besonderheiten. Auch im Fall, dass die Entschlüsselung beim Empfänger fehlschlägt, ist für diesen der Absender und ggf. auch der Betreff erkennbar, so dass der Empfänger praktisch die Möglichkeit hat, auf die Probleme hinzuweisen und ggf. eine erneute Zusendung oder die Informationsübermittlung auf einem anderen Kommunikationskanal zu vereinbaren.
16. Inwieweit ist die De-Mail in andere E‑Government-Projekte oder Konzeptionen eingebunden und welche Rolle spielt sie in der E‑Government-Strategie der Bundesregierung?
Zu 16.
De-Mail ist als Instrument zur Umsetzung einer sicheren IT-Infrastruktur für den Zugang zur Verwaltung und als ein Schriftformersatz eines der Vorhaben im Regierungsprogramm „Digitale Verwaltung 2020“, das die Umsetzung des E‑Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) im Bund koordiniert. In der Digitalen Agenda der Bundesregierung ist im Handlungsfeld III „Innovativer Staat“ festgehalten: „Die Verwaltung soll über verschiedene Wege sicher und einfach erreichbar sein. Wir führen De-Mail flächendeckend ein. Um die flächendeckende Einführung von De-Mail zu beschleunigen, wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit der Wirtschaft eingerichtet, in der Erfahrungen ausgetauscht und identifizierte Hürden zeitnah adressiert werden.“
17. Welche elektronischen Zustelldienste bestehen in den übrigen Mitgliedstaaten der EU und welche davon sind mit De-Mail kompatibel?
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Zu 17.
Die De-Mail wird bisher als geschlossenes System der akkreditierten De-Mail-Diensteanbieter betrieben. Insofern kann grundsätzlich nicht von einer „Kompatibilität“ zu anderen Diensten gesprochen werden. Allerdings wurde und wird der Austausch von Nachrichten zwischen dem De-Mail-System und Zustelldiensten u. a. aus Frankreich („Lettre Recommandée en ligne“, La Poste), Österreich („Elektronische Zustellung“), Niederlande („BerichtenBox“) und Italien („PostaCertificata“) in mehreren Projekten z. T. in Testsystemen pilotiert. Eine Prüfung auf Gleichwertigkeit eines ausländischen Dienstes gem. § 19 Absatz 2 De-Mail-Gesetz ist bisher nicht erfolgt. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) regelt „Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben“; der entsprechende Teil der eIDAS-VO tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. (Qualifizierte) Zustelldienste werden nach der eIDAS-VO in entsprechenden Vertrauenslisten geführt. Wie im Zwischenbericht der Bundesregierung dargelegt, soll De-Mail ab Geltung der Regelungen zu elektronischen Zustelldiensten den Anforderungen der eIDAS-VO entsprechen und auf dieser Grundlage mit elektronischen Zustelldiensten anderer Mitgliedstaaten interoperabel werden.18. Wird das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 TKG von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie sonstigen berechtigten Stellen auch zum Abruf von Kundendaten von De-Mail-Konten genutzt? Wenn ja, in welchem Umfang? (Bitte entsprechend nach Jahr, Anzahl der Abrufe und Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden aufschlüsseln)
Zu 18.
Über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden derzeit keinerlei E‑Mail-Dienstekennungen, mithin auch keine von DE-Mail-Anbietern, beauskunftet.
19. In welchem Umfang gelang bislang § 16 De-Mail‑G zur Anwendung, nach dem Dritte von akkreditierten Dienstanbietern Auskunft über Namen und Anschrift von De-Mail-Nutzem beanspruchen können?
Zu 19.
Da die De-Mail-Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, der Bundesregierung hierüber Angaben zu machen, liegen der Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse vor.
20. In welcher Form wird sichergestellt, dass Behörden oder andere Institutionen, die mit besonders schutzbedürftigen personenbezogenen Daten Dritter umgehen, solche Daten untereinander ausschließlich Ende-zu-Ende verschlüsselt versenden?
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Zu 20.
§ 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet die verantwortlichen datenverarbeitenden Stellen, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die zur Gewährleistung der Ausführung der Vorschriften des BDSG erforderlich sind. Insbesondere sind die in der Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen zu gewährleisten. Nach § 9 Satz 2 BDSG sind Maßnahmen nur dann erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Die Beachtung dieser Vorschrift und die Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen obliegt den verantwortlichen Stellen. Dabei werden diese von ihren behördlichen Datenschutzbeauftragten unterstützt und von den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert.21. Wie soll eine Vorratsspeicherung aller De-Mail-Briefwechsel (vergleiche § 100 TKG und Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 15.04.2015) künftig normenklar und technisch ausgeschlossen werden?
Zu 21.
Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht keine Erfassung von Daten zu E‑Mail-Kommunikation vor. Der E‑Mail-Dienst De-Mail wird also entsprechend auch nicht erfasst.
22. Welche Aufträge im Rahmen der Entwicklung von De-Mail wurden an private Dienstleister vergeben? (Bitte entsprechend nach Jahr, Auftragsnehmer, Auftragsart/Titel und Kosten aufschlüsseln)
23. Welche Aufträge im Rahmen von De-Mail wurden an Computer Sciences Corporation (CSC) oder deren deutsche Töchterfirmen vergeben (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Auftragsart/Titel und Kosten)?
Zu 22. und 23.
Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.
24. Haben die De-Mail Provider auch eine Schnittstelle zum BND oder anderen Sicherheitsbehörden eingerichtet, bzw. wurden sie dazu aufgefordert entsprechende Zugänge zu ennöglichen?
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Zu 24.
Zwei der drei genannten De-Mail-Provider haben aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 110 TKG und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung eine Schnittstelle zu den berechtigten Stellen eingerichtet.Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
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: Einschüchterungsversuch: „Generalbundesanwalt soll Whistleblower jagen“
Sitz der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe. BIld: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Voskos">Voskos</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.de">BY 3.0</a>. : Einschüchterungsversuch: „Generalbundesanwalt soll Whistleblower jagen“ Am Samstag berichteten wir mit Verweis auf den Deutschlandfunk, dass der Präsident des Verfassungsschutzes Strafanzeige wegen dem Verrat von Staatsgeheimnissen in Zusammenhang mit unserer Berichterstattung gestellt und der Generalbundesanwalt die Ermittlungen aufgenommen habe. Das wollten zwar weder Generalbundesanwalt noch der Verfassungsschutz bestätigen, aber sie dementierten es auch nicht.
