Der Netzbetreiber Vodafone muss für seine Kabelinternetkunden den Zugang zum Streaming-Portal kinox.to blockieren. „Es geht um urheberrechtliche Ansprüche der Constantin Film, die durch Dritte verletzt worden sind“, erklärte heute eine Unternehmenssprecherin gegenüber netzpolitik.org. Erlassen hat die einstweilige Verfügung das Landgericht München am 1. Februar 2018. Mobilfunkkunden sind von der Verfügung derzeit nicht betroffen, betonte die Sprecherin.
Unabhängig davon hat das selbe Gericht am 11. Januar 2018 eine einstweilige Anordnung erlassen, die es Vodafone untersagt, „die Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welcher Anschrift nachfolgende IP-Adressen zuzuordnen waren“, bestätigte ein Sprecher des Gerichts der Redaktion. Es geht um den Zugriff auf eine „sogenannte Tauschbörse“, sagte der Sprecher, wollte aber keine weiteren Details nennen. Ob es sich ebenfalls um die Plattform kinox.to handelt und wie viele Nutzer betroffen sind, bleibt bis auf Weiteres unbekannt.
Auch hier ist die Klägerin die Constantin Film, die gegen mutmaßliche Urheberrechtsverstöße vorgehen will. Auf unsere Anfrage hat der Rechteinhaber bislang nicht reagiert. Vodafone wollte sich zu letzterem Fall zunächst nicht äußern. Ob eine Abmahnwelle ins Haus steht, die auf Nutzer von Streaming-Portalen abzielt, dürfte jedenfalls bald geklärt werden. Auf die kürzlich scharf geschalteten Netzsperren hat uns ein Twitter-Nutzer aufmerksam gemacht. (Danke!)
Rechtsgrundlage für Verfügung derzeit unbekannt
Der mutmaßliche Betreiber von Kinox.to wurde letztes Jahr verhaftet, die in Deutschland vermutlich illegale Plattform ist jedoch weiterhin in Betrieb. Sie hostet die meist urheberrechtlich geschützten Inhalte nicht selbst, sondern verlinkt lediglich auf andere Videoanbieter.
Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung dürfte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2015 sein, das Netzsperren wegen Urheber- oder Leistungsschutzrechtsverletzungen für zulässig erklärt hatte. Auf europäischer Ebene entschied im März 2014 der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Netzbetreiber dazu verpflichtet werden können, mittels Netzsperren den Zugriff auf Plattformen zu unterbinden, die urheberrechtsverletzende Inhalte anbieten. Zusätzlich liegt ein EuGH-Urteil aus dem Vorjahr vor, welches das Streamen von illegal zur Verfügung gestellten Inhalten für unrechtmäßig erklärt hat.

Das Instrument der Netzsperren ist heftig umstritten, da es sich sowohl technisch als auch rechtlich auf dünnem Eis bewegt. Bei einer rigorosen technischen Umsetzung müssten Netzbetreiber eine umfassende Zensurinfrastruktur aufbauen und etwa mittels Deep Packet Inspection tief in jedes einzelne Datenpaket schauen, das über ihre Netzwerke läuft. Das würde aber weitreichende Fragen aufwerfen, vom grundsätzlichen Recht auf Privatsphäre über eine Kollisionen mit dem Fernmeldegeheimnis – wobei der BGH hier keinen unrechtmäßigen Eingriff sieht – bis hin zur Netzneutralität.
So realisiert Vodafone seine Netzsperren denn auch nur über eine simple DNS-Umleitung. Diese lenkt Nutzer, die kinox.to aufrufen wollen, zu einer eigens eingerichteten Sperrseite um. Das lässt sich allerdings leicht umgehen, indem Nutzer einfach einen alternativen DNS-Server eintragen, etwa den von Digitalcourage (85.214.20.141) oder den eines beliebigen anderen Betreibers.
DNS-Sperren leicht zu umgehen und nicht verhältnismäßig
„Als Maßnahme gegen Urheberrechtsverstöße sind Netzsperren völlig überzogen“, teilte uns Judith Steinbrecher vom Digitalverband Bitkom mit. Zwar seien die Interessen von Rechteinhabern legitim, die Freiheitsrechte der Internetnutzer dürften dadurch aber nicht eingeschränkt werden. „Die allgemein bei Sperrmaßnahmen diskutierten Methoden wie DNS‑, Port‑, IP‑, Content‑, und URL-Sperren haben allesamt gemein, dass sie einerseits leicht zu umgehen sind und andererseits die Gefahr des Missbrauchs oder ‚Overblockings’ mit sich bringen, also auch legale Inhalte als Kollateralschäden mit zu sperren“, sagte Steinbrecher.
