GesetzentwurfVorratsdatenspeicherung deutlich länger als drei Monate

Die geplante Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen steht in der Kritik. Die großen Internetanbieter weisen darauf hin, dass die Pläne der Justizministerin zu vielen Monaten Speicherzwang führen würden und daher rechtswidrig sind. Doch schon die eigentlich geplanten drei Monate Speicherpflicht sind mit nichts begründet.

Portrait Stefanie Hubig (SPD), Bundesjustizministerin.
Stefanie Hubig (SPD), Bundesjustizministerin. – Alle Rechte vorbehalten Europäische Union

Nachdem das Bundesjustizministerium Ende Dezember seine Pläne zu einer verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten wie IP-Adressen, Portnummern und weiteren Informationen zur Internetnutzung öffentlich gemacht hatte, beteiligte sich eine ganze Reihe von Verbänden und Organisationen mit Stellungnahmen zum Referentenentwurf. Das Ministerium stellte vergangene Woche insgesamt 26 Stellungnahmen zu dem Entwurf online.

Der Entwurf soll Internetdiensteanbieter zu einer umfänglichen anlasslosen IP-Adressen-Vorratsdatenspeicherung sowie zu verschiedenen weiteren Speichervorgaben verpflichten. Mit einer „Sicherungsanordnung“ sollen Ermittler künftig verdachtsabhängig, aber ohne eine richterliche Einbindung Internetdiensteanbieter zwingen dürfen, Verkehrs- sowie Standortdaten aufzuheben.

Vorgesehen für die anlasslose IP-Adressen-Bevorratung ist eine dreimonatige Speicherfrist. Ob diese monatelange Frist dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 genügt, ist strittig. Denn darin schrieb das hohe Gericht das Kriterium fest, den Zeitraum „auf das absolut Notwendige“ zu begrenzen. Allerdings führen die heutigen technischen Gegebenheiten dazu, dass es praktisch auf eine deutlich längere Speicherdauer von vielen Monaten oder gar Jahren hinausläuft. Das begründen die großen Netzbetreiber und Internetdiensteanbieter in ihren Stellungnahmen an das Ministerium.

Das Justizministerium führt eine Reihe ganz unterschiedlicher Straftaten auf, mit der sie das Vorhaben begründet. Etwa bei „der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren“, könnte eine Speicherung aller IP-Adressen nützlich sein.

Doch um einen solch weitreichenden Vorschlag wie die massenhafte Speicherung der IP-Adressen zu rechtfertigen, braucht es etwas mehr als nur einige Beispiele. Deswegen zweifeln Stellungnahmen von Juristenverbänden und Digital-NGOs bereits die Erforderlichkeit der riesigen verdachtslosen Datensammlung an.

Lange Speicherzeiten nicht mit EuGH-Urteil zu vereinbaren

Die gemeinsame Stellungnahme der großen Mobilfunknetzbetreiber Telefónica, Telekom, Vodafone und 1&1 weist auf technische Umstände hin, die sie als „datenschutzrechtlich kritisch“ erachten. Sie betreffen die vorgesehene Speicherdauer der zwangweise festzuhaltenden Datensätze für drei Monate. Die Netzbetreiber weisen darauf hin, dass der Referentenentwurf diese Speicherung „mit Beginn der Zuweisung und Löschung nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Endes der Zuweisung“ vorsieht.

Diese „Zuweisung“ bezieht sich auf die vergebene IP-Adresse mit weiteren Begleitdaten, die einem Nutzeranschluss zugeordnet ist und künftig für alle Anschlüsse gespeichert werden soll. Die Netzbetreiber merken an, dass diese Regelung „zu einer Datenspeicherung deutlich über drei Monate hinaus“ führe. Das „verletzt somit die Vorgaben des EuGH“.

Denn der Europäische Gerichtshof hatte 2024 über eine IP-Adressenspeicherung entschieden, die zur Verfolgung von Urheberverwertungsrechtsverletzungen in Frankreich verwendet wird. Der Gerichtshof schrieb in dem Urteil vor, dass „die Dauer der Speicherung auf das absolut notwendige Maß beschränkt sein“ muss und keine detaillierten Profile der Nutzer erstellt werden dürfen.

