Das Kammergericht Berlin hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Google Recht gegeben. Demnach muss der Internetkonzern auf E‑Mails von Kunden antworten und darf nicht mit automatisch erzeugten Standardantworten reagieren. Der Konzern verweist seine Kunden nämlich gerne an Kontaktformulare auf der eigenen Seite, statt Beschwerden einfach über Email zu beantworten.
Der vzbv schreibt dazu:
Kommerzielle Betreiber von Webseiten sind nach dem Telemediengesetz dazu verpflichtet, ihren Kunden eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen – zum Beispiel für Fragen zum Vertrag oder zu den angebotenen Produkten. Dafür müssen sie eine E‑Mail-Adresse angeben. Die von Google im Impressum genannte Adresse entpuppte sich allerdings als „toter Briefkasten“. […] Google verwies in der Antwort-Mail vor allem auf seine Hilfeseiten, über die „gegebenenfalls“ auch Kontaktformulare erreichbar seien.
Die Berliner Richter urteilten, dass es Kunden nicht zuzumuten sei, sich durch Formulare auf der Google-Seite durchklicken zu müssen. Vielmehr sei E‑Mail ein einfaches und schnelles Mittel zur Kommunikation. Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision beim Bundesgericht zugelassen.
