Ein Rechtsgutachten zur Reform der Vorratsdatenspeicherungsdirektive (Data Retention Directive), das vom Legal Service im Auftrag der DG Home angefertigt wurde, wird trotz großen öffentlichen Interesses weiterhin nicht veröffentlicht. So lautet die Antwort (pdf) auf „mehr als hundert“ E-Mails von EU-Bürgern, die die Herausgabe des Dokuments beantragt hatten.
However, in the light of the reasons explained above, I consider that the interest in transparency does not outweigh the general interest that the Commission and its services receive frank, objective and comprehensive legal advice and that the institution’s decision-making process is protected, including the Commission’s right of initiative.
Kurz zur Vorgeschichte:
Als Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Herausgabe des Dokuments beantragte, lehnte die Kommission dies am 21. Februar unter anderem mit der Begründung ab, eine Veröffentlichung könnte den Entscheidungsprozess der EU-Kommission durch „externe Störungen“ beeinflussen. Dieser Einwand habe mehr Gewicht als das große Interesse der Öffentlichkeit, das eigentlich zur Begründung einer Ausnahme genügt.
Daraufhin wandten sich offenbar mehr als hundert Bürger via E-Mail (sg-acc-doc@ec.europa.eu) an das Generalsekretariat, um die Herausgabe des Dokuments mit der Bezeichnung Ares(2010)828204 zu beantragen. Diese bekamen nun ein standardisiertes Antwortschreiben per pdf zugeschickt.
An der Einschätzung der EU-Kommission hat sich offenbar nichts Wesentliches geändert, die entscheidenden Passagen sind wortgleich übernommen: Das Gutachten wird nicht veröffentlicht.
Es wird allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb von 15 Tagen seinen begründeten Wiederspruch gegen diese Entscheidung einzulegen, der dann innerhalb von 15 Tagen beantwortet wird. Ob diese Antwort mehr enthalten wird als die fast wortgleiche Abschrift der bisherigen Position, darf bezweifelt werden.
Falls jemand das Dokument vorliegen hat: Wir helfen gerne beim verbreiten.
Update: Danke für den Hinweis in den Kommentaren, wie man einen Zweitantrag formulieren sollte:
Einfach Zweitantrag stellen und sich auf das Urteil Turco des EUGH beziehen. Rechtsgrundlage für die Verweigerung ist der Schutz von Rechtsberatung, die aber nach Turco sich nur auf Rechtsstreitigkeiten bezieht, nicht Rechtsauskünfte und Gesetzesevaluation. Der zweite Grund ist der Schutz des Entscheidungsprozesses (einschließlich des Initiativrechts), also Artikel 4(3). Darauf hinweisen, dass für die Anwedung von Artikel 4 eine “Beeinträchtigung” zu belegen ist. Ferner einfach bestreiten, dass das Initiativrecht der Kommission besonderen Schutz geniesst, da sich lediglich um eine Dienstleistung für den Gesetzgeber handelt.
http://www.europarl.europa.eu/RegData/PDF/r1049_de.pdf
Ferner solltet man im Zweitantrag auf das “überwiegende öffentliches Interesse” verweisen.
Das Dokument bekommt man, kein Problem bei Art 4(2) und 4(3) Begründung.
Einfach Zweitantrag stellen und sich auf das Urteil Turco des EUGH beziehen. Rechtsgrundlage für die Verweigerung ist der Schutz von Rechtsberatung, die aber nach Turco sich nur auf Rechtsstreitigkeiten bezieht, nicht Rechtsauskünfte und Gesetzesevaluation. Der zweite Grund ist der Schutz des Entscheidungsprozesses (einschließlich des Initiativrechts), also Artikel 4(3). Darauf hinweisen, dass für die Anwedung von Artikel 4 eine „Beeinträchtigung“ zu belegen ist. Ferner einfach bestreiten, dass das Initiativrecht der Kommission besonderen Schutz geniesst, da sich lediglich um eine Dienstleistung für den Gesetzgeber handelt.
http://www.europarl.europa.eu/RegData/PDF/r1049_de.pdf
Ferner solltet man im Zweitantrag auf das „überwiegende öffentliches Interesse“ verweisen.
