Soko „Schwarzer Block“: Hamburger Datenschutzbeauftragter hält Gesichtserkennung für rechtswidrig

Seit einigen Jahren forscht die Hamburger Polizei an Gesichtsanalysesoftware, nach dem G20-Gipfel kam diese erstmalig zum Einsatz. Die Technik greift auf die beim BKA geführte bundesweite INPOL-Datei zu. Die Erkennungsraten sind mickrig, trotzdem soll das System in Hamburg dauerhaft zur „Abarbeitung von Großereignissen“ genutzt werden.

Die Soko hat mit der Software „Videmo360“ 341 Recherchen zur Gesichtserkennung durchgeführt, in 95 Fällen in der INPOL-Datei. Nur drei Personen wurden identifiziert. – Alle Rechte vorbehalten Videmo

Die von der Hamburger Sonderkommission „Schwarzer Block“ eingesetzte Software zur Gesichtsanalyse hat zur Identifizierung von lediglich drei Personen geführt. Das schreibt der Hamburger Senat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider. Die nach dem G20-Gipfel eingerichtete Soko nutzt dafür die Gesichtserkennungssoftware „Videmo360“ der Firma Videmo, die alle gängigen Bild- und Videoformate verarbeitet.

Die Fotos unbekannter Personen wurden in 95 Fällen mit dem Gesichtserkennungssystem (GES) des Bundeskriminalamtes (BKA) abgeglichen. Es greift auf die INPOL-Datenbank zu, in der Personen gespeichert sind, die erkennungsdienstlich behandelt wurden. Soweit bekannt sind dort rund vier Millionen Lichtbilder gespeichert. Laut der Antwort des Senats sind zwei Personen mithilfe des GES identifiziert worden. Es ist unklar, nach Abfrage welcher Datenbank die dritte Person namhaft gemacht worden ist.

170 BeamtInnen in der Soko „Schwarzer Block“

Insgesamt hat die Polizei mit „Videmo360“ 341 Recherchen durchgeführt, 167 davon betrafen bereits bekannte Tatverdächtige. Die Software soll helfen, ihnen weitere Straftaten nachzuweisen. In 147 Fällen seien die weiteren polizeilichen Ermittlungen durch die Technik „gefördert“ worden. Im Falle unbekannter Personen wird mit „Videmo360“ weiteres Bildmaterial gesucht, um diese mithilfe szenekundiger BeamtInnen zu identifizieren. Hunderte Fotos weiterhin unbekannter Personen hat die Polizei schließlich zur Fahndung veröffentlicht.

In der Soko „Schwarzer Block“ ermitteln zeitweilig bis zu 170 BeamtInnen. Details zu der dort genutzten Gesichtsanalysesoftware hatte der Kriminaldirektor Jan Hieber auf einer Sitzung des Sonderausschusses „Gewalttätige Ausschreitungen rund um den G20-Gipfel in Hamburg“ mitgeteilt. Demnach steht das System seit März dieses Jahres zur Verfügung. Allerdings forscht das Landeskriminalamt Hamburg bereits seit einigen Jahren mit dem BKA und dem Fraunhofer-Institut FKIE an der teil-automatisierten Auswertung von Bild- und Videomaterial. Auch in diesem Projekt „PERFORMANCE“ wird die Gesichtserkennungssoftware Videmo360 genutzt.

Hinweisportal beim BKA

Für die Ermittlungen nach dem G20-Gipfel startete die Hamburger Polizei ein Hinweisportal, das auf einem Server beim BKA installiert ist. Erstmals hatte das BKA nach Vorbild des Anschlages beim Marathon in Boston im Jahr 2013 ein solches Portal mit Uploadfunktion gestartet, auf das ZeugInnen Bilder und Videos hochgeladen haben. Im Falle des Hamburger Systems werden die Daten mit einer VPN-Verbindung vom LKA abgerufen.

Mittlerweile verfügt die Polizei über mehr als 100 Terabyte Bild- und Videomaterial zum G20-Gipfel. Gemessen an der Größe stammen die meisten Dateien (94,05 TB) aus dem öffentlichen Nahverkehr, darunter aus S- und U-Bahnhöfen, dem Hauptbahnhof, aus Bussen und U-Bahnen. Privatpersonen und Firmen haben außerdem Zehntausende Dateien auf das Hinweisportal der Polizei hochgeladen. Verarbeitet wurden außerdem Fotos und Videos, die von der Soko im Internet und bei Zeitungen gesichert wurden. Die Soko nutzte auch vier Terabyte polizeiliches Bild- und Videomaterial. Schließlich besuchten die BeamtInnen auch Tatorte, um dort ZeugInnen zu finden und diese nach möglichen Videobeweisen zu fragen. Laut Hieber sie dies „durchaus erfolgreich“ gewesen.