Wir gehen davon aus, dass diese Info gezielt in Richtung Deutschlandfunk lanciert wurde, um unsere und andere Quellen einzuschüchtern – und damit auch unsere und andere kritische Berichterstattung über den Überwachungsskandal und die zunehmende Ausweitung der Befugnisse von Geheimdiensten zu behindern. Wir gehen mittlerweile auch davon aus, dass das von der Bundesregierung, zumindest vom Kanzleramt, gedeckt sein müsste. Und wahrscheinlich wurden wir ausgesucht, weil wir den kleinsten Ärger für die Bundesregierung bedeuten als wenn sie gegen den Spiegel, die Süddeutsche Zeitung oder die Tagesschau vorgehen würde, um dieses Zeichen der Einschüchterung zu setzen.
Mittlerweile haben wir auch etwas Rückendeckung von anderen Medien in der Sache bekommen.
Berliner Zeitung: Spionage von deutschen Medien – Generalbundesanwalt soll Whistleblower jagen (Erschien auch in der Frankfurter Rundschau unter „Medien im Visier der Geheimdienste“).
Es gebe mehrere Gründe, sich zu wundern, sagt Markus Beckedahl, Chef des Online-Magazins Netzpolitik.org. Zum einen erstaune es seine Redaktion, dass der Generalbundesanwalt jetzt aufgrund ihrer Veröffentlichungen Ermittlungen aufgenommen haben soll – während er beim großen NSA-Überwachungsskandal keine Ansatzpunkte dafür fand.[…] Er frage sich schon, so Beckedahl, warum ausgerechnet gegen die Quellen von Netzpolitik ermittelt wird – nicht aber gegen die Zuträger von Süddeutscher oder Spiegel. „Wir fragen uns, ob das Kanzleramt diese Anzeigen unterstützt“, sagte er. „Immerhin hat Kanzleramtsminister Altmaier schon im Herbst angekündigt, härter gegen Geheimnisverrat vorzugehen.“ Ziel sei offenbar, potenzielle Whistleblower einzuschüchtern.
Der Deutsche Journalisten-Verband sagt: Verfassungsschutz – Mehr Offenheit nötig.
Mit den eingereichten Klagen gegen mögliche Informanten signalisiere Maaßen, dass er den Informationsauftrag der Medien „mindestens als hinderlich“ empfinde. „Wer Whistleblower kriminalisiert, sieht in Journalistinnen und Journalisten Gegner statt Partner“, betonte der DJV-Vorsitzende. Der Verfassungsschutzpräsident wäre gut beraten, wenn er mehr Offenheit gegenüber der Öffentlichkeit an den Tag legte.
Christian Rath kommentiert in der TAZ: Kommentar NSA und NSU – Ist die Presse das wahre Problem?
Das eigentliche Problem aus Sicht der Bundesregierung ist offensichtlich der Informationsabfluss an die Presse, nicht die Überwachung durch einen ausländischen Geheimdienst. Genauso interessant sind die Signale, die Chef des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, setzt. Wegen der unangenehmen Presseberichte schaltete er die Justiz ein. Auf eine Strafanzeige gegen die NSA kann man von ihm aber wohl lange warten. Der Verfassungsschutz vertritt eben nicht die Interessen der Presse gegen ausländische Geheimdienste, sondern die Interessen der Geheimdienste gegenüber der deutschen Pressefreiheit. Dabei heißt der Dienst doch „Verfassungs“-Schutz.
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: Wir haben Fragen: Verfassungsschutz stellt Strafanzeige, Generalbundesanwalt ermittelt wegen unserer Berichterstattung
Hat uns angezeigt, aber will sich nicht im Bundestag rechtfertigen: Verfassungsschutz-Präsident Hans-Georg Maaßen. : Wir haben Fragen: Verfassungsschutz stellt Strafanzeige, Generalbundesanwalt ermittelt wegen unserer Berichterstattung Am Samstag waren wir etwas verwundert, beim Deutschlandfunk zu lesen, dass der Verfassungsschutz-Präsident Strafanzeige wegen des Verdachts des Verrates von Staatsgeheimnisse gestellt habe und der Generalbundesanwalt jetzt ermitteln würde. Denn es war klar, dass es sich bei beiden Fällen um unsere Berichterstattung dreht und wir davon betroffen sind.
Auch wenn gegen unsere Quellen ermittelt wird und wir dadurch nicht das Ziel der Ermittlungen sind, kommen wir damit trotzdem ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Und diese haben durch die Strafanzeige auch Repressionsmöglichkeiten bis hin zu Überwachungsmaßnahmen und Hausdurchsuchungen gegen unsere Redaktion. Theoretisch hilft uns die Pressefreiheit, praktisch muss man sich das im Detail anschauen. Und dann geht es noch um den Verfassungsschutz, wo mehrere Untersuchungsausschüsse momentan feststellen, dass dort nicht alles so abläuft, wie man sich das rechtsstaatlich vorstellt.
Weder Generalbundesanwalt noch Verfassungsschutz wollen Strafanzeige bestätigen oder dementieren
Wir haben heute versucht, dafür eine Bestätigung zu bekommen. Aber haben sie nicht bekommen, was nicht bedeutet, dass die Information des Deutschlandfunks nicht stimmt. Die Pressestelle des Generalbundesanwaltes wollte uns überhaupt nichts sagen und erklärte, dass man grundsätzlich Ermittlungen nicht kommentieren würde. Das wunderte uns, wo man doch regelmäßig lesen kann, dass andere Medien vom Generalbundesanwalt z.B. erfahren, dass dieser gegen die NSA ermittelt – oder auch nicht. Vielleicht erfahren andere Journalisten mehr, wir würden uns über sachdienliche Hinweise freuen.
Ein Sprecher des Bundesamtes für Verfassungsschutz erklärte uns gegenüber:
Wir ärgern uns über Durchstechereien, aber wie wir damit umgehen, das kommentieren wir nicht.
Ein Dementi sieht anders aus. Vor zwei Monaten konnte man schon bei der Eröffnungsrede von Verfassungsschutz-Präsident Dr. Hans-Georg Maaßen beim 12. Symposium des BfV am 4. Mai 2015 in Berlin Folgendes lesen:
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es gibt aber auch Skandale, die als Skandale kaum wahrgenommen werden. Nämlich, dass geheime und geheimste Unterlagen aus dem Bereich der Nachrichtendienste in die Medien gelangen, sobald sie den politisch-parlamentarischen Bereich erreichen. Es ist ein Skandal, wenn z. B. der geheime Wirtschaftsplan des Bundesverfassungsschutzes sowie geheime Zusatzinformationen hierzu von den Medien abgedruckt und von einem Bundestagsabgeordneten kommentiert werden. Und die Weitergabe dieser Dokumente ist nicht nur ein Skandal, es ist eine Straftat, und es zerstört das Vertrauen in die Aufrichtigkeit der immer wieder eingeforderten parlamentarischen Kontrolle der Dienste und beschädigt unsere Arbeit erheblich.