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Die Netzbetreiber machen ganz praktisch klar, warum die geplante Regelung die eigentlich vorgesehene dreimonatige Speicherdauer ganz erheblich verlängert: „In vielen Netzen, insbesondere bei modernen Glasfaseranschlüssen, gibt es keine Zwangstrennung mehr.“ Zwar gäbe es „selten“ Verbindungstrennungen, etwa wegen Wartungsarbeiten, aber „Verbindungszeiten von mehreren Wochen und Monaten sind die Regel“. Bestünde die Verbindung „beispielsweise über zehn Monate, führt dies zu einer Speicherdauer von insgesamt 13 Monaten bei der bislang im Gesetzestext formulierten Speicherzeit“.

Unzweifelhaft wären solch lange Speicherzeiten mit dem EuGH-Urteil nicht zu vereinbaren. Das sieht auch der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) in seiner Stellungnahme kritisch. Es bestünde die Gefahr, „dass Daten faktisch deutlich länger als die avisierte Speicherfrist von drei Monaten“ vorgehalten werden müssen. Das würde „die Vorgaben des EuGH überschreiten und damit unionsrechtswidrig“ sein.

In Bezug auf die fehlende Zwangstrennung rechnet auch der VATM vor, dass die „Verbindungszeiten mehrere Monate betragen“. Das stelle inzwischen „die Regel dar“. Eine Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Endkunden sei durch die vorgesehene Regelung „nicht nur für drei Monate möglich, sondern faktisch für die gesetzliche Speicherfrist zuzüglich der Dauer der Session“. Die hier gemeinte „Session“ beginnt mit der Zuweisung der IP-Adresse zum Nutzer.

Keine „empirischen Grundlagen“ für dreimonatige Speicherfrist

Doch schon die eigentlich geplanten drei Monate Speicherpflicht sind weiterhin mit nichts begründet. Darauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Interessenvertretung von rund 166.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland. Es fehle an „empirischen Grundlagen“ für diese Frist.

Der Hinweis in der Begründung des Entwurfes auf „Praxiserfahrung“ verdeutliche, dass es sich nur um eine „unspezifizierte Erwartungshaltung“ handele. Warum eine Frist von vier Wochen nicht ebenso ausreichen könne, sei „nicht ersichtlich“, so die BRAK in ihrer Stellungnahme. Sie verweist auf die Aussage der BKA-Vizepräsidentin Martina Link in einer Bundestagsanhörung im Rechtsausschuss im Oktober 2023. Sie hatte aus Sicht der Ermittler aus der Praxis berichtet.

Link warf in der Anhörung selbst die Frage auf, wie lange Speicherfristen bemessen sein müssten, damit das BKA ihm vorliegende IP-Adressen noch einem Nutzer zuordnen könnte. Sie bezog sich auf Fälle des NCMEC (Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder), einer US-Organisation, die das BKA in großer Zahl auf kinder- und jugendpornographische Inhalte hinweist. Link erklärte, eine „Speicherverpflichtung von 2 bis 3 Wochen“ wäre „schon ein signifikanter Gewinn“.

Referentenentwurf ohne Begründung der Erforderlichkeit

Neben der Kritik an der Länge der Speicherung verweist die BRAK auch in aller Deutlichkeit auf die Frage, womit der Gesetzgeber eine Vorratsdatenspeicherung eigentlich begründet:

Die Einführung neuer Ermittlungsmethoden, die einen Grundrechtseingriff darstellen, bedarf zunächst der Erforderlichkeit der Maßnahme. Im vorliegenden Entwurf fehlen jedwede Ausführungen hierzu, die jedoch im Hinblick darauf, dass nun seit de facto über 18 Jahren in Deutschland keine Vorratsdatenspeicherung durchgeführt wurde, sich förmlich aufdrängen.

Im Referentenentwurf der Vorgängerregierung hatte das Bundesjustizministerium sich eine solche Blöße nicht gegeben, sondern aus „empirischer Sicht“ erklärt, dass „trotz fehlender Vorratsdatenspeicherung in einer Vielzahl von Verfahren Verkehrsdaten erhoben werden können“. Für das Vorjahr war es damals gelungen, „auch ohne Anwendung der Vorschriften der Vorratsdatenspeicherung […] 90,8 Prozent der bekannt gewordenen Fälle der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte“ aufzuklären, zitiert die BRAK das Ministerium.

