BMWi-Gesetzesentwurf: Aus Routerzwang könnte bald „Freie Endgerätewahl“ werden [Update]

Endlich meins – Router sollen laut BMWi bald vom Nutzer bestimmt werden – Bild via maxguru.blogspot.de

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat heute einen Referentenentwurf zur Abschaffung des Routerzwangs, oder positiv: zur freien Endgerätewahl, veröffentlicht, der den Routerzwang endgültig begraben könnte. Wir haben bereits in der Vergangenheit oft über die intransparente, geplante Neuregelung berichtet, mit der die Möglichkeit des Zwangs durch Anbieter, von ihnen mitgelieferte Router benutzen zu müssen, abgeschafft werden sollte.

Zuletzt sah es jedoch in einem von uns veröffentlichten Referentenentwurf im September schlecht aus, der Routerzwang wurde durch eine Hintertür wieder in den Text eingebaut. Danach äußerte sich aber selbst das BMWi unzufrieden und verkündete: „Die Bundesregierung lehnt den Routerzwang ab“. Gleichzeitig versprach man, sich um die juristischen Grundlagen der Definition des Netzabschlusspunktes zu kümmern und in absehbarer Zeit einen Referentenentwurf in die Ressortabstimmung zu geben.

In einer Pressemitteilung verkündet Wirtschaftsminister Gabriel heute:

Die Vorgabe eines spezifischen Routers oder Modems verhindert eine freie Produktauswahl durch Nutzerinnen und Nutzer. Dies beschränkt den Wettbewerb und kann für Hersteller eine Abhängigkeit von wenigen Abnehmern schaffen. Mit einer freien Endgerätewahl werden daher die Rechte der Verbraucher und der Endgeräteindustrie gestärkt und zugleich innovative Entwicklungen gefördert und intensiviert.

Im Gegensatz zum Entwurf der Bundesnetzagentur für eine TK-Transparenzverordnung wählt das BMWi den Weg der Gesetzesänderungen, unter anderem des „Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ (FTEG).

Wichtigster Punkt: Die Definition des Netzabschlusspunktes, auch „Telekommunikationsendeinrichtung“ genannt. Bisher war dieser nur vage festgelegt und wurde von den Anbietern in den Router verlegt, womit der Router noch in den Hoheitsbereich der Anbieter fiel und Routerzwang erst möglich wurde. Nun soll §11 Absatz 3 des FTEG wie folgt gefasst werden:

(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für die Nutzung der Telekommunikationsendeinrichtungen haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

Außerdem soll §17 dahingehend geändert werden, dass Bußgelder anfallen, wenn der Betreiber „die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt“. Damit wird ein indirekter Routerzwang durch Erschwerung des Zugangs zu den Informationen, die für eine eigene Gerätewahl notwendig sind, verhindert.

Zuletzt wird auch noch §45d des Telekommunikationsgesetzes geändert:

Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.

Damit dürfte der Interpretationsspielraum, den Netzabschlusspunkt hinter der TAE-Dose des Verbrauchers zu definieren, hoffentlich abschließend abgeschafft sein. Passive Netzabschlusspunkt dürfen per Definition keine Steruerungs- und Funktionsfähigkeiten besitzen, Router fallen also nicht darunter. Gute Nachrichten, finden wir. Freier Wettbewerb für Routerhersteller und damit potentiell mehr Anreiz, Geräte zu verbessern und Sicherheitslücken zu schließen, ist längst überfällig.

Jetzt muss der Entwurf nur noch das Gesetzgebungsverfahren passieren, was aufgrund ausstehender Abstimmungen mit Branchenverbänden, Ländern und der EU-Kommission noch etwas dauern kann. Danach würde eine Übergangsfrist von sechs Monaten folgen. Dieses Jahr ist also wahrscheinlich keine Änderung der konkreten Situation mehr zu erwarten, aber danach dürfen wir mit der aktuellen Vorlage schon ein bisschen optimistisch sein.

[Update:] Auch Halina Wawzyniack, netzpolitische Sprecherin der Linken im Bundestag, sieht die Entwicklung positiv und sagte gegenüber netzpolitik.org:

Ich begrüße es, dass die Bundesregierung dem Routerzwang eine klare Absage erteilt. In der letzten Legislaturperiode sah die Bundesregierung laut der Antwort auf eine Kleine Anfrage der LINKEN noch keinen Handlungsbedarf. Der kursierende Gesetzentwurf scheint mir geeignet zu sein, den Routerzwang endgültig abzuschaffen, in dem er den Netzabschlusspunkt klar definiert. Ebenso positiv ist die explizite Verpflichtung der Provider die Zugangsdaten ihren Kunden auszuhändigen. Ich hoffe, dass der Gesetzentwurf in der noch ausstehenden Abstimmung nicht verwässert wird.

10 Ergänzungen

  1. Schwierig könnte das im Kabelnetz werden. Zwar bin ich auch hier grundsätzlich für freie Router-Wahl, allerdings muss auch sicher gestellt sein, dass einzelne Kunden das gemeinsam genutzte System nicht lahmlegen.

    1. Das wurde auch schon von vielen Kabelnetzbetreibern hervorgebracht. Allerdings ist es doch symptomatisch, dass in einer Welt, in der sich vieles um Sicherheit von innen und außen dreht, eine zentrale Infrastruktur so störanfällig ist. In Belgien und den USA klappt eine Öffnung des Kabelroutermarktes auch (okay, mit weniger Netzbetreibern insgesamt), aber das sollte techisch durchaus machbar sein. Gut, dass der aktuelle Entwurf dort etwas Druck erzeugt.