Wir halten es für einen Skandal, dass nur Bundestagsabgeordnete der Opposition unsere Anfragen inhaltlich kommentiert haben, obwohl wir jeweils alle Fraktionen angefragt hatten. Der Verfassungsschutz hatte auf unsere wiederholten Anfragen noch nicht einmal eine ablehnende Standardantwort geschickt.
Wir haben Fragen, wer hat die Antworten?
Was uns interessiert: Wann genau wurde die Strafanzeige gestellt? Die Information wurde einen Tag nach dem Beschluss des Bundestages durchgestochen, die Kompetenzen des Verfassungsschutzes auch bei der Netzüberwachung noch weiter auszubauen. Das klingt danach, als ob man das schon länger vor hatte, aber diesen Beschluss abgewartet hat, um eine öffentliche Debatte darüber nicht zu führen.
Eine weitere Frage ist: Ist diese Strafanzeige vom Kanzleramt gedeckt?
Was wussten Kanzleramtschef Peter Altmaier und Geheimdienstkoordinator Klaus-Dieter Fritsche im Vorfeld von der Anzeige? Peter Altmaier hatte im vergangenen Herbst (potentielle) Quellen von uns gewarnt, um unsere weitere kritische Berichterstattung über den größten Überwachungsskandal in der Geschichte zu behindern.
Konkret geht es übrigens um diese beiden Artikel. Wir bedanken uns beim Verfassungsschutz für die Bestätigung durch die Strafanzeige, dass die von uns veröffentlichen Dokumente echt sind.
Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“
Wir nehmen natürlich weiterhin gerne Dokumente an und veröffentlichen sie in der Regel auch. Dass geheime Dokumente nicht unverschlüsselt durchs Internet geschickt werden sollten, versteht sich von selbst.
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: Verfassungsschutz stellt Strafanzeige: Generalbundesanwalt ermittelt wegen unserer kritischen Berichterstattung
Sitz der Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe. BIld: <a href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Voskos">Voskos</a>. Lizenz: Creative Commons <a href="https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/deed.de">BY 3.0</a>. : Verfassungsschutz stellt Strafanzeige: Generalbundesanwalt ermittelt wegen unserer kritischen Berichterstattung Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, hat nach Informationen des Deutschlandfunks zwei Strafanzeigen wegen unserer Berichterstattung gestellt, in beiden Fällen soll der Generalbundesanwalt schon ermitteln. (Kommentar)
Am 25. Februar hat ein Internetdienst wesentliche Teile des Wirtschaftsplans des Verfassungsschutzes von 2013 veröffentlicht, am 15. April wesentliche Teile des Plans für 2015. Darin sind auch operative Details aufgeführt. Deswegen ist er zu großen Teilen als geheim eingestuft. Beide Verfahren hat der Generalbundesanwalt an sich gezogen. Er ermittelt nun wegen des Verdachts, dass Staatsgeheimnisse verraten worden seien.
Mit dem Internetdienst sind wir gemeint. Am 25. Februar berichteten wir über Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massendatenauswertung von Internetinhalten“.
Der Verfassungsschutz arbeitet daran, massenhaft Internet-Inhalte zu erheben und auszuwerten, darunter Kontaktlisten und Beziehungsgeflechte bei Facebook. Dafür hat der Inlandsgeheimdienst einen Posten von 2,75 Millionen Euro in seinem geheimen Haushalt eingeplant, den wir veröffentlichen. Diese Daten sollen mit anderen verknüpft und gerastert werden, um „bislang unbekannte Zusammenhänge festzustellen“.
Am 15. April veröffentlichten wir mehr Details über „Geheime Referatsgruppe: Wir enthüllen die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung“.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz errichtet für mehrere Millionen Euro eine neue Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung. Das geht aus dem geheimen Konzept zur „Erweiterten Fachunterstützung Internet“ hervor, das wir veröffentlichen. Über 75 Spione sollen Chats und Facebook überwachen, Bewegungsprofile und Beziehungsnetzwerke erstellen sowie „verdeckte Informationen erheben“.
Bereits im vergangenen Herbst drohte das Kanzleramt mit Strafanzeige wegen unserer Berichterstattung. Jetzt kommt direkt der Generalbundesanwalt.Beide Artikel haben damals leider nicht das große Interesse und eine gesellschaftliche Debatte über die Ausweitung der Überwachungsbefugnisse durch den Verfassungsschutz hervorgerufen, was wir mit unserer Berichterstattung erhofft hatten. Daher bedanken wir uns beim Präsidenten des Verfassungsschutzes für diese Streisand-Möglichkeit, um die in den Artikeln veröffentlichten Informationen einem breiteren Kreis zugänglich zu machen.
Lesen, verstehen, weitersagen und teilen.
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: Verfassungsschutz: US-Plattformen nutzen Sie inklusive NSA-Überwachung auf eigene Gefahr
Verfassungsschutz-Präsident Hans-Georg Maaßen stellte sich dem Rechtsausschuss, sieht bei sich aber keine Schuld in der Landesverrats-Affäre. : Verfassungsschutz: US-Plattformen nutzen Sie inklusive NSA-Überwachung auf eigene Gefahr
Am Montag wurde in der Bundespressekonferenz der Verfassungsschutzbericht vorgestellt. Innenminister Thomas de Maiziere und der Verfassungsschutz-Präsident Hans-Georg Maaßen wurden dabei auch zur NSA-Spionage befragt, die in dem Bericht keine wirkliche Rolle spielte.Interessant waren dabei vor allem zwei Punkte: Maaßen sieht immer noch keine Anhaltspunkte für eine NSA-Spionage in Deutschland. Unklar ist, ob die aktuellen Enthüllungen von Wikileaks einen konkreten Anfangsverdacht bedeuten und wenn nicht, was eigentlich sonst noch leaken müsste, bis man das nicht mehr Verneinen kann.
Und dann gab es zwei Statements von Maaßen, die eindeutig so gelesen werden können, dass der Verfassungsschutz klar vor der Nutzung von US-Plattformen warnt, die u.a. durch das PRISM-Programm Schnittstellen zu den US-Geheimdiensten haben, und die mit ihrem Sitz in den USA auch eindeutig US-Gesetzen unterliegen (wofür sich wiederum der Verfassungsschutz nicht zu interessieren scheint).