Bei den Juristen bleiben „erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit“ der Vorratsdatenspeicherung. Insgesamt sieht die BRAK den Entwurf „mit erheblicher Skepsis“.

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12 Ergänzungen

  1. Der Aspekt, wonach viele Verbindungen monatelang mit derselben IP-Adresse, verdient eine genauere Betrachtung.

    Denn damit wird das Argument, wonach die Behörden Anschlußinhaber nicht mehr ermitteln können, wenn sie Stunden oder Tage nach einer mutmasslichen Straftat in den Besitz von IP-Adressen, in den meisten Fällen hinfällig. Sie können, ganz ohne Vorratsdaten, einfach bei Provider nachfragen und bekommen die Nutzeradresse.

    Das Quickfreeze-Verfahren erhöht die Trefferwahrscheinlichkeit noch weiter.

  2. Meine persönliche Einschätzung ist, dass die SPD die Kröte einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung im Rahmen irgendeines „politischen Kompromisses“ zu schlucken bereit war und das (mal wieder) von weit rechts aus dem politischem Spektrum eingebracht wurde.

    1. Wie kommen Sie darauf, angesichts zB Nancy Faesers Forderungen nach VDS?

      Ernst gemeinte Frage, die SPD steht hier geschlossen mit der CDU, schon immer.

  3. Es regen sich alle nur über die geplante Speichetfrist zur Vorratsdatenspeicherung auf.
    Viel schlimmer finde ich, dass dann irgendwelche Mitarbeiter bei Ermittlungsbehörden ohne richterliche Anordnung, also nach Lust und Laune die TK-Dienstleister zwingen kann, die Daten von bestimmten Personen zu speichern und herauszugeben.
    Also Stasi, nur moderner als früher.
    …Zur Abwechslung mal nicht löschen…

  4. Constanze sagt: „Doch schon die eigentlich geplanten drei Monate Speicherpflicht sind mit nichts begründet.“

    Die Art Politik zu machen hat sich geändert, so auch die Art, Gesetze zu machen. Es wurde mit der Zeit immer akzeptabler, unverschämte Maximalforderungen zu stellen. Hemmungslos. Und wozu das auch noch begründen, wenn man mit seiner Unverschämtheit auch noch Aufmerksamkeit für die eigene Person bekommt. Gut, wenn die anderen kreischen!

    Das alles kostet den Anständigen Kraft, und wenn sie sich daran abarbeiten müssen, dann kommen sie auf keine anderen Ideen, die den Hofschranzen unangenehm werden könnten.

    1. „Das Justizministerium überprüft natürlich die Verfassungsmäßigkeit.“
      Das steht heute in der Süddeutschen Zeitung zum Thema wie bei uns Gesetze erstellt werden. Im Ernst.

      https://www.sueddeutsche.de/politik/gesetze-entstehung-politikwissenschafter-siefken-interview-li.3371781

      Ich habe mal in die kritisierenden Stellungnahmen von eco, DAV, BRAK, Digitaler Gesellschaft, … zum Vorratsdatenspeicher-Entwurf überfliegend hineingeschaut: gibt es jemanden, der glaubt, dass das Justizministerium nun im Ergebnis rechtskonform überarbeitet ?
      Mir fehlt da der Optimismus.

      1. Im nationalen Gesetzgebungsverfahren hätte man bei Kenntnis des BVerfG-Urteils
        zumindest eine substanzielle Neubewertung des Sachverhalts erkennen lassen
        müssen, wenn es um derart massive Grundrechtseingriffe geht.

        Der Punkt ist, dass das BMJV selbst erklärt, es gibt nichts Neues zum Thema.
        (Vgl. https://fragdenstaat.de/a/356283). Wenn man erst 16 Jahre Papier
        „durchsuchen“ müsste, ist das ein klares Signal für mangelnde Prüfung und
        Aufarbeitung. Hinzu kommt, dass die Beauftragung externer Gutachten
        ausdrücklich verneint wurde.