Helferlein von Microsoft und ESRI

Vor der Analyse mit Gesichtserkennungssoftware musste das Material gesichtet und mit einem Zeit- und Ortsstempel versehen werden. „Videmo360“ kann keine Geodaten verarbeiten, die Polizei nutzte dafür laut der Antwort auf eine frühere Anfrage Komponenten des US-Softwareherstellers Environmental Systems Research Institute (ESRI), für die bereits im Rahmen des GeoPortals der Polizei Hamburg („Portal for ArcGIS“) Serviceverträge bestehen. Weitere georeferenzierte Suchfunktionen wurden von Microsoft über ein als „VIDoGIS“ bezeichnetes Recherchetool bereitgestellt. Damit kann eine Umgebung definiert werden, um dort nach weiteren vorhandenen Bilddaten zu suchen. Einem Vortrag bei der BKA-Herbsttagung zufolge kann die Microsoft-Software Dateien verschlagworten, mehrfach vorhandene Dateien vergleichen und Duplikate löschen.

Laut Kriminaldirektor Hieber nahm die Geolokalisierung der Dateien sehr viel Zeit in Anspruch. Zunächst habe es mehrere Monate gedauert, bis die Infrastruktur zur Auswertung startklar war. Die Ermittlungen seien „mit einer sehr hohen Personenanzahl“ aus Land und Bund unterstützt worden. Unter anderem waren hierfür BeamtInnen der Landesbereitschaftspolizei mehrere Wochen zur Soko abgeordnet.

Einlesen dauerte sieben Wochen

Am Ende wurden rund 17 TB nutzbares Material (15.157 Videos und 16.480 Bilder) in die Auswerteumgebung „Bild- und Video-Massendaten Registrierung“, die für die Gesichtserkennung genutzt wird, aufgespielt. Der Server wurde vom Polizei-Dienstleister Dataport eingerichtet. Der Vorgang habe laut dem Senat sieben Wochen gedauert, da die Software in jeder einzelnen Datei „die vorhandenen/erkannten Gesichter mit einem Algorithmus berechnen musste“.

Trotz der äußerst dürftigen Erkennungsrate wird die Auswertung mithilfe von Gesichtserkennung und Geolokalisierung von der Polizei in hohen Tönen gelobt. Der Hamburger Polizeipräsident Ralf Martin Meyer beschrieb die Technik beim G20-Sonderausschuss als „konzeptionelle Weiterentwicklung von nicht unerheblichem Ausmaß“. So werde das Entdeckungsrisiko von Gewalttaten signifikant erhöht. Kriminaldirektor Hieber nennt das Verfahren einen „völlig neuen Standard in der Beweisführung“. Tatsächlich wurden viele der Videobeweise vor Gericht eingebracht und sorgten dort für drakonische und deshalb umstrittene Urteile.

Software mit „Live-Auswertefunktion“

Die Polizei will die Gesichtserkennungssoftware jetzt auch abseits des G20-Gipfels nutzen. Die von der Soko „Schwarzer Block“ eingerichteten Anlagen zur Videoauswertung sollen vom Hamburger Landeskriminalamt zur „Abarbeitung von Großereignissen“ genutzt werden, derzeit wird dort an einem entsprechenden Konzept gearbeitet. Dies dürfte neben bei der Strafverfolgung nach Demonstrationen auch Fußballspiele betreffen. Möglicherweise wird das System sogar noch technisch erweitert. „Videmo360“ verfügt über eine „Live-Auswertefunktion“, wenn die Software in Echtzeit auf Kameras zugreifen kann.

Die Polizei sieht die Nutzung von „Videmo360“ als „bloßes Hilfsmittel“ für die Sichtung von Videoaufzeichnungen, die durch die Polizei „rechtmäßig erlangt wurden“. Für jede einzelne Recherche wurde eine staatsanwaltschaftliche Verfügung beantragt. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar hat damit jedoch ein Problem. Vor einem Monat schrieb er der Polizei, dass er die Technik datenschutzrechtlich überprüft hat und als rechtswidrig bewertet. Die Gesichtsanalysesoftware greift demnach in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein.

12 Ergänzungen

  1. Der Eingriff in ein Grundrecht ist ein völlig normaler Vorgang – sofern es dafür eine Rechtsgrundlage gibt und sich der Eingriff in deren Rahmen hält.