1:00
Hans-Georg Maaßen: Ich mag dazu nur sagen, dass sich die bisherige Diskussion darum gedreht inwieweit die NSA in Deutschland gegen deutsches Recht verstößt und Daten von deutschen Bürgern auswertet. Dafür haben wir keine Anhaltspunkte. Ich habe wiederholt auch, ob es nun Industrie- oder Wirtschaftsvertreter sind, auch Staatsanwaltschaften darum gebeten, uns Informationen dazu zur Verfügung zu stellen, wenn es so etwas gibt, damit wir dies auch in unsere Bewertung aufnehmen können. Wir haben dazu keine Information. Und das was in den Medien bisher berichtet worden ist, hat sich bisher für uns nicht bestätigen lassen. Als Ergänzung: Was die Amerikaner in Amerika mit deutschen Daten machen, die von den Deutschen freiwillig dort hingegeben werden und amerikanischem Recht unterliegen, ist nicht Aufgabe des Verfassungsschutzes, dies zu überprüfen.
[…]
2:50
Hans-Georg Maaßen: Sie behaupten immer „NSA-Spionage“. Sie wissen selbst, dass der Generalbundesanwalt die Ermittlungen in dieser Angelegenheit mit Blick eben auf das Kanzlerinnenhandy nicht dahin gebracht hat, dass es zu einem Ermittlungsverfahren, zur Anklageerhebung gekommen ist. Wir haben bisher keine Anhaltspunke dafür, das in Deutschland die NSA spioniert. Was in den USA auf amerikanischen Rechnern mit deutschen Daten stattfindet, ist letztendlich nicht unsere Aufgabe.Spannend wäre es natürlich zu wissen, wie der Verfassungsschutz mit der Argumentation den Einsatz des US-Unternehmens Cloudflare bewertet, dessen Dienste momentan der Deutsche Bundestag einsetzt. Immerhin nutzt der Deutsche Bundestag die Dienste von Cloudflare freiwillig.
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: Netzpolitischer Wochenrückblick – KW 24 – Der Bundestag hätte gerne sein IT-Netzwerk zurück
<a href="https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/">CC BY 2.0</a> via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/protohiro/85504626">protohiro</a> : Netzpolitischer Wochenrückblick – KW 24 – Der Bundestag hätte gerne sein IT-Netzwerk zurück Herzlich Willkommen zum 24. netzpolitischen Wochenrückblick in diesem Jahr. Das war eine Woche der Live-Blogs. Insgesamt vier Mal haben wir mit diesem Format Debatten und Verhöre aus dem Deutschen Bundestag für Euch dokumentiert. 215.000 Zeichen insgesamt, wir fühlen uns gerade auch nach Wochenende. Aber der Reihe nach.
Dieser Wochenrückblick wurde auch als Newsletter verschickt. Hier kann man sich dafür eintragen.
Anfang der Woche haben SPD und Union mit großer und absoluter Mehrheit für den Gesetzentwurf der Vorratsdatenspeicherung gestimmt und dieser wurde am Freitag im Bundestag in der ersten Lesung debattiert. 38 mutige SPD-Abgeordnete haben dagegen gestimmt. Das sind leider nur 20%, der Union fehlen nur vier SPD-Stimmen für eine spätere Verabschiedung. Dafür ist erst mal das Schnellverfahren gestoppt. Über die anlasslose Vollprotokollierung unseres Kommunikationsverhaltens soll erst frühestens im September nach der Sommerpause abgestimmt werden. Ursprünglich geplant war der Juli vor der Sommerpause. Die Kritik an dem geplanten Gesetz wird immer größer. In der SPD haben elf von 16 Landesverbände Beschlüsse dagegen, nächste Woche debattiert der SPD-Parteikonvent dazu. Wir wünschen den Gegnern viel Erfolg und eine Mehrheit! Die CDU-Bundesdatenschutzbeauftragte ist dagegen, ebenso warnt der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages und auch der evangelische
ParteitagKirchentag setzt ein starkes Zeichen dagegen.Angela Merkel fiel es deutlich schwer, mit Argumenten dafür zu sprechen. Und die Bundesregierung kann die Notwendigkeit nicht belegen. Die Vorratsdatenspeicherung ist eine reine Glaubensfrage. Wir sagen: Bauchgefühl darf keine Grundrechte aushebeln! In der Bevölkerung gibt es eine Mehrheit gegen mehr Überwachungsmaßnahmen. Wichtig ist auch die Überwachungsgesamtrechnung. In Belgien hat das Verfassungsgericht die dortige Speicherung gestoppt und in Paraguay wurde die Einführung verhindert.
Das IT-Sicherheitssimulationsgesetz ist durch den Bundestag
Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung nach kleinen Änderungen das IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet, wir nennen es IT-Sicherheitssimulationsgesetz. Währenddessen hat der Bundestag wohl die Kontrolle über die eigene Haus-IT verloren. Lorenz Matzat nennt das einen „Totalschaden der Demokratie“. Eine Anhörung im Bundestag zeigte, dass die Reform des Verfassungsschutzes viele Mängel enthält und mehr als überkomplex ist. Der Verfassungsschutz-Präsident Maaßen vergleicht dafür das Internet mit Atomkraft.
Angela Merkel hat gegenüber Wirtschaftslobbyisten Klartext gegen Datenschutz und gegen Netzneutralität geredet. Dafür hat der Petitionsausschuss für Netzneutralität votiert und auch die NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft sprach sich dafür aus. Kabel Deutschland will hingegen Netflix bevorzugen, wenn die zahlen und so zeigt sich, dass das Gerede von Oettinger und Merkel mit den selbstfahrenden Autos und Operationen im Netz nur Ablenkung von den eigentlichen Themen ist.
Der Generalbundesanwalt Range hat die Ermittlungen im Fall Merkel-Handy eingestellt, weil nichts gerichtsfest verwertbar sei. Am Donnerstag wurden im Geheimdienst-Unterschungsausschuss die Zeugen Dr. Thomas Kurz (Bundeskanzleramt, 2008 Referatsleiter des Referats 621), Guido Müller (Vizepräsident BND, 2010 Referatsleiter 623) und Hans Josef Vorbeck (Bundeskanzleramt, 2003 bis 2011 Gruppenleiter 62) verhört. Moneyquote: „Ich habe erst jetzt von Akten erfahren, die damals an mich gingen.“ Am Freitag war der ehemalige BND-Präsident Ernst Uhrlau dran, der sich daran erinnerte, bereits 2006 das Bundeskanzleramt über mögliche Spionageaktivitäten der NSA in der EU informiert zu haben. Die Bundesregierung will weiterhin die Herausgabe der Selektoren an das Parlament verhindern. In Frankreich wurde vom Senat das Geheimdienstgesetz beschlossen und die Schweiz bekommt ein eigenes PRISM.