      1. Ein erstes Problem ist, dass auch EuroDOCSIS-standardkonforme Kabelmodems durchaus Störungen im Netz verursachen können, was im Extrem dazu führt, dass andere Teilnehmer (mit ihrerseits auch EuroDOCSIS-standardkonformen Modem) keinen Zugang aufbauen können – oder dieser nicht die volle Bandbreite liefert. Ist auch eine schöne Haftungsfrage…

        Mir scheint die Definition des (passiven) Netzabschlusspunktes auch nicht wirklich sinnvoll, denn man kann ein loses Kabelende in der Dose technisch nicht ansprechen, es braucht ein Modem an der Stelle. Da dann zu definieren, dass vor dem Modem der Netzabschlusspunkt liegt, scheint mir nicht wirklich plausibel…

  2. Ggf. dürfte es aber auch bedeuten, dass ISPs nun auch keine kostenlosen Geräte mehr mit dem Anschluss zur verfügung stellen und darauf verweisen, dass man ja jetzt die freie Wahl hätte.
    Mit der Wahl, also auch die Verpflichtung sich selbst um einen Router zu kümmern.
    Für Verbraucher mit schmalem Geldbeutel wäre das schon ein erheblicher Posten.
    Aber wo gehobelt wird, fallen ja bekanntlich Späne und die freie Endgeräte-Wahl wäre mir da deutlich mehr wert.

    Was das Kabelnetz angeht, so müsste man „nur“ einen einheitlichen Sicherheits-Standard definieren, der die Störungsfreiheit des Netzes gewährleistet (soweit das möglich ist), ähnlich wie bei diversen bereits existierenden Vorschriften im Funkbereich und der klassischen Telekommunikation.

    1. Neben kostenlosen (und damit meist spartanischen) Routern stellen ISPs ja auch gerne für einige Euros im Monat etwas besser ausgerüstete Router zur Verfügung – ein Angebot, dass sich bei genügend langer Vertragsdauer auf jeden Fall rechnet für den Anbieter, insofern glaube ich kaum, dass eine derartige Option mit einem neuen Gesetz verschwinden wird.

      Was das Kabelnetz angeht, sehe ich aus Kundensicht ein anderes Problem, dass nämlich die Kabel-Modem+Router von AVM bisher gar nicht frei verkäuflich – und ich deswegen bis auf weiteres in meinem Fall Kabel Deutschland auch in Zukunft noch 5€ pro Monat für die FritzBox 6360 abdrücken darf…

  3. mhmm – die Zugangsdaten müssen dann also „bei Vertragsabschluss“ übergeben werden.

    ich hab nicht vor, den Vertrag zu kündigen. Bekomme ich als Bestandskunde dann also die Zugangsdaten nicht?

    1. In einem vorherigen Entwurf, damals noch von der BNetzA, hieß es einmal, dass diese „auf Nachfrage“ mitgeteilt werden sollten – aber dafür nicht automatisch bei Vertragsabschluss, was u.a. FSFE, CCC und Verbraucherverbände kritisiert haben.

      Das steht im aktuellen Entwurf, zumindest in dem verlinkten Schriftstück, das nur die Änderungen beinhaltet, nicht mehr drin, sondern da wird nur auf den Vertragsabschluss beharrt. Jedoch dürfen Netzbetreiber den Anschluss alternativer Geräte nicht verbieten. Für mich als nicht-Jurist ist es daher fraglich, ob schon eine Nichtzusendung der notwenigen Anschlussinformationen ein indirektes Verbieten des Alternativgeräts darstellt…

  4. Na, ob das wirklich was bringt, wenn bei Verstoß keine drastische Strafe droht?

    Das erste was die Provider machen werden ist doch zu sagen: „zu Ihrer Sicherheit“ können nur registrierte Fremdgeräte, deren Mac-Adresse dem Provider bekannt ist, an diesem Anschluss betrieben werden. Sicherlich: Geräte beliebiger Hersteller, aber eben beim Provider mit Mac-Adresse hinterlegt. Natürlich „nur zu Ihrer Sicherheit“.

    Freilich Zwangsrouter gibt’s dann nicht mehr und Du kannst jede beliebige Hardware betreiben. Aber es ging ja nie darum, dass der Provider so vernarrt in einen bestimmten Router gewesen wäre. Das war doch von Anfang an nur ein Vorwand um Geld zu machen. Er wollte Dir Kohle abknöpfen für die Miete des Routers. Und für das WLAN-Modul des Routers. Und die diversen anderen „Zusatzleistungen“.

    Stattdessen werden Sie sich das gleiche Geld dann eben als „Bearbeitungsgebühr“ für die Registrierung Deines „Fremdgerätes“ holen. Was wird’s wohl werden? 30 Euro? 50 Euro? 100 Euro?

    Wenn keine Strafen vorgesehen sind, dann umgehen Sie das Gesetz ganz einfach wieder. So wie sie das mit anderen Gesetzen in der Vergangenheit auch getan haben.
    Erinnert sich noch jemand ans: „SIM-Kartenpfand“? Haben die Herrschaften damals eigentlich die Kohle die sie damit widerrechtlich kassiert haben zuzüglich Strafe und Zinsen zurückzahlen müssen? Naaa? Ratet mal! Genau. Und aus eben diesem Grund dürft Ihr 3x raten, was passiert, wenn dieses Gesetz keine drastischen Strafen vorsieht.

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