BundesverfassungsgerichtNazi-Partei will Facebookseite entsperren lassen – und scheitert

Auf seiner Facebookseite postet der Dritte Weg immer wieder menschenverachtende Aussagen. Facebook sperrte die Seite, die Rechtsradikalen wehrten sich gerichtlich. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Unternehmen nun Recht.

Nazis trommeln
Müssen weiterhin ohne Facebook-Seite trommeln: Die Nazis vom Dritten Weg. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Hartenfelser

Die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Eilantrag der rechtsextremen Kleinstpartei „Der Dritte Weg“ abgelehnt. Die Partei hatte so versucht, ihre Facebookseite zu entsperren, bis das amtliche Endergebnis der Bundestagswahl 2021 feststeht. Die Nazi-Partei tritt bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 an.

Abgeschmettert wurde der Eilantrag, da nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung fehlten. Diese seien nur gegeben, wenn das Gericht noch nicht beurteilen könne, „wie eine möglicherweise noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde“ ausgehen würde. Denn nur, falls der Ausgang dieser Verfassungsbeschwerde noch offen ist, sei auch die Entscheidung, die mit dem Eilantrag angefochten werden soll (hier: die Sperrung der Seite) „unzulässig oder offensichtlich unbegründet“.

Die Partei scheiterte aus Sicht des Gerichts bereits daran zu begründen, weshalb sie Ansprüche gegenüber Facebook haben sollte. Die Antragstellerin sei „weder Inhaberin noch Berechtigte des Facebook-Kontos“. Facebook sei ihr im Falle einer Sperrung damit nichts schuldig. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Seit 2019 gesperrt

Facebook sperrte die Seite des „Dritten Wegs“ bereits vor der Europawahl 2019. Damals entschied das Gericht zugunsten der Partei. In einer einstweiligen Anordnung verpflichtete die Zweite Kammer Facebook, die Seite zu entsperren. Die Antragstellerin sollte alle Funktionen bis zum amtlichen Endergebnis der Wahl uneingeschränkt nutzen können.

Das BVerfG widersprach damals den vorangegangenen Urteilen auch angesichts der kurz bevorstehenden Europawahl. Durch diese konnte die Partei in den Augen der Kammer „eine besondere Dringlichkeit darlegen“. Ihr müsse ermöglicht werden, mit den Nutzern:innen „aktiv in Diskurs zu treten“. Sonst bleibe ihr „eine wesentliche Möglichkeit versagt, ihre politischen Botschaften zu verbreiten.“

Der kleine Unterschied

Anders als aktuell bestand für die Partei damals noch die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Der Ausgang des Verfahrens war dabei offen. Der Kammer war es deshalb nicht möglich zu bestimmen, „ob der Antrag der Partei grundsätzlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei“. Daher entschied das Gericht zugunsten der Antragstellerin. Obwohl es damit die Sperre vorläufig aufhob, betonte die Kammer die Pflicht der Partei, rechtswidrige Beiträge zu unterlassen und im Zweifel zu entfernen.

2019 schränkte Facebook den Auftritt des „Dritten Wegs“ wegen eines rassistischen Posts zunächst nur ein. Der Beitrag habe gegen die Community-Richtlinie „Verbot von Hassrede“ verstoßen, befand das Unternehmen. Die Partei erhob daraufhin Einspruch bei Facebook und berief sich auf die Meinungsfreiheit. Facebook beantwortete dies, indem es die Seite ganz von seiner Plattform nahm.

Die Gerichte der ersten beiden Instanzen sprachen zunächst Facebook Recht zu. Das Bundesverfassungsgericht entschied dann allerdings, dass die Seite entsperrt werden musste. Der rassistische Beitrag, der Facebook zu der Sperre veranlasst hatte, blieb jedoch weiterhin geblockt. Die Partei hatte in den Augen der Kammer nicht „substantiiert dargetan, dass ihr durch die Sperrung des konkreten Beitrags weitere schwere Nachteile entstünden.“

Menschenfeindliche Provokationen

Der „Dritte Weg“ fiel zuletzt damit auf, eine Kundgebung rund um die „Leichensäcke“ der drei Kanzlerkandidat:innenabgehalten zu haben. Zudem hatte die Partei Plakate mit dem Schriftzug „Hängt die Grünen“ aufgestellt. Diese müssen vorerst abgenommen werden – auch bei diesem Eilantrag verloren die Rechtsextremen, diesmal vor dem Landgericht München

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Eine Ergänzung

  1. Bezüglich der Plakate mit dem Slogan „Hängt die Grünen“, wurde leider nicht erwähnt, dass diese auch in Sachsen hängen – bis heute. Erst gestern am 21.09.2021 hat das zuständige Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz (und vermutlich auch nur wegen des öffentlichen Drucks) entschieden, dass die Plakate entfernt werden müssen.

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