    Insofern endet der Artikel, bevor er die wirklich relevante Frage aufwirft, nämlich „gibt es für den Grundrechtseingriff der Polizei eine Rechtsgrundlage?“ Die sehe ich im Landespolizeigesetz und hier im speziellen Fall in § 98c StPO

    1. Das hätte vielleicht ausführlicher sein können. Details dazu stehen aber in der verlinkten Antwort:

      Die von der Soko „Schwarzer Block“ verwendete GAS „Videmo 360“ dient als bloßes Hilfsmittel für die Sichtung von Videoaufzeichnungen, die durch die Polizei rechtmäßig erlangt wurden. Die Polizei hat eigene Videos gemäß § 100h StPO erstellt und weitere Bild- und Videounterlagen als Beweismittel nach § 94 Absatz 1 StPO formlos sichergestellt.

      Die Auswertung vorhandenen Videomaterials wird auf Grundlage von §§ 100h und 161, 163 StPO vorgenommen. Die Anwendung der GAS erfolgt bei der Soko „Schwarzer Block“ ausschließlich auf Grundlage einzelfallbezogener staatsanwaltschaftlicher Verfügungen im jeweiligen konkreten Ermittlungsverfahren. Die Auswertung formlos sichergestellter Beweismittel stellt eine allgemeine Ermittlungshandlung gemäß §§ 161, 163 StPO dar.

    2. Die taz hat Caspar dazu befragt:

      Wenn das Verfahren dazu führt, dass von allen auf dem Bildmaterial abgebildeten Personen individuelle Gesichts-IDs erstellt werden, über die eine biometrische Analyse läuft, werden massenhaft Daten Unbeteiligter über längere Zeiträume in Datenbanken gespeichert.“ Es sei davon auszugehen, dass die Betroffenen darüber nicht informiert werden, und sich folglich auch nicht juristisch wehren können, moniert Caspar.

      http://www.taz.de/!5521113/

      Es geht denke ich um den Abgleich über das GES beim BKA, womit die INPOL-Datei abgefragt wird. Da sind alle drin, die jemals ED-behandelt wurden.

  2. Danke. Das überzeugt.
    Bleibt die Frage, welche Einwände der Datenschutzbeauftragte dem entgegenhalten könnte.

    1. Im obigen Kommentar von Matthias hat er Fakten nachgeliefert. Deshalb hat sich meine Frage nach den Einwänden des Datenschutzbeauftragten nachträglich erledigt. Das wirkt im Diskussionsverlauf irgendwie unglücklich.

      Tatsächlich überzeugt der Einwand des Datenschutzbeauftragten – wenn es wirklich so kommt. Das wäre aber erst mal zu prüfen, also wird tatsächlich die Gesichts-ID „Unbeteiligter“ massenhaft analysiert und dauerhaft gespeichert? Ist es wirklich denkbar, dass sich „Unbeteiligte“ in Hamburg unter den randalierenden schwarzen Block gemischt haben? Jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt war die Versammlung wegen Gewalttätigkeiten immerhin bereits aufgelöst!

      Als Datenschutzbeauftragter kann und muss er genau das regelmäßig prüfen und entsprechende Korrekturmassnahmen einfordern.

      Andererseits muss sich auch die Polizei den wandelnden Anforderungen anpassen. Wollen wir ihr wirklich die Nutzung technischer Innovationen bei der Strafverfolgung untersagen? Ich finde nein, die Abwägung muss – wie oben von mir vorgeführt – detaillierter vorgenommen werden.

  3. Wenn die Ermittlungsbehörden mal soviel Gelder bei der Bekämpfung der Steueroasen zur Verfügung hätten! Aber da scheint sich der Gegner, nämlich die korrupte Finanzelite zu gross zu sein?
    Zur Gesichtserkennung: Und nochmal, sind die Eingriffe mit soviel Technik wirklich verhältnismäßig? Es gilt immer noch die Umschuldsvermutung!

  4. Es geht bei der dieser Aufrüstung der Polizei/Ermittlungsbehörden, um Abschreckung, Einschüchterung und im gewissen Sinne um Freiheitsentzug! Die Polizei geht dabei bewusst über Grenzen hinweg; damit bei kritischen Kundgebungen weniger Leute kommen. Da wird bewusst im Vorfeld von Gefahr und Gewalt gesprochen! Aber natürlich vor allem bei linken Demos, bei rechtsgesinnten Nazimenschen wird nicht so genau hingeschaut!

    1. Den Aspekt finde ich tatsächlich auch deutlich zielführender als Diskussionen über Datenschutz. Die Versammlungsfreiheit scheint mir hier das deutlich problematischere Grundrecht zu sein.