Wir verklagen das Bundeskriminalamt
Der Bundesnachrichtendienst antwortet nicht mehr auf unsere Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und verletzt damit unser Recht. Leider ist klagen dagegen für uns zu aufwändig und zu teuer. Dafür verklagen wir das Bundeskriminalamt und wollen Einblick in den Vertrag über den Staatstrojaner FinFisher.
Besser als Fernsehen: Der Jahresrückblick Social Media Recht von der re:publica bietet Einsteigern und Fortgeschrittenen einen Crashkurs zu aktuellen Fallstricken im Netz. Eric King von Privacy International erklärt die europäischen Allianzen der Five Eyes und wie der Ringtausch wohl abläuft. Eine spannende Frage bleibt, wie man Robotern ethisches Verhalten beibringt sowie die Frage nach dem digitalen Imperialismus. Und dann fragen wir uns noch, warum die Bundesregierung die Geschäftsgeheimnisse der Schufa höher hält als die Privatsphäre ihrer Bürger.
Bleibt zum Schluss eine gute Nachricht: Wir haben den Vorverkauf für unsere „Das ist Netzpolitik!“-Konferenz am 4. September in Berlin gestartet, wo wir auch gleichzeitig unseren elften Geburtstag feiern. Kommt alle.
Wir wünschen gute Erholung, viel Kühlung und auch ansonsten ein schönes Wochenende. Wir werden Samstag auf dem Torstraßenfestival in Berlin sein, das nebenan organisiert wird und in der Nachbarschaft stattfindet. Euch allen viel Spaß.
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: Verfassungsschutzreform: „Viele Mängel“ und „überkomplex“
Die geplante Verfassungsschutzreform musste im Innenausschuss teils scharfe Kritik über sich ergehen lassen. <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/">CC BY-ND 2.0</a>, via flickr/<a href="https://www.flickr.com/photos/teamcu29/9276805402/">Px4u by Team Cu29</a> : Verfassungsschutzreform: „Viele Mängel“ und „überkomplex“ Das geplante Gesetz zur Verfassungsschutzreform werde eine verfassungsgerichtliche Prüfung nicht überstehen, prophezeite der Karlsruher Rechtswissenschaftler Matthias Bäcker in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am vergangenen Montag. Der Gesetzentwurf weise zu viele „verfassungsrechtliche Mängel“ auf, so der Sachverständige, sei in gewissen Punkten nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar und ermögliche „in sehr weitem Umfang und unter sehr vagen Voraussetzungen“ Datenübermittlung von Nachrichtendiensten an Polizei und Strafverfolgungsbehörden. Generell stelle sich zudem das Problem, dass das geltende Recht „überkomplex“ sei und mit einer „Vielzahl von Verweisungsketten“ arbeite. Das mache es selbst für Experten schwer verständlich.
„Die Systematik des Bundesverfassungschutzgesetzes wird immer schlimmer,“ schlug sein Bayreuther Kollege Heinrich Amadeus Wolff in die selbe Kerbe, auch wenn ihm die verfassungsprozessualen Risiken „insgesamt nicht unverantwortlich und nicht besonders hoch“ erschienen. Dennoch halte er verfassungspolitisch nicht alles für glücklich. Er könne beispielsweise die Reichweite des neuen Verfassungsinformationsverbundes nicht richtig abschätzen: „Das macht mich ein bissl nervös.“ Es sei sich auch nicht sicher, ob er die „Zentralisierung im Sicherheitsrecht“ gut finde, und die Regelung zum Einsatz von V‑Leuten sei ihm zu großzügig. Es gebe viele Möglichkeiten der sinnvollen Einschränkung, die nicht genutzt worden seinen.
Regelungen für V‑Leute „verunglückt“
Nach Ansicht des Anwalts Sebastain Scharmer, der im Münchner NSU-Prozess die Tochter eines Opfers vertritt, erfülle der Gesetzentwurf keine der vier maßgeblichen Empfehlungen des NSU-Ausschusses im Umgang mit V‑Leuten. Es sei kein einheitlicher Sprachgebrauch und keine klaren Regelungen zur Abgrenzung von Quellen gegeben, für die Eignung und die Auswahl von Quellen fehlten klare Vorgaben, was auch für die Dauer und die Art der Zusammenarbeit gelte. Ferner sei die Relation des Quellenschutzes nicht umgesetzt worden, und zudem gebe es „keine Regelung im Gesetzentwurf für Gewährspersonen, für Informanten, und für sogenannte faktische verdeckte Ermittler, also Privatpersonen, die angeworben werden, um direkt in eine Szene erst einzusteigen.“
Der Ermessensspielraum bei der Auswahl und bei der Anwerbung von V‑Leuten sei zu weit gefasst: „Deswegen ist auch weiterhin die Anwerbung beispielsweise von erheblich vorbestraften Neonazis als V‑Personen möglich.“ Weitere Probleme im Umgang mit V‑Leuten identifizierte der Berliner Rechtsprofessor Hartmut Aden, der den Gesetzentwurf insgesamt scharf kritisierte. Zwar seien Regeln für V‑Personen zu begrüßen, allerdings sei dieses Vorhaben regelungstechnisch verunglückt. Nicht sachgerecht sei es, dass die Vorgaben für V‑Leute und verdeckte Ermittler im Wesentlichen identisch gestaltet worden seien. V‑Leute hätten sich, gerade im NSU-Komplex, als besonders problematisch herausgestellt, „während verdeckte Ermittler gleichzeitig dem öffentlichen Dienstrecht und damit insbesondere dem Disziplinarrecht unterliegen.“ Daher fordert er eigenständige Regelungen. Auch die Befristung der Zusammenarbeit, die Befristung der Führung von V‑Personen sowie eine klare Definition der Konsequenzen von strafbarem Verhalten müsse klarer geregelt werden. Das gelte auch für das Treffen der Entscheidung, ab wann es sich bei einer Organisation um eine sogenannte „Bestrebung“ handelt, die der Verfassungsschutz beobachten müsste. Das könnte man transparenter gestalten.