Solche Aufforderungen sind unnnötig und ärgerlich. Europa hat quasi schwedische Standards. Es ist wirklich sehr liberal.
Dokument as pdf-file bitte an vds@trash-mail.com senden – Danke
Ich hebe denen ein paar Fragen zu ihrer Begründung gestellt. Leider habe ich nicht ausdrücklich einen Zweitantrag gestellt. Es ist also fraglich ob ich eine Antwort bekomme. Hier meine email, falls esjemanden interessiert:
Dear XXX,
I thank you for your detailed answer.
May I ask for some clarification?
First:
You argue that disclosure of the requested document might impact the decision-making process of the Commission.
Does that mean that the requested document will be available once the decision-making process has been completed?
Second:
Let us assume that one or more recommendations or advices given in the requested document are positively reflected in the result of the decision making-process. By this I mean that the Commission follows at least one of the statements made in the requested document.
Lets further assume that the result of this decision-making process affects any citizen of the EU in any way, for example through a legally binding document, a legislation or recommendation for legislation.
Would the requested document be made publicly available in such a case?
If EU citizens have to adhere to a law or similar, then surely there is a significant public interest to know in detail why such law was put in place?
Thank you for your consideration.
Yours sincerely,
XYZ
Das wäre als ein Zweitantrag zu interpretieren. Zweitantrag heisst einfach, Email-Antwort auf das erste Antwortschreiben innerhalb von 14 Arbeitstagen. *)
http://www.europarl.europa.eu/RegData/PDF/r1049_de.pdf
Siehe Artikel 8
*) Damit Beamte verstehen, um was es sich handelt, immer sicherheitshalber in die Betreffzeile „Zugangsantrag nach EG/1049/2001“ oder „Zweitantrag nach EG/1049/2001“ und den entsprechenden Vorgang ergänzen. Formal ist das nicht notwendig, aber es kommt schon mal vor, dass nicht-spezialisierte EU-Beamte ein Schreiben nicht als 1049 Antrag interpretieren oder schlicht keine Ahnung, wie man damit umgehen soll. Nicht böswillig. Pressesprecher haben da z.B. oft Defizite und könnten das ignorieren. Formal kannst du einen 1049 Antrag an jeden EU Beamten richten, praktisch kommt man schneller zum Ziel, wenn man präzise ist, und Erstantrag über das Formular vom Dokumentregister der Institution stellt.
Ach, und noch etwas. Natürlich stellst Du den Antrag immer in Deiner Sprache. Du brauchst nicht in eine Fremdsprache zu wechseln um Dein Bürgerrecht auf Dokumentzugang wahrzunehmen.
EIn Hinweis: In dem per Email übermittelten Bescheid (PDF-Dokument) wird eine andere Email-Adresse als Antwort-Adresse angegeben. Ich habe meinen „Zweitantrag“ deshalb sicherheitshalber sowohl an sg-acc-doc@ec.europa.eu als auch in Kopie an SJ-ACCES-DOCS@ec.europa.eu geschickt.
Hier noch mein Text zur Inspiration / als Vorlage:
Sehr geehrte Frau ABC,
sehr geehrter Herr XYZ
unter Bezugnahme auf Ihr unten stehendes Schreiben vom 14.03.2012 und dem daran beiliegenden Dokument ARES(2012)295509 lege ich fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung auf Ablehnung meines Antrags vom 23.03.2012 ein und stelle hiermit den erforderlichen Zweitantrag auf ungeschwärzte Einsicht in das Dokument ARES(2010)828204.
Begründung:
Die von Ihnen angeführte Rechtsgrundlage für eine Verweigerung der Freigabe des Dokuments bezieht sich auf der Dienstvorschrift 1049/2011 Artikel 4(3). Die befürchtete Beeinträchtigung des Entscheidungsfindungsprozesses ist nicht jedoch nicht belegt. Vielmehr geniest das Initiativsrecht des Kommission kein besonderer Schutz, da es sich lediglich um eine Dienstleistung für den Gesetzgeber handelt. Weiterhin ist durch die in Ihrem Schreiben bestätigte Anzahl von mehr als 100 Anfragen innerhalb eines Zeitraums von nur zwei Wochen der Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses nachgewiesen. In diesem Fall ist der in der Dienstvorschrift 1049/2011 4(3) beschriebene Ausnahmefall nicht gegeben.
