Verfassungsschutzreform: „Viele Mängel“ und „überkomplex“

Die geplante Verfassungsschutzreform musste im Innenausschuss teils scharfe Kritik über sich ergehen lassen. CC BY-ND 2.0, via flickr/Px4u by Team Cu29

Das geplante Gesetz zur Verfassungsschutzreform werde eine verfassungsgerichtliche Prüfung nicht überstehen, prophezeite der Karlsruher Rechtswissenschaftler Matthias Bäcker in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am vergangenen Montag. Der Gesetzentwurf weise zu viele „verfassungsrechtliche Mängel“ auf, so der Sachverständige, sei in gewissen Punkten nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar und ermögliche „in sehr weitem Umfang und unter sehr vagen Voraussetzungen“ Datenübermittlung von Nachrichtendiensten an Polizei und Strafverfolgungsbehörden. Generell stelle sich zudem das Problem, dass das geltende Recht „überkomplex“ sei und mit einer „Vielzahl von Verweisungsketten“ arbeite. Das mache es selbst für Experten schwer verständlich.

„Die Systematik des Bundesverfassungschutzgesetzes wird immer schlimmer,“ schlug sein Bayreuther Kollege Heinrich Amadeus Wolff in die selbe Kerbe, auch wenn ihm die verfassungsprozessualen Risiken „insgesamt nicht unverantwortlich und nicht besonders hoch“ erschienen. Dennoch halte er verfassungspolitisch nicht alles für glücklich. Er könne beispielsweise die Reichweite des neuen Verfassungsinformationsverbundes nicht richtig abschätzen: „Das macht mich ein bissl nervös.“ Es sei sich auch nicht sicher, ob er die „Zentralisierung im Sicherheitsrecht“ gut finde, und die Regelung zum Einsatz von V-Leuten sei ihm zu großzügig. Es gebe viele Möglichkeiten der sinnvollen Einschränkung, die nicht genutzt worden seinen.

Regelungen für V-Leute „verunglückt“

Nach Ansicht des Anwalts Sebastain Scharmer, der im Münchner NSU-Prozess die Tochter eines Opfers vertritt, erfülle der Gesetzentwurf keine der vier maßgeblichen Empfehlungen des NSU-Ausschusses im Umgang mit V-Leuten. Es sei kein einheitlicher Sprachgebrauch und keine klaren Regelungen zur Abgrenzung von Quellen gegeben, für die Eignung und die Auswahl von Quellen fehlten klare Vorgaben, was auch für die Dauer und die Art der Zusammenarbeit gelte. Ferner sei die Relation des Quellenschutzes nicht umgesetzt worden, und zudem gebe es „keine Regelung im Gesetzentwurf für Gewährspersonen, für Informanten, und für sogenannte faktische verdeckte Ermittler, also Privatpersonen, die angeworben werden, um direkt in eine Szene erst einzusteigen.“

Der Ermessensspielraum bei der Auswahl und bei der Anwerbung von V-Leuten sei zu weit gefasst: „Deswegen ist auch weiterhin die Anwerbung beispielsweise von erheblich vorbestraften Neonazis als V-Personen möglich.“ Weitere Probleme im Umgang mit V-Leuten identifizierte der Berliner Rechtsprofessor Hartmut Aden, der den Gesetzentwurf insgesamt scharf kritisierte. Zwar seien Regeln für V-Personen zu begrüßen, allerdings sei dieses Vorhaben regelungstechnisch verunglückt. Nicht sachgerecht sei es, dass die Vorgaben für V-Leute und verdeckte Ermittler im Wesentlichen identisch gestaltet worden seien. V-Leute hätten sich, gerade im NSU-Komplex, als besonders problematisch herausgestellt, „während verdeckte Ermittler gleichzeitig dem öffentlichen Dienstrecht und damit insbesondere dem Disziplinarrecht unterliegen.“ Daher fordert er eigenständige Regelungen. Auch die Befristung der Zusammenarbeit, die Befristung der Führung von V-Personen sowie eine klare Definition der Konsequenzen von strafbarem Verhalten müsse klarer geregelt werden. Das gelte auch für das Treffen der Entscheidung, ab wann es sich bei einer Organisation um eine sogenannte „Bestrebung“ handelt, die der Verfassungsschutz beobachten müsste. Das könnte man transparenter gestalten.