Gravierende Bestimmtheitsmängel
Insgesamt blieben viele der Regelungen mangelhaft, so Aden. Es gebe „gravierende Bestimmtheitsmängel,“ unter anderem bei der Zuständigkeit für alle gewaltbezogenen Bestrebungen. Ihm fehlt eine vollständige Aufzählung aller Mittel zur Informationsbeschaffung im Gesetz. Für manche, sehr weitreichende Eingriffsbefugnisse seien überhaupt keine spezifischen Regelungen vorgesehen. Bei der Observation etwa wäre eine Spezialnorm erforderlich, weil sie unter Umständen längerfristig angelegt sein kann und deshalb mit „sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriffen“ verbunden sei.
Aden stellte auch die Grundsatzfrage, wie geheim die Abläufe von Geheimdiensten sein müssen. Die Geheimhaltung sollte sich auf Einzelfälle konzentrieren, die Verfahren sollten aber, „auch im Interesse der Akzeptanz durch eine breitere Öffentlichkeit,“ sehr viel transparenter gemacht werden. Das jedoch ließe sich durch Dienstvorschriften nicht erreichen, sondern nur durch gesetzliche Regelungen – und genau das fehle im diskutierten Gesetz.
Zur Sprache kam auch die Erweiterung des „Nachrichtendienstlichen Informationssystems“ NADIS. In die Datenbank kann zukünftig – mit Ausnahme von Wohnraumüberwachung – alles eingepflegt werden. Auch an die Auswertung werden kaum Anforderungen gestellt, kritisiert Matthias Bäcker. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei entscheidend, was damit gemacht werden könne, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen: „Es kann alles gespeichert werden, und es kann praktisch nach Belieben ausgewertet werden. Und das geht zu weit,“ so Bäcker. Die bloße Index-Funktion von NADIS werde durch eine umfängliche Datensammlung mit Volltextdateien ersetzt, „jedenfalls aber mit der Möglichkeit, praktisch beliebig viele Datenfelder anzulegen, in denen beliebig viele Daten gespeichert werden können jeglicher Provenienz, also auch Daten, die durch eingriffsintensive Datenerhebungsmaßnahmen gewonnen worden sind.“
Fehlende Kontrolle
Scharf kritisiert wurde ferner, dass der Entwurf keine „verbesserten Kontrollmöglichkeiten durch das Parlament oder andere Institutionen“ vorsieht, was sich laut Sebastian Scharmer ändern müsse. Zurückhaltender formulierte das Heinrich Amadeus Wolff: „Eine Intensivierung einer unabhängigen Kontrolle wäre durchaus denkbar,“ während der ebenfalls geladene Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) Hans-Georg Maaßen keine Probleme sieht: „Die gesetzliche Protokollierungspflicht gewährleistet volle Datenschutzkontrolle.“ Das bezweifelt die in letzter Minute ausgeladene Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff in ihrer Stellungnahme zum Gesetz: „Ohne klare Eingriffsschwellen gibt es weniger Grenzen, die sich datenschutzrechtlich kontrollieren lassen. Die Protokollierung ist dann aus datenschutzrechtlicher Sicht gewissermaßen nur ein ‚Tropfen auf den heißen Stein’ “.
Maaßen verteidigte den Gesetzentwurf, insbesondere die neu geschaffene Zentralstellenfunktion des BfV, die die Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund verbessern werde. „Die Änderungen setzen die Empfehlungen des NSU-Untersuchungssauschusses um, Informationen zentral zusammenzuführen und gründlich auszuwerten. Es soll unabhängig von regionalen Strukturunterschieden verbundweit zu einer homogenen Aufgabenerledigung kommen, Informationsinseln müssen vermieden werden.“
Dem schlossen sich der ehemalige Berliner Innensenator Ehrhart Körting und der Rechtsanwalt Wolfgang Roth an. Letzterer begrüßte die Stärkung der Zentralstellenfunktion des BfV und sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Körting wiederum hält gemeinsame Behörden mehrerer Länder für „völlig unproblematisch,“ das hätte man bisher schon machen können. Die Erweiterung der Befugnisse des BfV auf gewaltgeneigte Bestrebungen seien vom Grundsatz her nichts Neues, weil er sich kaum gewaltbereite Bestrebungen vorstellen könne, die keinen Bundesbezug hätten. Das soll Zweigleisigkeiten verhindern und dazu führen, dass nicht zwei zwei V‑Leute von verschiedenen Institutionen in der gleichen Bestrebung sitzen.
Nicht unkommentiert blieb das Fehlen der Datenschutzbeauftragten Voßhoff. Die Linke-Politikerin Petra Pau zeigte sich darüber erstaunt und kommentierte, etwas Ähnliches in ihren 17 Jahren im Bundestag noch nicht erlebt zu haben. Ob ihre teils ausgesprochen kritische Stellungnahme überhaupt Gewicht im Gesetzgebungsprozess haben wird, bleibt bis auf Weiteres unklar. Die gesamte Sitzung lässt sich hier abrufen.
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: Verfassungsschutz: Innenausschuss lädt Sachverständige vor
Das "Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum" in Berlin-Treptow dient als Blaupause für die Pläne Europols. Wo st 01 / Wikimedia Commons / CC-BY-SA-3.0-DE, Verfassungsschutz berlin, CC BY-SA 3.0 DE : Verfassungsschutz: Innenausschuss lädt Sachverständige vor Heute tagt im Bundestag der Innenausschuss, um über den Gesetzesentwurf zur „Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes“ zu beraten. Zu Wort kommen eine ganze Reihe an Sachverständigen, darunter der Karlsruher Rechtsprofessor Matthias Bäcker, der in einer vorab verfassten Stellungnahme mit Kritik nicht hinter den Berg hält.
Der Gesetzesentwurf weise „in mehrfacher Hinsicht erhebliche verfassungsrechtliche Mängel auf,“ zitiert die taz aus dem Schreiben. In ein ähnliches Horn stieß vor Kurzem die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff, um daraufhin von der CDU-Fraktion aus dem Innenausschuss ausgeladen zu werden. Wie Voßhoff warnt Bäcker vor einem „annähernd grenzenlosen Datenverbund“ zwischen Polizei und Verfassungsschutz, der laut Voßhoff „erhebliche datenschutzrechtliche Auswirkungen“ mit sich bringe.