  5. Die Bürger könnten auch Gesichtserkennung zur „Abarbeitung von Großereignissen“ einsetzen.
    Entweder die Programme sind irgendwo als Mordkopie verfügbar (was wären die Preise? Die Hersteller nennen online keine, aber scheinbar kann sie doch jeder kaufen, da Anwendungsszenario auch Grundstückssicherung per Black-List ist), oder es könnte eine freie Alternative entstehen.
    In den Lizenzbedingungen könnte dann auch drin stehen dass die Nutzung nur nichtgewerblich erlaubt ist, und Polizei und staatliche Behörden unter „gewerblich“ fallen.
    Im Idealfall ist die Software dann besser als die Kommerzielle, aber die Polizei darf sie nicht einsetzen ;-D…

    Die Dokumentierer einer Demo laden ihr Material auf einen Server hoch, und dort lässt dann jemand solch eine Software drüber laufen.
    Evtl. im direkten Vergleich mit legal (tatsächlich) heimlich vor Dienststellen gemachten Fotos von Polizisten.
    Diese Fotos beeinhalten dann die Wache, die Dienststelle, und damit wäre ein Polizist von einer Demo etc. einer Dienststelle zuordbar.
    Dann kann z.B. Anzeige erstattet werden, ein legaler Flashmob (Schmähgesang etc.) veranstaltet werden, weitere Daten wie Name und Adresse ermittelt werden.
    Letzteres zur legalen Nennung des Namens online (Wikis, Foren…) und in Flyern die den Nachbarn eingeworfen werden.

  6. Den Aspekt finde ich tatsächlich auch deutlich zielführender als Diskussionen über Datenschutz. Die Versammlungsfreiheit scheint mir hier das deutlich problematischere Grundrecht zu sein.

  7. (…) “Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar hat damit jedoch ein Problem. Vor einem Monat schrieb er der Polizei, dass er die Technik datenschutzrechtlich überprüft hat und als rechtswidrig bewertet.“ (…)

    (…) “’Unter dem Deckmantel, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, beschneiden die vorgeschlagenen Regelungen die Freiheitsrechte der Bürger bis zur Unkenntlichkeit‘, moniert die niedersächsische Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel.“ (…) (“Polizeigesetz Niedersachsen: Freiheitsrechte bis zur…“; heise online, News, 09.08.18)

    Es ist nicht selbstverständlich, dass sich Landesbeauftragte für Datenschutz (LfD) – kritisch – zu polizeilichen Maßnahmen und geplanten Verschärfungen der jeweiligen Polizeiaufgabengesetze (PAG) äußern. Nach dem Entwurf des neuen sächsischen PAG ist es der Polizei künftig erlaubt personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen (z.B. Sicherheitsfirmen) zu übermitteln (§ 84 Abs. 3 u. 4, § 88 Abs. 1); in Verbindung mit polizeilicher Videoüberwachung wird künftig auch “Gesichtserkennung“ im Freistaat möglich sein. Vom LfD Sachsen ist mir bis heute keine Kritik am neuen sächsischen PAG bekannt.

  8. „Tatsächlich wurden viele der Videobeweise vor Gericht eingebracht und sorgten dort für drakonische und deshalb umstrittene Urteile.“

    Der Grund dafür ist aber IMHO nicht ein Videobeweis. Es ist ebensowenig ein Tool oder System zur Videobeweis Erstellung. Ein Beweis ist ein Beweis. Sollte er illegal erlangt worden sein, dann kann man gegen die illegale Handlung klagen. Aber es ändert nichts an einer Tatsache, z.B. dass Person XX private Autos in Hamburg angezündet hat.

    Das Problem ist IMHO einzig und allein das „drakonische“, wenn zutreffend. Aber das ist unerheblich für das Thema des Artikels. Hier müsste stehen „Der Videobeweis hat zu einer Verurteilung geführt. Das Strafmaß ist umstritten, da es als drakonisch angesehen wird. Das ist jedoch nicht die Schuld des Beweises.“ (Freue mich über Einwände)

    Wir „kennen“ das US System aus dem TV, macht der Staat einen formalen Fehler bei einem Beweis, dann kann der ungültig werden – selbst wenn es die Videoaufnahme von Person XX ist, wie sie Person XY [beliebige Gräueltat einfügen] antut. Das System möchte ich nicht in Deutschland.

    Ich bin aber auch gegen G20 in einer Großstadt. Ich bin gegen Videoüberwachung im öffentlichen großen Stil. Ich bin noch mehr gegen „Aktivisten“, die kleine Geschäfte plündern und Autos anzünden.

    Oder positiv formuliert: Ich bin noch mehr für die Verurteilung aufgrund einer Straftat.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.