Gravierende Bestimmtheitsmängel

Insgesamt blieben viele der Regelungen mangelhaft, so Aden. Es gebe „gravierende Bestimmtheitsmängel,“ unter anderem bei der Zuständigkeit für alle gewaltbezogenen Bestrebungen. Ihm fehlt eine vollständige Aufzählung aller Mittel zur Informationsbeschaffung im Gesetz. Für manche, sehr weitreichende Eingriffsbefugnisse seien überhaupt keine spezifischen Regelungen vorgesehen. Bei der Observation etwa wäre eine Spezialnorm erforderlich, weil sie unter Umständen längerfristig angelegt sein kann und deshalb mit „sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriffen“ verbunden sei.

Aden stellte auch die Grundsatzfrage, wie geheim die Abläufe von Geheimdiensten sein müssen. Die Geheimhaltung sollte sich auf Einzelfälle konzentrieren, die Verfahren sollten aber, „auch im Interesse der Akzeptanz durch eine breitere Öffentlichkeit,“ sehr viel transparenter gemacht werden. Das jedoch ließe sich durch Dienstvorschriften nicht erreichen, sondern nur durch gesetzliche Regelungen – und genau das fehle im diskutierten Gesetz.

Zur Sprache kam auch die Erweiterung des „Nachrichtendienstlichen Informationssystems“ NADIS. In die Datenbank kann zukünftig – mit Ausnahme von Wohnraumüberwachung – alles eingepflegt werden. Auch an die Auswertung werden kaum Anforderungen gestellt, kritisiert Matthias Bäcker. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei entscheidend, was damit gemacht werden könne, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen: „Es kann alles gespeichert werden, und es kann praktisch nach Belieben ausgewertet werden. Und das geht zu weit,“ so Bäcker. Die bloße Index-Funktion von NADIS werde durch eine umfängliche Datensammlung mit Volltextdateien ersetzt, „jedenfalls aber mit der Möglichkeit, praktisch beliebig viele Datenfelder anzulegen, in denen beliebig viele Daten gespeichert werden können jeglicher Provenienz, also auch Daten, die durch eingriffsintensive Datenerhebungsmaßnahmen gewonnen worden sind.“

Fehlende Kontrolle

Scharf kritisiert wurde ferner, dass der Entwurf keine „verbesserten Kontrollmöglichkeiten durch das Parlament oder andere Institutionen“ vorsieht, was sich laut Sebastian Scharmer ändern müsse. Zurückhaltender formulierte das Heinrich Amadeus Wolff: „Eine Intensivierung einer unabhängigen Kontrolle wäre durchaus denkbar,“ während der ebenfalls geladene Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) Hans-Georg Maaßen keine Probleme sieht: „Die gesetzliche Protokollierungspflicht gewährleistet volle Datenschutzkontrolle.“ Das bezweifelt die in letzter Minute ausgeladene Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff in ihrer Stellungnahme zum Gesetz: „Ohne klare Eingriffsschwellen gibt es weniger Grenzen, die sich datenschutzrechtlich kontrollieren lassen. Die Protokollierung ist dann aus datenschutzrechtlicher Sicht gewissermaßen nur ein ‚Tropfen auf den heißen Stein'“.