Die neuen, umstrittenen Regelungen für V‑Leute seien „sehr pauschal und wenig befriedigend,“ schreibt Bäcker weiter und spielt damit auf den Umstand an, dass V‑Leute szenetypische Straftaten begehen dürfen, ohne dafür belangt zu werden. Selbst Verbrechen von „erheblicher Bedeutung“ können in Ausnahmefällen ohne Konsequenzen bleiben. Damit ist auch der ebenfalls geladene Bayreuther Rechtsprofessor Heinrich Amadeus Wolff „nicht glücklich“ und fordert, V‑Leuten unmissverständlich sämtliche schwere Straftaten zu verbieten. Zudem seien Verhaltenspflichten und zeitliche Befristungen zu regeln. Insgesamt werte er den Gesetzesentwurf jedoch als rechtskonform.
Die Welt wiederum lässt Stimmen aus „Sicherheitskreisen“ zu Wort kommen, die keinen Korrekturbedarf sehen und den Einsatz von V‑Leuten für „unverzichtbar“ halten. Mit Steinen und Flaschen könne in „begrenztem Maß“ geworfen werden, heißt es etwas unscharf. Für „ausgewogen“ befindet Verfassungsschutz-Chef Hans-Georg Maaßen die Regeln für V‑Leute. Der Gesetzesentwurf sei „maßvoll“ und stelle einen „wichtigen und notwendigen Beitrag zur Stärkung der inneren Sicherheit dar.“ Maaßen wird heute vor dem Innenausschuss ebenfalls Stellung nehmen.
Mit Spannung wird der Auftritt des Berliner Rechtsanwalts Sebastian Scharmer erwartet, der im Münchner NSU-Prozess die Tochter des ermordeten Mehmet Kubasik vertritt. Das Gesetz löse „keines der Probleme,“ schreibt Scharmer im Vorfeld. „Im Gegenteil werden die Mechanismen verstärkt, die gerade mitursächlich für die fehlende Verfolgung der Mitglieder des NSU waren.“ Auch er kritisiert die „kaugummiartigen“ Regeln, die den Einsatz von wegen Schwerverbrechen verurteilten Neonazis nicht nur zulassen, sondern auch legalisieren. Das hätte eine „staatliche Legitimierung, unter anderem etwa von rassistischen oder neonazistische motivierten Propagandadelikten“ zur Folge.
Neben den neuen Regeln für V‑Leute und dem vereinfachten Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden sieht der Gesetzesentwurf eine Stärkung des Bundesverfassungsschutzes vor, das künftig als Zentralstelle eigene Ermittlungen in einzelnen Bundesländern durchführen können soll. Das wird zwar von den Ländern strikt abgelehnt. Da der Bundesrat aber nicht zustimmungspflichtig ist, bleibt ihnen kaum eine Handhabe, gegen die Pläne vorzugehen. Insgesamt ändert das Artikelgesetz elf Gesetze, darunter die Gesetze für die drei Bundesgeheimdienste Verfassungsschutz, MAD und BND, aber auch das G‑10-Gesetz und weitere. Ob in der für zwei Stunden anberaumten Sitzung Zeit für den nicht ganz so prominent diskutierten „Gefahrenbereich Cyber“ bleibt wird sich zeigen müssen. Wir werden berichten.
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Verfassungsschutz-Gesetz: Die Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten, die der Union zu kritisch war
Cyberwar (Symbolbild). Verfassungsschutz-Gesetz: Die Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten, die der Union zu kritisch war Das neue Verfassungsschutz-Gesetz hat „erhebliche verfassungsrechtliche Probleme“ und muss vor der Verabschiedung dringend überarbeitet werden. Das kritisiert die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff in ihrer Stellungnahme, die wir veröffentlichen. Ihre eigene CDU-Fraktion im Bundestag wollte diese Kritik nicht hören und hatte sie aus dem Innenausschuss ausgeladen.
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: G6-Treffen: Innenminister fordern grenzüberschreitendes Abhören von Cloud-Daten, Deutschland prescht vor
Das "Aschenputtel-Schloss" Moritzburg bei Dresden. Hier einigte sich der Innenminister-Stammtisch darauf, IT-gestützte Ermittlungsmethoden zu erleichtern. : G6-Treffen: Innenminister fordern grenzüberschreitendes Abhören von Cloud-Daten, Deutschland prescht vor Die Innenminister der sechs einwohnerstärksten EU-Staaten wollen untersuchen, auf welcher rechtlichen Grundlage sich Polizei und Geheimdienste grenzüberschreitenden Zugriff auf Cloud-Daten verschaffen können. Dies teilte der deutsche Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) im Anschluss an das halbjährliche G6-Treffen mit. Demnach sollten grundlegende „Rechtsfragen“ geklärt werden. Hierzu gehöre etwa die Frage, ob der Zugriff auf andernorts gespeicherte Cloud-Daten ein Eingriff in die nationale Souveränität des Landes darstellt, wo der betreffende Server steht.
Es müsse sich laut de Maizière eine Rechtsauffassung durchsetzen, wonach eine Strafverfolgung in der Cloud auch außerhalb des Hoheitsgebietes ermittelnder Behörden möglich ist. Hierzu könne unter Umständen das Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität herangezogen werden. Dieses Abkommen des Europarates enthält auch Bestimmungen über die eilige Sicherung digitaler Beweismittel. De Maizière stört sich aber daran, dass Russland und China die Konvention nicht unterzeichnet haben.
Sind Cloud-Daten persönliche Daten?
Schon länger rätseln deutsche Sicherheitsbehörden, auf welcher Rechtsgrundlage Cloud-Dienste überwacht werden könnten. Strittig ist beispielsweise, ob die Übertragung einer Datei in die Cloud ein Telekommunikationsvorgang ist, der mithin unter das Fernmeldegeheimnis fällt und so einem besonderen Schutz unterliegt. Allerdings haben ermittelnde Behörden dann auch die Möglichkeit, einen richterlichen Beschluss für einen Zugriff zu besorgen.
In die Cloud geladene Dateien könnten aber auch als persönliche Daten angesehen werden. Würden diese abgehört, wäre das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Vergangenen November hatte der deutsche Bundesinnenminister seine hierzu gegenläufige Rechtsauffassung dargelegt. Auf der BKA-Herbsttagung hatte de Maizière erklärt, Cloud-Daten seien nicht als persönliche Daten, sondern als Kommunikationsdaten anzusehen und dürften deshalb abgehört werden:
Dokumente z.B. an denen ich arbeite, werden zu Kommunikationsdaten, wenn mein System sie in der Cloud speichert, obwohl ich sie als Nutzer nicht bewusst übermittele.
