Nach Geheimdienstaffäre in ÖsterreichPolizist will anonym bleiben – Streit landet vor EU-Gericht

Die Geheimdienstaffäre um Rechtsaußen-Innenminister Kickl in Österreich hat bis heute skurrile Nachwirkungen. Weil ein Polizist anonym bleiben will, soll nun der Europäische Gerichtshof klären, ob eine Datenschutzbehörde über ein Parlament entscheiden darf.

Herbert Kickl
FPÖ-Parteichef Herbert Kickl war früher Österreichs Innenminister, jetzt protestiert er gemeinsam mit Nazis und Schwurblern gegen Corona-Maßnahmen – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / SEPA.Media

Ein handfester Geheimdienstskandal erschütterte vor vier Jahren Österreich. Kurz nach Amtsantritt schickte der Rechtsaußen-Innenminister Herbert Kickl die Polizei, um Räume im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zu durchkämmen. Der Schlag gegen den eigenen Verfassungsschutz sorgte international für Aufregung, denn die Polizei konfiszierte auch Unterlagen über rechtsextreme Gruppen, die Kickls FPÖ nahestehen. Trotz heftiger Gegenwehr Kickls setzte das Parlament einen Untersuchungsausschuss zu der Affäre ein.

Inzwischen flog die FPÖ durch die Ibiza-Affäre aus der Regierung, das BVT wurde aufgelöst und durch die neue Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) ersetzt. Doch der BVT-Skandal beschäftigt weiterhin die Gerichte. Ein Polizeibeamter der Einheit für Straßenkriminalität, die die Hausdurchsuchung beim Geheimdienst durchführte, legte Beschwerde vor der österreichischen Datenschutzbehörde ein. Denn der verdeckte Ermittler musste vor dem U-Ausschuss im Parlament aussagen. Dabei sei sein voller Namen an die Öffentlichkeit gelangt, anders als bei anderen Auskunftspersonen. Das habe sein Recht auf Geheimhaltung verletzt. Der Beamte fordert, seinen Namen aus allen Parlamentsprotokollen zu streichen.

Verwaltungsgerichtshof schickt Fragen nach Luxemburg

Die skurrile Beschwerde zieht nun Kreise – bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Im Kern geht es um eine heikle Frage: Darf die Datenschutzbehörde über das Parlament entscheiden? Die Behörde lehnte die Beschwerde zunächst ab, doch der Klageführer ging in Berufung – erfolgreich. Sein Name müsse aus den Protokollen gestrichen werden, entschied ein österreichisches Gericht. Inzwischen liegt der Fall bei der obersten Instanz in Österreich, dem Verwaltungsgerichtshof. Dieser will nun vom EuGH in Luxemburg zwei Fragen in einem Vorabentscheidungsverfahren klären lassen, wie die Datenschutzbehörde gegenüber netzpolitik.org bestätigte.

Konkret soll das EU-Gericht klären, ob auf die Datenverarbeitung in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss die Datenschutzgrundverordnung der EU anwendbar ist. Das hält die Datenschutzbehörde für zutreffend. Zugleich soll der EuGH entscheiden, ob die Datenschutzbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde für das Parlament ist. Dem stellt sich die Behörde entgegen, sie hält sich nicht für befugt, dem Parlament Anweisungen zu geben.

Der EuGH soll vordergründig klären, wie europäisches Recht auszulegen ist. Doch letztlich berührt der Fall auch die verfassungsrechtliche Frage der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative, zwischen Behörde und Parlament. Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde müsse ausgeschlossen sein, dass die Verwaltung die Gesetzgebung kontrollieren könne.

Egal, wie das EU-Gericht entscheidet, das Urteil könnte in anderen Mitgliedsstaaten rechtliche Folgewirkungen haben. In Deutschland herrscht bislang eine andere Rechtsauffassung als in Österreich. Der Bundestag unterliege „wie andere öffentliche Stellen des Bundes auch“ grundsätzlich der Aufsicht des Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI), betont ein Sprecher der Behörde auf Anfrage. „Das bedeutet, dass auch für einen Untersuchungsausschuss grundsätzlich die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung findet.“

Wer sich durch den Bundestag in seinen Datenschutzrechten verletzt fühle, könne sich an die Behörde wenden. Der Sprecher erwähnt aber eine Einschränkung: „Wo jedoch die Freiheit der Mandatsausübung durch die Mitglieder des Deutschen Bundestages berührt ist, beschränkt sich der BfDI auf seine Beratungsaufgabe.“

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