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Mecklenburg-VorpommernÜberwachungsbefugnisse der Polizei sind teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Regelungen im mecklenburg-vorpommerschen Sicherheits- und Ordnungsgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt. Es geht unter anderem um Polizeibefugnisse zum Staatstrojanereinsatz und zur Wohnraumüberwachung im Vorfeld von Gefahren. Das Urteil hat bundesweite Bedeutung.

  • Anna Biselli
Polizist aus Mecklenburg-Vorpommern steht vor einem Hafenbecken
Die Befugnisse der Polizei Mecklenburg-Vorpommern müssen nachgebessert werden. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / BildFunkMV

Mecklenburg-Vorpommern muss bis Ende des Jahres bei Überwachungsbefugnissen für die Polizei nachbessern: Das Bundesverfassungsgericht erklärte Regelungen im Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes teilweise für verfassungswidrig. Sie verletzen den Schutz der informationellen Selbstbestimmung, den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, das Fernmeldegeheimnis sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Die Verfassungsbeschwerde dazu war im Juni 2021 von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gemeinsam mit dem Bündnis SOGenannte Sicherheit eingereicht worden. Sie richtete sich gegen verschiedene Überwachungsbefugnisse, etwa Regelungen zu Staatstrojanern sowie Wohnraumüberwachung. Das mecklenburg-vorpommersche Gesetz erlaubt der Polizei viele Maßnahmen, ohne dass eine aktuelle konkrete Gefahr besteht. Diese Verlagerung der Befugnisse ins Vorfeld von Gefahren war bereits während des Gesetzgebungsprozesses kritisiert worden.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Auffassung der Kläger:innen in vielen Punkten. So erklärte es beispielsweise die Regelungen zur Wohnraumüberwachung für verfassungswidrig, „weil die Eingriffsschwelle nicht dem Erfordernis einer dringenden Gefahr“ genüge. Außerdem beanstandete das Gericht die Regelungen zum Einsatz von V‑Personen und verdeckten Ermittler:innen zur Gefahrenabwehr und zur Rasterfahndung.

Eine der Beschwerdeführer:innen, die Rechtsanwältin Katrin Hildebrandt aus Rostock, sagt laut einer Pressemitteilung von SOGenannte Sicherheit: „Ich als Strafverteidigerin begrüße die Entscheidung vor allem deshalb, weil damit klar ist, dass Überwachungsmaßnahmen nicht schon bei völlig vagen Verdachtslagen angewendet werden dürfen.“

Die GFF geht davon aus, dass das Urteil des BVerfG nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern Wirkung zeigt. Mehrere andere deutsche Bundesländer haben ebenfalls in den letzten Jahren Polizeibefugnisse ausgeweitet. Verfahrenskoordinator David Werdermann dazu: „Karlsruhe stellt klar: Tiefe Grundrechtseingriffe wie die Wohnraumüberwachung oder die Telekommunikationsüberwachung sind nur gerechtfertigt, wenn eine konkrete Gefahr vorliegt. Die Polizeirechtsverschärfungen in verschiedenen Bundesländern, die Überwachung weit im Vorfeld einer Gefahr zulassen, verletzen das Grundgesetz.“

Über die Autor:innen

  • Anna Biselli
    Darja Preuss

    Anna ist Co-Chefredakteurin bei netzpolitik.org. Sie interessiert sich vor allem für staatliche Überwachung und Dinge rund um digitalisierte Migrationskontrolle.

    Kontakt: E-Mail (OpenPGP), Mastodon, Telefon: +49-30-5771482-42 (Montag bis Freitag jeweils 8 bis 18 Uhr).


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2 Kommentare zu „Überwachungsbefugnisse der Polizei sind teilweise verfassungswidrig“


  1. Anonym

    ,

    In Kraft mit Frist zur Nachbesserung…
    sind die Beanstandeten Befugnisse bis dahin dann ausgesetzt?


    1. Anonym

      ,

      glaube ich nicht. denke auch nicht das die sich von einem urteil abhalten lassen. muß man denen erstmal beweisen auf welchem weg die beweise zustande gekommen sind. ohne guten anwalt also in 99% der fälle passiert denen nichts

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