Die sogenannte Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur (BNetzA) sollte ihrem ursprünglichen Zweck nach für mehr Information des Verbrauchers hinsichtlich seines Telekommunikationsanschlusses sorgen. Dabei ist unter anderem notwendig, zu definieren wo der „Netzabschlusspunkt“ liegt. Also zu regeln, ob der Router im Haus des Kunden noch zum Netz und Hoheitsbereich des Providers gehört oder Eigentum des Kunden ist. Der Entwurfsprozess der Verordnung läuft bereits seit über einem Jahr und glänzte – entgegen ihrem Namen – nicht gerade durch einen transparenten Ablauf. Daran hat sich nichts geändert, auch der aktuelle Stand des Referentenentwurfs wurde nicht öffentlich zugänglich gemacht. Doch da er uns vorliegt, veröffentlichen wir ihn an dieser Stelle in Gänze.
Im Entwurf haben sich wenige, aber dafür wesentliche Dinge geändert. Die Haupthoffnung von Verbraucherschützern, dass entsprechend der Willensbekundungen von BNetzA und Wirtschaftsminister Gabriel der sogenannte „Routerzwang“ unmöglich gemacht wird, würde sich mit der aktuellen Fassung zerschlagen. Routerzwang wird aktuell von manchen Providern ausgeübt, um Kunden zur Nutzung eines vorgegebenen Gerätes zu zwingen, die dieses mangels Zugangsdaten oftmals nicht ohne Weiteres wechseln können. Der Nutzer bleibt damit typischerweise abhängig von einem „Plasterouter“, die in vielen Fällen Sicherheitslücken aufweisen und Innovation durch freien Markt behindern.
Eine vorherige Passage aus dem Entwurf zu verpflichtenden Angaben auf dem Produktinformationsblatt lautete:
(3) Sofern der Telekommunikationsdienst mit einem integrierten Netzabschlussgerät (insbesondere Multifunktions-Router) gebündelt vermarktet wird, hat das Produktinformationsblatt zusätzlich mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:
a) Hinweis auf die Austauschbarkeit des Netzabschlussgeräts mit frei am Markt verkäuflichen Geräten, […]
Im neuen Entwurf klingt das etwas anders, Punkt a) wird ersetzt durch:
1. Hinweis auf das Recht zum Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle,
2. Hinweis, sofern das integrierte Zugangsgerät vom Kunden nicht ausgetauscht werden darf, […]
Man sieht schnell: Zwangsrouter werden implizit wieder möglich, lediglich ein Hinweis wäre von Nöten. In der dem Verordnungsentwurf anhängigen Begründung zeigt sich, dass man sich des Problems im Grunde genommen bewusst ist.
In diesem Bereich ist es in den vergangenen Jahren zu Beschwerden bei der Bundesnetzagentur gekommen. Die Praxis wurde auch in der Öffentlichkeit als sogenannter Routerzwang diskutiert.
Aber die Bundesnetzagentur redet sich heraus und verweist darauf, dass der Verbraucher ja informiert wird.
Verbraucher bzw. Endnutzer sollen bereits im Vorfeld über entsprechende Restriktionen, die Gerätefunktionen sowie deren Auswirkungen auf den gebuchten Telekommunikationsdienst informiert werden. Dies versetzt sie in die Lage, zu beurteilen, ob z.B. der Multifunktionsrouter bestimmte, für sie relevante Diensteeigenschaften negativ beeinflusst.
Sie scheint zu hoffen, dass der Markt sich selbst regeln wird. Aber das Motto: „Wenn der Provider dir einen Plasterouter aufdrückt, geh doch zu einem anderen“, klingt zwar schön, doch wenn alle großen Provider das tun, kann von Wahlmöglichkeit keine Rede mehr sein. Und kleinere Hersteller und Provider werden kaum eine Chance haben, sich gegen Marktgiganten und deren damit mögliche Preisvorteile durchzusetzen. Und dann erfährt man die offizielle Begründung, warum sich die BNetzA immer noch nicht festlegen will, wo der Netzabschlusspunkt liegt:
Im Rahmen dieser Verordnung und somit auf Grundlage des § 45n TKG kann allerdings kein bestimmter Netzabschlusspunkt festgelegt werden. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung. Die Bundesregierung prüft aktuell, die Voraussetzungen für eine entsprechende Rechtsgrundlage zu schaffen.
Dieser Absatz führt einen großen Teil der Transparenzverordnung ad absurdum, denn wenn nicht einmal diese Definition vorgenommen werden kann und der Provider sich auch in Zukunft seinen Netzabschlusspunkt zurechtlegen kann, wie er will, ist es ironisch, von Transparenz und echter Wahlmöglichkeiten für den Kunden zu sprechen. Das unterstreicht der Entfall des folgenden Absatzes im neuen Verordnungsentwurf:
Diese Pflicht besteht nunmehr lediglich gegenüber der BNetzA selbst. Aber genau solch eine einfache Vergleichbarkeit wird notwendig sein, um dem Lobbydruck der großen Provider und der Plasterouterhersteller etwas Verbraucherschutz entgegenzusetzen. Denn diese erhalten mit den Mietgebühren für die bereitgestellten Geräte Mehreinnahmen, beziehungsweise können durch Verträge mit den betreffenden Providern große Marktsegmente dominieren.