Ich bitte Sie aus diesem Grund erneut um die Übersendung der entsprechenden Unterlagen kurzfristig an diese Email-Adresse. Alternativ können mir die Dokumente in Kopie per Post an meine
bereits in meinem ersten Schreiben vom 23.03.2012 aufgeführte Adresse zugestellt werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
* * * Please scroll down for an english translation of this email * * *
* * The german original message shall be considered authoritative * *
Dear Mrs. ABC,
Dear Mr. XYZ
in reference to your reply of 14th March 2012 on my request for access to document Ares(2010)828204, I hereby object against your decision of retention. In compliance with the deadline of 15 working days, I hereby renew my request for access to the document Ares(2010)828204 according to 32001R1049 -Regulation (EC) No 1049/2001 of the European Parliament
and of the Council of 30 May 2001.
This is because of following facts:
Your expression of a possible negative impact on the institutions’s decission-making-progress is not proved. The commission’s right of initiative does not recieve outstanding protection for it is meant to by only a service to the legsilative authorities. Furthemore, the given fact of more than a hundred direct inquiries on this matter proves the unquestionable public interest. In this case, there is no right for exceptional circumstances that would prevent the publishing of the required information.
For these reasons, I again request the short-time transmission of the related document as mentioned above, either by electronic mail to this email adress or by sending a copy to my postal adress already stated within my first request on information.
In case of further questions, please do not hesitate to contact me.
Kind regards,
Auch wenn die englische Version unnötig ist, ist sie doch eine nette Geste (und nimmt der Aurede „Wir konnten ihre Anfrage nicht beantworten weil wir sie nicht lesen konnten“ den Wind aus den Segeln).
Nachdem die EU Deutschland jetzt zur Umsetzung der Direktive und zur Einführung der Datenvorratsspeicherung zwingen will, habe ich mich noch direkt an die liebe Frau Malmstroem gewandt und sie um eine Kopie der Studie gebeten:
***
Sehr geehrte Frau Malmstroem,
als zustaendige Kommissarin der EU draengen Sie auf die Umsetzung der Datenvorratsspeicherung in Deutschland, mittlerweile per Androhung einer Klage vor dem Europaeischen Gerichtshof.
Nach den uns in Deutschland vorliegenden Erkenntnissen haben sich nach dem Wegfall der Speicherung keine negativen Auswirkungen auf die Arbeit der Strafermittlungsbehoerden nachweisen lassen. Somit ist die Wirksamkeit der Massnahme nicht erwiesen, auch wenn dies von Befuerwortern oftmals so dargestellt wird.
Zu diesem Thema gibt es in der Europaeischen Union selbst eine Studie, welche Ihnen mit Sicherheit vorliegen duerfte. Trotz mehrmaliger Anfrage wird diese Studie mit der Begruendung, es koennten sich Auswirkungen auf die Zustimmungsbereitschaft der einzelnen Mitgliedslaender ergeben, jedoch unter Verschluss gehalten.
Da Sie selbst eine Verfechterin der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung sind moechte ich Sie auf diesem Weg bitten, mir das fragliche Dokument Ares(2010)828204 ungeschwaerzt zukommen zu lassen, um die Ihnen vorliegenden Informationen mit den in der deutschen Studie aufgefuehrten Erkenntnissen vergleichen zu koennen.
Fuer eventuelle Rueckfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfuegung.
Mit freundlichen Gruessen,
***
Hat jemand vielleicht eine direkte Email-Adresse der Dame? Ich konnte bis jetzt nur das Kontaktformular auf der Webseite der EU nutzen:
http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/malmstrom/contact/default_en.htm
Gibt es auch eine Möglichkeit für jemand, der noch keinen Erstantrag gestellt hatte?
Was müsste ich da wohin schicken?
Einfach im Artikel oben auf „Vorgeschichte“ klicken.
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