Maaßen verteidigte den Gesetzentwurf, insbesondere die neu geschaffene Zentralstellenfunktion des BfV, die die Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund verbessern werde. „Die Änderungen setzen die Empfehlungen des NSU-Untersuchungssauschusses um, Informationen zentral zusammenzuführen und gründlich auszuwerten. Es soll unabhängig von regionalen Strukturunterschieden verbundweit zu einer homogenen Aufgabenerledigung kommen, Informationsinseln müssen vermieden werden.“

Dem schlossen sich der ehemalige Berliner Innensenator Ehrhart Körting und der Rechtsanwalt Wolfgang Roth an. Letzterer begrüßte die Stärkung der Zentralstellenfunktion des BfV und sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Körting wiederum hält gemeinsame Behörden mehrerer Länder für „völlig unproblematisch,“ das hätte man bisher schon machen können. Die Erweiterung der Befugnisse des BfV auf gewaltgeneigte Bestrebungen seien vom Grundsatz her nichts Neues, weil er sich kaum gewaltbereite Bestrebungen vorstellen könne, die keinen Bundesbezug hätten. Das soll Zweigleisigkeiten verhindern und dazu führen, dass nicht zwei zwei V-Leute von verschiedenen Institutionen in der gleichen Bestrebung sitzen.

Nicht unkommentiert blieb das Fehlen der Datenschutzbeauftragten Voßhoff. Die Linke-Politikerin Petra Pau zeigte sich darüber erstaunt und kommentierte, etwas Ähnliches in ihren 17 Jahren im Bundestag noch nicht erlebt zu haben. Ob ihre teils ausgesprochen kritische Stellungnahme überhaupt Gewicht im Gesetzgebungsprozess haben wird, bleibt bis auf Weiteres unklar. Die gesamte Sitzung lässt sich hier abrufen.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

2 Ergänzungen

  1. „Vielzahl von Verweisungsketten“ ist nichts anderes als Vermeidung von Redundanzen. In der Programmierung wird sowas prinzipiell gefordert. Erstaunlich, dass man derartiges an anderer Stelle negativ sieht?! Liegt es vielleicht daran, dass Juristen, selbst in ach so progressiven Blogs, nur staatliche Angebote für Gesetzestexte kennen bzw. nutzen, die mangels irgendwelcher Links (übrigens, das, was das Internet ausmacht) eine „Vielzahl von Verweisungsketten“ tatsächlich wie eine Verschleierung anmuten lassen? Diese Angebote von staatlicher Seite sind nachgewiesen selbst im einfachen Wortlaut fehlerhafter als andere Quellen. Kritik dazu gibt es augenscheinlich gar nicht und es wird blind vertraut. Erstaunlich, wenn man einerseits sieht, wie jeder (andere) „Furz“ von staatlicher Seite kritisiert wird und andererseits Gesetzestexte fast nur von staatlichen Seiten zitiert werden – beinahe der einzige denkbare Bereich, in dem man bis auf Buchstabenebene Fehler belegbar sind. Wegen der anderen Mängel dort, führt das dazu, dass der Masse der Leser der Inhalt durch dort unverfolgbare „Vielzahl von Verweisungsketten“ verschlossen bleibt. Den Schuh muss sich dann der jeweilige Autor anziehen.

  2. Scheint heute zur gängigen Praxis geworden zu sein, ganz nonchalant und mit einem lässigen Schulterzucken: erst mal Gesetze beschließen, die nicht nur gegen die Verfassung, sondern auch gegen … ja, wie soll man das ausdrücken? … gegen das elementare politisch-moralische Empfinden des Menschen verstoßen. Und dann darauf hoffen, dass der Verfassungs- oder der europäische Gerichtshof bei der Prüfung dann doch mal einen Anfall von Mitternacht hat und es irrsinnigerweise durchgehen lässt.

    Und wenn es die Gerichte dann doch mit einem Tritt aus dem Fenster befördert haben (wie es sich gehört), dann kein Problem … Nach dem Spiel ist schließlich vor dem Spiel. Geben wir dem ganzen also einfach einen anderen Namen, und treiben die gleiche Sau zwei Jahre später wieder durchs Dorf. Siehe „Mindestspeicherfrist“. Nur nicht müde werden – beim dritten oder vierten Mal wirds dann schon hinhauen.

    Ich habe heutzutage immer öfter den Eindruck, dass wir mit unserer Demokratie bald da angekommen sind, wo die Römer zu Julius Cäsars Zeit mit ihrer Republik standen. Und wünsche uns allen noch eine vergnügte weitere Reise.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.