Darf das US-amerikanische FBI einen tunesischen Staatsangehörigen in einer europäischen Datenbank zur Einreiseverweigerung ausschreiben lassen, auch wenn nicht belegt werden kann, dass dieser wie behauptet einer terroristischen Organisation angehört? Soll es erlaubt sein, dass Europol derartige Fahndungen auch auf Geheiß eines Geheimdienstes aus Serbien oder Ägypten anregt, damit die betroffene Person beim Grenzübertritt zum Schengen-Raum festgenommen wird?
Fest steht, dass das Schengener Informationssystem (SIS II) demnächst um eine solche Regelung ergänzt wird. Zwischen dem EU-Parlament und den Mitgliedstaaten im Rat war jedoch umstritten, welche Rolle Europol bei der Vermittlung derartiger Fahndungen nach Drittstaatsangehörigen spielen soll. Morgen sollen die sogenannten Trilog-Verhandlungen mit einem Konsens zwischen Rat und Parlament beendet werden; nach deren formalen Beschluss in den zuständigen Gremien wäre die Verordnung dann ab Sommer gültig.
Vorschlag für direkte Europol-Fahndungen gekippt
Im Dezember 2020 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Möglichkeit von Ausschreibungen durch Europol im SIS II vorgelegt. Hierzu sollte die Verordnung für dieses größte europäische Fahndungssystem entsprechend geändert werden. Hintergrund war die Erneuerung der Europol-Verordnung, die solche Fahndungen in beschränktem Umfang – ausschließlich wenn sie Drittstaatsangehörige betreffen – vorgesehen hatte.
Dass Europol selbst schreibenden Zugriff auf das SIS II erhält, haben die Mitgliedstaaten jedoch im Trilog für die neue SIS II-Verordnung gekippt. Stattdessen wird die Agentur zukünftig als Zentralstelle für die Entgegennahme von Listen aus Nicht-EU-Staaten zum Eintrag in das SIS II fungieren. Anschließend sucht Europol einen willigen Mitgliedstaat, der diese Fahndungen vornimmt. Vorschläge dazu können auch von internationalen Organisationen wie Interpol stammen.
Auch Verdächtige werden ausgeschrieben
Möglich wäre dies bei allen Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, dazu zählen schwere und organisierte Kriminalität und Terrorismus. Die Ausschreibungen sind dabei nicht auf Straftäter:innen aus Drittstaaten beschränkt, auch Verdächtige können eingetragen werden. Darauf haben sich das EU-Parlament in den Verhandlungen zu der SIS II-Verordnung geeinigt.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für eine solche Ausschreibung im SIS II, kann er selbst die Kategorie wählen. Möglich wäre beispielsweise die Festnahme mit Europäischem Haftbefehl (Artikel 26 SIS II-Ratsbeschluss) oder die verdeckte Kontrolle (Artikel 36). Jeder andere Schengen-Mitgliedstaat muss die Maßnahmen beim Antreffen der Person anschließend umsetzen.
Europol soll Richtigkeit von Vorwürfen klären
Nach Empfang der Listen soll Europol zunächst überprüfen, ob im SIS II bereits eine Ausschreibung zu den Personen existiert. Dann muss geklärt werden, ob nationale Geheimdienste einer polizeilichen Ausschreibung widersprechen: In manchen Fällen werden die Betroffenen heimlich observiert, eine Kontrolle oder Festnahme könnte dem zuwiderlaufen.
Fraglich ist, wie Europol die Richtigkeit der Fahndungen überprüfen soll. Für europäische Polizeien dürfte es unmöglich sein zu belegen, ob etwa Vorwürfe gegen einen Verdächtigen aus einem Drittstaat begründet sind. Deshalb soll Europol nach Erhalt eines solchen Datensatzes zunächst weitere Informationen mit dem betreffenden Drittstaat oder Interpol austauschen.
In den Verordnungsentwurf hineinverhandeln konnten die Abgeordneten, dass Europol neue Erkenntnisse zu einem Ausschreibungsvorschlag nachträglich an den EU-Staat, der die Person schließlich ins SIS II eingetragen hat, melden soll. Dies betrifft etwa Fälle, in denen sich eine ausländische Fahndungsbitte als politisch motiviert herausstellt.
Parlament gibt viele Forderungen auf
In vielen Punkten hat das Parlament seine Forderungen im Trilog für die neue SIS II-Verordnung aufgegeben. So sollten Fahndungslisten eigentlich nicht aus beliebigen Ländern angenommen werden dürfen, sondern nur aus „vertrauenswürdigen Drittstaaten“. Dies ist nun vom Tisch.
Die Abgeordneten bestehen lediglich darauf, dass Europol den neuen Grundrechtsbeauftragten im eigenen Haus oder wenigstens ihren Datenschutzbeauftragten informieren muss, sobald eine Person aus einem Drittstaat zur Ausschreibung vorgeschlagen wird. Diese beiden Instanzen könnten eingebunden werden, um die Speicherdauer der Einträge in den Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Nach derzeitigem Stand kann dies für drei Jahre erfolgen. Europol soll es aber nach eigenem Ermessen erlaubt sein, über eine Verlängerung zu entscheiden.
Bis die neue SIS II-Verordnung schließlich gültig ist, wird das beschriebene Verfahren weiterhin „freiwillig“ praktiziert. So haben sowohl das FBI, Geheimdienste aus Westbalkanstaaten als auch Interpol bereits Listen mit sogenannten „ausländischen Kämpfern“ an den jeweiligen Ratsvorsitz geschickt, der dann einen willigen Mitgliedstaat zur Eintragung gesucht hat. Diese Listen wurden – ganz ohne eine entsprechende Regelung – über Europol verteilt. In mindestens 70 Fällen hat auch das deutsche Bundeskriminalamt daraufhin eine solche Fahndung nach Staatsangehörigen aus Syrien, dem Irak und Marokko vorgenommen.
Die national geprägten Verfassungen werden durch neue Gültigkeit ersetzt, dort wo es sein muss, und wo das Richtige getan wird.