Es stellen sich aber auch Fragen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Denn wenn Daten in der Cloud gesichert („beschlagnahmt“) werden, muss diese Zwangsmaßnahme von der Polizei jenes Staates vorgenommen werden, wo sich die Server befinden. Möglich wäre auch der Einsatz von Trojaner-Programmen auf Rechnern der NutzerInnen, um Passwörter zu stehlen und die Cloud-Daten kopieren zu können. Mitunter würde es sich dabei aber um einen Bruch internationaler Verträge handeln, wenn nämlich die Maßnahmen in den Telekommunikationsnetzen anderer Staaten vorgenommen würden.
De Maizière will auch verschlüsselte Cloud-Daten ausbaggern
Der grenzüberschreitende Zugriff auf Cloud-Daten wird unter anderem im European Telecommunications Standards Institute (ETSI) eingefädelt. Das Institut ist damit beauftragt, internationale Standards für die Telekommunikation, aber zum Abhören derselben zu entwickeln. Vor einigen Jahren arbeitete das ETSI an einem „Technischen Report“ zur Überwachung von Cloud-Diensten und hatte dafür die Zusammenarbeit mit der Deutschen Telekom und Telefónica-O2 gesucht. Seit 1992 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Mitglied des Normungsinstituts. Die tatsächlichen Aufgaben werden aber von der Bundesnetzagentur übernommen.
Das ETSI unterhält ein „Technisches Komittee TC LI“ („Lawful Interception; Telekommunikationsüberwachung), in dem Ermittlungsbehörden und Geheimdienste den Bedarf zukünftiger Abhörtechnologie skizzieren. Aus Deutschland sind daran auch die Aachener Überwachungssparte des Utimaco-Konzerns, das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Bundesnetzagentur beteiligt.
In Deutschland untersuchen in einem „Strategie- und Forschungszentrum Telekommunikation“ zusammengeschlossene Polizeien und Geheimdienste die Möglichkeiten des Abhörens von Cloud-Computing. Eine der Studien trägt den Titel „Projekt CLOUD“ und sucht „Verfahren zum Zugriff auf Informationen aus der Cloud im Bereich der Kommunikationsüberwachung“. Im Fokus stehen nach Angaben der Bundesregierung technische Möglichkeiten, die bis dahin „nicht bekannt bzw. nicht verfügbar“ gewesen seien.
Die Studie ist beendet, die Ergebnisse bleiben aber geheim. Erörtert wurden wohl auch Möglichkeiten, mithilfe von Trojaner-Programmen an verschlüsselte Cloud-Daten zu gelangen. Laut dem amtierenden Bundesinnenminister dürfe eine solche „Kryptierung“ bei grenzüberschreitenden Durchsuchungen von Servern kein Hindernis darstellen:
Bei einer vom Richter angeordneten Wohnungsdurchsuchung dürfen wir selbstverständlich verschlossene Türen öffnen, auch mit Hilfe Dritter. Mitunter wurden schon ganze Fundamente ausgebaggert, um nach Beweisen zu suchen.
Im November soll ein Vorschlag vorliegen
Deutschland hat derzeit den Vorsitz des informellen G6-Treffens. Es handelt sich dabei nicht um ein Gremium oder Forum der Europäischen Union, vielmehr haben sich jene Innenminister zusammengeschlossen, deren Länder die Hälfte der EU-Bevölkerung ausmachen (Deutschland, Spanien, Italien, Großbritannien, Frankreich, Polen). Auch die USA nehmen mit dem Justiz- und dem Heimatschutzministerium daran teil. Das dürfte für die anvisierte, internationale Regelung zum Abhören von Cloud-Daten von Vorteil sein.
Laut de Maizière soll bis zum nächsten G6-Treffen im November in London ein entsprechender Vorschlag ausgearbeitet werden. Das bedeutet aber auch, dass gleichzeitig auf EU-Ebene für ein solches Vorhaben geworben wird, denn die G6 sind ein Durchlauferhitzer um Druck auf die übrigen 22 EU-Mitgliedstaaten auszuüben. Es kann also davon ausgegangen werden, dass das deutsche Innenministerium seine Pläne zum grenzüberschreitenden Abhören von Cloud-Daten auch in den zuständigen EU-Ratsarbeitsgruppen „Telekommunikation“ und „Strafverfolgung“ einbringen wird.
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: Staatsschutz.at – neue Petition des AKVorrat
CC-by: redplanetAT : Staatsschutz.at – neue Petition des AKVorrat Wir haben kürzlich über das geplante Staatsschutzgesetz in Österreich berichtet. Inzwischen hat der AKVorrat Österreich unter Staatsschutz.at eine Petition gegen die geplanten zehn neuen Geheimdienste in Österreich gestartet.
Die Forderungen lauten:
- Faktenbasierte Sicherheitspolitik – Das Staatsschutzgesetz muss zurück an den Start und nach einer umfassenden Evaluierung der Überwachungssituation, der Ermittlungsstatistiken und einer faktenbasierten Erhebung des Sicherheitsbedarfs neu ausgerichtet werden. Bevor die Bundesregierung Grundrechte einschränken darf, muss sie nachweisen, dass ihr Vorhaben notwendig und verhältnismäßig ist.
- Klare Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten – Der Staatsschutz darf nicht gleichzeitig Polizei sein und Überwachungsbefugnisse wie ein Geheimdienst haben. Es braucht eindeutige Zuständigkeiten.
- Finger weg von Zivilgesellschaft, Journalisten und „Whistleblowern“ – Die Aufgabe des Staatsschutzes darf sich nicht auf „Wald- und Wiesen“-Delikte erstrecken. Der „verfassungsgefährdende Angriff“ muss auf wirklich schwere Straftaten reduziert werden und darf nicht allgemeine Grundrechte wie das Demonstrationsrecht oder die Pressefreiheit einschränken.
- Starker Rechtsschutz, kein „pre-crime“ – Für jede Überwachungsmaßnahme müssen konkrete Verdachtsmomente und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs schriftlich begründet und richterlich genehmigt werden. Die parlamentarische Kontrolle muss ausgebaut und die Transparenz über die Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden verstärkt werden.
- Keine bezahlten Spitzel – Die Praxis im In- und Ausland zeigt, dass der Einsatz von „Vertrauenspersonen“ im rechtsstaatlichen Verfahren oft zu Schwierigkeiten – und bei bezahlten Spitzeln nicht selten zu skandalösen Auswüchsen – führt. Österreich sollte aus den Erfahrungen anderer Länder lernen, anstatt deren Fehler zu wiederholen. Auch der Einsatz unbezahlter „V‑Leute“ (Spitzel) sollte im Einklang mit der Strafprozessordnung sauber geregelt werden.