        Soweit das für mich erkennbar ist, entzöge die nicht erfolgte substanzielle
        Neubewertung einem erneuten Regelungsanlauf seine rechtliche und demokratische
        Legitimation – noch bevor man über Inhalte streitet.
        Das geht schon aus Art. 20 Abs. 3 GG hervor.

        Selbst wenn man national weiter prüfen wollte („das Justizministerium prüft“):
        Nur nach EuGH Rs. 470/21 gäbe es allenfalls unter ganz engen Grenzen eine
        ausnahmsweise Zulässigkeit, eine Überwachung überhaupt als „verhältmäßig“
        einzustufen. Selbst dann nur für klar begrenzte Konstellationen.
        Unverändert bleibt jede allgemeine, unterschiedslose Massenspeicherung
        (mindestens) Europarechtswidrig. Mir ist nicht nachvollziehbar, wie die
        politische Diskussion so weit daran vorbei geht.

        Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist eine allgemeine,
        unterschiedslose und anlasslose Speicherung mit der Grundrechtecharta nicht
        vereinbar. Art. 7 & 8 der Grundrechtecharta schützen Privatleben und
        Datenschutz. Das ist inhaltlich parallel zu Art. 8 der EMRK.
        Der EuGH legt Art. 7 & 8 der GRCh in ständiger Rechtsprechung konform zur
        EMRK aus. Der EGMR qualifiziert anlasslose Massendatenspeicherung als
        schweren Eingriff in Art. 8 der EMRK. Eine geplante anlasslose Speicherung
        verletzt Art. 7 & 8 GRCh in ihrem EMRK-geprägten Bedeutungsgehalt.
        Wer das plant, verletzt Art. 4 Abs. 3 des EU-Vertrages (loyale Zusammenarbeit).

        1. FYI

          >> Der EGMR qualifiziert anlasslose Massendatenspeicherung als schweren Eingriff in Art. 8 der EMRK.

          Die Bindungswirkung sowie die (mangelnde) Befolgung von Entscheidungen des Europäischen
          Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wird sowohl in die Medien als auch in der Rechtswis-
          senschaft immer wieder diskutiert.

          Bindungswirkung und Befolgung von Entscheidungen des EGMR

          https://www.bundestag.de/resource/blob/1028830/WD-2-053-24-pdf.pdf

          A key issue the ECtHR [European Court of Human Rights] is facing is the lack of significant
          consequences when states fail to implement its judgments. In theory, non-implementing states can be expelled from the ECtHR by a two-thirds majority of other states. However, states are very reluctant to even consider expelling a non-implementing state – concerns about doing so include a deterioration of bilateral relations, and/or a future loss of influence on human rights issues. The other punishments for non-implementation are minor (including steps like the writing of letters to the relevant minister).

  5. Technische Ergänzung:
    Man kann auch Glasfaseranschlüsse zum Glück mit regelmäßiger Zwangstrennung und damit frischen IP-Adressen betreiben, sofern man dies im Router einstellt.
    Bei den Routern der Telekom kann man beispielsweise wählen zwischen:
    • keine Zwangstrennungen
    • nur ein Teil der IPv6-Adresse ändert sich jeden Tag (dies ist glaube ich der Default)
    • IPv4 und IPv6 werden alle vier Tage durch Zwangstrennung gewechselt

    Ich persönlich würde ja einen vollständigen Wechsel mindestens jeden Tag bevorzugen. Aber dafür müsste ich wohl den Router wechseln oder dem von der Telekom jede Nacht mit einer Zeitschaltuhr einmal den Strom abstellen.

  6. Liebe Constanze , frag doch bitte mal die Ministerin , wieviel die Speicherung bei den Unternemhen kosten wird. Hat sie schon alle angefragt ? Gibt es dafür eine Entschädigung ? Besseren Strompreis ? Steuervorteil wie bei Amazon ? Oder will sie die Daten umleiten auf eigene Server ? Und was kosten derzeit die Clouds der Ministerien und wem gehören die ?

    1. FYI
      https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__170.html

      § 170 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften

      (1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, hat

      1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf >> eigene Kosten << technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen,
      2. in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Telekommunikationsanlagen eines oder mehrerer Betreiber sichergestellt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme die dazu erforderlichen automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in seiner Telekommunikations-anlage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung zu ermöglichen,
      ….

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