„Mit der E‑Commerce-Richtlinie der EU sind solche Sperrmaßnahmen zudem nicht vereinbar. Auch auf Basis der EU-Enforcement-Richtlinie sind solche Maßnahmen laut EuGH nur dann mit EU-Recht vereinbar, wenn die Sperrmaßnahmen eine hinreichende Effektivität haben“, so Steinbrecher. Genau das stellt die gegenwärtige Praxis in Frage, denn Sperrmaßnahmen durch Accessprovider seien im Allgemeinen nicht hinreichend effektiv.

Auch der Verband der Internetwirtschaft eco hält Netzsperren, unabhängig von der technischen Methode, für kein probates und sinnvolles Instrument, um gegen illegale Webseiten vorzugehen. „Netzsperren sind weder effektiv noch nachhaltig“, erklärte eco-Sprecherin Sidonie Krug gegenüber netzpolitik.org. „Wir befürworten den Ansatz Löschen statt Sperren.“ Zwar könne nach Urteil des EuGH vom März 2014 eine Webseite dann mit einer richterlichen Anordnung gesperrt werden, wenn sie nachweislich überwiegend illegale Kopien urheberrechtlich geschützten Materials anbiete. Die Sperrmaßnahmen müssen nach europäischem Recht aber ausgewogen sein.
„Eine Einbeziehung Dritter, bei der ein adäquat-kausaler Zusammenhang zur eigentlichen Urheberrechtsverletzung nicht oder nur sehr indirekt hergestellt werden kann, ist aus Sicht des eco keine geeignete und verhältnismäßige Herangehensweise“, sagte Krug. „Dementsprechend müssen an die Möglichkeit einer Anordnung von Netzsperren hohe Anforderungen gestellt werden.“
Update, 13. Februar: Abschnitt zur Rechtsgrundlage überarbeitet.
Update 2, 14. Februar: Vodafone hat uns eine ausführliche Stellungnahme zu beiden Fällen zukommen lassen:
Constantin hat jüngst zwei gerichtliche Verfügungen gegen Vodafone erwirkt. Diese sind jedoch voneinander völlig unabhängig und betreffen zwei verschiedene Sachverhalte.
In der einstweiligen Verfügung vom 1. Februar 2018 wird Vodafone aufgefordert, den Zugang zum Streaming-Dienst „kinox.to“ für seine Kabelkunden netztechnisch zu sperren. Es geht hier mitnichten um eine Aufforderung zur erweiterten Speicherung von Kundendaten, wie teilweise kolportiert.
In der einstweiligen Verfügung vom 11. Januar 2018 geht es um die Vorbereitung eines konkreten Auskunftsersuchen zu bestimmten IP-Daten von einzelnen Kunden für gewisse Tauschbörsen (File Sharing). Hierzu werden wir im Vorfeld im Wege einer gerichtlichen Anordnung verpflichtet, bestimmte IP-Adressen auf Grund von festgestellten Urheberrechtsverletzungen nicht zu löschen und im Rahmen einer nachgelagerten zweiten gerichtlichen Anordnung aufgefordert, die dazugehörigen Kundendaten zu beauskunften. Solche Verfügungen erhält Vodafone regelmäßig – wie alle anderen Netzanbieter auch fast täglich. Denn wir geben IP-Daten von Kunden nicht auf einfaches Verlangen potentiell Betroffener heraus, sondern nur dann, wenn ein Gericht uns dazu verpflichtet. Dies war hier auf Basis des Paragraphen 101 im Urheberrechtsgesetz der Fall.
Zur weiteren Klarstellung / Richtigstellung:
Vodafone speichert grundsätzlich nur die Daten, die das Unternehmen zu Abrechnungszwecken benötigt. Dabei hält Vodafone die gesetzlichen Höchstgrenzen zur Speicherdauer strikt ein und unterschreitet diese – im Sinne der Datensparsamkeit – auf freiwilliger Basis zum Teil deutlich. Port und IP-Adresse werden im Mobilfunk gar nicht und Bereich Festnetz (Kabel und DSL) nur für 7 Tage gespeichert. Das Gesetz zur erneuten Einführung einer Vorratsdatenspeicherung – mit einer Speicherung dieser Daten für 10 Wochen – ist basierend auf Entscheidungen des EuGH sowie des VG Köln als europarechtswidrig eingestuft worden und wird von Vodafone nicht angewendet.
Update, 19. März: Mittlerweile liegt die Urteilsbegründung (PDF) vor.
